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BGH · I za 29/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I za 29/71

Oktober 1969, nachdem sie von der Beklagten aufgefordert worden war, den Gebrauch der Bezeichnung "Steaker" zu unterlassen, Löschung des für die Beklagte eingetragenen Warenzeichens "Steaker" beim Deutschen Patentamt mit der Begründung beantragt, es handele sich um eine nicht eintragungsfähige, sprachüblich gebildete und allgemein gebräuchliche Sachbezeichnung. Die Klägerin hatte zunächst beantragt, die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen, die Behauptung aufzustellen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, der echte Steaker werde nur von Bizerba gebaut und geliefert, insbesondere wenn dabei noch mit Bezug auf den Bizerba Steaker von "Original" gesprochen wird. Die Beklagte hat vorgetragen, "Steaker” sei ein von ihr in nicht sprachüblicher Weise gebildeter, kenn-zeichnungskräftiger Phantasiename, den der Verkehr als Hinweis auf ihr Erzeugnis kenne. a) der echte Steaker werde nur von Bizerba gebaut und geliefert, insbesondere, wenn dabei noch mit Bezug auf den Bizerba-Steaker von "Original” gesprochen wird und/oder ausgesagt wird, die Begriffe "Pleischmürber" und "Steaker” würden auch im fachlichen Sprachgebrauch c) der Name ‘'Steaker” sei registriert, im Warenzeichenregister für die Beklagte eingetragen und dadurch gesetzlich geschlitzt, der Steaker werde also nur von Bizerba. gebaut und geliefert, insbesondere wenn im Zusammenhang hiermit ausgesagt wird, die Begriffe "Pleischmürber" und "Steaker” .würden vielfach nicht auseinandergehalten und/oder es gebe viele Fleischmürber, aber nur einen Steaker und/oder der Gattungsbegriff "Fleischmürber” sei nicht identisch mit dem Produktnamen "Steaker", Rach Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Werbung der Beklagten wegen der in ihr enthaltenen irrer führenden Angaben über geschäftliche Verhältnisse gegen Dntscheidungsgründe Die Begriffe "Pleischmürber" und "Steaker " werden auch im fachlichen Sprachgebrauch oft- Hach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es zwar möglich, daß dem Zusatz "echt" oder "original” zu einem Y/arenzeichen vom Verkehr nur die Bedeutung eines verstärkten Hinweises auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb beigemessen wird (BGH GRUR 1963, 539, 540 f - echt skai). Voraussetzung hierfür ist aber, daß den beteiligten Verkehrskreisen bis auf eine wettbewerbsrechtlich nicht ins Gewicht fallende Minderheit bekannt ist oder sich doch aus den Zusammenhang des Textes, in den die Bezeichnung mit diesen Zusätzen versehen ist, eindeutig ergibt, daß es sich nicht etwa um eine allgemeine Beschaffenheitsangabe, sondern um ein Warenzeichen handelt, das auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb hinweist. a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß mindestens ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs in dem für die Beklagte als Warenzeichen eingetragenen Wort "Steaker” die Bezeichnung eines bestimmten Typs Dagegen habe die Beklagte gerade in ihrer neueren Werbung durch den besonders häufigen Gebrauch des Wortes "steaken" ohne .jeden auf die Ableitung von einen Waren- •' Zeichen hindeutenden Zusatz die Entwicklung ihres Warenzeichens zu dem Gattungsbegriff weiter gefördert. Venn die Beklagte noch in ihrer Werbung vom Juni 1970 davon ausgehe, die Begriffe "Fleischmürber11 und "Steaker” würden vielfach nicht auseinandergehalten, so räume sie damit ein, daß "Steaker" in gleicher Weise als Gattungsnamei verstanden werde, wie das Wort " Fl e ischmürberM. Soweit die Revision Verfahrensrügen gegen die Beurteilung der Werbung der Beklagten seitens des Berufungsgerichts richtet, hat der Senat diese geprüft und als nicht begründet erachtet. Bie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig keine Umfrage der Industrie- und Handelskammer zu der Behauptung der Beklagten eingeholt, ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs fasse die Bezeichnung "Steaker" als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb der Beklagten auf, man könne schon von Verkehrsgeltung sprechen, hat keinen Erfolg. Denn der Beklagten wird durch das Verbot nicht verwehrt, darauf hinzuweisen, daß sie Inhaberin des Warenzeichens "Steaker” sei. Vielmehr richtet die Klage sich dagegen, daß die beanstandete Werbung bei einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs den unrichtigen Eindruck hervorruft, bei dem von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Gerät handele es sich um eine Warengattung, die anderen Angesichts des Inhalts der Ankündigung kann dieser Eindruck aber auch bei Lesern hervorgerufen werden, denen bekannt ist, daß das Wort "Steaker" als Warenzeichen für die Beklagte eingetragen ist. b) Bas Berufungsgericht geht weiterhin davon aus, daß die in der beanstandeten Werbung enthaltene Behauptung, der echte Steaker werde nur von Bizerba ge~ baut und geliefert, den Eindruck hervorrufe, "echt" sei nur der Steaker der Beklagten, bei den entsprechenden Gerät der Klägerin handele es sich um eine möglicherweise minderwertige Nachahmung. Dieser Eindruck sei jedoch unzutreffend, da die Beklagte nicht vorgetragen habe, daß ihrem Gerät durch technische Schutzrechte oder auch nur durch technische Besonderheiten die von ihr behauptete Alleinstellung tatsächlich zukomme« aa) Zur Begründung führt das Berufungsgericht aus, dieser unzutreffende Eindruck werde nicht durch den Zusammenhang mit dem vorangehenden Te::t des Artikels ausgeschlossen. Denn eine eindeutige Aufklärung, daß für die Beklagte das Wort "Steaker” als 'Warenzeichen geschützt sei und nur im Hinblick auf den Warenzeichenschutz von der "Echtheit" gesprochen werde, enthalte der Artikel nicht. Die Gegenüberstellung des "Gattungsbegriffs Fleisch-mürber" und des "Produktnamens ’Steaker' " kläre ebenfalls nicht auf.Denn das Wort Produktnamen habe keine feststehende Bedeutung und werde von den warenzeichenrechtlich nicht geschulten Verkehrsbeteiligten als gleichbedeutend mit "Gattungsbegriff" und jedenfalls nicht im Sinne von Herkunftsbezeichnung im Gegensatz zur Gattungsbezeichnung verstanden. Wenn es weiter heiße, "der Harne ’Steaker ^T) 1 ist registriert, im Warenzeichenregister für Bizerba eingetragen und dadurch gesetzlich geschützt", so werde dadurch eine Irreführung nicht ausgeschlossen. Dadurch werde ebenso wie durch den Zusatz des Wortes "Original" in Klammern der herabsetzende .Eindruck der angegriffenen Werbung verstärkt und nicht abgeschwächt. Entgegen dem Vortrag der Revision erblickt das Berufungsgericht die Täuschung nicht in der Hervorhebung des Warenzeichenschutzes für das Wort "Steaker", sondern darin, daß da.s Auch darin liegt kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung, wie die fragliche Werbung der Beklagten vom Verkehr aufgefaßt wird, davon ausgeht, die in Betracht kommenden Verkehrsbeteiligten seien im Warenzeichenrecht unerfahren, ihnen sei auch die Bedeutung des in einen Kreis gesetzten ^R^ unbekannt. Denn die Beklagte hat im Zusammenhang mit der Mitteilung, das Wort Steaker sei für sie als Warenzeichen eingetragen, nicht etwa darauf hingewiesen, daß nur sie und kein anderes Unternehmen dieses Wort zur Bezeichnung derartiger Geräte verwenden dürfe. Wenn bei dieser Sachlage das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Veröffentlichung annimmt, die Leser entnähmen der Veröffentlichung, echt sei nur der Steaker der Beklagten, bei dem entsprechenden Gerät der Klägerin handele es sich um eine möglicherweise minderwertige Nachahmung, so liegt hierin kein Rechtsfehler. Die dessen Gegenstand bildende Behauptung, der echte Steaker werde nur von Bizerba gebaut und geliefert, ist nicht nur wörtlich, sondern auch sinngemäß in dem beanstandeten Artikel enthalten. d) Demnach ist die Revision, soweit sie sich gegen die Verurteilung gemäß Ziff.I 1 a der Formel des angefochtenen Urteils richtet, nicht begründet. Das werde im weiteren Text durch die Behauptungen "Es gibt viele Eleischmürber, aber nur einen 'Steaker'" und “Der Steaker wird also nur von Bizerba gebaut und geliefert” nur unter strichen • Das im Kreis stehende (r) schließe auch hier die Irreführung nicht aus, ebensowenig wie die Wiedergabe des Wortes "Steaker” in großen Buchstaben, Auch diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 3. Ferner ist der Beklagten verboten worden, zu behaupten, der Name "Steaker" sei registriert, im Warenzeichenregister für die Beklagte eingetragen und dadurch gesetzlich geschützt, der Steaker werde also nur von Bizerba gebaut und geliefert, insbesondere wenn im Zusammenhang hiermit ausgesagt wird, die Begriffe "Eleischmürber" und "Steaker" würden vielfach nicht auseinandergehalten und/oder es gebe viele Eleischmürber, aber nur einen Steaker und/oder der Gattungsbegriff "Eleischmürber" sei nicht identisch mit dem Produktnamen "Steaker" (Urteilsformel Ziff.II c). Wenn das Berufungsgericht annimmt, der Verkehr werte auch diese Ausführungen als Behauptung einer qualitativen oder technischen Alleinstellung der Beklagten, die ihr in Wirklichkeit jedoch nicht zukomme, so kann hierin kein Rechtsfehler erblickt werden. Soweit die Revision sich hiergegen wendet, können ihre Beanstandungen und Rügen aus den vorstehend unter Ziff.I 1 angegebenen Gründen nicht als begründet erachtet werden. Bas Berufungsgericht erachtet das Verbot für begründet, weil in diesem Falle besonders eindeutig eine "einmalige Wirkungsweise" des Geräts der Beklagten und ein Schutz dieser einmaligen Wirkungsweise behauptet und dies damit begründet worden sei, daß der Name "Steaker" im Warenzeichenregister eingetragen sei. 5. Das Berufungsgericht hat die beanstandeten Behauptungen der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Abwehr als zulässig angesehen. Denn die Werbe-Schnellinformation (Anlage F 5), in der diese Behauptungen enthalten seien, sei nur für den Vertreterstab der Beklagten bestimmt gewesen und habe daher eine betriebsinterne Mitteilung dargestellt.

Zitierte Normen: § 3 UWG § 97 ZPO
BizerbaSteakerBerufungsgerichtWortGerätKlägerinRevisionWerbung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
i/
rsM
IM NAMEN DES VOLKES
I za 29/71
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet mm
30. Juni 1972 Spengler, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma B^H^^-Werke Wilhelm	KG-,	B^JJ^^/WUrtt.,
W^|H^-K^|B-Straße 41, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Wilhelm	Erwin	und
 Arthur	ebenda,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte, Prof. Br.
und Prof. Br.	-
gegen
 die Firma	GmbH,
durch die Geschäftsführer Dr. ebenda,
, Auf der	23,	vertreten
 und Wilhelm Zl
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Br.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die nündliche Verhandlung vom 30. Juni 1972 unter ilitvfirhung der Senatspräsidentin Br. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 1971 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien stellen Geräte für die Fleischbearbeitung im Fleischereigewerbe her und bringen sie in den Verkehr. Darunter befinden sich Vorrichtungen mit Messersystemen, die Fleischstücke von beiden Seiten durchdringen, kurzfaserig zubereiten, auflockern und formen. So behandelte Fleischstücke können wie ein Steak kurz gebraten werden, auch wenn das Fleisch sonst nicht zu dem Kurzbraten geeignet wäre.
Die Beklagte nennt das entsprechende von ihr hergestellte Gerät seit dem Jahr 1959 "Steaker (Fleischmürber)*, seit 1967 vielfach "Steaker (r j n.
 
Am 11. Dezember 1962 sind für sie die Y/ortzeichen "Steaker" und "Bizerba-Steaker" in die Warenzeichen-rolle eingetragen worden.
Die Klägerin benutzte zur Bezeichnung ihres Geräts die Ausdrücke Delicator, Berkel-Zartmacher, Berkel-Steak-Zartmacher, Berkel-Steak-Zartmacher 703 Delicator und seit dem Jahre 1963 in zunehmendem Maße "Steaker 703 Delicator".
Andere Hersteller nennen ihre entsprechenden Geräte Steakmaschine, Steakapparat, Steakomat, Steakmaster, Steakmax, Steakmeister, Steakzartmacher, Fleischzartmacher, Fleischmürber oder Tenderizer, In Messekatalogen des Jahres 1968 erschien die Warengattung unter den Begriffen "Steaker" oder "Steaker (Fle i schmürber)".
Die Klägerin hat unter dem 6. Oktober 1969, nachdem sie von der Beklagten aufgefordert worden war, den Gebrauch der Bezeichnung "Steaker" zu unterlassen, Löschung des für die Beklagte eingetragenen Warenzeichens "Steaker" beim Deutschen Patentamt mit der Begründung beantragt, es handele sich um eine nicht eintragungsfähige, sprachüblich gebildete und allgemein gebräuchliche Sachbezeichnung.
Im Oktoberheft des Jahrgangs 1969 der Zeitschrift "Lebensmittel-Praxis - Neuwieder Hefte" ließ die Beklagte einen Artikel erscheinen (Aal. * v. Moser 5), indem es unter anderem heißt:
"Der echte Steaker	(Original) wird nur
 von Bizerba gebaut und geliefert."
Die Klägerin hat vorgetragen, das Wort "Steaker" habe sich im Fleischereigewerbe als Gattungsbezeichnung für bestimmte Fleisohereigeräte eingebürgert.
Dafür habe die Beklagte mit ihrer eigenen Werbung gesorgt, in der sie "Steaker" 3.1s Gattungsbezeichnung verwende und das Zeitwort "steaken" gebrauche. Mit ihrer jüngsten Werbung erwecke sie unter Mißbrauch eines zur Zeit noch formal bestehenden Zeichenrechts den Eindruck eines Herstellungsmonopols und würdige die Konkurrenzerzeugnisse herab.
Die Klägerin hatte zunächst beantragt, die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen,
 die Behauptung aufzustellen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen,
 der echte Steaker werde nur von Bizerba gebaut und geliefert, insbesondere wenn dabei noch mit Bezug auf den Bizerba Steaker von "Original" gesprochen wird.
Ferner hat sie Verurteilung der Beklagten, ihr Auskunft zu erteilen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt.
Die Beklagte hat vorgetragen, "Steaker” sei ein von ihr in nicht sprachüblicher Weise gebildeter, kenn-zeichnungskräftiger Phantasiename, den der Verkehr als Hinweis auf ihr Erzeugnis kenne. Sie habe ihn nicht als Gattungsbezeichnung verwendet. Weil die Klägerin sich an den Erfolg ihrer Werbung anzuhängen versuche, habe sie mit der jetzt von der Klägerin beanstandeten Werbung lediglich ihr Warenzeichen verteidigt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Im Hinblick auf mehrere während des Rechtsstreits erschienenen Veröffentlichungen der Beklagten hat die Klägerin im Wege der Anschlußberufung weitere ünterlassungs-anträge gestellt.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat das Ober-landesgericht die Beklagte unter Zurückweisung ihrer Berufung unter Strafandrohung verurteilt, es zu unterlassen,
 die Behauptungen aufzustellen, zu verbreiten
 oder verbreiten zu lassen,
a)	der echte Steaker werde nur von Bizerba gebaut und geliefert,
 insbesondere, wenn dabei noch mit Bezug auf den Bizerba-Steaker von "Original” gesprochen wird und/oder ausgesagt wird, die Begriffe "Pleischmürber" und "Steaker” würden auch im fachlichen Sprachgebrauch
 
oftmals nicht auseinandergehalten und/oder der Gattungsbegriff "Fleischmürber" sei nicht identisch mit dem Produktnamen "Steaker";
und/oder
h) (schlagwortartig) nur Bizerba habe den Steaker, und/oder
c)	der Name ‘'Steaker” sei registriert, im Warenzeichenregister für die Beklagte eingetragen und dadurch gesetzlich geschlitzt, der Steaker werde also nur von Bizerba. gebaut und geliefert,
 insbesondere wenn im Zusammenhang hiermit ausgesagt wird, die Begriffe "Pleischmürber" und "Steaker” .würden vielfach nicht auseinandergehalten und/oder es gebe viele Fleischmürber, aber nur einen Steaker und/oder der Gattungsbegriff "Fleischmürber” sei nicht identisch mit dem Produktnamen "Steaker",
und/oder
d)	der Steaker mit seiner einmaligen Wirkungsweise sei geschützt, d. h. sein Name im Warenzeichenregister für Bizerba eingetragen.
Ferner hat es die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten zu dem Schadensersatz festgestellt.
 
Hit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
I. 1. In dem dem Verbot zu Ziff. 11a zugrundeliegenden Artikel, den die Beklagte in Oktoberheft des Jahrganges 1969 der Zeitschrift "Lebensmittel-Praxis -Neuwieder Ilefte" (Anl. v. Moser 5) hatte erscheinen lassen, heißt es:
Pleischmürber oder Steaker u)?
Zeichenregister für Bizerba eingetragen und dadurch gesetzlich geschützt. Der echte Steaker © (Original) wird nur von Bizerba gebaut und geliefert .
Rach Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Werbung der Beklagten wegen der in ihr enthaltenen irrer führenden Angaben über geschäftliche Verhältnisse gegen
 Dntscheidungsgründe
Die Begriffe "Pleischmürber" und "Steaker " werden auch im fachlichen Sprachgebrauch oft-
mals nicht auseinandergehalten. Deshalb teilen die Bizerba-V/erke Wilhelm	KG,
Württ. im Interesse unserer Leser mit, daß der Gattungsbegriff "Fleischmürber" nicht identisch ist mit dem Pr ktnamen "Steaker	Der
 Name "Steaker ( R ) " ist registriert, im Waren-
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(;■ 3 TPvTG- und unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Bezugnahme auf den Mitbewerber und dessen V/aren und deren unzulässige Herabsetzung gegen § 1 U¥G.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
Hach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es zwar möglich, daß dem Zusatz "echt" oder "original” zu einem Y/arenzeichen vom Verkehr nur die Bedeutung eines verstärkten Hinweises auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb beigemessen wird (BGH GRUR 1963, 539, 540 f - echt skai). Voraussetzung hierfür ist aber, daß den beteiligten Verkehrskreisen bis auf eine wettbewerbsrechtlich nicht ins Gewicht fallende Minderheit bekannt ist oder sich doch aus den Zusammenhang des Textes, in den die Bezeichnung mit diesen Zusätzen versehen ist, eindeutig ergibt, daß es sich nicht etwa um eine allgemeine Beschaffenheitsangabe, sondern um ein Warenzeichen handelt, das auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb hinweist.
Das Berufungsgericht verneint ohne Rechtsverstoß, daß diese Voraussetzungen im Streitfall vorlägen.
a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß mindestens ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs in dem für die Beklagte als Warenzeichen eingetragenen Wort "Steaker” die Bezeichnung eines bestimmten Typs
 
von Fleischbearbeitungsmaschinen und damit einen Gattungsnamen und keinen Hinweis auf die Herkunft allein von einem bestimmten Betrieb sehe.
Hierfür, so führt es im einzelnen aus, habe die. Beklagte durch ihre eigene Werbung gesorgt* Bis zu dem Jahre 1967 habe sie in ihrer umfangreichen Werbung niemals erkennbar gemacht, daß es sich bei dem Wort "Steaker” um etwas anderes als eine Gattungsbezeich-nung handele. Daß der Verkehr - Fleischereien, Hotels, Gaststätten, Krankenhäuser, Betriebsküchen und andere Großküchen - dieser Auffassung gewesen sei, werde dadurch eindeutig bestätigt, daß in zwei Meseekatalogen von 1968 "Steaker" als Gattungsbezeichnung aufgeführt sei. Hieran habe die seit 1967 betriebene Werbung nichts geändert. Die gelegentliche, keineswegs ständige Hinzufügung eines in einen Kreis gesetzten (r) zu dem Wort "Steaker" habe zu keiner Änderung der Verkehrsauffassung geführt. Denn dieses aus dem amerikanischen Rechtskreis stammende Zeichen sei in Deutschland weitgehend unbekannt. Dagegen habe die Beklagte gerade in ihrer neueren Werbung durch den besonders häufigen Gebrauch des Wortes "steaken" ohne .jeden auf die Ableitung von einen Waren- •' Zeichen hindeutenden Zusatz die Entwicklung ihres Warenzeichens zu dem Gattungsbegriff weiter gefördert. Venn die Beklagte noch in ihrer Werbung vom Juni 1970 davon ausgehe, die Begriffe "Fleischmürber11 und "Steaker” würden vielfach nicht auseinandergehalten, so räume sie damit ein, daß "Steaker" in gleicher Weise als Gattungsnamei verstanden werde, wie das Wort " Fl e ischmürberM. Demgegen-
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über seien die von der Beklagten zu dem Nach vre is der Verkehrsdurchsetzung ihres Warenzeichens vorgelegten Jnterlagen ohne Beweiswert.
Biese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Soweit die Revision Verfahrensrügen gegen die Beurteilung der Werbung der Beklagten seitens des Berufungsgerichts richtet, hat der Senat diese geprüft und als nicht begründet erachtet.
Bie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig keine Umfrage der Industrie- und Handelskammer zu der Behauptung der Beklagten eingeholt, ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs fasse die Bezeichnung "Steaker" als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb der Beklagten auf, man könne schon von Verkehrsgeltung sprechen, hat keinen Erfolg.
Auf die Frage, ob die Bezeichnung ’’Steaker" sich im Sinne des § 4 Abs. 3 WZG im Verkehr durchgesetzt hat, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Denn der Beklagten wird durch das Verbot nicht verwehrt, darauf hinzuweisen, daß sie Inhaberin des Warenzeichens "Steaker” sei. Vielmehr richtet die Klage sich dagegen, daß die beanstandete Werbung bei einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs den unrichtigen Eindruck hervorruft, bei dem von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Gerät handele es sich um eine Warengattung, die anderen
 
IWLeischmürbern gegenüber technische Besonderheiten aufweise. Angesichts des Inhalts der Ankündigung kann dieser Eindruck aber auch bei Lesern hervorgerufen werden, denen bekannt ist, daß das Wort "Steaker" als Warenzeichen für die Beklagte eingetragen ist.
b)	Bas Berufungsgericht geht weiterhin davon aus, daß die in der beanstandeten Werbung enthaltene Behauptung, der echte Steaker werde nur von Bizerba ge~ baut und geliefert, den Eindruck hervorrufe, "echt" sei nur der Steaker der Beklagten, bei den entsprechenden Gerät der Klägerin handele es sich um eine möglicherweise minderwertige Nachahmung. Dieser Eindruck sei jedoch unzutreffend, da die Beklagte nicht vorgetragen habe, daß ihrem Gerät durch technische Schutzrechte oder auch nur durch technische Besonderheiten die von ihr behauptete Alleinstellung tatsächlich zukomme«
aa) Zur Begründung führt das Berufungsgericht aus, dieser unzutreffende Eindruck werde nicht durch den Zusammenhang mit dem vorangehenden Te::t des Artikels ausgeschlossen. Denn eine eindeutige Aufklärung, daß für die Beklagte das Wort "Steaker” als 'Warenzeichen geschützt sei und nur im Hinblick auf den Warenzeichenschutz von der "Echtheit" gesprochen werde, enthalte der Artikel nicht.
Die Bedeutung des in einen Kreis gesetzten (jEl) sei den in Betracht kommenden Verkehrskreisen nicht bekannt. Wenn es einleitend heiße, die Begriffe "Fleischmürber"
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und "oteaker" würden auch im fachlichen Sprachgebrauch oft nicht auseinandergehalten, so werde zur Unterscheidung aufgefordert, ohne jedoch ein Unterscheidungsmerkmal zu nennen. Schon damit werde dem Leser die Annahme nahegelegt, es bestehe ein technisch-sachlicher Unterschied zwischen einem (gewöhnlichen) Fleisch-mürber und einem "Steaker".
Die Gegenüberstellung des "Gattungsbegriffs Fleisch-mürber" und des "Produktnamens ’Steaker' " kläre ebenfalls nicht auf. Denn das Wort Produktnamen habe keine feststehende Bedeutung und werde von den warenzeichenrechtlich nicht geschulten Verkehrsbeteiligten als gleichbedeutend mit "Gattungsbegriff" und jedenfalls nicht im Sinne von Herkunftsbezeichnung im Gegensatz zur Gattungsbezeichnung verstanden. Damit entstehe auch aufgrund dieser Wendung der falsche Eindruck, der Steaker sei etwas anderes als der (gewöhnliche) Pleischmürber.
Wenn es weiter heiße, "der Harne ’Steaker ^T) 1 ist registriert, im Warenzeichenregister für Bizerba eingetragen und dadurch gesetzlich geschützt", so werde dadurch eine Irreführung nicht ausgeschlossen. Mißverständlich sei schon der doppelte Ausdruck "registriert, im Warenzeichenregister ... eingetragen", unter dem die rechtlich unerfahrenen Verkehrsbeteiligten etwas Verschiedenes vermuteten und deshalb die folgenden Worte "und dadurch gesetzlich geschützt" gerade nicht allein auf eine bloße Warenzeicheneintragung bezögen, zu demal der Verkehr die Worte "gesetzlich geschützt" im allgemeinen nicht als Hinweis auf einen Bezeichnungsschutz,
 sondern a.uf ein technisches Gchutzrecht verstehe. Dadurch werde ebenso wie durch den Zusatz des Wortes "Original" in Klammern der herabsetzende .Eindruck der angegriffenen Werbung verstärkt und nicht abgeschwächt.
bb) Auch die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch.
Die Drage, in welchem Sinne eine Werbebehauptung von den beteiligten Kreisen aufgefaßt wird, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur. Die vom Tatrichter hierzu getroffenen Feststellungen sind daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht weitgehend entzogen (BGH GRUR I960, 567, 570 - Kunstglas). Die im vorliegenden Falle vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen beruhen auf einer zutreffenden Würdigung des Gesamteindrucks der zu beurteilenden Veröffentlichung.
Entgegen dem Vortrag der Revision erblickt das Berufungsgericht die Täuschung nicht in der Hervorhebung des Warenzeichenschutzes für das Wort "Steaker", sondern darin, daß da.s Wort "echt" vom Leser auf das Gerät und die diesem innewohnenden technischen Besonderheiten bezogen wird. Daher geht auch der Angriff der Revision fehl, das Berufungsgericht hätte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1971, 313 - Bocksbeutelflasche; 1966, 44-5 - Glutamal) unter Abwägung der Interessen des Zeicheninhabers und derjenigen der Allgemeinheit und der Mitbewerber prüfen müssen, ob die Gefahr von Irreführungen rechtlich ins Gewicht falle. Denn darüber, ob mit der Benutzung des Warenzeichens der BeklagtenKeine
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Irreführung des Verkehrs erfolgt, ist nicht zu entscheiden, Demnach ist es rechtlich nicht au beanstanden, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, die unter § 3 UWG fallenden Angaben seien in der Regel schon dann unzulässig, wenn ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs irregeführt werde.
Auch darin liegt kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung, wie die fragliche Werbung der Beklagten vom Verkehr aufgefaßt wird, davon ausgeht, die in Betracht kommenden Verkehrsbeteiligten seien im Warenzeichenrecht unerfahren, ihnen sei auch die Bedeutung des in einen Kreis gesetzten ^R^ unbekannt. Die Revision vermochte nicht aufzuzeigen, aus welchem G-runde insoweit ein Verfahrensverstoß vorliegen soll* Entgegen dem Vortrag der Revision ist auch die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, die Worte "und dadurch gesetzlich geschützt” würden nicht allein auf die Warenzeicheneintragung bezogen, da die Worte •'gesetzlich geschützt" allgemein als Hinweis auf ein technisches Schutzrecht verstanden würden (BGH GRUR 1957, 358 f - Kölnisch Eis; OLG Dresden, GRUR 1932, 197; 1936, 818; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichen-recht, 10. Aufl., zu § 3 UWG Ann. 158, 160).
Die Revision macht ferner geltend, die Bezeichnung "echt" bedeute im Zusammenhang mit Erzeugnissen und Geräten nicht, daß Gedankenverbindungen über die Qualität fremder Erzeugnisse bervorgerufen würden. Hierbei wird außer acht gelassen, daß nach der zutreffenden Würdigung des Gesamteindrucks der Ankündigung seitens des Berufungs-
Berichts der Zusatz "echt” nicht auf das Warenzeichen "Steaker", sondern auf die Eigenschaften des so benannten Erzeugnisses bezogen wird. Denn die Beklagte hat im Zusammenhang mit der Mitteilung, das Wort Steaker sei für sie als Warenzeichen eingetragen, nicht etwa darauf hingewiesen, daß nur sie und kein anderes Unternehmen dieses Wort zur Bezeichnung derartiger Geräte verwenden dürfe. Vielmehr heißt es im letzten Satz, der "echte" Steaker werde "nur" von Bizerba "gebaut". Wenn bei dieser Sachlage das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Veröffentlichung annimmt, die Leser entnähmen der Veröffentlichung, echt sei nur der Steaker der Beklagten, bei dem entsprechenden Gerät der Klägerin handele es sich um eine möglicherweise minderwertige Nachahmung, so liegt hierin kein Rechtsfehler.
c)	Schließlich ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß in dem gerichtlichen Verbot die in dem Artikel enthaltenen Zusätze des in einen Kreis gesetzten
 und des in Klammern gesetzten Wortes "Original" fortgelassen worden sind. Hierin liegt keine über den Verletzungsfall hinausgehende und daher unzulässige Verallgemeinerung des Unterlassungsgebots. Die dessen Gegenstand bildende Behauptung, der echte Steaker werde nur von Bizerba gebaut und geliefert, ist nicht nur wörtlich, sondern auch sinngemäß in dem beanstandeten Artikel enthalten. Da nach der zutreffenden Würdigung des Berufungsgerichts durch den fortgelassenen Zusatz "(Original)" der herabsetzende Eindruck nur verstärkt -und nicht abgeschwächt wird, durch den Zusatz des in
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einen Kreis gesetzten der irreführende und herabsetzende Eindruck der Behauptung nicht beseitigt wird, bestehen gegen die Eortlassung keine Bedenken.
d)	Demnach ist die Revision, soweit sie sich gegen die Verurteilung gemäß Ziff. I 1 a der Formel des angefochtenen Urteils richtet, nicht begründet.
2.	Der Beklagten ist weiter die (sehlagwortartige) Behauptung untersagt worden, nnur Bizerba habe den Steaker” (Urteilsformel zu Ziff. 11b).
Die Klägerin hatte ihren entsprechenden Klageantrag auf die für Abnehmer bestimmte ”Bizerba-Information 1970” (Anl. F 7) gestützt, in der es heißt:
Nur Bizerba hat den STEAKER
(Abbildung)
und so sieht dieses Gerät aus
 Die Begriffe ’’Fleischmürber” und STEAKER werden vielfach - und sogar in Fachkreisen ■ nicht auseinandergehalten. Es gibt viele
 Eleischmürber, aber nur einen STEAKER
Der Name STEAKER ist registriert, im Warenzeichenregister für die Bizerba-Werke, Wilhelm K^0P KG, B^HBP/Württ., eingetragen und dadurch gesetzlich geschützt. Der STEAKER wird also nur von Bizerba gebaut und geliefert.
kg
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Nach Ansicht des Berufungsgerichts werden auch durch diese Werbung hinsichtlich des Geräts der Beklagten der Eindruck eines besonders vorteilhaften Angebots erweckt und die Erzeugnisse der Mitbewerber und diese selbst herabgesetzt. Wenn es schon in der Überschrift heiße, nur Bizerba habe "deif Steaker, entstehe zwangsläufig der Eindruck, die Konkurrenz habe "nur" etwas anderes, nämlich Schlechteres. Das werde im weiteren Text durch die Behauptungen "Es gibt viele Eleischmürber, aber nur einen 'Steaker'" und “Der Steaker wird also nur von Bizerba gebaut und geliefert” nur unter strichen • Das im Kreis stehende (r) schließe auch hier die Irreführung nicht aus, ebensowenig wie die Wiedergabe des Wortes "Steaker” in großen Buchstaben,
 Auch diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Senat hat die gegen die Würdigung des gesamten Eindrucks der Werbeveröffentlichung gerichte ten Verfahrensrügen der Revision geprüft. Sie sind nicht begründet.
3.	Ferner ist der Beklagten verboten worden, zu behaupten, der Name "Steaker" sei registriert, im Warenzeichenregister für die Beklagte eingetragen und dadurch gesetzlich geschützt, der Steaker werde also nur von Bizerba gebaut und geliefert, insbesondere wenn im Zusammenhang hiermit ausgesagt wird, die Begriffe "Eleischmürber" und "Steaker" würden vielfach nicht auseinandergehalten und/oder es gebe viele Eleischmürber, aber nur einen Steaker und/oder der Gattungsbegriff "Eleischmürber" sei nicht identisch mit dem Produktnamen "Steaker" (Urteilsformel Ziff. II c).
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Daß die Beklagte diese Behauptung aufgestellt hat, entnimmt das Berufungsgericht den vorstehend erwähnten Anlagen (v. Moser 5 und F 7) sowie der Anzeige der Beklagten in der “Rundschau für den deutschen Einzelhandel” vom Juni 1970 (Anlage ? 6), in der unter der Überschrift “ein neuer Blickfang für ’gesteaktes' Fleisch“ unter anderem ausgeführt wird:
Begriffe “Fleischmürber“ und
 Übrigens: Die I
“Steaker (r) “ werden vielfach nicht auseinandergehalten. Wir machen deshalb im Interesse unserer Leser darauf aufmerksam, daß der Gattungsbegriff “Fleischmürber" nicht identisch ist mit dem Produktnamen “Steaker“. Der Name “Steaker ^R^ “ ist registriert, im Warenzeichenregister für die Bizerba-Werke Wilhelm	KG,
B^HBBk/Württ. eingetragen und dadurch gesetzlich geschützt. Der Steaker ^R^ wird also nur von Bizerba gebaut und geliefert.
Wenn das Berufungsgericht annimmt, der Verkehr werte auch diese Ausführungen als Behauptung einer qualitativen oder technischen Alleinstellung der Beklagten, die ihr in Wirklichkeit jedoch nicht zukomme, so kann hierin kein Rechtsfehler erblickt werden.
Soweit die Revision sich hiergegen wendet, können ihre Beanstandungen und Rügen aus den vorstehend unter Ziff. I 1 angegebenen Gründen nicht als begründet erachtet werden.
 
4.	Schließlich ist der Beklagten die Behauptung untersagt worden, der Steaker mit seiner einmaligen Wirkungs1weise sei geschützt, d. h. sein Name sei im Warenzeichenregister für Bizerba eingetragen (Urteilsformel Ziff, I 1 d).
Den entsprechenden Klageantrag hatte die Klägerin auf eine unter dem 19. aärz 1970 von der Beklagten herausgegebene und nach ihrer Behauptung nur für ihren Vertreterstab bestimmte n Yferbe-Schnellinformation” gestützt, in der es heißt (Anl. 75):

Speziell für Schüler und Studenten ist die Steaker-Lehrtafel für den Unterricht aufgemacht. Sie zeigt Konstruktion und Wirkungsweise, des Bizerba-Fleischmürbegerätes Steakei - Wie bereits bekannt, ist der Steaker mit seiner einmaligen Wirkungsweise geschützt, d. h. sein Name im Warenzeichenregister für Bizerba eingetragen.
Bas Berufungsgericht erachtet das Verbot für begründet, weil in diesem Falle besonders eindeutig eine "einmalige Wirkungsweise" des Geräts der Beklagten und ein Schutz dieser einmaligen Wirkungsweise behauptet und dies damit begründet worden sei, daß der Name "Steaker" im Warenzeichenregister eingetragen sei. Bie rechtlich ungeschulten Vertreter der Beklagten sowie die in Betracht kommenden Verkehrskreise seien jedoch nicht in der Lage, zu erkennen, daß ein Schutz der Wirkungsweise durch die Eintragung des Namens im Warenzeichen-
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register nicht zu erlangen sei. Dieser Werbesatz zeige besonders deutlich, wie der Verkehr auch die anderen beanstandeten Äußerungen der Beklagten verstehe und offenbar nach dem Willen der Beklagten auch verstehen solle.
Die gegen die Würdigung des Inhalts der Veröffentlichung gerichtete Verfahrensrüge der Revision ist nicht begründet.
5.	Das Berufungsgericht hat die beanstandeten Behauptungen der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Abwehr als zulässig angesehen.
Hierin liegt kein Rechtsfehler.
Die Beanstandung der Revision läßt außer acht, daß eine Abwehrmaßnahme nicht gegen die den Schutz der Allgemeinheit bezweckende Vorschrift des § 3 UWG verstoßen darf, daß nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts die beanstandeten Behauptungen aber nicht nur eine gemäß § 1 UWG unzulässige vergleichende Werbung darstellen, sondern daß sie auch irreführend im Sinne des § 3 UWG sind.
6.	Demnach hat das Berufungsgericht die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu Recht als begründet erachtet.
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II. Das für den Schadens ersat zans^ruch und für den Auskunftsanspruch erforderliche Verschulden hat das Berufungsgericht bejaht.
1.	Frei von Rechtsirrtum führt es aus, die Beklagte habe mindestens fahrlässig gehandelt, da sie die irreführende Wirkung der angegriffenen V/erbesätze bei Anwendung der erforderlichen und ihr zu demutbaren Sorgfalt hätte erkennen können.
2.	Die Revision macht geltend, die Feststellung der Schadensersatzoflicht und die Verurteilung zur Auskunfterteilung hätten jedenfalls nicht bezüglich der unter Ziff. 11c) und d) der Formel des angefochtenen Urteils fallenden Behauptungen erfolgen dürfen. Denn die Werbe-Schnellinformation (Anlage F 5), in der diese Behauptungen enthalten seien, sei nur für den Vertreterstab der Beklagten bestimmt gewesen und habe daher eine betriebsinterne Mitteilung dargestellt.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Die unter Ziff. 11c) fallenden Belmuntungen sind entgegen dem Vortrag der Revision nicht in der Werbe-Schnellinf ormation (Anl. F 5), sondern in der Anzeige der Beklagten in der ’’Rundschau für den deutschen Einzelhandel” (Anl. F 6) und in der für Abnehmer bestimmten ’’Bizerba Information 1970” (Anl. F 7) enthalten, bei denen es sich nicht um betriebsinterne Mitteilungen handelt.
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Soweit es sich um die die Grundlage für die Verurteilung gemäß Ziff. I 1 d) bildende Y/erbe-Scnnell-information handelt, hat das Berufungsgericht jedoch ausgeführt (BTJ IG f), die Beklagte habe sich auch hiermit an die Öffentlichkeit gewandt. Denn diese Information ihrer Vertreter sei dazu bestimmt gewesen, von diesen unter anderem in Berufsschulen, Fleischerfachschulen, staatlichen Lehranstalten für Diätassistentinnen, Hotelund Gaststättenschulen weitergegeben zu werden, die YJerbung sei damit im gaechäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgt. Bei dieser Sachlage begegnete die Feststellung der Ersatzpflicht und die Verurteilung zur Auskunftserteilung jedoch keinen rechtlichen Bedenken.
III. Demnach ist die Prevision als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger-Hieland	Sprenkmann	Schönberg
v. Gamm	Schwerdtfeger