Auf den Wegfall seiner Haftung nach § 429 Abs. 2 HGB kann sich der Frachtführer nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn er den Anschein erweckt, daß er das Gut als Luftfrachtgut befördern wird. Die Berufung des Frachtführers auf die einjährige Verjährungsfrist der SS 439, 414 Abs. 1 HGB verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Frachtführer dem Auftraggeber Anlaß gegeben hat anzunehmen, daß das Gut als Luftfrachtgut befördert worden ist und Ersatzansprüche der Verjährungsregelung der §§ 39, 47 LuftVG, S 852 Abs. 1 BGB unterliegen. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, Die Klägerin, eine deutsche Mineralölgesellschaft, verlangt von der Beklagten, die weltweit Kurierdienstleistungen anbietet und unter Hinweis auf die Größe ihres Luftkuriernetzes dafür wirbt, aus abgetretenem Recht der Speditionsfirma KBBI & N^i Ersatz ihres Schadens aus dem Verlust einer Dokumen ten Sendung . Aus diesem hafte die Beklagte ohne die Möglichkeit der Geltendmachung von Haftungsbeschränkungen, da sie den Verlust der DokumentenSendung grob fahrlässig verschuldet habe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LuftVG). Ihre Haftung für den Verlust der Sendung bestimme sich daher nicht nach dem Luftverkehrsgesetz, sondern nach §§ 429 ff. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht mit Ausnahme eines Betrages von 67,50 DM zuzüglich Zinsen zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten sei ein Luftfrachtvertrag zustandegekommen. Nach § 46 Abs. 2 LuftVG hafte die Beklagte für den Verlust der nicht mehr als ein Kilogramm wiegenden Dokumentensendung in Höhe von 67,50 DM. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin nicht zu, da sie nicht den ihr obliegenden Beweis geführt habe, daß die Beklagte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten sei ein Luftfrachtvertrag geschlossen worden, begegnet Bedenken. Mit weichen Mitteln die Beklagte dies bewirkte, insbesondere welche Beförderungsmittel sie einsetzte, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der telefonischen Auftragserteilung nicht besprochen worden und war allein ihre Sache. HGB, da die Beklagte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für eine Beförderung der DokumentenSendung per Pkw entschieden hatte und die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes und der Kraftverkehrsordnung auf Güterbeförderungen mit dem Pkw keine Anwendung finden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GüKG). Der Beklagten ist, was den Ablauf und die Kontrolle des Güterumschlags bei der Dtt Oflm GmbH auf dem FflMIHBHi Flughafen angeht, ein grobes Organisationsverschulden anzulasten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die auf dem Frachthof der EliB OflBH GmbH ankommenden Transportsäcke ohne Kontrolle des Inhalts für die verschiedenen Empfangsstationen der Beklagten neu sortiert und anschließend weiterbefördert, ohne daß der Inhalt der abgehenden Transportsäcke auf einem Formular festgehalten oder anhand dessen kontrolliert wurde. Die Beklagte hatte deshalb keinen ausreichenden Überblick über den Inhalt der neu sortierten Transportsäcke sowie den Lauf und Verbleib der auf der Umschlagsstation einund abgehenden Sendungen mit der Folge, daß nach einer außer Kontrolle geratenen Sendung nicht gezielt gesucht werden konnte. Erfahrungsgemäß treten gerade an Umschlagstellen Verluste und Schäden an Frachtgütern auf.Hinzu kommt, daß es sich hier um eine Eilsendung handelte, die die Beklagte auch aus diesem Grunde nicht unkontrolliert weitergeben durfte, sondern schon zur Gewährleistung der rechtzeitigen Zustellung im Auge behalten mußte. Ist danach von einem grob fahrlässigen Organisationsverschulden der Beklagten auszugehen, das wie hier seiner Art nach als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt, so obliegt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Beklagten, die gegen die Schadensursächlichkeit des Organisationsmangels sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen (BGHZ 51, 91, 105; vgl. a) § 429 Abs. 2 HGB, wonach die Haftung des Frachtführers für den Verlust eines Wertpapiers ausgeschlossen ist, wenn der Absender dessen Beschaffenheit oder Wert bei der Übergabe zur Beförderung nicht deklariert, greift zugunsten der Beklagten nicht durch. Als Landfrachtführerin kann die Beklagte sich auf § 429 Abs. 2 HGB nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen. Wer wie sie durch Werbung (Anlagen K 11-16) und die Art und Weise der Akquisition - wenn auch möglicherweise unbeabsichtigt - den Eindruck erweckt, er werde Sendungen der in Rede stehenden Art als Luftfrachtgut behandeln und dies im konkreten Beförderungsfall durch Ausstellung eines auf die Luftbeförderung hinweisenden 'Forwarder Airbill" in der Größe und Form eines Flugscheins in englischer Sprache bekräftigt, hat dem Vertragspartner eine Situation vor Augen geführt, in der diesem ein Hinweis nach § 429 Abs. 2 HGB als überflüssig erscheinen muß. Dies hätte sie aber, weil es dem von ihr erweckten Eindruck widersprach, dem Vertragspartner mitteilen müssen, wenn sie sich die Möglichkeit einer Berufung auf den Wegfall ihrer Haftung nach § 429 Abs. 2 HGB erhalten wollte. Die Klägerin hat unstreitig erst während des Prozesses, nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist, erfahren, daß die in Verlust geratene Sendung mit dem Pkw befördert worden war. Bis zu diesem Zeitpunkt ging sie aufgrund der zu 3.a) erörterten Umstände und Äußerungen der Beklagten davon aus und durfte dies tun, daß die Beförderung mit dem Flugzeug bewirkt worden war, demgemäß die Verjährungsvorschriften des Luftverkehrsgesetzes Anwendung fänden und eine Klageerhebung zur Unterbrechung der Verjährung deshalb erst innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Schadens geboten sei. gerin war das angefochtene Urteil daher in dem erkannten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
4^ Nachschlagewerk: ja BGHZ____________: nein HGB § 430 Abs. 3; LuftVG S 48 Abs. 1 Satz 2 Zur Frage eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Frachtführers beim Umschlag von Transportgut während der Beförderung (hier bei einem Drittunternehmen) ohne ausreichende Einund Ausgangskontrolle. BGB § 242 Cd; HGB S 429 Abs. 2 Auf den Wegfall seiner Haftung nach § 429 Abs. 2 HGB kann sich der Frachtführer nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn er den Anschein erweckt, daß er das Gut als Luftfrachtgut befördern wird. BGB S 242 Cd; HGB S 439; LuftVG SS 39, 47 Die Berufung des Frachtführers auf die einjährige Verjährungsfrist der SS 439, 414 Abs. 1 HGB verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Frachtführer dem Auftraggeber Anlaß gegeben hat anzunehmen, daß das Gut als Luftfrachtgut befördert worden ist und Ersatzansprüche der Verjährungsregelung der §§ 39, 47 LuftVG, S 852 Abs. 1 BGB unterliegen. BGH, Urt. v. 13. April 1989 - I ZR 28/87 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 28/87 URTEIL Verkündet am: 13. April 1989 Welte Justizassistentin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit AG, vertreten durch den Vorstand, die Herren Dr. Klaus , Werner TflHHI, Dr. Horst FflB, Klaus Straße fl Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Dflfl International Courier Service GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Pieter H. HflB, FfljflB^eg Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Ullmann und Nobbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 31. Dezember 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine deutsche Mineralölgesellschaft, verlangt von der Beklagten, die weltweit Kurierdienstleistungen anbietet und unter Hinweis auf die Größe ihres Luftkuriernetzes dafür wirbt, aus abgetretenem Recht der Speditionsfirma KBBI & N^i Ersatz ihres Schadens aus dem Verlust einer Dokumen ten Sendung . Am 1. Dezember 1982 erteilte die Rechtsvorgängerin der Klägerin der Zweigniederlassung der Beklagten in hB^BP telefonisch den Auftrag, eine DokumentenSendung am nächsten Tag bis 10 Uhr vormittags bei der Bank MBI IBI in FBBBHi/ MBB auszuliefern. Die Beklagte holte die in einem verschlossenen Umschlag enthaltenen Dokumente gegen 16 Uhr bei der Firma KflBl & NflPB in HflBBB ab, stellte darüber auf einem in englischer Sprache abgefaßten Durchschreibeformular in der Größe und Form eines Flugscheins eine Urkunde mit der Bezeichnung "Forwarder Airbill" aus und übergab der Versenderin eine Ausfertigung, während mindestens zwei Durchschriften die Sendung begleiteten. In der Zweigniederlassung der Beklagten in HB^^BB wurde die Dokumentensendung zusammen mit anderen für fBRBRBB bestimmten Sendungen am Abend des 1. Dezember 1982 in einem Transportsack verpackt, der Inhalt des Sacks auf einem Formular vermerkt, kontrolliert und eine Kopie des Formulars in den Sack gelegt. Entsprechend ihrer Organisation pflegte die Beklagte das Frachtgut nicht unmittelbar zu ihrer F^BHBBBBI Empfangsstation, sondern zur Umschlagstation der IBI 4 GmbH, einer mit der Beklagten wirtschaftlich verbundenen Gesellschaft, auf dem FBBBBBi Flughafen zu befördern. Dort wurden die ankommenden Transportsäcke ohne Kontrolle des Inhalts für die verschiedenen Empfangsstationen der Beklagten neu sortiert und anschließend dorthin weiterbefördert . Die für die Bank MBB IflB bestimmte Dokumenten Sendung und die sie begleitenden Durchschriften des "Forwarder Airbill" sind an unbekanntem Ort vor Auslieferung an die Empfängerin verlorengegangen. Die Klägerin hat behauptet, die Sendung habe ein Konnossement über die Verschiffung von 7.200 to Motorenöl nach Bandar Abbas/Iran enthalten. Nach Vorlage des Konnossements hätte die Bank MAB I®B den Kaufpreis von 2.299.032,-- DM binnen 48 Stunden ausgezahlt. Wegen des Verlustes des Konnossements habe sie, die Klägerin, den Kaufpreis erst am 1. März 1983 erhalten und einen Schaden in Höhe von 75.004,-- DM erlitten. Diesen habe die Beklagte in vollem Umfang zu ersetzen. Zwischen der Firma KBB & NBB und ihr sei ein Luftfrachtvertrag zustandegekommen. Aus diesem hafte die Beklagte ohne die Möglichkeit der Geltendmachung von Haftungsbeschränkungen, da sie den Verlust der DokumentenSendung grob fahrlässig verschuldet habe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LuftVG). Die Beklagte hat vorgetragen, die für die Bank MBB IB bestimmten Dokumente seien mit dem PKW von HBBB zur Umschlagstation auf dem FBBBBBI Flughafen befördert worden. Ihre Haftung für den Verlust der Sendung bestimme sich daher nicht nach dem Luftverkehrsgesetz, sondern nach §§ 429 ff. HGB. Da ihr Inhalt und Wert der Wertpapiersendung 5 nicht mitgeteilt worden seien, hafte sie für den Verlust gemäß § 429 Abs. 2 HGB nicht. Außerdem sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch nach § 439 HGB i.V. mit § 414 HGB verjährt . Das Landgericht hat die am 30. Januar 1985 eingegangene Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht mit Ausnahme eines Betrages von 67,50 DM zuzüglich Zinsen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag im Umfang der Abweisung weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidunqsqründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten sei ein Luftfrachtvertrag zustandegekommen. Aufgrund der Ausstellung des "Forwarder Airbill" habe die Firma Kfl^B & davon ausgehen müssen, daß die Beklagte die DokumentenSendung per Luftfahrzeug befördern und sich dazu verpflichten wolle. Nach § 46 Abs. 2 LuftVG hafte die Beklagte für den Verlust der nicht mehr als ein Kilogramm wiegenden Dokumentensendung in Höhe von 67,50 DM. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin nicht zu, da sie nicht den ihr obliegenden Beweis geführt habe, daß die Beklagte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 6 LuftVG). Zwar habe die Beklagte ihre Pflichten als Luftfrachtführerin zu demindest grob fahrlässig verletzt, indem sie die Dokumentensendung nicht wie vereinbart per Luftfahrzeug, sondern per PKW befördert habe. Dieser Umstand sei für den Verlust der Dokumentensendung jedoch nicht ursächlich geworden. Ein besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei der Organisation oder Überwachung der Organisation ihres Kurierdienstes oder ein sonstiges grob fahrlässiges Verhalten eines Mitarbeiters der Beklagten lasse sich nicht feststellen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen im Umfang der Klageabweisung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten sei ein Luftfrachtvertrag geschlossen worden, begegnet Bedenken. Gegenstand der von der Beklagten telefonisch übernommenen Verpflichtung war die Beförderung der Dokumentensendung nach Frankfurt und Aushändigung an die Empfängerin bis 10 Uhr vormittags am 2. Dezember 1982. Mit weichen Mitteln die Beklagte dies bewirkte, insbesondere welche Beförderungsmittel sie einsetzte, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der telefonischen Auftragserteilung nicht besprochen worden und war allein ihre Sache. Ob der erteilte Auftrag, wie das Berufungsgericht angenommen hat, durch die Ausstellung des "Forwarder Airbill" durch die Beklagte sowie dessen widerspruchslose Entgegennahme durch die Versenderin nachträglich dahin modifiziert 7 4^ worden ist, daß die Beklagte zur Luftbeförderung der Dokumentensendung verpflichtet sein sollte, erscheint zweifelhaft. Mit der Ausstellung des "Forwarder Airbill" hat der Fahrer der Beklagten den Empfang der Sendung quittiert. Eine Abänderung des zuvor telefonisch geschlossenen Vertrages in der vorbezeichneten Weise lag nicht im Interesse der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Dieser kam es erkennbar nur auf den Erfolg, die fristgerechte Aushändigung der Dokumentensendung an die Empfängerin, an. Eine verbindliche Festlegung des Beförderungsmittels wäre dem nicht dienlich gewesen, etwa dann nicht, wenn die Luftbeförderung am Abend des 1. Dezember 1982 witterungsbedingt oder wegen eines technischen Defekts des Luftfahrzeugs nicht möglich gewesen wäre, eine Beförderung mit dem Pkw oder mit dem Zug aber zur fristgerechten Zustellung der Sendung geführt hätte. 2. Letztlich kann die Frage, ob der geschlossene Vertrag als Luftfrachtvertrag oder als Vertrag, bei dem die Wahl des Transportmittels der Beklagten gemäß § 315 BGB überlassen war, zu qualifizieren ist, aber offenbleiben. Für die Haftung der Beklagten kommt es darauf im Ergebnis nicht an. War der Beklagten die Wahl des Beförderungsmittels überlassen und entsprach die getroffene Wahl wie hier den Voraussetzungen des S 315 BGB, so richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach den SS 425 ff. HGB, da die Beklagte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für eine Beförderung der DokumentenSendung per Pkw entschieden hatte und die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes und der Kraftverkehrsordnung auf Güterbeförderungen mit dem Pkw keine Anwendung finden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GüKG). Die danach in Betracht zu ziehende Haftung der Beklagten nach §§ 429 ff. HGB ist im Streitfall von der nach dem Luftverkehrsgesetz-, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, nicht verschieden. Nach beiden Regelungen haftet der Frachtführer bzw. der Luftfrachtführer unbeschränkt, wenn er den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 430 Abs. 3 HGB, § 48 Abs. 1 Satz 2 LuftVG). Von einem solchen Verschuldensgrad ist nach den bislang getroffenen Feststellungen - im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts - auszugehen. Der Beklagten ist, was den Ablauf und die Kontrolle des Güterumschlags bei der Dtt Oflm GmbH auf dem FflMIHBHi Flughafen angeht, ein grobes Organisationsverschulden anzulasten. Sie hat es nämlich pflichtwidrig unterlassen, auf der dortigen zentralen Umschlagsstation für eine Eingangs- und Ausgangskontrolle zu sorgen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die auf dem Frachthof der EliB OflBH GmbH ankommenden Transportsäcke ohne Kontrolle des Inhalts für die verschiedenen Empfangsstationen der Beklagten neu sortiert und anschließend weiterbefördert, ohne daß der Inhalt der abgehenden Transportsäcke auf einem Formular festgehalten oder anhand dessen kontrolliert wurde. Die Beklagte hatte deshalb keinen ausreichenden Überblick über den Inhalt der neu sortierten Transportsäcke sowie den Lauf und Verbleib der auf der Umschlagsstation einund abgehenden Sendungen mit der Folge, daß nach einer außer Kontrolle geratenen Sendung nicht gezielt gesucht werden konnte. Damit hat die Beklagte an einer besonders schadensanfälligen Stelle im Transportablauf eine ständige Gefahrenquelle für den Verlust der umzuschlagenden Sendungen geschaffen. Dies hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung nicht hinreichend berücksichtigt. 9 4* Das pflichtwidrige Unterlassen der Beklagten stellt sich vorliegend als besonders grobe Verletzung ihrer Verpflichtung zu sorgfältiger Behandlung des anvertrauten fremden Eigentums dar. Erfahrungsgemäß treten gerade an Umschlagstellen Verluste und Schäden an Frachtgütern auf. Hinzu kommt, daß es sich hier um eine Eilsendung handelte, die die Beklagte auch aus diesem Grunde nicht unkontrolliert weitergeben durfte, sondern schon zur Gewährleistung der rechtzeitigen Zustellung im Auge behalten mußte. Schließlich belastet die Beklagte auch noch, daß der Umschlag von einer mit ihr zwar wirtschaftlich verbundenen, rechtlich aber selbständigen Gesellschaft durchgeführt wurde. Dies verstärkte die Notwendigkeit einer Ein-und Ausgangskontrolle beim Umschlag der Sendungen. Wenn die Beklagte diese dennoch unterließ, so hat sie das nicht beachtet, was in der gegebenen Situation jedem Frachtführer hätte einleuchten müssen. Ist danach von einem grob fahrlässigen Organisationsverschulden der Beklagten auszugehen, das wie hier seiner Art nach als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt, so obliegt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Beklagten, die gegen die Schadensursächlichkeit des Organisationsmangels sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen (BGHZ 51, 91, 105; vgl. BGHZ 49, 121, 123). Dazu sind, jedenfalls bislang, Feststellungen nicht getroffen worden. 3. Das angefochtene Urteil, das mit der gegebenen Begründung danach nicht bestehenbleiben kann, erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig, gleichgültig, ob die Beklagte als Luft- oder als Landfrachtführerin zu behandeln ist. 10 a) § 429 Abs. 2 HGB, wonach die Haftung des Frachtführers für den Verlust eines Wertpapiers ausgeschlossen ist, wenn der Absender dessen Beschaffenheit oder Wert bei der Übergabe zur Beförderung nicht deklariert, greift zugunsten der Beklagten nicht durch. Für Luftfrachtführer gilt § 429 Abs. 2 HGB nicht. Das Luftverkehrsgesetz enthält keine entsprechende Regelung. Als Landfrachtführerin kann die Beklagte sich auf § 429 Abs. 2 HGB nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen. Wer wie sie durch Werbung (Anlagen K 11-16) und die Art und Weise der Akquisition - wenn auch möglicherweise unbeabsichtigt - den Eindruck erweckt, er werde Sendungen der in Rede stehenden Art als Luftfrachtgut behandeln und dies im konkreten Beförderungsfall durch Ausstellung eines auf die Luftbeförderung hinweisenden 'Forwarder Airbill" in der Größe und Form eines Flugscheins in englischer Sprache bekräftigt, hat dem Vertragspartner eine Situation vor Augen geführt, in der diesem ein Hinweis nach § 429 Abs. 2 HGB als überflüssig erscheinen muß. Zwar stand es der Beklagten frei, ein anderes Beförderungsmittel als das Flugzeug zu wählen. Dies hätte sie aber, weil es dem von ihr erweckten Eindruck widersprach, dem Vertragspartner mitteilen müssen, wenn sie sich die Möglichkeit einer Berufung auf den Wegfall ihrer Haftung nach § 429 Abs. 2 HGB erhalten wollte. b) Auch die Verjährung der Klageforderung aus dem Verlust der Sendung vom 1. Dezember 1982 kann die Beklagte vorliegend weder nach dem Luftverkehrsgesetz noch nach dem Handelsgesetzbuch mit Erfolg geltend machen. Die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 39 , 47 LuftVG i.V. mit § 852 Abs. 1 11 ¥ BGB war bei Einreichung der Klage am 30. Januar 1985 noch nicht abgelaufen. Hinsichtlich der einjährigen Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen Landfrachtführer (§ 439 HGB i.V. mit § 414 HGB) gilt dies zwar nicht. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung verstößt aber als unzulässige Rechtsausübung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Klägerin hat unstreitig erst während des Prozesses, nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist, erfahren, daß die in Verlust geratene Sendung mit dem Pkw befördert worden war. Bis zu diesem Zeitpunkt ging sie aufgrund der zu 3. a) erörterten Umstände und Äußerungen der Beklagten davon aus und durfte dies tun, daß die Beförderung mit dem Flugzeug bewirkt worden war, demgemäß die Verjährungsvorschriften des Luftverkehrsgesetzes Anwendung fänden und eine Klageerhebung zur Unterbrechung der Verjährung deshalb erst innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Schadens geboten sei. III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Zu einer abschließenden Entscheidung in der Sache ist der Senat nicht in der Lage, da über die Entstehung und den Umfang des Schadens sowie die Ursächlichkeit des Organisationsmangels Feststellungen fehlen. Auf die Revision der Klä- 12 gerin war das angefochtene Urteil daher in dem erkannten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. v. Gamm Piper Teplitzky Ullmann Nobbe