2c Gesetz HGB § 383 Rechtssatz; Wenn ein Privatmann einem Bankier Wertpapiere zu dem Ankauf.anbietet, ist in der Regel, insbesondere wenn kein fester Kaufpreis vereinbart ist, anzunehmen, dass die Parteien ein Kommissionsgeschäft (gegebenenfalls mit. Rechtssatz; Wer vor dem Erlass des Wertpapierbereinigungs-geset zes vom 19« August, 1949 ' (7aGBl 295) '’Wertpapiere .erworben hat, die gemäß _§ 3 WBG mit Wirkung vom 1„ Oktober 1949 ab für kraftlos erklärt worden sind und für die ein 'Eigentumsnachweis gemäß § 21 Abs 1WBG, da es sich um gestohlene oder sonst abhanden gekommene Papiere handelt, nicht geführt werden kann, kann in der Regel von seinem Vormann Erfüllung des Kaufvertrages, gegebenenfalls Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, Aktenzeichens I ZR 29-52 mergericht zurückyerwies en Von Rechts wegen Die Klägerin; eine Privatbank in HHMHBMJI macht Ansprüche aus einem Wertpapiergeschäft geltend, das sie durch ihren - damaligen - persönlich haftenden Gesellschafter Walter Zf^^Mli Ende Juni /Anfang Juli 1947 mit dem Beklagten geschlossen hat» Der Beklagte war und ist Inhaber. einer Gastwirtschaft in BiHHI West« ln seinem lokal verkehrten in den Jahren 1946/47 zahlreiche frühere• Bankund Börsenleute; die dort auch mit Wertpapieren handelten, .da es..zur damaligen Zeit eine amtliche Börse in Berlin nicht gab Zu den Kunden des Beklagten gehörte auch der frühere Bankangestellte Gustav PflHVh Dieser ■ hatte im September 1946 den jetzigen selbständigen Handelsvertreter in Textilien, Bruno in BfHPBwie- erhielt von ihm grössere Posten Wertpapiere,; die er an verschiedene Personen zu dem Verkauf weitergab» Unter diesen Wertpapieren befänden sich die folgenden Stücke, die für den vorliegenden Rechtsstreit in Präge kommens Ir. Nominalbetrag Gattung liehe 'Belege 'Über üerr Erwerb der Wertpapiere, Er verlangte auch 'nicht die 'zur uama i gen Zeit übliche sog., West-Zonenerklärung, durch..die versichert wurdey dass die Wertpapiere sich bereits vor dem -1 ,, April 1945 ■ in■ einer der drei Westzonen befunden hätten Der Beklagte seinerseits gab damals keine Erklärungen über die Herkunft der Papiere ab o Bei der Übernahme der Effekten erhielt der Beklagte , von ZgiiMBtt aps Anzahlung sofort einen Scheck über 300,000 RM Ein fester Verkaufspreis wurde zwischen den Parteien nach der Behauptung der Klägerin nicht vereinbart. Die Klägerin .hat zunächst auf Zahlung von 53 ..=115 DM nebst Zinen geklagt und die Klage auf nicht ordnungsgemässe Erfüllung eines Kaufvertrages über die streitigen Wertpapiere gestützt* Sie hat ausgeführt, der Beklagte habe ihr wertlose Papiere geliefert., weil sie ihre Berechtigung an den - gestohlenen - Wertpapieren gemäß § 21 des Wertpapierbereinigungsgesetzes nicht nachweisen könne* Die Papiere hätten im Zeitpunkt der Klageerhebung (Februar 1950) 'Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, er habe nicht im eigenen Namen gehandelt,sondern sei erkennbar als Vertreter für Gustav aufgetreteno Br sei ferner bei Entgegennahme und Weitergabe der Papiere gutgläubig gewesen, da l'MM ihm versichert habe, dass die Besitzverhältnisse an den Effekten in Ordnung seiend Die Versicherung vom 12. daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen; der sich aus dem Ankauf der von ihm ihr angebotenen Stücke noch ergeben wird?. Die Klägerin hat nunmehr die Klage auf eine neue Grundlage gestellt und die Auffassung vertreten, die Parteien hätten keinen Kaufvertrag abgeschlossen, sondern die Klägerin habe dem Beklagten als Kommissionär gegenübergestanden«, Gemäß § 396 HGB sei der Beklagte verpflichtet, der Klägerin alle Leistungen zu ersetzen, diediese im Zusammenhang mit dem Kommissionsgeschäft an Dritte zu erbringen habe«, Durch Schadensersatzleistungen an Dritte und sonstige Unkosten seien ihr aus dem Verkauf der•Wertpapiere bereits Aufwendungen in Höhe von insgesamt 351209.07 und teils- an Banken in HaMU veräussert«, Die wirkliche Berechtigte, die EflMHMhFinanz-AG, habe von diesen Banken die Herausgabe der Stücke verlangte ln diesem Verfahren,, an dem die Klägerin nicht unmittelbar beteiligt gewesen sei', sei ein Vergleich geschlossen worden, auf Grund dessen die 'beklagten Bankhäuser die Effekten an die sMi Finanz-AG herausgegeben hatten. auf gewendet Da die Klägerin vermuten müsse, dass sie auch wegen der übrigen Wertpa/pieke'hoch in Anspruch genommen werde, habe sie ein rechtliches Interesse au .der Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht des Beklagten „ ipruch unter dem Gesichtspunkt- de von Aufwendungen entsprochen (§• "596 Abs 2 HG-B» §§ 670» 675 BGB) « Dabei hat es näher erörtert, die.Klägerin sei ihren Abnehmern,gegenüber’aus kaufrecht1icher Haftung (§§ 434; 437 j 433 Abs 1 Satz 2 BGB) zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet gewesen, der den Abnehmern dadurch . machten Ansprüche ist das Berufungsgericht nicht ein-getreten^ es bemerkt hierzu lediglich, der Beklagte habe gegen die Höhe der Klageforderung keine Einwendungen erhoben» Demgemäß hat das Berufungsgericht das gesamte Vorbringen der Klägerin über' die': Zusammensetzung der Klageforderung als unstreitig' behandelt „ Die Krage der Gut- oder .Bösgläubigkeit der Parteien bei Abschluß des Geschäftes ist.unerörtert geblieben, weil das- Berufungsgericht offenbar davon ausgegangen ist, dass es hierauf nur im Rahmen des § 254 BGB ankommen könne, der jedoch auf den Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen überhaupt keine Anwendung finde» Dabei hat das Berufungsgericht jedoch nicht berücksichtigt, dass der Beklagte der Klägerin vorgeworfen hat, ihr persönlich. sitz handelteo In hohem Maße gilt das für den Erwerb durch Bankiers,, Deshalb haben die Kreditinsiitute heim Tafelgeschäft nach dem Zusammenbruch sogar gegenüber bekannten Kunden Eachweisungen über Eigentum und Verwahrung in der Westzone in Perm von itfamensverzeichnissen, Depotbestätigungen usW« verlangt jWenn sie darüber nicht aus eigenen Unterlagen unterrichtet waren? des Beruf ungsur teils schon durch die her fahrensruge der Revision in; Era ge gestellt war, mi t, der geltend .gemacht wird , das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Klägerin zur Höhe der Klageforderung nach den gesamten Umständen nicht als unstreitig behandeln dürfen (§ 138 Abs 3 ZPO). Vera Standpunkt der Rechtsgültigkeit des Vertrages cus streiten die Parteien zunächst darüber, ob die Klägerin Den Übernahme der' Papiere als Kommissionärin'oder als Eigerbuniterin gehandelt hat) Der Unterschied kann, uhe neon auszufiihren 3ein wird) für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein,, Das Berufungsgericht ist in eatnuchliener Hinsicht davon ausgegangen, daß die Parteien einen lessen Preis nicht vereinhart hätten und 8uu der auau;.agte zunächst nur eine Anzahlung von 300.000 RM erhalten habe, dass ferner die Klägerin die Wertpapiere bei sieh bietender Gelegenheit nach und nach verkauft und dem Beklagten von jedem einzelnen Verkauf eine Abrechnung geschickt habe 5 wobei der von der Klägerin bei den Verkäufen erzielte-Brlös nach Abzug der üblichen Provision der Beklagten gutgeschrieben worden sei. Die allgemeinen Zeitumstände, deren Berücksichtigung die Revision vermißt, können eine andere Beurteilung nicht echtfertigen» Insbesondere kann der Umstand, dass ein normaler Wertpapierhandel mit amtlich notierten Werten damals, wie die Revision geltend, macht, nicht bestand» eine möglichst günstige Verwertung von Effekten also besonderen Schwierigkeiten unterlag, nicht als -ein Beweis-Anzeichen dafür 'angesehen werden, daß der Beklagte die Klägerin als Eigenhändlerin betrachtet habe» Die damalige ielmehr einem Privatmann erst angesichts der Unübersichtlich- Wmm kext des Marktes für den Verkauf von Wertpapieren der Sachkunde und grösseren Erfahrung eines Bankiers an-zuyer.trau.eno hie Revision kann.sich auch-nicht darauf berufen, dass hei amtlich nicht notierten-Werten, wie huringer'-Hachenburg-Eehmannp HOB Anm 33 zü § 383 erwähnen, die Form äffe li| üi and eis die Regel sei.. Der Beklagte hat sich zwar gegen die rechtliche1 Würdigung des Vertragsverhältnisses als eines Kommissionsgeschäftes gewandt und er hat auch behauptet, es sei ein fester Kaufpreis'vereinbart worden. Der Berufungsrichter konnte daher ohne Rechts irrt lim davon ausgehen, dass kein fester Kaufpreis verabredet war, zu demal da der Beklagte jeweils Einzelabrechnungen über die verschiedenen Verkaufe der Klägerin erhalten hattef Dass die von den Parteien gewählte Ausdrucks weise (Kauf, Verkauf) für die rechtliche Yfertung der Vorgänge nicht ausschlaggebend sein kann, hat das Berufungsgericht im Anschluß an RGZ .114, 4. (.vgl RGZ 94, 65)1 Die allge~ meinen Geschäftsbedingungen der Banken (vgl.Trost-Schütz„ BankgeschäfMiches Formularbuch 1952) sehen in Ziff’: 29 Abs 1 vor, dass die IBank alle Aufträge zu dem "Kauf und V'er-" kauf von Wertpapieren, die .an der Börse des Aus führ ungs._ plätzes zu dem amtlichen Handel zugelassen sind, als Korn-• missionar - durch Selbsteintritt hub führe v In den von ’der ■ Klägerin dem Beklagten erteilten Verkaufsnachrichten und Abrechnungen hat die Klägerin erklärt? Darüber, welchen Inhalt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin im: einzelnen haben.und ob sie die übliche Selbsteintrittsklausel enthalten, ist nichts festgestellt worden» Sollte, die erneute Verhandlung der Sache ergeben, dass ein Kommissionsgeschäft mit Selbsteintritt vorliegt, so stand die Klägerin dem Beklagten nicht nur als Kommissionär, sondern auch als Käufer -gegenüber (§ 400 HOB)» I») Ist der Vertrag gültig und liegt ein reines Kommissionsgeschäft (ohne Selbsteintritt) vor., ,soist die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte müsse di.e geltend gemachten Beträge der Klägerin erstatten, rechts-grundsätzlich nicht zu -beanstandeni Soweit.-es sich um die Posten handelt, die die Klägerin als Schadensersatz an ihre Abnehmer gezahlt hat, folgt die Erstattungspflicht des Beklagten- dem Gründe nach - schon aus dem Wesen des Kommissionsverhältnisses, wonach der Kommissionär "für Rechnung des Kommittenten" tätig wird (§ '383 HGB)» Das bedeutet, dass alle Vor- und Nachteile, die sich aus der Ausführung des Geschäfts ergeben, im Verhältnis zwischen Kommissionär und Kommittent dem letzteren zuzurechnen sind,-es sei denn, dass die-Nachteile durch ein Verschulden des Kommissionärs entstanden sind» Schadensersatzleistungen des Kommissionärs an Dritte, die sich notwendig aus der Abwicklung des Geschäfts ergeben und mit ihm untrennbar verbunden sind, müssen daher schon aus diesem Grunde von dem Kommittenten getragen werden, ohne dass es der Heranziehung des Gesichtspunktes des Aufwendungsersatzes (§ 396 Abs 2 HGB), den das Berufungsgericht hervorhebt, bedarf» für das Ergeh- Der von der Revision vertretenen Meinung; bei den Aufwendungen müsse es sich immer um "freiwillige" Leistungen handeln; kann nicht zugestimmt werden, vielmehr kann immer nur entscheidend sein,; ob nach Lage des Falles der Kommissionär die von ihm aufgewendeten Beträge bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für erforderlich halten durfte (§ 670' BGL) „ Ob diese 'Voraussetzung zatriflt, wird vom Berufungsgericht insbesondere auch hinsichtlich 'der von der Klägerin aufgewendeten Prozeßkosten zu prüfen.sein, bei denen es sich zweifelsfrei um echte Aufwendungen in Sinne des § 670 BGB handelt, 2,) Für die weitere Frage, ob und in welchem Umfange die Klägerin ihren Abnehmern haftete, ihre Ersatzleistungen an diese also zu Recht gemacht worden sind) so dass der Beklagte sie gegen sich gelten lassen muß; kommt es auf die folgenden Gesichtspunkte ans Um das Eindringen unrechtmässig erworbener Stücke in den Wertpapierhandel zu verhindern, wurden in den Ländern des Vereinigten Wirtschaftsgebiets mit Wirkung vom 1, Oktober 1947 ab " Richtlinien für die Bescheinigung der Lieferbarkeit von Wertpapieren" erlassen (ÖffAnz f«VfG-vom 5=3 = 1949, abgedruckt bei Ziganke, Wertpapierbereinigungsgesetz, Anhang, S l) wonach Wertpapiere nur .noch als lieferbar zu. behandeln waren, wenn sie' mit einer Lieferbarkeitsbescheinigung eines besonders dazu -ermächtigten Kreditinstitutes, die sich auf die Rechtmässigkeit des Erwerbes bezog, versehen waren Schon vor dem 1 , Oktober 1947 bestand aber, wie die Klägerin vorgetragen hatte, eine entsprechende Handelsusance (vgl Classen - Wertpapiere Mitteilungen IV B 1950, 289)= Das am T, Oktober 1949 in Kraft getretene Gesetz zur Bereinigung des Wertpapier wesens vom 19- August 1949 (WiGBl 295). ferbarkeitsbescheinigung auf Grund der bisherigen Bestimmungen ausgestellt worden ist oder noch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgestellt wird» In einem besonderen Verfahren wird das Eigentum an allen für kraftlos erklärten Wertpapieren geprüft und mit Wirkung für alle festgestellt .(vgl BGHZ 5, 123 /T307)» Dabei ist im §21 Abs 1 WBG (und in dem entsprechenden § 21 des Wert-papierber einigungsgesetzes für Berlin vom 260 September 1949 /V'OBl für Groß-Berlin 1949 T 3467) dem Anmelder die Beweislast dafür auferlegt, dass er seit dem 1<3anuar 1945 (oder infolge eines in der Zeit vom 1„ Januar 1945 bis 8, Mai 1945 Börsen- oder bankmässig abgeschlossenen Rechtsgeschäftes) auf Grund einer ununterbrochenen Reihe bürgerlich-rechtlicher Rechts erwerbe; Eigentümer geworden ist» Die für den vorliegenden Rechtsstreit wichtigste Bestimmung des § 21 Abs 1 WBG Ziff 4 besagt folgendes Die Reihe der.Erwerbsakte, gilt als unterbrochen, wenn der .Erwerb auf den Vorschriften über den rechtsgeschäftlichen Erwerb vom lic'htberechtigten beruht«; Das bedeutet, daß der nach den §§ 932, 935 BGB • und § 366 RGB mögliche gutgläubige Erwerb gestohlener, verlorener oder sonst abhanden gekommener Inhaberpapiere durch das Wertpapierber einigungsgesetz mit rückwirkender Kraft ausgeschlossen wird, Damit hat das Wertpapierbereinigungsgesetz eine unwiderlegbare Vermutung dafür aufgestellt, daß der Erwerber von Wertpapieren in dem betreffenden Zeitraum bösgläubig war. Der Klägerin, sind also Papi erafilb erg eben-worden, die wertlos, waren, weil die Berechtigung zur Geltendmachung der in ihnen verbrieften Rechte niemals nachgewiesen werden kann, und diese wertlosen Papiere hat sie ihren Abnehmern weitergegeben» Daraus folgt jedoch nicht etwa die Nichtigkeit der Verträge» Bas Reichsgericht hat allerdings in RGZ 105, 549 für den Pall des Verkaufes einer gestohlenen Sache angenommen, es liege ein Pall der anfänglichen Unmöglichkeit im Sinne des § 306 BGB vor, die die Nichtigkeit ..dos Vertrages zur Folge habe» Dieser Rechtsansicht kann indessen nicht beigetreten werden, weil die Lieferung und Übereignung der Sache zwar allen andern, aber nicht dem wahren Berecn......... c) Im Gegensatz za den Rückerstattungsgesetzen, nach denen die Klick er s tat t angs p fl 1 clit als Mangel im Recht im Sinne des BGB gilt (Art 47 Als 1 USMilRegGes .59- Art 39 Abs 1 BritMilRegGes 59)» enthält das Wertpapierber einigangsges et z keine Bestimmungen über die Rückgriff shaftung = Daraus folgt aber nicht, dass eine solche Haftung etwa ausgeschlossen sein sollte, sie ist vielmehr, weil ausserhalb der Ziele des Wertpapierbereinigungsgesetzes liegend, unerwähnt geblieben und richtet sich daher nach allgemeinen Vorschriften (Eichhorn, Handbuch S 10 und 1145 Ziganke WBG S 48) = d) Nach § 433 Abs 1 Satz 2 BGB ist der Verkäufer eines Rechts verpflichtet, dem Käufer das Recht zu verschaffen, und zwar' ein bestehendes Rechte Besteht das Recht nicht, so haftet er in Abweichung von § 306 BGB auf Grund der Sonder Vorschriften, der §§ 437, 440 3GB5 in denen wiederum auf die allgemeinen 'Bestimmungen der §§ 320 • 327 BGB verwiesen ist c Im vorliegenden Pall besteht zwar das Recht als solches noch fort, aber es ist, weil es nur der wahre Berechtigte geltend machen kann,, nicht mehr in der Urkunde . Ira Sommer 1947 > als die Klägerin die Wertpapiere veraus-serte, galten noch die Bestimmungen des BGB über den gut-gläubigen Erwerb vom Fichtberechtigt.en, so dass damals an und für sich die Möglichkeit einer rechtswirksamen Übertragung des Eigentums auch an gestohlenen Wertpapieren bestanden’hatte (§§ 932, 935 BGB, § 367 li&B) o Die Revision vertritt 2 hierauf gestützt, die Auffassung, die Klägerin habe die streitigen Beträge ah ihre. Dafür,dass durch eine spätere Gesetzgebung der gutgläubige Erwerb vom Hichtberechtigten mit rückwirkender Kraft ausgeschlossen werden würde, habe sie nicht einzusteheric Diesen Ausführungen kann - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - nicht beigetreten werdent Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Rechtsansicht im Anschluß an Classen (Wertpapier-Mitteilungen IV B "950, 286) auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 96, 77? 434 BGB dann anzusehen ist, wenn die Rechte Dritter, mögen sie auch bei der Eigentumsübertragung noch nicht geltend gemacht werden können, "ihre Grundlage in Rechtsverhältnissen finden, wie sie schon zur Seit des Eigentumsüberganges bestanden haben" (RGZ 11;, 89)o Indessen kann es zweifelhaft sein, ob diese Recht- .Grundlage für den späteren Eingriff des Gesetzgebers schon 'bei Geschäftsabschluß, dagegen fehlte damals - anders als in den vom Reichsgericht entschiedenen Fällen - die Rechtsgrundlage für den Ausschluß des gutgläubigen Erwerbes von scgu unre— eilen Stücken* Gleichwohl ändert dies nichts am Ergebnis0 Eie Klägerin hat ihren Abnehmern 1947 Wertpapiere geliefert, die ihnen nur scheinbar ein vollwertiges Recht verschafften (vgl RGZ 120, 292 /295/)0 Es war damals bereits allgemein bekannt,. ses Rechtsgedankens muss der' Verkäufer eines Wertpapieren auch dafür einstehen,' .dass dem Käufer das Eigentum, selbst wenn er es zunächst erlangt haben sollte, nicht auf Grund von gesetzgeberischen Maßnahmen wieder'1 entzogen wird, wenn solche Maßnahmen zwar erst später erlassen werden ,aber in allgemein bekannten tatsächlichen Verhältnis! ■sen wurzeln':, die einen staatlichen Eingriff dieser oder ahn lieh er Art- 'mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen k onn-ten« Der Pall-liegt ähnlich wie beim Verkauf einer Sache, die mit schön vorhandenen, aber verborgenen Mängeln behaftet ist Zu dem gleichen Ergebnis führt auch die Er-' wägung, dass nach dem zu unterstellenden Pdrteiwillen jemand, der in den Jahren nach dem 8/ Mai 1945 im redlichen Handel, insbesondere von einem Bankier, Wertpapiere erwirbt, nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Verkäufer werde ihm Wertpapiere liefern, die ihm nicht nur scheinbar vollwertige Rechte verschaffen, sondern die auch einer etwaigen, aus der tatsächlichen Lage heraus gebetenen allgemeinen Nachprüfung der Berechtigung der Inhaberschaft standhalten würden. Ob der Einzelfäll so gelagert ist, dass der Abnehmer das Risiko, das der Erwerb von Wertpapieren ohne Lieferbarkeitsbescheinigung im Sommer 1947 in sich barg, bewußt in Kauf nahm dass das Geschäft also einen spekulativen Charakter hatte, ist Tatfrage, zu deren Beurteilung die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichend Der Käufer eines Wertpapieres kann sich also, wenn der Kauf in der kritischen Zeit stattgefunden hat, in der Regel auch noch nach Abschluß und scheinbarer Erfüllung des Vertrages darauf berufen, dass ihm das Recht, das in dem Papier verkörpert ist oder zu dessen Geltendmachung es des Besitzes des. Papiers bedarf, durch die Übergabe des Papiers - infolge der rückwirkenden Geltung des § 21 Abs 1 WEG - in Wirklichkeit überhaupt nicht verschafft worden ist, da es ihm vielmehr ein Nichts geliefert wurde0 Er kann mithin Erfüllung des Kaufvertrages (§ 433 Abs 1 Satz 2 J3GE) verlangen und gegebenenfalls die Rechte aus § 440 Abs 1 BGB geltend machen, insbes ond er e Schadens ersatz Wegen Nicht erf tillung : v erlangen, dapder Verkäufer•'gemäß § 437 BGB .für die Rechtsgültigkeit der Wertpapiere nach Art eines Garantieversprechens einzustehen, also sein Unvermögen zur Leistung zu vertreten hat (§ 325 BGB; RGZ 73? Pie Klägerin konnte nach alledem, ihre Schadensersatzpflicht ihren Abnehmern gegenüber jedenfalls nicht mit dem Einwand in Abrede stellen, dass sie im Zeitpunkt der Übergabe der Papiere den Erwerbern ein vollwertiges Recht verschafft habe, Das gleiche gilt im Verhältnis der Parteien zueinander, falls die Klägerin den Verkaufs auftrag im Wege des Selbsteintrittes ausgeführt haben sollte,'dem Beklagten also auch, als Kä.ufer gegenüberstand Kann die Klägerin - im Ralle ihres Selbsteintrittes - vom Beklagten Schadensersatz auf Grund der Kaufvorschriften verlangen, so muß der Sachverhalt auch unter, dem Gesichtspunkt des § 254 BG3 geprüft werden. Es kann sich indessen fragen, ob die Klägerin dadurch gegen ihre allgemeinen Pflichten als Kommissionär verstossen hat, daß sie den Verkaufsauftrag des Beklagten entgegengenommen hat, obwohl sie damit rechnen mußte> daß es sich um unreelle Stücke handelte. Der Kommissionär ist Vertrauensmann des Kommittenten und hat daher auch vor Übernahme des Kommissionsgeschäftes bereits- die Pflicht, den Kommittenten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kau manns zu beraten. dreissigdyh irigen 'Verjährung, sondern gemäß §196 Afasl Ziff 1 BGB der.zweijährigen veggäing ) v< i ii i- > minre&e .wird .daher noch AUftj: c,>u (i i ■ , f, df ent c er V> r*;jährangc frist begonnen hat (§| i98, 201 BGB)t erneut zu prüfen und zu bescheiden seim Da in der- Sache noch nicht endgültig entschieden werden konnte, musste auch das Erkenntnis über die Ko-
i Für das Nachschlagewerk] Für die Amtliche Sammlung] Io Gesetz HGB §§ 383, 396 Abs 25 BGB §. 670, Rechtssatz; Muß der Kommissionär wegen Nichterfüllung des Ausführungsgeschäftes, ohne dass ihn ein Ver-; schulden trifft, einem Dritten Schadensersatz leisten, so kann er den Schadensersatzbetrag.; weil er "für Rechnung" des Kommittenten handelt von diesem ersetzt verlangen« Der Heranziehung des Gesichtspunktes des Aufwendungsersatzes (§ 396 Abs 2 HGB) bedarf es hierfür nicht0 2c Gesetz HGB § 383 Rechtssatz; Wenn ein Privatmann einem Bankier Wertpapiere zu dem Ankauf. anbietet, ist in der Regel, insbesondere wenn kein fester Kaufpreis vereinbart ist, anzunehmen, dass die Parteien ein Kommissionsgeschäft (gegebenenfalls mit. Selbsteintritt des Bankiers)nicht ein Eigengeschäft des Bankiers gewollt haben (RGZ 94. 65; 114, 9) o 3c Gesetz Wertpapi erbereinigun'gsges et z § 3 Rechtssatzs Die Rückgriffshaftung, die sich daraus ergeben kann, daß >durch, das Wertpapierbereinigungsgesetz (§ 3) Wertpapiere mit Wirkung vom. u Oktober 1949 für kraftlos erklärt worden sind, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts« 4. Gesetz ■ Wertpapierbereinigungsgesetz §§ 31 21s BGB : §§ 433, 437, 440 AbsV Rechtssatz; Wer vor dem Erlass des Wertpapierbereinigungs-geset zes vom 19« August, 1949 ' (7aGBl 295) '’Wertpapiere .erworben hat, die gemäß _§ 3 WBG mit Wirkung vom 1„ Oktober 1949 ab für kraftlos erklärt worden sind und für die ein 'Eigentumsnachweis gemäß § 21 Abs 1WBG, da es sich um gestohlene oder sonst abhanden gekommene Papiere handelt, nicht geführt werden kann, kann in der Regel von seinem Vormann Erfüllung des Kaufvertrages, gegebenenfalls Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, Aktenzeichens I ZR 29-52 Urteil des BGH vom 16«Dezember 1952 Kammergericht Berlin r? 'V $V« v| •"i I^ZR_ 29 A2 Verkünd et am 16 , De sem'oer _ 1952 Grunau, Justizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäfts-steile, Im Namen des Volkes In Sachen in B des Gastwirts Georg G hflBHHHptrasse f|, Beklagten, Berufungs-und Revisionskiägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof, Br gegen Rudolf L GeBBjstrasse ^Kommanditgesellschaft in das Ba< HLpbMi ijiaoDc wm p Klägerin, Berufungs-imd Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Herbert WHMMMI - hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12= Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Profi Br, Lindenmaier, Br, Birnbach, Wilde, Br Benkäf.d und Br Bock für Recht erkannt; Das Urteil des 5» Zivilsenats des Kammergerichts .Berlin vom 20, November 1951 wird aufgehoben» Die •Sache wird zur anderweiten Verhandlung' und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Kam.' mergericht zurückyerwies en Von Rechts wegen Die Klägerin; eine Privatbank in HHMHBMJI macht Ansprüche aus einem Wertpapiergeschäft geltend, das sie durch ihren - damaligen - persönlich haftenden Gesellschafter Walter Zf^^Mli Ende Juni /Anfang Juli 1947 mit dem Beklagten geschlossen hat» Der Beklagte war und ist Inhaber. einer Gastwirtschaft in BiHHI West« ln seinem lokal verkehrten in den Jahren 1946/47 zahlreiche frühere• Bankund Börsenleute; die dort auch mit Wertpapieren handelten, .da es..zur damaligen Zeit eine amtliche Börse in Berlin nicht gab Zu den Kunden des Beklagten gehörte auch der frühere Bankangestellte Gustav PflHVh Dieser ■ hatte im September 1946 den jetzigen selbständigen Handelsvertreter in Textilien, Bruno in BfHPBwie- "dergetroffen/ den er 1943 als Soldat in Riga kennenge- keit habe, den Verkauf von Wertpapieren für ihn zu vermitteln, da Kunden von ihm Wertpapiere veräussern wellten» Abraham sagte, die Stücke stammten von einwandfreien Leuten, die sie vor der Kapitulation aus ihrem. Bankdepot herausgenommen und privat verwahrt hätten. iMMMft nahm den Vorschlag iHHHi an und. erhielt von ihm grössere Posten Wertpapiere,; die er an verschiedene Personen zu dem Verkauf weitergab» Unter diesen Wertpapieren befänden sich die folgenden Stücke, die für den vorliegenden Rechtsstreit in Präge kommens Ir. Nominalbetrag Gattung 1o 000,— MAN-Ak t i en 2 8,000,-— 4 io Rhein»Girozentr»Kom»Obi, ! / . i ' Ausg, ;:"9 //! V Nri ’Nominalbetrag Gattung' 0.. 3 26.000,— 5 % Gutehof filling shüt te Ob luvt 4 7 »000,— Aschaffenburger Zellstoffwerke Aktien 0;;6 5 15.000,— 4 y% i Eisen- . u»Hüttenwerke Köln Obi, v»40 6 - 25.000,— 4 % Dt »Hyp... Bk »Berlin Korn. Obi. Ser»10 .7 25,000,— 4 i Dt,Centralbodenkredit AG» Pfe cErn» 6 3 17*500, — 4 i° Dt»Industriebank Obi »v „41 9 • 66.000,— ; Dt»werft Aktien oh IG ■ '46.000,— 5 i Röchling Obi vv »36 (Sitz des Unternehmens Völklingen i.„ Saargebiet) Es hat sich heraasgestellt, dass sämtliche von Abraham gelieferten Wertpapiere, also auch die vorstehend genannten, .legen hatten and im Zuge der Kriegshandlangen von unbekannter Seite aas dem Depot entwendet worden waren» suchte diese Wertpapiere zunächst durch einen RflflHl jedoch keinen Erfolg hatte, fragte PJHBB den Beklagten, ob er den Verkauf übernehmen wolle„ Dieser erklärte sich hierzu bereit, da er, um Wein einzukaufen, ins RhflHHHl fahren mußte» Durch Vermittlung eines ihm bekannten früheren Börsenvertreters der; Reichsbank namens den persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin,, verwies, wurde zwischen diesem und dem Beklagten Ende Juni 1947 eine ^Zusammenkunft vereinbart ft Der Beklagte wohnte dort hei Verwandten gleichen Hamens; -mm* suchte ihn dort auf.,, Beide fahren zusammen zur Phi -i.lfi-Bank. wo der' Beklagte -die Wertpapiere abhob. Darauf 'begaben sie s.ioh n PrflHBMMHI Bank und'dort . .■ ■■ übernahm ZfHPBl ’ ' ,'< > i -re. ZtfHtfll fragte Jen Be- klagten nicht nach der Herkunft der Papiere,, forderte. auch weder einen Personalausweis des Beklagten noch, ürkund........ liehe 'Belege 'Über üerr Erwerb der Wertpapiere, Er verlangte auch 'nicht die 'zur uama i gen Zeit übliche sog., West-Zonenerklärung, durch..die versichert wurdey dass die Wertpapiere sich bereits vor dem -1 ,, April 1945 ■ in■ einer der drei Westzonen befunden hätten Der Beklagte seinerseits gab damals keine Erklärungen über die Herkunft der Papiere ab o Bei der Übernahme der Effekten erhielt der Beklagte , f :i; bpptüv :: .11 '1 ■ gf HP'/ t" tl-p::-:!; -ga ' ^ • von ZgiiMBtt aps Anzahlung sofort einen Scheck über 300,000 RM Ein fester Verkaufspreis wurde zwischen den Parteien nach der Behauptung der Klägerin nicht vereinbart. Den grösseren Teil der feer verzinsbaren Papiere ver kaufte Z|HHINII namens der Klägerin sofort in FfHHHNNMi die üuriger Papiere nahm er nah: Hannover mit* wo sie in den näehscen Monaten nach und nach verkauft wurden. Über . alle Verkäufe, die bei der Klägerin erdrangsgemäß verbucht wurden, erhielt der Beklagte unter seiner H 'Anschrift eine bankübliche Verkaufsnachricht und Ab-recnnung (Abschriften in Hülle 31 24 der otrafakten Jo 605/48) „ Bei der: Verkäufen erzielte die Klägerin einen Gesamterlös von davon erhielt der Beklagte Der Klägerin verblieben nach Abzug einer Provision an Stephan von rt-v-v'i' netto Der Beklagte.führte die erhaltenen Beträge an Gustav i IRft unter. Einbehaltung einer Provision von 5 7° ab» Bei einem Besuch in Hannover, .bei dem er die. restlichen Guthabenbeträge von der Klägerin in Empfang nahm, Unterzeichnete er auf Veranlassung des ZfilBI folgende, mit Datum vom 12» September 1947 versehene - nach seiner Behauptung aber vordatierte - Erklärung?' "Wunschgemäß teile ich Ihnen hierdurch mit, dass die untenstehenden Wertpapiere, die Ihnen zu dem Verkauf übergeben sind, vor April 1945 unter meiner persönlichen Verwahrung in der Westzone gelegen haben*" (Es folgt die liste der oben unter'1. - 10 angeführten Wertpapiere)* Die Klägerin .hat zunächst auf Zahlung von 53 ..=115 DM nebst Zinen geklagt und die Klage auf nicht ordnungsgemässe Erfüllung eines Kaufvertrages über die streitigen Wertpapiere gestützt* Sie hat ausgeführt, der Beklagte habe ihr wertlose Papiere geliefert., weil sie ihre Berechtigung an den - gestohlenen - Wertpapieren gemäß § 21 des Wertpapierbereinigungsgesetzes nicht nachweisen könne* Die Papiere hätten im Zeitpunkt der Klageerhebung (Februar 1950) 326 * 181,10 HM 3201526,25 HM 3 - 654,85 EM ■ 1 ,081 RM* . 4.-573,85 RM. einen Kurswert von 53*1'5 DM gehabt, den der Beklagte der Klägerin auf Grund des § 437 BGB ersetzen müsse. 'Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, er habe nicht im eigenen Namen gehandelt,sondern sei erkennbar als Vertreter für Gustav aufgetreteno Br sei ferner bei Entgegennahme und Weitergabe der Papiere gutgläubig gewesen, da l'MM ihm versichert habe, dass die Besitzverhältnisse an den Effekten in Ordnung seiend Die Versicherung vom 12. September 1947 habe 2(HNffil erst Monate nach Abschluß des Geschäftes von ihm verlangt. Er habe sich zur Unterzeichnung erst verstanden, nachdem ZJMMMI versichert habe, die Erklärung werde nur zu. seiner, des ZfHHHtt > Rechtfertigung gegenüber den:Angesteillen der Bank benötigt und solle nach aussen nicht in Erscheinung treten. Unter die-sen Umständen könne daher die Klägerin keine Rechte aus dieser Erklärung herleiten,. ZfMMI habe überdies gewußt oder mindestens damit gerechnet, daß für die Papiere ein ordnungsgemässer Herkunftsnachweis nicht erbracht werden könne o ’ 1 ' ■ Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange unter Hinweis auf § 437 BGB‘ stattgegeben. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin - Anschlußberufung einlegend - folgenden Antrag gestellt % ■ den Beklagten zu verurteilen, an sie 35*209,07 DM Klagezustellung zu zahlen, und festzastellen5 daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen; der sich aus dem Ankauf der von ihm ihr angebotenen Stücke noch ergeben wird?. Die Klägerin hat nunmehr die Klage auf eine neue Grundlage gestellt und die Auffassung vertreten, die Parteien hätten keinen Kaufvertrag abgeschlossen, sondern die Klägerin habe dem Beklagten als Kommissionär gegenübergestanden«, Gemäß § 396 HGB sei der Beklagte verpflichtet, der Klägerin alle Leistungen zu ersetzen, diediese im Zusammenhang mit dem Kommissionsgeschäft an Dritte zu erbringen habe«, Durch Schadensersatzleistungen an Dritte und sonstige Unkosten seien ihr aus dem Verkauf der•Wertpapiere bereits Aufwendungen in Höhe von insgesamt 351209.07 DU entstanden, die sich wie folgt zusammensetztens .11 R1I 66.000.-, Deutsche Werft-Aktien» Diese Aktien habe die Klägerin teils an eiic m i-i und teils- an Banken in HaMU veräussert«, Die wirkliche Berechtigte, die EflMHMhFinanz-AG, habe von diesen Banken die Herausgabe der Stücke verlangte ln diesem Verfahren,, an dem die Klägerin nicht unmittelbar beteiligt gewesen sei', sei ein Vergleich geschlossen worden, auf Grund dessen die 'beklagten Bankhäuser die Effekten an die sMi Finanz-AG herausgegeben hatten. Die Bankhäuser hätten an die Klägerin Regressforderungen gestellt. Durch Beschluß der EansQSHHMHH Wertpapierbörse, dem die Har lüÜÜÄiW Wertpapierbörse 'beigetreten sei, sei festgesetzt worden, daß die Klägerin 49 °/o des Nennwertes der Effekten an die Bankhäuser zu zahlen habe» Angesichts ihrer aussichtslosen Rechtsposition habe die Klägerin entsprechend diesem Beschluß an ihre Abkäufer 32.340.— DM gezahltj wozu noch Börsenumsatzsteuer und.Börsenspesen in Höhe von 17 125 DM kämeno 2o RM 25*000 Deutsche Centralbodenkredit AG - Pfandbriefe« Die Klägerin ha- . . be diese, noch in ihrem Besitz 'befindlichen :. Stücke an die wirkliche Berechtigte« nämlich die Kölner Rückversicherungsgesellschaft, heräusgegeben, nachdem sie von dieser beim Landgericht Hannover auf Herausgabe verklagt worden sei« Da ihre Rechtsstellung aussiöhis-los gewesen sei« habe sie sich vergleichsweise zur. Herausgabe bereit erklärt und sich durch Kauf entsprechender Papiere zu dem Kurse von 7 1/2 °/o = -U875DM eingedeckt«■' 3* RM 8c000 Girozentrale Kummunalofcli-■ gationen?. Von diesem Posten habe sie 2.-500 RM? die sieh noch in ihrem Besitz befunden hätten, an die durch Bescheinigung der DrMHHi Bank ausgewiesenen Berechtigten aus ge zahlt'«, Dadurch sei ihr ein Schaden in Höhe von 250«— DM entstanden _________ Übertrags 34»482«25 DM 4o Die Klägerin hale ferner an Drezeß™ kosten - mit Ausnähme des vorlie-genden Rechtsstreits 726,82 n: auf gewendet Da die Klägerin vermuten müsse, dass sie auch wegen der übrigen Wertpa/pieke'hoch in Anspruch genommen werde, habe sie ein rechtliches Interesse au .der Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht des Beklagten „ Der Beklagte ist der Auffassung, dass ein Kommissionsvertrag geschlossen worden sei, entgegengetreten und hat seinen Klageabweisungsantrag aufrecht erhalten». m Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 35,209,07 DI.I nebst 4 $ Zinsen seit dem r, März 1950 zu zahlen0 Es hat ferner die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, der Klägerin alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus dem Verkaufsauftrage’ des Beklagten noch erwachsene Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet .Ent sen ex dun j-iinf, e Fi rjo j cat! i t i I > If iimation des Beklagten .as Bern c auf Grund des Beweisergeb gelangt uisser zu r,< l D < J Qurg j tx tp< tu habe bi purer gegenüber nicl ■ f H rubai .erben lassen, dass er für einen andern handle« Hieraus zieht es renhtsirr umsfrei neu Schiri, d ; c r< > ,< i !( ' * brlmdelr Jasser müsse5 als ob" er im eigenen; Hamen--abgeschlossen hätte (§ 164 Abs 2. BCtB) o Insoweit .werden auch von der Revision keine Angriffe erhoben ills Das .Berufungsgericht hat das Tertragsverhältnis der. Parteien als ein Kommissionsgeschäft angesehen und hat Ci 0111 Ju, X cL jSJ" Ö < ipruch unter dem Gesichtspunkt- de von Aufwendungen entsprochen (§• "596 Abs 2 HG-B» §§ 670» 675 BGB) « Dabei hat es näher erörtert, die.Klägerin sei ihren Abnehmern,gegenüber’aus kaufrecht1icher Haftung (§§ 434; 437 j 433 Abs 1 Satz 2 BGB) zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet gewesen, der den Abnehmern dadurch . ent-sxjrjö is c;<-i , cos: f: e > / . < 0 c mg/, d^s 3 21 des V^ertpapi erber einigt 1 1 tzes (Y/BG) von der IClägeri. nicht die Befugnis ix Geltendmachung der verkauften ■Re cht e te: hi s -4™ -f ten Die auf Grund dieser satzpiiicn von der Klägerin erbrachten Leistungen seien notwendige Aufwendungen im Sinne des ,§ 670 BGB» In eine Prüfung der Berechtigung der einzelnen.von der ; e :n d s< machten Ansprüche ist das Berufungsgericht nicht ein-getreten^ es bemerkt hierzu lediglich, der Beklagte habe gegen die Höhe der Klageforderung keine Einwendungen erhoben» Demgemäß hat das Berufungsgericht das gesamte Vorbringen der Klägerin über' die': Zusammensetzung der Klageforderung als unstreitig' behandelt „ Die Krage der Gut- oder .Bösgläubigkeit der Parteien bei Abschluß des Geschäftes ist.unerörtert geblieben, weil das- Berufungsgericht offenbar davon ausgegangen ist, dass es hierauf nur im Rahmen des § 254 BGB ankommen könne, der jedoch auf den Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen überhaupt keine Anwendung finde» Dabei hat das Berufungsgericht jedoch nicht berücksichtigt, dass der Beklagte der Klägerin vorgeworfen hat, ihr persönlich. haftender Gesellschafter zMWpBMi habe auf Grund seiner besonderen fachmännischen Kenntnisse der einschlägigen Verhältnisse bei Übernahme der Papiere nicht nur grob fahrlässig, sondern sogar mit bedingtem Vorsatz gehandelt» Nach Lage der Dinge war dieser Vorwurf auch nicht von vornherein als grundlos zu bezeichnen,. Das Amt für Wertpapierbereinigung hat in einer Verlautbarung über die damalige Lage u,ä, ausgeführt (Wertpapier-Mit-teiiungen IV B 1951 S 6i ff, insbesondere S 64)s "Die im Y/ertpapierwesen eingetretene Verwirrung war so gross, und dieser Zustand war so allgemein begannt, dass jedermann beim Ankauf von Wertpapieren äusserste Vorsicht walten lassen und sich daher überzeugen mußte, ob es sich um redlichen Wertpapierbe- sitz handelteo In hohem Maße gilt das für den Erwerb durch Bankiers,, Deshalb haben die Kreditinsiitute heim Tafelgeschäft nach dem Zusammenbruch sogar gegenüber bekannten Kunden Eachweisungen über Eigentum und Verwahrung in der Westzone in Perm von itfamensverzeichnissen, Depotbestätigungen usW« verlangt jWenn sie darüber nicht aus eigenen Unterlagen unterrichtet waren? Umso gewissenhaftere Erkundigungen waren nötig, wenn es sich um unbekannte Verkäufer handelte, deren Angaben über Erwerb, Aufce-Währung, Anlass Zur Veräusserung, frühere Bankverbindungen, Beruf- und Vermögensverhältnisse nicht jeden Zweifel : aus schloss ehe.;.,. Nach der Rechtsprechung wachsen in unnormalen Zeiten die Anforderungen, die an die Sorgfaltspflicht von Kaufleuten gestellt werden müssen, weil in Krisenzeiten damit zu rechnen ist, dass diese selbst für bis dahin ordentliche Kaufleute einen -Anreiz zu gewagten Geschäften bieten werden.. Das gegen beide Parteien wegen Verdachtes der Hehle-rei eingeleitete staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren ; ■ . y" •_ I ist vom Oberstaatsanwalt in-Hannover am 17- April 1950 eingestellt worden, und zwar gegen den Beklagten mangels Tatverdachtes, gegen- ZflHHHI jedoch auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 51= Dezember 1949, da. keine höhere Strafe als 6 Monate Freiheitsstrafe zu erwarten sei-, Sollte in der Tat, was zu prüfen sein wird, bei Ab- chluß des Geschäftes mit dem Beklagten oder sollten sc- '•gar beide Parteien 'bewußt die Mögli dike it. in Kauf genommen naben, dass es sic1-, um "ui-'^Ue Stücke” häh .:de‘lte, so wart) das 'f'Ee i 1 m j lobtig (§§ T34 138, 826 BGB) und es kämen dann allenfail soweit nicht § 817 BGB entgegensteht 5 Bereiche rungs öns'mache der . ■Klägerin in Betracht <, Die foliboKU lufk lärung der Sach--'' Verhaltes .■ in 'dieser, Richtung nötigt daher zur Aufhebung des argefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache ; * rl d a s B e r i :i f u n g s g e i1 i c h • fc , Unter diesen Umständen erübrigt .sich -ein Eingehen darauf, tb etwa der Bestand •. des Beruf ungsur teils schon durch die her fahrensruge der Revision in; Era ge gestellt war, mi t, der geltend .gemacht wird , das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Klägerin zur Höhe der Klageforderung nach den gesamten Umständen nicht als unstreitig behandeln dürfen (§ 138 Abs 3 ZPO). Vera Standpunkt der Rechtsgültigkeit des Vertrages cus streiten die Parteien zunächst darüber, ob die Klägerin Den Übernahme der' Papiere als Kommissionärin'oder als Eigerbuniterin gehandelt hat) Der Unterschied kann, uhe neon auszufiihren 3ein wird) für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein,, Das Berufungsgericht ist in eatnuchliener Hinsicht davon ausgegangen, daß die Parteien einen lessen Preis nicht vereinhart hätten und 8uu der auau;.agte zunächst nur eine Anzahlung von 300.000 RM erhalten habe, dass ferner die Klägerin die Wertpapiere bei sieh bietender Gelegenheit nach und nach verkauft und dem Beklagten von jedem einzelnen Verkauf eine Abrechnung geschickt habe 5 wobei der von der Klägerin bei den Verkäufen erzielte-Brlös nach Abzug der üblichen Provision der Beklagten gutgeschrieben worden sei. Mit der widerspruchslosen Entgegennahme der Abrechnungen habe der Beklagte sich mit dieser Art der Durchführung des Geschäfts einverstanden erklärt« Unter Anwendung der in RGZ 114-j,- 9 (ähnlich schon RGZ 94 ?65) aufgestellten Grundsätze über die Merkmale, nach denen Eigengeschäft und Kommissionsgeschäft zu unterscheiden seien, gelangt das Berufungsgericht^zu ‘dem Ergebnis, dass sich der vorliegende Verkaufsauftrag im Rahmen der üblichen Beziehungen zwischen einem Privatmann (und. einem Bankier halte und dass deshalb - mangels besonderer, auf das Gegenteil deutender Umstände - die Annahme eines Kommissionsgeschäfts gerechtfertigt sei» Die Revision bemängelt diese Würdigung zu Unrecht.« Die allgemeinen Zeitumstände, deren Berücksichtigung die Revision vermißt, können eine andere Beurteilung nicht echtfertigen» Insbesondere kann der Umstand, dass ein normaler Wertpapierhandel mit amtlich notierten Werten damals, wie die Revision geltend, macht, nicht bestand» eine möglichst günstige Verwertung von Effekten also besonderen Schwierigkeiten unterlag, nicht als -ein Beweis-Anzeichen dafür 'angesehen werden, daß der Beklagte die Klägerin als Eigenhändlerin betrachtet habe» Die damalige ielmehr einem Privatmann erst angesichts der Unübersichtlich- Wmm kext des Marktes für den Verkauf von Wertpapieren der Sachkunde und grösseren Erfahrung eines Bankiers an-zuyer.trau.eno hie Revision kann.sich auch-nicht darauf berufen, dass hei amtlich nicht notierten-Werten, wie huringer'-Hachenburg-Eehmannp HOB Anm 33 zü § 383 erwähnen, die Form äffe li| üi and eis die Regel sei.. Die in Rede stehenden Papiere waren solche, die' zürn offiziellen Handel mit amtlicher Kursnotierung an und für sic-h zugelassen waren, und bei denen daher nach den obigen Ausführungen in normalen Zeiten üblicherweise der Handel kommissionsweise '.stattfindet 0 Dass im damaligen Zeitpunkt wegen der vorübergehenden. Schliessung der deutschen Börsen eine amtliche Kotierung überhaupt nicht stattgefunden hat, .rechtfertigt es nicht, von den oben erwähnten Grundsätzen abzuweichen und diese Effekten solcher: gleichzustellen, bei denen nach dem Vorbringen der Revision auch in normalen Zeiten eine amtliche Kotierung nicht.stattfindet;' Fehl geht auch die Rüge der Revision, der Berufungs-rrichter habe .übersehen, dass der Beklagte die Darstellung der Klägerin bestritten habe. Der Beklagte hat sich zwar gegen die rechtliche1 Würdigung des Vertragsverhältnisses als eines Kommissionsgeschäftes gewandt und er hat auch behauptet, es sei ein fester Kaufpreis'vereinbart worden. Er hat aber im Schriftsatz vom 22. August 19*3" selbst ' vorgetragen, es sei ein Kaufpreis vereinbart worden, "der - nach einer später varzunehmenden genauen Abrechnung - einen Betrag von etwa 320 = 000 - 330,000 ARM ausrnachte»” - 1 6 - Der Beklagte hat also selbst hervorgehoben, dass noch eine Abrechnung stattzufinden habe, was sich erübrigt hätte, wenn wirklich ein fester Kaufpreis vereinbart worden wäre.« Der Berufungsrichter konnte daher ohne Rechts irrt lim davon ausgehen, dass kein fester Kaufpreis verabredet war, zu demal da der Beklagte jeweils Einzelabrechnungen über die verschiedenen Verkaufe der Klägerin erhalten hattef Dass die von den Parteien gewählte Ausdrucks weise (Kauf, Verkauf) für die rechtliche Yfertung der Vorgänge nicht ausschlaggebend sein kann, hat das Berufungsgericht im Anschluß an RGZ .114, 4. zutreffend ausgefiihrtc Indessen ist hierbei noch folgendes zu beachten? Der .Wertpapierhandel.wird von den Banken in aller Regel durch Selbsteinl r it t äiisgeführ.1 (.vgl RGZ 94, 65)1 Die allge~ meinen Geschäftsbedingungen der Banken (vgl.Trost-Schütz„ BankgeschäfMiches Formularbuch 1952) sehen in Ziff’: 29 Abs 1 vor, dass die IBank alle Aufträge zu dem "Kauf und V'er-" kauf von Wertpapieren, die .an der Börse des Aus führ ungs._ plätzes zu dem amtlichen Handel zugelassen sind, als Korn-• missionar - durch Selbsteintritt hub führe v In den von ’der ■ Klägerin dem Beklagten erteilten Verkaufsnachrichten und Abrechnungen hat die Klägerin erklärt? "Zufolge Ihres gefl»Auftrages übernehmen wir von Ihnen • gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach- stehende Wertpapiere zugunsten Ihres Kontos"„ Darüber, welchen Inhalt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin im: einzelnen haben.und ob sie die übliche Selbsteintrittsklausel enthalten, ist nichts festgestellt worden» Sollte, die erneute Verhandlung der Sache ergeben, dass ein Kommissionsgeschäft mit Selbsteintritt vorliegt, so stand die Klägerin dem Beklagten nicht nur als Kommissionär, sondern auch als Käufer -gegenüber (§ 400 HOB)» "Vs: • XVy : I») Ist der Vertrag gültig und liegt ein reines Kommissionsgeschäft (ohne Selbsteintritt) vor., ,soist die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte müsse di.e geltend gemachten Beträge der Klägerin erstatten, rechts-grundsätzlich nicht zu -beanstandeni Soweit.-es sich um die Posten handelt, die die Klägerin als Schadensersatz an ihre Abnehmer gezahlt hat, folgt die Erstattungspflicht des Beklagten- dem Gründe nach - schon aus dem Wesen des Kommissionsverhältnisses, wonach der Kommissionär "für Rechnung des Kommittenten" tätig wird (§ '383 HGB)» Das bedeutet, dass alle Vor- und Nachteile, die sich aus der Ausführung des Geschäfts ergeben, im Verhältnis zwischen Kommissionär und Kommittent dem letzteren zuzurechnen sind,-es sei denn, dass die-Nachteile durch ein Verschulden des Kommissionärs entstanden sind» Schadensersatzleistungen des Kommissionärs an Dritte, die sich notwendig aus der Abwicklung des Geschäfts ergeben und mit ihm untrennbar verbunden sind, müssen daher schon aus diesem Grunde von dem Kommittenten getragen werden, ohne dass es der Heranziehung des Gesichtspunktes des Aufwendungsersatzes (§ 396 Abs 2 HGB), den das Berufungsgericht hervorhebt, bedarf» für das Ergeh- nis bedeutet es aber keinen Unterschied; wenn solche .Schadensersatzleistungen in Übereinstimmung mit der älteren Rechtsprechung und der Rechtslehre als Aufwendungen des Kommissionärs behandelt werden (R0HG-- 21 , 309; Schmidt-Rimpier in Ehrenbergs Handbuch V 813 f; Düringer-Hachenburg-Lehmann HGB § 396 Anm ‘30; Staub-Gadow HGB § 396 Anm' 15; Schlegelberger HGB 2„ Aufl'§ 396 Ihm 30; Baumbach- Duden HGB § 396 Anm.4 B; vgl auch RGZ 75, 208) o. Der von der Revision vertretenen Meinung; bei den Aufwendungen müsse es sich immer um "freiwillige" Leistungen handeln; kann nicht zugestimmt werden, vielmehr kann immer nur entscheidend sein,; ob nach Lage des Falles der Kommissionär die von ihm aufgewendeten Beträge bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für erforderlich halten durfte (§ 670' BGL) „ Ob diese 'Voraussetzung zatriflt, wird vom Berufungsgericht insbesondere auch hinsichtlich 'der von der Klägerin aufgewendeten Prozeßkosten zu prüfen.sein, bei denen es sich zweifelsfrei um echte Aufwendungen in Sinne des § 670 BGB handelt, 2,) Für die weitere Frage, ob und in welchem Umfange die Klägerin ihren Abnehmern haftete, ihre Ersatzleistungen an diese also zu Recht gemacht worden sind) so dass der Beklagte sie gegen sich gelten lassen muß; kommt es auf die folgenden Gesichtspunkte ans a) Im deutschen Wertpapierwesen v/ar durch die Kriegsund Nachkriegsverhältnisse eine tiefgreifende. Verwirrung und Unsicherheit dadurch eingetreten, daß eine unverhältnismässig grosse Zahl von Wertpapieren vernichtet oder durch 19 Plünderung,, IPaüb oder auf sonstige unredliche Weise den berechtigten Inhabern entzogen worden ist. Insbesondere sind die. in .den BtMVHHi Tresors der Reichsbank; und der privaten Großbanken befindlich gewesenen Effekten in erheblich ein. Umfange Vergangen der genannten Art ausgesetzt gewesen. Um das Eindringen unrechtmässig erworbener Stücke in den Wertpapierhandel zu verhindern, wurden in den Ländern des Vereinigten Wirtschaftsgebiets mit Wirkung vom 1, Oktober 1947 ab " Richtlinien für die Bescheinigung der Lieferbarkeit von Wertpapieren" erlassen (ÖffAnz f«VfG-vom 5=3 = 1949, abgedruckt bei Ziganke, Wertpapierbereinigungsgesetz, Anhang, S l) wonach Wertpapiere nur .noch als lieferbar zu. behandeln waren, wenn sie' mit einer Lieferbarkeitsbescheinigung eines besonders dazu -ermächtigten Kreditinstitutes, die sich auf die Rechtmässigkeit des Erwerbes bezog, versehen waren Schon vor dem 1 , Oktober 1947 bestand aber, wie die Klägerin vorgetragen hatte, eine entsprechende Handelsusance (vgl Classen - Wertpapiere Mitteilungen IV B 1950, 289)= Das am T, Oktober 1949 in Kraft getretene Gesetz zur Bereinigung des Wertpapier wesens vom 19- August 1949 (WiGBl 295). bezweckt eine allgemeine Bereinigung des Wertpapierwesens mit dem Ziele, "demjenigen, der Wertpapiere zu Unrecht im. Besitz ha diese Stücke aus der Hand zu schlagen und dem rechtmässi gen Eigentümer, dessen Stücke vernichtet, abhanden gekom inen new. sind, diese Verluste durch Ausstellung und Aushändigung neuer Wertpapiere" zu ersetzen (Eichhorn, Hand buch für die Wertpapierbereinigung S 2). Zur Erreichung dieses Zieles werden in den §§ 2. 3 WBG alle Wertpapiere für kraftlos erklärt, wenn für sie nicht schon eine Lie- ferbarkeitsbescheinigung auf Grund der bisherigen Bestimmungen ausgestellt worden ist oder noch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgestellt wird» In einem besonderen Verfahren wird das Eigentum an allen für kraftlos erklärten Wertpapieren geprüft und mit Wirkung für alle festgestellt .(vgl BGHZ 5, 123 /T307)» Dabei ist im §21 Abs 1 WBG (und in dem entsprechenden § 21 des Wert-papierber einigungsgesetzes für Berlin vom 260 September 1949 /V'OBl für Groß-Berlin 1949 T 3467) dem Anmelder die Beweislast dafür auferlegt, dass er seit dem 1<3anuar 1945 (oder infolge eines in der Zeit vom 1„ Januar 1945 bis 8, Mai 1945 Börsen- oder bankmässig abgeschlossenen Rechtsgeschäftes) auf Grund einer ununterbrochenen Reihe bürgerlich-rechtlicher Rechts erwerbe; Eigentümer geworden ist» Die für den vorliegenden Rechtsstreit wichtigste Bestimmung des § 21 Abs 1 WBG Ziff 4 besagt folgendes Die Reihe der.Erwerbsakte, gilt als unterbrochen, wenn der .Erwerb auf den Vorschriften über den rechtsgeschäftlichen Erwerb vom lic'htberechtigten beruht«; Das bedeutet, daß der nach den §§ 932, 935 BGB • und § 366 RGB mögliche gutgläubige Erwerb gestohlener, verlorener oder sonst abhanden gekommener Inhaberpapiere durch das Wertpapierber einigungsgesetz mit rückwirkender Kraft ausgeschlossen wird, Damit hat das Wertpapierbereinigungsgesetz eine unwiderlegbare Vermutung dafür aufgestellt, daß der Erwerber von Wertpapieren in dem betreffenden Zeitraum bösgläubig war. Wie die. amtliche Begründung des WBG zu § 21 ausführt, war für diese Regelung die Erwägung maßgebend, daß sich die Kenntnis davon, Wertpapiere seien den rechtmässigen Eigentümern in grösserem Umfange gestohlen - 2:\ oder abhanden geh.omraer:i jedenfalls' seit Einfiüirung der ,-Lieferbarkeitsbescheinigungen weit verbreitet batte (vgl Eichhorn, Handbuch S' 252 ff) , b)für den vorliegenden Rechtsstreit folgt hieraus zunächst, dass sir der pop! n 1 i < aus den Tresors derulrflBHBI Bank den rechtaiäs i i l;Lgen tümer h.;entwandet., worden waren,. Kraftlos > <-wor<> ca sind, und dass ein Nachweis Nr i -'■rechtigun <> » < den gutgläubigen Er- , :;of■;f fill 1 f. g vf 1. l-..k,.p.ij;)$(§'[■' ■. 11. 1'' ifl''.::CNr:a^ eff ; s:s . Ol f 11 ■ fl. . .1 .werb dieser Papiere ausse) M. i i i ! nn-ieng <h 5 5 ’ ' i) i in; 1 1 1 - riom nd u iJ corn ,< t 1h v 1 Ji - niiar' 1945 oder 8, Mai 1945 'berechtigten Inhaber geführt werden kann,. Der Klägerin, sind also Papi erafilb erg eben-worden, die wertlos, waren, weil die Berechtigung zur Geltendmachung der in ihnen verbrieften Rechte niemals nachgewiesen werden kann, und diese wertlosen Papiere hat sie ihren Abnehmern weitergegeben» Daraus folgt jedoch nicht etwa die Nichtigkeit der Verträge» Bas Reichsgericht hat allerdings in RGZ 105, 549 für den Pall des Verkaufes einer gestohlenen Sache angenommen, es liege ein Pall der anfänglichen Unmöglichkeit im Sinne des § 306 BGB vor, die die Nichtigkeit ..dos Vertrages zur Folge habe» Dieser Rechtsansicht kann indessen nicht beigetreten werden, weil die Lieferung und Übereignung der Sache zwar allen andern, aber nicht dem wahren Berecn......... tigten (Eigentümer) unmöglich 1st» Deshalb handelt es sieh nicht um einen Pali der Unmöglichkeitsondern des Unvermögens , für das der Schuldner grundsätzlich einzustehen hat (RGEIC § 306 Arm 2: Palandt, BGB 9 Kuril § 306 Anm 3). 22 **'■ c) Im Gegensatz za den Rückerstattungsgesetzen, nach denen die Klick er s tat t angs p fl 1 clit als Mangel im Recht im Sinne des BGB gilt (Art 47 Als 1 USMilRegGes .59- Art 39 Abs 1 BritMilRegGes 59)» enthält das Wertpapierber einigangsges et z keine Bestimmungen über die Rückgriff shaftung = Daraus folgt aber nicht, dass eine solche Haftung etwa ausgeschlossen sein sollte, sie ist vielmehr, weil ausserhalb der Ziele des Wertpapierbereinigungsgesetzes liegend, unerwähnt geblieben und richtet sich daher nach allgemeinen Vorschriften (Eichhorn, Handbuch S 10 und 1145 Ziganke WBG S 48) = d) Nach § 433 Abs 1 Satz 2 BGB ist der Verkäufer eines Rechts verpflichtet, dem Käufer das Recht zu verschaffen, und zwar' ein bestehendes Rechte Besteht das Recht nicht, so haftet er in Abweichung von § 306 BGB auf Grund der Sonder Vorschriften, der §§ 437, 440 3GB5 in denen wiederum auf die allgemeinen 'Bestimmungen der §§ 320 • 327 BGB verwiesen ist c Im vorliegenden Pall besteht zwar das Recht als solches noch fort, aber es ist, weil es nur der wahre Berechtigte geltend machen kann,, nicht mehr in der Urkunde . < -> t ri > jl e 1 tj eil 1 usserhalb der Urkunde, Die Berechtigung, die das Papier verleiht, ist jedenfalls nicht mehr vorhanden, sondern durch das Wert-papierbereinigungsgesstz zerstört worden^ und zwar mit. Wirkung vom 1 <= Oktober 1949 ab (§§ 3, 65 'vVBG? RGZ 109, 295 /j?9]7) o Nun ist aber der maßgebende Zeitpunkt für das Bestehen des Rechts im Sinne des § 433 Abs 1 Satz 2 BGB der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertragesr O**“ ■ Ira Sommer 1947 > als die Klägerin die Wertpapiere veraus-serte, galten noch die Bestimmungen des BGB über den gut-gläubigen Erwerb vom Fichtberechtigt.en, so dass damals an und für sich die Möglichkeit einer rechtswirksamen Übertragung des Eigentums auch an gestohlenen Wertpapieren bestanden’hatte (§§ 932, 935 BGB, § 367 li&B) o Die Revision vertritt 2 hierauf gestützt, die Auffassung, die Klägerin habe die streitigen Beträge ah ihre. Abnehmer zu Unrecht gezahlt, denn sie habe damals alles geleistet, wozu sie verpflichtet gewesen sei, insbesondere habe sie ihren Abnehmern damals das Eigentum verschaffen können, h? Dafür,dass durch eine spätere Gesetzgebung der gutgläubige Erwerb vom Hichtberechtigten mit rückwirkender Kraft ausgeschlossen werden würde, habe sie nicht einzusteheric Diesen Ausführungen kann - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - nicht beigetreten werdent Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Rechtsansicht im Anschluß an Classen (Wertpapier-Mitteilungen IV B "950, 286) auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 96, 77? 105j 273? iil, .86, 89) Bezug genommen, wonach die' nach Lieferung der .Kaufsache durch obrigkeitlichen Akt mit rückwirkender Kraft herbeigeführte Beschlagnahme oder Verfall erklärung der Kauf sache alp ein Mangel im, Recht im Sinne des §. 434 BGB dann anzusehen ist, wenn die Rechte Dritter, mögen sie auch bei der Eigentumsübertragung noch nicht geltend gemacht werden können, "ihre Grundlage in Rechtsverhältnissen finden, wie sie schon zur Seit des Eigentumsüberganges bestanden haben" (RGZ 11;, 89)o Indessen kann es zweifelhaft sein, ob diese Recht- 1 p JW J" ■ 24 - sprechung hier unmittelbar anwendbar ist, denn im vorlie- -genden Pall bestand zwar die tatsä^chJ.'iche .Grundlage für den späteren Eingriff des Gesetzgebers schon 'bei Geschäftsabschluß, dagegen fehlte damals - anders als in den vom Reichsgericht entschiedenen Fällen - die Rechtsgrundlage für den Ausschluß des gutgläubigen Erwerbes von scgu unre— eilen Stücken* Gleichwohl ändert dies nichts am Ergebnis0 Eie Klägerin hat ihren Abnehmern 1947 Wertpapiere geliefert, die ihnen nur scheinbar ein vollwertiges Recht verschafften (vgl RGZ 120, 292 /295/)0 Es war damals bereits allgemein bekannt,. dass infolge der Zerstörung von Tresors in der Kriegs- and Nachkriegszeit Wertpapiere in einem bis dahin unbekannten Ausmaße von Unbefugten in den Verkehr gebracht worden waren (Mitteilung des Amtes für Wertpapierbereinigung in Wertpapier-Mi11 eilun-geh 1951 IVB S 65) c Alle Wertpapiere« die seit dem •Zusammenbruch den Besitzer gewechselt hatten, unterlagen daher; schon vor dem Inkrafttreten des Wertpapierbereini ■ gungsgesetzes (10;Oktober 1949) der Gefahr, durch spätere gesetzgeberische Maßnahmen, zu denen die Lage geradezu drängte, in ihrem Bestand berührt zu werden* Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts haftet der Verkäufer nicht nur dafür, dass die Kaufsache nicht mit bereits vorhandenen Rechten Dritter belastet ist, sondern er hat auch dafür einzustehen, daß Rechte, die erst in der Entstehung begriffen sind (z0B* noch nicht bekanntgemachte Patentanmeldungen,vgl § 30 Abs ; Satz 2 PatG),den-Gebrauch der Kaufsache nicht hindern (Urteil vom l3oJanuar 1950, GRTJR 1940, 265 /26?7) c In entsprechender Abwandlung die-- ses Rechtsgedankens muss der' Verkäufer eines Wertpapieren auch dafür einstehen,' .dass dem Käufer das Eigentum, selbst wenn er es zunächst erlangt haben sollte, nicht auf Grund von gesetzgeberischen Maßnahmen wieder'1 entzogen wird, wenn solche Maßnahmen zwar erst später erlassen werden ,aber in allgemein bekannten tatsächlichen Verhältnis! ■sen wurzeln':, die einen staatlichen Eingriff dieser oder ahn lieh er Art- 'mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen k onn-ten« Der Pall-liegt ähnlich wie beim Verkauf einer Sache, die mit schön vorhandenen, aber verborgenen Mängeln behaftet ist Zu dem gleichen Ergebnis führt auch die Er-' wägung, dass nach dem zu unterstellenden Pdrteiwillen jemand, der in den Jahren nach dem 8/ Mai 1945 im redlichen Handel, insbesondere von einem Bankier, Wertpapiere erwirbt, nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Verkäufer werde ihm Wertpapiere liefern, die ihm nicht nur scheinbar vollwertige Rechte verschaffen, sondern die auch einer etwaigen, aus der tatsächlichen Lage heraus gebetenen allgemeinen Nachprüfung der Berechtigung der Inhaberschaft standhalten würden. Ob der Einzelfäll so gelagert ist, dass der Abnehmer das Risiko, das der Erwerb von Wertpapieren ohne Lieferbarkeitsbescheinigung im Sommer 1947 in sich barg, bewußt in Kauf nahm dass das Geschäft also einen spekulativen Charakter hatte, ist Tatfrage, zu deren Beurteilung die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichend Der Käufer eines Wertpapieres kann sich also, wenn der Kauf in der kritischen Zeit stattgefunden hat, in der Regel auch noch nach Abschluß und scheinbarer Erfüllung des Vertrages darauf berufen, dass ihm das Recht, das in dem Papier verkörpert ist oder zu dessen Geltendmachung es des Besitzes des. Papiers bedarf, durch die Übergabe des Papiers - infolge der rückwirkenden Geltung des § 21 Abs 1 WEG - in Wirklichkeit überhaupt nicht verschafft worden ist, da es ihm vielmehr ein Nichts geliefert wurde0 Er kann mithin Erfüllung des Kaufvertrages (§ 433 Abs 1 Satz 2 J3GE) verlangen und gegebenenfalls die Rechte aus § 440 Abs 1 BGB geltend machen, insbes ond er e Schadens ersatz Wegen Nicht erf tillung : v erlangen, dapder Verkäufer•'gemäß § 437 BGB .für die Rechtsgültigkeit der Wertpapiere nach Art eines Garantieversprechens einzustehen, also sein Unvermögen zur Leistung zu vertreten hat (§ 325 BGB; RGZ 73? 210; vgl auch Büchner, Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 1950, 292 f)„ Pie Klägerin konnte nach alledem, ihre Schadensersatzpflicht ihren Abnehmern gegenüber jedenfalls nicht mit dem Einwand in Abrede stellen, dass sie im Zeitpunkt der Übergabe der Papiere den Erwerbern ein vollwertiges Recht verschafft habe, Das gleiche gilt im Verhältnis der Parteien zueinander, falls die Klägerin den Verkaufs auftrag im Wege des Selbsteintrittes ausgeführt haben sollte,'dem Beklagten also auch, als Kä.ufer gegenüberstand e) Dagegen wird vom Berufungsgericht zu prüfen sein, ob dem Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr entstandenen' Vermögensverlustes etwa der Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr entgegensteht, und zwar in dem ursprünglichen Sinne, wonach derjenige, der durch Aüsserdacht las sung der im Verkehr der Übernahme und Ausfüh hafteten Geschäfts - einen Vermögensverlast erlitten hat, diesen nunmehr ganz oder seihst tragen mass, weil er ihn durch eigenes Verschulden heraufbeschworen hat (Flad, Recht 1919, 13 ff) V, Kann die Klägerin - im Ralle ihres Selbsteintrittes - vom Beklagten Schadensersatz auf Grund der Kaufvorschriften verlangen, so muß der Sachverhalt auch unter, dem Gesichtspunkt des § 254 BG3 geprüft werden. Der von der Revision vertretenen Rechtsansicht, daß § 254 BGB auch im Palle des Aufwendungser3atzes anwendbar sei, kann jedoch nicht beigetreten werden. Denn für Art und Umfang des Ersatzanspruches sind allein die Vorschriften der §§ 670, 675 BGB maßgebend. Es kann sich indessen fragen, ob die Klägerin dadurch gegen ihre allgemeinen Pflichten als Kommissionär verstossen hat, daß sie den Verkaufsauftrag des Beklagten entgegengenommen hat, obwohl sie damit rechnen mußte> daß es sich um unreelle Stücke handelte. Der Kommissionär ist Vertrauensmann des Kommittenten und hat daher auch vor Übernahme des Kommissionsgeschäftes bereits- die Pflicht, den Kommittenten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kau manns zu beraten. Diese Pflicht kann auch- dahin gehen, ihn vor einem Risiko, das zwar der Kommissionär, aber nicht der Kommittent kannte, zu warnen. Nach den Pest- wm 1 -! - 4 • -vj3 Swßm Bi . am ills fi= j : -mm $ 'wmm. C c> s t e 11 a n g e n d e s B e r a f u n g s g e r i c 111 s h a b e n s w i s o h e n d e n '.Pa v t a :i. en i rg endue 1 eh e Er c r t er arg en dar- ii be r 0 O £■ sich etwa aa arreelle Stücke riandeln kör re, in ehr. e t a t'1, g e f un d e r < Ha ol:. d er. c 1: i g e r A as iuh r ung e n rr; aß t e ci r e r k i e g r e r a i s Ea. r1' .er mu rechnen, aase."der 'ord- nurge,gerne.8e s Erwerb der £ kucke rri eht nachgewi es er werden könne... Wenn er gleichwohl den Auftrag ermgegennahm ebne den Beklagten auf das Iblsikc, das hLerni.i verbunden war, aufmerksam zu racken, so kann hierin ein Versah aider; der Klägerin liegen; das einen Schadensersähe ansprueii des Beklagt ore. ausiösen würde., mit der er gegen die Kl age fern! e rung eufreohnen kennte. Hierbei wäre dann anhand der konkreten Sachlage aum die Krage des rri i t wi rk end e n V er s oh u 1 d. er; s d e s Bek 1 ag t. e n, v b e r d e s s en Gat- oder . lElsglänbi glmi 1 blusher nichts fesislehrg zu erörtern, VI Die Elageans'orüche unterlxenen nicht, wie das Be- ruf ungsger X X Xi mein1 de: dreissigdyh irigen 'Verjährung, sondern gemäß §196 Afasl Ziff 1 BGB der.zweijährigen veggäing ) v< i ii i- > minre&e .wird .daher noch AUftj: c,>u (i i ■ , f, df ent c er V> r*;jährangc frist begonnen hat (§| i98, 201 BGB)t erneut zu prüfen und zu bescheiden seim Da in der- Sache noch nicht endgültig entschieden werden konnte, musste auch das Erkenntnis über die Ko- der Revision dem Beruflingsgericht übertragen werden Wilde Birnbach Lindenmaier Benkard