Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts verneint und wegen dieser Frage die Revision zugelassen hat. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1988 durch die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 4. Das Landgericht Essen hat die Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Klägerin habe nämlich in der Zeit, als die beanstandete Anzeige des Beklagten ihre Wirkung entfaltet habe, nicht in Essen geworben. Im übrigen sei die Anrufung des Landgerichts Essen rechtsmißbräuchlich; denn die Klägerin habe ohne sachliche Notwendigkeit diesen Gerichtsstand nur deshalb gewählt, um die Rechtsprechung des Berufungsgerichts zu der Frage der Irreführung einer Werbung nur unter der Angabe einer Telefonnummer mit der Abkürzung "Fa." Die Klägerin benutzte das beanstandete Inserat und die Verbreitung der Zeitung in Essen nur als Vorwand, um ein Verfahren gegen den Beklagten mit erwartungsgemäß günstigem Ausgang anzustrengen, obwohl eine sachliche Notwendigkeit, sich gegen wettbewerbswidrige Beeinträchtigungen durch den angeblichen Mitbewerber zur Wehr setzen zu müssen, nicht recht erkennbar sei. Die demnach entscheidende Frage der örtlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts unterliegt nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Der § 549 Abs. 2 ZPO schließt im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung jede Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges durch das Revisionsgericht schlechthin aus. Dies gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts verneint und wegen dieser Frage die Revision zugelassen hat; denn dadurch werden die Prüfungsbefugnisse des Revisionsgerichts nicht erweitert (vgl. Die Bedenken der Revision gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 549 Abs. 2 ZPO greifen nicht durch. Danach war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ___________: nein ZPO § 549 Abs. 2 Dem Revisionsgericht ist es nach § 549 Abs. 2 ZPO verwehrt, die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts verneint und wegen dieser Frage die Revision zugelassen hat. BGH, Urt. v. 28. April 1988 - I ZR 27/87 - OLG Hamm LG Essen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 27/87 URTEIL Verkündet am: 28. April 1988 Kalus Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der SflHl AutomobilhandelsgesellschaftmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Ingrid AflIHiiHHr Oskar-von-MflHi-Ring 0, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Kfz-Reparaturwerkstatt Hl Inhaber Johann Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. WII 2 7 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1988 durch die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 1986 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen 3 43 Tatbestand Die Klägerin, die seit 1979 im Handelsregister eingetragen ist, nimmt für sich in Anspruch, in als Gewerbetreibende auf dem Gebiet des Kraftfahrzeughandels, insbesondere auf dem Gebiet des Handels mit Neuwagenimporten, regelmäßig tätig zu sein. Der Beklagte unterhält in Der Beklagte bot in der Süddeutschen Zeitung vom 20./21. Juli 1985 in einer zweizeiligen Kleinanzeige einen gebrauchten Porsche 911 Targa zu dem Preise von 82.500,— DM unter Angabe seiner Telefonnummer, der die Abkürzung "Fa." vorangestellt war, an. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte täusche den Leser über die Gewerblichkeit seines Angebots, wenn er ohne Nennung seiner Firma lediglich unter Angabe einer Telefonnummer werbe. Die der Telefonnummer vorangestellte Abkürzung "Fa." räume die Irreführungsgefahr nicht aus, weil das verwendete Kürzel in seinem Sinngehalt nicht eindeutig erkannt und nicht rechtsirrtumsfrei gedeutet werde. Die Klägerin hat beim Landgericht Essen Unterlassungsklage erhoben. Das Landgericht Essen hat die Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Bergkirchen bei eine Kfz-Reparaturwerkstatt. 4 Entscheidunqsqründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Landgericht Essen sei im vorliegenden Fall, in dem beide Parteien im Raum MflHHI ansässig seien, nicht zuständig; zu demindest sei die Anrufung des Landgerichts Essen rechtsmißbräuchlich. Der Gerichtsstand des § 24 Abs. 2 UWG sei nur dort gegeben, wo die Werbeanzeige den Wettbewerb der streitenden Parteien beeinflussen könne. Diese Voraussetzung sei in Essen nicht erfüllt; denn eine Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Klägerin durch den Beklagten sei dort nicht festzustellen. Die Klägerin habe nämlich in der Zeit, als die beanstandete Anzeige des Beklagten ihre Wirkung entfaltet habe, nicht in Essen geworben. Sie habe vielmehr nur bis etwa einen Monat vor deren Erscheinen und dann erst wieder zweieinhalb Monate danach eine Inseratswerbung betrieben. Außerdem wende sich der Beklagte an einen anderen Käuferkreis als die Klägerin, die den Direktimport von Fahrzeugen der Marken CMHH und PflHH bewerbe. Im übrigen sei die Anrufung des Landgerichts Essen rechtsmißbräuchlich; denn die Klägerin habe ohne sachliche Notwendigkeit diesen Gerichtsstand nur deshalb gewählt, um die Rechtsprechung des Berufungsgerichts zu der Frage der Irreführung einer Werbung nur unter der Angabe einer Telefonnummer mit der Abkürzung "Fa." auszunutzen. Mit diesem Ziel habe sie beim Landgericht Essen eine Vielzahl von 43 gleichgelagerten Verfahren mit dem gleichen Antragsziel gegen im Raum München ansässige Mitbewerber anhängig gemacht (vgl. GRUR 1987, 569). Die Klägerin benutzte das beanstandete Inserat und die Verbreitung der Zeitung in Essen nur als Vorwand, um ein Verfahren gegen den Beklagten mit erwartungsgemäß günstigem Ausgang anzustrengen, obwohl eine sachliche Notwendigkeit, sich gegen wettbewerbswidrige Beeinträchtigungen durch den angeblichen Mitbewerber zur Wehr setzen zu müssen, nicht recht erkennbar sei. Eine solche Ausnutzung der Gerichte zur Verfolgung zweckwidriger und nicht schutzwürdiger Ziele sei unzulässig. II. Die hiergegen gerichtete Revision ist als unbegründet zurückzuweisen. Das Berufungsurteil beruht auf der Annahme, daß das Landgericht Essen im vorliegenden Fall nicht örtlich zuständig sei. Die demnach entscheidende Frage der örtlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts unterliegt nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Der § 549 Abs. 2 ZPO schließt im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung jede Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges durch das Revisionsgericht schlechthin aus. Dies gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts verneint und wegen dieser Frage die Revision zugelassen hat; denn dadurch werden die Prüfungsbefugnisse des Revisionsgerichts nicht erweitert (vgl. BGH, Urt. v. 26. Oktober 1979 - I ZR 6/79, LM § 546 ZPO Nr. 94 = MDR 1980, 203; BAG, Urt. v. 7. Oktober 1981 - 4 AZR 173/81, NJW 1983, 839). 6 Die Bedenken der Revision gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 549 Abs. 2 ZPO greifen nicht durch. Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verlangt nicht, daß die örtliche Zuständigkeit in drei Instanzen geprüft wird. Sie gewährleistet grundsätzlich nur eine Instanz, so daß die hier gegebene Möglichkeit einer Überprüfung in zwei Instanzen jedenfalls ausreicht (vgl. BVerfGE 4, 74, 94 f.; 4, 387, 411; 6, 7, 12). III. Danach war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Merkel Piper Erdmann Scholz-Hoppe Mees