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BGH · 1 ZR 27/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 ZR 27/61

Sie enthält eine mit Längen- und Breitengraden versehene Erdkugel, die schräg von links unten nach rechts oben von zwei leicht gekreuzten Frauenbeinen überquert ist, wobei durch die Haltung der Beine und den darüber angedeuteten, bis oberhalb der Knie reichenden Hock der Eindruck erweckt wird, daß die {sonst nicht weiter wiedergegebene) Figur auf der Erdkugel sitzt; links der 333ine befinden sich auf der Erdkugel in Äquatorhöhe die Worte »STRUMPF ZENTRALE”. Ber Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 9* Juli 1958, daß er die Benutzung des beanstandeten Zeichens eingestellt habe und es auch in Zukunft nicht mehr benutzen werde; die Entfernung der Abbildungen über dem Schaufenster und an der Ladentüre lehnte der Beklagte jedoch ab, weil darin keine Zeichenverletzung zu erblicken sei. 2. den Beklagten zu verurteilen, die gegenwärtig an dem Schaufenster und der Ladentür seines Geschäftslokals angebrachte Abbildung gemäß Ziffer 1 zu entfernen oder unkenntlich zu machen; Zur Begründung ihrer Anträge trug die Klägerin vor, der Beklagte habe nicht nur mit der auf den Einschiebern verwendeten Abbildung ihr Warenzeichen verletzt, er verletze dieses Zeichen vielmehr fortdauernd durch die Abbildungen am Schaufenster und an der Badentür* Es sei naheliegend, daß weite Verbraucherkreise das dort angebrachte Zeichen als einen Hinweis darauf verstünden, daß im Geschäft des Beklagten Strümpfe aus ihrer, der Klägerin, Produktion vertrieben würden, was Da er, der Beklagte, somit eine örtlich begrenzte Verkehrsgeltung erlangt habe, müsse sich die Klägerin auf alle Fälle gefallen lassen, daß die Abbildungen an der Ladentüre und am Schaufenster neben ihrem Zeichen weiterbestünden, selbst wenn damit etwa eine Verwechslungsgefahr verbunden sein sollte. Die Klägerin habe, sc machte der Beklagte weiter geltend, in Stuttgart keinen oder keinen wesentlichen Absatz und besitze dort auf keinen Pall Verkehrsgeltung für ihr Zeichen. Das Berufungsgericht hält eine Verletzung des Warenzeichen- und etwaigen Ausstattungsrechtes der Klägerin nicht Das angefochtene Urteil geht in Übereinstimmung mit j der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zutref- : , fend davon aus, daß zu dem V/esen des Warenzeichens die sog« Her- 1 , kunftsfunktion gehört, und daß deshalb eine zeichenmäßige Ver- | wendung durch einen Dritten nur anzunehmen:ist,wenn ein Zeichen zur Kennzeichnung der Ware oder in Beziehung auf sie der* i art gebraucht wird, daß der unbefangene Durchschnittsbeschauer | in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der damit ge- j sentlichen wie folgt: Der Beklagte habe zwar die beanstandete Abbildung im Jahre 1957, als er sich noch mit dem Plan eines Versandgeschäftes getragen habe, warenzeichenmäßig auf den sog. Beklagte die Abbildung zur Kennzeichnung einer eigenen "Hausmarke” jedoch nicht mehr benutzt, er sei auch nicht, wie die Klägerin, Hersteller von Damenstrümpfen* Seine Betätigung im kaufmännischen Verkehr geschehe vielmehr auf einer ganz anderen Ebene als die der Klägerin. Diese stelle Strümpfe her und vertreibe sie unter einer Kennzeichnung, die das kaufende Publikum darüber unterrichten solle, daß die betreffenden Erzeugnisse aus der Produktion der Klägerin stammten; der Beklagte sei dagegen nur Wiederverkaufer der von anderen hergestellten Strümpfe, ohne dabei irgendwie erkennbar auf einen bestimmten Hersteller spezialisiert zu sein. Die Tatsache, daß der Beklagte einer ganz anderen Ebene, nämlich der Sparte der Einzelhändler und Wiederverkäufer, angehöre, könne, so meint das Berufungsgericht weiter, dem interessierten Publikum nach keiner Richtung zweifelhaft sein. der Beklagte sein Geschäft durchweg - insbesondere auch geracl in Verbindung mit der beanstandeten Abbildung - als "Strumpf-Zentrale” bezeichne, sei für jeden Kunden hinreichend klargestellt, daß hier Strümpfe der verschiedensten Hersteller zu dem Verkaufe gelangten, nicht aber, daß hier eine Strumpf-Fabrikation oder ein Strumpfvertrieb unter eigener Herkunftabezeich nung betrieben werde. Durch die strittige Abbildung am Ladenäußeren könne ein Kunde auch nicht, so führt das Berufungsgericht weiter aus, in Erinnerung an das Klagezeichen angelockt und in der Erwartung, im Laden Strümpfe dieser In übrigen sei auch,hier entgegengehalten, daß der Beklagte durch die Ausgestaltung des Ladenäußoren auch eine sehr unaufmerksame und flüchtige Kundschaft vornehmlich gerade damit anlocke, daß er sich als ” St rümpf-Zent rale,r bezeichne, also als ein Badenspezialgeachäft, in “welchem der Kunde größte Auswahl in Strümpfen der verschiedensten Marken und gerade nicht die Spezialisierung auf eine bestimmte Marke (etwa der Klägerin) vorfinden werde. 2. Bas Berufungsgericht mißt ersichtlich dem Umstand entscheidende Bedeutung bei, daß der Beklagte auf einer anderen V/irtschaftsstufe wie die Klägerin tätig ist und Strümpfe verschiedener Hersteller vertreibt. Der in der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, daß es für die Beurteilung nicht darauf ankommen kann, ob der dritte Benutzer das Zeichen als Hinweis auf die Herkunft der Ware verwenden will oder nicht, sondern nur darauf, ob die in Betracht kommenden Verkehrskrcir dem Zeichen diese Deutung geben werden, und daß ein warenzeichenmäßiger Gebrauch bereits dann vorliegt, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, daß ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise in der Kennzeichnung einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt (vgl. u.a. BGH GRUR I960, 126, 128 - Sternbild; BGH GRUR 1961, 280, 281 - Tosca), gilt auch dann, wenn der dritte Benutzer auf einer anderen Wirtschaftsstufe tätig ist, sofern er die Kennzeichnung für gleiche oder gleichartige Waren im geschäftlichen Verkehr verwendet. Bei den hier gegebenen Umständen des Falles kann nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden, daß ein jedenfalls nicht unbeträchtlicher Teil der Durchschnittsbeschauer die hier in Rede stehenden Abbildungen am Ladenäußeren als Hinweis auf die Herkunft von im Ladengeschäft feilgehaltenen Strümpfen erblickt. Der warenzeichenmäßige Gebrauch erfordert nicht die unmittelbare körperliche Verbindung des Zeichens mit der Ware, es läßt vielmehr jede räumliche Bez&er*-.--hung des Zeichens zur Ware oder ihrer Ankündigung die Annahme eines warenzeichenmäßigen Gebrauches zu, sofern sie nahe genug ist, um die beteiligten Verkehrskreise auf die Ware hinzuweisen (RGZ 155, 374, 379 - Kaffeemühle; RG MuW 1939, 357, 358 - Leuchterbild). Es genügt die nicht völlig fcrnlie-gendc Möglichkeit, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs die Abbildungen als Hinweis auf die Herkunft der Ware auffaßt. Laß der Beklagte übrigens selbst die Abbildung für geeignet gehalten hat, als Zeichen zu wirken, ergibt sich daraus, daß er sie im Jahre 1957 als i-Warenzeichen angemeldet und einige Zeit auf den sog. Lie Auffassung des Berufungsgerichtes, die von der Klägerin weiterverfolgten Klageansprüche scheiterten schon am Pehlen eines warenzeichenmäßigen Gebrauches, ist hiernach rcchtsirrig. Ler unstreitige und vom Berufungsgericht fest-gestellte Sachverhalt rechtfertigt vielmehr die Feststellung, daß in den Abbildungen an der Außenseite des Ladengeschäftes des Beklagten die warenzeichenmäßige Benutzung eines Kennzeichnungsmittels zu erblicken ist. Es hat jedoch ausgeführt, es sei sehr zweifelhaft, ob wirklich von einer Verwechslungsgefahr zwischen der beanstandeten Abbildung und dem 2eichen der Klägerin gesprochen worden könne. Jedenfalls aber müsse, so meint das Berufungsgericht weiter, bei einer so geringen Kennzeichnungskraft des Bildbestandteils de3 Klagezeichens schon eine relativ geringfügige Abweichung in der zeichnerischen Ausgestaltung zu einer Behebung der Ver-wechslungsgefahr führen, und vor allem müsse dem Wortbe-otandteil der beiden Bezeichnungen {"Ka^p* bzw. Die Klägerin habe denn auch, so heißt es in der Begründung des angefochtenen Urteils weiter, zu keiner Zeit konkrete zu behaupten gewagt, daß irgendwann einmal im geschäftlichen Verkehr eine Verwechslung ihres Zeichens mit der Kennzeichnung des Beklagten vorgekommen und sie beispiels-weise auf das Bestehen einer Filiale am WflHBplatz in StW*Bad OfBü angesprochen worden sei. Die Revision rügt zunächst mit Grund die Auffassung des Berufungsgerichtes, dem Bildbestandteil des Klagezeichens sei nur eine so geringe Kennzeichnungskraft zuzusprechen, daß schon eine relativ geringfügige Abweichung in der zeichnerischen Ausgestaltung zu einer Behebung der Vorwechslungsgefähr führen müsse. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht keine Feststellung des Inhaltes getroffen hat, daß die Verwendung einer Erdkugel in der Werbung für Damenstrümpfe oder nahe verwandte Varengebiet Verwendung gefunden hat, ist die Betrachtungsweise des Berufungsgerichtes schon deshalb rechtlich fehlsam, weil dabei- * zu sehr auf die einzelnen Elemente der Darstellung und nicht vielmehr in erster Linie auf die bildliche Gesamtwirkung abge stellt ist. Eine Schwächung der UnterScheidungskraft der Bilddar-Stellung des Klagezeichens hätte daher nur angenommen werden können, wenn gleiche oder ähnliche Darstellungen auf dem gleichen oder einem nach der Vorstellung des Verkehrs nicht klar abgehobenen V/arengebiet Verwendung gefunden hätten '’vgl* dazu BGH GRUB 1961, 413, 415 - Dolex). Eine Ausnahme muß dann gelten, wenn eine bildliche Barstellung neben dem Wort durch Größe und andere Mittel derart hervortritt, daß der seiner Art nach flüchtige Verkehr die Beschriftung nicht mehr so sehr beachtet und der Beschauer sich an die Bildv/irkung hält (RG GRUR 1941, 105, 109 - Gurkendoktor; BGH GRUR 1956, 183, 184 - Brei-Punkt). Ba aber der auch die angegriffene Kennzeichnung beherrschende Bildbests adteil weitgehend Ähnlichkeit mit der Bilddarstellung des fc.lagozeichens hat, liegt die Annahme nicht fern, daß ein jedenfalls nicht unbeträchtlicher Teil der ange-□prochonen Verkehrskj.’eise der Meinung ist, es würden im Geschäft des Beklagten Waren angeboten, die aus dem Betriebe der Klägerin oder doch aus einem mit diesem organisatorisch verbundenen oder sonstwie zu ihm in wirtschaftlichen Beziohun gen stehenden Bel riebe etemmben. Bas Berufungsgericht verkennt dabei, wie die Revision mit Recht geltend macht, daß es für den Schutz eines eingetragenen Warenzeichens nicht derauf ankommt, ob es gerade an dem Ort, an dem die Verletzung begangen wird, bekannt ist und sich im Verkehr durohgesetzt hat. Die Klägerin hatte sich überdies auf den Klagegrund des § 1 DWG zur Begründung ihrer Klage vor den Instanzgerichten selbst nicht berufen, die hier in Frage kommenden Klageansprüche vielmehr ausschließlich mit zeichenrechtlichen Erwägungen begründet. Der Senat ist jedoch an einer abschließenden Entscheidung der geltend gemachten, in erster Linie auf Verletzung ihres Warenzeichens gestützten Ansprüche der Klägerin gehindert, weil sich das Berufungsgericht mit der Frage, ob sich der Beklagte für seine Abbildung auf prioritätsältere, örtliche begrenzte Verkehrsgeltung berufen kann, nicht ausein-andorgesetzt hat. Der Umstand, daß ein nicht unbeträchtlicher -Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Abbildungen am Ladengeschäft des Beklagten als Herkunftshinv/eis auffaßt, schließt nicht aus, daß es sich gleichseitig um ein Geschüftsabseichen im Sinne des § 16 Abs.3 UWG handelt. Soweit die für den Schutz eines solchen Geschäftsabzeichens erforderliche Verkehrsgeltung schon vor der Anmeldung des Klagezeichens bestanden haben sollte, kann der Beklagte dem prioritätsjüngere* Zeichenrecht der Klägerin gegenüber sein auf § 16 Abs.3 U'.'G Januar I960 hat das Landgericht insoweit nur auf StflH|||^^ abgestela Sollte indessen die Verkehrsdurchsetzung innerhalb eines größeren Wirtschaftsraumes zu bejahen sein, der den St^^Hl Raum mitumfaßt, könnte es nicht darauf ankommen, daß nach StdBP nur in unwesentlichem Umfange geliefert worden ist (vgl. Für den Fall, daß sich nach alledem die Ansprüche der Klägerin als begründet erweisen sollten, muß das Berufungsgericht schließlich noch den von dem Beklagten erhobenen Einwand der Verwirkung bescheiden.

Zitierte Normen: § 16 UWG
StrumpfKennzeichnungZeichenWareErdkugelBerufungsgerichtKlägerinAbbildung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2518 089
N <
Kennwort! »Strumpf-Zentrale”
WZG §§ 15, 24, 31; WG § 16 Abs. 3
Zur Frage warenzeichenmäßiger Benutzung einer an der Ladentür und oberhalb des Schaufensters angebrachten Wort-Bild-Kennzeichnfhig.
BGH, Urt. V. 22. Juni 1962-1 ZR 27/61 " Stuttgart
LG Stuttgart
ü'l
I ZR 27/61
Verkündet
 am 22o Juni 1962 Grunau, Justizhauptsekretär ale Urkundsbeamter der Ge-
schäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma K A f Wirkwarenfabrik
 flHfeftlnh* Ka
cTAflBB» (N
 l)
Strumpf- und
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. WtHKB -
gegen
 de	aber	der "StrumpfentraleH,
- Prozeß* evollmächtigter: Rechtsanwalt	-
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. h.c. Wilde und der Bundesrichter Br. Sprenge Jungbluth, Ebel und Claßen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Öberlandesgerichts Stuttgart vom 31« Januar 1961 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
St
 latz
Beklagten und Revisionsbeklugten
 Von Rechts wegen
 in
 Tatbestand:
Die Klägerin ist Herstellerin von Damenstrümpfen. Auf Grund ihrer Anmeldung vom 14. April 1954 wurde für sie am 30« März 1955 beim Deutschen Patentamt in München das Warenzeichen Mr. 673 733 eingetragen. Es handelt sich un ein kombiniertes Wort-Bild-Zeichen. Auf einer mit Längen- und Breitengraden versehenen Erdkugel sitzt eine weibliche Figur, welche betont ihre übereinandergeschlagenen Beine mit nach unten gestreckten Schuhspitzen zeigt. Auf der linken oberen Hälfte trägt die Erdkugel, gehalten von der Hand der Frau, ein auf der Spitze stehendes Hhombenschild mit der Aufschrift "Ka^p1. Das Zeichen ist für Strumpfwaren, gewirkte, und gestrickte Bekleidungsstücke eingetragen.
Der Beklagte betreibt in	CflHHP	am
W^g^pplatz ein Einzelhandelsgeschäft unter der Bezeichnung ’‘Strumpf-Zentrale11, in welchem er u.a. Damenstrtimpfe verschiedener Marken verkauft. In einem Wandfach über der Ladentür seines Geschäftes befindet sich die Aufschrift "CflBi Strumpf-Zentrale Alfred KflV* In einem gesonderten Fach über dem Schaufenster und außerdem inmitten der Ladentüre selbst ist seit Movember 1952 je eine kreisförmige bildliche Darstellung angebracht. Sie enthält eine mit Längen- und Breitengraden versehene Erdkugel, die schräg von links unten nach rechts oben von zwei leicht gekreuzten Frauenbeinen überquert ist, wobei durch die Haltung der Beine und den darüber angedeuteten, bis oberhalb der Knie reichenden Hock der Eindruck erweckt wird, daß die {sonst nicht weiter wiedergegebene) Figur auf der Erdkugel sitzt; links der 333ine befinden sich auf der Erdkugel in Äquatorhöhe die Worte »STRUMPF ZENTRALE”. Die von ihm angebotenen Strümpfe ließ der Beklagte, soweit sie nicht als Markenware eine fabrikeigene Verpackung hatten, einige Zeit mit sog. Bin-ochiebern versehen, auf welchen sich dieselbe Abbildung,
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jedoch in etwas vereinfachter Form, befand, Biese letzterwähnte Abbildung meldete der Beklagte im Jahre 1957 beim Deutschen Patentamt als Warenzeichen an. Bie Klägerin erhob dagegen auf Grund ihres Warenzeichens am 28. Oktober 1957 Widerspruch, worauf das Patentamt am 17. April 1958 die Anmeldung des Beklagten wegen bestehender Verwechslungsgefahr zurückwies. Ber Beklagte verfolgte daraufhin die Eintragung nicht mehr weiter.
Mit Schreiben vom 18. Juni 1958 forderte die Klägerin d* Beklagten auf, die Benutzung seiner Abbildung zu unterlassen. Ber Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 9* Juli 1958, daß er die Benutzung des beanstandeten Zeichens eingestellt habe und es auch in Zukunft nicht mehr benutzen werde; die Entfernung der Abbildungen über dem Schaufenster und an der Ladentüre lehnte der Beklagte jedoch ab, weil darin keine Zeichenverletzung zu erblicken sei.
Mit der am 31. Juli 1959 zugestellten Klage beantragte die Klägerin zunächsti
1.	den Beklagten zu verurteilen, es bei Meldung von Haftstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe zu unterlassen,
 das Schaufenster und die LadentUr seines Geschäftslokals mit einer bildlichen Darstellung zu versehen, die aus einer von einem Koordinationsnetz überspannten Weltkugel besteht, auf der sich ein weiblicher Unterkörper mit bis zu den Knien entblößten Beinen befindet;
2.	den Beklagten zu verurteilen, die gegenwärtig an dem Schaufenster und der Ladentür seines Geschäftslokals angebrachte Abbildung gemäß Ziffer 1 zu entfernen oder unkenntlich zu machen;
3.	den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er die Abbildung gemäß Ziffer 1 anderweitig in seinem Geschäftsbetrieb verwendet hat;
4.	den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen vom Gericht festzusetzenden angemessenen Schadensersatzbetrag für die Verletzungshendlungen gemäß Ziffer 1 und 3 zu zahlen.
nachdem der Beklagte zu Ziffer 3 des Klageantvages mitge-teilt hatte, er habe in der Zeit von Ende 1956 bis Ende 1957 bei gelegentlichen Verkäufen insgesamt 20 bis 30 Dutzend Paar Strümpfe in mit dem beanstandeten Binsehieber versehenen Packungen veräußert, erklärte die Klägerin auf Grund dieser Auskunft den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrages Ziffer 3 in Übereinstimmung mit dem Beklagten als in der Hauptsache erledigt. Den Klageantrag zu Ziffer 4 änderte die Klägerin dahin ab,
 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen vom Gericht festzusetzenden angemessenen Schadensersatzbetrag für die Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1 sowie daflir zu zahlen, daß er in der Zeit von Ende 1956 bis Ende 1957 etwa 30 Dtzd. Paar Strümpfe mit der in Ziffer 1 gekennzeichneten Zeichendarstellung vertrieben hat.
Zur Begründung ihrer Anträge trug die Klägerin vor, der Beklagte habe nicht nur mit der auf den Einschiebern verwendeten Abbildung ihr Warenzeichen verletzt, er verletze dieses Zeichen vielmehr fortdauernd durch die Abbildungen am Schaufenster und an der Badentür* Es sei naheliegend, daß weite Verbraucherkreise das dort angebrachte Zeichen als einen Hinweis darauf verstünden, daß im Geschäft des Beklagten Strümpfe aus ihrer, der Klägerin, Produktion vertrieben würden, was
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nicht zutreffe. Ihr eigenes Zeichen habe sie schon lange vor dessen Anmeldung, nämlich seit dem Jahre 1951 benutzt, und zwar in so großem Umfange, daß sie dafür bereits im Jahre 1952 VerkehrsgeItung im Sinne des § 25 WZG errungen habe.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er machte geltend, Verwechslungsgefahr zwischen der von ihm benutzten
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Abbildung und dem Zeichen der Klägerin bestehe nicht. Die Abbildungen auf der Ladentür und über den Schaufenster stellten Keine warenzeichenmäßige Benutzung dar. Diese Abbildungen hätten von Anfang an ausschließlich dazu gedient, das Ladengeschäft an seiner Außenseite auszuschmücken und das Geschäft als solches zu kennzeichnen. Infolge der Lage des Geschäftes am verkehrsreichsten Platz in	CdB	seien
 die Abbildungen Örtlich bekannt; sie hätten sich als Kennzeichen seines Ladengeschäftes allgemein bei der in Betracht kommenden Kundschaft durchgesetzt. Da er, der Beklagte, somit eine örtlich begrenzte Verkehrsgeltung erlangt habe, müsse sich die Klägerin auf alle Fälle gefallen lassen, daß die Abbildungen an der Ladentüre und am Schaufenster neben ihrem Zeichen weiterbestünden, selbst wenn damit etwa eine Verwechslungsgefahr verbunden sein sollte. Die Klägerin habe, sc machte der Beklagte weiter geltend, in Stuttgart keinen oder keinen wesentlichen Absatz und besitze dort auf keinen Pall Verkehrsgeltung für ihr Zeichen. Schließlich erhob der Beklagte noch den Binwand der Verwirkung.
Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfange abge-wiesen.
Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat die Klägerin nur noch die Klageanträge zu 1 und 2 weiter-verfolgt.
Das Oberlandesgericht hat dem Antrag desBeklagten entsprechend die Berufung zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge auf Unterlassung und auf Beseitigung der am Schaufenster und der Ladentür des Geschäftslokals des Beklagten angebrachten Abbildungen (Klageanträge 1 und 2) weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

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Entscheidungsgründe:	i.
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I. Das Berufungsgericht hält eine Verletzung des Warenzeichen- und etwaigen Ausstattungsrechtes der Klägerin nicht
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für gegeben, v/eil in der Verwendung der Abbildungen über dem [ Schaufenster	und an der Badentüre des	Einzelhandelsgeochäftes	j
des	Beklagten	ein warenzeichenmäßiger	Gebrauch	nicht	zu	er-	1
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_ 1. Das angefochtene Urteil geht in Übereinstimmung mit j der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zutref- : , fend davon aus, daß zu dem V/esen des Warenzeichens die sog« Her- 1 , kunftsfunktion gehört, und daß deshalb eine zeichenmäßige Ver- | wendung durch einen Dritten nur anzunehmen:ist,wenn ein Zeichen zur Kennzeichnung der Ware oder in Beziehung auf sie der* i art gebraucht wird, daß der unbefangene Durchschnittsbeschauer | in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der damit ge-	j
kennsoichneten Ware aus einem bestimmten Gewerbebetrieb und	J
ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber gleichen oder gleichartigen Waren anderer Herkunft erblicken kann (BGH GRUR 1961,
 280, 281 - Tosca m.w.Hinw.)*
Diese Voraussetzungen sieht das Berufungsgericht im vorliegenden Falle jedoch nicht als gegeben an. Es vertritt die Auffassung, die Art der Verwendung der Abbildungen im Streitfall lasse unter Berücksichtigung aller wettbewerblich wesent- { liehen Umstände klar erkennen, daß die Bezeichnungen nicht	i
dazu bestimmt seien, Y/aren ihrer Herkunft nach zu kennzeichnen.
Diese Auffassung begründet der Berufungsrichter im we-
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sentlichen wie folgt: Der Beklagte habe zwar die beanstandete Abbildung im Jahre 1957, als er sich noch mit dem Plan eines Versandgeschäftes getragen habe, warenzeichenmäßig auf den sog. Einschiebern verwendet. In der folgenden Zeit habe der

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Beklagte die Abbildung zur Kennzeichnung einer eigenen "Hausmarke” jedoch nicht mehr benutzt, er sei auch nicht, wie die Klägerin, Hersteller von Damenstrümpfen* Seine Betätigung im kaufmännischen Verkehr geschehe vielmehr auf einer ganz anderen Ebene als die der Klägerin. Diese stelle Strümpfe her und vertreibe sie unter einer Kennzeichnung, die das kaufende Publikum darüber unterrichten solle, daß die betreffenden Erzeugnisse aus der Produktion der Klägerin stammten; der Beklagte sei dagegen nur Wiederverkaufer der von anderen hergestellten Strümpfe, ohne dabei irgendwie erkennbar auf einen bestimmten Hersteller spezialisiert zu sein. Die Klägerin kennzeichne mit ihrem Zeichen ihre vtare, der Beklagte mit seiner Abbildung sein Handelsgeschäft. Die Tatsache, daß der Beklagte einer ganz anderen Ebene, nämlich der Sparte der Einzelhändler und Wiederverkäufer, angehöre, könne, so meint das Berufungsgericht weiter, dem interessierten Publikum nach keiner Richtung zweifelhaft sein. Dadurch, dal? der Beklagte sein Geschäft durchweg - insbesondere auch geracl in Verbindung mit der beanstandeten Abbildung - als "Strumpf-Zentrale” bezeichne, sei für jeden Kunden hinreichend klargestellt, daß hier Strümpfe der verschiedensten Hersteller zu dem Verkaufe gelangten, nicht aber, daß hier eine Strumpf-Fabrikation oder ein Strumpfvertrieb unter eigener Herkunftabezeich nung betrieben werde. Die Frage,wessen Strümpfe durch die beanstandete Abbildung gekennzeichnet werden sollten, könne also, so meint das Berufungsgericht weiter, vernünftigerweise beim kaufenden Publikum dieses Ladengeschäftes gar nicht auf-tauchen. Die Aufschrift MStrumpf-Zentrale" sei der Abbildung so unübersehbar beigegeben, daß jeder Beschauer, sofern er nur halbwegs Unvoreingenommen und unverkrampft" das Ladenäußere betrachte, das Bild als Illustration der wörtlichen Ladenbezeichnung auffasse. Durch die strittige Abbildung am Ladenäußeren könne ein Kunde auch nicht, so führt das Berufungsgericht weiter aus, in Erinnerung an das Klagezeichen angelockt und in der Erwartung, im Laden Strümpfe dieser
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(klägerischon) Marke anzutreffen, zu einem Besuche des Geschäftes verleitet ’werden. Ob ein solches Argument bei einem allerorts hervorragend eingeführten Bildzeichen berechtigt v/äre, könne dahinstehen. Bei der nach den mitgeteilten Ab-satzzahlen auf jeden Fall geringen Publizität des klägeri-sehen Zeichens im StflHBP Baum sei eine solche durchschlag gende, den Unterschied der beigefügten Wortzeichen verwischende Erinnerungswirkung von vornherein zu bestreiten.
In übrigen sei auch,hier entgegengehalten, daß der Beklagte durch die Ausgestaltung des Ladenäußoren auch eine sehr unaufmerksame und flüchtige Kundschaft vornehmlich gerade damit anlocke, daß er sich als ” St rümpf-Zent rale,r bezeichne, also als ein Badenspezialgeachäft, in “welchem der Kunde größte Auswahl in Strümpfen der verschiedensten Marken und gerade nicht die Spezialisierung auf eine bestimmte Marke (etwa der Klägerin) vorfinden werde.
Biese Beurteilung hält, wie der Revision zuzugeben ist, einer rechtlichen Buchprüfung nicht.stand.
2. Bas Berufungsgericht mißt ersichtlich dem Umstand entscheidende Bedeutung bei, daß der Beklagte auf einer anderen V/irtschaftsstufe wie die Klägerin tätig ist und Strümpfe verschiedener Hersteller vertreibt. Es hebt zwar hervor (S.
 15 der Urteilsgründe), daß es grundsätzlich bei der Prüfung der Frage, ob eine zeichenmäßige Verwendung vorliegt, nicht so sehr auf den Willen des Zeichenbenutzers ankomme als vielmehr auf den Eindruck, den die Zeichenverwendung auf das Publikum mache. Der Berufungsrichter hält diesen Grundsatz jedoch dann nicht für uneingeschränkt anwendbar, wenn der beklagte Zeichenverletzer nicht auf der “gleichen wirtschaftlichen Ebene” wie'der klagende Zeicheninhaber tätig ist. Solchenfalls hält der Berufungsrichter die nicht völlig fern-liegende Möglichkeit, daß nicht ganz unerhebliche Teile des Verkehrs die Kennzeichnung als Hinv/eis auf die Herkunft der
 
Ware auffassen, gegenüber dem Einwand mangelnden Kennzeichnungswillens des Benutzers zur Annahme eines warenzeichenmäßigen Gebrauches nicht für ausreichend (S. 16 der Urteils-gründe). Er beruft sich dabei auf verschiedene Entscheidungen des Reichsgerichtes und des Bundesgerichtshofes.
Biese Auffassung des Berufungsgerichts ist, wie die Revision mit Recht rügt, rechtsirrig. Sie beruht auf einer Verkennung der Grundlagen des Warenzeichenrechtes, das einen rechtlichen Unterschied zwischen Fabrik- und Handelsmarken nicht kennt. Eine Einschränkung in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne hat die Rechtsprechung nicht gemacht; sie aus den vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen, die Klagen von Herstellern gegen andere Hersteller zu dem Gegen stand hatten, abzuleiten, ist verfehlt. Der in der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, daß es für die Beurteilung nicht darauf ankommen kann, ob der dritte Benutzer das Zeichen als Hinweis auf die Herkunft der Ware verwenden will oder nicht, sondern nur darauf, ob die in Betracht kommenden Verkehrskrcir dem Zeichen diese Deutung geben werden, und daß ein warenzeichenmäßiger Gebrauch bereits dann vorliegt, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, daß ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise in der Kennzeichnung einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt (vgl. u.a. BGH GRUR I960, 126, 128 - Sternbild; BGH GRUR 1961, 280, 281 - Tosca), gilt auch dann, wenn der dritte Benutzer auf einer anderen Wirtschaftsstufe tätig ist, sofern er die Kennzeichnung für gleiche oder gleichartige Waren im geschäftlichen Verkehr verwendet.
Die Erwägungen des Berufungsgerichtes sind sonach von Rechtsirrtum beeinflußt. Insbesondere erschöpft die Feststellung des Berufungsrichters, es sei für jeden Kunden hinreichend klargestellt, daß im Ladengeschäft des Beklagten

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 Strümpfe der verschiedensten Hersteller zu dem Verkaufe gelangten, nicht aber, daß eine Strumpf-Fabrikation oder ein Strumpfvertrieb unter eigener Herkunftsbezeichnung (Handelsmarke) betrieben werde, die Möglichkeiten der warenzeichenmäßigen Benutzung nicht. Damit läßt sich die Ablehnung eines warenzeiebenmäßigen Gebrauches der Abbildungen nicht rechtfertigen.
Bei den hier gegebenen Umständen des Falles kann nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden, daß ein jedenfalls nicht unbeträchtlicher Teil der Durchschnittsbeschauer die hier in Rede stehenden Abbildungen am Ladenäußeren als Hinweis auf die Herkunft von im Ladengeschäft feilgehaltenen Strümpfen erblickt. Der warenzeichenmäßige Gebrauch erfordert nicht die unmittelbare körperliche Verbindung des Zeichens mit der Ware, es läßt vielmehr jede räumliche Bez&er*-.--hung des Zeichens zur Ware oder ihrer Ankündigung die Annahme eines warenzeichenmäßigen Gebrauches zu, sofern sie nahe genug ist, um die beteiligten Verkehrskreise auf die Ware hinzuweisen (RGZ 155, 374, 379 - Kaffeemühle; RG MuW 1939, 357, 358 - Leuchterbild). Im Schaufenster des Beklagten sind nun aber, wie sich auch aus dem vom Beklagten überreichten Lichtbild ergibt, neben anderen Y/aren auch Stilimpfe ausgestellt. Dadurch ist die erforderliche gedankliche Verbindung der Abbildungen mit den Waren des Geschäftes hergestellt. Diese gedankliche Verbindung wird im hier gegebenen Falle in besonderem Maße dadurch verstärkt, daß?, die in Rede stehenden Abbildungen nach ihrem Gesamtbild den Charakter einer markenartigen Kennzeichnung aufweisen. Bei dieser Sachlage kann der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, daß die Abbildungen die Aufschrift "STRUMPF ZEnTRALE" tragen, nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Diese Aufschrift schließt nicht aus, daß ein jedenfalls nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Kreise die Abbildungen oder doch jedenfalls deren Bildteil
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als Herkunftshinv/eis auf in Ladengeschäft angebotene Strümpfe auffaßt* Laß andere Teile des Verkehrs oder sogar der größere Teil der angesprochenen Kreise die Abbildungen nur als allgemeine Kennzeichnung dos Geschäfts und nicht oder nicht auch als Herkunftshinwois auf im Geschäft angebotone Waren werten, ist dabei unbeachtlich. Es genügt die nicht völlig fcrnlie-gendc Möglichkeit, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs die Abbildungen als Hinweis auf die Herkunft der Ware auffaßt. Mit einer solchen Möglichkeit ist aber bei den hier gegebenen Umständen ernstlich zu rechnen. Laß der Beklagte übrigens selbst die Abbildung für geeignet gehalten hat, als Zeichen zu wirken, ergibt sich daraus, daß er sie im Jahre 1957 als i-Warenzeichen angemeldet und einige Zeit auf den sog. Einschiebern warenzeichenmäßig verwendet hatte.
Lie Auffassung des Berufungsgerichtes, die von der Klägerin weiterverfolgten Klageansprüche scheiterten schon am Pehlen eines warenzeichenmäßigen Gebrauches, ist hiernach rcchtsirrig. Ler unstreitige und vom Berufungsgericht fest-gestellte Sachverhalt rechtfertigt vielmehr die Feststellung, daß in den Abbildungen an der Außenseite des Ladengeschäftes des Beklagten die warenzeichenmäßige Benutzung eines Kennzeichnungsmittels zu erblicken ist.
II. Las die Klage abweisende Berufungsurteil stellt sic*' auch nicht unter deir Gesichtspunkt fehlender Verv/ech3lungs-gefahr als gerechtfertigt dar.
Las Berufungsgericht hat die Frage der Verwechslungsgefahr im Hinblick darauf, daß es warenzeichenmäßigen Gebrauch verneint hat, letzten Endes auf sich beruhen lassen. Es hat jedoch ausgeführt, es sei sehr zweifelhaft, ob wirklich von einer Verwechslungsgefahr zwischen der beanstandeten Abbildung und dem 2eichen der Klägerin gesprochen worden könne. Liese Auffassung hat das Berufungsgericht im wesentlichen

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 wie folgt begründet: Die Barstellung bestrumpfter weiblicher Beine als Reklame oder Kennzeichnung für Damenstrümpfe sei heute, wie jeder Blick in eine beliebige Illustrierte zeige, praktisch als Freizeichen anzusprechen. Auch die Verwendung einer Erdkugel zur Versinnbildlichung einer in Anspruch genommenen weltweiten Verbreitung oder Bedeutung sei heute in allen Sparten der Y/irtschaftswerbung Gemeingut. Sonach könne höchstens noch dem verbindenden Gedanken, daß die dargestellte weibliche Figur auf der Erdkugel sitzend ihre beStrumpften Beine zeige, eine gewisse Originalität zugesprochen werden. Jedenfalls aber müsse, so meint das Berufungsgericht weiter, bei einer so geringen Kennzeichnungskraft des Bildbestandteils de3 Klagezeichens schon eine relativ geringfügige Abweichung in der zeichnerischen Ausgestaltung zu einer Behebung der Ver-wechslungsgefahr führen, und vor allem müsse dem Wortbe-otandteil der beiden Bezeichnungen {"Ka^p* bzw. "STRUMPF-ZENTRALE11) eine verstärkte Unterscheidungswirkung und -bedeu-tung zukommen. Die Klägerin habe denn auch, so heißt es in der Begründung des angefochtenen Urteils weiter, zu keiner Zeit konkrete zu behaupten gewagt, daß irgendwann einmal im geschäftlichen Verkehr eine Verwechslung ihres Zeichens mit der Kennzeichnung des Beklagten vorgekommen und sie beispiels-weise auf das Bestehen einer Filiale am WflHBplatz in StW*Bad OfBü angesprochen worden sei. Auch aus der Entwicklung ihres - ohnehin meist äußerst geringen - Warenabsatzes speziell im Stuttgarter Raum sei fraglos kein Hinweis darauf zu entnehmen, daß im einschlägigen Geschäftsverkehr Verwechslungen oder Verwirrungen vorgekommen seien, die den Absatz beider Parteien irgendwie,positiv oder negativ, beeinflußt hätten.
Gegen diese Beurteilung der Frage der Verwechslungsgefahr durch das Berufungsgericht erhebt die Revision berechtigte Bedenken.
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Die Revision rügt zunächst mit Grund die Auffassung des Berufungsgerichtes, dem Bildbestandteil des Klagezeichens sei nur eine so geringe Kennzeichnungskraft zuzusprechen, daß schon eine relativ geringfügige Abweichung in der zeichnerischen Ausgestaltung zu einer Behebung der Vorwechslungsgefähr führen müsse.
Das Berufungsgericht spricht zwar der Darstellung einer auf einer Erdkugel sitzenden weiblichen Figur, die ihre bc-Strumpften Beine zeigt, eine gewisse Originalität zu, meint aber, diese Darstellung habe eine geringe Kennzeichnungskraft weil die Elemente dieser Darstellung (bestrumpfte Damenbeine einerseits und Verwendung einer Erdkugel andererseits) je für sich weit verbreitete Kennzeichnungsmittel seien. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht keine Feststellung des Inhaltes getroffen hat, daß die Verwendung einer Erdkugel in der Werbung für Damenstrümpfe oder nahe verwandte Varengebiet Verwendung gefunden hat, ist die Betrachtungsweise des Berufungsgerichtes schon deshalb rechtlich fehlsam, weil dabei- * zu sehr auf die einzelnen Elemente der Darstellung und nicht vielmehr in erster Linie auf die bildliche Gesamtwirkung abge stellt ist. Die Kennzeichnungswirkung der bildlichen Darstellung des Klagezeiehens liegt, worauf schon das Patentamt in seiner V/iderspruchsentscheidung vom 17. April 1958 mit Hecht hingewiesen hat, in der Verbindung von Erdkugel und Damenbeinen bzv/o sitzender Dame. Bei dieser Gesamtdarstellung handelt es sich nicht um eine von Natur aus schwache Kennzeichnung. Eine Schwächung der UnterScheidungskraft der Bilddar-Stellung des Klagezeichens hätte daher nur angenommen werden können, wenn gleiche oder ähnliche Darstellungen auf dem gleichen oder einem nach der Vorstellung des Verkehrs nicht klar abgehobenen V/arengebiet Verwendung gefunden hätten '’vgl* dazu BGH GRUB 1961, 413, 415 - Dolex). Das aber hatvdas Berufungsgericht nicht festgestellt| der hierfür darlegungsund beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH GRTO 1959» 420, 421 ~ Op^
m.v/.Nachw.) -hat auch trotz des Hinweises der Klägerin in deren Schriftsatz vom 13. Oktober I960 eine solche Behauptung nicht aufgestellt. Bann aber mußte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß dem Bildbestandteil de3 Klagezeichens zu demindest normale Kennzeichnungskraft zukomme. Unter diesen Umständen ist es rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht anniiant, daß schon eine relativ geringfügige Abweichung in der zeichnerischen Ausgestaltung des Bildbestandteils des Kennzeichens des Beklagten zu einer Verneinung der Verwechslungs-gefahr führen müsse.
Rechtlich fehlsam ist hiernach auch die Annahme des Berufungsgerichtes, dem Wortbestandteil der beiden Bezeichnungen müsse gegenüber dem schwachen Bildbestandteil verstärkte Bedeutung zukommen. Es trifft allerdings zu, daß bei einem aus Bild und Wort zusammengesetzten Zeichen für den Gesamteindruck meist, der Wortbestandteil maßgebend ist. Ber erkennende Senat hat jedoch im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichtes wiederholt ausgesprochen, daß ein solcher Satz nur für den Regelfall gilt und keineswegs ausnahmslos zur Anwendung gelangen kann. Eine Ausnahme muß dann gelten, wenn eine bildliche Barstellung neben dem Wort durch Größe und andere Mittel derart hervortritt, daß der seiner Art nach flüchtige Verkehr die Beschriftung nicht mehr so sehr beachtet und der Beschauer sich an die Bildv/irkung hält (RG GRUR 1941, 105, 109 - Gurkendoktor; BGH GRUR 1956, 183, 184 - Brei-Punkt). So aber liegt der Pall hier. Gegenüber dem Bildteil tritt der Y/ort- . bestandteil des Klagezeichens zurück. Charakteristisch für den Gesamteindruck des Klagezeichens ist die bildliche Barstellung. Es ist daher davon auszugehen, daß der flüchtige Beschauer in erster Binie den Bildbestandteil des Klagezeichens in sein Bewußtsein aufnimmt, zu demal da der Verkehr bei zusammengesetzten Zeichen, die den Hamen des Zeicheninhabers enthalten, seine Aufmerksamkeit weniger auf den Hamen des Herstellers als auf sonstige hervortretende Merkmale
 zeichenmäßiger Kennzeichnung zu richten pflegt (vgl. BGH GRTJR 1956, 183, '»84 - Brei-Punkt).
Ba aber der auch die angegriffene Kennzeichnung beherrschende Bildbests adteil weitgehend Ähnlichkeit mit der Bilddarstellung des fc.lagozeichens hat, liegt die Annahme nicht fern, daß ein jedenfalls nicht unbeträchtlicher Teil der ange-□prochonen Verkehrskj.’eise der Meinung ist, es würden im Geschäft des Beklagten Waren angeboten, die aus dem Betriebe der Klägerin oder doch aus einem mit diesem organisatorisch verbundenen oder sonstwie zu ihm in wirtschaftlichen Beziohun gen stehenden Bel riebe etemmben. Barauf, ob Verwechslungen vorgekomn.en sind* kommt es entgegen der Meinung des Berufung** gerichtes nicht an« Die Annahme der Verwechslungsgefahr hat n ständigei Rechtsprechung nicht zur Voraussetzung, daß Verv/ech: lungen sich wirklich ereignet haben. Bie Verwechslungugefahr kann schließlich auch nicht deshalb verneint werden, weil das Klagezeichen nach den für den	Kaum	mibgeteil
 ten Absatzzahlen dort nur geringe Publizität hat. Bas Berufungsgericht verkennt dabei, wie die Revision mit Recht geltend macht, daß es für den Schutz eines eingetragenen Warenzeichens nicht derauf ankommt, ob es gerade an dem Ort, an dem die Verletzung begangen wird, bekannt ist und sich im Verkehr durohgesetzt hat.
Hach Auffassung des Senats ist sonach die Präge, ob Ver-wechslungsgofahr zwischen dem Zeichen der Klägerin und dem Kennzeichen des Beklagten besteht9 entgegen der in der Begründung des angefochtenen ITrfceils angedeuteten Auffassung des Berufungsgeriehtes zu bejahen.
Ba es sich schließlich auch bei den von beiden Streitteilen vertriebenen Waren um gleichartige Waren handelt, sind die Voraussetzungen für das Varlingen einer Zeichenverletzung gegeben.
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III.	Bas Berufungsgericht hat weiter geprüft, oh die Klage wegen eines etwaigen Verstoßes des Beklagten gegen
§ 1 UV/G begründet ist. Seine Auffassung, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift in der von ihm erörterten Hinsicht ira vorliegenden Falle nicht gegeben sind, ist - jedenfalls im Ergebnis - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. ¥/as die Revision hiergegen ausführt, vermag die Auffassung des Berufungsgerichtes nicht zu erschüttern. Die Klägerin hatte sich überdies auf den Klagegrund des § 1 DWG zur Begründung ihrer Klage vor den Instanzgerichten selbst nicht berufen, die hier in Frage kommenden Klageansprüche vielmehr ausschließlich mit zeichenrechtlichen Erwägungen begründet.
IV.	Der Senat ist jedoch an einer abschließenden Entscheidung der geltend gemachten, in erster Linie auf Verletzung ihres Warenzeichens gestützten Ansprüche der Klägerin gehindert, weil sich das Berufungsgericht mit der Frage, ob sich der Beklagte für seine Abbildung auf prioritätsältere, örtliche begrenzte Verkehrsgeltung berufen kann, nicht ausein-andorgesetzt hat. Da die im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen keine abschließende Beurteilung dieser undder damit zusammenhängenden Frage, ob die Klägerin bereits im Jahre 1952 ein Ausstattungsrecht im Sinne des
§ 25 WZG erlangt hatte, durch das Revisionagericht ermöglichen, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten, einschließlich der Kosten der Revisionsinstanz, zu übertragen war^
Für die neuerliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht sei noch folgendes bemerkt%
Der Umstand, daß ein nicht unbeträchtlicher -Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Abbildungen am Ladengeschäft des Beklagten als Herkunftshinv/eis auffaßt, schließt nicht aus, daß es sich gleichseitig um ein Geschüftsabseichen im Sinne des § 16 Abs. 3 UWG handelt. Soweit die für den Schutz eines solchen Geschäftsabzeichens erforderliche Verkehrsgeltung schon vor der Anmeldung des Klagezeichens bestanden haben sollte, kann der Beklagte dem prioritätsjüngere* Zeichenrecht der Klägerin gegenüber sein auf § 16 Abs. 3 U'.'G beruhendes Recht auf Benutzung der Abbildungen zur Kennzeichnung der äußeren Seite seines Ladengeschäftes mit Erfolg einredeweise geltend machen (vgl. dazu auch RG GRUR 1930, 322, 323)* Damit könnte der Beklagte indessen nicht durchdringen, wenn die Klägerin gemäß ihren unter Beweis gestellten Behauptungen (Schriftsatz vom 3« November 1959 S. 3-6) schon vorher ein Ausstattungsrecht an ihrem Kennzeichen er langt gehabt hätte. In seinem Auflagebeschluß vom 14. Januar I960 hat das Landgericht insoweit nur auf StflH|||^^ abgestela Sollte indessen die Verkehrsdurchsetzung innerhalb eines größeren Wirtschaftsraumes zu bejahen sein, der den St^^Hl Raum mitumfaßt, könnte es nicht darauf ankommen, daß nach StdBP nur in unwesentlichem Umfange geliefert worden ist (vgl. dazu Baumbach-Hefermehl, V/ettbewerbs- und V/arenzeichen-recht, 8. Aufl. Bern. 55 zu § 25 V/ZG). Ein durch Benutzung im Verkehr erlangter, nicht zur Verkehrsgeltung erstarkter älterer Besitzstand wäre allerdings nicht ausreichend (vgl. BGH GRUR 1961, 413, 416 - Dolex).
Für den Fall, daß sich nach alledem die Ansprüche der Klägerin als begründet erweisen sollten, muß das Berufungsgericht schließlich noch den von dem Beklagten erhobenen Einwand der Verwirkung bescheiden.

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(V I
 
Abschließend sei noch darauf hingev/iesen, daß der Klageantrag zu 1 in seiner seitherigen Passung die Verletzungsform nicht hinreichend konkretisiert•
Wilde
 Spreng
Jungbluth
 Ebel
Claßen