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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27c November 1952 wird aufgehoben, Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auch entfalle eine Schadensersatzpflicht schon deshalb, weil die Klägerin sie nicht auf den ihr angeblich durch einen Lieferungsverzug entstandenen außergewöhnlich grossen Schaden aufmerksam gemacht habe. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründer Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Beklagte weder mit den Kohlenlieferungen in Verzug geraten sei noch sich einer positiven Vertragsverletzung der Klägerin gegenüber schuldig gemacht habe. daß die Beklagte im allgemeinen im Rahmen des mit der Klägerin abgeschlossenen Sukzessiv-Lieferungsvertrages nicht verpflichtet gewesen sei, das auf die Klägerin entfallende Kohlenkontingent dieser ohne entsprechende Aufforderung auszuliefern, lassen die Darlegungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsirrtum erkennen-. Für diese Vertragsauslegung spricht, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, schon der Umstand, daß die Klägerin im Jahre 1950 von ihrem Kontingent in Höhe von 166 t nur 46 t abgenommen hat» Es ist jedoch rechtlich zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Beweisantritt der Klägerin für ihre Behauptung, sie habe im Frühjahr und Sommer 1951 wiederholt auf ihren dringenden Kohlenbedarf hingewiesen und auf Lieferung gedrängt, deshalb für unerheblich erachtet, weil die Klägerin weder einen bestimmten Zeitpunkt noch eine bestimmte Liefermenge., daß hierzu im allgemeinen auch keine Rechtspflicht der Beklagten bestand, so änderte sich jedoch die Rechtslage, wenn die Klägerin, die den Zeitpunkt und die Höhe der Zuteilungen nicht kannte, unter Hinweis auf die Bedürfnisse ihres Betriebes mehrfach auf Lieferung drängte. Das Berufungsgericht übersieht hierbei, daß die Klägerin im gleichen Schriftsatz, obwohl sie die Abhängigkeit einer Lieferverpflichtung der Beklagten von einem Abruf leugnet, ausdrücklich unter Berufung auf das Zeugnis der Ehefrau H^I^BS und SfH unter Beweis gestellt hat, sie habe die Beklagte laufend wegen weiterer Kohlenlieferungen gedrängt. Dies gilt selbst dann, wenn die gleichfalls unter Berufung auf das Zeugnis von Frau und der Ehefrau unter Beweis gestellte Behauptung nicht zutreffen sollte, die Beklagte habe weitere Kohlenlieferungen mit der unwahren Behauptung abgelehnt, die Kohlenlieferungen für die Obst- und Krautpressen seien gesperrt. Denn die Beklagte hat sich einer schuldhaften Verletzung ihrer Vertragspflichten selbst dann schuldig gemacht, wenn sie der Klägerin keine unwahren Angaben über die Höhe der für sie verfügbaren Zuteilungsmengen gemacht hat, die Klägerin hierüber aber im Unklaren ließ und trotz wiederholter Lieferungsaufforderungen nur eine Teilmenge des für.die Klägerin empfangenen Kohlenkontingents während der Hauptsaison an diese weiterlieferte. Bas Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht der Beklagten hilfsweise mit der Begründung verneint, daß die Klägerin ihren etwaigen Schaden überwiegend selbst schuldhaft mitverursacht habe, weil sie es unterlassen habe. die Klägerin auf die weitgehenden und ungewöhnliphen Folgen einer Lieferungsverzögerung hinzuweisen (§ 254- BGB)., Soweit das Berufungsgericht diese Annahme auf die Erwägung stützt, die Beklagte habe aus dem Umstand, daß die Klägerin im Jahre 1950 nur ein Viertel der auf sie entfallenden Zu- Das Berufungsurteil läßt auch eine Auseinandersetzung mit diesem Klagvorbringen vermissend Außerdem hatte die Klägerin durch das Zeugnis der Ehefrau Hillesheim Beweis dafür angeboten, daß die Beklagte bei den Lieferungsaufforderungen immer wieder auf die Polgen nicht rechtzeitiger Lieferung aufmerksam gemacht worden sei. Zu Recht rügt die Revision, daß auch dieses Beweisangebot von dem Berufungsgericht nicht übergangen werden durfte, wenn es die vorstehenden Darlegungen der Klägerin nicht für ausreichend hielt, einen ausdrücklichen Hinweis auf die schädigenden Polgen einer Lieferverzögerung für überflüssig zu erachten.

Zitierte Normen: § 284 BGB
ZuteilungKohlenlieferungenHöheBerufungsgerichtLieferungsaufforderungenLieferungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

I_ZH. 29/53
Verkündet am 18. Juni 1954
Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 Krautpressereibetrieb in
 der Firma Jakob H|
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr
 gegen
die Firma Jakob	Kohlen-	und	Baustof^großhandel	in
K^|0, Ejj^Jstraße (ft,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Berufungsbeklagte Rechtsanwalt Dr0
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlich^ Verhandlung vom 18. Juni 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Br. Bock, Dr„ Krüger-Nieland= Dr-. Christoph und Dr, Weiss
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27c November 1952 wird aufgehoben, Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand s
Die Klägerin betreibt eine sog. Kraut- und Rübenpresse, Seit 1941 bezog sie ihre Kohlen von der Beklagten, Zur Zeit der Kohlenbewirtschaftung wurden der Beklagten vom Deutschen Kohlenverkauf jeweils die auf die Klägerin entfallenden Kohlenmengen zugeteilto Im Jahre 1950 erhielt die Beklagte für die Klägerin insgesamt 166 t Kohlen. Die Klägerin nahm davon lediglich 46 t ab. Im Jahre 1951 betrug die Zuteilung für die Klägerin 60? 5 t.. Auf diese Zuteilung sind der Beklagten bis 1, Oktober 1951	55s»5 t geliefert worden. Die Beklagte
 hat aber bis zu diesem Zeitpunkt nur 33? 92 t an die Klägerin abgeführt und die restliche Menge erst im November und Dezember 1951 an die Klägerin ausgeliefert 0
Die Klägerin behauptet* infolge dieser Lieferungsverzögerung habe sie ihren Betrieb* dessen Hauptarbeitzeit von Mitte August bis 1.. Oktober falle? während des fraglichen Zeitraums nicht voll ausnutzen können-. Hierdurch sei ihr ein Schaden in Höhe von 7-200 DM entstanden. Dieser Schaden habe duyh die späteren Kohlenlieferungen nicht wieder ausgeglichen werden können? da die während der Hauptsaison anfallenden Rohprodukte nur unverzüglich hätten verarbeitet werden können.
Die Klägerin hat beantragt? die Beklagte zur Zahlung von 7*200 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie bestreitet? daß sie zur Auslieferung der ihr für die Klägerin zugeteilten Kohlenmengen unmittelbar nach deren Empfang verpflichtet gewesen sei. Ihre Lieferverpflichtung sei vielmehr von einem Abruf der Klägerin abhängig gewesene Ein solcher Abruf sei aber hinsichtlich der fraglichen Kohlenmengen nicht erfolgt.
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Auch entfalle eine Schadensersatzpflicht schon deshalb, weil die Klägerin sie nicht auf den ihr angeblich durch einen Lieferungsverzug entstandenen außergewöhnlich grossen Schaden aufmerksam gemacht habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
 Entscheidungsgründer
Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Beklagte weder mit den Kohlenlieferungen in Verzug geraten sei noch sich einer positiven Vertragsverletzung der Klägerin gegenüber schuldig gemacht habe.
Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht.; daß die Beklagte im allgemeinen im Rahmen des mit der Klägerin abgeschlossenen Sukzessiv-Lieferungsvertrages nicht verpflichtet gewesen sei, das auf die Klägerin entfallende Kohlenkontingent dieser ohne entsprechende Aufforderung auszuliefern, lassen die Darlegungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsirrtum erkennen-. Für diese Vertragsauslegung spricht, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, schon der Umstand, daß die Klägerin im Jahre 1950 von ihrem Kontingent in Höhe von 166 t nur 46 t abgenommen hat» Es ist jedoch rechtlich zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Beweisantritt der Klägerin für ihre Behauptung, sie habe im Frühjahr und Sommer 1951 wiederholt auf ihren dringenden Kohlenbedarf hingewiesen und auf Lieferung gedrängt, deshalb für unerheblich erachtet, weil die Klägerin weder einen bestimmten Zeitpunkt noch eine bestimmte Liefermenge., auf
 die sich ihr Abruf habe beziehen sollen, habe angeben können. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, war der Zeitpunkt der Lieferung nicht nur von dem Bedarf der Klägerin, sondern auch von dem Zeitpunkt und der Menge der Zuteilung abhängig« Unstreitig hat die Beklagte die Klägerin nicht von den- jeweils erfolgten Zuteilungen benachrichtigt. Selbst v/enn mit dem Berufungsgericht davon auszugehen ist. daß hierzu im allgemeinen auch keine Rechtspflicht der Beklagten bestand, so änderte sich jedoch die Rechtslage, wenn die Klägerin, die den Zeitpunkt und die Höhe der Zuteilungen nicht kannte, unter Hinweis auf die Bedürfnisse ihres Betriebes mehrfach auf Lieferung drängte. ¥/enn die Beklagte trotz wiederholter Lieferungsaufforderungen der Klägerin noch im Unklaren darüber gewesen sein sollte, ob die Klägerin auf die alsbaldige Auslieferung der von der Beklagten für sie empfangenen Kohlenzuteilungen in voller Höhe Wert legte, so wäre es Pflicht der Beklagten gewesen, sich hierüber unter Angabe der erfolgten Zuteilungen durch eine Rückfrage bei der Klägerin Gewißheit zu verschaffen« Sukzes-siv-Lieferungsverträge unterstehen, wenn sie auf ein dauerndes Zusammenarbeiten der Vertragsparteien aufgebaut sind und deshalb ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen, in verstärktem Maße den Grundsätzen von Treu und Glauben, Es verstößt aber gegen die Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs, wenn die Beklagte, obwohl die Klägerin nach ihren Behauptungen sie fortlaufend auf ihren dringenden, noch unbefriedigten Kohlenbedarf hingewiesen haben will, die Klägerin über die Höhe der für sie erfolgten Zuteilungen im Ungewissen ließ und einen Teil der für die Klägerin verfügbaren Kohlen zurückhielt. Bei dieser Sachlage wurde eine Lieferverpflichtung der Beklagten in Bezug auf diese verfügbaren Zuteilungsmengen bereits durch unbefristete und unbezifferte Lieferungsaufforderungen der
 
Klägerin ausgelöst. Denn die Klägerin war infolge der fehlenden Aufklärung der Beklagten über Zeitpunkt und Höhe dieser Zuteilungen gar nicht inder Lage, zu bestimmten Terminen bestimmte Mengen abzurufen.
Dafür, daß die Klägerin tatsächlich auf eine unverzügliche Auslieferung der gesamten Zuteilungsmengen für 1951 . gerade während der Hauptsaison ihres Verarbeitungsbetriebes großen Wert legte, spricht sowohl das Schreiben der Klägerin an den Verband	und
 vom 27» März 1951 sowie ihr Schreiben an die Beklagte vom 10- Juni 1951«. Mit beiden Schreiben, die für die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin sprechen, hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt, Es glaubt zu Unrecht, allein daraus, daß die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 14* März 1952 in Abrede gestellt hat, daß ein Lieferungsverzug der Beklagten einen Abruf der Kohlen vorausgesetzt habe, folgern zu können, es komme auf eine Beweiserhebung über die von der Klägerin behaupteten Lieferungsaufforderungen nicht an., Das Berufungsgericht übersieht hierbei, daß die Klägerin im gleichen Schriftsatz, obwohl sie die Abhängigkeit einer Lieferverpflichtung der Beklagten von einem Abruf leugnet, ausdrücklich unter Berufung auf das Zeugnis der Ehefrau H^I^BS und	SfH	unter	Beweis	gestellt hat, sie habe die
 Beklagte laufend wegen weiterer Kohlenlieferungen gedrängt. Die in diesem. Zusammenhänge von der Revision aus § 286 ZPO erhobene Rüge ist somit begründet-
Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob etwa wiederholte .Lieferungsaufforderungen der Klägerin als Mahnungen im Sinne von § 284 BGB gewertet werden und damit ein Schadensersatzanspruch aus § 286 BGB ausgelöst haben könnten., Denn jedenfalls käme, die Richtigkeit der vom Berufungsge-
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rieht übergangenen Behauptungen der Klägerin unterstellt, ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt positiver Vertragsverletzung in Frage, dessen Geltendmachung nicht von einer vorherigen Fristsetzung abhängt.
Dies gilt selbst dann, wenn die gleichfalls unter Berufung auf das Zeugnis von Frau	und der Ehefrau
 unter Beweis gestellte Behauptung nicht zutreffen sollte, die Beklagte habe weitere Kohlenlieferungen mit der unwahren Behauptung abgelehnt, die Kohlenlieferungen für die Obst- und Krautpressen seien gesperrt. Denn die Beklagte hat sich einer schuldhaften Verletzung ihrer Vertragspflichten selbst dann schuldig gemacht, wenn sie der Klägerin keine unwahren Angaben über die Höhe der für sie verfügbaren Zuteilungsmengen gemacht hat, die Klägerin hierüber aber im Unklaren ließ und trotz wiederholter Lieferungsaufforderungen nur eine Teilmenge des für.die Klägerin empfangenen Kohlenkontingents während der Hauptsaison an diese weiterlieferte. Bei dieser Sachlage würde bereits in der Vernachlässigung der Kohlenversorgung der Klägerin trotz ausreichender Kohlenzuteilungen und fortdauernder Lie-ferungsatofforderungen der Klägerin eine Verletzung des Vertragszweckes des Sukzessiv-Lieferungsvertrages liegen, der eine Schadensersatzpflicht der Beklagten begründen könnte.
Bas Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht der Beklagten hilfsweise mit der Begründung verneint, daß die Klägerin ihren etwaigen Schaden überwiegend selbst schuldhaft mitverursacht habe, weil sie es unterlassen habe. die Klägerin auf die weitgehenden und ungewöhnliphen Folgen einer Lieferungsverzögerung hinzuweisen (§ 254- BGB)., Soweit das Berufungsgericht diese Annahme auf die Erwägung stützt, die Beklagte habe aus dem Umstand, daß die Klägerin im Jahre 1950 nur ein Viertel der auf sie entfallenden Zu-
teilungsmengen abgenommen habe, entnehmen dürfen, die Klägerin sei an der Lieferung der vollen Zuteilung nicht interessiert, stehen dem die von der Klägerin behaupteten wiederholten dringenden Lieferungsaufforderungen sowie die Tatsache entgegen, daß 1950 insgesamt 166 t zugeteilt wurden und die von der Klägerin aus dieser Zuteilung abgenommene Menge von 46 t durch die bis zu dem Abschluß der Hauptarbeitszeit der Klägerin erfolgte Lieferung von 38,2 t im Jahre 1951 keineswegs erreicht war. Zudem rügt die Revision auch zu diesem Punkt mit Recht eine unzureichende Würdigung des Sachvortrags der Klägerin, Die Klägerin hatte vorgetragen, daß der Beklagten, die selbst in ländlicher Umgebung am Niederrhein ihren Sitz habe, wo die Eigenart von Kraut-pressen-Betrieben allgemein bekannt sei, infolge der langjährigen Geschäftsverbindung mit der Klägerin gewußt habe, daß ungenügende Kohienlieferungen während der Zeit der Hauptkampagne von Krautpressen zu einer Betriebsstockung und damit zu einer Existenzgefährdung der Klägerin führen könne=
Das Berufungsurteil läßt auch eine Auseinandersetzung mit diesem Klagvorbringen vermissend
 Außerdem hatte die Klägerin durch das Zeugnis der Ehefrau Hillesheim Beweis dafür angeboten, daß die Beklagte bei den Lieferungsaufforderungen immer wieder auf die Polgen nicht rechtzeitiger Lieferung aufmerksam gemacht worden sei. Zu Recht rügt die Revision, daß auch dieses Beweisangebot von dem Berufungsgericht nicht übergangen werden durfte, wenn es die vorstehenden Darlegungen der Klägerin nicht für ausreichend hielt, einen ausdrücklichen Hinweis auf die schädigenden Polgen einer Lieferverzögerung für überflüssig zu erachten.
Die Sache war nach alledem zur erneuten Verhandlung und
 
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen., Dieses wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben,
 Wilde
Christoph
 Bock
Weiss
 Krüger-Hieland