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BGH · 1 ZR 27/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 ZR 27/67

Sie hat eine normale Verkehrsgeltung der sogenannten Rl^-Hfl^-Hand in rot und weiß für die Klägerin nicht bestritten, sie aber für sonstige Handdarstellungen in Abrede gestellt« Ihrer Ansicht nach werden die Handdarstellungen in den angegriffenen Aufstellem von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis auf gef aßt« Me Beklagte hat ferner geltend gemacht, es liege keine Verweehslungsgefahr vor« Zeichenrechtliche Ansprüche der Klägerin sind im Streitfall schon deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte die beiden Bildaussehnitte mit je zwei Händen im Rahmen der tatsächlich benutzten und angegriffenen konkreten Yer-letzungsformen nicht warenzeiebenmäßig benutzt« Zeichenmäßiger Gebrauch im Sinne des § 15 WZG würde nach der gefestigten Rechtsprechung voraussetzen, daß die bildliehe Wiedergabe der Hände hier zur Kennzeichnung der Ware so gebraucht wäre, daß ein nicht unerheblicher Teil der unbefangenen Durchschnittsabnehmer zu fler Auffassung gelangen kdnnte, diese bildliche Darstellung diene der Unterscheidung der Ware von gleichen oder gleichartigen Waren anderer betrieblicher Herkunft. Bei Zugrundelegung dieser Auffassung könnte zweifelhaft sein, ob damit überhaupt in der erforderlichen Weise ein zeichenrechtlieh hinreichend konkreter Gegenstand der Ausstattung bezeichnet ist, denn von der reinen Bildwirkung her - an die sieh im Streitfall unter anderem die Verwechslungsgefahr knüpfen soll - ist eine "isolierte” Hand als Abstraktum nicht Torstellbar« Als Ausgangspunkt der zeichenrecht liehen Prüfung kann im Streitfall jedoch auch bei der Präge der zeichenmäßigen Benutzung der angegriffenen Handdarstellungen - die von der Verkehr sbekanntbeit des Klagebildzeichens beeinflußt sein kann - dasjenige Bildzeieben dienen, das die Klägerin im geschäftlichen Verkehr tatsächlich zur Kennzeichnung ihrer Waren in der Hauptsache benutzt hat und benutzt« Insoweit genügt die Klagebegründung zeichenrechtlichen Anforderungen« Klagegrundlage ist danach aber nur die typische "RBP-Hpp-Hand" entsprechend den Warenzeichen Hr. |p PP und AS|P, denn nur dieses Bildzeichen ist stark benutzt; gegen die schon yom Landgericht als unbestritten getroffene Peststellung, daß keines der hierron abweichenden Handbildzeichen im Verkehr bekannt geworden sei, hat die Klägerin sich im zweiten Rechtszug nicht mehr gewendet. Bei dieser Sachlage ist die Rüge der ReYision unbegründet, das Berufungsgericht habe sich rechtsirrig nicht mit den einzelnen Warenzeichen und Ausstattungsreehten der Klägerin befaßt« Bas Berufungsgericht hat diese als nicht Yerletzt bezeichnet und dafür auf die Yen der Klägerin nieht angegriffenen eingehenden, auch rechtsfehlerfreien Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen; dies genügte angesichts des eigenen ProzeßYerhaltens der Klägerin im zweiten Rechtszug den Anforderungen an die Urteilsbegründung. 2« Bei einem im Verkehr stark darchgesetaten gegenständlichen, also nicht rein abstrakten (Phant a sie-)Bild-Zeichen wird die Präge, oh der Verkehr auch abweichende bildliche Darstellungen desselben Gegenstandes als betriebliches HerkunftsZeichen auffaßt* eher bejaht werden müssen als bei einem im Verkehr wenig oder gar nicht benutzten Zeichen« Das Warenzeiehengesetz geht von derselben Auffassung aus, wenn es ln § 4 Abs« 3 WZG zuläßt, daß Ton Haus aus sehutzunfähige Bezeichnungen, wie z«B» Beschaffenheitsangaben, bei genügend starker Verkehrsdurchsetzung als Warenzeichen eingetragen werden; darin liegt die Anerkennung der Tatsache, daß langdauemde Benutzung als betriebliches HerkunftsZeichen auch einer bis dahin in anderer Bedeutung aufgefaßten Wort- oder Bildbezeichnung die Zweitbedeutung oder sogar alleinige neue Bedeutung einer Harke rerschaffen kann« Diese Wirkung tritt jedoch bei Bildelementen um so weniger leicht ein, je häufiger die bildliche Darstellung in ihrer ursprünglichen Bedeutung im geschäftlichen Verkehr weiterhin auftritt und Je weniger es für den Verkehr angesichts der Hatur der bildlichen Darstellung naheliegt, diese als Unterscheidungszeichen der Herkunft vorn Waren aus einem bestimmten Betriebe aufzufassen« Soweit ein Unternehmen als Zeichen einen Gegenstand der Hatur wählt und zelekenreebtllehe Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit des Begriffs oder des Sinngehalts herleiten will, ist für die Präge der seiebenmäßigen Benutzung ferner darauf abzustellen, ob der Sinngehalt unter Berücksichtigung der Art der gekennzeichneten Ware als originell oder aber als naheliegend und allgemein anzusehen ist« Die dabei anzustellenden Erwägungen decken sieh weitergehend mit denen, die im Rahmen der Präge nach der Verweehslungsgefahr einer unzulässigen Erweiterung Unter Anwendung dieser Grundsätze kann nicht angenommen werden, daß ein irgendwie in Betracht kommender Teil der angesprochenen Verkehr skr eise (Raucher und Tabalcwarenkäufer) auf den Gedanken kommen könnte, die Handdarstellungen innerhalb der angegriffenen Werbetafeln sollten die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Betriebe kennzeichnen. Schon das Landgericht hatte hierzu, wenn auch im Rahmen der Trage der Verwechslungsgefahr, ausgeführt, der Verkehr werde die angegriffenen Darstellungen nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb, d.h. als warenzeichenmäßige Benutzung ansehen, da die Darstellungen nicht etwa unmittelbar auf Tabakpaokungen, sondern auf sogenannten Auf-stellem gebracht worden seien und klar erkennbar nur Tätigkeiten wiedergeben sollten, die für Raucher typisch seien. Ganze nur ala gängige bildliche Darstellung erscheineo Auch den Unfrageergebnissen hat das Berufungsgericht (So 15) entnommen, daß die Hand als solche in der Zigarettenwerbung nicht eindeutig als Hinweis auf eine bestinnte Marke empfanden werde. Die Mitverwendung derartiger Wortbestandteile schließt zwar nicht aus, daß der Yexkehr auch einen daneben verwendeten Bildbestandteil ebenfalls als Herkunfts Zeichen auf faßt, denn nicht selten werden für dieselbe Ware mehrere Kennzeichnungen, etwa Firmen- und Warenzeichen, Wort- und Bildzeichen nebeneinander verwendet. wie bier einen eigenen, von einer HerkunftsvorStellung wegführenden Sinngehalt aufweisen und wegen der naturalistischen Art der Darstellung auch nicht den Gedanken aufkommen lassen, durch den Bildbestandteil solle etwa mehr als dieser Sinngehalt zu dem Ausdruck gebracht, insbesondere ein zusätzliches betriebliches Unterscheidungszeichen gesetzt werden« Bei dem Aufsteller "Schf^-Kr&flV weisen die Handdarstellungen in einer durch keinerlei Originalität hervorgehebenen naturalistischen Darstellungsweise auf die doppelte Verwendbarkeit dieser Ware als Tabak zu dem Pfeiferauehen und zu dem Selbststopfen ron Zigaretten hin. b) Beide Gesamtdarstellungen verwenden somit bei unbefangener Betrachtung nicht die Hand an sich und sie wirken auch nicht kraft einer besonderen Eigenart der Darstellung als betriebliches Herkunftsseichen* Sollte von dem leicht stilisierten ltH|^-HMIV-Handzeicken,,9 dessen Verkehrsgeltung unstreitig ist, ein Einfluß auf die Verkehrsauffassung dahin ausgehen, daß der Verkehr auch ähnliche Handdarstellungen ohne Beiwerk9 insbesondere bei Verwendung roter Barbe9 als betriebliches Her-kunftsseiohen auffaßt, so würde sich dieser Einfluß jedenfalls nicht auf so wesentlich abweichende Gesamtdarstellungen ausdehnen, wie sie im vorliegenden Rechtsstreit angegriffen sind. Da bei zahlreichen Waren die menschliche Hand bei ihrer Verwendung im Spiele 1st* trifft der Verkehr die Hand so häufig in der Werbung an, daß er jedenfalls bei naturalistischer Darstellungsweise und Einbeziehung in eine naheliegende Darstellung der Warenverwendung nicht auf den Gedanken kommt, in der darin einbezogenen Mitverwendung von Händen ein betriebliches Herkunftszeichen su sehen (vgl. Auch mit der Qualifizierung als "Blickfang” kann, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, die Annahme zeiehenmäßiger Benutzung allein nicht begründet werden (BGH GRUR 1964» 71, 73 - personifizierte Kaffeekanne; GRDR 1968, 363 - pralin&; Urteile des erkennenden Senats vom 12. Bei Auswertung dieser Umfrageergebnisse ist allgemein zu berücksichtigen, daß die den Befragten vor gelegten Abbildungen nicht etwa den konkreten Verletzungsformen entsprachen; es handelte sich vielmehr um Ausschnitte aus diesen, die jeweils nur eine Hand, statt deren zwei, darstellten und die schon aus diesem Grunde nicht die mit der Verwendung der angebotenen Ware zusammenhängende Tätigkeit der Hände erkennen ließen* Damit wurde den Befragten ein wesentliches Merkmal vorenthalten, das nach dem bereits Ausgeführten der Annahme eines betrieblichen Herkunftshinweises entgegenwirkt* Außerdem fehlten auf den vorgezeigten Ausschnitten die Wortbestandteile* Die "Heutralisierung* der angegriffenen Darstellungen hätte im Streitfall nicht so weit gehen dürfen; der Pall liegt insoweit anders, als wenn ein selbständig aufzufaäsender Bildbestandteil - bei dem der Gedanke an einen Hinweis auf die Verwendung der Ware nicht aufkommen kann - aus der geschützten Ausstattung in die angegriffene Aufmachung übernommen ist (vgl. Es kann deshalb insbesondere nicht als Reehtsfeb-ler zun Hachteil der Klägerin gewertet werden, wenn das Berufungsgericht unter Yorlage des auf zwei Abbildungen je einer einzigen Hand beschränkten Ausschnitts aus den Yerletzungsfornen die Präge hat stellen lassen, ob die Befragten dabei an eine be-stinnte Harke oder Herstellerfirna denken oder nicht» Selbst bei dieser Pragenethode stellte sieh nun aber heraus, daS nieht weniger als 68 v.H. der in Pebruar 1966 Befragten (66 v.H. bei den RauGhera bzw» Tabakwarenkäufern) die Präge verneint und nur 23 v.H. (bzw» 29 v.H») sie bejaht haben» Ein Anteil dieser Größenordnung könnte an sich zwarrfür die Bejahung einer zeiebenmäßigen Benutzung ausreichen« Das Ergebnis der Umfrage besagt insoweit jedoch nichts für diese hier entscheidende Präge, da diese sich zeichenrechtlieh nur für die beiden konkreten Yerletzungsformen in ihrer Gesamtheit stellt. In den vorgelegten Darstellungen ist insbesondere von dem erörterten, die Bestimmung der Ware erkennbar machenden und von der Auffassung der Darstellung als betriebliches HerkunftsZeichen wegführenden Sinn der Darstellungen nichts zu erkennen gewesen» Es liegt recht nahe, daß bei einer so gestellten Präge - eine andere Fragestellung, die für eine Massenbefragung tauglieh gewesen wäre, ist allerdings nicht ersichtlich - ein immerhin erheblicher Teil auch ohne wirklich vorhandene Meinung eine der beiden Antworten ja oder nein erteilt. Erst recht kann das dann aber nicht für die angegriffenen Darstellungen angenommen werden, die wegen ihrer klar erkennbaren Einbeziehung in die Verwendung der gekennzeichneten Ware (Rauchtabak) noch weiter von dem bekannten Handzeichen der Klägerin entfernt sind» als die im Rahmen dieses Gutachtens vorgelegten Abbildungen. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob das Handzeichen der Klägerin so weithin bekannt ist, daß es als sogenanntes berühmtes Zeichen zu werten wäre. Insoweit 1st neben dem Hmstand, daß die Beklagte einen ausreichenden Abstand von den Klagezeleben einhält, auoh von Bedeutung, daß ihr ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen 1st, ln der Werbung für Rauchtabak auch in Bildform in einer durch Ziel und Zweck der Werbung gedeckten Weise, insbesondere durch naturalistische Art der Darstellung, auf die Verwendung der Ware hinzuweisen.

Zitierte Normen: § 1 UWG
verkehrenPrägebetrieblichHandZigaretteKlägerinWareDarstellungBenutzung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
WZG §§ 15, 16
Isolierte Hand
a) Zur Präge der warenzelchenmäßlgen Benutzung hei der Mitverwendung von Hand-Barstellungen ln der Werbung für Tabakwaren•
b) Je allgemeiner und naheliegender der Sinngehalt 1st, der einer für eine Warenwerbung verwendeten bildlichen Barstellung Innewohnt, um so eher 1st die warenzeichenmäßige Benutzung und die Gefahr der Verwechslung mit Blldzelchen zu vermeinen, die denselben Sinngehalt verkörpern.
BGH, Urt. v. 30. April 1969-1 ZR 27/67 - OLG Büsseldorf
LG Büsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 27/67	URTEIL	Verkündet	am
30. April 1969 Werner,
 JastisoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma	Tabakmanufaktur	GmbH	&	Co.,
HB/BiB* vertreten dar eh ihren Geschäftsführer,
 Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin and Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof, and Br.	-
gegen
 die Firma BrflMBB AG, HaflB ■, 3eW K vertreten durch die Vorstandsmitglieder Kr Me^^M and
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat auf die mündliche Verhandlung tob 30. April 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr« Krüger-Wieland und der Bundesricbter Peble, Dr. Sprenkmann, Br. Simon und Br. Girlseh
 für Recht erkannts
 Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgeriebts Düsseldorf vom 20 Dezember 1966 wird auf Rosten der Klägerin zurückgewiesen«
Ton Rechts wegen
 fatbestands
Die Klägerin, Hersteller in der RflP-HflHP-Zigaretten, ist Inhaberin zahlreicher Warenzeichen, die das Motiv "Hand11 oder "Hände" in Wort oder Bild verwenden oder mitverwenden. Auf der ln blaBroter färbe gehaltenen und schwarz beschrifteten Packung der RflB-BfllV-Zlgaretten ist in der Mitte die Konturlinie einer nach rechts gerichteten rechten Hand mit gestreckten fingern abgebildet, bei der Rockärmel und Manschette und die Linien zwischen den aneinander liegenden fingern eingezeichnet sowie finger-knöchel und -nägel angedeutet sind.
 
Dieses Zeichen ist außerdem auf jeder Zigarette angebracht. Die Klägerin betreibt seit Jahrzehnten eine umfangreiche
 der in erster Linie rerwendeten sogenannten R  Hand insbesondere in den letzten Jahren in geringerem Umfang auch andere, ständig wechselnde Handdarstellungen benutzt«
Die Beklagte hat für ihre Tabaksorten Kra09 Hr. #*• und	StB"	durch sogenannte Auf-
steller geworben« Auf jedem dieser Aufsteller sind zwei Hände abgebildet; auf dem einen hält eine Hand eine Pfeife, die andere - erkennbar zu einer anderen Person gebärend - eine brennende Zigarette zwischen Zeige- und Mittelfinger; auf dem anderen Aufsteller (SflBP St0) hält die eine Hand eine Zigarettenstopfhülse, die andere zwischen den Spitzen ron Daumen und Mittelfinger eine fertiggestopfte Zigarette; darunter ist ein geöffnetes Zigarettenetui mit einigen Zigaretten abgebildet« Auf beiden Aufstellern sind auch die Packungen der jeweiligen Tabaksorte abgebildet, die die Sorten- bzw. Warenbezeichnungen, im Palle "ScbJBH^ £raHPn auch den Firmennamen Braufweisen.
Werbung für ihre E
Zigarette, in der sie neben
a
 
Silver Star
 Die Klägerin. Ixat geltend gemacht, die Handdarstel-lungen auf diesen Aufstellern verletzten ihre Warenzeichen-und Ausstattungsreehte an Symbol einer isoliert dargestellten Sand; jedenfalls sei ihr Kotivsehutz und Schutz gegen Tervässerung ihres Besitzstandes am Handmotiv zu gewähren. Sie hat beantragt.
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es zu unterlassen, bei der Werbung für Zigarettentabak Aufsteller, Anzeigen, Plakate oder sonstige ge-
 
scbäftliehe Ankündigungen mit einer der beiden vorstehenden Abbildungen (»und "S^BI ST®") zu verwenden,
2. der Klägerin unter Vorlage eines Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange sie Handlungen entsprechend dem Antrag zu I 1 vor genommen hat;
II« festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff« I 1 gekennzeichneten Handlungen entstanden ist und noch entsteht«
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt«
Sie hat eine normale Verkehrsgeltung der sogenannten Rl^-Hfl^-Hand in rot und weiß für die Klägerin nicht bestritten, sie aber für sonstige Handdarstellungen in Abrede gestellt« Ihrer Ansicht nach werden die Handdarstellungen in den angegriffenen Aufstellem von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis auf gef aßt« Me Beklagte hat ferner geltend gemacht, es liege keine Verweehslungsgefahr vor«
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung nach Einholung eines Gutachtens des EMHTD-Institats für Verbrauchsforsehung zurückgewiesen. Hit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin die Klageanträge weiter.
 
Entseheidungsgründe:
I. Zeichenrechtliche Ansprüche der Klägerin sind im Streitfall schon deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte die beiden Bildaussehnitte mit je zwei Händen im Rahmen der tatsächlich benutzten und angegriffenen konkreten Yer-letzungsformen nicht warenzeiebenmäßig benutzt« Zeichenmäßiger Gebrauch im Sinne des § 15 WZG würde nach der gefestigten Rechtsprechung voraussetzen, daß die bildliehe Wiedergabe der Hände hier zur Kennzeichnung der Ware so gebraucht wäre, daß ein nicht unerheblicher Teil der unbefangenen Durchschnittsabnehmer zu fler Auffassung gelangen kdnnte, diese bildliche Darstellung diene der Unterscheidung der Ware von gleichen oder gleichartigen Waren anderer betrieblicher Herkunft. Bei Aufnahme in Werbemittel wie die hier angegriffenen Aufsteller ist die Benutzung eines fremden Zeichens im Zweifel als zeichenmäßiger Gebrauch zu werten (BGH GRUR 1961, 280 -Tosea). Es kann aber auch, insbesondere mit Rücksicht auf die Hatur des betreffenden Zeichens, eine andere Beurteilung geboten sein.
1. Als den Gegenstand des in Anspruch genommenen zeichenrechtlichen Schutzes aus § 25 WZG be-
zeichnet die Klägerin das Motiv einer "isolierten1 11 Hand, gleichgültig welcher Darstellung und Punktion. Sie hat im Berufungerechtszug dazu geltend gemacht, jede denkbare derartige Handdarstellung weise einen nicht unerheblichen Teil der in Betracht kommenden Yerkehr skr eise auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten Betriebe hin.
 
Bei Zugrundelegung dieser Auffassung könnte zweifelhaft sein, ob damit überhaupt in der erforderlichen Weise ein zeichenrechtlieh hinreichend konkreter Gegenstand der Ausstattung bezeichnet ist, denn von der reinen Bildwirkung her - an die sieh im Streitfall unter anderem die Verwechslungsgefahr knüpfen soll - ist eine "isolierte” Hand als Abstraktum nicht Torstellbar« Als Ausgangspunkt der zeichenrecht liehen Prüfung kann im Streitfall jedoch auch bei der Präge der zeichenmäßigen Benutzung der angegriffenen Handdarstellungen - die von der Verkehr sbekanntbeit des Klagebildzeichens beeinflußt sein kann - dasjenige Bildzeieben dienen, das die Klägerin im geschäftlichen Verkehr tatsächlich zur Kennzeichnung ihrer Waren in der Hauptsache benutzt hat und benutzt« Insoweit genügt die Klagebegründung zeichenrechtlichen Anforderungen« Klagegrundlage ist danach aber nur die typische "RBP-Hpp-Hand" entsprechend den Warenzeichen Hr. |p PP und AS|P, denn nur dieses Bildzeichen ist stark benutzt; gegen die schon yom Landgericht als unbestritten getroffene Peststellung, daß keines der hierron abweichenden Handbildzeichen im Verkehr bekannt geworden sei, hat die Klägerin sich im zweiten Rechtszug nicht mehr gewendet.
Bei dieser Sachlage ist die Rüge der ReYision unbegründet, das Berufungsgericht habe sich rechtsirrig nicht mit den einzelnen Warenzeichen und Ausstattungsreehten der Klägerin befaßt« Bas Berufungsgericht hat diese als nicht Yerletzt bezeichnet und dafür auf die Yen der Klägerin nieht angegriffenen eingehenden, auch rechtsfehlerfreien Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen; dies genügte angesichts des eigenen ProzeßYerhaltens der Klägerin im zweiten Rechtszug den Anforderungen an die Urteilsbegründung.
 
2« Bei einem im Verkehr stark darchgesetaten gegenständlichen, also nicht rein abstrakten (Phant a sie-)Bild-Zeichen wird die Präge, oh der Verkehr auch abweichende bildliche Darstellungen desselben Gegenstandes als betriebliches HerkunftsZeichen auffaßt* eher bejaht werden müssen als bei einem im Verkehr wenig oder gar nicht benutzten Zeichen« Das Warenzeiehengesetz geht von derselben Auffassung aus, wenn es ln § 4 Abs« 3 WZG zuläßt, daß Ton Haus aus sehutzunfähige Bezeichnungen, wie z«B» Beschaffenheitsangaben, bei genügend starker Verkehrsdurchsetzung als Warenzeichen eingetragen werden; darin liegt die Anerkennung der Tatsache, daß langdauemde Benutzung als betriebliches HerkunftsZeichen auch einer bis dahin in anderer Bedeutung aufgefaßten Wort- oder Bildbezeichnung die Zweitbedeutung oder sogar alleinige neue Bedeutung einer Harke rerschaffen kann« Diese Wirkung tritt jedoch bei Bildelementen um so weniger leicht ein, je häufiger die bildliche Darstellung in ihrer ursprünglichen Bedeutung im geschäftlichen Verkehr weiterhin auftritt und Je weniger es für den Verkehr angesichts der Hatur der bildlichen Darstellung naheliegt, diese als Unterscheidungszeichen der Herkunft vorn Waren aus einem bestimmten Betriebe aufzufassen« Soweit ein Unternehmen als Zeichen einen Gegenstand der Hatur wählt und zelekenreebtllehe Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit des Begriffs oder des Sinngehalts herleiten will, ist für die Präge der seiebenmäßigen Benutzung ferner darauf abzustellen, ob der Sinngehalt unter Berücksichtigung der Art der gekennzeichneten Ware als originell oder aber als naheliegend und allgemein anzusehen ist« Die dabei anzustellenden Erwägungen decken sieh weitergehend mit denen, die im Rahmen der Präge nach der Verweehslungsgefahr einer unzulässigen Erweiterung
 
des Schutzu demfangs yon Warenzeichen and Ausstattungen unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Hotiysebatzes entgegenzuhalten sind: Je allgemeiner der für die betreffende Warenart naheliegende: Begriff gefaßt werden muß9 um die Gleichheit des Motivs der in Vergleich zu setzenden Kennzeichnungen zu begründen, um so eher ist der sogenannte Motivschutz zu versagen (Hagens , Warenzeichengesetz , S. 299; Reimer-Trüstedt9 Warenzeichenrecht, 4« Aufl. S. 438).
II. Unter Anwendung dieser Grundsätze kann nicht angenommen werden, daß ein irgendwie in Betracht kommender Teil der angesprochenen Verkehr skr eise (Raucher und Tabalcwarenkäufer) auf den Gedanken kommen könnte, die Handdarstellungen innerhalb der angegriffenen Werbetafeln sollten die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Betriebe kennzeichnen. Schon das Landgericht hatte hierzu, wenn auch im Rahmen der Trage der Verwechslungsgefahr, ausgeführt, der Verkehr werde die angegriffenen Darstellungen nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb, d.h. als warenzeichenmäßige Benutzung ansehen, da die Darstellungen nicht etwa unmittelbar auf Tabakpaokungen, sondern auf sogenannten Auf-stellem gebracht worden seien und klar erkennbar nur Tätigkeiten wiedergeben sollten, die für Raucher typisch seien. Ähnlich, wenn auch nioht so deutlich, führt das Berufungsgericht (S. 7) aus, besonders eine naturalistische Hand (um eine solche handelt es sich bei den angegriffenen Darstellungen) falle in der Zigarettenwerbung kaum auf und präge sich dem Verkehr nicht ein; das gelte insbesondere dann, wenn die dargestellte Hand eine Tätigkeit entfalte, wenn ferner neben den Begriff der Hand derjenige der Tätigkeit trete und das
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Ganze nur ala gängige bildliche Darstellung erscheineo Auch den Unfrageergebnissen hat das Berufungsgericht (So 15) entnommen, daß die Hand als solche in der Zigarettenwerbung nicht eindeutig als Hinweis auf eine bestinnte Marke empfanden werde.
1. Das Revisionsgericht ist in der Lage, die Präge der warenseiebenmäßigen Benutzung auf Grund der vorliegenden Terletzungsformen zu entscheiden; es kommt zu demselben Ergebnis wie das Landgericht.
a) Der rechtlichen Beurteilung sind auch insoweit die konkreten Verletzungsformen zugrunde zu legen, nicht etwa Ausschnitte aus ihnen. Das letztere wäre allenfalls angängig, wenn diese Ausschnitte innerhalb der Gesamtdarstellungen eine gewisse Selbständigkeit aufweisen wflrden, so daß sie von einem nicht unerheblichen feil des Terkehfs ohne die übrigen Bestandteile wahrgenommen oder gedanklich von ihnen gelöst würden. Dafür bieten die hier vorgelegten und angegriffenen Aufsteller jedoeh keine Anhaltspunkte. Geht man von der maßgeblichen Auffassung des unbefangenen Durchsohnittsbetrachters aus, so wirken in den angegriffenen Darstellungen als betrieblicher Herkunfshinweis die Wortbestandteile "SchftftHft £ra(^p Hr. ft" und "SfllV St®", im ersteren Palle auch der Harne Br®ftftftft. Die Mitverwendung derartiger Wortbestandteile schließt zwar nicht aus, daß der Yexkehr auch einen daneben verwendeten Bildbestandteil ebenfalls als Herkunfts Zeichen auf faßt, denn nicht selten werden für dieselbe Ware mehrere Kennzeichnungen, etwa Firmen- und Warenzeichen, Wort- und Bildzeichen nebeneinander verwendet. Eine solche Yerkehrsauffassung kann sieh jedoch nicht bilden, wenn diese Bildbestandtelle so ersichtlich
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wie bier einen eigenen, von einer HerkunftsvorStellung wegführenden Sinngehalt aufweisen und wegen der naturalistischen Art der Darstellung auch nicht den Gedanken aufkommen lassen, durch den Bildbestandteil solle etwa mehr als dieser Sinngehalt zu dem Ausdruck gebracht, insbesondere ein zusätzliches betriebliches Unterscheidungszeichen gesetzt werden« Bei dem Aufsteller "Schf^-Kr&flV weisen die Handdarstellungen in einer durch keinerlei Originalität hervorgehebenen naturalistischen Darstellungsweise auf die doppelte Verwendbarkeit dieser Ware als Tabak zu dem Pfeiferauehen und zu dem Selbststopfen ron Zigaretten hin. Daß die in die Darstellung aufgenommenen Personen nicht in ganzer Grüße oder wenigstens in Halbbild, vielmehr nur ihre Hände dargestellt werden, erklärt sich zwanglos daraus, daß andernfalls die Pfeife bzw. die Zigarette viel zu klein abgebildet würden, um noch hinreichend werbewirksam auf die Verwendbarkeit der Ware hinzuweisen. Das liegt so nahe, daß auch der unbefangene Betrachter aus der Beschränkung der Abbildungen auf die Hand (ohne Orper) noch keine Schlüsse nach der Richtung ziehen wird, es künnte sieh um ein be-trlebllches Unterscheidungszeichen allein deshalb handeln, weil eine "isolierte” Hand verwendet wird.
In der Darstellung	StV" ist gleichfalls
 ohne weiteres erkennbar, daß die Hände lediglich in den Vorgang des Selbststopfens von Zigaretten einbezogen sind. Hier tritt noch klarer hervor, daß die Darstellung nur die Verwendung des Tabaks bildhaft verdeutlicht.
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b) Beide Gesamtdarstellungen verwenden somit bei unbefangener Betrachtung nicht die Hand an sich und sie wirken auch nicht kraft einer besonderen Eigenart der Darstellung als betriebliches Herkunftsseichen* Sollte von dem leicht stilisierten ltH|^-HMIV-Handzeicken,,9 dessen Verkehrsgeltung unstreitig ist, ein Einfluß auf die Verkehrsauffassung dahin ausgehen, daß der Verkehr auch ähnliche Handdarstellungen ohne Beiwerk9 insbesondere bei Verwendung roter Barbe9 als betriebliches Her-kunftsseiohen auffaßt, so würde sich dieser Einfluß jedenfalls nicht auf so wesentlich abweichende Gesamtdarstellungen ausdehnen, wie sie im vorliegenden Rechtsstreit angegriffen sind. Der Verkehr ist daran gewöhnt» in Werbungen auf die Verwendung der Ware in möglichst deutlicher Weise hingewiesen zu werden. Da bei zahlreichen Waren die menschliche Hand bei ihrer Verwendung im Spiele 1st* trifft der Verkehr die Hand so häufig in der Werbung an, daß er jedenfalls bei naturalistischer Darstellungsweise und Einbeziehung in eine naheliegende Darstellung der Warenverwendung nicht auf den Gedanken kommt, in der darin einbezogenen Mitverwendung von Händen ein betriebliches Herkunftszeichen su sehen (vgl. DPA MuW 1930» 89).
Auch mit der Qualifizierung als "Blickfang” kann, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, die Annahme zeiehenmäßiger Benutzung allein nicht begründet werden (BGH GRUR 1964» 71, 73 - personifizierte Kaffeekanne; GRDR 1968, 363 - pralin&; Urteile des erkennenden Senats vom 12. Februar 1969 - I ZR 30/67 - und 26. Februar 1969 - I ZR 133/67 - Mokka-Express -, zur Veröffentlichung bestimmt). Wicht alles, was auf einer derartigen Werbetafel hervorgehoben erscheint, ist
 
zeiebenmäßig benutzt; es kommt vielmehr auf den Sinnzusammenhang und besonders bei einem Bildbestandteil darauf an, in welchem Verhältnis er zu den übrigen Bestandteilen der Werbung steht*
2. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht die Präge der warenzei ehenmäßigen Benutzung der angegriffenen Darstellungen ohne Meinungsumfragen verneinen können. Aber auch aus dem Ergebnis der Umfragen ergibt sich nichts Entgegenstehendes*
Bei Auswertung dieser Umfrageergebnisse ist allgemein zu berücksichtigen, daß die den Befragten vor gelegten Abbildungen nicht etwa den konkreten Verletzungsformen entsprachen; es handelte sich vielmehr um Ausschnitte aus diesen, die jeweils nur eine Hand, statt deren zwei, darstellten und die schon aus diesem Grunde nicht die mit der Verwendung der angebotenen Ware zusammenhängende Tätigkeit der Hände erkennen ließen* Damit wurde den Befragten ein wesentliches Merkmal vorenthalten, das nach dem bereits Ausgeführten der Annahme eines betrieblichen Herkunftshinweises entgegenwirkt* Außerdem fehlten auf den vorgezeigten Ausschnitten die Wortbestandteile* Die "Heutralisierung* der angegriffenen Darstellungen hätte im Streitfall nicht so weit gehen dürfen; der Pall liegt insoweit anders, als wenn ein selbständig aufzufaäsender Bildbestandteil - bei dem der Gedanke an einen Hinweis auf die Verwendung der Ware nicht aufkommen kann - aus der geschützten Ausstattung in die angegriffene Aufmachung übernommen ist (vgl. dazu BGH GRUR 1968, 981, 989 - Blunazit). Die hier vorgelegten Ausschnitte konnten deshalb nur dazu führen, daß die Präge der zeiebenmäßigen Benutzung wie auch der
 
Yerweebslungsgefabr ln einen für die Klägerin au günstigen Sinne beantwortet wurde» Deshalb liegt auch kein Recbtsfehler zun Wacbteil der Klägerin darin, daß nicht Abbildungen der konkreten Yerletzungsformen oder doch weniger weitgehend abstrahierte Ausschnitte aus ihnen Tor gelegt worden sind.
Es kann deshalb insbesondere nicht als Reehtsfeb-ler zun Hachteil der Klägerin gewertet werden, wenn das Berufungsgericht unter Yorlage des auf zwei Abbildungen je einer einzigen Hand beschränkten Ausschnitts aus den Yerletzungsfornen die Präge hat stellen lassen, ob die Befragten dabei an eine be-stinnte Harke oder Herstellerfirna denken oder nicht» Selbst bei dieser Pragenethode stellte sieh nun aber heraus, daS nieht weniger als 68 v.H. der in Pebruar 1966 Befragten (66 v.H. bei den RauGhera bzw» Tabakwarenkäufern) die Präge verneint und nur 23 v.H. (bzw» 29 v.H») sie bejaht haben» Ein Anteil dieser Größenordnung könnte an sich zwarrfür die Bejahung einer zeiebenmäßigen Benutzung ausreichen« Das Ergebnis der Umfrage besagt insoweit jedoch nichts für diese hier entscheidende Präge, da diese sich zeichenrechtlieh nur für die beiden konkreten Yerletzungsformen in ihrer Gesamtheit stellt. In den vorgelegten Darstellungen ist insbesondere von dem erörterten, die Bestimmung der Ware erkennbar machenden und von der Auffassung der Darstellung als betriebliches HerkunftsZeichen wegführenden Sinn der Darstellungen nichts zu erkennen gewesen»
Im übrigen ist es für die sich aus der Art der Prägen ergebende Unsicherheit der in diesem Palle erzielten Ergebnisse kennzeichnend, daß diese Ergebnisse
 
zwischen zwei im Januar und Februar 1966 vorgenommenen Umfragen sehr stark auseinandergehen und daß die positiven , d.h. eine betriebliche Herkunft bejahenden Antworten sieh auch auf Marken bzw. Unternehmen beziehen, die nie mit Handdarstellungen geworben haben. Auch bewegen sich diese Einzelantworten hier im Bereich der Unbrauchbarkeitsziffer. Es liegt recht nahe, daß bei einer so gestellten Präge - eine andere Fragestellung, die für eine Massenbefragung tauglieh gewesen wäre, ist allerdings nicht ersichtlich - ein immerhin erheblicher Teil auch ohne wirklich vorhandene Meinung eine der beiden Antworten ja oder nein erteilt. Peshalb wird mit Recht bei solchen Antworten ein erheblicher Anteil als sogenannte Konfusionsrate gewertet (vgl. HdeUe-Reumann/ Schramm, SEHR 1958, 119, 129)«
Die Befragung durch das Allensbacber Institut versperrte unbefangene Antworten auf die Präge nach der zeichenmäßigen Benutzung schon dadurch, daß dieser Präge vorausgeschickt wurde, es gebe eine Zigarettenmarke , die in ihrer Werbung Hände zeige, wo also in der Reklame immer Hände zu sehen seien. Indem dann nur noch gefragt wurde, welche Marke das sei, wurde von vornherein suggeriert, daß die Abbildung von Händen ein betrieblicher Herkunftshinweis für Zigaretten sei. Um so bedeutsamer ist es, daß auf die anschließende Torlage einer neutralen, nicht an die "Rfl^-HflBB-Hä&d” anklingenden Hand abbildufl nur 2 v.H. der Befragten die Harke der Klägerin, zusam-mengereehnet weitere 6 v.H. die Marken verschiedener anderer Hersteller nannten. Hierbei ist noch zu berücksichtigen, daß die Umstände der Befragung geeignet waren, bei den Befragten das Gefühl auszulösen, nun doch
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wenigstens auf die zweite9 durch Verlage des Bildes er-leiebterte Frage eine Markenkenntnis bekunden za sollen0 Aaeb dieses Ergebnis des von der Klägerin selbst vor gelegten Gutachtens zeigt, daß eine derart neutrale Handdarstellung keinen HinweisCharakter besitzt. Erst recht kann das dann aber nicht für die angegriffenen Darstellungen angenommen werden, die wegen ihrer klar erkennbaren Einbeziehung in die Verwendung der gekennzeichneten Ware (Rauchtabak) noch weiter von dem bekannten Handzeichen der Klägerin entfernt sind» als die im Rahmen dieses Gutachtens vorgelegten Abbildungen.
III. Aus denselben Gründen scheidet im übrigen» wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dargelegt hat» auch die Gefahr der Verwechslung aus.
Für den besonderen Schutz des berühmten Kennzeichens fehlt es schon an der Voraussetzung, daß die angegriffenen Darstellungen ln einen Ihnlichkeltsbereieh fallen, der enger zu ziehen ist als derjenige der Verwechslungsgefahr. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob das Handzeichen der Klägerin so weithin bekannt ist, daß es als sogenanntes berühmtes Zeichen zu werten wäre.
Auch ein ergänzender Schutz aus § 1 UWG kommt unter den hier gegebenen Bmständen nicht in Betracht. Insoweit 1st neben dem Hmstand, daß die Beklagte einen ausreichenden Abstand von den Klagezeleben einhält, auoh von Bedeutung, daß ihr ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen 1st, ln der Werbung für Rauchtabak auch in Bildform in einer durch Ziel und Zweck der Werbung gedeckten Weise, insbesondere durch naturalistische Art der Darstellung, auf die Verwendung der Ware hinzuweisen.
 
IV. Die Revision der Klägerin war nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 Abs«, 1 ZPO zurückzuweisen
 Krüger-Fi eland	Peble	Sprenkmann
 Simon	Bundesrlehter Dr. &lris<
befindet sieb in Urlaub und ist deshalb an der Unterscbrlftsleistung verhindert.
KrÜger-Fieland