dienen* Sie schloß am 3* August 1949 mit dem Beklagten einen Vertrag, durch den sie sich der Mitarbeit des Beklagten bei der Bewältigung ihrer neuen Aufgaben sicherte, und der von den Parteien als rtMit-arbeitervertrag” bezeichnet wurde* Im Jahre 1952 kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten, die zur Auflösung dieses Vertrages führten* Beide Parteien erhoben gegenseitig Klagen, die miteinander verbunden wurden* Die Klage der war auf Übertragung verschie- 408,54 DM* der von der Klägerin als geschuldet anerkannt ist, aber mit angeblichen Gegenforderungen bekämpft wird, und einer bereits dem Grunde nach bestrittenen Provisionsforderung von 3 570,— DM für die Lieferung eines dritten Umformers an die Firma G^J^ in Wf/Z/BEB* Die Klägerin hat gegenüber diesem Anspruch ebenfalls Gegenforderungen (Schadensersatzforderungen) 2ur Aufrechnung gestellt» Weiterhin fordert der Beklagte Rechnungslegung und Feststellung der Provisionspflicht der Klägerin» Er beansprucht einen in gegenständlicher wie auch zeitlicher Hinsicht weiteren Umfang der Provisionspflicht, als die Klägerin ihn zugestehen will» Im einzelnen hat der Beklagte behauptet,- die Klägerin habe bis zu dem Abschluß des Vertrages vom 3o August 1949 keine technischen Einrichtungen gebaut und vertrieben, die den von 'ihr hergestellten Umformer zu einer Härte'-, Glüh- oder Schmelzanlage hätten vervollständigen können» Der zwischen den Parteien geschlossene “Mitarbeitervertrag“ habe in erster Linie den Zweck verfolgt, der Klägerin einen größeren Abnehmerkreis für ihre Umformer bei den Endabnehmern zu verschaffen» Die Vertragsbestimmung, nach der Provision zu zahlen sei für “Geschäfte, die durch die Mitarbeit von Dr» (Beklagter) bei der Ausarbeitung von induktiven Erwärmungsanlagen zustande gekommen“ sind, sei dahin zu verstehen, daß alle Lieferungen von Umformern erfaßt würden, bei denen Kauf oder Miete durch den Kunden mit Rücksicht auf die von dem Beklagten auf dem Gebiet der Induktionserwärmung geleistete*, Arbeit erfolgt sei. Die Klägerin-Widerbeklagte wird verurteilt, dem Beklagten-Widerkläger Rechnung zu legen über alle Geschäfte, die durch die Mitarbeit des Beklagten-Widerklägers bei' der Ausarbeitung von induktiven Erwärmungsanlagen bis 31. von Umformern, Schaltschränken, induktiven Heizorganen, maschinellen Teilen, Pumpen, Filtern und 'sonstigen Zubehörteilen); über diese Geschäfte ist Rechnung 'nur insoweit zu legen, als die Verkäufe und Vermietungen erfolgt sind, um mit den genannten Teilen das Problem des induktiven Schmelzens^ Glühens oder Härtens unter Anwendung von Ideen, Entwürfen oder Ausarbeitungen des Be-klagten-Widerklagers zu lösen oder zu bearbeiten,, l* 1o Das Berufungsgericht, das im Hinblick auf den von dem Beklagten erhobenen Rechnungslegungsanspruch zunächst die Provisionspflicht der Klägerin nach ihrem gegenständlichen und zeitlichen Umfang hin geprüft hat, ist in der von ihm erst an einer späteren Stelle behandelten Frage, ob dem Beklagten überhaupt ein Anspruch auf Rechnungslegung zusteht, im wesentlichen der Begründung des landgerichtlichen Urteils gefolgt. Das Landgericht hatte auf den dem Beklagten nach Ziff.2 des Mitarbeitervertrages vom 3» August 1949 zustehenden Provisionsanspruch verwiesen und hiernach in Verbindung mit der Vorschrift des § 242 BGB eine Rechhungs-legungspflicht der Klägerin bejaht, weil der Beklagte als Berechtigter entschuldbarer Weise keine Gewißheit über Entstehung und Umfang seiner Rechte habe, während der zur Zahlung der Provision Verpflichtete, d.h. die Klägerin, ohne Schwierigkeit in der Lage sei, ihm solche Auskünfte zu erteilen. Die Revision leugnet indessen eine Verpflichtung der Klägerin mit der Begründung, diese habe bereits durch ihre Kontoauszüge und die mit den Schriftsätzen vom 7* Oktober Das Berufungsgericht hat - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - die sich aus der-Vertragsauslegung der Klägerin ergebenden Unvollständigkeiten der erteilten Abrechnungen als, so scHwerwiegend angesehen, daß es eine auch nur teilweise ordnungsmäßige Rechnungslegung in den bisher eingereichten Aufstellungen nicht erblickt hat« Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin bisher erteilten Abrechnungen sind, wie die nachfolgenden Erörterungen ergeben werden, in einem so weitgehenden Umfange unvollständig, daß sich der Beklagte ein ausreichendes Bild Uber die auf ihn entfallenden Einnahmen tatsächlich überhaupt nicht verschaffen kann. Was die’Parteien unter '’Mitarbeit11 im Sinne dieser Vertragsbestimmung verstanden haben, ist nach Auslegung des Berufungsgerichts einmal in der Präambel des Vertrages zu dem Ausdruck gekommen, nach der der Beklagte seine bisherige Hauptbeschäftigung als Laboratoriumsleiter einer Fabrik bei Hamburg aufgegeben hat, ”um sich dem Ausbau der Mittelfrequenzprobleme zu dem MF-Umformer der Firma m (der Klägerin) zu widmen11 o Weiterhin verweist das Berufungsgericht auf Ziffer 1 des Vertrages, wonach die Klägerin zunächst dem Beklagten einen "Bntwicklungsauftrag" auf die Dauer von ".2 Monaten erteilt hat. In Übereinstimmung mit dem Landgericht folgert das Berufungsgericht hieraus, die Tätigkeit des Beklagten habe nicht in der Durchführung der einzelnen Aufträge bestanden, die die Klägerin von Kunden erhalten hat, Diese Voraussetzung liegt nach Ansicht des -Berufungsgerichts sowohl dann vor, wenn die Klägerin Erwärmungsanlagen zu liefern hatte, als auch bei der Lieferung ihrer Einzelteile? bei Eintritt des Beklagten bei der Klägerin schon vorhandenen ^Jmformer und neutralen Teile keine Auskunfts- und Provisions-pflicht bestehe, während den Entscheidungsgründen, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht habe, für solche Umformer und Teile eine dahin gehende Pflicht zu entnehmen sei. Denn Ziff.II b der Urteilsformel besagt entgegen der Annahme der Revision keineswegs, daß die Klägerin von einer Auskunfts- und Provisionspflicht dann freigestellt ist, wenn Umformer und neutrale Teile isoliert geliefert worden sind, die bei Eintritt des Beklagten bei der Klägerin bereits vorhanden waren. Ein Widerspruch zwischen Urteilsformel und Entscheidungsgründen liegt hiernach nicht vor; vielmehr erklären beide unmißverständlich, daß es für eine Lieferung von neutralen Teilen allein auf den mit dem jeweiligen Kauf seitens des Kunden verfolgten Verwendungszweck ankommeo Soweit dieser feststellbar ist (vgl. Hierfür ist es, wie sich von selbst versteht, ohne Bedeutung, ob die neutralen Teile bereits vor dem Eintritt des Beklag-' ten bei der Klägerin vorhanden waren oder nicht. b) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg rügen, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin übergangen, wonach dem Beklagten eine Provision nur für diejenige Mitarbeit gewährt sei, die er bei der Klägerin geleistet habe, während die Lieferung von Umformern an Firmen, für die der Beklagte die "AnwendungseinrichtungM als deren Mitarbeiter und für deren eigene Rechnung hergestellt habe, nach dem Vertrag nicht provisionspflichtig sei. Das Berufungsgericht hat insbesondere darauf verwiesen, der zur Provisionspflicht führende Zusammenhang eines Kundbnaüfträges mit der "Mitarbeit” des Beklagten habe auch dadurch begründet werden können, daß der Kunde einen an sich neutralen Anlagenteil bei der Klägerin in der Absicht bestellt habe, die Auswertung in Richtung einer induktiven Erwärmungsanlage erst nach' erfolgter Lieferung herbeizuführen. Auch in diesen Pallen habe, so führt das Berufungsgericht * aus, die Klägerin die Auftragerteilung (z.B. für Umformer) den Spezialkenntnissen des Beklagten zu verdanken. Die Provisionspflicht der Klägerin hängt .nach dem "Mitarbeitervertrag" in Wahrheit1 nicht davon ab, daß die Entwürfe oder das Ideengut des Beklagten auf dem Gebiet der induktiven Erwärmungsanlage bereits im Betriebe der Klägerin verwertet werden. Das Berufungsgericht hat auch keineswegs, wie die Revision annimmt, den Brief des Beklagten vom 11• Mai 1952 übersehen es hat aus diesem Brief nur andere Folgerungen gezogen, als die Revision es für gerechtfertigt halt. Der Brief spricht nach Auffassung des Berufungsgerichts nur gegen eine allgemeine Provisionspflicht sämtlicher Umformer-Verkäufe, besagt aber nichts gegen die Pflicht der Klägerin, für diejenigen Umformerverkäufe Provision zu zahlen, die im Hinblick auf die Arbeitsergebnisse und Spezialkcnntnisse des Beklagten zustande gekommen sind. Ebensowenig kann die Revision mit Erfolg rügen, das Berufungsgericht habe gemäß den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen ein Sachverständigengutachten für die Richtigkeit der Ansicht einholen müssen, daß nach dem Vertrag eine Provision nur dann habe beansprucht werden können, wenn der Beklagte bei der Klägerin auch den Schaltschrank und die Anwendungseinrichtung gebaut habe. zutreffen sollte, daß Provisionsbeträge für Lieferungen von Umformern allein - angesehen von dem von der Klägerin als Sonderfall bezeichneten Pall m -dem Beklagten nicht gutgeschrieben worden sind, folgt daraus noch keineswegs, daß der Beklagte tatsächlich auch Kenntnis von dem vertragswidrigen Verhalten der Klägerin gehabt, trotz einer solchen Kenntnis keinen Widerspruch erhoben und sich auf diese Weise etwa mit deren Vorgehen einverstanden erklärt hat» Der Hinweis des Berufungsgerichts - in den Entscheidungsgründen nur in Klammern gesetzt -, die Zeugin habe bei früheren Vernehmungen nur recht vage Angaben über ihre Praxis hinsichtlich des Gutbringens von Provisionen gemacht, ist eine nur zusätzliche Erwägung des Berufungsgerichts, die für die Entscheidung nicht tragend ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts schließlich, daß es für die Auslegung des Vertrages nicht darauf ankommen könne, welchen Standpunkt der Komplementär der Klägerin in einem Gespräch mit einem Dritten, nämlich dem als Zeugen benannten von vertreten hat, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit dem Landgericht, dessen Ausführungen das Berufungsgericht im vollen Umfange beigetreten ist, hat es in dem Pernbleiben des Beklagten von seiner Arbeitsstelle keinen Ver tragsauf 1^5&ungsgrund erblickt und hat weiterhin die Behauptung der Klägerin, sie habe das Vertragsverhältnis am 10« November 1952 fristlos gekündigt? als nicht bewiesen angesehen« Insoweit hat das Berufungsgericht insbesondere auf dio dem 10« November 1952 folgende Anwaltskorrespondenz verwiesen« Soweit die Revision der Auffassung ist? Es hat zur Bestätigung auf die Anwaltskorrespondenz verwiesen, aus der auch schon das Landgericht geschlossen-hatte, daß beide Parteien in ihr von einer Vertragszeit bis * Durch dieses Urteil hatte das Berufungsgericht der Klägerin, die einen Schaden von Die Revision steht demgegenüber zu Unrecht auf dem Standpunkt, daß sich die groben Dehler, deren sich der Beklagte bei den Konstruktionen der Maschinen schuldig gemacht habe, mit ausreichender Genauigkeit aus den beiden.Exposes der Klägerin nebst Anlagen ergeben hätten. Da die Klägerin ihrer Substantiierungspflicht trotz Aufforderung durch das Gericht nicht nachgekommen war, hatte das Berufungsgericht in seinem ersten Berufungsurtoil vom 11 o April 1956 die Schadensex’satzansprüehe der Klägerin als unbegründet angesehen» Die Klägerin hat nicht nur dieses Urteil rechtskräftig werden lassen, sondern hat auch in dem vorliegenden Verfahren lediglich die beiden genannten Exposes erneut in Abschrift vorgelegt„ Ohne Rechtsirrtum f. Das konnte, , wie der gerichtliche Sachverständige erklärt hat, nur durch Vorlage von Zeichnungen geschehene Daß die Klägerin zur Vorlage dieser Zeichnungen in der Lage gewesen wäre, ergibt ihr eigener Vortrag.in der Berufungsbegründung S» H, in der sie darauf hinweist, daß die in ihrem Besitz befindlichen Zeichnungen Schränke füllten. Eür eine solche Annahme der Klägerin bestand um so weniger Anlaß, als ihr die Stellungnahme des Sachverständigen bekannt war und sie daher wußte, ,daß gerade auch der Sachverständige die vorhergehende Einreichung der Zeichnungen für die Erstattung seines Gutachtens als unbedingt erforderlich angesehen hatte. Das Berufungsgericht hat schließlich ausgeführt, daß für ein arglistiges Verhalten des Beklagten keine Anhaltspunkte gegeben seien und insoweit auch kein Beweis angetreten sei. Der Vortrag der Revision, der Beklagte habe seine mangelhaften technischen Fachkenntnisse verschwiegen und durch seine unrichtigen Angaben die Klägerin zu dem Vertragsabschluß bewogen, liegt auf tatsächlichem Gebiet; ihm stehen die erwähnten Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen« . Die-Zahlungsklage ln Höhe von 408,54 DM wird nach den Fest- j Stellungen des Berufungsgerichts von der Klägerin nur durch j Aufrechnung Bekämpft. Richtig ist., daß die Klägerin in erster Instanz gegenüber dem Zahlungsanspruch von 408,54 DM mit einer Gegenforderung aufgerechnet hat, die ihr nach ihrer Behauptung aus einer im Hamen und Interesse des Beklagten erfolgten schwedischen Patentanmeldung zustand. Der Hinweis der Revision, die Klägerin habe am Ende ihrer Berufungsbegründung darauf verwiesen, daß sie ihren gesamten Vortrag "in den vorausgegangenen beiden ersten Instanzen wie auch dem vorausgegangenen Berufu^sverfahren" wiederhole, kann eine andere Beurteilung nichl rechtfertigen^ denn diese Bezugnahme war zu allgemein gehalten, als daß das Berufungsgericht hieraus zu einer anderen Folgerung hatte gelangen können» Seihst wenn man indessen der Revision einräumen wollte, das Berufungsgericht hätte den ursprünglichen Vortrag (Aufrechnung mit den Kosten der schwedischen Patentanmeldung) gleichwohl berücksichtigen müssen, so wird der Bestand des angefochtenen Urteils gleichwohl nicht berührt, weil schon das Landgericht die Behauptung der Klägerin als nicht genügend substantiiert angesehen und die Klägerin hiergegen in der Berufungsinstanz keine Angriffe erhoben, insbesondere auch weiterhin keinen Beweis für ihre Behauptung angetreten hatte, daß die Anmeldung entgegen dem Bestreiten des Beklagten auf seinen Kamen erfolgt sei. Schon das Landgericht hatte auf Grund der Aussage des von ihm vernommenen Zeugen festgestellt, daß dieser Umformer von der Firma bei der Klägerin bestellt worden ist, um im Rahmen des von dem Beklagten ausgearbeiteten Verfahrens der direkten Erhitzung eingesetzt zu werden (LG Urt. S. Dieser Beweiswürdigung ist das-Berufungsurteil gefolgt und hat es angesichts des oben zu dem grundsätzlichen Umfang der Provisionspflicht der Klägerin Ausgeführten als unerheblich angesehen, ob der Umformer später von der Firma G^JI auch entsprechend' den von dem Beklagten ausgearbeiteten Verfahren benutz^ worden ist. Auf die Folgerungen, die das Berufungsgericht nur zusätzlich aus dem Umstand gezogen hat, daß diese Provisionsgebühr in Hohe von 3 570,— DM dem Beklagten ursprünglich tatsächlich gutgeschrieben war und auf die hiergegen von der Revision gerichteten Angriffe kommt es nach alledem nicht mehr an. Da die Zustellung der Widerklage auf Zahlung der 3 978,54 DM nach den Peststellungen des Berufungsgerichts am 22» April 1953 stattgefunden hat, sind die Zinsen für diese Forderung dem Beklagten zu Recht von dem genannten Zeitpunkt ah zugesprochen worden»
I za 29/58 Verkündet am 3o Juli 1959 Zug, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Ges chäf t s s teile 2509 012 Im Hamen des Volkes ln dem Rechtsstreit der Firma & Co»? Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Pr. gegen' 4 Br*-Ing. Karl * SMB~ Straße, Beklagter und Revisionsbeklagter - Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Br. (///&- hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. h. c. Wilde und der Bundesrichter Br. Kruger-Hieland, Br. Weiß, Pehle und Br. Spengler für Recht erkannt« Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil ’des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom IS. Bezember 1937 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen ~ 2 - Tatbestand? Die Klägerin befaßte sich bis sum. Jahre 1949 im wesentlichen mit der Herstellung und dem Vertrieb von Mittel-fr equenzUmformern*Mitte 1949 nahm sie den Bau von Induktoren und Apparaten auf, die zu dem induktiven Glühen, Härten, Schmelzen usw. dienen* Sie schloß am 3* August 1949 mit dem Beklagten einen Vertrag, durch den sie sich der Mitarbeit des Beklagten bei der Bewältigung ihrer neuen Aufgaben sicherte, und der von den Parteien als rtMit-arbeitervertrag” bezeichnet wurde* Im Jahre 1952 kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten, die zur Auflösung dieses Vertrages führten* Beide Parteien erhoben gegenseitig Klagen, die miteinander verbunden wurden* Die Klage der war auf Übertragung verschie- dener Patente und Patentanmeldungen des Beklagten, Dr* gerichtete Dieser Rechtsstreit wurde durch einen Teilvergleich vom 16. Oktober 1953 vor dem Landgericht Mannheim erledigt* Über die auf Zahlung und Auskunftertei-lung gerichtete Widerklage des Beklagten, Dr* * ist durch die Urteile des Landgerichts Mannheim vom 20* November 1953 und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom il* April 1956 hinsichtlich des Zahlungsanspruchs zu einem Teilbetrag von 18 154,76 DM rechtskräftig zu Ungunsten der Klägerin entschieden worden* Die restliche Widerklage ist Gegenstand des von der Revision der Klägerin angefochtenen Schlußurteils des Berufungsgerichts vom 18* Dezember 1957» Im wesentlichen geht der Streit der Parteien noch um folgende Punktes Der Beklagte macht in seiner Widerklage zunächst noch eine Forderung in Höhe von 3 978,89 DM nebst Zinsen geltend* Diese Forderung setzt sich zusammen aus einem Betrag von 408,54 DM* der von der Klägerin als geschuldet anerkannt ist, aber mit angeblichen Gegenforderungen bekämpft wird, und einer bereits dem Grunde nach bestrittenen Provisionsforderung von 3 570,— DM für die Lieferung eines dritten Umformers an die Firma G^J^ in Wf/Z/BEB* Die Klägerin hat gegenüber diesem Anspruch ebenfalls Gegenforderungen (Schadensersatzforderungen) 2ur Aufrechnung gestellt» Weiterhin fordert der Beklagte Rechnungslegung und Feststellung der Provisionspflicht der Klägerin» Er beansprucht einen in gegenständlicher wie auch zeitlicher Hinsicht weiteren Umfang der Provisionspflicht, als die Klägerin ihn zugestehen will» Im einzelnen hat der Beklagte behauptet,- die Klägerin habe bis zu dem Abschluß des Vertrages vom 3o August 1949 keine technischen Einrichtungen gebaut und vertrieben, die den von 'ihr hergestellten Umformer zu einer Härte'-, Glüh- oder Schmelzanlage hätten vervollständigen können» Der zwischen den Parteien geschlossene “Mitarbeitervertrag“ habe in erster Linie den Zweck verfolgt, der Klägerin einen größeren Abnehmerkreis für ihre Umformer bei den Endabnehmern zu verschaffen» Die Vertragsbestimmung, nach der Provision zu zahlen sei für “Geschäfte, die durch die Mitarbeit von Dr» (Beklagter) bei der Ausarbeitung von induktiven Erwärmungsanlagen zustande gekommen“ sind, sei dahin zu verstehen, daß alle Lieferungen von Umformern erfaßt würden, bei denen Kauf oder Miete durch den Kunden mit Rücksicht auf die von dem Beklagten auf dem Gebiet der Induktionserwärmung geleistete*, Arbeit erfolgt sei. Die Rechnungslegung habe mithin nicht nur die bis zu dem 31. Dezember 1952 zustande gekommenen Verkäufe und Vermietungen von vollständigen induktiven Erwärmungsanlagen, sondern auch von Teilen solcher Anlagen sowie Nachlieferungen und Ersatzteilbestellungen zu umfassen» Die Klägerin hat eine Rechnungslegungspflicht mit der Begründung bestritten, daß der Beklagte über Bestehen und Umfang seines Hechts nicht im Ungewissen sei« Jedenfalls sei sie einer etwaigen Rechnungslegungspflicht bereits nachgekommenc Im übrigen sei sie nur bezüglich solcher Geschäfte provisionspflichtig, bei denen eine induktive Erwärmungsanlage geliefert worden sei* Voraussetzung eines Provisionsanspruches sei ferner, daß der Beklagte bei den einzelnen Konstruktionen aktiv auf^seiberi^der^Klägerin mitgearbeitet habe« Für die Zeit nach dem 30. Dezember 1952 könne der Beklagte keine Ansprüche geltend machen, da er von diesem Zeitpunkt ab dem Betrieb der Klägerin fern geblieben sei« Auch habe die Klägerin spätestens am 10. Rovember 1952 den "Mitarbeitervertrag" fristlos gekündigt« Durch Urteil vom 7« Dezember 1956 hat das Bandgericht, wie folgt,erkannt. I« Die Klägerin-Widerbeklagte wird verurteilt, dem Beklagten-Widerkläger 3 978,54 DM nebst 4 $ Zinsen seit 18* September 1956 zu bezahlen« II. Die Klägerin-Widerbeklagte wird verurteilt, dem Beklagten-Widerkläger Rechnung zu legen über alle Geschäfte, die durch die Mitarbeit des Beklagten-Widerklägers bei' der Ausarbeitung von induktiven Erwärmungsanlagen bis 31. Dezember 1952 zustande gekommen sind« Der Buchauszug hat folgende Geschäfte zu umfassen* a) Verkäufe und Vermietungen von vollständigen induktiven Erwärmungsanlagen* x) Verkäufe und Vermietungen von teilen induktiver Erwärmungsanlagen (zoB. von Umformern, Schaltschränken, induktiven Heizorganen, maschinellen Teilen, Pumpen, Filtern und 'sonstigen Zubehörteilen); über diese Geschäfte ist Rechnung 'nur insoweit zu legen, als die Verkäufe und Vermietungen erfolgt sind, um mit den genannten Teilen das Problem des induktiven Schmelzens^ Glühens oder Härtens unter Anwendung von Ideen, Entwürfen oder Ausarbeitungen des Be-klagten-Widerklagers zu lösen oder zu bearbeiten,, c) Nachlieferungen und Ersatzteillieferungen für die unter Ziffer a) und b) bezeichneten induktiven Erwärmungsanlagen und deren Teile, soweit diese nicht bereits unter Ziffer b) aufzuführen sind. In dem Buchauszug sind im einzelnen aufzuführens der jeweilige Abnehmer, die Art der gelieferten Gegenstände, der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der Lieferp.reis (nach Preisen für Umformer und für die sonstigen Gegenstände) sowie der Zeitpunkt des Zahlungseinganges» III, (Teilweise Abweisung des Rechnungslegungsansp'ruchs) • IV. Es wird festgestellt, daß die Klägerin-Widerbeklagte verpflichtet ist, für alle unter Ziffer I erwähnten Geschäfte dem Beklagten-Widerkläger die in dem Mitarbeitervertrag vom 3. August 1949 bestimmten Provisionen zu bezahlen. Die Berufung der Klägerin ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden..Auf die Anschlußberufung des Beklagten ist das landgerichtliche Urteil in Punkt I dahin abgeänderi worden, daß Zinsen bereits ab 22. April 1953 zu zählen sind» * „ ~ 6 - Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entschei dungsgründe s MMN» M» M>4**4 wwm mv ' ' A o l* 1o Das Berufungsgericht, das im Hinblick auf den von dem Beklagten erhobenen Rechnungslegungsanspruch zunächst die Provisionspflicht der Klägerin nach ihrem gegenständlichen und zeitlichen Umfang hin geprüft hat, ist in der von ihm erst an einer späteren Stelle behandelten Frage, ob dem Beklagten überhaupt ein Anspruch auf Rechnungslegung zusteht, im wesentlichen der Begründung des landgerichtlichen Urteils gefolgt. Das Landgericht hatte auf den dem Beklagten nach Ziff. 2 des Mitarbeitervertrages vom 3» August 1949 zustehenden Provisionsanspruch verwiesen und hiernach in Verbindung mit der Vorschrift des § 242 BGB eine Rechhungs-legungspflicht der Klägerin bejaht, weil der Beklagte als Berechtigter entschuldbarer Weise keine Gewißheit über Entstehung und Umfang seiner Rechte habe, während der zur Zahlung der Provision Verpflichtete, d.h. die Klägerin, ohne Schwierigkeit in der Lage sei, ihm solche Auskünfte zu erteilen. Diese Auffassung, die der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. BGHZ 10, 385? 387)? rechtfertigt es auch im Streitfall, von einer Verpflichtung der Klägerin zur Rechnungslegung auszugehen. Von der Revision sind hiergegen auch keine Angriffe erhoben worden* Die Revision leugnet indessen eine Verpflichtung der Klägerin mit der Begründung, diese habe bereits durch ihre Kontoauszüge und die mit den Schriftsätzen vom 7* Oktober 1953, 13. Oktober 1953 und 1» Juni 1956 vorgelegten Aufstellungen Rechnung gelegt, ihre Verpflichtung also erfüllt. Der Angriff der Revision ist indessen nicht gerechtfertigt» . Eine ordnungsmäßige Rechnungslegung muß eine übersichtliche, verständliche und erschöpfende Darstellung der abgewickelten Geschäfte enthalten, so daß dem Berechtigten eine rechnerische Nachprüfung unschwer möglich ist. Vielehen Inhalt und welchen Umfang die Verpflichtung hat, ist unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 242 BGB nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden« Die von der Klägerin bisher erteilte Rechnung enthält unstreitig alle diejenigen Geschäfte nicht, für die die Klägerin in dem vorliegenden Rechtsstreit ihre' Provisionspflicht- bestritten hat, sei es, daß sie diese Pflicht ihrem Umfange nach als enger begrenzt ansieht, sei es, daß sie den Zeitraum für ihre Erfüllung kürzer bemißt, als der Beklagte es für gerechtfertigt hält. Das Berufungsgericht hat - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - die sich aus der-Vertragsauslegung der Klägerin ergebenden Unvollständigkeiten der erteilten Abrechnungen als, so scHwerwiegend angesehen, daß es eine auch nur teilweise ordnungsmäßige Rechnungslegung in den bisher eingereichten Aufstellungen nicht erblickt hat« Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung kann jedenfalls in den Fällen, in denen die ganze Rechnungslegung auf einer falschen Grundlage beruht, eine erneute Abrechnung gefordert werden. Denn in Wahrheit handelt es sich bei einer solchen Sachlage nicht um mangelnde Sorgfalt bei der Aufstellung der Einnahmen, die allerdings nur die Verpflichtung zur Leistung des Offenbarungseides zur Folge haben würde, sondern um die Klarstellung der richtigen Grundlagen der Abrechnungen überhaupt (SeuffeArch. Bd. 86, 353, 358). So verhält es sich auch im vorliegenden Rechtsstreit. Die von der Klägerin bisher erteilten Abrechnungen sind, wie die nachfolgenden Erörterungen ergeben werden, in einem so weitgehenden Umfange unvollständig, daß sich der Beklagte ein ausreichendes Bild Uber die auf ihn entfallenden Einnahmen tatsächlich überhaupt nicht verschaffen kann. Das rechtfertigt die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung, bisher könne von einer auch nur teilweisen ordnungsmäßigen Darstellung der abgewipkelten Geschäfte seitens der Beklagten nicht die Rede sein. 2. Für den Umfang der Provisionspflicht ist das Berufungs- ■i tmutmi mr w mrmm ■■ Wi H . «W 4# gericht von dem "Mitarbeiter-Vertrag11 ausgegangen, den die Parteien am;3* August 1949 geschlossen haben und der unstreitig die Grundlage ihrer Vertragsbeziehungen bildet. Nach Ziffer'2’dieses Vertrages ist eine Provision von 15 des Verkaufsbetrages der Umformer und von 10 $ der den Generator zur kompletten Glüh- bzw. Härteeinrichtung er- • gänzenden "Anwendungseinrichlung" für alle Geschäfte zu zahlen, ,rdie durch die Mitarbeit von S. (Beklagter) bei der Ausarbeitung von induktiven Erwärmungsanlagen zustande kommen11. Was die’Parteien unter '’Mitarbeit11 im Sinne dieser Vertragsbestimmung verstanden haben, ist nach Auslegung des Berufungsgerichts einmal in der Präambel des Vertrages zu dem Ausdruck gekommen, nach der der Beklagte seine bisherige Hauptbeschäftigung als Laboratoriumsleiter einer Fabrik bei Hamburg aufgegeben hat, ”um sich dem Ausbau der Mittelfrequenzprobleme zu dem MF-Umformer der Firma m (der Klägerin) zu widmen11 o Weiterhin verweist das Berufungsgericht auf Ziffer 1 des Vertrages, wonach die Klägerin zunächst dem Beklagten einen "Bntwicklungsauftrag" auf die Dauer von ".2 Monaten erteilt hat. In Übereinstimmung mit dem Landgericht folgert das Berufungsgericht hieraus, die Tätigkeit des Beklagten habe nicht in der Durchführung der einzelnen Aufträge bestanden, die die Klägerin von Kunden erhalten hat, sondern in der Schaffung der Voraussetzung hierzu durch Entwicklung schöpferisch-je Ideen und ihre praktische Auswertung. Durch die “Mitarbeit11 des Beklagten ** •*+**+»* au am «n am Jt» W im Sinne des Vertrages sind mithin nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur diejenigen Geschäfte der Klägerin zustande gekommen? hei deren Abschluß oder Durchführung der Beklagte selbst aktiv mitgearbeitet hat? sondern schlechthin alle Geschäfte? bei denen die Arbeitsergebnisse des Beklagten auf dem Gebiet induktiver Erwärmungsanlagen verwertet und ausgenutzt werden sollten. Diese Voraussetzung liegt nach Ansicht des -Berufungsgerichts sowohl dann vor, wenn die Klägerin Erwärmungsanlagen zu liefern hatte, als auch bei der Lieferung ihrer Einzelteile? selbst wenn diese ihrer Beschaffenheit nach ohne Verwertung und Ausnutzung der Arbeitsergebnisse des Beklagten benutzbar waren (z.B. Umformer)? sofern nur bei Zustandekommen oder Bestellung die Zweckbestimmung dahin ging, jene v Mm ui —> im 4. *a**m+mmm miwum mm w f v Arbeitsergebnisse des Beklagten zu verwerten* Die Angriffe, die die Revision gegen diese Vertragsauslegung richtet, können keinen Erfolg haben. Da es sich um die Auslegung eines Individualvertrages durch den Tatrichter handelt, ist sie der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur in ganz beschränktem Umfange zugänglich. Entgegen der Auffassung der Revision verletzt die Auslegung des Tatrichters weder anerkannte Auslegungsregeln noch verstößt sie gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungstatsachen. a) ln diesem Zusammenhang rügt die Revision, das angefochtene, die Berufung zurückweisende Urteil sei insov/eit widerspruchsvoll? als nach dem Urteilstenor des Landgerichts Ziffer II b) für die * Lieferung der«. bei Eintritt des Beklagten bei der Klägerin schon vorhandenen ^Jmformer und neutralen Teile keine Auskunfts- und Provisions-pflicht bestehe, während den Entscheidungsgründen, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht habe, für solche Umformer und Teile eine dahin gehende Pflicht zu entnehmen sei. Ein solcher Widerspruch ist indessen nicht ersichtlich. Denn Ziff. II b der Urteilsformel besagt entgegen der Annahme der Revision keineswegs, daß die Klägerin von einer Auskunfts- und Provisionspflicht dann freigestellt ist, wenn Umformer und neutrale Teile isoliert geliefert worden sind, die bei Eintritt des Beklagten bei der Klägerin bereits vorhanden waren. Bach der genannten Ziffer ist vielmehr Uber die in Betracht kommenden Verkäufe von Teilen stets dann Rechnung zu legen, wenn sie erfolgt„sind, "um mit den genannten Teilen das Problem des induktiven Schmelzens, Glühens oder Härtens unter Anwendung von Ideen, Entwürfen oder Ausarbeitungen des Beklagten-Widerklägers zu losen oder zu bearbeiten.” Das ist das gleiche, was das Landgericht in den Entscheidungsgründen, insbesondere S» 42 unten und So 43 unter Hinweis auf den Urteilstenor und zu seiner Erläuterung zu dem Ausdruck gebracht hat. Ein Widerspruch zwischen Urteilsformel und Entscheidungsgründen liegt hiernach nicht vor; vielmehr erklären beide unmißverständlich, daß es für eine Lieferung von neutralen Teilen allein auf den mit dem jeweiligen Kauf seitens des Kunden verfolgten Verwendungszweck ankommeo Soweit dieser feststellbar ist (vgl. LG-Urt. S. 43), ist das jeweilige Geschäft provisionspflichtig. Hierfür ist es, wie sich von selbst versteht, ohne Bedeutung, ob die neutralen Teile bereits vor dem Eintritt des Beklag-' ten bei der Klägerin vorhanden waren oder nicht. b) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg rügen, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin übergangen, wonach dem Beklagten eine Provision nur für diejenige Mitarbeit gewährt sei, die er bei der Klägerin geleistet habe, während die Lieferung von Umformern an Firmen, für die der Beklagte die "AnwendungseinrichtungM als deren Mitarbeiter und für deren eigene Rechnung hergestellt habe, nach dem Vertrag nicht provisionspflichtig sei. Tatsächlich hat sich das Berufungsgericht mit diesem Vortrag im einzelnen auseinandergesetzt (S. 5 unten), wobei es allerdings auf Grund der von ihm erläuterten Vertragsbestimmungen zu einer von dem Standpunkt der Klägerin abweichenden Auffassung gelangt ist. Das Berufungsgericht hat insbesondere darauf verwiesen, der zur Provisionspflicht führende Zusammenhang eines Kundbnaüfträges mit der "Mitarbeit” des Beklagten habe auch dadurch begründet werden können, daß der Kunde einen an sich neutralen Anlagenteil bei der Klägerin in der Absicht bestellt habe, die Auswertung in Richtung einer induktiven Erwärmungsanlage erst nach' erfolgter Lieferung herbeizuführen. Auch in diesen Pallen habe, so führt das Berufungsgericht * aus, die Klägerin die Auftragerteilung (z.B. für Umformer) den Spezialkenntnissen des Beklagten zu verdanken. Diese Auslegung des Vertrages kann von der Revision nicht als rechtsirrtümlich beanstandet werden. Die Provisionspflicht der Klägerin hängt .nach dem "Mitarbeitervertrag" in Wahrheit1 nicht davon ab, daß die Entwürfe oder das Ideengut des Beklagten auf dem Gebiet der induktiven Erwärmungsanlage bereits im Betriebe der Klägerin verwertet werden. Nach Wortlaut und Sinn des Vertrages ist vielmehr die Auslegung gerechtfertigt, daß die Klägerin dem Beklagten stets dann provisionspflichtig wird, wenn sie auf Einzelteile Aufträge erhält, die darauf zurückzuführen sind, daß die Arbeitsergebnisse des Beklagten von dem Käufer ausgenutzt werden sollen. Jedenfalls ist diese Auslegung des Berufungsgerichts rechtlich und tatsächlich möglich. Damit verbietet sich, sie als rechtsfehlerhaft zu bezeichnen. Das Berufungsgericht hat auch keineswegs, wie die Revision annimmt, den Brief des Beklagten vom 11• Mai 1952 übersehen es hat aus diesem Brief nur andere Folgerungen gezogen, als die Revision es für gerechtfertigt halt. Der Brief spricht nach Auffassung des Berufungsgerichts nur gegen eine allgemeine Provisionspflicht sämtlicher Umformer-Verkäufe, besagt aber nichts gegen die Pflicht der Klägerin, für diejenigen Umformerverkäufe Provision zu zahlen, die im Hinblick auf die Arbeitsergebnisse und Spezialkcnntnisse des Beklagten zustande gekommen sind. Das Berufungsgericht verweist ausdrücklich darauf, daß entgegen der Ansicht der Klägerin in diesem Brief gerade diejenigen Umformergeschäfte als provisionspflichtig bezeichnet worden sind, die "kraft der fachlichen Erfahrung'* des Beklagten zustande gekommen sind. Ebensowenig kann die Revision mit Erfolg rügen, das Berufungsgericht habe gemäß den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen ein Sachverständigengutachten für die Richtigkeit der Ansicht einholen müssen, daß nach dem Vertrag eine Provision nur dann habe beansprucht werden können, wenn der Beklagte bei der Klägerin auch den Schaltschrank und die Anwendungseinrichtung gebaut habe. Das Berufungsgericht hat die Einholung des Gutachtens mit der Begründung abgelehnt, daß es sich insoweit um keine technische Präge, sondern um die juristische Auslegung eines Vertrages handele, die allein der Beurteilung des‘Gerichts unterliege. Diese Auffassung ist zutreffend und kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Vernehmung der Buchhalterin Pechtel hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, der unter ihr Zeugnis gestellte Vortrag der Klägerin sei nicht genügend substantiiert, Darin liegt entgegen den Angriffen der Revision kein Rechtsfehler, Selbst wenn die Behauptung der Klägerin zutreffen sollte, daß Provisionsbeträge für Lieferungen von Umformern allein - angesehen von dem von der Klägerin als Sonderfall bezeichneten Pall m -dem Beklagten nicht gutgeschrieben worden sind, folgt daraus noch keineswegs, daß der Beklagte tatsächlich auch Kenntnis von dem vertragswidrigen Verhalten der Klägerin gehabt, trotz einer solchen Kenntnis keinen Widerspruch erhoben und sich auf diese Weise etwa mit deren Vorgehen einverstanden erklärt hat» Der Hinweis des Berufungsgerichts - in den Entscheidungsgründen nur in Klammern gesetzt -, die Zeugin habe bei früheren Vernehmungen nur recht vage Angaben über ihre Praxis hinsichtlich des Gutbringens von Provisionen gemacht, ist eine nur zusätzliche Erwägung des Berufungsgerichts, die für die Entscheidung nicht tragend ist. Auf die insoweit vorgebrachten verfahrensrechtlichen Angriffe der Kevision braucht daher nicht eingegangen zu werden» Die Auffassung des Berufungsgerichts schließlich, daß es für die Auslegung des Vertrages nicht darauf ankommen könne, welchen Standpunkt der Komplementär der Klägerin in einem Gespräch mit einem Dritten, nämlich dem als Zeugen benannten von vertreten hat, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Es stellt mithin keinen Verfahrensverstoß dar, wenn das Berufungsgericht von der Vernehmung des Genannten abgesehen hat. 3. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Provisionspflicht der Klägerin erstrecke sich hinsichtlich ihres zeitlichen Umfanges bis zu dem 31. Dezember 1952, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. In Übereinstimmung mit dem Landgericht, dessen Ausführungen das Berufungsgericht im vollen Umfange beigetreten ist, hat es in dem Pernbleiben des Beklagten von seiner Arbeitsstelle keinen Ver tragsauf 1^5&ungsgrund erblickt und hat weiterhin die Behauptung der Klägerin, sie habe das Vertragsverhältnis am 10« November 1952 fristlos gekündigt? als nicht bewiesen angesehen« Insoweit hat das Berufungsgericht insbesondere auf dio dem 10« November 1952 folgende Anwaltskorrespondenz verwiesen« Soweit die Revision der Auffassung ist? die Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts seien aus seinen vorherigen Ausführungen nicht logisch zu entnehmen, berücksichtigt sie nicht? daß das Landgericht bereits zu den gleichen Fragen eingehend Stellung genommen hatte und das Berufungsgericht sich auf diese? von ihm als .zutreffend bezeichneten Ausführungen ausdrücklich bezogen? sie sich mithin unmißverständlich zu eigen gemacht hat« Bas ist um so weniger zu beanstanden? als das Berufungsgericht die nach seiner Auffassung besonders beweiskräftigen Umstände nochmals gesondert herausgehoben und sie einer erneuten Würdigung unterzogen hat. Bas Berufungsgericht hat entgegen der Büge der Bevision auch nicht den Vortrag der Klägerin übergangen, in dem Verha ten des Beklagten im*Oktober 1952 sei eine Aufhebung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses zu erblicken. Bas Berufungsgericht hat vielmehr darauf hingewiesen? daß das Ausräumen des Zimmers und Fernbleiben des Beklagten vom Betriebe der Klägerin - verursacht offenbar durch die aufgetretenen Spannungen - angesichts der Art seiner Tätigkeit als eines freien Mitarbeiters der Klägerin noch keineswegs die Einstellung seiner Tätigkeit zu bedeuten gehabt habe« Im übrigen hatte das Landgericht dargelegt, in der Zeit vom 2, - 26. Oktober 1952 finde das Fernbleiben des Beklagten seine Erklärung in der Tatsache, daß er während dieser Zeit eine Erholungspause eingelegt habe« las Landgericht hat dahingestellt gelassen? ob die fehlende Unterrichtung der Klägerin von dem Fernbleiben des Beklagten der Klägerin etwa einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages hätte bieten können; 15 - / jedenfalls habe das Verhalten, so führt das Landgericht aus, nicht selbsttätig die Auflösung der Vertragsbeziehungen herbeiführen können» Dieser Würdigung des Verhaltens des 1 Beklagten durch das Landgericht ist das Berufungsgericht, wie erwähnt, beigetreten» Ein Irrtum rechtlicher Art ist dieser tfatsächenwürdigung nicht zu entnehmen. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß eine fristlose Kündigung \ am 10. November 1952 durch die Klägerin tatsächlich ausgesprochen und wirksam geworden sei, kann sie gleichfalls \ keinen Erfolg haben» Das Landgericht hatte die von ihm *. durchgeführte Beweisaufnahme eingehend dahin gewürdigt $ daß die Zeugenvernehmungen einen Beweis für die von der $ Klägerin behauptete fristlose Kündigung nicht erbracht ; haben. Auch diesen Ausführungen ist das Berufungsgericht beigetreten. Es hat zur Bestätigung auf die Anwaltskorrespondenz verwiesen, aus der auch schon das Landgericht geschlossen-hatte, daß beide Parteien in ihr von einer Vertragszeit bis * zu dem 31. Dezember 1952 ausgegangen sind, 4 * n Die auf § 286 ZPO gestützten Rügen der Revision laufen in | Wahrheit darauf hinaus, die von den Vorinstanzen vorge- |, nommene Beweiswürdigung durch eine eigene - abweichende - ^ Würdigung zu ersetzen. Damit überschreitet die Revision f die ihr gezogenen Grenzen. 1 II. Die Schadenersatzansprüche, die die Klägerin gegenüber den Zahlungsansprüchen des Beklagten zur Aufrechnung gestellt hat, halt das Berufungsgericht in vollem Umfange für unbegründet. Es vertritt insoweit den gleichen Standpunkt, den es bereits in seinem vorhergehenden Urteil vom 11. April 1956 eingenommen hatte. Durch dieses Urteil hatte das Berufungsgericht der Klägerin, die einen Schaden von %' V y ’ : 60 000,— DM wegen angeblich schuldhaft mangelhafter 'Arbeit des Beklagten behauptet hatte, £©chtbkräftig L einen Teilbetrag von 18 154,56 DM aberkannt (§ 522 Abs. 2 ZPO). In Übereinstimmung mit dem zitierten Urteil hat das Berufungsgericht den Beweis für ein schuldhaftes , . \ und schadenstiftendes Verhalten des Beklagten nach wie vor X als nicht erbracht angesehen. Es hat den Standpunkt ver- ' treten, die Klägerin habe auch in diesem Verfahren die be- ' reits in dem früheren Rechtsstreit von dem Sachverständigen | vermißten Unterlagen nicht beigebracht und die erforderliche Konkretisierung ihres Sachvortrages nicht vorgenommen. Die Klägerin habe sich darauf beschränkt, die seinerzeit vorge- • legten beiden Exposes ihrer Sachbearbeiter erneut zu den Akten zu überreichen. Die Revision steht demgegenüber zu Unrecht auf dem Standpunkt, daß sich die groben Dehler, deren sich der Beklagte bei den Konstruktionen der Maschinen schuldig gemacht habe, mit ausreichender Genauigkeit aus den beiden.Exposes der Klägerin nebst Anlagen ergeben hätten. Tatsächlich hatte das Berufungsgericht bereits in dem vorangegangenen Berufungsverfahren eine Klärung der streitigen Prägen durch eine Zeugenvernehmung,versucht. Als sich herausstellte, daß diese Vernehmungen zu keinem Ergebnis führten, hatte es beschlossen, durch Einholung eines vorbereitenden Gutachtens den Umfang der beweiserheblichen Einzeltatsachen zu klaren. Der. gerichtliche Sachverständige erklärte indessen nach Durcharbeitung der Akten, es müsse zunächst klargestellt werden, wie die Anlagen in allen Einzelheiten ausgeführt worden seien. Insbesondere hatte er darauf verwiesen,, daß die Beanstandeten Anlagen durch Zeichnungen Belegt werden müßten. Da die Klägerin ihrer Substantiierungspflicht trotz Aufforderung durch das Gericht nicht nachgekommen war, hatte das Berufungsgericht in seinem ersten Berufungsurtoil vom 11 o April 1956 die Schadensex’satzansprüehe der Klägerin als unbegründet angesehen» Die Klägerin hat nicht nur dieses Urteil rechtskräftig werden lassen, sondern hat auch in dem vorliegenden Verfahren lediglich die beiden genannten Exposes erneut in Abschrift vorgelegt„ Ohne Rechtsirrtum f. hat das Berufungsgericht diesen Exposes - in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen - eine genügende ^ Konkretisierung abgesprochen. In ihnen sind jeweils nur £ einzelne Mängel der gelieferten Anlagen aufgeführt, ohne t.- daß ihnen zu entnehmen wäre, welches Bild jeweils die Gesamt-^ * ahlagen in ihren Einzelheiten aufgewiesen haben. Das konnte, , wie der gerichtliche Sachverständige erklärt hat, nur durch Vorlage von Zeichnungen geschehene Daß die Klägerin zur Vorlage dieser Zeichnungen in der Lage gewesen wäre, ergibt ihr eigener Vortrag.in der Berufungsbegründung S» H, in der sie darauf hinweist, daß die in ihrem Besitz befindlichen Zeichnungen Schränke füllten. Reichte sie die in Betracht kommenden Zeichnungen nicht ein, obwohl ihr der Standpunkt des Berufungsgerichts aus den vorangegangenen Auflagebeschlüssen sowie dem ersten Teilurteil bekannt war und obwohl auch das Landgericht die mangelhafte Substantiierung der Schadensersatzforderung mit der gleichen Begründung gerügt hatte, so konnte sie keineswegs damit rechnen, das Berufungsgericht werde in dem jetzigen Verfahren seinen bisherigen Standpunkt ändern. Eür eine solche Annahme der Klägerin bestand um so weniger Anlaß, als ihr die Stellungnahme des Sachverständigen bekannt war und sie daher wußte, ,daß gerade auch der Sachverständige die vorhergehende Einreichung der Zeichnungen für die Erstattung seines Gutachtens als unbedingt erforderlich angesehen hatte. -c •i i sj 'k" Hat das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Klägerin & zu Recht als beweisfällig angesehen, so erübrigt es sich, Jp im einzelnen die auch vom Berufungsgericht nur angeschnittene!* 18 - Präge zu erörtern, unter welchen Voraussetzungen eine Verantwortlichkeit des Beklagten für die von der Klägerin behaupteben Mängel der gelieferten Anlagen besteht« Es sei jedoch bemerkt, daß es rechtlichen Bedenken unterliegt, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge erklärt, der Beklagte würde für ein schadenstiftendes Verschulden - abgesehen von Pallen einer vorsätzlichen Schädigung - nur dann aufzulcommen haben, wenn der Klägerin die Schadenstragung unzu demutbar sei. Eigene Erwägungen des Berufungsgerichts, woraus ein solcher Hechtssatz herzuleiten sei, sind dem Urteil nicht zu entnehmen« Solange der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch von der Klägerin nicht schlüssig dargetan war, bestand für das Berufungsgericht auch keine Veranlassung, die von der Klägerin beantragte Vernehmung mehrerer namentlich von ihr bezeichneter Zeugen durchzufUhren« Die Zeugen waren tatsächlich nur für die Richtigkeit des Vortrages der Klägerin in den zitierten Exposes benannt worden« Das Berufungsgericht hat schließlich ausgeführt, daß für ein arglistiges Verhalten des Beklagten keine Anhaltspunkte gegeben seien und insoweit auch kein Beweis angetreten sei. Eine erfolgreiche Anfechtung des Mitarbeitervertrages wegen arglistiger 'Täuschung entfällt mithin bereits aus diesem Grunde. Der Vortrag der Revision, der Beklagte habe seine mangelhaften technischen Fachkenntnisse verschwiegen und durch seine unrichtigen Angaben die Klägerin zu dem Vertragsabschluß bewogen, liegt auf tatsächlichem Gebiet; ihm stehen die erwähnten Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen« Bo Ist hiernach von dem zu A« erörterten gegenständlichen und seitlichen Umfang der Provisionspflicht der Klägerin auszugehen, so ergibt sich für die Einzelposten der von dem Beklagten geltend gemachten Zahlungsansprüche folgendess \ y i | . Die-Zahlungsklage ln Höhe von 408,54 DM wird nach den Fest- j Stellungen des Berufungsgerichts von der Klägerin nur durch j Aufrechnung Bekämpft. Die Revision rügt, daß das Berufungs- 1 t gericht den Aufrechnungseinwand im Hinblick auf die als ' nicht substantiiert angesehene Schadensersatzforderung der Klägerin als unbegründet angesehen habe., In Wahrheit habe die Klägerin gegenüber diesem Anspruch eine Forderung für von ihr verauslagte Patentanmeldungsgebühren in Schweden zur Aufrechnung gestellt. Zu diesem Vortrag habe das Berufungsgericht überhaupt keine Stellung genommen. Dieser Revi-sionsangriff kann keinen Erfolg haben. 1 Richtig ist., daß die Klägerin in erster Instanz gegenüber dem Zahlungsanspruch von 408,54 DM mit einer Gegenforderung aufgerechnet hat, die ihr nach ihrer Behauptung aus einer im Hamen und Interesse des Beklagten erfolgten schwedischen Patentanmeldung zustand. Das Landgericht hatte der Klägerin angesichts des Bestreitens des Beklagten in den Beschlüssen vom 20. November 1953 und 23. April 1956 die Auflage gemacht ihre Forderung näher zu begründen und Beweis anzutreten. Da die Klägerin dieser Auflage nicht nachgekommen war, hatte das Landgericht sie als beweisfällig und die Aufrechnung als unbegründet angesehen. In den Schriftsätzen der Berufungs| Instanz ist die Klägerin nicht mehr auf ihren ursprünglichen I • <•* Vortrag zurückgekommen. Aus diesem prozessualen Verhalten f -T der Klägerin hat das Berufungsgericht ersichtlich geschlossen’^ H daß die Aufrechnung nunmehr nur noch auf die angeblichen g Schadensersatzforderungen der Klägerin gestützt werden sollte. Der Hinweis der Revision, die Klägerin habe am Ende ihrer Berufungsbegründung darauf verwiesen, daß sie ihren gesamten Vortrag "in den vorausgegangenen beiden ersten Instanzen wie auch dem vorausgegangenen Berufu^sverfahren" wiederhole, kann eine andere Beurteilung nichl rechtfertigen^ 20 - denn diese Bezugnahme war zu allgemein gehalten, als daß das Berufungsgericht hieraus zu einer anderen Folgerung hatte gelangen können» Seihst wenn man indessen der Revision einräumen wollte, das Berufungsgericht hätte den ursprünglichen Vortrag (Aufrechnung mit den Kosten der schwedischen Patentanmeldung) gleichwohl berücksichtigen müssen, so wird der Bestand des angefochtenen Urteils gleichwohl nicht berührt, weil schon das Landgericht die Behauptung der Klägerin als nicht genügend substantiiert angesehen und die Klägerin hiergegen in der Berufungsinstanz keine Angriffe erhoben, insbesondere auch weiterhin keinen Beweis für ihre Behauptung angetreten hatte, daß die Anmeldung entgegen dem Bestreiten des Beklagten auf seinen Kamen erfolgt sei. Unter diesen Umständen ist es mindestens im Ergebnis rechtlich nicht' zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auf die unsubstantiiert gebliebenen Gegenforderungen der Klägerin nicht erneut besonders eingegangen ist. f 2. Der Zahlungsanspruch in Höhe von 3 570 DM wird von dem Be- ^ klagten aus, der Lieferung eines dritten Umformers an die Firma Glyco in Wiesbaden hergeleitet. Schon das Landgericht hatte auf Grund der Aussage des von ihm vernommenen Zeugen festgestellt, daß dieser Umformer von der Firma bei der Klägerin bestellt worden ist, um im Rahmen des von dem Beklagten ausgearbeiteten Verfahrens der direkten Erhitzung eingesetzt zu werden (LG Urt. S. 29). Dieser Beweiswürdigung ist das-Berufungsurteil gefolgt und hat es angesichts des oben zu dem grundsätzlichen Umfang der Provisionspflicht der Klägerin Ausgeführten als unerheblich angesehen, ob der Umformer später von der Firma G^JI auch entsprechend' den von dem Beklagten ausgearbeiteten Verfahren benutz^ worden ist. Die Provisionspflicht hinsichtlich dieses Umformers ergibt sich mithin bereits aus den Ausführungen zu A I 2. Auf die Folgerungen, die das Berufungsgericht nur zusätzlich aus dem Umstand gezogen hat, daß diese Provisionsgebühr in Hohe von 3 570,— DM dem Beklagten ursprünglich tatsächlich gutgeschrieben war und auf die hiergegen von der Revision gerichteten Angriffe kommt es nach alledem nicht mehr an. Der Aufrechnungseinwand gegenüber dem der Höhe nach unbestrittenen Anspruch ist nach den Ausführungen zu A II von dem Berufungsgericht zu Recht als unbegründet angesehen worden» Da die Zustellung der Widerklage auf Zahlung der 3 978,54 DM nach den Peststellungen des Berufungsgerichts am 22» April 1953 stattgefunden hat, sind die Zinsen für diese Forderung dem Beklagten zu Recht von dem genannten Zeitpunkt ah zugesprochen worden» 22 - Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO in vollem Umfange zurUckzuweisen. Wilde Bundesrichter Dr„ Krüger-Nieland und Dr« Spengler sind durch Ur-laubsabwesenhcit an der Unter-schriftsleitstung verhindert« Wilde Weiß Pehle