* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte vertreibt seit Herbst 1965 vor allem über den Versandhandel eine DüLen-Stores- und Meterware, bei der sie das gleiche Grundgewebe und Kj^p-Noppen-Fäden Nm 18 verwendet, die lediglich nicht in jeden fünften, sondern in jeden sechsten Kettfaden in gleicher Weise wie bei dem Muster der Klägerin in jede zweite Masche eingewirkt sind. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung von Strafen zu unterlassen, Gardinen oder ähnliche Stoffe (Stores und Meterware), die in ihrem Muster mit der Abbildung auf S. Auf den bekannten Formgedanken der Gardisette-Gardinen den bei den Mustern L^H^^ und K^JB^-Gina verwendeten technischen Gedanken zu übertragen, den Noppen-Faden schlingenförmig in die Gardinen einzuwirken, sei keine eigenschöpferische Leistung. Mit der Revision beantragt die Klägerin, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach ihren Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen. Das Berufungsgericht hat dem Muster der Klägerin den Schutz des § 1 G-eschmacksmustergesetz nicht zugebilligt, weil das Muster nicht eigentümlich im Sinne des Abs. 2 dieser Vorschrift sei. 1. Es beschreibt den Gesamteindruck des Klagemusters dahin, daß das Bild einer mit einfachsten Mitteln erzielten lebhaften und gleichzeitig ausgewogenen Musterung erreicht werde, die, wie es an anderer Stelle schreibt, dezent und ausgewogen sei. Einklang mit den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof im Küchenmaschinen-Urteil (GRUR 1965, 198) für die Beschreibung der für den Gesamteindruck als maßgebend erachteten konkreten Formen aufgestellt hat. Wenn das Berufungsgericht dem erwähnten Urteil darüber hinaus entnehmen zu können glaubt, der Kläger sei in einem solchen Falle gehalten anzugeben, auf welchem ästhetischen Grundsatz die geschmackliche Wirkung beruhe, so findet das im Küchenmaschinen-Urteil keine Grundlage. Die Angriffe der Revision richten sich in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Klagemuster stelle keine eigenschöpferische Leistung dar. Bei dem Muster K^|0-Gina seien jeweils neun Noppen-Fäden mit nur zwei Maschen Abstand ebenfalls zu einem Streifen zusammengefaßt, wobei es für die Wirkung nicht entscheidend sei, daß hier der Noppen-Faden nicht in jede zweite, sondern in jede dritte Masche eingeschlungen sei. den beiden beschriebenen Mustern in Streifen enthaltenen Effekt des verformten und unregelmäßig gestreuten Noppens auf die Gesamtflache der Gardine zu übertragen. Das Erstrecken eines auf einen Streifen beschränkten Noppenmusters auf die Gesamtfläche der Gardine gehöre zu den naheliegenden, sich ohne weiteres anbietenden Abwandlungen und sei schon von den Mustern Gardisette Nr. 101 und Diering-Tufting Art. Bn 1962 her bekannt gewesen. Kommt das Gericht indessen zu der Überzeugung, schon einige bestimmte Vorformen schlössen die Eigentümlichkeit des Musters aus, so ist es unter den Umständen des Streitfalles kein Rechtsfehler, wenn es weitere Muster und Formen außer Betracht läßt. Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht hätte die geschmackliche Wirkung nicht auf Grund eines kleinen Musterabschnittes in der Größe von 22 x 6 cm (Anlage 13 a K^HBhGina), sondern nur durch einen Vergleich der vor Fenstern angebrachten ganzen Gardinen feststellen können, was zu einem ganz anderen Gesamteindruck geführt hätte. Im Streitfall konnte das Berufungsgericht aber von der Betrachtung eines größeren Musterstückes des Musters K^H-Gina schon deshalb absehen, weil es selbst davon ausgeht, daß dieses Muster einen ganz anderen Gesamteindruck als das Klagemuster hervorruft (BU 12). 3. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung des Klagemusters als einer auf der Hand liegenden Weiterentwicklung der Muster und K^(^^-Gina die Vielzahl der Möglichkeiten für die Weiterentwicklung aus vorbekannten Mustern unberücksichtigt gelassen und den Vortrag der Klägerin über solche Möglichkeiten übergangen. Denn einem als dezent und ausgewogen zu bezeichnenden Muster wird in der Regel eine im Sinne des Geschmacksmustergesetzes ausreichende eigenschöpferische Note nicht abzusprechen sein, sofern diese Wirkung erstmals in einem Muster erreicht wird. Im Streitfall konnte das Berufungsgericht gleichwohl die Eigentümlichkeit verneinen, weil das für die dezente und ausgewogene Wirkung wesentliche Gestaltungselement hier durch das vorbekannte Muster Gardisette 101 besonders nahegelegt war. Das Vorbild dieser Gestaltung läßt es nicht als Rechtsfehler erscheinen, wenn das Berufungsgericht ungeachtet des geschilderten Eindrucks das Muster als naheliegende Gestaltung angesehen hat, die den Mitbewerbern nicht durch ein Ausschließungsrecht entzogen werden kann. Da das Berufungsurteil auch keinen Anhalt dafür ergibt, daß es die Anforderungen an das Können eines Durchschnittsmustergestalters verkannt hat, läßt die Beurteilung der Eigentümlichkeit des Klagemusters keinen Rechtsfehler erkennen.

Zitierte Normen: § 280 ZPO
musternMusterBeurteilungGesamteindruckBerufungsgerichtgleichGardineKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
20. Februar 1970
Werner,
 Justizobersekretär
als Urkundftbeamter der Geschäftsstelle
I 2R 28/68	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der	, Fabrikation und
 Import,	Straße 311, vertreten
 durch die persönlich haftende Gesellschafterin,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.Dr.
und Br.

gegen
___ Gardinen-Industrie GmbH,
onau), vertreten durch ihren Geschäfts-
führer,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann,
 Dr. Simon, Dr. Merkel und Dr. Schönberg
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 17. Januar 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien stellen Gardinen her und vertreiben sie als Wettbewerber. Die Klägerin hat am 2. Dezember 1964 beim Amtsgericht Köln unter Nr. 5171 ihr Gardinenmuster Nr. 101 (mit Sockel Nr. 701) als Geschmacksmuster angemeldet und niedergelegt. Da die Schutzfrist nicht verlängert worden ist, ist der Schutz des Musters am 2. Dezember 1967 erloschen.
Das Grundgewebe des Musters besteht aus einem handelsüblichen quadratischen Gitter von Schuß- und Kettfäden, die einen Abstand von 1,4 mm voneinander haben. Mit jedem fünften Kettfaden ist ein Noppen-Faden (Nm 21 der Firma K^|^) so verbunden, daß er in jede zweite Masche in Schlingenform eingebunden ist.
Die spindelförmigen Noppen, die in unr^elmäßigen, wenn
3
auch periodisch wiederkehrenden Abständen, auf dem vorgefertigten und frei verkäuflichen Noppen-Faden aufgebracht sind, werden durch diese Einbindung unregelmäßig verformt. Wird die Ware bestimmungsgemäß mit dem Sockel nach unten als Gardine aufgehängt, dann verlaufen die eingewirkten Noppen-Fäden waagerecht.
Die Beklagte vertreibt seit Herbst 1965 vor allem über den Versandhandel eine DüLen-Stores- und Meterware, bei der sie das gleiche Grundgewebe und Kj^p-Noppen-Fäden Nm 18 verwendet, die lediglich nicht in jeden fünften, sondern in jeden sechsten Kettfaden in gleicher Weise wie bei dem Muster der Klägerin in jede zweite Masche eingewirkt sind. Die Parteien sind darüber einig, daß die beiden Muster geschmacklich im wesentlichen den gleichen Eindruck vermitteln.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe mit ihrem im	vr°n	1965/66 auf S. 257
unter Nr. 5 abgebildeten Muster ihr Geschmacksmusterrecht verletzt. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
 es bei Meldung von Strafen zu unterlassen, Gardinen oder ähnliche Stoffe (Stores und Meterware), die in ihrem Muster mit der Abbildung auf S. 257 (unter Nr. 5) des Herbstund Winterkatalogs 1965/66 der N^0|H|^-Versand KG übereinstimmen, herzustellen, anzukündigen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder auf sonstige Weise zu vertreiben;
2.	unter Angabe der einzelnen Lieferungen, Liefermengen und -Zeiten, Abnehmer und Preise darüber Rechnung zu legen, in welchen Umfang sie die vorbezeichneten Gardinen seit dem 2. Dezember 1964 gewerbsmäßig feilgehalten, in den Verkehr gebracht oder auf sonstige Weise vertrieben hat;
3.	festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den oben untersagten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten; sie hält das Klagemuster mangels Eigentümlichkeit nicht für geschützt. Noppen-Fäden horizontal in regelmäßigen Abständen über die ganze Länge der Gardinen laufen zu lassen, sei ein von den Gardisette-Gardinen her bekannter Formgedanke gewesen. Die Verformungen der Noppen seien durch die Schlingtechnik bedingt und deshalb nicht schutzfähig. Davon abgesehen zeigten das von der Firma L^|^p im Frühjahr 1964 gekaufte Muster und das 1958 von der Firma K^0^P hergestellte Muster Gina die gleiche Schlingtechnik wie das Klagemuster. Auf den bekannten Formgedanken der Gardisette-Gardinen den bei den Mustern L^H^^ und K^JB^-Gina verwendeten technischen Gedanken zu übertragen, den Noppen-Faden schlingenförmig in die Gardinen einzuwirken, sei keine eigenschöpferische Leistung. Die Klägerin hat bestritten, daß das sogenannte Muster Loosen im Frühjahr 1964 bei der Firma	gekauft
 worden se i.
 
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz haben die Parteien den Unterlassungsanspruch und eine von der Beklagten gemäß § 280 ZPO erhobene Widerklage für erledigt erklärt. Im übrigen hat die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat nach Beweiserhebung das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision beantragt die Klägerin, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach ihren Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat dem Muster der Klägerin den Schutz des § 1 G-eschmacksmustergesetz nicht zugebilligt, weil das Muster nicht eigentümlich im Sinne des Abs. 2 dieser Vorschrift sei.
1. Es beschreibt den Gesamteindruck des Klagemusters dahin, daß das Bild einer mit einfachsten Mitteln erzielten lebhaften und gleichzeitig ausgewogenen Musterung erreicht werde, die, wie es an anderer Stelle schreibt, dezent und ausgewogen sei. Sie werde bewirkt durch die leichte Verstärkung jedes fünften Kettfadens, die den regelmäßigen Untergrund des quadratischen Gittergewebes etwas auflockere, sowie durch das unregelmäßig wirkende Einstreuen verformter Noppen, die den Eindruck noch lebhafter gestalteten. Diese Beurteilung beanstandet die Revision nicht, sie steht auch im
6
Einklang mit den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof im Küchenmaschinen-Urteil (GRUR 1965, 198) für die Beschreibung der für den Gesamteindruck als maßgebend erachteten konkreten Formen aufgestellt hat. Wenn das Berufungsgericht dem erwähnten Urteil darüber hinaus entnehmen zu können glaubt, der Kläger sei in einem solchen Falle gehalten anzugeben, auf welchem ästhetischen Grundsatz die geschmackliche Wirkung beruhe, so findet das im Küchenmaschinen-Urteil keine Grundlage.
2. Die Angriffe der Revision richten sich in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Klagemuster stelle keine eigenschöpferische Leistung dar. Das Berufungsgericht verweist dazu auf vorbekannte Muster. So weise das als vorbekannt erwiesene sogenannte Muster L^|^ jeweils vier nebeneinander im Abstand von elf Maschenbreiten mit der gleichen Technik wie beim Muster der Klägerin mit einem Kettfaden verbundene Noppenfäden auf, wobei der Abstand der Noppen etwas anders sei als bei dem von der Klägerin verwendeten Faden. Das Noppenmuster erstrecke sich allerdings nicht über die gesamte Fläche, weshalb auch der Gesamteindruck ein anderer sei, sondern die vier parallel laufenden Noppen-Fäden bildeten Streifen, die sich in regelmäßigen Abständen über die Gardine zögen und zwischen denen sich ein völlig anderes Muster befinde. Bei dem Muster K^|0-Gina seien jeweils neun Noppen-Fäden mit nur zwei Maschen Abstand ebenfalls zu einem Streifen zusammengefaßt, wobei es für die Wirkung nicht entscheidend sei, daß hier der Noppen-Faden nicht in jede zweite, sondern in jede dritte Masche eingeschlungen sei. Die Leistung der Klägerin habe im wesentlichen darin bestanden, den in
 
den beiden beschriebenen Mustern in Streifen enthaltenen Effekt des verformten und unregelmäßig gestreuten Noppens auf die Gesamtflache der Gardine zu übertragen. Das Erstrecken eines auf einen Streifen beschränkten Noppenmusters auf die Gesamtfläche der Gardine gehöre zu den naheliegenden, sich ohne weiteres anbietenden Abwandlungen und sei schon von den Mustern Gardisette Nr. 101 und Diering-Tufting Art. Bn 1962 her bekannt gewesen. In dieser Verbindung des eingewirkten verformten Noppen-Padens und der Erstreckung des Noppen-Padens auf die gesamte Gardinenfläche liege keine durch das ästhetische Empfinden geleitete eigentümliche Musterung. Die Gestaltungsleistung weise dabei keine Besonderheiten auf, die sich von selbstverständlichen, jedem Musterentwerfer ohne weiteres naheliegenden Zusammenstellungen unterscheide.
II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Sie richten sich im wesentlichen gegen eine tatrichterliche Würdigung, die der Nachprüfung in der Revisionsinstanz weitgehend entzogen ist (vgl. BGH GRUR 1962, 144 f - Buntstreifensatin; GRUR 1966, 97 f - Zündaufsatz). Das gilt besonders für die im Vordergrund stehende Präge, ob das Klagemuster eine über das Können durchschnittlicher Mustergestalter hinausgehende Schöpfung ist. Das Revisionsgericht kann insoweit, wenn das Berufungsgericht den Gesanteindruck des Musters zutreffend erfaßt und dargelegt hat, was hier auch die Revision nicht in Abrede gestellt hat, nicht seine eigene, möglicherweise abweichende Beurteilung an die Stelle derjenigen des Richters der Tatsacheninstanz setzen, solange dessen Wertung sich im Rahmen möglicher Beurteilung hält und nicht erkennbar auf einer Verkennung des Sinnen oder der Tragweite rechtJicher
8
Grundsätze beruht. Solche Rechtsfehler hat die Revision nicht dartun können.
1.	Sie rügt, das Berufungsgericht habe, weil es
 sich nur mit den Mustern	K^|^^-Gina,	Gardisette
101 und Diering-Tufting befaßt habe, gegen den Grundsatz verstoßen, daß die auf dem betreffenden Gebiet geleistete Vorarbeit in ihrer Gesamtheit und in Verbindung mit den zur Verfügung stehenden freien Formen gewürdigt werden müsse. Insoweit sei Parteivortrag und Beweisangebot nicht berücksichtigt worden. Der genannte Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Soll die Eigentümlichkeit eines Musters bejaht werden, so ist
 es allerdings unerläßlich, die gesamte Vorarbeit und die freien Formen heranzuziehen, denn jede Vorform kann der Eigentümlichkeit des Musters entgegenstehen. Kommt das Gericht indessen zu der Überzeugung, schon einige bestimmte Vorformen schlössen die Eigentümlichkeit des Musters aus, so ist es unter den Umständen des Streitfalles kein Rechtsfehler, wenn es weitere Muster und Formen außer Betracht läßt.
2.	Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht hätte die geschmackliche Wirkung nicht auf Grund eines kleinen Musterabschnittes in der Größe von 22 x 6 cm (Anlage 13 a K^HBhGina), sondern nur durch einen Vergleich der vor Fenstern angebrachten ganzen Gardinen feststellen können, was zu einem ganz anderen Gesamteindruck geführt hätte.
Es ist richtig, daß die Größe der in Betracht gezogenen Musterstücke für den Gesamteindruck von Bedeutung sein kann. Es bestehen aber Bedenken, für die Prüfung im Prozeß die Heranziehung größerer Stücke zu for-
 
dern als beim Musterregister hinterlegt sind. Denn maßgebend für die Schutzfähigkeit eines Geschmacksmusters bleibt grundsätzlich die ästhetische Wirkung, die aus dem niedergelegten Muster hervorgeht (vgl. BGH GRUR 1962, 144- - Buntstreifensatin). Im Streitfall konnte das Berufungsgericht aber von der Betrachtung eines größeren Musterstückes des Musters K^H-Gina schon deshalb absehen, weil es selbst davon ausgeht, daß dieses Muster einen ganz anderen Gesamteindruck als das Klagemuster hervorruft (BU 12). Das Berufungsgericht hat deshalb keinen Verfahrensfehler begangen, wenn es seiner Beurteilung ein Musterstück in der vorgelegten Größe zugrunde gelegt hat.
3.	Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das
 Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung des Klagemusters als einer auf der Hand liegenden Weiterentwicklung der Muster	und	K^(^^-Gina die Vielzahl
 der Möglichkeiten für die Weiterentwicklung aus vorbekannten Mustern unberücksichtigt gelassen und den Vortrag der Klägerin über solche Möglichkeiten übergangen. Die Vielzahl sonstiger Möglichkeiten ist jedoch kein ausreichender Gesichtspunkt für die Bejahung der Eigentümlichkeit eines Musters. Maßgebend ist es, ob es sich um eine für den Mustergestalter nicht naheliegende Gestaltung handelt, die einen eigenpersönlichen Charakter zeigt. Hat eine Musterung diesen Charakter nicht, so gewinnt sie ihn nicht dadurch, daß es vielfältige andere - flache oder eigenartige - Entwicklungs-raöglichkeiten für die vorhandenen Musterungen gibt.
4.	Die Revision sieht schließlich einen Widerspruch darin, daß das Berufungsgericht das Klageinuster
10
einerseits als dezent und ausgewogen bezeichnet (BU 14) > es andererseits aber als auf der Hand liegende Weiterentwicklung bezeichnet. Darin scheint zwar ein gewisser Widerspruch zu liegen. Denn einem als dezent und ausgewogen zu bezeichnenden Muster wird in der Regel eine im Sinne des Geschmacksmustergesetzes ausreichende eigenschöpferische Note nicht abzusprechen sein, sofern diese Wirkung erstmals in einem Muster erreicht wird. Im Streitfall konnte das Berufungsgericht gleichwohl die Eigentümlichkeit verneinen, weil das für die dezente und ausgewogene Wirkung wesentliche Gestaltungselement hier durch das vorbekannte Muster Gardisette 101 besonders nahegelegt war. Es war dies die auch vom Berufungsgericht hervorgehobene Durchführung des Noppen-Fadens über die Gesamtfläche der Gardine in gleichen Abständen. Das Vorbild dieser Gestaltung läßt es nicht als Rechtsfehler erscheinen, wenn das Berufungsgericht ungeachtet des geschilderten Eindrucks das Muster als naheliegende Gestaltung angesehen hat, die den Mitbewerbern nicht durch ein Ausschließungsrecht entzogen werden kann. Da das Berufungsurteil auch keinen Anhalt dafür ergibt, daß es die Anforderungen an das Können eines Durchschnittsmustergestalters verkannt hat, läßt die Beurteilung der Eigentümlichkeit des Klagemusters keinen Rechtsfehler
 erkennen. Da das Urteil auch im übrigen keinen Anlaß zu rechtlichen Beanstandungen gibt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Alff
 Sprenkmann
Simon
 Merkel
Schönberg