Es handelt sich um ein nach Amtsgerichtsbezirken geordnetes Verzeichnis, in das die Beklagte von Unternehmen des Versandhandels benannte, als "zuverlässig" empfohlene Rechtsanwälte aufnimmt, die nach den Erfahrungen der beteiligten Firmen Beitreibungsfälle für Teilzahlungsversender "gern annehmen und sorgfältig bearbeiten". Die Anwaltsliste, die laufend ergänzt werden soll, wird gegen Entgelt abgegeben und kann von Beziehern des Informationsblattes "Der Versandhausberater, vertrauliche Information für den Versandhandel" bestellt werden, das in dem mit der Beklagten in Verbindung stehenden Fachverlag GflHIB KG erscheint. Die Kläger halten die Herausgabe der Anwaltsliste durch die Beklagte für wettbewerbswidrig nach § 1 UWG und führen aus: Rechtsanwälten selbst sei es standesrechtlich verwehrt, sich in eine solche Liste mit nur beschränkter Anzahl der jeweiligen örtlichen Anwälte aufnehmen zu lassen, und sie seien gehalten, auf das Unterbleiben künftiger Veröffentlichungen ihres Namens hinzuwirken. Dies solle ihnen dadurch ermöglicht werden, daß die Beklagte ein Exemplar der Anwaltsliste an die Rechtsanwaltskammer in Freiburg herausgebe, damit diese die betroffenen Rechtsanwälte von dem Sachverhalt unterrichten und sie zur Einleitung der standesrechtlich gebotenen Maßnahmen veranlassen könne. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ein Exemplar der von ihr vertriebenen Anwaltsliste an die Rechtsanwaltskammer in Freiburg herauszugeben. Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit beide Kläger ihre Prozeßführungsbefugnis aus § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG herleiten, mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, daß die Klage keinen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch zu dem Gegenstand habe. Es führt hierzu aus, die begehrte Herausgabe der Anwaltsliste an die Rechtsanwaltskammer in Freiburg sei weder eine die Beklagte weniger belastende Maßnahme als die Unterlassung, noch handele es sich um einen Beseitigungsanspruch. Das Klagbegehren - Herausgabe eines Exemplars der Rechtsanwaltsliste an die Rechtsanwaltskammer in Freiburg -ist nicht darauf gerichtet, durch die erstrebte gerichtliche Entscheidung ein Verbot und die Unterlassung der Auslieferung der beanstandeten Liste oder eine andere, weniger weitreichende Beschränkung des Vertriebs zu erreichen. Mit der Klage wird auch nicht Beseitigung eines fortdauernden Störzustandes verlangt, dessen Nichtbeseitigung die Fortsetzung des Wettbewerbsverstoßes bedeuten würde, so daß der Anspruch auf Beseitigung dem auf Unterlassung gleichzusetzen wäre. Es ist indes nicht ersichtlich, daß die Kläger zur Vorbereitung eines Abwehranspruchs genötigt wären, von der Beklagten zu verlangen, ein Exemplar der Anwaltsliste an die Rechtsanwaltskammer in Freiburg herauszugeben. Wollen sie die weitere Erstellung solcher Listen und deren Weitergabe an die Versandhändler unterbinden, bedarf es zur Geltendmachung einer gegen die Beklagte zu richtenden Unterlassungsklage keinerlei zusätzlicher Auskünfte, insbesondere nicht über die Namen der in der Liste enthaltenen Anwälte. Können sie aber schon eine Herausgabe der Liste an sich selbst nicht verlangen, fehlt es erst recht an einer rechtlichen Grundlage für einen Anspruch auf Herausgabe an die Rechtsanwaltskammer in Freiburg. - Das Berufungsgericht hat somit ohne Rechtsverstoß für den geltend gemachten Herausgabeanspruch eine Klagebefugnis der Kläger aufgrund von § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG verneint. Soweit der Kläger zu 1 behauptet, durch die Auslieferung der Anwaltsliste in der Ausübung seiner Praxis beeinträchtigt zu werden, geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß es für seine Aktivlegitimation keiner Berufung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG bedarf, er als unmittelbar Verletzter vielmehr schon nach § 1 UWG, § 826 BGB klagberechtigt ist (BGH GRUR 1966, 446 - Glutamal). Es bedarf jedoch keiner Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, wonach der Beklagten weder ein wettbewerbs-noch ein sittenwidriges Verhalten vorgeworfen werden könne; denn selbst wenn entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts ein Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG oder § 826 BGB zu bejahen wäre, würde dies das auf Herausgabe der Anwaltsliste an einen Dritten gerichtete Klagbegehren nicht rechtfertigen können. Er hat auch die Möglichkeit, von der Beklagten zur Vorbereitung dieses Anspruchs Auskunft über den Inhalt der Liste, eventuell auch die Herausgabe einer dieser Listen an sich zu verlangen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 29/72 URTEIL Verkündet am 18. Mai 1973 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geachiftsstelle in dem Rechtsstreit 1. Max-RBBB straße Schott, Rechtsanwalt, 2. ps vBMB-Vereinigung gegen unlauteren Wettbewerb e. V., B SBHB ^I^BBtraße B* vertreten durch den Vorstand Heinrici^BBB» Kaufmann, ebenda, und Waldemar iBMBBBKTKaufmann, BOBS a. d. A., StBBB Straße ■, Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen & GOBii^GmbH’ schäftsführer Alfred Firma D Adolf-Ri GmbH & Co. KG, Bi PJ vertreten durch die Firma diese vertreten durch den Ge- Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1973 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. November 1971 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte gibt als Verlag eine "Anwaltsliste" heraus. Es handelt sich um ein nach Amtsgerichtsbezirken geordnetes Verzeichnis, in das die Beklagte von Unternehmen des Versandhandels benannte, als "zuverlässig" empfohlene Rechtsanwälte aufnimmt, die nach den Erfahrungen der beteiligten Firmen Beitreibungsfälle für Teilzahlungsversender "gern annehmen und sorgfältig bearbeiten". Die Rechtsanwälte werden von ihrer Benennung nicht unterrichtet. Die Anwaltsliste, die laufend ergänzt werden soll, wird gegen Entgelt abgegeben und kann von Beziehern des Informationsblattes "Der Versandhausberater, vertrauliche Information für den Versandhandel" bestellt werden, das in dem mit der Beklagten in Verbindung stehenden Fachverlag GflHIB KG erscheint. Der Kläger zu 1 ist Rechtsanwalt, der in der Anwaltsliste der Beklagten nicht genannt ist und seine Aufnahme auch nicht wünscht. Die Klägerin zu 2 ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck u. a. die Bekämpfung unzulässigen Wettbewerbs ist. Die Kläger halten die Herausgabe der Anwaltsliste durch die Beklagte für wettbewerbswidrig nach § 1 UWG und führen aus: Rechtsanwälten selbst sei es standesrechtlich verwehrt, sich in eine solche Liste mit nur beschränkter Anzahl der jeweiligen örtlichen Anwälte aufnehmen zu lassen, und sie seien gehalten, auf das Unterbleiben künftiger Veröffentlichungen ihres Namens hinzuwirken. Die Beklagte fördere den eigenen Wettbewerb als Verleger einer solchen Anwaltsliste und den Wettbewerb der aufgeführten Anwälte in sittenwidriger Weise dadurch, daß sie unter Ausnutzung des standeswidrigen Verhaltens von Rechtsanwälten oder doch deren Unkenntnis von der Namensnennung werbe. Da die Anwaltsliste vertraulich sei, könnten die darin aufgeführten Rechtsanwälte ohne Kenntnis von ihrer Nennung nicht auf eine Unterlassung hinwirken. Dies solle ihnen dadurch ermöglicht werden, daß die Beklagte ein Exemplar der Anwaltsliste an die Rechtsanwaltskammer in Freiburg herausgebe, damit diese die betroffenen Rechtsanwälte von dem Sachverhalt unterrichten und sie zur Einleitung der standesrechtlich gebotenen Maßnahmen veranlassen könne. Der Kläger zu 1, der sich durch die beanstandete Anwaltsliste in seiner Praxis beeinträchtigt sieht, da zu seinen Klienten auch Versandgeschäfte gehörten, stützt seine Klage außerdem auf § 826 BGB. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ein Exemplar der von ihr vertriebenen Anwaltsliste an die Rechtsanwaltskammer in Freiburg herauszugeben. Die Beklagte hat die Klagbefugnis beider Kläger bestritten und geltend gemacht, sie sei als kaufmännisches Unternehmen nicht an die anwaltliche Standesordnung gebunden. Sie verfolge auch keine Wettbewerbszwecke, sondern gebe nur Informationen vertraulich an einen verbandsähnlichen Kreis von Versandhändlern weiter, was unter dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit stehe. Die Herausgabe der Anwaltsliste sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage teils als unzulässig, teils als unbegründet abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagbegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe I. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit beide Kläger ihre Prozeßführungsbefugnis aus § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG herleiten, mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, daß die Klage keinen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch zu dem Gegenstand habe. Es führt hierzu aus, die begehrte Herausgabe der Anwaltsliste an die Rechtsanwaltskammer in Freiburg sei weder eine die Beklagte weniger belastende Maßnahme als die Unterlassung, noch handele es sich um einen Beseitigungsanspruch. Ob die Kläger insoweit in gewillkürter Prozeßstandschaft für die Rechtsanwaltskammer klagen könnten, bedürfe keiner Entscheidung, da sie nach inren ausdrücklichen Erklärungen nicht in Prozeßstandschaft klagten, 2, Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Weiter als ihrem Wortlaut nach gibt diese Vorschrift zwar nicht nur einen Unterlassungsanspruch mit entsprechender Prozeßführungsbefugnis, sondern auch den wettbewerblichen Abwehranspruch, der außerdem den Beseitigungsanspruch umfaßt. Mit der Klage wird aber ein solcher Abwehranspruch nicht geltend gemacht. Das Klagbegehren - Herausgabe eines Exemplars der Rechtsanwaltsliste an die Rechtsanwaltskammer in Freiburg -ist nicht darauf gerichtet, durch die erstrebte gerichtliche Entscheidung ein Verbot und die Unterlassung der Auslieferung der beanstandeten Liste oder eine andere, weniger weitreichende Beschränkung des Vertriebs zu erreichen. Mit der Klage wird auch nicht Beseitigung eines fortdauernden Störzustandes verlangt, dessen Nichtbeseitigung die Fortsetzung des Wettbewerbsverstoßes bedeuten würde, so daß der Anspruch auf Beseitigung dem auf Unterlassung gleichzusetzen wäre. Ebensowenig soll die Klage auf Herausgabe eines Exemplars der Liste der Unterstützung eines Abwehranspruchs dienen wie bei einem Verlangen auf Herausgabe von Material, das zu wettbewerbswidrigen Handlungen verwendet werden sollte und das zusätzlich herausverlangt wird, um damit diese Handlungen zu verhindern. Mit der Klage auf Herausgabe nur eines Exemplars der Liste wird der Sache nach vielmehr ein Anspruch auf Auskunftser- teilung erhoben. Das schutzwürdige Interesse für einen derartigen Anspruch mag zwar in Ausnahmefällen dann zu bejahen sein, wenn die begehrte Auskunft zur Vorbereitung eines Abwehranspruches erforderlich ist. Es ist indes nicht ersichtlich, daß die Kläger zur Vorbereitung eines Abwehranspruchs genötigt wären, von der Beklagten zu verlangen, ein Exemplar der Anwaltsliste an die Rechtsanwaltskammer in Freiburg herauszugeben. Es ist unstreitig, daß in jener Liste nur eine beschränkte Anzahl der jeweiligen örtlichen Anwälte aufgeführt ist. Allein in diesem unstreitigen Umstand sehen die Kläger einen Verstoß gegen § 1 UWG. Wollen sie die weitere Erstellung solcher Listen und deren Weitergabe an die Versandhändler unterbinden, bedarf es zur Geltendmachung einer gegen die Beklagte zu richtenden Unterlassungsklage keinerlei zusätzlicher Auskünfte, insbesondere nicht über die Namen der in der Liste enthaltenen Anwälte. Können sie aber schon eine Herausgabe der Liste an sich selbst nicht verlangen, fehlt es erst recht an einer rechtlichen Grundlage für einen Anspruch auf Herausgabe an die Rechtsanwaltskammer in Freiburg. Wenn die Kläger diesen Anspruch damit begründen, sie wollten der - unstreitig über die Existenz der Liste unterrichteten - Anwaltskammer ermöglichen, zu prüfen, ob standesrechtliche Maßnahmen zu veranlassen seien, so begeben sie sich damit in die Rolle von Wahrem standesrechtlicher Belange und von Ermittlungsgehilfen der Anwaltskammer. Es ist nicht ersichtlich, woraus sie eine solche Rechtsstellung herleiten könnten; keinesfalls ist diese ihnen durch § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG zugewiesen. - Das Berufungsgericht hat somit ohne Rechtsverstoß für den geltend gemachten Herausgabeanspruch eine Klagebefugnis der Kläger aufgrund von § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG verneint. II. Soweit der Kläger zu 1 behauptet, durch die Auslieferung der Anwaltsliste in der Ausübung seiner Praxis beeinträchtigt zu werden, geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß es für seine Aktivlegitimation keiner Berufung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG bedarf, er als unmittelbar Verletzter vielmehr schon nach § 1 UWG, § 826 BGB klagberechtigt ist (BGH GRUR 1966, 446 - Glutamal). Es bedarf jedoch keiner Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, wonach der Beklagten weder ein wettbewerbs-noch ein sittenwidriges Verhalten vorgeworfen werden könne; denn selbst wenn entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts ein Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG oder § 826 BGB zu bejahen wäre, würde dies das auf Herausgabe der Anwaltsliste an einen Dritten gerichtete Klagbegehren nicht rechtfertigen können. Glaubt der Kläger zu 1 sich durch die beanstandete Handlungsweise der Beklagten geschädigt, kann er diese auf Zahlung eines Schadensersatzes - gegebenenfalls im Wege der Feststellungsklage - in Anspruch nehmen. Er hat auch die Möglichkeit, von der Beklagten zur Vorbereitung dieses Anspruchs Auskunft über den Inhalt der Liste, eventuell auch die Herausgabe einer dieser Listen an sich zu verlangen. Ein schutzwürdiges Interesse daran, daß die Beklagte die Liste an einen Dritten, die Anwaltskammer in Freiburg, herausgibt, kann ihm indes nicht zugebilligt werden. Für einen solchen Anspruch fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Mit der Herausgabe der Liste an die Anwaltskammer käme im übrigen der Kläger zu 1 dem Ziel, das jeder Geschädigte mit einem Auskunftsverlangen verfolgt, nämlich zusätzliche Kenntnisse über den Schädigungsumfang zu erlangen, nicht näher. Die Erwägung, daß er diese Kenntnis dann über die Anwaltskammer erhalten könnte, muß dabei unberücksichtigt bleiben. Denn 8 es ist nicht einzusehen, weshalb er den eingeschlagenen Umweg wählen müßte, wenn er die Herausgabe der Liste an sich verlangen könnte. Die Klage ist somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Eine Erörterung der übrigen im Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfragen erübrigt sich. III. Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Krüger-Nieland Merkel Schönberg v. Gamm Schwerdtfeger