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BGH · I ZR 30/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 30/50

Der Verkäufer von Maschinen, die Anlagegegenstand des Käufers geworden sind, ist auch dann nicht Vorlieferant im Sinne von § 21 Abs 4 UmstG, wenn die Maschinen zur Herstellung von Kriegsmaterial für das deutsche Reich dienten« Die Beklagte hat von der Klägerin in der Zeit vcn Oktober 1944 bis zu dem Januar 1945 Maschinen und Maschinenteile käuflich erworben« Die Maschinen hat 3ie bei der Herstellung vcn Lieferungen für die Wehrmacht benutzt« Aus diesen besitze sie, ihrer Darstellung nach, noch Ansprüche gegen das Deutsche Reich« Ihr Vermögen ist auf Grund des Ge- Die Klägerin hat mit ihrer im Dezember 1945 erhobenen Klage zunächst Zahlung von 3«022,70 DM- die sie im Laufe des Verfahrens auf 802,27 DM umgestellt hat, nebst 5 # Zinsen seit dem 4> Januar 1945 begehrt« ln weiteren Verlaufe des ersten Rechtsganges hat sie ihren Anspruch auf 412,27 DM neb3t 5 }J Zinsen 3eit den 4o Januar 1945 ermässigt und geltend gemacht, diesen Betrag schulde die Beklagte ihr noch für die gelieferten Sachen« Die Beklag- Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 298,24 DM nebst 5 Zinsen seit dem 4« Januar 1945 zu zahlen, den weitergehenden Anspruch der Klägerin aber abgev/iesen« Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil hat es von der Genehmigung der Uilitarregierans abhängig Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 412,27 DM nebst 5 Zinsen seit dem 4« Januar 1945 zu verurteilen. DK nebst 5 5» Zinsen Dis Klage sei auch in Höhe von für die Zeit vom 4« Januar 1945 bis sum S'. rechtfertigt« Ein Lei8tungsverv/eigerungsrecht gemäss § 21 Abs 4 UmstG stehe der Beklagten nicht zu« Die Klägerin könne dagegen vom 8. Gegen dieses Teilurteil hat die Beklagte Hevision eingelegt mit dem Anträge, es insoweit aufzuheben, als es zu ihrem Nachteil ergangen sei, und das Urteil des Landgerichts dahin zu ändern, dass die Klage in Höhe weiterer 298,24 DK nebst Zinsen abgev/iesen '.verde. Io Die Revision wendet gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts in erster Linie ein, ein verurteilendes Erkenntnis habe mit Rücksicht auf das Beoatoungsrecht nicht der Hohen Alliierten Kommission über die Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten vom 25« November 1949 und macht geltend, die Beklagte dürfe auf Anordnung der Mill tärregierung ihre Alt schulden nicht bezahlen und auch kei ne Anträge stellen, ihr solche Zahlungen zu gestatten Militärregierung bezahlen dürfen« Nach dieser Anordnung ist also eine Bezahlung von Altschulden auch Rüctungs-Unternehmungen gestattet, sofern die Militärregierung die Genehmigung hierzu erteilt« Die Beklagte trügt, wie erwähnt, allerdings weiter vor, es sei ihr untersagt, An- träge auf Erteilung der Genehmigung zu stellen« Dieser Umstand hindert indessen entgegen der Ansicht der Beklagten die Erhebung der Klage nicht, da der Klägerin nicht untersagt ist, wenn sie ein obsiegendes Urteil gegen die . die Klage an einem Rechtsschutzinteresse, geht ebenfalls fehl» Die Beklagte hat, abgesehen davon, dass sie sich auf die dargelcgten Anordnungen der Militärregierung beruft, den 3etrag der Klageforderung bestritten und ferner eingewandt, sie besitze ein Leistungsver7;eigerung3recht nach § 21 Abs 4 UmstG» Die Klägerin hat schon deshalb geklärt wird» Abgesehen hiervon ist das Rechts schütz inter esse der Klägerin auch aus dem Grunde zu bejahen, weil ein obsiegendes Urteil sie befugt, die Genehmigung zur Vollstreckung nachzusuchen» Balls ihr diese erteilt wird, vermag sie die geschuldete Summe dann beizutreiben. nicht erlaubt 3ein mag, bei der Militärregierung den Antrag zu stellen, ihr die Bezahlung zu gestatten, 30 läßt sich trotzdem weder von einer dauernden Unmöglichkeit noch auch nur von einer solchen von einer unabsehbaren Dauer sprechen« Denn, wie erörtert, ist es möglich, dass der Klägerin ihrerseits die Vollstreckung aus einem Urteil gegen die Beklagte gestattet wird« IV« Es bleibt noch darauf einzugehen, ob der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht auf Grund des § 21 Abs 4 ; UmstG zusteht, wie sie dies in den Vorinstanzen und in der schriftlichen Revisionsbegründung gertend gemacht hat« Die Frage ist, wie das Oberlcndesgericht mit Recht ausgeführt hat, zu verneinen« Nach § 21 Abs 4 UmstG kann, wer aus einer Lieferung oder sonstigen Leistungen Forderungen gegen da3 Deutsche Reich besitzt, die ihm. gegenüber seinem Vorlieferanten obliegende Leistung verweigern, soweit er selbst nicht befriedigt ist« Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klägerin nicht Vorlieferantin der Beklagten« Letztere hat die von der Klägerin erworbene' Maschine und die Maschinenteile, um deren Bezahlung es sich jetzt handelt, nicht etwa an das Deutsche Reich weitergeliefert, sie sind ihr vielmehr verblieben, sie sollten Anlagegegenstand der Beklagten werden und sind es auch geworden« Diese Tatsache schließet e3 aus, die Klägerin als Vorlieferantin der Beklagten für die Lieferungen, die diese dem Deutschen Reich gemacht hat, zu bezeichnen. Der Umstand, dass die Beklagte die Maschine zur Herstellunj von Kriegsmaterial für das Deutsche Reich benutzt hat, kann an diesem Ergebnis nichts ändern« Die Gegenauffassung der Beklagten steht sowohl mit dem ’.Tort-laut wie auch mit dem Sinn des Gesetzes in V/iderspruch« Die Vorschrift des § 21 Abs 4 UmstG darf nicht zu einer Bereicherung der einen Partei auf Kosten der anderen führen® Bine solche würde aber eintreten, v;enn die Beklagte, die die 2Icl3 chine noch in Bigentun und in Besitz hat, sie nur deshalb nicht zu bezahlen brauchte, v/eil sie das mit Hilfe der Maschine hergesteilte, dem Reich gelieferte

Zitierte Normen: § 21 UStellungsG
NrMaschineMilitärregierungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachscmagewerit
 Gesetz
G Nr 13 K All Kom
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G 52 MilReg,
 Hechtssatz
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Das Gesetz Nr 13 regelt nur die Gerichtsh
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ffeiche Gebiete sich die Hohe
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gegen Personen, deren Ver;
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II. Der Verkäufer von Maschinen, die Anlagegegenstand des
 Käufers geworden sind, ist auch dann nicht Vorlieferant im Sinne von § 21 Abs 4 UmstG, wenn die Maschinen zur Herstellung von Kriegsmaterial für das deutsche Reich
 dienten«
*
Aktenzeichen? I ZR 30/50
.Urteil vom 9* März 1951	OLG	Düsseldorf

I za 30/50
Verkündet
 am 9« März 1951
als Urkunds'beamter der Gescliäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Eheinmetall
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Aktienge

ellschaft
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 vertreten durch ihren Vorstand ebenda
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gegen
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 Klägerin und Revisionsbeklagte
•Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der I« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe
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auf die mündliche Verhandlung von 9« März 1951 unter HitY/ir»* kung der Bundesrichter Br« Heidenhain, Dr. Birnbach.« 7/ilde,
 Dr« Fischer und Schmidt für Recht erkannt:
■
Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil
■
des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in
■
Düsseldorf vom 28. Mrz 1950 v/ird auf Kosten der
 Beklagten zurückgev/iesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
■
■
Die Beklagte hat von der Klägerin in der Zeit vcn
 Oktober 1944 bis zu dem Januar 1945 Maschinen und Maschinenteile
 käuflich erworben« Die Maschinen hat 3ie bei der Herstellung vcn Lieferungen für die Wehrmacht benutzt« Aus diesen besitze sie, ihrer Darstellung nach, noch Ansprüche gegen das Deutsche Reich« Ihr Vermögen ist auf Grund des Ge-
■
setzes Nr 52 gesperrt«
Die Klägerin hat mit ihrer im Dezember 1945 erhobenen Klage zunächst Zahlung von 3«022,70 DM- die sie im Laufe des Verfahrens auf 802,27 DM umgestellt hat, nebst 5 # Zinsen seit dem 4> Januar 1945 begehrt« ln weiteren Verlaufe des ersten Rechtsganges hat sie ihren Anspruch auf 412,27 DM neb3t 5 }J Zinsen 3eit den 4o Januar 1945 ermässigt und geltend gemacht, diesen Betrag schulde die
 Beklagte ihr noch für die gelieferten Sachen« Die Beklag-
■
te hat Klageabt/eisung begehrt. Sie hat vorgetragen, die
 Forderung sei um 114,05 Dl! übersetzt, so dass an 3ich 298,24 DM blieben« Aber auch dieser Anspruch und das
■
Zinsverlangen seien nicht gerechtfertigt. Sie, die Beklagte, dürfe nämlich gemäss Anordnung der Militärregierung Altschulden nicht begleichen« 3s 3ei ihr auch allgemein verboten, der Militärregierung Anträge vorzulegen, die Zah-“
lung solcher Beträge zu genehmigen« Überdies stehe ihr ein
■
Leistungsvcr?/cigerung3recht aus § 21 Abs 4 TJmsfG zu.
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■
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die
 Klägerin 298,24 DM nebst 5 Zinsen seit dem 4« Januar 1945 zu zahlen, den weitergehenden Anspruch der Klägerin aber abgev/iesen« Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil
 hat es von der Genehmigung der Uilitarregierans abhängig
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gemacht o
Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt mit dem Anträge, die Klage ganz abzuv/eisen. Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 412,27 DM nebst 5 Zinsen seit dem 4« Januar 1945 zu verurteilen.
Das Obcrlondesgericht hat durch Teilurteil vor
28« März 1950 das Urteil
 der
Entscheidung über den Zinsanspruch der Klä
 des Landgerichts hinsichtlich
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hin geändert, dass es die Zinsansprüche für die Zeit von
 nach dem 8« Mai 1945 abgewiesen hat« Die v/e it ergehende
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Berufung der Beklagten hat es zurückgev/iesen. Die Entschei
 düng über die Anschluosberufung der Klägerin und übe
 die
Kosten hat es Vorbehalten.
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von der Genehmigung d
Zwangsvollstreckung hat es ilitärregierung abhängig gemacht
 Es hat ferner gegen das Urteil die Hevision zugelassen.
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Die Gründe führen aus, die Anordnung der Militärregierung hindere die Erhebung der Klage und eine Verurteilung nicht
298,
24 :
DK nebst 5 5» Zinsen
 Dis Klage sei auch in Höhe von für die Zeit vom 4« Januar 1945 bis sum S'. Mai 1945 ge-
rechtfertigt« Ein Lei8tungsverv/eigerungsrecht gemäss § 21 Abs 4 UmstG stehe der Beklagten nicht zu« Die Klägerin könne dagegen vom 8. Mai 1945 ab keine Zinsen mehr verlangen, weil von da ab das Vermögen der Beklagten gesperrt sei«
Gegen dieses Teilurteil hat die Beklagte Hevision eingelegt mit dem Anträge, es insoweit aufzuheben, als es zu ihrem Nachteil ergangen sei, und das Urteil des Landgerichts dahin zu ändern, dass die Klage in Höhe weiterer 298,24 DK nebst Zinsen abgev/iesen '.verde.
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuwcisen.
gntsche idunpsgründe:
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Io Die Revision wendet gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts in erster Linie ein, ein verurteilendes Erkenntnis habe mit Rücksicht auf das Beoatoungsrecht nicht
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ergehen können.
1.; Sie beruft sich vor allem auf das Gesetz Nr 13
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der Hohen Alliierten Kommission über die Gerichtsbarkeit
 auf den vorbehaltenen Gebieten vom 25« November 1949 und
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macht geltend, die Beklagte dürfe auf Anordnung der Mill tärregierung ihre Alt schulden nicht bezahlen und auch kei
 ne Anträge stellen, ihr solche Zahlungen zu gestatten
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nutzlose Zahlungsklagen gegen die Beklagte zu verhindern
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der Militärregierung zu befinden gehabt habe, so hätte es das Verfahren gemäss Art 5 Abs 2 des erwähnten Ge
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 Das Gesetz Nr 15 kommt entgegen der Auffassun
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sonen, deren Vermögen gemäss dem Gesetz Nr 92 gesperrt
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2«) Die DVO Nr 4 zu dem Gesetz Nr 53 and Nr 52 vom
31• Oktober 1950 (Samnelblatt 1950, 1159) macht es auch nicht erforderlich9 eine Genehmigung zur Klageerhebung einzu holen, denn die Bestimmungen betreffen nur die Brv/irkunj
 von Urteilen zugunsten von Personen ausserhalb der hier in
■
Betracht kommenden Gebiete«
3o) Es besteht ferner.keine allgemeine Anordnung der' Militärregierung, dac3 Rüstungsunternehmungen Altschulden überhaupt nicht mehr begleichen dürfen. Die britische Militärregierung hat zv/ar in der von der Reichsbankleitstelle in Hamburg bekanntgegebenen Rundverfügung Nr 75/46 (abgedruckt im Zentraljustizblatt für die britische Zone
1947, 25 ff) angeordnet, dass in Gegensatz zu sonstigen nichtöffentlichen Schuldnern,die den Vorschriften des Gesetzes Nr 52 unterliegen, Rüstungsuntemehmungen und sonstige Firmen, die früher in der Rüstungsproduktion tätig
■
waren, Alt schulden nur auf Grund einer Genehmigung der
■
Militärregierung bezahlen dürfen« Nach dieser Anordnung ist also eine Bezahlung von Altschulden auch Rüctungs-Unternehmungen gestattet, sofern die Militärregierung die Genehmigung hierzu erteilt« Die Beklagte trügt, wie
 erwähnt, allerdings weiter vor, es sei ihr untersagt, An-
■
träge auf Erteilung der Genehmigung zu stellen« Dieser Umstand hindert indessen entgegen der Ansicht der Beklagten die Erhebung der Klage nicht, da der Klägerin nicht untersagt ist, wenn sie ein obsiegendes Urteil gegen die .
Beklagte erstreitet, ihrerseits den Antrag zu stellen,
«
die' Vollstreckung aus ihm zu genehmigen. Dafür, dass ein solcher Antrag von vornherein aussichtslos ist, fehlt es
 an einem Anhalt»
Zusammenfassend ist 3omit zu 3agen, dass die bisher erörterten Bügen nicht durchgreifen»
II» Der weitere Angriff der Revision» es mangele für
■
die Klage an einem Rechtsschutzinteresse, geht ebenfalls fehl» Die Beklagte hat, abgesehen davon, dass sie sich auf die dargelcgten Anordnungen der Militärregierung beruft, den 3etrag der Klageforderung bestritten und ferner eingewandt, sie besitze ein Leistungsver7;eigerung3recht
 nach § 21 Abs 4 UmstG» Die Klägerin hat schon deshalb
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ein rechtliches Interesse daran, dass der Betrag ihres Anspruchs alsbald gerichtlich fcstgcstellt und dass ferner
 die Frage, ob § 21 Abs 4 UmstGr durchgreift, urteil3mässlg
■
geklärt wird» Abgesehen hiervon ist das Rechts schütz inter esse der Klägerin auch aus dem Grunde zu bejahen, weil ein obsiegendes Urteil sie befugt, die Genehmigung zur Vollstreckung nachzusuchen» Balls ihr diese erteilt wird, vermag sie die geschuldete Summe dann beizutreiben. Bei dieser Rechtslage ist die Klage schon jetzt zulässig»
■
■
III» Die Revision wendet weiter ein, der Beklagten sei die Leistung unmöglich; deshalb könne die Beklagte nicht
 zur Zahlung verurteilt v/erden, die Klage müsse vielmehr als zur Zeit unbegründet abgewiesen v/erden. Das habe das
 Oberlandesgericht verkannt» Die obigen Ausführungen•er-
■
geben bereits mittelbar, dass auch diese Revisionsrüge
■
nicht gerechtfertigt ist» Selbst v/enn es der geklagten
 auf Grund einer ihr im Jahre 1945 zugegangenen Anordnung
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nicht erlaubt 3ein mag, bei der Militärregierung den Antrag zu stellen, ihr die Bezahlung zu gestatten, 30 läßt
 sich trotzdem weder von einer dauernden Unmöglichkeit noch auch nur von einer solchen von einer unabsehbaren Dauer
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sprechen« Denn, wie erörtert, ist es möglich, dass der Klägerin ihrerseits die Vollstreckung aus einem Urteil gegen die Beklagte gestattet wird«
IV« Es bleibt noch darauf einzugehen, ob der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht auf Grund des § 21 Abs 4 ; UmstG zusteht, wie sie dies in den Vorinstanzen und in
 der schriftlichen Revisionsbegründung gertend gemacht hat«
■
Die Frage ist, wie das Oberlcndesgericht mit Recht ausgeführt hat, zu verneinen« Nach § 21 Abs 4 UmstG kann, wer aus einer Lieferung oder sonstigen Leistungen Forderungen gegen da3 Deutsche Reich besitzt, die ihm. gegenüber seinem Vorlieferanten obliegende Leistung verweigern, soweit er selbst nicht befriedigt ist« Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klägerin nicht Vorlieferantin der Beklagten« Letztere hat die von der Klägerin erworbene' Maschine und die Maschinenteile, um deren Bezahlung es sich jetzt handelt, nicht etwa an das Deutsche
 Reich weitergeliefert, sie sind ihr vielmehr verblieben, sie sollten Anlagegegenstand der Beklagten werden und sind es auch geworden« Diese Tatsache schließet e3 aus, die Klägerin als Vorlieferantin der Beklagten für die Lieferungen, die diese dem Deutschen Reich gemacht hat, zu bezeichnen. Der Umstand, dass die Beklagte die Maschine zur Herstellunj von Kriegsmaterial für das Deutsche Reich benutzt hat, kann an diesem Ergebnis nichts ändern« Die Gegenauffassung der Beklagten steht sowohl mit dem ’.Tort-laut wie auch mit dem Sinn des Gesetzes in V/iderspruch«
Die Vorschrift des § 21 Abs 4 UmstG darf nicht zu einer Bereicherung der einen Partei auf Kosten der anderen führen® Bine solche würde aber eintreten, v;enn die Beklagte, die die 2Icl3 chine noch in Bigentun und in Besitz hat, sie nur deshalb nicht zu bezahlen brauchte, v/eil sie das mit
 Hilfe der Maschine hergesteilte, dem Reich gelieferte
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Kriegsgerät von diesem nicht bezahlt erhalten hat®
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Nach alledem war die Revision, wie geschehen, zu-
fückzuv/eisen® Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
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gez® Heidenhain gez« Birnbach gez® Wilde
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■ ■ gez® Schmidt	gez»	Dr»	Bischer
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