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BGH · I ZR 29/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 29/83

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Berufung des Beklagten, mit der das landgerichtliche Urteil nur insoweit angefochten worden ist, als es die Rechtsberatung gegenüber Vereinsmitgliedern verboten hat, hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte verstoße mit der Mietrechtsberatung gegenüber seinen Mitgliedern gegen das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG, ohne Erlaubnis fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; hierin liege zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG. Die Mietrechtsberatung gegenüber den Mitgliedern sei auch nicht nach Art. 1 § 7 RBerG von der Erlaubnispflicht ausgenommen; denn der Beklagte sei keine berufsständische oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigung im Sinne dieser Bestimmung. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Mietrechtsberatung des Beklagten gegenüber seinen Mitgliedern sei nicht gemäß Art. 1 § 7 RBerG von der Erlaubnispflicht ausgenommen, so daß der Beklagte mit dieser Tätigkeit gegen das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG verstoße, fremde Rechtsangelegenheiten ohne die dazu erforderliche Erlaubnis zu besorgen, ist nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht gerechtfertigt. 1. Das Berufungsgericht hätte vor einer abschliessenden Entscheidung zunächst den Einwand des Beklagten berücksichtigen müssen, daß seine Mietrechtsberatung gegenüber den Mitgliedern durch Bescheid der zuständigen Behörde für nicht erlaubnispflichtig erklärt worden sei. Der Beklagte hat sich hierfür auf einen Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Hamburg an den IflHHHfe Tür We* vom No- Darin bescheinigt der Präsident des Amtsgerichts Hamburg, daß er die Frage der Notwendigkeit der Erlaubnis für die rechtsberatende Tätigkeit dieses Interessenverbandes geprüft habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, daß der Interessenverband als eine auf berufsständischer oder zu demindest ähnlicher Grundlage Der Präsident des Amtsgerichts Hamburg ist zuständig, um für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten innerhalb des Amtsgerichtsbezirks Hamburg die Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 RBerG zu erteilen und um - unter bestimmten Voraussetzungen - die Rechtsberatung zu untersagen, die von einer berufsständischen oder auf ähnlicher Grundlage gebildeten Vereinigung im Sinne von Art. 1 § 7 RBerG innerhalb des Amtsgerichtsbezirks Hamburg ausgeübt wird (§§ 11 Abs.1, 16 Abs. 2 der 1. In dem Antrag ist das Bedürfnis für dieses Attest damit begründet worden, daß der Hamburgische Anwaltsverein die Mietrechtsberatung des Interessenverbandes gegenüber seinen Mitgliedern beanstandet habe, weil sie dem Erlaubnisvorbehalt des Art. 1 § 1 RBerG unterläge. Außerdem hat der Präsident des Amtsgerichts Hamburg vor Erteilung des Bescheides die Meinung der zuständigen Justizbehörde eingeholt; denn in dem Bescheid weist er darauf hin, daß die Justizbehörde Hamburg, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß Art. 1 § 9 RBerG - also bei unerlaubter Rechtsbesorgung - zuständig sei, ihm mit Schreiben vom 26. Da der Präsident des Amtsgerichts Hamburg demnach den Antrag auf ein Negativattest beschied, da er dabei wußte, daß die Frage der Erlaubnispflicht der Mietrechtsberatung des anfragenden Interessenverbandes eine entscheidungsbedürftige Streitfrage im Verhältnis zur Hamburger Anwaltschaft darstellte, und da er vor Abschluß seiner Prüfung noch die Auffassung der zuständigen Justizbehörde einholte, könnte der Schluß gerechtfertigt sein, daß der Bescheid einen Verwaltungsakt darstellt, mit dem der Präsident des Amtsgerichts Hamburg die bestehende Rechtsunsicherheit beseitigen und die Frage der Erlaubnispflicht endgültig dahin entscheiden wollte, daß nach Art. 1 § 7 RBerG die rechtsberatende Tätigkeit des anfragenden Interessenverbandes innerhalb Hamburg keiner Erlaubnis bedarf.Eine solche Entscheidung wäre, solange sie Bestand hat, auch von den ordentlichen Gerichten zu beachten, so daß die in der Satzung vorgesehene Mietrechtsberatung des anfragenden Interessenverbandes innerhalb des Amtsgerichtsbezirks Hamburg als erlaubnisfrei anzusehen wäre. Es kann jedoch noch nicht abschließend entschieden werden, ob der Beklagte sich auf den vorgelegten Bescheid berufen kann; denn nach den bisherigen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte mit dem Adressaten dieses Bescheides identisch ist. > die Anschrift des Beklagten ist Jedoch Außerdem ist nach § 1 Abs. 2 des zu den Akten gereichten Exemplars der Satzung der Sitz des Vereins nicht sondern E^B» danach ist er auch unter VR 2445 beim Amtsgericht Essen eingetragen. 2. Hinsichtlich der rechtsberatenden Tätigkeit des Beklagten außerhalb Hamburgs kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage an, ob die Mietrechtsberatung des Beklagten gegenüber seinen Mitgliedern nach Art. 1 § 7 RBerG von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist. Eine berufsstandsähnliche Vereinigung im Sinne dieser Vorschrift wird in der Rechtsprechung dann angenommen, wenn die Vereinigung auf der Grundlage der gleichen oder ganz ähnlichen wirtschaftlichen oder sozialen Stellung ihrer Mitglieder zur Wahrnehmung der für diese Stellung bezeichnenden wirtschaftlichen oder sozialen Interessen gebildet worden ist. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte sei nicht auf der Grundlage der gleichen oder ganz ähnlichen wirtschaftlichen oder sozialen Stellung seiner Mitglieder gebildet worden, weil er mindestens zwei unterschiedliche Gruppen von Mitgliedern vertrete, die keine gemeinsame Grundlage für ihren Beitritt hätten, nämlich einerseits Mieter sowie andererseits Wohnungs- Nach seiner Satzung will der Beklagte im Bereich der Wohnungswirtschaft die Verbraucher vor Preisübervorteilungen schützen, überschüssigen Wohnraum der Allgemeinheit zugänglich machen, für bestimmte bedürftige Personen die provisionsfreie Wohnungsvermittlung übernehmen sowie alle auf die Beschaffung gesunder und preiswerter Wohnungen gerichteten Bestrebungen fördern; außerdem will er seine Mitglieder im Bereich der Wohnungswirtschaft, insbesondere in Mietrechtsfragen, beraten. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Eigenschaft einer berufsstandsähnlichen Vereinigung im Sinne von Art. 1 § 7 RBerG ferner deshalb abgesprochen, weil er nicht die Interessen der Gesamtheit der Gruppe zusammengefaßt vertrete, sondern nur in konkreten Einzelfällen hilfsbedürftige Mitglieder unterstützen wolle* Diese Auffassung ist nach den derzeitigen tatsächlichen Feststellungen nicht gerechtfertigt. Zwar ist eine Rechtsberatung ohne Erlaubnis nach Art. 1 § 7 RBerG nur zulässig, wenn die Vereinigung nicht ausschließlich die Interessen einzelner, sondern vor allem ein Gesamtinteresse verfolgt (vgl. BVerwG aaO) und wenn sich ihre Rechtsberatung nur als Teilaufgabe und als Mittel zur Erreichung des Gesamtzwecks darstellt (vgl. Diese Ziele lassen sich nämlich nicht nur durch Rat und Hilfe im Einzelfall, sondern insbesondere als ein Gesamtinteresse durch allgemeine Maßnahmen fördern, wie z.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 1 RBerG
RBerGMitgliedBerufungsgerichtRechtsberatungMietrechtsberatungHamburgSatzungBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 29/83	URTEIL
Verkündet am: 3. April 1985 Walz, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des
e.V., gesetzlich
 vertreten durch den Vorstand, Herrn Horst SSHH03traße 31»
Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v
gegen
 den FflHIB	e.V., gesetzlich vertreten
 durch die Vorstandsmitglieder, Rechtsanwältin Dr. Brigitte KAM und Rechtsanwalt Helmut	G#MAM|straße	2,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1985 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. von Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 6. Zivilsenat - vom 9. Dezember 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der klagende Verein vertritt die Interessen der in Frankfurt am Main zugelassenen Rechtsanwälte.
Der Beklagte ist ein eingetragener Verein mit dem Namen	•	Vereins-
zweck ist in § 2 seiner Satzung wie folgt umschrieben:
"(1) Der Interessenverband will durch sein Wirken unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig tätig sein im Sinn der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. 12. 1953, indem er in der Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen der Wohnungswirtschalt die Verbraucher vor Preisübervorteilungen schützt und überschüssigen Wohnraum der Allgemeinheit zugänglich machen sowie die provisionsfreie WohnungsVermittlung an Personen übernehmen will, die
a)	bedürftig nach § 3 Gemeinnützigkeitsverordnung sind
 oder
b)	sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden.
(2)	Der Interessenverband berät seine Mitglieder im Bereich der Wohnungswirtschaft, insbesondere in Mietrechtsfragen, Mietnebenkostenabrechnungen und Wohngeld, Sonderfragen des Mietrechts im sozialen Wohnungsbau und stellt Fachliteratur zu diesen Fragen zur Verfügung.
(3)	Der Interessenverband fördert alle auf die Beschaffung gesunder und preiswerter Wohnungen gerichteten Bestrebungen, insbesondere hilft er bei der Beschaffung preiswerten Wohnraums ...”
Der Beklagte veröffentlichte im Jahre 1980 Zeitungsanzeigen, in denen er “Mieterschutz durch fachmännische Beratung” anbot. Dementsprechend führte er auch Rechtsberatung in Mietsachen durch.
Der Kläger nimmt den Beklagten nach § 1 UWG auf Unterlassung dieser Rechtsberatung in Anspruch. Er meint, der Beklagte sei hierzu nicht befugt, da er weder eine Erlaubnis zur Rechtsberatung besitze, noch eine nach
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Art. 1 § 7 RBerG zur Rechtsberatung berechtigte, berufsständische oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigung sei.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, für seine Vereinsmitglieder und/oder Dritte Mietrechtsberatung zu betreiben. Die Berufung des Beklagten, mit der das landgerichtliche Urteil nur insoweit angefochten worden ist, als es die Rechtsberatung gegenüber Vereinsmitgliedern verboten hat, hatte keinen Erfolg. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte weiterhin seinen Antrag auf Abweisung der Klage, soweit sie sich gegen die Rechtsberatung gegenüber Vereinsmitgliedern wendet. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte verstoße mit der Mietrechtsberatung gegenüber seinen Mitgliedern gegen das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG, ohne Erlaubnis fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; hierin liege zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG. Die Mietrechtsberatung gegenüber den Mitgliedern sei auch nicht nach Art. 1 § 7 RBerG von der Erlaubnispflicht ausgenommen; denn der Beklagte sei keine berufsständische oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigung im Sinne dieser Bestimmung. Bei den Mitgliedern fehle es an einer gleichen oder ähnlichen wirtschaftlichen bzw. sozialen Stellung; denn es würden nicht nur Mieter, sondern auch Wohnungssuchende und möglicherweise sogar Vermieter angesprochen.
 
Es fehle auch an einem allen Mitgliedern in ihrer Gesamtheit auf Dauer gemeinsamen Ziel; denn es sollten nur die konkreten Probleme des einzelnen Mitglieds gelöst werden.
II. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Mietrechtsberatung des Beklagten gegenüber seinen Mitgliedern sei nicht gemäß Art. 1 § 7 RBerG von der Erlaubnispflicht ausgenommen, so daß der Beklagte mit dieser Tätigkeit gegen das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG verstoße, fremde Rechtsangelegenheiten ohne die dazu erforderliche Erlaubnis zu besorgen, ist nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht gerechtfertigt.
1. Das Berufungsgericht hätte vor einer abschliessenden Entscheidung zunächst den Einwand des Beklagten berücksichtigen müssen, daß seine Mietrechtsberatung gegenüber den Mitgliedern durch Bescheid der zuständigen Behörde für nicht erlaubnispflichtig erklärt worden sei. Der Beklagte hat sich hierfür auf einen Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Hamburg an den IflHHHfe Tür We*	vom No-
vember 1978 berufen. Darin bescheinigt der Präsident des Amtsgerichts Hamburg, daß er die Frage der Notwendigkeit der Erlaubnis für die rechtsberatende Tätigkeit dieses Interessenverbandes geprüft habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, daß der Interessenverband als eine auf berufsständischer oder zu demindest ähnlicher Grundlage
 
gebildete Vereinigung gemäß Art. 1 § 7 RBerG solange keiner Erlaubnis bedürfe, als seine Tätigkeit sich im Rahmen des in § 2 seiner Satzung beschriebenen Aufgabenkreises halte. Hierbei könnte es sich um ein dem Beklagten erteiltes Negativattest handeln, das - ähnlich wie die Erteilung einer Genehmigung - ein die ordentlichen Gerichte bindender Verwaltungsakt ist (vgl. BGH Urt. v. 28. 1. 1969 - VI ZR 231/67, NJW 1969, 922, 923 ff. - LM Nr. 17 zu § 1 RBerG Bl. 2 ff.).
Der Präsident des Amtsgerichts Hamburg ist zuständig, um für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten innerhalb des Amtsgerichtsbezirks Hamburg die Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 RBerG zu erteilen und um - unter bestimmten Voraussetzungen - die Rechtsberatung zu untersagen, die von einer berufsständischen oder auf ähnlicher Grundlage gebildeten Vereinigung im Sinne von Art. 1 § 7 RBerG innerhalb des Amtsgerichtsbezirks Hamburg ausgeübt wird (§§ 11 Abs. 1, 16 Abs. 2 der 1. AVO zu dem RBerG). Damit ist er auch zuständig, um für diesen Bezirk die Vorfrage zu klären, ob es sich im Einzelfall um eine erlaubnispflichtige oder um eine erlaubnisfreie Rechtsberatungstätigkeit handelt. Die Erteilung eines besonderen Negativattestes darüber, daß eine bestimmte Rechtsberatung erlaubnisfrei ist, sieht das Gesetz allerdings nicht vor; dennoch kann ein solches Negativattest nach Lage des konkreten Falles eine rechtsgestaltende Bedeutung haben, so daß die ordentlichen Gerichte nicht darüber hinweggehen dürfen (vgl. BGH aaO).
Im Streitfall könnte es sich um ein solches Negativattest handeln; denn die bisher festgestellten Umstände sprechen dafür, daß der Bescheid nicht nur eine behörd-
liehe Bescheinigung mit lediglich deklaratorischer Wirkung, sondern einen Verwaltungsakt zur abschließenden Regelung eines Sachverhalts darstellen sollte. Der Bescheid war auf einen Antrag des betreffenden Interessenverbandes vom 29. Juni 1978 auf "Erteilung eines Negativ-attestes nach dem Rechtsberatungsgesetz" ergangen. In dem Antrag ist das Bedürfnis für dieses Attest damit begründet worden, daß der Hamburgische Anwaltsverein die Mietrechtsberatung des Interessenverbandes gegenüber seinen Mitgliedern beanstandet habe, weil sie dem Erlaubnisvorbehalt des Art. 1 § 1 RBerG unterläge. Außerdem hat der Präsident des Amtsgerichts Hamburg vor Erteilung des Bescheides die Meinung der zuständigen Justizbehörde eingeholt; denn in dem Bescheid weist er darauf hin, daß die Justizbehörde Hamburg, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß Art. 1 § 9 RBerG - also bei unerlaubter Rechtsbesorgung - zuständig sei, ihm mit Schreiben vom 26. Oktober 1978 mitgeteilt habe, daß sie seine Auffassung teile. Da der Präsident des Amtsgerichts Hamburg demnach den Antrag auf ein Negativattest beschied, da er dabei wußte, daß die Frage der Erlaubnispflicht der Mietrechtsberatung des anfragenden Interessenverbandes eine entscheidungsbedürftige Streitfrage im Verhältnis zur Hamburger Anwaltschaft darstellte, und da er vor Abschluß seiner Prüfung noch die Auffassung der zuständigen Justizbehörde einholte, könnte der Schluß gerechtfertigt sein, daß der Bescheid einen Verwaltungsakt darstellt, mit dem der Präsident des Amtsgerichts Hamburg die bestehende Rechtsunsicherheit beseitigen und die Frage der Erlaubnispflicht endgültig dahin entscheiden wollte, daß nach Art. 1 § 7 RBerG die rechtsberatende Tätigkeit des anfragenden Interessenverbandes innerhalb Hamburg keiner Erlaubnis bedarf. Eine solche Entscheidung wäre,
 solange sie Bestand hat, auch von den ordentlichen Gerichten zu beachten, so daß die in der Satzung vorgesehene Mietrechtsberatung des anfragenden Interessenverbandes innerhalb des Amtsgerichtsbezirks Hamburg als erlaubnisfrei anzusehen wäre.
Es kann jedoch noch nicht abschließend entschieden werden, ob der Beklagte sich auf den vorgelegten Bescheid berufen kann; denn nach den bisherigen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte mit dem Adressaten dieses Bescheides identisch ist. Adressat der "IfBHHHHHHke.V.,
> die Anschrift des Beklagten ist Jedoch Außerdem ist nach § 1 Abs. 2 des zu den Akten gereichten Exemplars der Satzung der Sitz des Vereins nicht	sondern	E^B»	danach	ist	er	auch
 unter VR 2445 beim Amtsgericht Essen eingetragen. Angesichts dieser Widersprüche bestehen Zweifel daran, daß der Beklagte der Adressat des Bescheides des Präsidenten des Amtsgerichts Hamburg vom 2. November 1978 ist; hierzu bedarf es noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
2. Hinsichtlich der rechtsberatenden Tätigkeit des Beklagten außerhalb Hamburgs kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage an, ob die Mietrechtsberatung des Beklagten gegenüber seinen Mitgliedern nach Art. 1 § 7 RBerG von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist. Auch diese Frage läßt sich nach den bisherigen Feststellungen noch nicht abschließend beantworten.
Die in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG aufgestellte Erlaubnispflicht für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gilt nach Art. 1 § 7 RBerG nicht, wenn Mauf berufs-
 
ständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren”. Eine berufsstandsähnliche Vereinigung im Sinne dieser Vorschrift wird in der Rechtsprechung dann angenommen, wenn die Vereinigung auf der Grundlage der gleichen oder ganz ähnlichen wirtschaftlichen oder sozialen Stellung ihrer Mitglieder zur Wahrnehmung der für diese Stellung bezeichnenden wirtschaftlichen oder sozialen Interessen gebildet worden ist. Dabei darf der Zusammenschluß nicht ausschließlich zur Förderung der Interessen einzelner erfolgt sein, was jedoch nicht ausschließt, daß die von der Vereinigung entfaltete Tätigkeit mittelbar dem einzelnen Mitglied zugute kommen kann (vgl. BVerwG DÖV 1974, 675 m.N.). Nach der Amtlichen Begründung zu Art. 1 § 7 RBerG (Reichssteuerblatt 1935, 1529) und nach der Rechtsprechung fallen hierunter insbesondere Haus- und Grundbesitzervereine sowie Mietervereine, und zwar auch dann, wenn sie ihre Mitglieder auch in Einzelangelegenheiten zu beraten pflegen (vgl. BGHZ 15, 315, 318; OLG Celle Anwaltsblatt 1957, 242; OVG Münster JZ 1953, 247 und NJW 1962, 2028; LVG Schleswig Anwaltsblatt 1955, 106; LVG Braunschweig Anwaltsblatt 1958, 158; LG Hof NJW 1959, 2017).
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte sei nicht auf der Grundlage der gleichen oder ganz ähnlichen wirtschaftlichen oder sozialen Stellung seiner Mitglieder gebildet worden, weil er mindestens zwei unterschiedliche Gruppen von Mitgliedern vertrete, die keine gemeinsame Grundlage für ihren Beitritt hätten, nämlich einerseits Mieter sowie andererseits Wohnungs-
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suchende. Diese Auffassung hält Jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach seiner Satzung will der Beklagte im Bereich der Wohnungswirtschaft die Verbraucher vor Preisübervorteilungen schützen, überschüssigen Wohnraum der Allgemeinheit zugänglich machen, für bestimmte bedürftige Personen die provisionsfreie Wohnungsvermittlung übernehmen sowie alle auf die Beschaffung gesunder und preiswerter Wohnungen gerichteten Bestrebungen fördern; außerdem will er seine Mitglieder im Bereich der Wohnungswirtschaft, insbesondere in Mietrechtsfragen, beraten. Demnach will er die Belange aller derjenigen Personen fördern, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Stellung auf gesunden und preiswerten Mietwohnraum angewiesen sind und diesen daher nachfragen oder sich erhalten wollen.
Diese Personen fallen nicht deshalb in zwei unterschiedliche Interessengruppen, weil zu ihnen einerseits die Wohnungssuchenden und andererseits die Mieter, die bereits eine Wohnung haben, gehören. Sie sind vielmehr als derzeitige oder künftige Mieter gleichermaßen daran interessiert, daß Mietwohnräume gesund, preisgünstig und in ausreichender Menge vorhanden sind. So haben, wie der Beklagte durch die Vorlage von zwei Satzungen belegt hat, auch typische Mietervereine die Wohnraumbeschaffung mit zu ihrem Vereinszweck erklärt. Entsprechendes gilt für typische berufsständische Vereinigungen wie z. B. die Gewerkschaften. Diese vertreten nicht nur die Personen, die in der betreffenden Berufsgruppe derzeit in einem Arbeitsverhältnis stehen, sondern auch die Arbeitslosen und diejenigen, die sich in der Berufsvorbereitung oder im Ruhestand befinden; dennoch fallen die Gewerkschaften
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regelmäßig unter Art. 1 § 7 RBerG und dürfen innerhalb ihres Aufgabenbereiches ohne besondere Erlaubnis die Rechtsberatung ausüben (vgl. BGHZ 83, 210, 213 f.).
Für die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, daß als Mitglieder des Beklagten auch Vermieter in Betracht kommen, bestehen keine Anhaltspunkte. Nach dem Wortlaut der Satzung sollen die "Verbraucher”, also die Mieter, geschützt werden; hierfür spricht auch die gesamte Zielrichtung der Satzung.
Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Eigenschaft einer berufsstandsähnlichen Vereinigung im Sinne von Art. 1 § 7 RBerG ferner deshalb abgesprochen, weil er nicht die Interessen der Gesamtheit der Gruppe zusammengefaßt vertrete, sondern nur in konkreten Einzelfällen hilfsbedürftige Mitglieder unterstützen wolle* Diese Auffassung ist nach den derzeitigen tatsächlichen Feststellungen nicht gerechtfertigt. Zwar ist eine Rechtsberatung ohne Erlaubnis nach Art. 1 § 7 RBerG nur zulässig, wenn die Vereinigung nicht ausschließlich die Interessen einzelner, sondern vor allem ein Gesamtinteresse verfolgt (vgl. BVerwG aaO) und wenn sich ihre Rechtsberatung nur als Teilaufgabe und als Mittel zur Erreichung des Gesamtzwecks darstellt (vgl. BGHZ 83, 210, 214). Es läßt sich aber bisher nicht feststellen, daß diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt wären.
Der in der Satzung aufgeführte Vereinszweck, der - abgesehen von der WohnungsVermittlung und der Mietrechtsberatung - darauf gerichtet ist, im Bereich der Wohnungswirtschaft die Verbraucher vor Preisübervorteilungen zu schützen, überschüssigen Wohnraum der Allge-
 
meinheit zugänglich zu machen und alle auf die Beschaffung gesunder und preiswerter Wohnungen gerichteten Bestrebungen zu fördern, steht dem nicht entgegen. Diese Ziele lassen sich nämlich nicht nur durch Rat und Hilfe im Einzelfall, sondern insbesondere als ein Gesamtinteresse durch allgemeine Maßnahmen fördern, wie z. B. durch die laufende Information sämtlicher Mitglieder und insbesondere durch die verschiedenen Möglichkeiten, das gemeinsame Anliegen in der Öffentlichkeit und bei den maßgeblichen Stellen zur Geltung zu bringen.
Es kommt demnach darauf an, wie der Beklagte seine Aufgabe tatsächlich versteht und erfüllt, ob er nämlich das Gesamtanliegen in allgemeiner Form fördert oder ob er sich im wesentlichen darauf beschränkt, Rat und Hilfe in konkreten Einzelfällen zu gewähren. Da diese Frage der tatsächlichen Handhabung der satzungsgemäßen Aufgaben bisher noch nicht geklärt ist, bedarf es auch insoweit noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
III. Insgesamt war somit das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
v. Gamm	Merkel	Piper
 Teplitzky
Scholz-Hoppe