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BGH

Gericht: BGH

- vertreten durch Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9o Juni 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br© Bock, Br© Spreng, Br© Löscher, Jungbluth und Br© Spengler für Recht erkannt? 2c Badeofen-Unterteil nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Standfläche (6) des Blechmantels (3) mit einer Dichtung (15)-, z0B. 3c Badeofen-Unterteil nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß in dem Blechmantel (3) Aussparungen (18) unterhalb der Ofentür (17) sum Einführen der Nasen (19) einer Aschenauffangschalo (20) angeordnet sind und innerhalb des Blochmantels, vorzugsweise am Boden des Aschenfanges (13) eine Verstärkung (22) als Y/iderlager für die Nasen der As chenauf fang schale angeordnet ist*. Zur Begründung ihrer Klage hat sie ausgeführt, daß es dem angegriffenen Patent überhaupt an einem einheitlichen Erfindungsgedanken, sowie an einer eigentlichen Kombinationswirkung der verschiedenen hebeneinandergestellten Erfindungsmerkmale fehle« Außerdem sei der Gedanke, ein Badeofenunterteil fußlos und mit Blechmantel herzüstellen, bereits durch die deutschen Patentschriften flp 265, ®P788, Vfc 703, Bei den aus Blech bestehenden Badeofen-Unterteilen entfalle zwar die Zerbrechlichkeit, jedoch sei bei ihnen der ebenfalls aus Blech gefertigte Feuertopf wenig formbeständig und wenig widerstandsfähig gägen Eurchbrennen und Kosten, Weitere Nachteile seien durch Anbringung von Füßen erwachsen, weil diese die Badeofen-Unterteile sperrig und unhandlich für'Transport und Lagerung machten, sowie den Zutritt von Feuchtigkeit unter dem Badeofen ermöglichten, daß keine der entgegengehaltenen Druckschriften odei^ Vorbenutzungen sämtliche Merkmale des Streitpatents in sich vereinigte Insoweit hat keine der Parteien Bedenken gegen die TatsächenfestStellungen und technischen Würdigungen der ersten Instanz erhoben» Bei der Prüfung der Schutzwürdigkeit des Streitpatents ist demnach, von folgende» Stand der Technik auszugehen, der als unstreitig nur zusammenfassend wiedergegeben zu werden braucht§ Bekannt war weiterhin die Vergrößerung der Standfestigkeit eines Blechmantels durch Erweiterung des Endumfangs unter Zwischenschaltung einer Innensickc (vgl0 DP.P Nr« 00788)« Gegen die Berücksichtigung dieser Patentschrift wendet sich die Beklagte mit dem Hinweis, daß der dort abgebildete Vaillant-Gasbadeofen in der Praxis niemals mit einem einteiligen, sondern nur mit einem zweiteiligen.Untersatz hergestellt und benutzt worden sei« Dieses ergebe sich aus Seiten 3/4 des damaligen Katalogs der Firma Vaillant ( Anlagen 1 und 2 zu dem Schriftsatz vom 12«/25o Mai 1959)dessen Abbildungen erkennen ließen, daß die Herstellerin unter dem in Fig* 1 der Patentzeichnung§0 788 gezeigten Hohlzylinder aus Blech noch einen .mit Füßen versehenen Untersatz aus Gußeisen angebracht habe« Die sockelartige Verdickung der Patentzcich-nung sei daher garnicht als Standfläche benutzt worden und habe überdies in der prsxis ebenfalls aus Guß, nicht aus Blech, bestanden« Diese Darlegungen sind nicht geeignet, der aus der Patentschrift Hr* 0H 788 zu entnehmenden Offenbarung einen anderen Inhalt zu geben0 Druckschriften sind unter Zuhilfenahme des durchschnittlichen Fachwissens des Anmeldetages aus sich selbst heraus zu verstehen* Zwar ist allgemein bekannt, daß es sich bei Patentzoicimungen nicht um Konstruktionszeichnungen handelt« Doch können druckschriftlich nicht mit verlautbarte Zutaten, welche sich erst bei der praktischen Anwendung ergeben haben«, weder zu einer Ausweitung noch zu einer Einschränkung der daraus abzulesenden technischen Lehren herangezogen werden«, Nicht als bekannt nachgewiesen ist hingegen die Teil-Lehre, daß der aus Sicke nebst Sockel gebildete Puß dazu benutzt werden kann, mehrere Unteröfen bei ihrer Lagerung oder während des Transportes unverschieblich aufeinander zu stapelnc Der Nichtigkeitssenat hat zwar bereits auf DR? 4^167 hingewiesen, welches das gleiche Ziel der Verbesserung der Stapelfähigkeit im Hinblick auf Kochvorrichtungen in praktisch gleicher Weise wie bei der Erfindung des Streitpatents längst gelöst habe«, Dabei hat der Nichtigkeitssenat nicht verkannt, däß diese Entgegenhaltung, insbesondere wegen konstruktiver Besonderheiten der darin beschriebenen Kochkessel , keine neuheitsschädliche Vorwegnahme des vom Streitpatent gelösten Teil-Problems darstellt«, Jedoch verneint der Nichtigkeitssenat für diese Teil-Maßnahme die Erfindungsqualität, da es bloß als eine für jeden Durchschnittsfachmann greifbar naheliegende bauliche Maßnahme rein konstruktiver Art gewertet werden könne, die aus DR?4BPl67 bekannte Anordnung einer Sicke zu dem Zwecke besserer Stapelfähigkeit auch bei den hier in Rede stehenden Badeofenunterteilen an-zuwendeno Der Sachverständige geht hoch einen Schritt weiter und leugnet die Fortschrittlichkeit der Anbringung einer Innensicke zur Erzielung der Stapelfähigkeit, weil diese bei DR? 2 und 3 formulierten Erfindungsgedanken in erster Linie bereits deshalb als nicht schutsfähig bezeichnet, weil es sich bei ihm um eine Zusammenstellung von teils vorbekannten, teils nicht erfinderischen Merkmalen handele, durch die keine echte Kombination im patentrechtlichen Sinne erzielt werde« Eine echte Kombination würde voraussetzen, daß sich alle Teilmerkmale einer gemeinsamen Aufgabenstellung unterordnen ließen und sich funktionell gegenseitig beeinflußten, was Jedoch bei den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nicht.der Pall sei. fachung des Herstellungsprozesses und Feuchtigkeitsschutz ' (Lösungsmittel* die fußlose Ausgestaltung); 3* Stapelbarkeit und Standsicherheit (Lösungsmittel* die Anbringung eines verbreiterten Standsockels nebst Sicke)« Nachdem sich bereits der Nichtigkeitssenat und ihm folgend der gerichtliche Sachverständige außer Stande erklärt hatten, eine alle diese Aufgabenstellungen in sich vereinigende technische Idee zu entdecken, hat es die Beklagte in der mündlichen Verhandlung als die Aufgabe ihrer Erfindung bezeichnet, ein für die Massenfabrikation geeignetes, leicht zu manipulierendes und doch haltbares Erzeugnis zu schaffen« Damit ist aber allenfalls eine alle Einzelschritte umfassende wirtschaftliche Zielsetzung, * jedoch keinesfalls ein einheitlicher technischer Gesamterfolg aufgezeigt worden. Erschwert wird die Beurteilung dieses Problems allerdings dadurch, daß bei den angewandten Lösungsmitteln nicht in ebenso eindeutiger Weise eine wechselseitige Unabhängigkeit festgestellt werden kann, sondern daß sich sowohl das Merkmal der Fußlosigkeit als auch das Merkmal der Material Verschiedenheit zwischen Außenmantel und Feuor-topf als förderlich für mehrere der verschiedenen Aufgaben erweisen« IVc Es erübrigt sich jedoch, abschließend zu diesem schwierigen patentrechtlichen Problem Stellung zu nehmen, da dem Nichtigkeitssenat auf jeden Pall darin beizutreten ist, daß die Zusammenfügung der teils bekannten und teils naheliegenden Einzelmerkmale zu der erfindungsgemäßen Sammelkonstruktion vom Durchschnittsfachncnn .des Anmeldetages keine erfinderische Anstrengung erfordert hätte« Der gerichtliche Sachverständige hat sich in dieser Beurteilung der Präge der Erfindungshöhe der Auffassung des Nichtigkeitssenates angeschlossen und ausgeführt, daß der Durchschnittsfachmann imstande gewesen sei, die technische lehre des Anspruchs 1 schon- auf Grund 'seines Fachwissens zu finden, da für alle Aufgaben, die sich der Erfinder gestellt hatte, bereits Lösungen im Stande der Technik zu finden gewesen seien« Diese Vorbilder, auf die der durchschnittliche Fachmann nach der Auffassung des Sachverständigen zwecks Lösung der Einzelprobleme zurückgreifen konnte, sind bereits oben bei der Untersuchung der Neuheit des Erfindungsgedankens im einzelnen erwähnt worden« Der Sachverständige betont ins- besondere, daß schon der Junkers-Unterofen gezeigt habe, daß es durchaus möglich sei, einen gußeisernen Feuertopf in einem Blechmantel anzuordnen« Dieser Junkers-Ofen sei zweifellos praktisch brauchbar und von durchaus genügender Stabilität gewesen« Wenn der Durchschnittsfachmann.jedoch in Abweichung vom Junkers-Ofen kein «schweres Siemens-Martin-Stahlblech" verwenden wollte, so wäre es eine völlig im Rahmen des durchschnittlichen Fachwissens liegende Maßnahme gewesen, nunmehr keine Füße mehr anzubringen, die - weil aus dünnerem Blech gefertigt - nicht mehr die erforderliche Festigkeit gehabt ■ hätten, sondern den unteren Rand des zylindrischen Blechmantels daß sic erstmalig die Anwendung unterschiedlich beanspruchbaren Materials für den Außenmantel einerseits und den Feuertopf andererseits gelehrt hätten» Nachdem diese.Lehre jedoch vermittels des Vorkriegsprospektes von Junkers als bekannt nachgev/iesen worden ist, könnte die durchschnittliche Leistung der Erfinder allenfalls darin liegen? Denn jedenfalls hindert sie die Hausfrau an der Beseitigung von Feuchtigkeit* welche infolge normaler Unebenheiten des Fußbodens unter den Badeofen rinnen kann« Dieses Eindringen von Feuchtigkeit kann* wie in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats dargelegt wurde, nicht bereits durch das Merkmal der Fußlosig-keit (Patentanspruch 1), sondern bloß in Verbindung mit einer zuverlässigen (OJümmi-) Dichtung (Inspruch 2) verhindert werden * Die Klägerin selber verzichtet aber bei ihrer praktischen Ausführung auf die Gummidichtung, was dafür sprechen könnte, daß kein zwingendes praktisches Bedürfnis für den von der Patentschrift angestrebten und angeblich1- bereits ‘durch die Merkmale des Anspruchs 1 gewährleisteten Feuchtigkeitsschütz bestehto Der bloße Übergang von einem Badeofenuntersatz mit Füßen, wie er von Junkers gezeigt und vorbenutzt worden ist, zu einem Untersatz ohne Füße erforderte vom Fachmann keinerlei Kühnheit, weil solche fußlosen Blechöfen bereits aus den Patentschriften Nr« 50 265# ^0788 und 00 520 bekannt waren * Unschädlich ist es hierbei, daß die letzterwähnte Patentschrift anstelle eines Badeofens einen Y/armwasserbereiter zeigt; auch besagt ihre Beschreibung nichts dagegen, daß der Untersatz, wie nach der Zeichnung anzunehmenr aus Blecli bestehen sollte„ Und zu dem anderen hat der gerichtliche Sachverständige unwiderlegt ausgeführt, daß die Mitteilung des Junkers-Prospekts, wonach der .Untersatz aus schwerem Siemens-Martiii-Stahlblech gefertigt sei, von Fachleuten eher als propagandistisches Zugeständnis an den damaligen Zeitgeschmack, denn als notwendiges technisches Erfordernis verstanden worden sei« Demnach konnte sich der Junkers-Prospekt nicht als ein Hindernis für die technische Entwicklung in der Richtung auswirkens daß Fachleute auch ohne schöpferische Überlegungen zur Verwendung zu demindest solcher Blechstärken, v/elche für die Bearbeitung mit der Sickenmaschine geeignet sind, geschritten wären* stung könnte somit allenfalls in der Hinzufügung des letzten Konstruktionsmerkmals, nämlich der Herbeiführung der Stapelbarkeit mehrerer Untersätze, erblickt werden* Dieses Merkmal bietet keine Gebrauchsvorteile für die Erwerber eines einzelnen Kohlebadeofens, wohl aber für die Lagerung und Transport mehrerer Badeofenuntersätze, Im Zeitalter der Herstellung standardisierter Massenartikel kann es jedoch nicht mehr als eine ausschließlich erfinderischen Naturen zugängliche Entschließung gewürdigt werden, daß sich ein Fabrikant von OfenunterSätzen die Aufgabe stellt, seine Erzeugnisse so auszugestalten, daß sie künftig ohne ein Dazwischenlegen von Brettern unverschieblich aufeinandergestapelt werden können» Hatte sich der Fabrikant diese technische Aufgabe aber überhaupt erst einmal gestellt, so standen die Lösungsmittel im Jahre 1950 ohne erhöhten geistigen Aufwand zu Gebote* Einerseits bedurfte es bei fußlosen Blechmänteln mit sockelartiger Erweiterung (vglr DRP Nr* J^788) nur noch einer geringfügigen Anpassung des oberen Randes, um ihn in die sockelartige Erweiterung eines darauf gestapelten, gleichartigen Untersatzes einrasten zu lassen« Zum anderen konnte auch ein Fachmann, dem solche Blechmäntel mit Standsockel noch nicht begegnet waren, Vorbilder im Stande der Technik finden» Ea lag für ihn nahe, oich an Zu einer anderen Beurteilung ist das Landgericht Lüsseldorf gelangt, welches die Erfindungshöhe in dem Verletzungsprozess 4 0 264/56 offenbar darum glaubte bejahen zu müssen, weil es das Stroitpatent für in besonderem Maße fortschrittlich hielt, Bas Verletzungsgericht kennzeichnet in seinem Teilurteil die wesentlicho Bedeutung der Erfindung 'dahin, daß durch den fußlosen Blechmantel mit nach innen geführter Sicke, die in eine Erweiterung des Blechmantelrandes mit kreisrunder, ebener Standfläche übergeht, besonders günstige statische Verhältnisse geschaffen worden seien, die es vorteilhaft ermöglichten, mit einem Blechmantel einen relativ schweren gußeisernen Fouertopf einwandfrei zu tragen,- Biese Beurteilung seitens des Verletzungsgerichts gründet sich u.a* auf die Erwägung, daß durch die Innensicke nebst Erweiterung eine achsiale Verstärkung geschaffen worden sei. Vo Hinsichtlich der Unteransprüche des Streitpatents hat der Richtigkeitssenat in überzeugender V/eise ausgeführt, daß die Lehre des Anspruchs 2, wonach ein Eindringen von Feuchtigkeit durch das Anbringen einer (Gummi-) Lichtung verhütet werden soll, eine platte Selbstverständlichkeit enthalte, und daß der Anspruch 5 (Vorrichtung zur lösbaren Anbringung einer Aschenauffangschale) kein patentbogründendes Unterscheidungsmerkmal gegenüber LEPJBJl02 auf\veise0 Der Senat schließt sich diesen Ausführungen, gegen die mit der Berufung keine Einwendungen geltend gemacht worden sind, an.

MerkmaltechnischeStreitpatentAnspruchblechentechnischStreitpatentsPatentschriftBlechmantel

Volltext der Entscheidung

I_ZH 28/38
Verkündet an^o Juni 1959 Hl Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes Tn der Patentnichtigkeitssache
 der Firma Hermann Ha1 Straße
 Beklagten und Berufungsklägerin
- vertreten durch Rechtsanwalt
 gegen
Rhld
© s
die Firma Emaillierwerk Otffc Wilhelm Sc] BiM~BI
Klägerin und Berufungsbeklagte.
- vertreten durch Rechtsanwalt
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9o Juni 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br© Bock, Br© Spreng, Br© Löscher, Jungbluth und Br© Spengler
 für Recht erkannt?
Bie Berufung der Belclagten gegen die Entscheidung des 2© Nichtigkeitssenats des Beutschen Patentamts vom 24c September 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen©
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Beklagte ist Inhaber des seit dem 6« Juni 1950 laufenden* auf Grund des 1 * Überleitungsgesetzes erteilten deutschen Bundespatents Nr,BB*49?, dessen Patentansprüche wie folgt lauten?
Io Badeofen-Unterteil, dadurch gekennzeichnet, daß dessen Blechmantel (3) fußlos mit nach innen geführter Sicke (4)? die in einer Erweiterung (5) des unteren Blechmantelrandes mit kreisrunder, ebener Standfläche (6) übergeht, ausgebildet und innerhalb des Blechmantels ein gußeiserner Peuer-topf angeordnet ist«
2c Badeofen-Unterteil nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Standfläche (6) des Blechmantels (3) mit einer Dichtung (15)-, z0B. aus Gummi, versehen ist«
3c Badeofen-Unterteil nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß in dem Blechmantel (3) Aussparungen (18) unterhalb der Ofentür (17) sum Einführen der Nasen (19) einer Aschenauffangschalo (20) angeordnet sind und innerhalb des Blochmantels, vorzugsweise am Boden des Aschenfanges (13) eine Verstärkung (22) als Y/iderlager für die Nasen der As chenauf fang schale angeordnet ist*.
Die Klägerin hat unter Berufung auf §§37, 13 Abs<> 1 Nr6 1 PatG beantragt, das Patent für nichtig zu erklären«
Zur Begründung ihrer Klage hat sie ausgeführt, daß es dem angegriffenen Patent überhaupt an einem einheitlichen Erfindungsgedanken, sowie an einer eigentlichen Kombinationswirkung der verschiedenen hebeneinandergestellten Erfindungsmerkmale fehle« Außerdem sei der Gedanke, ein Badeofenunterteil fußlos und mit Blechmantel herzüstellen, bereits durch die deutschen Patentschriften flp 265, ®P788, Vfc 703,
520 und Gebrauchsmuster	4.87, 4|HHr 504, durch die
 französische. Patentschrift BBölO, sowie durch einen Prospekt der Firma	HBBB? und offenkundige Vor-
 
Benutzungen bekannt gewesen.. Die weitere Lehre, innerhalb des Blechmantels einen gußeisernen Feuertopf anzuordnen, sei durch GBM WOIO vorweggenommen gewesen.- Endlich seien auch die Ansprüche 2 und 3 durch US-Patentschrift ,958 sowie durch DRP^Hfl02 und Gebrauchsmuster 290 im wesentlichen vorbekannt gewesen.
Der Beklagte hat die Abweisung der Nichtigkeitsklage beantragt und geltend gemacht, daß keine der Entgegenhaltungen die Erfindung in ihren sämtlichen Kombinationsmerkmalen neuheitsschädlich vorwegnehme„ Überdies handele es sich dabei überwiegend um Schutzrechte,- welche sich nicht auf Unterteile für Kohlebadeöfen beziehen;,
Der 2. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat das Streitpatent in seiner Entscheidung vom 24« September 1957 für nichtig erklärt*,
Der Beklagte hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt mit dem Anträge, die angefochtenc Entscheidung aufzuheben und die Nichtigkeitsklage gegen Patent Nr,®BM93 zurückzu-weisen.- Er nimmt als zusätzlichen Vorteil seiner Erfindung in Anspruch, daß sie dem Badeofenunterteil eine.erhöhte Standfestigkeit verleihec
 Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt.
Der Senat hat ein Sachverständigengutachten von Prof,
 Dr. Riebensahm, Berlin, eingeholt, welches von diesem in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt, worden ist.
— 4- *“*
Ent s che idung sgründe s
Eie in rechter Form und Frist eingelegte Berufung konnte keinen Erfolg haben.
Io Io Eie Erfinder des ein Badeofen-Unterteil für Kohlebadeöfen betreffenden Streitpatentes gehen in ihrer Patentbeschreibung von folgendem Stand der Technik auss Es seien Badeofen-Unterteile bekannt gewesen, die gänzlich aus Gußeisen, und solche, die gänzlich aus Blech bestanden hätteno Beide Arten seien nachteilig gewesen, da die gußeisernen Badeofen-Unterteile zu schwer und teuer und auf dem Transport leicht zerbrechlich, seien. Bei den aus Blech bestehenden Badeofen-Unterteilen entfalle zwar die Zerbrechlichkeit, jedoch sei bei ihnen der ebenfalls aus Blech gefertigte Feuertopf wenig formbeständig und wenig widerstandsfähig gägen Eurchbrennen und Kosten, Weitere Nachteile seien durch Anbringung von Füßen erwachsen, weil diese die Badeofen-Unterteile sperrig und unhandlich für'Transport und Lagerung machten, sowie den Zutritt von Feuchtigkeit unter dem Badeofen ermöglichten,
2,	Zur Beseitigung dieser Nachteile haben sich die Erfinder die Aufgabe gestellt, ein Badeofen-Unterteil zu schaffen,
a)	das trotz eines dauerhaften■Feuertopfes kein zu hohes Gesamtgewicht hat,
b)	das keine vorspringenden, sperrigen, formünbe-ständigen Teile aufweist und'gut stapelbar und gut transportabel ist,
c)	unter dessen Standfläche keine Feuchtigkeit dringen kann.
3,	Zwecks Lösung dieser Aufgabe haben die Erfinder mehrere das Material und die Formgebung betreffende Vorschläge nebeneinander gemacht.
 
Diesen Vorschlägen entsprechend weist das den Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents bildende Badeofen-Unterteil folgende Erfindungsmerkmale aufs
a)	Das Badeofen-Unterteil besteht (materialmäßig) aa) aus einem Blechmantel und
 bb) aus einem innerhalb dieses Blechmantels angeordneten gußeisernen Feuertopf,
b)	Der Blechmante.1 hat am unteren Bande eine nach innen geführte Sicke (Einschnürung.) *
c)	Die Sicke geht in eine - sockelartige - Erweiterung des unteren?, fußlosen Blechmantelrandes mit kreis-runder., efcener_Stsndflache über o
4o Das diese Merkmale aufweisende Badeofen-Unterteil soll erfindungsgemäß folgende Vorzüge habens einfache und billige Herstellung (oben 3 a - c), gute Haltbarkeit? insbesondere Dauerhaftigkeit des Feuertopfes (oben 3 a, bb), verhältnismäßig geringes Gewicht (oben 3a, aa), stapelfshi die Lagerung? den Transport und die Montage erleichternde Form (insbesondere oben 3b, c), gute Standfestigkeit (oben 3 c), leichte Abdichtbarkeit der Standfläche gegen Eindringen von Feuchtigkeit in das Innere des Unterteils (oben 3 c)
In Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung des Hichtigkeitssenats und dem Gutachten des Sachverständig ist festzustellen? daß keine der entgegengehaltenen Druckschriften odei^ Vorbenutzungen sämtliche Merkmale des Streitpatents in sich vereinigte Insoweit hat keine der Parteien Bedenken gegen die TatsächenfestStellungen und technischen Würdigungen der ersten Instanz erhoben» Bei der Prüfung der Schutzwürdigkeit des Streitpatents ist demnach, von folgende» Stand der Technik auszugehen, der als unstreitig nur zusammenfassend wiedergegeben zu werden braucht§
Bekannt war das Teil-Element eines Badeofenuntersatzes aus Blech mit einem Feuertopf aus Gußeisen (vglo den Junkers-Katalog aus der Vorkriegszeit , Bl* 128/129 d«A)> Bekannt war das weitere Teil-Element do3 fußlosen Blechmantels durch BEB J0265? 00788, 0^520 und franzc Patentschrift 00 810, wobei die Heranziehung der beiden letztgenannten Patentschriften nicht etwa dadurch ausgeschlossen wird, daß sie sich nicht auf BadeofenunterSätze im engeren Sinne, sondern auf die wesensähnlichen Warmwasserbereiter beziehen«
Bekannt war weiterhin die Vergrößerung der Standfestigkeit eines Blechmantels durch Erweiterung des Endumfangs unter Zwischenschaltung einer Innensickc (vgl0 DP.P Nr« 00788)« Gegen die Berücksichtigung dieser Patentschrift wendet sich die Beklagte mit dem Hinweis, daß der dort abgebildete Vaillant-Gasbadeofen in der Praxis niemals mit einem einteiligen, sondern nur mit einem zweiteiligen.Untersatz hergestellt und benutzt worden sei« Dieses ergebe sich aus Seiten 3/4 des damaligen Katalogs der Firma Vaillant ( Anlagen 1 und 2 zu dem Schriftsatz vom 12«/25o Mai 1959)dessen Abbildungen erkennen ließen, daß die Herstellerin unter dem in Fig* 1 der Patentzeichnung§0 788 gezeigten Hohlzylinder aus Blech noch einen .mit Füßen versehenen Untersatz aus Gußeisen angebracht habe« Die sockelartige Verdickung der Patentzcich-nung sei daher garnicht als Standfläche benutzt worden und habe überdies in der prsxis ebenfalls aus Guß, nicht aus Blech, bestanden« Diese Darlegungen sind nicht geeignet, der aus der Patentschrift Hr* 0H 788 zu entnehmenden Offenbarung einen anderen Inhalt zu geben0 Druckschriften sind unter Zuhilfenahme des durchschnittlichen Fachwissens des Anmeldetages aus sich selbst heraus zu verstehen* Zwar ist allgemein bekannt, daß es sich bei Patentzoicimungen nicht um Konstruktionszeichnungen handelt« Doch können druckschriftlich nicht mit verlautbarte Zutaten, welche sich erst bei
 der praktischen Anwendung ergeben haben«, weder zu einer Ausweitung noch zu einer Einschränkung der daraus abzulesenden technischen Lehren herangezogen werden«,
Nicht als bekannt nachgewiesen ist hingegen die Teil-Lehre, daß der aus Sicke nebst Sockel gebildete Puß dazu benutzt werden kann, mehrere Unteröfen bei ihrer Lagerung oder während des Transportes unverschieblich aufeinander zu stapelnc Der Nichtigkeitssenat hat zwar bereits auf DR? 4^167 hingewiesen, welches das gleiche Ziel der Verbesserung der Stapelfähigkeit im Hinblick auf Kochvorrichtungen in praktisch gleicher Weise wie bei der Erfindung des Streitpatents längst gelöst habe«, Dabei hat der Nichtigkeitssenat nicht verkannt, däß diese Entgegenhaltung, insbesondere wegen konstruktiver Besonderheiten der darin beschriebenen Kochkessel , keine neuheitsschädliche Vorwegnahme des vom Streitpatent gelösten Teil-Problems darstellt«, Jedoch verneint der Nichtigkeitssenat für diese Teil-Maßnahme die Erfindungsqualität, da es bloß als eine für jeden Durchschnittsfachmann greifbar naheliegende bauliche Maßnahme rein konstruktiver Art gewertet werden könne, die aus DR?4BPl67 bekannte Anordnung einer Sicke zu dem Zwecke besserer Stapelfähigkeit auch bei den hier in Rede stehenden Badeofenunterteilen an-zuwendeno
 Der Sachverständige geht hoch einen Schritt weiter und leugnet die Fortschrittlichkeit der Anbringung einer Innensicke zur Erzielung der Stapelfähigkeit, weil diese bei DR? flflPl67 und bei dem franz0 Patent ^PhBIO bereits in gleichem Maße wie bei dem Streitpatent gegeben sei.
Auf diese Prägen ist jedoch erst im Zusammenhang mit der Gesamtwürdigung der angemeldeten Kombination aller Merkmale einzugehen«
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III* Auf Grund dieses Standes der Technik hat der Hichtigkeitssenat den oben unter J. 2 und 3 formulierten Erfindungsgedanken in erster Linie bereits deshalb als nicht schutsfähig bezeichnet, weil es sich bei ihm um eine Zusammenstellung von teils vorbekannten, teils nicht erfinderischen Merkmalen handele, durch die keine echte Kombination im patentrechtlichen Sinne erzielt werde« Eine echte Kombination würde voraussetzen, daß sich alle Teilmerkmale einer gemeinsamen Aufgabenstellung unterordnen ließen und sich funktionell gegenseitig beeinflußten, was Jedoch bei den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nicht.der Pall sei.
Es fragt sich in der Tat, ob das Streitpätent*.die verschiedenen technischen Elemente im Sinne einer patentfähigen Kombination miteinander koordiniert hat, oder ob es
 sich lediglich um eine nicht patentwürdige Aggregation an
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sich bekannter Elemente handelt« Penn nach ständiger höchst-richterlicher Rechtsprechung gehört zu dem Begriff einer Kombinationserfindung das technische Zusammenwirken der Einzelmerkmale zu einem technischen (Je samt erfolg, Pie einzelnen Merkmale müssen in sogenannter funktioneller Verschmelzung, d.ho sich gegenseitig beeinflussend, fördernd und ergänzend, den Gesamterfolg herbeiführen (vgl, BGH in GRUR 1936, 317,
 318 - Waschmittel? sowie BGH in GP.UR 1959, 22, 24 - Einkochdose), Pabei ist es Jedoch nicht erforderlich, daß Jedes Einzelmerkmal von Jedem anderen Merkmal abhängig und in gleicher Weise zur Erzielung aller erstrebten Vorteile notwendig sei. Vielmehr genügt es für die Bejahung einer echten Kombinationswirkung, daß durch das Zusammenwirken der technischen Effekte der Einzclclemente ein technischer Gesamterfolg erzielt wird.(BGH in GRUR 1959? 24? RG in GRUR 1944? 122, 123), - Sofern der Richtigkeitsseiiät bei seiner geringfügig abweichenden Formulierung an eine Aufstellung
 
schärferer Erfordernisse gedacht haben solltef könnte ihm nicht gefolgt werden»
Jedoch ist seiner Entscheidung in dem Ergebnis beizupflichten 9 daß es sehr zweifeihaft ist, ob dio Einzelelemente des Streitpatents überhaupt zu einem technischen Gesamtorfolg vereinigt worden sind, oder ob es sich nicht vielmehr um ein loses Bündel verschiedener, untereinander unabhängiger Konstruktionsverbesserungen handelt. Wie bereits oben bei den Betrachtungen zu dem Erfindungsgegenstand (unter 12, 3) klarge- j stellt wurde, ist das Patent nämlich nicht als Resultat einer ; einzigen Aufgabenstellung zu verstehen, sondern es strebt zu- ! mindest die Verwirklichung von drei selbständigen Aufgabenkomplexen nebeneinander an, nämlich* 1• GewichteVerminderung und erhöhte Haltbarkeit (Lösungsmittel* die Kombination eines •
Feuertopfes aus Gußeisen mit einem Blechmantel); 2* Verein- '
»
fachung des Herstellungsprozesses und Feuchtigkeitsschutz ' (Lösungsmittel* die fußlose Ausgestaltung); 3* Stapelbarkeit und Standsicherheit (Lösungsmittel* die Anbringung eines verbreiterten Standsockels nebst Sicke)« Nachdem sich bereits der Nichtigkeitssenat und ihm folgend der gerichtliche Sachverständige außer Stande erklärt hatten, eine alle diese Aufgabenstellungen in sich vereinigende technische Idee zu entdecken, hat es die Beklagte in der mündlichen Verhandlung als die Aufgabe ihrer Erfindung bezeichnet, ein für die Massenfabrikation geeignetes, leicht zu manipulierendes und doch haltbares Erzeugnis zu schaffen« Damit ist aber allenfalls eine alle Einzelschritte umfassende wirtschaftliche Zielsetzung, * jedoch keinesfalls ein einheitlicher technischer Gesamterfolg aufgezeigt worden. Erschwert wird die Beurteilung dieses Problems allerdings dadurch, daß bei den angewandten Lösungsmitteln nicht in ebenso eindeutiger Weise eine wechselseitige Unabhängigkeit festgestellt werden kann, sondern daß sich sowohl das Merkmal der Fußlosigkeit als auch das Merkmal
 der Material Verschiedenheit zwischen Außenmantel und Feuor-topf als förderlich für mehrere der verschiedenen Aufgaben erweisen«
IVc Es erübrigt sich jedoch, abschließend zu diesem schwierigen patentrechtlichen Problem Stellung zu nehmen, da dem Nichtigkeitssenat auf jeden Pall darin beizutreten ist, daß die Zusammenfügung der teils bekannten und teils naheliegenden Einzelmerkmale zu der erfindungsgemäßen Sammelkonstruktion vom Durchschnittsfachncnn .des Anmeldetages keine erfinderische Anstrengung erfordert hätte«
Der gerichtliche Sachverständige hat sich in dieser Beurteilung der Präge der Erfindungshöhe der Auffassung des Nichtigkeitssenates angeschlossen und ausgeführt, daß der Durchschnittsfachmann imstande gewesen sei, die technische lehre des Anspruchs 1 schon- auf Grund 'seines Fachwissens zu finden, da für alle Aufgaben, die sich der Erfinder gestellt hatte, bereits Lösungen im Stande der Technik zu finden gewesen seien« Diese Vorbilder, auf die der durchschnittliche Fachmann nach der Auffassung des Sachverständigen zwecks Lösung der Einzelprobleme zurückgreifen konnte, sind bereits oben bei der Untersuchung der Neuheit des Erfindungsgedankens
 im einzelnen erwähnt worden« Der Sachverständige betont ins-
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besondere, daß schon der Junkers-Unterofen gezeigt habe, daß es durchaus möglich sei, einen gußeisernen Feuertopf in einem Blechmantel anzuordnen« Dieser Junkers-Ofen sei zweifellos praktisch brauchbar und von durchaus genügender Stabilität gewesen« Wenn der Durchschnittsfachmann.jedoch in Abweichung vom Junkers-Ofen kein «schweres Siemens-Martin-Stahlblech" verwenden wollte, so wäre es eine völlig im Rahmen des durchschnittlichen Fachwissens liegende Maßnahme gewesen, nunmehr keine Füße mehr anzubringen, die - weil aus dünnerem Blech gefertigt - nicht mehr die erforderliche Festigkeit gehabt ■ hätten, sondern den unteren Rand des zylindrischen Blechmantels
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mittels einer Sicke und anschließenden Erweiterung zu versteifen« Das seien Mittel? die in der Blechtechnik allgemein angewendet würden und ja auch in den Entgegen-haltungen mehrfach zu finden seien»
Insgesamt handele es sich bei dem Streitpatent nur um eine Vereinigung an sich bekannter Konstruktionselemente? die durchschnittliches Können nicht übersteige» Sie habe im Zuge der Entwicklung der Technik gelegen? besonders wenn man an den-Junkers-IJnterofen denke, demgegenüber das Streitpatent selbst unter Inrechnungstellung der Möglichkeit? dünneres und daher billigeres und leichter zu verarbeitendes Blech zu verwenden? nicht uneingeschränkt als Verbesserung anerkannt werden könne» Technische Vorurteile? welche von der Lösung des Streitpatentes abgelenkt hätten, seien in der Fachwelt von 1950 nicht vorhanden gewesen»
Diesen Ausführungen zu dem Patenterforderhis der Erfindungshöhe schließt sich der erkennende Senat aus folgenden Überlegungen an» Aus der Beschreibung und Anspruchsformulierung des Streitpatents ist ersichtlich? daß die Erfinder den älterer Badeofenuntersatz von Junkers nicht gekannt haben» Jedenfalls haben sie ihn nicht erwähnt und e3 als ihr wichtigstes Verdienst in Anspruch genommen? daß sic erstmalig die Anwendung unterschiedlich beanspruchbaren Materials für den Außenmantel einerseits und den Feuertopf andererseits gelehrt hätten» Nachdem diese.Lehre jedoch vermittels des Vorkriegsprospektes von Junkers als bekannt nachgev/iesen worden ist, könnte die durchschnittliche Leistung der Erfinder allenfalls darin liegen? daß sie zu dem Prinzip des Junkersofens noch weitere Verbesserungen beigesteuert hätten» Als solche nehmen sie für sich in erster Linie das Merkmal der Fußlosigkeit in Anspruch» Es kann dahinstehen? ob diese Fußlosigkeit wirklich
 als so bedeutender technischer Fortschritt bezeichnet werden darf* wie es die Beklagte wünscht. Denn jedenfalls hindert sie die Hausfrau an der Beseitigung von Feuchtigkeit* welche infolge normaler Unebenheiten des Fußbodens unter den Badeofen rinnen kann« Dieses Eindringen von Feuchtigkeit kann* wie in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats dargelegt wurde, nicht bereits durch das Merkmal der Fußlosig-keit (Patentanspruch 1), sondern bloß in Verbindung mit einer zuverlässigen (OJümmi-) Dichtung (Inspruch 2) verhindert werden *
Die Klägerin selber verzichtet aber bei ihrer praktischen Ausführung auf die Gummidichtung, was dafür sprechen könnte, daß kein zwingendes praktisches Bedürfnis für den von der Patentschrift angestrebten und angeblich1- bereits ‘durch die Merkmale des Anspruchs 1 gewährleisteten Feuchtigkeitsschütz bestehto
 Der bloße Übergang von einem Badeofenuntersatz mit Füßen, wie er von Junkers gezeigt und vorbenutzt worden ist, zu einem Untersatz ohne Füße erforderte vom Fachmann keinerlei Kühnheit, weil solche fußlosen Blechöfen bereits aus den Patentschriften Nr« 50 265# ^0788 und 00 520 bekannt waren * Unschädlich ist es hierbei, daß die letzterwähnte Patentschrift anstelle eines Badeofens einen Y/armwasserbereiter zeigt; auch besagt ihre Beschreibung nichts dagegen, daß der Untersatz, wie nach der Zeichnung anzunehmenr aus Blecli bestehen sollte„
Die Beklagte bezeichnet es j'edoch als besonders verdienstvoll gegenüber dem Junkers-Unterofen, daß die Erfinder auf die Verwendung des dort vorgeschriebenen «schweren” Stahlblechs . verzichtet und die Brauchbarkeit besonders leichten Blechs aufgezeigt hättenc Hierin vermag ihr jedoch der Senat nicht zu folgen«, Denn einerseits läßt die Beschreibung des Streitpatents es völlig offen, welche Blechdicke gewählt werden soll. Und zu dem anderen hat der gerichtliche Sachverständige unwiderlegt
 ausgeführt, daß die Mitteilung des Junkers-Prospekts, wonach der .Untersatz aus schwerem Siemens-Martiii-Stahlblech gefertigt sei, von Fachleuten eher als propagandistisches Zugeständnis an den damaligen Zeitgeschmack, denn als notwendiges technisches Erfordernis verstanden worden sei« Demnach konnte sich der Junkers-Prospekt nicht als ein Hindernis für die technische Entwicklung in der Richtung auswirkens daß Fachleute auch ohne schöpferische Überlegungen zur Verwendung zu demindest solcher Blechstärken, v/elche für die Bearbeitung mit der Sickenmaschine geeignet sind, geschritten wären*
Eine das handwerkliche Können übersteigende Erfinderleir-. stung könnte somit allenfalls in der Hinzufügung des letzten Konstruktionsmerkmals, nämlich der Herbeiführung der Stapelbarkeit mehrerer Untersätze, erblickt werden* Dieses Merkmal bietet keine Gebrauchsvorteile für die Erwerber eines einzelnen Kohlebadeofens, wohl aber für die Lagerung und Transport mehrerer Badeofenuntersätze, Im Zeitalter der Herstellung standardisierter Massenartikel kann es jedoch nicht mehr als eine ausschließlich erfinderischen Naturen zugängliche Entschließung gewürdigt werden, daß sich ein Fabrikant von OfenunterSätzen die Aufgabe stellt, seine Erzeugnisse so auszugestalten, daß sie künftig ohne ein Dazwischenlegen von Brettern unverschieblich aufeinandergestapelt werden können» Hatte sich der Fabrikant diese technische Aufgabe aber überhaupt erst einmal gestellt, so standen die Lösungsmittel im Jahre 1950 ohne erhöhten geistigen Aufwand zu Gebote* Einerseits bedurfte es bei fußlosen Blechmänteln mit sockelartiger Erweiterung (vglr DRP Nr* J^788) nur noch einer geringfügigen Anpassung des oberen Randes, um ihn in die sockelartige Erweiterung eines darauf gestapelten, gleichartigen Untersatzes einrasten zu lassen« Zum anderen konnte auch ein Fachmann, dem solche Blechmäntel mit Standsockel noch nicht begegnet waren, Vorbilder im Stande der Technik finden» Ea lag für ihn nahe, oich an
 
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solchen Gemässen zu orientieren, bei denen sich schon länger das technische Bedürfnis eines Aufeinanderstapelns mehrerer gleichartiger Gemässe ergeben hatte. So läßt, die Patent Zeichnung Hr.	167 mehrere Kochgefäße erkennen*
welche jeweils unter Zuhilfenahme von je zwei Halbwulsten . (=Innensicken) am oberen Bande eines jeden Kochgefäßes* mit anschließender Randerweiterung* aufeinandergestapelt werden können0 Eine kinematische Umkehrung dieser Konstruktion
 führt ohne nennenswerte Änderung zu derjenigen.deep Streit-
patents» Mit Recht hat daher der RichtigkeitsSenat selbst die Zusammenfügung aller drei im Streitpatent miteinander vereinigten Konstruktionsmerkmale als eine Leistung ohne Erfindungsqualität bewertet.
Zu einer anderen Beurteilung ist das Landgericht Lüsseldorf gelangt, welches die Erfindungshöhe in dem Verletzungsprozess 4 0 264/56 offenbar darum glaubte bejahen zu müssen, weil es das Stroitpatent für in besonderem Maße fortschrittlich hielt, Bas Verletzungsgericht kennzeichnet in seinem Teilurteil die wesentlicho Bedeutung der Erfindung 'dahin, daß durch den fußlosen Blechmantel mit nach innen geführter Sicke, die in eine Erweiterung des Blechmantelrandes mit kreisrunder, ebener Standfläche übergeht, besonders günstige statische Verhältnisse geschaffen worden seien, die es vorteilhaft ermöglichten, mit einem Blechmantel einen relativ schweren gußeisernen Fouertopf einwandfrei zu tragen,- Biese Beurteilung seitens des Verletzungsgerichts gründet sich u.a* auf die Erwägung, daß durch die Innensicke nebst Erweiterung eine achsiale Verstärkung geschaffen worden sei. Hierbei ist dem Verletzungsgericht jedoch ein technischer Fehlschluß unterlaufen; denn die Innensicke bewirkt - wie der Nichtigkeit ssenat in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ausführt und wie offenbar nunmehr auch unter den Parteien unstreitig geworden ist - keine Verstärkung, sondern
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eine statische Schwächung des Unterteils gegenüber der vom Feuertopf ausgehenden achsialen Belastungc
 Überdies ist die patentrechtliche Beurteilung des Verletzungsgerichts ersichtlich dadurch beeinflußt worden? daß • ihm bloß ein unvollständiger Stand der Technik Vorgelegen hat« • Ihm ist weder der Junkers-Prospekt bekannt gewesen? der die Kombination eines Blochmantels mit dem gußeisernen Feuertopf vorwegnimmt? noch die Patentschrift flP788, welche die Randverstärkung aus Innensicke und sockelartiger Erweiterung vorwegnimmt« Hach dem Bekanntwerden dieses vervollständigten Standes : der Technik läßt sich die vom Landgericht bloß anlässlich der j Prüfung eines Aussetzungsantrages gestellte und nicht näher begründete Prognose hinsichtlich der Erfindungshöhe nicht mehr aufrechterhalten*
Abschließend ist jedoch noch auf das Argument der Beklagte/, einzugehen? daß bereits die lange Zeit, v/elche zwischen Junkersofen und Streitpatent verstrichen sei, erkennen lasse, daß bei dieser Y/eiterentwicklung Schwierigkeiten oder Vorurteile zu überwinden gewesen seien* Rieses Argument besitzt jedoch im vorliegenden Falle geringe Überzeugungskraft,, da zwischen 1939 und 1950 ohnehin durch Krieg und llachkriegszeit die Bautätigkeit und auch die Installation von Badeeinrichtungen darniederlagc Im übrigen ist es gerichtsbekonnt? daß sich erst in der Bundesrepublik Deutschland ein so hoher Lebensstandard entwickelt hat, daß breiteste Bevölkerungskreise den Besitz eines eigenen Bades als existenznotwendig zu empfinden begannenc Besonders stark wirkte sich diese neue Bedarfsweckung in ländlichen Gebieten aus welche keine Gasversorgung besitzen und daher vorzugsweise als Abnehmer für die hier behandelten Kohlebadeofen-Untersätzc in Frage kommen0 Es ist daher nur eine Bestätigung allgemeiner Wirtschaftsgesetze,' daß die Anpassung an die Gegebenheiten der Massenproduktion erst zu einer Zeit vorgenommen wurde? als die Kohlebadeofen-Untersätze ein Massenkonsumgut geworden waren.'
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Rückschlüsse darauf, daß besondere technische Hemmnisse zu überwinden gewesen wären, lassen sich hieraus nicht ziehen0
Vo Hinsichtlich der Unteransprüche des Streitpatents hat der Richtigkeitssenat in überzeugender V/eise ausgeführt, daß die Lehre des Anspruchs 2, wonach ein Eindringen von Feuchtigkeit durch das Anbringen einer (Gummi-) Lichtung verhütet werden soll, eine platte Selbstverständlichkeit enthalte, und daß der Anspruch 5 (Vorrichtung zur lösbaren Anbringung einer Aschenauffangschale) kein patentbogründendes Unterscheidungsmerkmal gegenüber LEPJBJl02 auf\veise0 Der Senat schließt sich diesen Ausführungen, gegen die mit der Berufung keine Einwendungen geltend gemacht worden sind, an. Nach alledem war der Entscheidung des Hichtigkeitssenats beizutreten und die Berufung der Beklagten mit Kostenfolge aus §§ 42 Abs« 40 PatG zurückzuweisen0
Löscher
 Spengler
Bock
 Jungbluth
Spreng