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BGH · I ZR 27/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 27/77

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein UrhG § 75 White Christmas Die Vervielfältigung der Darbietung eines ausübenden Künstlers auf Schallplatten zu dem Zwecke des Koppelungsverkaufs mit branchenfremden Waren als deren Vorspann bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Künstlers, Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rechnung zu legen über den Gewinn, den sie mit dem Verkauf der Langspielplatte flDie schönsten Weihnachtslieder großer Stars” zusammen mit vier Tafeln Schokolade ihres Sortiments erzielt hat. (HHPPB Gesellschaft mbH einen Vertrag, dessen Gegen stand das Recht der Gesellschaft ist, Schallaufnahmen mit Darbietungen des Klägers auszuwerten, die dieser während der Vertragsdauer vom 1. In diese Rechte war das ausschließliche Recht eingeschlossen, die Schallaufnahmen zu vervielfältigen, und zwar in Jeder heute und zukünftig technisch möglichen Art. Die DflHBBI war - und ist auch nach Ablauf des Vertrages - berechtigt, die Vertragsaufnahmen unter Jeder beliebigen Marke zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, wobei sie über Zeitpunkt, Art und Form der Veröffentlichung entscheidet (§6 Abs. 1 in Verbindung mit § 10). Die Beklagte verkaufte die Schallplatte "Die schönsten Weihnachtslieder großer Stars" in einer Klarsichthülle zusammen mit vier Tafeln Schokolade zu dem Preis von zusammen 10,95 DM. Der Kläger trägt vor, er habe der DflHHB G( Gesellschaft nicht die Befugnis eingeräumt, seine Interpretation des Liedes "White Christmas" als Vorspann für branchenfremde Waren zu verwerten; die Beklagte habe daher von der Schallplattenfirma ein solches Recht auch nicht erwerben können. Die Beklagte habe das ihm, dem Kläger, als ausübendem Künstler gemäß § 83 UrhG zustehende Persönlichkeitsrecht, sein Recht am eigenen Bild und schließlich auch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt, indem sie seine künstlerische Leistung, sein Bild und seinen Namen zur Werbung für Schokolade und im weiteren Sinne für ihre Erzeugnisse überhaupt und zur Steigerung ihres Umsatzes verwendet habe. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Rechnung zu legen über den Gewinn, den sie utt dem Verkauf der Langspielplatte "Die schönsten Weihnachtslieder großer Stars" zusammen mit vier Tafeln Schokolade ihres Sortiments erzielt hat; Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger für seine Darbietung des Liedes ’’White Christmas” Leistungsschütz nach den Vorschriften der §§ 73 ff UrhG genießt. Der Kläger hätte in seinem Vertrag mit der Schallplattenfirma ausdrücklich einen entsprechenden Vorbehalt machen müssen, wenn er den Absatz von Schallplatten mit seinen Darbietungen über branchenfremde Geschäfte hätte ablehnen oder sich die Möglichkeit dazu hätte offen halten wollen. Der Kläger werde auch in seinem Ansehen und Ruf als ausübender Künstler nicht dadurch gefährdet, daß die Beklagte die Schallplatte in einer Warenkoppelung mit vier Tafeln Schokolade vertrieben habe. Die Beklagte habe ferner das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch den Vertrieb der Schallplatte mit der Wiedergabe seiner Darbietung in Koppelung mit vier Tafeln Schokolade und durch die Werbung hierfür unter Nennung seines Namens und Wiedergabe seines Bildes schon deshalb nicht verletzt, weil sie hierzu gegenüber der DMHBBB GflBW und diese wiederum gegenüber dem Kläger vertraglich berechtigt gewesen sei. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es für die in erster Linie aus dem Leistungsschutzrecht hergeleiteten Klageansprüche auf den Umfang der von der D0MIHIP (MMB(B®gesellschaft erworbenen Nutzungsrechte, auf die sich ihrerseits die Beklagte stützt, ankommt. Danach stand dem ausübenden Künstler das fiktive Bearbeiterurheberrecht des § 2 Abs. 2 LUG zu: Wurde ein Werk der Literatur oder der Tonkunst durch einen persönlichen Vortrag auf Vorrichtungen für Instrumente übertragen, die der mechanischen Gleichwohl stellt sich die Frage, ob nicht auch ohne ausdrückliche Beschränkung der die Vervielfältigung zu anderen, über den Rahmen des allgemein üblichen Vertriebs hinausgehenden Zwecken untersagt war. Da der Kläger vorgetragen und die Beklagte nicht bestritten hat, daß die Schallplatte "Die schönsten Weihnachtslieder großer Stars” Das entspricht aber nicht dem Sinn und Zweck des Künstlervertrages, der den Vertrieb der Schallplatte mit der künstlerischen Darstellung als eine eigene besondere Leistung zu dem Gegenstand hat. Ein solcher mit dem Absatz von Schokolade gekoppelter Vertrieb einer Schallplatte als bloßes Vorspannangebot setzt sich überdies mit dem dem Künstlervertrag zugrundeliegenden Bestreben des Künstlers in Widerspruch, seinen künstlerischen Ruf zu festigen und seine Popularität zu begründen oder zu verstärken. März 1963 nicht die Berechtigung erlangt, Darbietungen des Klägers zu dem Zwecke der Verbreitung als Vorspannangebote für andere Erzeugnisse zu vervielfältigen. Damit ist die beanstandete Vervielfältigung der DMHH GMHM nicht von einer Nutzungsrechtseinräumung getragen, sondern greift rechtswidrig in das absolute Vervielfältigungsrecht des Klägers ein. Die Beklagte hat dem Kläger gemäß § 97 UrhG Schadensersatz zu leisten, da sie gemeinsam mit der Schallplattenproduzentin das Vervielfältigungsrecht des Klägers in Bezug auf seine Darbietung ’’White Christmas” verletzt hat (§ 75 UrhG i.V. m. platte ’’Die schönsten Weihnachtslieder großer Stars” als Sonderauflage” nachgeprägt, zwingt zu dem Schluß, daß sich die Beklagte daran als maßgebender und die Verwendungsart der Auflage bestimmender Auftraggeber in einer Weise beteiligt hat, die sie als Mittäter erscheinen läßt. Schon die Tatsache, daß es sich dabei um eine neue Art des Vertriebes von Schallplatten gehandelt hat, hätte ihr Zweifel an der leistungsschutzrechtlichen Zulässigkeit aufkommen lassen müssen. Nach § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann der Kläger an Stelle des Schadensersatzes die Herausgabe des Gewinns verlangen, den die Beklagte durch den Verkauf der Schallplatten - nicht der Schokolade - erzielt hat und soweit er auf die Darbietung des Klägers entfällt. Sie war daher entsprechend den Anträgen der Stufenklage zunächst zur Rechnungslegung über den (Gesamt-)Gewinn zu verurteilen, den sie mit dem Verkauf der Langspielplatte "Die schönsten Weihnachtslieder großer Stars" zusammen mit vier Tafeln Schokolade ihres Sortiments erzielt hat. Der Senat hat den Rechtsstreit im übrigen in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht Mannheim zurückverwiesen, dem auch die Kostenentscheidung zu übertragen war.

Zitierte Normen: § 83 UrhG § 2 LitUrhG § 135 UrhG § 2 LitUrhG § 75 UrhG § 2 LitUrhG § 97 UrhG § 830 BGB § 97 UrhG § 538 ZPO
DarbietungRechtKünstlerUrhGSchallplatteKlägerGesellschaftWerbung

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 UrhG § 75
White Christmas
 Die Vervielfältigung der Darbietung eines ausübenden Künstlers auf Schallplatten zu dem Zwecke des Koppelungsverkaufs mit branchenfremden Waren als deren Vorspann bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Künstlers,
BGH, Urt. v. 23. Februar 1979 - I ZR 27/77 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
BUNDESGERICHTSHOF
0
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 21 111	URTEIL	Verkündet	am
23. Februar 1979 Zug
 Justizhauptsekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Peter AMHM, MW (Schweiz), CflM la S<
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 Firma EMM GmbH & Co. KG, KM-, TM-, persönlich haftende Gesellschafterin die E Geschäftsführer Dipl.-Kfm. Dr. Karl-Heinz G Dipl.-Kfm. Wolfgang SMM, Günther
 kmmmr bmmm i,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Schwerdtfeger, Rebitzki und Dr. Zülch
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 1977 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 5. März 1976 wie folgt geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rechnung zu legen über den Gewinn, den sie mit dem Verkauf der Langspielplatte flDie schönsten Weihnachtslieder großer Stars” zusammen mit vier Tafeln Schokolade ihres Sortiments erzielt hat.
Im übrigen wird die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht Mannheim zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger schloß am 8. März 1963 mit der
(HHPPB Gesellschaft mbH einen Vertrag, dessen Gegen  stand das Recht der Gesellschaft
 ist, Schallaufnahmen mit Darbietungen des Klägers auszuwerten, die dieser während der Vertragsdauer vom 1. Oktober 1962 bis zu dem 30. September 1965 zur Herstellung solcher Aufnahmen vorzutragen hatte (§1 Abs. 1 und 2 des Vertrages). Nach § 2 Abs. 1 übertrug der Kläger der
 ohne Einschränkung und für die ganze Welt die Rechte, die während der Vertragsdauer bei ihm durch seinen persönlichen Vortrag für Schallaufnahmen entstanden. In diese Rechte war das ausschließliche Recht eingeschlossen, die Schallaufnahmen zu vervielfältigen, und zwar in Jeder heute und zukünftig technisch möglichen Art. Die DflHBBI	war	- und ist auch nach Ablauf des
 Vertrages - berechtigt, die Vertragsaufnahmen unter Jeder beliebigen Marke zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, wobei sie über Zeitpunkt, Art und Form der Veröffentlichung entscheidet (§6 Abs. 1 in Verbindung mit § 10). Solange die Vertragsaufnahmen ausgewertet werden, darf die DflHHifeGMQH^ den Namen bzw. den Künstlernamen sowie Abbildungen des Klägers für ihre Werbung benutzen oder benutzen lassen (§7 Abs. 1 des Vertrages).
Die Beklagte vertreibt über eine Kette eigener Filialen, über sogenannte Depots in Lebensmittelgeschäften, sowie im Versandhandel Kaffee, Schokolade und andere Waren im gesamten Gebiet der Bundesrepublik. Für das Weihnachts-
Gesellschaft und ihren Lizenznehmern
 
geschäft 1974 erwarb sie von der Gesellschaft eine Schallplatte unter der Marke Polydor "Freddy präsentiert: Die schönsten Weihnachtslieder großer Stars". Die als	Sonde rauf läge" be-
zeichnte Langspielplatte enthält zwölf Weihnachtslieder verschiedener Interpreten. Darunter befindet sich auch das Lied "White Christmas", das der Kläger für eine Aufnahme der DMBBH0	Gesellschaft
 während der Vertragszeit gesungen hatte.
Die Beklagte verkaufte die Schallplatte "Die schönsten Weihnachtslieder großer Stars" in einer Klarsichthülle zusammen mit vier Tafeln Schokolade zu dem Preis von zusammen 10,95 DM. Sie warb für dieses Angebot in Presse, Rundfunk und Fernsehen, wobei der Preis der Schallplatte zu dem Beispiel in einer ganzseitigen Anzeige der Zeitschrift "Funk-Uhr" mit "nur 7,39 beim Kauf von 4 Tafeln Spitzenklasse-Schokolade" angegeben war. Auf der Plattenhülle sind der Name und ein Lichtbild des Klägers wiedergegeben; beides erschien auch in der Zeitungswerbung; in der Werbung in Rundfunk und Fernsehen wurde Jedenfalls der Name des Klägers genannt.
Der Kläger trägt vor, er habe der DflHHB G( Gesellschaft nicht die Befugnis eingeräumt, seine Interpretation des Liedes "White Christmas" als Vorspann für branchenfremde Waren zu verwerten; die Beklagte habe daher von der Schallplattenfirma ein solches Recht auch nicht erwerben können. Die Benutzung seines Bildes sei der DflHHHI	nur	für	ihre	eigene	Werbung,
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nicht für die Werbung eines Unternehmens, das im wesentlichen Kaffee vertreibe, gestattet gewesen.
Die Beklagte habe das ihm, dem Kläger, als ausübendem Künstler gemäß § 83 UrhG zustehende Persönlichkeitsrecht, sein Recht am eigenen Bild und schließlich auch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt, indem sie seine künstlerische Leistung, sein Bild und seinen Namen zur Werbung für Schokolade und im weiteren Sinne für ihre Erzeugnisse überhaupt und zur Steigerung ihres Umsatzes verwendet habe. Auch sei die Beklagte auf seine Kosten ungerechtfertigt bereichert.
Der Kläger hat Stufenklage erhoben auf Herausgabe des der Beklagten aus der Verletzung seiner Rechte entstandenen Gewinns. Er hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, Rechnung zu legen über den Gewinn, den sie utt dem Verkauf der Langspielplatte "Die schönsten Weihnachtslieder großer Stars" zusammen mit vier Tafeln Schokolade ihres Sortiments erzielt hat;
die Beklagte ferner zu verurteilen, an den Kläger den aus dem Verkauf erzielten, dem Kläger anteilig zustehenden Gewinn herauszugeben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers war ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er seinen Klaganspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger für seine Darbietung des Liedes ’’White Christmas” Leistungsschütz nach den Vorschriften der §§ 73 ff UrhG genießt. Der Kläger habe aber, so führt das Gericht aus, durch den Vertrag vom 8. März 1963 der DflHHIGMBPB seine Einwilligung in die Aufnahme seiner Darbietungen auf Tonträger und in deren Vervielfältigung unbeschränkt erteilt, so daß der von der DMHI GflHp^ gewählte Weg der Verbreitung der Schallplatte nicht mehr seiner Bestimmung unterlegen habe. Der Kläger hätte in seinem Vertrag mit der Schallplattenfirma ausdrücklich einen entsprechenden Vorbehalt machen müssen, wenn er den Absatz von Schallplatten mit seinen Darbietungen über branchenfremde Geschäfte hätte ablehnen oder sich die Möglichkeit dazu hätte offen halten wollen. Es handele sich dabei auch um keine besondere Vertriebsform, für die es nach der Zweckübertragungstheorie einer gesonderten urheberrechtlichen Gestattung bedurft hätte.
Der Kläger werde auch in seinem Ansehen und Ruf als ausübender Künstler nicht dadurch gefährdet, daß die Beklagte die Schallplatte in einer Warenkoppelung mit vier Tafeln Schokolade vertrieben habe. Hierfür sei unerheblich, ob die Beklagte durch die Verwendung der Schallplatte als branchenfremdes Vorspanngebot gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen habe. Bei Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen ergebe sich, daß eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers als ausübenden Künstlers nicht vorliege, zu demal seine
 
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Mitwirkung an der Schallaufnahme für den flüchtig betrachtenden Endabnehmer der von der Beklagten vertriebenen Erzeugnisse kaum in Erscheinung trete. Die Beklagte habe ferner das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch den Vertrieb der Schallplatte mit der Wiedergabe seiner Darbietung in Koppelung mit vier Tafeln Schokolade und durch die Werbung hierfür unter Nennung seines Namens und Wiedergabe seines Bildes schon deshalb nicht verletzt, weil sie hierzu gegenüber der DMHBBB GflBW und diese wiederum gegenüber dem Kläger vertraglich berechtigt gewesen sei. Jedenfalls sei eine etwaige Verletzung nicht so schwer, daß der Kläger einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens hätte. Auch eine ungerechtfertigte Bereicherung liege nicht vor.
II.	Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung und im übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Mannheim.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es für die in erster Linie aus dem Leistungsschutzrecht hergeleiteten Klageansprüche auf den Umfang der von der D0MIHIP (MMB(B®gesellschaft erworbenen Nutzungsrechte, auf die sich ihrerseits die Beklagte stützt, ankommt. Für diesen Umfang ist zunächst das Recht vor Inkrafttreten des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965, also vor dem 1. Januar 1966, maßgebend. Danach stand dem ausübenden Künstler das fiktive Bearbeiterurheberrecht des § 2 Abs. 2 LUG zu: Wurde ein Werk der Literatur oder der Tonkunst durch einen persönlichen Vortrag auf Vorrichtungen für Instrumente übertragen, die der mechanischen
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Wiedergabe für das Gehör dienten, so stand die auf diese Weise hergestellte Vorrichtung einer Bearbeitung des Werkes gleich. In diesem Falle galt der Vortragende als Bearbeiter, der nach § 11 Abs. 1 LUG die ausschließliche Befugnis hatte, die Bearbeitung zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten.
Für die Auslegung des Vertrages im Hinblick auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes ist zu beachten, daß ausübende Künstler, die Rechte nach § 2 Abs. 2 LUG erworben hatten, Inhaber der entsprechenden Leistungsschutzrechte geworden sind, die das Urheberrechtsgesetz ihnen gewährt (§ 135 UrhG; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift insoweit vgl. BVerfGE 31, 275 = NJW 1972, 145 = GRUR 1972, 491). Abweichend von § 2 Abs. 2 LUG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LUG ist dem Leistungsschutzberechtigten zwar nach § 75 UrhG ein Ausschließlichkeitsrecht an der Aufnahme und deren Vervielfältigung zugestanden, nicht jedoch ein entsprechendes Verbreitungsrecht. Letzteres ist nach der Amtlichen Begründung zu § 85 des Regierungsent-wurfs - jetzt § 75 UrhG - (abgedruckt in UFITA Band 45 S. 240 ff) als überflüssig angesehen worden. Denn der Leistungsschutzberechtigte kann - wie schon nach §§ 2 Abs. 2, 11 Abs. 1 LUG - bei der Übertragung des Vervielfältigungsrechts die Zweckbestimmung der Vervielfältigungs stücke festlegen.
Eine solche ausdrückliche Festlegung ist im Vertrag vom 8. März 1963 nicht vorgenommen worden. § 2 Abs. 1 des Vertrages betrifft nur das ausschließliche Recht,
 
die Schallaufnahmen in Jeder heute und zukünftig technisch möglichen Art zu vervielfältigen. Darum handelt es sich hier nicht. Nach § 6 Abs. 1 ist die DOTHBBl	zwar	berechtigt, die Vertragsauf-
nahmen unter Jeder beliebigen Marke zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, wobei sie über Zeitpunkt, Art und Form der Veröffentlichung entscheidet. Damit ist aber nicht gesagt, daß die konkrete wirtschaftliche Vertriebsform, um die es im Streitfälle geht, Gegenstand der Rechtseinräumung gewesen ist. Eine solche Zweckbestimmung ist in § 6 Abs. 1 wie auch im übrigen in dem Vertrag nicht geregelt.
Gleichwohl stellt sich die Frage, ob nicht auch ohne ausdrückliche Beschränkung der	die
 Vervielfältigung zu anderen, über den Rahmen des allgemein üblichen Vertriebs hinausgehenden Zwecken untersagt war. Diese Frage ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts zu bejahen. Das Berufungsgericht hat rechtsirrig zu weitgehend darauf abgestellt, ob der Vertrieb über branchenfremde Einzelhandelsgeschäfte einer gesonderten urheberrechtlichen Gestattung bedurft hätte. Da der Kläger vorgetragen und die Beklagte nicht bestritten hat, daß die Schallplatte "Die schönsten Weihnachtslieder großer Stars”
- wie es auch der vorgelegten Werbung der Beklagten entspricht - nur gekoppelt mit vier Tafeln Schokolade ange-boten worden ist, geht es hier konkreter um die Beurteilung dieser besonderen Absatzart der Schallplatten als Vorspannangebot branchenfremder Waren. Das Berufungsgericht hat ferner den Grundsatz außer Acht gelassen, daß der Inhaber von Urheber- oder Leistungsschutzrechten im Zweifel keine weitergehenden Rechte überträgt, als es der Zweck
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des NutzungsVertrages erfordert (vgl. z.B. BGHZ 9,
262, 264 f - Lied der Wildbahn, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts; BGHZ 15t 249,
256 - Cosima Wagner; GRUR 1959, 200f202 f - Der Heiligenhof; GRUR 1968, 152, 153 - Angelique; GRUR 1974, 786, 787 -Kassettenfilm; GRUR 1977, 42, 45 - Schmalfilmrechte).
Die Urheber- und leistungsschutzrechtlichen Befugnisse haben die Tendenz, so weit wie möglich bei ihrem ursprünglichen Inhaber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes oder seiner Leistung beteiligt wird (vgl. BGH aaO - Schmalfilmrechte, für Nutzungsrechte des Urhebers).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß der	GflBHQHÜ
die Vervielfältigung der künstlerischen Darbietung des Klägers zu einem Vertrieb in Warenkoppelung mit Schokolade gestattet war. Hierfür bedurfte es nach Sinn und Zweck des Vertrages keines ausdrücklichen Vorbehalts zugunsten des Künstlers, sondern es hätte umgekehrt einer ausdrücklichen Gestattung bedurft. Sinn und Zweck eines solchen Künstlervertrages, wie er regelmäßig von ausübenden Künstlern auf dem Gebiet der Musik, vor allem zwischen Solisten und Schallplattenproduzenten geschlossen wird, gehen dahin, Schallaufnahmen herzustellen und auf dem üblichen Vertriebsweg zu veräußern, um eine möglichst ertragreiche Verwertung zu erzielen; üblicher Vertriebsweg für solche Schallplatten ist aber nicht ihre Verwertung als bloßer Vorspann zu dem Vertrieb einer anderen branchenfremden Hauptware. Bei einem solchen gekoppelten Warenvertrieb soll die Schallplatte lediglich als Anreiz
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zu dem Erwerb der branchenfremden Hauptware dienen; sie wird damit lediglich als Mittel einer besonderen Erscheinungsform der Werbung für eine Ware benutzt (vgl. BGH GRUR 1977, 110 - Kochbuch; 1976, 637 = NJW 1976, 2013 - Rustikale Brettchen). Das entspricht aber nicht dem Sinn und Zweck des Künstlervertrages, der den Vertrieb der Schallplatte mit der künstlerischen Darstellung als eine eigene besondere Leistung zu dem Gegenstand hat. Ein solcher mit dem Absatz von Schokolade gekoppelter Vertrieb einer Schallplatte als bloßes Vorspannangebot setzt sich überdies mit dem dem Künstlervertrag zugrundeliegenden Bestreben des Künstlers in Widerspruch, seinen künstlerischen Ruf zu festigen und seine Popularität zu begründen oder zu verstärken. Dieser künstlerische Ruf könnte aber durch eine solche Form des Schallplattenvertriebs in Mitleidenschaft gezogen werden. Ebensowenig wie es dem ausübenden Künstler gleichgültig sein kann, ob und in welcher Form Darstellungen seiner Person unmittelbar für eine Warenwerbung benutzt werden (vgl. BGHZ 20, 3^5 - Paul Dahlke; 30, 7 - Caterina Valente), kann es ihn für seine künstlerische Entwicklung und sein Ansehen in der Öffentlichkeit unberührt lassen, wenn seine künstlerische Darbietung lediglich als Vorspann für den Vertrieb einer anderen Ware benutzt wird.
2. Danach hat die	Gf^HI	Gesellschaft
 durch den Vertrag vom 8. März 1963 nicht die Berechtigung erlangt, Darbietungen des Klägers zu dem Zwecke der Verbreitung als Vorspannangebote für andere Erzeugnisse zu vervielfältigen. Damit ist die beanstandete Vervielfältigung der DMHH GMHM nicht von einer Nutzungsrechtseinräumung getragen, sondern greift
 rechtswidrig in das absolute Vervielfältigungsrecht des Klägers ein. Die Beklagte kann sich folglich nicht auf Rechte der DMHi GflHPH Gesellschaft be-rufen.
Die Beklagte hat dem Kläger gemäß § 97 UrhG Schadensersatz zu leisten, da sie gemeinsam mit der Schallplattenproduzentin das Vervielfältigungsrecht des Klägers in Bezug auf seine Darbietung ’’White Christmas” verletzt hat (§ 75 UrhG i.V.m. § 830 BGB). Die Feststellung des Berufungsgerichts, die DflHMHi	habe	die Schall-
platte ’’Die schönsten Weihnachtslieder großer Stars” als Sonderauflage” nachgeprägt, zwingt zu dem Schluß, daß sich die Beklagte daran als maßgebender und die Verwendungsart der Auflage bestimmender Auftraggeber in einer Weise beteiligt hat, die sie als Mittäter erscheinen läßt.
Die Beklagte hat auch fahrlässig gehandelt. Sie hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen, wenn sie davon ausgegangen ist, die Schallplattenproduzentin werde dazu berechtigt sein, für sie eine ’’EÄBBBKSonder-auflage" ohne besondere Einwilligung der beteiligten Künstler herzustellen, damit diese als Vorspannangebot vertrieben werde. Schon die Tatsache, daß es sich dabei um eine neue Art des Vertriebes von Schallplatten gehandelt hat, hätte ihr Zweifel an der leistungsschutzrechtlichen Zulässigkeit aufkommen lassen müssen. Die bloße Erklärung der DMHl	WB Gesellschaft, daß die erforder-
lichen Rechte bei ihr lägen, kann die Beklagte nicht entlasten.
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III.	Nach § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann der Kläger an Stelle des Schadensersatzes die Herausgabe des Gewinns verlangen, den die Beklagte durch den Verkauf der Schallplatten - nicht der Schokolade - erzielt hat und soweit er auf die Darbietung des Klägers entfällt. Sie war daher entsprechend den Anträgen der Stufenklage zunächst zur Rechnungslegung über den (Gesamt-)Gewinn zu verurteilen, den sie mit dem Verkauf der Langspielplatte "Die schönsten Weihnachtslieder großer Stars" zusammen mit vier Tafeln Schokolade ihres Sortiments erzielt hat.
Der Senat hat den Rechtsstreit im übrigen in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht Mannheim zurückverwiesen, dem auch die Kostenentscheidung zu übertragen war.
v. Gamm	Alff	Schwerdtfeger
 Rebitzki	Zülch