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BGH

Gericht: BGH

In dem weiteren Verfahren über den beim Landgericht anhängig gebliebenen Schadensersatzantrag hat die Klägerin geltend gemacht, durch das Vorgehen der Beklagten sei ihr ein Schaden in Höhe von insgesamt 285 329,48 DM entstanden« Allein die Liefersperre der Pirma deren größter Kunde sie im Kölner Raum gewesen sei, habe einen Schaden in Höhe von 203 584?36 DM verursacht« forderung einen Berechnungsfehler enthielt, hat das Landgericht die Klage in Höhe von 213 584,38 DM nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch leilurteil abgewiesen« Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht nach Einholung eines Gutachtens die Beklagte zur Zahlung von 28 075,— DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1« Oktober 1958 verurteilt und im übrigen die Berufung zurückgev/iesen« Baß diese Vorwürfe erweislich wahr und insoweit berechtigt gewesen seien, habe die beweispflichtige Beklagte nicht dargetano Sie habe insbesondere nicht dargetan, daß die an sich nicht verbotene Rabattgewährung an Einzelhändler vertragliche Preisbindungsabsprachen verletzt habe oder daß die Klägerin regelmäßig bei allen oder den meisten ihrer Einzelhandelskunden ruinöse Verkäufe unter Selbstkosten oder rabattrechtlieh zu beanstandende Direktverkäufe an letztverbraucher vorgenommen habe0 Die Empfänger des Schreibens - Hersteller, deren'Erzeugnisse für ein vollständiges Süßwarenoörtiment im Großhandel notwendig gewesen seien - hätten ferner dieses Schreiben nur dahin verstehen können, daß die Beklagte einen Bruck auf die Klägerin mit wirtschaftlichen Mitteln erwarte, die den Geschäftsbetrieb der Klägerin zwangsläufig habe beeinträchtigen müsseno Der Wunsch der Beklagten an die Hersteller, das Erforderliche zu veranlassen und ihr die getroffenen Gegenmaßnahmen mitzuteilen, habe die Empfänger in eine läge gebracht, die es praktisch ausgeschlossen habe, überhaupt nichts gegen die Klägerin zu unternehmen, es sei denn, sie hätten ihre Geschäftsbeziehungen zur Beklagten und deren zahlreichen Mitgliedern gefährdet« Ob in dem Schreiben eine wettbewerbswidrige ausdrückliche Boykottaufforderung zu erblicken sei, könne dahin-stehen0 Jedenfalls habe die Beklagte widerrechtlich in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen; denn Gegenmaßnahmen könnten nur zur Abwehr gegen einen unlauter handelnden Mitbewerber innerhalb bestimmter Grenzen zulässig sein und ein unlauteres Verhalten der Klägerin, das einen derart weitgehenden Eingriff habe rechtfertigen können, sei nicht dargetan0 Beurteilung zugrunde gelegten Schreiben der Ausdruck "Preisschleudereien", dagegen in dem vorliegenden Schreiben an die Pirma ^er Ausdruck "Rabattschleudereien" verwendet worden sei; denn es komme nicht auf ein einzelnes Wort, sondern darauf an, wie das Schreiben nach Tendenz und Sinn vom Empfänger zu verstehen sei« Baß insoweit auch dem vorliegenden Schreiben der Vorwurf unlauteren Verhaltens zu entnehmen gewesen sei, zeige sehr anschaulich die Bekundung des Verkaufsleiters der Firma "Meine 3, Die Angriffe der Revision richten sich vor, allem gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts über den Eindruck, den das beanstandete Schreiben bei dpn Empfängern hervorgerufen hato Biese Angriffe sind nicht begründet; denn die Revision versucht in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Weise, die dem Tatrichter vprbehaltene Würdigung durch eine eigene zu ersetzen0 Im wesentlichen wiederholt die Revision den schon im früheren Verfahren von der Beklagten vertretenen Standpunkt, in dem Schreiben werde nicht ein unrichtiger Vorwurf unlauteren Verhaltens erhoben, sondern lediglich’erkennbar eine ungesunde Preisgestaltung gerügt, wie sie die Klägerin unstreitig im Bereich der Filiale Krefeld durch Gewährung von Rabatten bis zu 15 $ an Einzelhändler begangen habe«. Bio Würdigung des Berufungsgerichts steht indessen im Einklang mit der Bebenserfahrung und den Benkgesetzen und ist frei von Verfahrensverstößen„ Es ist insbesondere nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht den Unterschieden im Wortlaut der einzelnen Schreiben keine wesentliche Bedeutung beiraißto Bie Revision übersieht, daß - wie der Bundesgerichtshof schon in dem früheren Revisionsurteil (So 16) angedeutet und das Berufungsgericht zu Recht hervorgehoben hat - bei der vorliegenden Entscheidung über den Schadensersatzanspruch noch stärker die Gesamtwirkung des Schreibens heranzuziehen ist als bei dem damaligen Verbot einzelner Teile des Schreibens (insbesondere also auch der Vorwurf von ^Machenschaften!') und daß die Tonart des vorliegenden Schreibens im Vergleich zu der damals erörterten Fassung teilweise sogar noch schärfer ausgefallen ist (unsere Mitglieder "beschweren sich energisch" statt "beklagen" und "unsinnige Schleuderverkäufe" statt "Schleudereien")o Bei dieser Sachlage war das Berufungs« gericht nicht genötigt, den von der Beklagten angebotenen Beweis darüber zu erheben, wie Fabriken und Händler den Ausdruck "Rabattschleudereien" verstehen» Bei ihren Angriffen verkennt die Revision im übrigen noch folgendes: Der vorliegende Schadensersatzanspruch der Klägerin beruht gerade darauf, daß die Beklagte in ihrem Schreiben nicht nur nachteilige Behauptungen über die Klägerin verbreitet, sondern - wie schon in dem früheren Revisionsurteil dargelegt worden ist - die Klägerin auch dadurch wettbewerbswidrig beeinträchtigt hat, daß sie die Firma N^|^ zu Maßnahmen zu dem Nachteil der Klä~ gerin veranlaßte» Nach den Ausführungen des früheren Revisionsurteils und des angefochtenen Urteils war dieses Vorgehen schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte zugleich den Eindruck eines unlauteren Verhaltens der Klägerin erweckte» Die Beklagte hätte aber auch dann nicht in der geschehenen Weise auf die Lieferanten zu dem Nachteil der Klägerin einwirken dürfen, wenn die Klägerin nach ihrer eigenen Meinung nicht einmal wettbewerbswidrig, sondern lediglich wirtschaftlich ungesund gehandelt hatte« Auch soweit nämlich ein Verband nach der von der Revision zitierten Backhilfsraittel-Entscheidung (BUH GRUR 1967, 308) im Einzelfall berechtigt ist, sich in Wahrnehmung schutswürdiger Interessen seiner Mitglieder kritisch und wahrheitsgemäß mit dem Geschäftsgebaren eines V/ettbe befassen, ist er jedenfalls nicht befugt, ein nur unerwünschtes, rechtlich unangreifbares Verhalten des Mitbewerbers zu dem Anlaß zu nehmen, um dessen Lieferanten in der geschehenen Weise zu wirtschaftlich nachteiligen Gegenmaßnahmen zu veranlassene Die Angriffe der Revision sielen sonach ins Leere, wenn sie geltend macht, im ersten Teil des Schreibens sei nur auf ungesunde Geschäftspraktiken der Klägerin aufmerksam gemacht wordene 577, 578-) o Bas Landgericht hatte bereits seinerseits auf die Beweisnot der Klägerin hingowiesen, die daraus .folge, daß die Zeugen wegen ihrer geschäftlichen Verbindungen zu der Beklagten und zu der Pirma kein* Interesse.daran haben dürften, sich an die von der Klägerin behaupteten Vorgänge zu erinnerno Bas Landgericht hatte ferner zu dem Ausdruck gebracht, die Argumente des Zeugen A^^^^ von der Pirma hätten es nicht davon überzeugen., können, daß wirtschaftlich ein zwingender Grund für einen Abbruch der Geschäftsbeziehungen Vorgelegen habe; auch erscheine es sehr unwahrscheinlich , daß allein Zahlungsschwierigkeiten die Liefersperre nicht nur veranlaßt, sondern auch deren Portbeotand begründet hätten, wenn man berücksichtige, daß die Klägerin Zahlungsvorschläge für den Pall einer Wiederaufnahme der Geschäftsverbindung gemacht und Belieferung gegen Barzahlung angeboten habe0 Bas Landgericht hat es schließlich für erwägenswert gehalten, ob nicht bereits nach dem Beweis des ersten Anscheins das beanstandete Schreiben die Ursache oder mindestens die Mitursache der Liefersperre gewesen sei, wenn man weiter berücksichtige, daß die Klägerin jahrelang zu den großen Kunden der Pirma gehört'habe und die Verhandlungen über die Liefersperre im zeitlichen Anschluß an das Schreiben begonnen hätten. las Berufungsgericht bleibt auf der schon vom Landgericht angedeuteten Linie, wenn es den Zeugen zugute hält, daß sich bei ihnen - selbst bei subjektiver Glaubwürdigkeit - unbewußt ein zweckbestimmtes Erinnerungsbild gebildet haben könne» Sein vom Landgericht abweichendes Ergebnis beruht demgemäß nicht auf gegenteiligen Feststei lungen über die Unglaubwürdigkeit der Zeugen, sondern dar auf, daß es eine weitere Beweisaufnähme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens veranstaltet und seine Überzeugung in verfahrensrechtlich unangreifbarer Weise aus einer sorgfältigen und umfassenden Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der dem Landgericht noch nicht hinreichend bekannten Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und ihrer Geschäftsbeziehungen zu der Firma gewonnen hato digen die Zahlung der 3 686,02 DM ausdrücklich bestätigt hatte« Soweit die Revision eine ^atbestandswidrigkeit durch Hinweis auf den Parteivortrag So 13 des Berufungsurteils (der dem Vorbringen im Schriftsatz vom 20 Oktober 1961 entspricht) zu begründen versucht, übersieht sie, daß die Behauptungen von den Zeugen nicht bestätigt worden sind« IIIo Unbegründet ist schließlich auch die Auffassung der Revision, die Klägerin treffe ein Mitverschulden an dem eingetretenen Schaden, weil sie es unterlassen habe, das erste zu ihren Gunsten ergangene leilurteil des Landgerichts der Pirma vorzulegen0 Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil die Beklagte dieses Urteil nicht gegen sich hat gelten lassen und - wie bereits in dem er-stenRevisionsurteil dargelegt wird (S» 13) - im Rechtsstreit weiterhin am Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens der Klägerin festgehalten hatte«

Zitierte Normen: § 398 ZPO
FirmaBerufungsgerichtZeugeLandgerichtPirmaSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
i_zr_ 29/a	URTEIL
VOLKES
Verkündet am
6o Dezember 1968 Werner, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	Einkaufsgenossenschaft	eGmbH,
vertreten durch ihren Vorstand,	R|
Straße
 Beklagten und Revisionaklägerin,
- Proseßbevollrnächtigter:
Rechtsanwalt Dr«
gegen
 die Firma A0	&	Co»,	Süßv/arengroßhandel,
 Straße	und	,	H^Hstraße	^
habe rin Frau Anna	H^^Ästraße	M
Wf
 Alleinin-
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr« und Dr,
2
Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 60 Dezember 1968 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr« Krüger-Nieland und der- Bundesrichter Behle, Dr0 Mösl, Dr* Simon und Dr« Merkel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandeogerichts in Köln vom 13° Januar 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte ist eine Einkaufsgenossenschaft, der etwa 180 Süßwarengroßhändler angehören0 Die Klägerin betreibt ebenfalls eine'Süßwarengroßhandlung, ist jedoch nicht Mitglied der Beklagten*
Im Oktober 1956 hatte die Beklagte 14 ständige Lieferanten der Klägerin angeschrieben, darunter auch am 22 o Oktober die Birma PfllBD KO, in	(N^PHP)	rait
 folgendem Schreiben:
"Unsere Mitglieder im Raum Krefeld, Mönchen-Oladbach und Köln beschweren sich energisch über Rabatt-schleudereien der Eirma Bo Hpp & COo in Kpp, die auf sämtliche von ihr gehandelten Süßv/aren bis zu 15 $ Rabatt auf die Einzelhandelspreise gewährt« Zum Beweis diene Ihnen die beiliegende Potokopie einer Rechnung, aus der die unsinnigen Schleuderver-kaufc dieses Unternehmens ersichtlich sind« Wenn
~ 3 -
auch Ihre Erzeugnisse in dieser Faktura nicht aufgeführt sind, so haben wir doch von einer Beihe von Hitgliedern Bachricht, daß auch Ihre Artikel mit 5 $ gehandelt werden0
Daß von diesem Angebot seitens des Einzelhandels sehr stark Gebrauch gemacht wird, liegt auf der Hand«, Daß ferner dadurch dem seriösen Fachgroßhandel die Kundschaft fortgenoramen und ihm großer Schaden zugefügt wird, beweisen uns die erregten Zuschriften unserer Mitglieder«,
So schreibt uns ein Geschäftsfreund:
,rDiese Firma, deren Stammhaus in Köln liegt, besucht am Platze Krefeld und in der Umgebung alle Lebensmittelgeschäfte, Bäckereien und ähnliche Geschäfte und bietet alle, Süßwaren mit einem Rabatt bis zu 15 $ an0~Es dürfte ratsam sein, diesen Machenschaften energisch entgegen zu treten«,"
Eine zweite Mitgliedsfirraa schreibt uns u«,a«,:
"Besonders möchte ich bemerken, daß	dem
 Werks- und Behördenhandel dadurch Vorschub leistet, indem er an jedermann verkauft; genauso, wie die auf der Fotokopie angegebene Adresse vollkommen - aus der Luft gegriffen ist„n
Wir nehmen an, daß diese Schleudereien mit Ihren Erzeugnissen durchaus nicht in Ihrem Sinne liegen und bitten Sie, das Erforderliche zu veranlassen, um obige Firma zur Ordnung zu rufen«,
Ihre Stellungnahme zu dieser Angelegenheit sowie die von Ihnen getroffenen Gegenmaßnahmen bitten wir, uns mitzuteilen, damit wir auch unseren Mitgliedsfirmen hierüber berichten könneno”
Jedem de,r Schreiben war eine von der Klägerin ausgestellte Rechnung in Fotokopie beigefügt, auf der bei einer Gruppe von Artikeln 8 bei einer zweiten Gruppe 15 $ Rabatt vom Rechnungsbetrag abgezogen sind»
im
~ 4 -
Die Klägerin bat geltend gemacht,’ die Beklagte werfe ihr in diesem Schreiben sittenwidrige Preisschleuderei und unzulässige Direktverkäufe an Endverbraucher vor und verbreite dadurch unwahre, kreditschädigende Behauptungen0 Tatsächlich habe sie, die Klägerin, keine Direktverkäufe vorgenomrnen und lediglich in der inzwischen aufgelösten Piliale Krefeld ihren Einzelhandelskunden Rabatte bis zu 15 % eingeräumt, weil einige ihrer dortigen Mitbewerber gleichfalls Rabatte in .dieser Höhe gewährt hätten* In dem beanstandeten Schreiben sei ferner eine Aufforderung zu dem Boykott enthalten, wobei die Beklagte, die als. Zusammenschluß von Großhändlern einen erheblichen Einfluß ausüben könne, von allen Lieferanten, deren Erzeugnisse als Standardartikel zu einem vollständigen Angebot benötigt würden, unmißverständlich Gegenmaßnahmen verlangt habe* Darauf hätten die Birma	und zeitweilig auch andere
 Unternehmen die Belieferung eingestellt*
Die Klägerin hat u*a* Klage auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht erhoben*
Das Landgericht hat zunächst durch Teilurteil dem Unterlassungsantrag mit Einschränkungen stattgegeben* In der Berufungsinstanz erhielt das Verbot folgende Passung:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung von Strafen zu unterlassen, an Gewerbetreibende, die Süßwaren hcrotcllon und verbreiten, insbesondere an Schokoladefabriken,
a) die schriftliche oder mündliche Mitteilung zu richten, die Klägerin betreibe zu dem Nachteil des seriösen Süßwarengroßhandels Preisschleu-dereien mit Erzeugnissen der Süßwarenbranche, indem sie 8 bis 15 f* Preisnachlaß auf die Einzelhandelspreise gewähre, so daß ein berechtigter Anlaß bestehe, sie zur Ordnung zu rufen;
b) die schriftliche oder mündliche Aufforderung • su- richten, gegen die Klägerin wegen Preis-schleudereien Gegenmaßnahmen zu ergreifen«
Die Revision gegen dieses Urteil ist zurückgewiesen v/orden (BGH.GRUR I960, , 331 - Schleuderpreise)«.
In dem weiteren Verfahren über den beim Landgericht anhängig gebliebenen Schadensersatzantrag hat die Klägerin geltend gemacht, durch das Vorgehen der Beklagten sei ihr ein Schaden in Höhe von insgesamt 285 329,48 DM entstanden« Allein die Liefersperre der Pirma	deren	größter
 Kunde sie im Kölner Raum gewesen sei, habe einen Schaden in Höhe von 203 584?36 DM verursacht«
Die Beklagte hat daran,festgehalten, daß ihr Vorgehen nicht rechtswidrig gewesen sei« Das Schreiben an die Pirma weiche in seinem Wortlaut von demjenigen Schreiben ab, das der Bundesgerichtshof seiner Beurteilung zugrunde gelegt habe« Etwaige Maßnahmen, die einzelne Hersteller gegen die Klägerin eingeleitot hätten, seien nicht auf das Schreiben, sondern auf andere Ursachen zurückzuführen, insbesondere darauf, daß die Klägerin ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekomraen sei«
Soweit die Schadensersatzforderung auf die Liefersperre der Pirma	gestützt war und soweit die Klage-
forderung einen Berechnungsfehler enthielt, hat das Landgericht die Klage in Höhe von 213 584,38 DM nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch leilurteil abgewiesen« Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht nach Einholung eines Gutachtens die Beklagte zur Zahlung von 28 075,— DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1« Oktober 1958 verurteilt und im übrigen die Berufung zurückgev/iesen«
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Mit ihrer Revision,<deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-trag weitere
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Io . 1o In dem früheren Revisionsurteil hatte der Bundesgerichtshof die Auffassung der Vorinstanzen gebilligt, daß die Beklagte mit ihrem Schreiben an die Lieferanten der Klägerin rechtswidrig im Sinne der §§14 Abs* 1 UWG,
823 BGB gehandelt habe» Bio Beklagte habe entgegen ihrer Meinung nicht eine bloße wertfreie Mitteilung über eine rechtlich unangreifbare unübliche Preisgestaltung gemacht, sondern sie habe der Klägerin gesetz- oder vertragswidrige Preisunterbietung zu dem Machteil des seriösen Süßwarenhandels, also ein unlauteres, verwerfliches Verhalten zur Last gelegt„
Baß diese Vorwürfe erweislich wahr und insoweit berechtigt gewesen seien, habe die beweispflichtige Beklagte nicht dargetano Sie habe insbesondere nicht dargetan, daß die an sich nicht verbotene Rabattgewährung an Einzelhändler vertragliche Preisbindungsabsprachen verletzt habe oder daß die Klägerin regelmäßig bei allen oder den meisten ihrer Einzelhandelskunden ruinöse Verkäufe unter Selbstkosten oder rabattrechtlieh zu beanstandende Direktverkäufe an letztverbraucher vorgenommen habe0 Die Empfänger des Schreibens - Hersteller, deren'Erzeugnisse für ein vollständiges Süßwarenoörtiment im Großhandel notwendig gewesen seien - hätten ferner dieses Schreiben nur dahin verstehen können, daß die Beklagte einen Bruck auf die Klägerin mit wirtschaftlichen Mitteln erwarte, die den Geschäftsbetrieb der Klägerin zwangsläufig habe beeinträchtigen müsseno Der Wunsch der Beklagten an die Hersteller, das Erforderliche zu veranlassen und ihr die getroffenen
 
Gegenmaßnahmen mitzuteilen, habe die Empfänger in eine läge gebracht, die es praktisch ausgeschlossen habe, überhaupt nichts gegen die Klägerin zu unternehmen, es sei denn, sie hätten ihre Geschäftsbeziehungen zur Beklagten und deren zahlreichen Mitgliedern gefährdet«
Ob in dem Schreiben eine wettbewerbswidrige ausdrückliche Boykottaufforderung zu erblicken sei, könne dahin-stehen0 Jedenfalls habe die Beklagte widerrechtlich in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen; denn Gegenmaßnahmen könnten nur zur Abwehr gegen einen unlauter handelnden Mitbewerber innerhalb bestimmter Grenzen zulässig sein und ein unlauteres Verhalten der Klägerin, das einen derart weitgehenden Eingriff habe rechtfertigen können, sei nicht dargetan0
2o Biese Entscheidung über den damals allein zu beurteilenden Unterlasoungsantrag bewirkte nach der Ansicht des Berufungsgerichts keine Rechtskraft für den nunmehr strittigen Schadensersatzantrago Bei der erneuten Prüfung könne jedoch - so führt das Berufungsgericht aus - in vollem Umfang auf die früheren Entscheidungen Bezug genommen werden, da keine neuen Tatsachen vorgetragen worden seien, die nicht schon der bereits erfolgten Beurteilung unterlegen hätten« Es sei insbesondere unerheblich, daß in dem damals der. Beurteilung zugrunde gelegten Schreiben der Ausdruck "Preisschleudereien", dagegen in dem vorliegenden Schreiben an die Pirma	^er
 Ausdruck "Rabattschleudereien" verwendet worden sei; denn es komme nicht auf ein einzelnes Wort, sondern darauf an, wie das Schreiben nach Tendenz und Sinn vom Empfänger zu verstehen sei« Baß insoweit auch dem vorliegenden Schreiben der Vorwurf unlauteren Verhaltens zu entnehmen gewesen sei, zeige sehr anschaulich die Bekundung des Verkaufsleiters der Firma	"Meine
 
V
Reaktion auf das Schreiben v/ar etwa: Auch das noch, das. ist ja schrecklich”o Es sei sonach auch im vorliegenden Verfahren daran festzuhalten, daß die Beklagte § 14 Abs» 1 UWG zuwidergehandelt und ferner die Klägerin wettbewerbs-v/idrig und schuldhaft beeinträchtigt habe«
3, Die Angriffe der Revision richten sich vor, allem gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts über den Eindruck, den das beanstandete Schreiben bei dpn Empfängern hervorgerufen hato Biese Angriffe sind nicht begründet; denn die Revision versucht in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Weise, die dem Tatrichter vprbehaltene Würdigung durch eine eigene zu ersetzen0 Im wesentlichen wiederholt die Revision den schon im früheren Verfahren von der Beklagten vertretenen Standpunkt, in dem Schreiben werde nicht ein unrichtiger Vorwurf unlauteren Verhaltens erhoben, sondern lediglich’erkennbar eine ungesunde Preisgestaltung gerügt, wie sie die Klägerin unstreitig im Bereich der Filiale Krefeld durch Gewährung von Rabatten bis zu 15 $ an Einzelhändler begangen habe«. Bio Würdigung des Berufungsgerichts steht indessen im Einklang mit der Bebenserfahrung und den Benkgesetzen und ist frei von Verfahrensverstößen„ Es ist insbesondere nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht den Unterschieden im Wortlaut der einzelnen Schreiben keine wesentliche Bedeutung beiraißto Bie Revision übersieht, daß - wie der Bundesgerichtshof schon in dem früheren Revisionsurteil (So 16) angedeutet und das Berufungsgericht zu Recht hervorgehoben hat - bei der vorliegenden Entscheidung über den Schadensersatzanspruch noch stärker die Gesamtwirkung des Schreibens heranzuziehen ist als bei dem damaligen Verbot einzelner Teile des Schreibens (insbesondere also auch der Vorwurf
 von ^Machenschaften!') und daß die Tonart des vorliegenden Schreibens im Vergleich zu der damals erörterten Fassung teilweise sogar noch schärfer ausgefallen ist (unsere Mitglieder "beschweren sich energisch" statt "beklagen" und "unsinnige Schleuderverkäufe" statt "Schleudereien")o Bei dieser Sachlage war das Berufungs« gericht nicht genötigt, den von der Beklagten angebotenen Beweis darüber zu erheben, wie Fabriken und Händler den Ausdruck "Rabattschleudereien" verstehen»
Bei ihren Angriffen verkennt die Revision im übrigen noch folgendes: Der vorliegende Schadensersatzanspruch der Klägerin beruht gerade darauf, daß die Beklagte in ihrem Schreiben nicht nur nachteilige Behauptungen über die Klägerin verbreitet, sondern - wie schon in dem früheren Revisionsurteil dargelegt worden ist - die Klägerin auch dadurch wettbewerbswidrig beeinträchtigt hat, daß sie die Firma N^|^ zu Maßnahmen zu dem Nachteil der Klä~ gerin veranlaßte» Nach den Ausführungen des früheren Revisionsurteils und des angefochtenen Urteils war dieses Vorgehen schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte zugleich den Eindruck eines unlauteren Verhaltens der Klägerin erweckte» Die Beklagte hätte aber auch dann nicht in der geschehenen Weise auf die Lieferanten zu dem Nachteil der Klägerin einwirken dürfen, wenn die Klägerin nach ihrer eigenen Meinung nicht einmal wettbewerbswidrig, sondern lediglich wirtschaftlich ungesund gehandelt hatte« Auch soweit nämlich ein Verband nach der von der Revision zitierten Backhilfsraittel-Entscheidung (BUH GRUR 1967,
 308) im Einzelfall berechtigt ist, sich in Wahrnehmung schutswürdiger Interessen seiner Mitglieder kritisch und wahrheitsgemäß mit dem Geschäftsgebaren eines V/ettbe befassen, ist er jedenfalls nicht befugt, ein nur unerwünschtes, rechtlich unangreifbares Verhalten
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des Mitbewerbers zu dem Anlaß zu nehmen, um dessen Lieferanten in der geschehenen Weise zu wirtschaftlich nachteiligen Gegenmaßnahmen zu veranlassene Die Angriffe der Revision sielen sonach ins Leere, wenn sie geltend macht, im ersten Teil des Schreibens sei nur auf ungesunde Geschäftspraktiken der Klägerin aufmerksam gemacht wordene
II, Die weiteren Angriffe der Revision richten sich gegen die ausführlichen,Darlegungen des Berufungsgerichts darüber, daß das beanstandete. Schreiben der Beklagten die wesentliche Ursache für die Liefersperre der Firma und den dadurch eingetretenen Schaden der Klägerin gewesen seio Die Revision meint, das Berufungsgericht habe wie schon das Landgericht aufgrund der Aussagen der Zeugen
 und	von	der	Firma	zu	dem	Ergebnis
 kommen müssen, daß bestimmend für den Abbruch der Geschäftsbeziehungen die säumige Zahlungsweise der Klägerin gewesen seic Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen sind jedoch nicht begründete
 Io Unbegründet ist insbesondere die Rüge, das Berufungsgericht habe die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht ohne deren erneute Vernehmung abweichend vom Landgericht beurteilen und aus Unstimmigkeiten in den Aussagen keine Schlüsse ziehen dürfen, ohne die Parteien darauf zuvor hinzuweisen und dadurch der Beklagten Gelegenheit zu geben, die erneute Vernehmung zu beantragen, Selbst wenn die Beklagte einen Antrag auf erneute Vernehmung der Zeugen gestellt hätte, wäre das Berufungsgericht nicht verpflichtet gewesen, diesem Antrag zu entsprechen» Denn die wiederholte Vernehmung eines Zeugen wird vom Gesetz in das Ermessen des Gerichts gestellt (§ 398 Abs» 1 ZPO), und es ist nichts dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht diese Möglichkeit übersehen oder mißbräuchlich
 
ungenutzt gelassen habe
 Es trifft insbesondere nicht die Annahme der Revision zu, das Berufungsgericht habe abweichend vom Landgericht ohne den erforderlichen persönlichen Eindruck von dem Zeugen deren Unglaubwürdigkeit festgestellt (vgl. BGH LM ZPO § 398 Hr* 3; BGH VorsR 1966,
577, 578-) o Bas Landgericht hatte bereits seinerseits auf die Beweisnot der Klägerin hingowiesen, die daraus .folge, daß die Zeugen wegen ihrer geschäftlichen Verbindungen zu der Beklagten und zu der Pirma kein* Interesse.daran haben dürften, sich an die von der Klägerin behaupteten Vorgänge zu erinnerno Bas Landgericht hatte ferner zu dem Ausdruck gebracht, die Argumente des Zeugen A^^^^ von der Pirma hätten es nicht davon überzeugen., können, daß wirtschaftlich ein zwingender Grund für einen Abbruch der Geschäftsbeziehungen Vorgelegen habe; auch erscheine es sehr unwahrscheinlich , daß allein Zahlungsschwierigkeiten die Liefersperre nicht nur veranlaßt, sondern auch deren Portbeotand begründet hätten, wenn man berücksichtige, daß die Klägerin Zahlungsvorschläge für den Pall einer Wiederaufnahme der Geschäftsverbindung gemacht und Belieferung gegen Barzahlung angeboten habe0 Bas Landgericht hat es schließlich für erwägenswert gehalten, ob nicht bereits nach dem Beweis des ersten Anscheins das beanstandete Schreiben die Ursache oder mindestens die Mitursache der Liefersperre gewesen sei, wenn man weiter berücksichtige, daß die Klägerin jahrelang zu den großen Kunden der Pirma gehört'habe und die Verhandlungen über die Liefersperre im zeitlichen Anschluß an das Schreiben begonnen hätten. Wenn das Landgericht die Klage gleichwohl abgewiesen hatte, dann beruhte dies darauf, daß die Beklagte nach seiner Meinung einen etwaigen Beweis des ersten Anscheins wider-
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legt habe und der Klägerin der ihr obliegende Nachweis der Kausalität nicht gelungen sei»
las Berufungsgericht bleibt auf der schon vom Landgericht angedeuteten Linie, wenn es den Zeugen zugute hält, daß sich bei ihnen - selbst bei subjektiver Glaubwürdigkeit - unbewußt ein zweckbestimmtes Erinnerungsbild gebildet haben könne» Sein vom Landgericht abweichendes Ergebnis beruht demgemäß nicht auf gegenteiligen Feststei lungen über die Unglaubwürdigkeit der Zeugen, sondern dar auf, daß es eine weitere Beweisaufnähme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens veranstaltet und seine Überzeugung in verfahrensrechtlich unangreifbarer Weise aus einer sorgfältigen und umfassenden Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der dem Landgericht noch nicht hinreichend bekannten Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und ihrer Geschäftsbeziehungen zu der Firma	gewonnen	hato
2o Auch die Würdigung dieser Umstände läßt keinen Rechtsoder Verfahrensverstoß erkennen» Indem die Revision einzelne Umstände abweichend vom Berufungsgericht gewertet wissen will, versucht sie, in unzulässiger Weise in die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung einzugreifen; sie übersieht zudem, daß eine abweichende Würdigung von Einzelheiten die umfassende und mit der Lebenserfahrung in Einklang stehende Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts nicht erschüttern könnte» Daher braucht auf die Rügen der Revision im einzelnen nicht eingegangen zu werden» Teilweise sind sie auch ohnedies schon in sich unbegründet: So ist dem Antrag der Klägerin, die Zeugen vor dem Prozeßgericht und nicht - wie zunächst beabsichtigt - im Wege der Rechtshilfe vernehmen zu lassen, entsprochen worden» Der als übergangen gerügte
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Beweisantritt S« 8 der Berufungserwiderung bezog sich nur auf die vom Berufungsgericht berücksichtigte Berichtigung der Jahreszahl, zur Sachfrage selbst war der Zeuge bereits vernommene Die Rüge willkürlicher Tatsachenfeststellungen wird dadurch widerlegt, daß die Birma	in ihrem Schreiben an den Sachverstän-
digen die Zahlung der 3 686,02 DM ausdrücklich bestätigt hatte« Soweit die Revision eine ^atbestandswidrigkeit durch Hinweis auf den Parteivortrag So 13 des Berufungsurteils (der dem Vorbringen im Schriftsatz vom 20 Oktober 1961 entspricht) zu begründen versucht, übersieht sie, daß die Behauptungen von den Zeugen nicht bestätigt worden sind«
IIIo Unbegründet ist schließlich auch die Auffassung der Revision, die Klägerin treffe ein Mitverschulden an dem eingetretenen Schaden, weil sie es unterlassen habe, das erste zu ihren Gunsten ergangene leilurteil des Landgerichts der Pirma	vorzulegen0 Diese Rüge geht
 schon deshalb fehl, weil die Beklagte dieses Urteil nicht gegen sich hat gelten lassen und - wie bereits in dem er-stenRevisionsurteil dargelegt wird (S» 13) - im Rechtsstreit weiterhin am Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens der Klägerin festgehalten hatte«
Daß die Schätzung der Schadenshöhe, die das BerufungS' gericht Unter sorgsamer Würdigung aller Umstände gemäß § 287 ZPO vorgenommen hat, einen Rechtsoder Verfahrensvorstoß enthielte, vermag auch die Revision nicht darzutun.
 
Die Revision war nach alledem unter Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Krüger-Nieland	PehXe	Mösl
 Simon
Merkel