Gesetz* UnlWG § 3 Rechtssatz* "?0) Es ist denkbar, daß Hinweise auf einer Ware wie Mi BRP" oder "2 PRF" von den beteiligten Verkehrs-kreisen nicht im Sinne von Hinweisen auf einen patentrechtlichen Schutz des ganzen Gegenstandes, sondern als Hinweis darauf gewertet werden, daß nur ein feil oder mehrere Teile dieses Gegenstandes durch Patente geschützt sindo Ob der Verkehr von einer derartigen Vorstellung ausgeht, ist eine Präge des j?inz elf alle s0 2o) Wenn der Verkehr die Hinweise in dem Sinne wertet, daß nur Teile patentiert sind, ist es - anders als in den Pallen, in denen d#er ganze Gegenstand als patentiert bezeichnet oder ein Hinweis so aufgefaßt wird (RG GRIJR 1934, 192) - nicht erforderlich, daß der patentierte Teil dem Hauptgegenstand ein "eigentümliches Gepräge" verleiht«» Per Wahrheitspflicht im Sinne des § 3 UnlWG ist genügt, wenn es sich um Patente handelt, die nach Aufgabe und Lösung die Brauchbarkeit wesentlicher Teile im .Sinne der Zweckbestimmung des Gegenstandes in nicht unwesentlichem Umfange erhöhen«» Auf die Patentwürdigkeit der Erfindung und das Ausmaß des technischen Fortschritts gegenüber dem Stande der Technik kommt es dabei nicht an» Der KLäger ist der Ansicht, der Hinweis der Beklagten auf Patente sei unrichtig, weil hierdurch der Eindruck erweckt werde, daß das Mieder als solches oder doch wenigstens ein solcher Teil geschützt sei, der dem Mieder ein eigenartiges Gepräge Und den Hauptverkehrswert verleihe, während sich die erwähnten Patente der Beklagten in Wirklichkeit nur auf unwesentliche Teile bezögen* weisen«, Sie-haben geltend gemacht, der beteiligte Verkehr l könne aus den Hinweisen auf den Einnähetiketten nicht en;l/- * * nehmen, daß das ganze Mieder geschützt sei, sondern nur die > Vorstellung haben, daß sich das Schutzrecht auf einzelne ;* Teile beziehe«» Pie Schutzrechte seien nicht von so untergeordneter Bedeutung für die Mieder, daß die Hinweise in Bei der Bedeutung, die den Schutzrechten zukomme, werde-der Verkehr nicht getäuschte Bas Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen» als sich die Beklagten auf das Patent Nr, 717 889 betreffend den BolobandVerschluß berufen« Darüber hinaus wurde der Auskunftsanspruch auch insoweit abgewiesen, als er sich auf die Angabe der Fabriknumraern und die Unterteilung nach Modellen bezog« Im übrigen hat das Landgericht der Klage stattgegebene Im Rahmen der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils, soweit die Klage abgewiesen und dem Kläger Kosten auferlegt sind, nach den Anträgen der Klage zu erkennen mit der Maßgabe, daß zur Verdeutlichung in dem Klageantrag zu 1,2 das Wort ^Pabriknummern” durch ”TypennummernM ersetzt wird« machen« Immerhin werde aber ein nicht völlig unbeachtlicher : Teil der Verkehrskreise auf einen Patentschutz schließen« 1 Dieser Teil gehöre aber zu den Kunden, die in der Lage seien, eigene Überlegungen anzustellen« Sie würden schon deshalb nicht auf einen Schutz des ganzen Mieders schließen, i weil ihnen aus jahrelanger eigener Benutzung sowie aus den \ Werbeschriften der verschiedensten Hersteller und den Auslagen der Geschäfte bekannt sei, daß die Mieder der verschiedenen Hersteller je nach ihrem Zwecke weitestgehend übe reins timmten« Die betreffenden Kunden würden daher annehmen, daß nur ein Teil oder mehrere Teile des Mieders unter Patentschutz stünden«, Dazu trage auch der Umstand hei, daß, gemessen an den Gepflogenheiten der Werbung, der Hinweis der Beklagten auf ihre Schutzrechte unauffällig sei« Das Berufungsgericht geht dann weiter davon aus, daß die Mieder der Beklagten als Reformmieder eine bestimmte Körperform herbeiführen sollen- Es meint daher, der Käufer könne deshalb den Hinweis auf Patente nur als Hinweis.auf solche Teile'und Patente beziehen, die der genannten Zweckbestimmung dienen« Da jedoch die Beklagten die Teile, auf die sich der Patentschutz beziehe, nicht bezeichnet hätten, könne sich der Käuferkreis nur eine unbestimmte Vorstellung machen« Er dürfe aber über die Bedeutung der Patente nicht im Dunkeln gelassen werden« Das werde er dann,-wenn seine unbestimmte Vorstellung sich mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht decke« Wenn dagegen der Erfindungsgedanke der Patente für die praktische Brauchbarkeit des Mieders von solcher Bedeutung sei, daß er der unbestimmten Vorstellung des Käufers entsprechen könne, liege eine Irreführung des Verkehrs im Sinne des § 3 UnlWG nicht vor« sucht, wie die Verbraucher die beanstandeten Hinweise auf-; fassen«, Wenn es dabei zu dem Schlüsse gelangt ist, ein nicht völlig unbeachtlicher Teil der Verbraucherschaft werde nicht auf Patentschutz des ganzen Mieders schließen,^ sondern annehmen, daß nur ein Teil oder mehrere^Teil^ unter Patentschutz stünden, so sind diese Ausführungen, bei denen es sich im wesentlichen um tatsächliche Fest- Von diesen Feststellungen aus hat das Berufungsgericht mit Recht geprüft, ob es sich bei den im Klageantrag aufgeführten Patenten um solche handelt, die für die Brauchbarkeit des Mieders wesentliche Teile schützen» Wenn und soweit dies nicht der Fall ist, sind die Hinweise zur Irreführung geeignet^ die Vorstellungen der Verbraucher decken sich dann nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen, die Hinweise erwecken zu Unrecht den Anschein eines besonders günstigen Angebotes» Bef Revision der Beklagten kann daher insoweit nicht zugestimmt werden, als sie meint, eine derartige Prüfung sei nur dann veranlaßt, wenn der Hinweis auf bestehende Schutzrechte in einer Form erfolge, die böim Publikum den Anschein erwecke., als ob der ganze Gegenstand patentiert sei® Auch die Rüge der Anschlußrevision geht fehl, wenn sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichtes meint, der patentierte Teil müsse dem Hauptgegenstand ein eigentümliches Gepräge und den "Hauptverkehrswert" mit der Folge verleihen, daß danach das Mieder als Ganzes als patentiert bezeichnet werden dürfe« In den vom Reichsgericht entschiedenen Fällen (RGZ 84, 195? Ser Anschlußrevision ist zwar zuzugeben, daß es zweifelhaft sein kann, ob das Mieder als solches durch den Bolobandverschluß ein Eigentümliches Gepräge” erhalten hat« Dessen bedurfte es jedoch auch nicht« Es genügte, wie oben dargelegt, daß die Brauchbarkeit des Mieders für den von den Käuferinnen vorausgesetzten Zweck in nicht unwesentlichem Maße erhöht wurde® Dies ist aber der Fall« Das Berufungsgericht hat auf Grund der Patentschrift zutreffend festgestellt, daß durch die BolobandVerschnürung nicht nur die Anwendung von Metallösen, die beim Tragen drücken, vermieden, sondern daß durch diese Verschnürung auch ein leichteres Gleiten der Schnüre erreicht, deren Durehseheüern verhindert und dadurch die praktische Brauchbarkeit des Mieders erhöht wird« Da die Schnürbänder ater gerade dem Zwecke dienen* die Teile des Mieders je nach der Körperform der Trägerin zusammenzuführen und die i Körperform zu beeinflussen, handelt es sich um patentrech liehen Schutz eines Teiles, der für den vorausgesetzten Zweck von Bedeutung ist und um eine Erfindung, die geeig- 1 net ist, dem Mieder eine erhöhte Brauchbarkeit im Sinne seiner Zweckbestimmung zu verleihen«, Bas Berufungsgericht ist daher mit Recht der Auffassung, daß die Beklagten, so-4 weit sie mit dem Hinweis auf ein DRP dieses Patent gemeint haben, den Verkehr'damit nicht irregeführt haben* mieder von Bedeutung ist, und* um eine Erfindung, die die J: praktische Brauchbarkeit dieses Teiles und damit des Mieders im Sinne seiner Zweckbestimmung erhöht« Die entgegenstehende Auffassung des Berufungsgerichts wird von der Revision der Beklagten mit Recht angegriffen« Der Schutz betrifft sonach einen Teil des Mieders, der für Reformmieder, d.h. solche Mieder, die für Personen mit stärkerer Körperform bestimmt sind, funktionell von Bedeutung ist, ja geradezu zu den tragenden Elementen derartiger Mieder gehört« Aus der Patentschrift ergibt sich, daß die Erfindung insofern Vorteile bietet, als durch die Ausbildung der Korsettstangenenden das Durchstoßen durch den Stoff erschwert und damit das Zusammenrurschen des Mieders verhindert wird Sie Annahme des Berufungsgerichts, der Erfindungsgedanke dieses Patentes wirke sich auf den Sitz und damit auf die Zweckbestimmung eines Reformmieders nicht aus, ist demnach nicht gerechtfertigt^ sie widerspricht der Lebenserfahrung,, Darauf, Diese Gesichtspunkte sind bei der Prüfung der Frage, ob die durch das patent geschützte Erfindung nach Aufgabe und Lösung geeignet ist, die Brauchbarkeit in dem gekennzeichneten Umfange nicht unwesentlich zu erhöhen, ebenso wenig zu berücksichtigen, wie dies dann zu geschehen hätte, wenn etwa der ganze Gegenstand patentiert wäre und durch den allgemeinen Hinweis "DRP" als patentiert bezeichnet würde«, Sie sind vielmehr auf Grund der Patentierung als gegeben hinzunehmen«, Das Berufungsgericht hat daher insofern, als es den Fortschritt der Erfindung gegenüber dem Yorbekannten geprüft und sich von dem Ergebnis dieser Prüfung bei seiner Auffassung hat mitbestimmen lassen, einen rechtlich fehlsamen Maßstab angelegte Auch der Umstand, daß es sich bei diesem Patent nicht nur um ein Sachpatent, sondern daneben auch um ein Verfahrenspatent handelt, ist unbeachtliche Auf jeden Fall liegt auch ein Sachpatent vor, dessen Gegenstand die gekennzeichneten Vorteile bietet* Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist daher davon auszugehen, daß die Beklagten auch insoweit, als sie mit ihren Hinweisen das DBP 847 432 meinen, den Verkehr nicht irreführen*
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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz* UnlWG § 3
Rechtssatz* "?0) Es ist denkbar, daß Hinweise auf einer Ware wie
Mi BRP" oder "2 PRF" von den beteiligten Verkehrs-kreisen nicht im Sinne von Hinweisen auf einen patentrechtlichen Schutz des ganzen Gegenstandes, sondern als Hinweis darauf gewertet werden, daß nur ein feil oder mehrere Teile dieses Gegenstandes durch Patente geschützt sindo Ob der Verkehr von einer derartigen Vorstellung ausgeht, ist eine Präge des j?inz elf alle s0
2o) Wenn der Verkehr die Hinweise in dem Sinne wertet, daß nur Teile patentiert sind, ist es - anders als in den Pallen, in denen d#er ganze Gegenstand als patentiert bezeichnet oder ein Hinweis so aufgefaßt wird (RG GRIJR 1934, 192) - nicht erforderlich, daß der patentierte Teil dem Hauptgegenstand ein "eigentümliches Gepräge" verleiht«» Per Wahrheitspflicht im Sinne des § 3 UnlWG ist genügt, wenn es sich um Patente handelt, die nach Aufgabe und Lösung die Brauchbarkeit wesentlicher Teile im .Sinne der Zweckbestimmung des Gegenstandes in nicht unwesentlichem Umfange erhöhen«» Auf die Patentwürdigkeit der Erfindung und das Ausmaß des technischen Fortschritts gegenüber dem Stande der Technik kommt es dabei nicht an»
Aktenzeichen* I ZR 29/36
Urt«, des BGH vö 2o April 1937 OLG [Düsseldorf
LG Püsseldorf
Verkündet am 2o April 19?7
Grunau, Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
2»)
der Firma vertreten Heinz Gl
_ Paul Bl
durch den persönlich haftenden
Gesellschafter
des persönlich haftenden Gesellschafters Heinz G ebenda?
- Prozeßbevollmächtigter*
Beklagten, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagten,
Rechtsanwalt Dr«,
gegen
den Kinz eikauf mann Hans •>
Kläger? Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br0 BMI''
hat der Rrste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2* April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof* pr„ ho c0 Wilde,
3)r0 Birnbach? Dr* Krüger-Nieland, Pro Weiß und Pro Spreng
für Recht erkannt;
Io Auf die Revision der Beklagten werden unter
Zurückweisung der Anschlußrevision des Klägers die Urteile der 4o Zivilkammer des Landgerichts in Püsseldorf vom 31« März 1955 und des 2«, Zivil-
senats cles Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17o Januar’1956 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten verurteilt worden sind®
Die Klage wird in vollem Umfange abgewieseno
Die gesamten Kosten des Rechtsstreits trägt der Klägero ■
Von Rechts wegen
✓
Tatbestandi
Der Kläger und die Beklagte zu 1), deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2) ist, befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Miederwaren und stehen demgemäß in Wettbewerb zueinander* Die von den Beklagten vertriebenen Mieder sind teilweise mit Einnäh’-etiketten versehen,•die, meist neben weiteren Hinweisen auf Warenzeichen, die Angaben ff2 DRP” oder ,!DRP,f oder ”1 DRP,
1 DBP" enthalten* Die Beklagte zu 1) hat dem Kläger auf seine Anfrage (§ 55 PatG) mitgeteilt, daß sich diese Hinweise u.a* auf die Patente DRP 717 889 und DBP 847 432 beziehen* Das erste betrifft die sog* Bolobandverschnürung und das zweite die Ausbildung der Enden von Korsettstangen*
Der KLäger ist der Ansicht, der Hinweis der Beklagten auf Patente sei unrichtig, weil hierdurch der Eindruck erweckt werde, daß das Mieder als solches oder doch wenigstens ein solcher Teil geschützt sei, der dem Mieder ein eigenartiges Gepräge Und den Hauptverkehrswert verleihe, während sich die erwähnten Patente der Beklagten in Wirklichkeit nur auf unwesentliche Teile bezögen*
Er hat Klage erhoben mit dem Anträge,
Io die Beklagten zu verurteilen,
1« es bei Vermeidung einer vom Gericht
für ,-jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, bei dem Vertrieb von Miederwaren, in der Werbung sowie insbesondere auf einem in das Mieder eingenähten Etikett
a) die Angabe PEP" zu benutzen, ohne . daß gleichzeitig und in unmittelbarem / Zusammenhang damit klargestellt wird,
auf welche Telle sich diese Patente beziehen, wenn diese Angabe sich auf das PEP •; 17 889 und das PBP 847 432 bezieht$ * .
b) die Angabe W1 PEP” zu benutzen, ohne gleichzeitig und in unmittelbarem Zusammenhang damit mitzuteilen, auf wel-ches Teil des Mieders sich dieses Patent"-bezieht, wenn sich die Angabe auf das DRP 717 889 o.der das PBP 847 432 bezieht
2« dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Umfang der unter I 1 gekennzeichneten Zuwiderhandlungen und der Anzahl der bezogenen Einnähetiketten, welche die zu 1 a und/oder 1 b bezeichneten Angaben enthalten, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus welchem der Umfang des Vertriebes jährlich geordnet nach den von der Be-klagten benutzten Bezeichnungen wie
Edelgurt" und derglo und die Angabe der*' Pabriknummer der von der Beklagten mit der zu I, i a und 1 b gekennzeichneten Bezeich- * nung versehenen Miederwareri ersichtlich ist
IIo festzustellen, daß die Beklagten als Gesamt- * Schuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die unter I, 1 gekennzeichneten Handlungen ’ -entstanden ist und noch entstehta
Pie Beklagten haben beantragt, die Klage abzu- \
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weisen«, Sie-haben geltend gemacht, der beteiligte Verkehr l könne aus den Hinweisen auf den Einnähetiketten nicht en;l/- * * nehmen, daß das ganze Mieder geschützt sei, sondern nur die > Vorstellung haben, daß sich das Schutzrecht auf einzelne ;* Teile beziehe«» Pie Schutzrechte seien nicht von so untergeordneter Bedeutung für die Mieder, daß die Hinweise in
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der von dem Kläger beanstandeten Form unzulässig seien«»
Bei der Bedeutung, die den Schutzrechten zukomme, werde-der Verkehr nicht getäuschte
Bas Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen» als sich die Beklagten auf das Patent Nr, 717 889 betreffend den BolobandVerschluß berufen« Darüber hinaus wurde der Auskunftsanspruch auch insoweit abgewiesen, als er sich auf die Angabe der Fabriknumraern und die Unterteilung nach Modellen bezog« Im übrigen hat das Landgericht der Klage stattgegebene
Im Rahmen der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils, soweit die Klage abgewiesen und dem Kläger Kosten auferlegt sind, nach den Anträgen der Klage zu erkennen mit der Maßgabe, daß zur Verdeutlichung in dem Klageantrag zu 1,2 das Wort ^Pabriknummern” durch ”TypennummernM ersetzt wird«
Die Beklagten haben Anschlußberufung eingelegt,* soweit sie "erurteilt worden sind«»
Das Berufungsgericht hat sowohl die Berufung des Klägers als auch die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben«
Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten die Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist« Sie beantragen, auch insoweit nach den von ihnen in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen«
"Cer Kläger hat Anschlußrevision eingelegt mit * dem Ziele; die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung auch hinsichtlich des DKP 717 889 •’ zu erreichen« Sr erstrebt außerdem die Erstreckung der Pest-Stellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten auf die
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von ihm behaupteten Zuwiderhandlungen betreffend das DRP '£ 717 889o Schließlich beantragt er, die Verurteilung zur $ Auskunftserteilung auf die Angabe der Htypennummern zu erstrek*. ken, den Beklagten jedoch anheimzugeben, anstelle der Typen-nummern den Gesamtumsatz der von der Zuwiderhandlung betrof- * fenen Miederwaren anzugeben« *5
Beide Streitteile bitten um Zurückweisung der von der Gegenseite eingelegten Revision« \
Ent s ch eid ungsgründe g
Ic Das Berufungsgericht hat ausgeführt$ die Hin- ■
weise der Beklagten seien in wenig auffälliger Form auf den Einnähetiketten angebracht« Ein großer Teil der Interessenten werde sie übersehen oder sich keine Gedanken dabei ? machen« Immerhin werde aber ein nicht völlig unbeachtlicher : Teil der Verkehrskreise auf einen Patentschutz schließen« 1 Dieser Teil gehöre aber zu den Kunden, die in der Lage seien, eigene Überlegungen anzustellen« Sie würden schon deshalb nicht auf einen Schutz des ganzen Mieders schließen, i weil ihnen aus jahrelanger eigener Benutzung sowie aus den \ Werbeschriften der verschiedensten Hersteller und den Auslagen der Geschäfte bekannt sei, daß die Mieder der verschiedenen Hersteller je nach ihrem Zwecke weitestgehend übe reins timmten« Die betreffenden Kunden würden daher annehmen, daß nur ein Teil oder mehrere Teile des Mieders
unter Patentschutz stünden«, Dazu trage auch der Umstand hei, daß, gemessen an den Gepflogenheiten der Werbung, der Hinweis der Beklagten auf ihre Schutzrechte unauffällig sei«
Das Berufungsgericht geht dann weiter davon aus, daß die Mieder der Beklagten als Reformmieder eine bestimmte Körperform herbeiführen sollen- Es meint daher, der Käufer könne deshalb den Hinweis auf Patente nur als Hinweis.auf solche Teile'und Patente beziehen, die der genannten Zweckbestimmung dienen« Da jedoch die Beklagten die Teile, auf die sich der Patentschutz beziehe, nicht bezeichnet hätten, könne sich der Käuferkreis nur eine unbestimmte Vorstellung machen« Er dürfe aber über die Bedeutung der Patente nicht im Dunkeln gelassen werden« Das werde er dann,-wenn seine unbestimmte Vorstellung sich mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht decke« Wenn dagegen der Erfindungsgedanke der Patente für die praktische Brauchbarkeit des Mieders von solcher Bedeutung sei, daß er der unbestimmten Vorstellung des Käufers entsprechen könne, liege eine Irreführung des Verkehrs im Sinne des § 3 UnlWG nicht vor«
Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichtes ist
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«
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Rach § 3 UnlWG kann derjenige, der bei der Wer- • bung unrichtige Angaben über die Beschaffenheit einer Ware macht, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden« Auch eine objektiv richtige Angabe kann "unrichtig” im Sinne dieser Bestimmung sein, wenn derjenige, der sie zur Kenntnis nehmen soll, irregeführt wird
Bei der Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit' einer Angabe im Sinne der genannten Bestimmung kommt es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung allein darauf an, in welchem Sinne die Kreise, an die die Ankündigung sich richtet, die Angaben yerstehen0 Auch eine objefc k tir richtige Angabe kann sonach im Sinne des § 3 UnlWG unrichtig sein, wenn sie auf die angesprochenen Verkehrs- J kreise die Wirkung einer unrichtigen Angabe ausübto Dabei genügt es, daß ein nicht völlig unerheblicher Teil der in Frage kommenden Verkehrskreise einem Irrtum ausgesetzt ist (BGHZ 13, 244 ß537 - Gupresaj BGH GRÜß 1956, 276 £5727 EKP angem«! BGH GRTO 1956, 550 £55j/ - Tiefenfur-
ter Bauernbrot)» Bei diesen mit dem Hinweis auf bestehende Patente angesprochenen Verkehrskrei sen handelt es sich zwar in erster Linie um die Mitbewerber des Hinweisendeno Denn die Erklärung, Patentschutz zu besitzen, hat in . erster Linie den Zweck, Wettbewerber auf das Bestehen des
ßehutzrechtes aufmerksam zu machen und sie vor widerrecht- ||
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licher Nachahmung zu warnen« Trotzdem läßt sich jedoch
die Auffassung der Verbraucher nicht ausschalten« Denn
der Hinweis wird’nicht nur von Mitbewerbern, sondern auch ^
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von den Verbrauchern gelesen«»
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Das Berufungsgericht hat daher mit Recht unter- ?
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sucht, wie die Verbraucher die beanstandeten Hinweise auf-; fassen«, Wenn es dabei zu dem Schlüsse gelangt ist, ein nicht völlig unbeachtlicher Teil der Verbraucherschaft werde nicht auf Patentschutz des ganzen Mieders schließen,^ sondern annehmen, daß nur ein Teil oder mehrere^Teil^ unter Patentschutz stünden, so sind diese Ausführungen, bei denen es sich im wesentlichen um tatsächliche Fest-
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Stellungen handelt, aus Reehtsgründen nicht zu beanstanden«, Gleiches hat yen der Feststellung des Berufungsgerichtes zu gelten, die Käufer würden, weil die Mieder der Beklagten - was unter den Parteien unstreitig ist - als Reformmieder eine bestimmte Körperform herbeiführen sollen, die Hinweise dahin auffassen, daß die Erfindungen für die praktische Brauchbarkeit in dem gekennzeichneten Sinne von Bedeutung seien«, Bamit meint das Berufungsgericht, daß ein nicht unbeachtlicher Teil der in Frage kommenden Verkehrskreise annehme, es seien für die Brauchbarkeit als-Reformmieder wesentliche Teile geschützt und der Schutz sei ein solcher, daß die praktische Brauchbarkeit des Mieders tatsächlich erhöht werde, es handle sich also um ein besonders günstiges Angebot im Sinne des § 5 UnlWG» Auch diese Ausführungen lassen einen entscheidungserheblichen Rechts- ] verstoß nicht erkennen» Mindestens treffen die Feststellun- ! gen für einen nicht ganz unerheblichen Teil der Verbraucher- * kreise zu»
Von diesen Feststellungen aus hat das Berufungsgericht mit Recht geprüft, ob es sich bei den im Klageantrag aufgeführten Patenten um solche handelt, die für die Brauchbarkeit des Mieders wesentliche Teile schützen» Wenn und soweit dies nicht der Fall ist, sind die Hinweise zur Irreführung geeignet^ die Vorstellungen der Verbraucher decken sich dann nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen, die Hinweise erwecken zu Unrecht den Anschein eines besonders günstigen Angebotes» Bef Revision der Beklagten kann daher insoweit nicht zugestimmt werden, als sie meint, eine derartige Prüfung sei nur dann veranlaßt, wenn der Hinweis auf bestehende Schutzrechte in einer Form erfolge, die böim Publikum den Anschein erwecke., als ob
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der ganze Gegenstand patentiert sei® Auch die Rüge der Anschlußrevision geht fehl, wenn sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichtes meint, der patentierte Teil müsse dem Hauptgegenstand ein eigentümliches Gepräge und den "Hauptverkehrswert" mit der Folge verleihen, daß danach das Mieder als Ganzes als patentiert bezeichnet werden dürfe« In den vom Reichsgericht entschiedenen Fällen (RGZ 84, 195? 108, 129; RG GRUR 1934, 192) war der betreffende Gegenstand als Ganzes als patentiert bezeichnet oder es war doch, ijwenigstens der entsprechende Hinweis von den beteiligten Verkehrskreisen in diesem Sinne aufgefaßt worden« Wenn aber, wie hier, der Verkehr der Auffassung ist, daß nur Teile geschützt sind, ist es nicht erforderlich, daß die betreffenden Erfindungen geeignet sind, dem Gegenstand den "Hauptverkehrswert” zu verleihen, es genügt,, daß die Brauchbarkeit in dem von den Käuferkreisen angenommenen Sinne in nicht
unwe se nt1i ehern Umfange erhöht wird«
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II« Zu dem im PRP 717 889 unter Patentschutz ge-
stellten SchnürverSchluß für Korsette und dergl« (sog« BolobandVerschnürung) hat das Berufungsgericht festgestell der Vorteil dieser Verschnürung bestehe darin, daß das Scheuern der Schnüre verhindert und ein leichteres Gleiten erreicht werde« Bin weiterer Vorteil dieses Verschlusses beruhe darauf, daß Metallteile, die. in Kleidungsstücken unschön wirken und beim Tragen drücken würden, vermieden seien« Per patentierte Erfindungsgedanke wirke sich auf das Tragen und den Sitz des Mieders daher so aus, daß der Verkehr diese Verbesserung als einen Vorteil ansehe, dem er den Wert eines Patentschutzes beimesse« Dadurch, daß ein Scheuern der Schnüre vermieden werde und besonders
durch das leichte Gleiten der Schnüre gehe der Verschluß dem Mieder auch ein eigentümliches Gepräge«
«Demgegenüber macht die Anschlußrevision des Klägers geltend, das Berufungsgericht habe “/erkannt, daß der von ihm selbst festgestellte Zweck des Mieders, eine bestimmte Körperform herbeizuführen, mit den in dem angefochtenen Urteil festgestellten konstruktiven Mei’kmalen des Patentes nichts zu tun habe« Es werde dadurch keine Verbesserung der Formgebung, sondern höchstens eine leichtere Handhabung herbeigeführte Ob die Schnüre mit größerer oder geringerer Hemmung durch ihre Führungen gezogen werden könnten, ob ihre Lebensdauer etwas länger oder kürzer sei, mache für den Gesamteindruck des Mieders und seinen Bestim-mungszweck, für seine besondere Erscheinungsform keinen Unterschied derart, daß dem ganzen Mieder dadurch ein eigentümliches Gepräge aufgedrückt sein könnte«.
Ser Anschlußrevision ist zwar zuzugeben, daß es zweifelhaft sein kann, ob das Mieder als solches durch den Bolobandverschluß ein Eigentümliches Gepräge” erhalten hat« Dessen bedurfte es jedoch auch nicht« Es genügte, wie oben dargelegt, daß die Brauchbarkeit des Mieders für den von den Käuferinnen vorausgesetzten Zweck in nicht unwesentlichem Maße erhöht wurde® Dies ist aber der Fall«
Das Berufungsgericht hat auf Grund der Patentschrift zutreffend festgestellt, daß durch die BolobandVerschnürung nicht nur die Anwendung von Metallösen, die beim Tragen drücken, vermieden, sondern daß durch diese Verschnürung auch ein leichteres Gleiten der Schnüre erreicht, deren Durehseheüern verhindert und dadurch die praktische Brauchbarkeit des Mieders erhöht wird« Da die Schnürbänder
ater gerade dem Zwecke dienen* die Teile des Mieders je nach der Körperform der Trägerin zusammenzuführen und die i Körperform zu beeinflussen, handelt es sich um patentrech liehen Schutz eines Teiles, der für den vorausgesetzten Zweck von Bedeutung ist und um eine Erfindung, die geeig- 1 net ist, dem Mieder eine erhöhte Brauchbarkeit im Sinne seiner Zweckbestimmung zu verleihen«, Bas Berufungsgericht ist daher mit Recht der Auffassung, daß die Beklagten, so-4 weit sie mit dem Hinweis auf ein DRP dieses Patent gemeint haben, den Verkehr'damit nicht irregeführt haben*
*
HI» Auch bei dem BBE 847 432 handelt es sich um Jf;
patentrechtlichen Schutz eines Teiles, der für die Reform-?’! mieder von Bedeutung ist, und* um eine Erfindung, die die J: praktische Brauchbarkeit dieses Teiles und damit des Mieders im Sinne seiner Zweckbestimmung erhöht« Die entgegenstehende Auffassung des Berufungsgerichts wird von der Revision der Beklagten mit Recht angegriffen«
Die durch das DBP 847 432 geschützte Erfindung hat zu dem Ziel, die Enden der Korsettstangen mit einer in bestimmter Weise ausgestalteten Schutzkappe zu versehen, um auf diese Weise das Durchstoßen der Korsettstangen durch das Gewebe zu verhindern«. Der Schutz betrifft sonach einen Teil des Mieders, der für Reformmieder, d.h. solche Mieder, die für Personen mit stärkerer Körperform bestimmt sind, funktionell von Bedeutung ist, ja geradezu zu den tragenden Elementen derartiger Mieder gehört« Aus der Patentschrift ergibt sich, daß die Erfindung insofern Vorteile bietet, als durch die Ausbildung der Korsettstangenenden das Durchstoßen durch den Stoff erschwert und damit das Zusammenrurschen des Mieders verhindert wird
Sie Annahme des Berufungsgerichts, der Erfindungsgedanke
dieses Patentes wirke sich auf den Sitz und damit auf die
Zweckbestimmung eines Reformmieders nicht aus, ist demnach nicht gerechtfertigt^ sie widerspricht der Lebenserfahrung,, Darauf,
©b die Erfindung patentwürdig ist und gegenüber dem Stande der Technik einen Fortschritt darsteilt, kommt es nicht an«.
Diese Gesichtspunkte sind bei der Prüfung der Frage, ob die durch das patent geschützte Erfindung nach Aufgabe und Lösung geeignet ist, die Brauchbarkeit in dem gekennzeichneten Umfange nicht unwesentlich zu erhöhen, ebenso wenig zu berücksichtigen, wie dies dann zu geschehen hätte, wenn etwa der ganze Gegenstand patentiert wäre und durch den allgemeinen Hinweis "DRP" als patentiert bezeichnet würde«, Sie sind vielmehr auf Grund der Patentierung als gegeben hinzunehmen«, Das Berufungsgericht hat daher insofern, als es den Fortschritt der Erfindung gegenüber dem Yorbekannten geprüft und sich von dem Ergebnis dieser Prüfung bei seiner Auffassung hat mitbestimmen lassen, einen rechtlich fehlsamen Maßstab angelegte Auch der Umstand, daß es sich bei diesem Patent nicht nur um ein Sachpatent, sondern daneben auch um ein Verfahrenspatent handelt, ist unbeachtliche Auf jeden Fall liegt auch ein Sachpatent vor, dessen Gegenstand die gekennzeichneten Vorteile bietet*
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist daher davon auszugehen, daß die Beklagten auch insoweit, als sie mit ihren Hinweisen das DBP 847 432 meinen, den Verkehr nicht irreführen*
Damit erweist sich die Klage in vollem Umfange als unbegründet«, Die Beklagten sind weder zur Unterlassung in dem mit der Klage begehrten Umfang noch zur Auskunftserteilung und Leistung von Schadensersatz verpflichtete Daher
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mußten die Urteile der beiden Vorinstanzen auf die Revision der Beklagten unter Zurückweisung der Anschlußrevision aüfgeho-; ben weröen, soweit die Beklagten verurteilt worden sind * Auch ^ insoweit war die Klage abzuweisen- * |
Oemäß §§ 91, 97 ZPO waren dem Kläger die gesamte^; Kosten des Rechtsstreits 'aufzuerlegen.
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