Die Urheberrechtsgesellschaften einzelner Länder, darunter auch die deutsche Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische'»Vorviel-fiiltigungsrochte (GEMA) haben die mechanischen* Vervielfältigungsrechte an Werken der Tonkunst, deren Wahrnehmung ihnen seitens der Urheberberechtigten anvertraut ist, auf die Klägerin zur Auswertung und Interessenwahrnehmung übertragen. 368, Anhang Um die ihr übertragenen Vervielfältigungsrechte der Urheber auszuwerten, hat die Klägerin mit der Beklagten, die sich mit der Herstellung von Schallplatten befaßt, einen Vertrag nach dem Muster Normalvertrag BIEM-Schall-plattenindustrie 1956 geschlossen (vgl. (l) Das Repertoire des BIM umfaßt diejenigen Werke, für die seine Gesellschafter und seine augenblicklichen und künftigen Mitglieder ihm die W nehmung der in Artikel II aufgeführten Rechte üb tragen haben oder noch übertragen werden, und in dem Umfang, in dem die Wahrnehmung dem BIEM anvertraut worden ist. sich seinerseits das Recht vor» gegen jeden Britt vorzugehen, der ein oder mehrere aufgrund dieses Vertrages erlaubterweise hergestellte Exemplare für Rundfunksendungen, in welcher Art und zu welchem Zweck auch immer, verwendet, ohne vorher die ausdrückliche Genehmigung des BIEM gemäß Absatz (8 dieses Artikels eingeholt zu haben. Hierbei weist sie darauf hin, daß es zur Einblendung zusätzlich auch einer Erlaubnis der Urheberberechtigten an den auf den Schall-platten aufgenommenen Werken bedarf.Das Einblenden geschieht durch Überspielen der Schallplatte auf Tonfilmband, In einem von ihr vertriebenen Prospekt fordert die Beklagte gewerbliche Hersteller von Schmalfilmen und Schmalfilmamateure auf, das Hecht zur Einblendung von ihr gegen Zahlung einer bestimmten Gebühr zu erwerben. eine zusätzliche Erlaubnis der GEMA erforderlich ist, sind in den Listen A und B mit (UB) bezeichnet, d.h. Urheberrechte bei BIEM, in Deutschland durch die GEMA vertreten. Nach diesem Vertrag sei der Beklagten nur erlaubt worden, Werke des Repertoires der Klägerin mechanisch zu vervielfältigen und an das Publikum für den Privatgebrauch zu verkaufen, dagegen sei der Beklagten nicht gestattet worden, diese Werke zur Einblendung in einen Film zu verwenden. fiktive Bearbeiter-Urheberrecht der ausübenden Künstler, deren Wiedergabeleistungen auf den von ihr hergestellten Schallplatten festgelegt seien, dürfe die Beklagte auch nach der in den Urhebergesetzen für das Bearbeiter-Urheberrecht getroffenen Regelung nicht selbständig, d.h. ohne Zustimmung der Inhaber der Ion- Die Klägerin hat im ersten Rechtszug die Feststellung begehrt, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, die von ihr hergeotellten Tonträger (Tonbänder, Schallplatten etc•) mit Werken des Repertoires der Klägerin zur Filmeinblendung zu verwonden, Außer einem weiteren auf Feststellung. Das Landgericht hat die Feststellungsklage einschließlich des ersten Hilfsantrages als unzulässig angesehen, da kein Rechtsschutzinteresse im Sinne des §256 ZPO bestehe, Dem auf Unterlassung gerichteten Hilfsantrag hat das Landgericht mit der Maßgabe stattgegeben, daß der Beklagten verboten worden ist, Filmherstellern ohne Erlaubnis der Klägerin zu gestatten, die von ihr hergestellten Tonträger (Tonbänder, Schallplatten und dergl.) mit Werken des Repertoires der Klägerin zu Filmeinblendungen zu verwenden, soweit diese die Erlaubnis hierzu nicht auf andere Weise von dem Inhaber des Tonfilmherötellungs recht es erhalten haben* "Biese Erlaubnis erstreckt sich nur auf unser Recht an der Aufnahme, nicht auf das Urheberrecht an Komposition und $ext; unsere Erlaubnis ist also nur wirksam, wenn sie eine zusätzliche Erlaubnis des Urheberberechtigten (im vorliegenden Fall die GEMA, Berlin W 30, Bayreuther Straße 37/38) für die Einblendung des genannten Ausschnittes erwerben.” gerlichen Rechts, der auch die GEMA angehört, gemäß § 1 GWB nach Maßgabe der bisher getroffenen Feststellungen als Preis- und Konditionenkartell unwirksam sein dürfte", so beziehen sich diese Ausführungen ersichtlich nicht auf die Rechtsfähigkeit der Klägerin, sondern lediglich auf die Bestimmungen des in diesem Schreiben erwähnten Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Statuten der Klägerin, die nach der Auffassung des Bundeskartellamtes Wettbewerbsbeschränkungen mit Inlandswirkung im Sinn von § 98 Abs. 2 GWB zu dem Inhalt haben. 1. Soweit die Klägerin ihr Klagbegehren auf die Bestimmungen des BIEM-Normalvertrages 1956 stützt, ergibt sich ihre Legitimation zur Geltendmachung des Unterlassungs-anspruches im eigenen Namen zweifelsfrei daraus, daß sie diese Bestimmungen ihrem mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag zugrunde gelegt hat. 2, Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht ein Recht der Klägerin, den Unterlassungsanspruch im eigenen Namen geltend zu machen, aber auch insoweit als gegeben erachtet, als die Klage auf Verletzung urheberrechtlicher Vorschriften gestützt wird. Hierbei geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Klägerin das Tonfilmverwendungsrecht für die Werke ihres Repertoires nicht übertragen worden sei. Gleichwohl sei die Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 b und e ihrer Statuten zur Geltendmachung des Klaganspruches, mit dem sie kein Verwertungs-, sondern ein Verbotsrecht ausübe, berechtigt. Denn nach diesen Statutenbestimmungen habe sich die Klägerin zur Aufgabe gesetzt, die Rechte der Urheber in materieller sowie geistiger Beziehung, und zwar mit allen Kitteln, u.a. auch durch Prozeßführungen aus prinzipiellen oder sonstigen Gründen zu verfolgen, und habe sie die Rechte, die von den Gesellschaftern auf sie übertragen v/orden sind, zu dem Nutzen der Bezugsberechtigten auszuwerten. recht nicht gehöre, ermächtigt, die Rechte der Urheber wahrzunehmen, richtet sich gegen diese Auslegung der fraglichen Bestimmungen der Statuten der Klägerin durch das Berufungsgericht» Es kann unerörtert bleiben, ob diesi Auslegung rechtlich bedenkenfrei ist oder ob dem Revision* gericht insoweit eine Nachprüfung verschlossen ist, weil es sich um die Auslegung der Statuten einer nach französischem Recht zu beurteilenden Gesellschaft handelt, die Revision gemäß § 549 ZPO aber nicht auf die Verletzung von Auslandsrecht gestützt werden kann. Denn jedenfalls wird die Annahme einer Prozeßführungsbefugnis der Klägerin auch hinsichtlich der urheberrechtlichen Ansprüche | durch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts getragen, wonach die Klägerin zur Klagerhebung im eigenen Namen aus dem Gesichtspunkt einer Prozeßstandschaft für die GEIIA nach dem Schreiben der GEMA vom 13. Hierzu führt das Berufungsgericht aus, daß die GEMA, da sie die Rechte ihrer Mitglieder an den Werken wahrzunehmen und insbesondere Verletzungen dieser Rechte zu verhindern habe, auch berechtigt sei, der Klägerin das Recht zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs einzuräumen, ohne daß es entscheidend darauf ankomme, ob in Einzelfall eine Rückübertragung des Tonfilmverwendunge-rechtes gemäß § 1 b des GEMA-Berechtigungsvertrages (vgl* Schulze, Urhebervertragsrecht,S, 215 Anhang 32} stattgefunden habe. Die Revision greift die Annahme einer Prozeßstandschaft mit der Begründung an, daß es der Klägerin wegen ihres begrenzten Aufgabengebietes, das sich nicht auf die Auswertung von Tonfilmverwendungsrechten erstrecke, an dem notwendigen eigenen Interesse an der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches fehle. Erlaubniserteilung der Beklagten zur Einblendung in Tonfilme Schallplatten betrifft, zu deren Herstellung die Beklagte das Recht aus einem mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag herleitet. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die mit dem Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheminstanzen übereinstimmen, ist nach § 1 f des GBMA-BerechtigungsVertrages nur die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß die GEMA unter bestimmten Bedingungen im Einzelfall die Tonfilmverwendungsrechte auf die Urheber oder ihre mit deren treuhänderischen Verwaltung beauftragten Verleger zurück-übertragen hat. Da die GEMA berechtigt ist, Verletzungen der von ihr* v/ahrzunehmenden Urheberrechte entgegenzutreten, mit der vorliegenden Klage aber Unterlassung der Erteilung eine Filmeinblendungserlaubnis durch die Beklagte nur insoweit begehrt wird, als sich die Inhaber der Tonfilmverwendungsrechte mit einer solchen Rechtseinräumung nicht einverstanden erklärt haben, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Prozeßführu befugnis der Klägerin aus dem Gesichtspunkt einer Froze standschaft der Klägerin im Interesse der GEMA bejaht hat. Aber auch soweit das Klagbegehren auf eine Verletzung des von der Klägerin mit der Beklagten abgeschlossenen sog. surtaxe geht, nämlich um die Frage, ob derjeni der zwar selbst keine Vervielfältigung eines geschützten Werkes vornimmt, aber mittels Tonträger, auf denen geschützte Werke festgehalten sind, öffentliche Aufführungen, Sendungen oder Filmvorführungen veranstaltet, damit in Rechte des Inhabers der urheberrechtlichen Vervielfälti-gungsi’echte eingreift, wenn dieser die Herstellung des Tonträgers nur für Zwecke des privaten Gebrauchs gestattet hat. Einblenden von Tonträgern in Tonfilme die Tonaufnahme auf Tonfilmband überspielt wird, findet bei diesem Vorgang, dessen Gestattung durch die Beklagte seitens der Klägerin beanstandet wird, stets eine Vervielfältigung” des urheberrechtlich geschützten Werkes statt (BGHZ 8, 88). fiktiven Bearbeiter-Urheberrechtes (Leistungsschutzrechtes) der ausübenden Künstler an der Tonträgeraufnahme eines Werkes aus dem Repertoire der Klägerin über dieses Recht selbständig,also ohne vorher die Einwilligung der Klägerin oder der Inhaber der Tonfilmverwendungsrechte an dem Werk einzuholen, derart verfügen darf, daß sie Filmherstellern die Erlaubnis erteilt, die von ihnen im Handel zu erwerbenden Tonträger zur Einblendung in einen Film zu verwenden mit dem Hinweis, daß diese Einblendung zusätzlich einer Erlaubnis der Inhaber des Tonfilmverwendungsrechtes an dem auf dem Tonträger festgehaltenen Werk der Tonkunst oder Literatur erfordere. fiktive Bearbeiterurheberrecht des ausübenden Künstlers an der Schallvorrichtung, auf der seine Wiedergabeleistung fes gelegt ist, von dem Urheberrecht an dem von ihm dargebo Werk insofern "abhängig” ist, als der Werkschöpfer best kann, _in welchem Umfang der ausübende Künstler die Tonträgeraufnahmen und damit zugleich das auf ihr festgehal Werk nutzen darf.Das bedeutet aber nur, daß der ausübe Künstler hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung des Tonträgers auf eine durch das Gesetz dem Urheber Vorbehalte Weise - alsa z.B. durch Vervielfältigung - auf das Einverständnis des Werkschöpfers angewiesen ist. Wenn es in § 12 Abs. 5 DitUrhG heißt, daß sich die ausschließlichen Befugnisse, die dem Urheber nach § 11 Dittt in Ansehung des Werkes zustehen, auch auf Bearbeitungen seines Werkes, insbesondere auf dessen Übertragung auf Vorrichtungen, die der mechanischen Wiedergabe für das Gehör dienen, (§ 12 Abs. 5 litUrhGf) "erstrecken", so ist Urheberrecht an der Bearbeitung zusteht nur mit Einwilligung des Urhebers des Originalwerkes auf die gesetzlich dem Urheber vorbehaltene Weise nutzendarf.Die Frage dagegen, in welcher Weise und unter welchen Voraussetzungen der Bearbeiter eines urheberrechtlich geschützten Werkes über sein Bearbeiterurheberrecht verfügen darf, ist allein aus § 2 in Verbindung mit § 8 LitUrhG zu lösen. Denn nach § 2 Abs. 2 LitUrhG steht die Schallvorrichtung, auf die ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch einen persönlichen Vortrag übertragen wo ist, einer Werkbearbeitung gleich und gilt der ausübende Künstler, dessen persönlicher Vortrag auf der Schallvorrichtung feotgelegt ist, als Bearbeiter. Dies gilt auch für deren Übertragbarkei Dem entspricht auch, daß der Regierungsentwurf zur Urheberrechtsreform die Abtretbarkeit der Rechte der ausübenden Künstler an Bild- oder Tonträgern, auf denen Darbietungen aufgenommen worden sind, auch für den Pall, daß es sich um die Wiedergabe urheberrechtlich geschützte Werke handelt, nicht von einer vorherigen Zustimmung der Werkschöpfer oder ihrer Rechtsnachfolger abhängig macht (vgl. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 31* Mai I960 (BGH GRUR I960, 619» 626 - Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Schallplatten) zur Frage der selbständigen Einräumung einer Aufführungslizenz durch den Schalblattenhersteller als Inhaber der Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler ausgeführt hat, ist die Rechtslage mit derjenigen beim abhängigen Patent vergleichbar. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Urheber des Werkes der tTonkunst oder der Literatur und dem Inhaber der Schallplattenaufnahme sei § 6 LitUrhG entsprechend anzuwenden, weil das Schallplattenwerk rechtlich ein Gemeinschaftsv/erk darstelle. Auch bei Anerkennung der Möglichkeit einer selbständigen Verfügung über das fiktive Bearbeiterurheberrecht des § 2 Abs. 2 LitUrhG wird dem Anliegen des Gesetzes, durch § 12 LitUrhG sicherzustellen, daß dem Verfasser des Originalwerkes die Entscheidung darüber verbleibt, in welch Bearbeitung sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und ihm eine Beteiligung an den Einkünften ans der Verwertung von Bearbeitungen'seines Werkes gewährleistet ist, im vollen Umfang Rechnung getragen. Insoweit ist vielmehr allein das aus § 12 LitUrhG folgende Bewilligungs- oder Verbie-tungsrecht des Werkschöpfers in Ansehung von Bearbeitungen seines Werkes im Spiel, das sich auch auf Werkwiedergaben mit Hilfe von Schallvorrichtungen der infrage stehenden Art erstreckt (§ 12 Abs. 2 Ziff.5 LitUrhG, BGH GRUR I960, 619, 626, 627). Denn die Belange der Werkschöpfer sind bereits dadurch ausreichend gewahrt, daß der Erwerber des Leistungsschutz-rechtes dieses nur mit Erlaubnis des Werkschöpfers bestimmungsgemäß auswerten darf.Es dürfte sogar in der Regel zweckmäßig sein, wenn nicht der Bearbeiter, sondern derjenige, der die Bearbeitung tatsächlich auswerten will, die hierfür erforderliche Genehmigung des Werkschöpfers oder seines Rechtsnachfolgers beizieht, weil er über Art und Umfang der beabsichtigten Auswertung am besten unterrichtet ist. Denn allein der Bearbeiter setzt sich unter Umständen Gewährleistungsansprüchen wegen, eines Mangels im Rechte aus, falls sichseine Übertragung von Nutzungsrechten an der Bearbeitung für den Erwerber als wertlos erweist, weil der Originalurheber die beabsichtigte Nutzung der Werkbearbeitung nicht genehmigt. Die rein tatsächliche Möglichkeit^,daß diese Tonträger ohne die erforderliche Autorisation seitens der Inhaber der Tonfilmverwendungsrechte an den auf ihr festgelegten Werken der Tonkunst oder der Literatur zur Einblendung in Filme benutzt werden, besteht aber in ganz der gleicherweise, wenn die beanstandete Erlaubniserteilung der Beklagten unterbleibt. Soweit das Klagbegehren auf den BIEMormalvertrag 1956 gestützt wird, entfällt dieser Vertrag nicht etwa schon deshalb als Klaggrundlage,/ weil er nach seinen Artikel nur für die Zeit vom 1. Denn die Bekl nimmt das Recht, Einblendungen von Tonträgern ihrer Produktion in Filme 2u gestatten, auch für Tonträger in Anspruch, auf die sie während der -Geltungsdauer des Vertra mit der Klägerin Werke aus dem Repertoire der Klägerin festgehalten hat. Nun wäre es an sich zwar rechtlich möglich, daß der Inhaber der VervielfÜltigungsrechte an einem Werk der Literatur oder Tonkunst durch eine entsprechende Vertragsgestaltung die Einräumung von Nutzungsbewilligungen an seinem Vervielfältigungsrecht davon abhängig macht, daß sein Vertragspartner über etwaige Bearbeiter-Urheber- oder Leistung«' schutzrechte, die er im Zusammenhang mit der Vervielfältigung des Werkes erwirbt, nicht ohne seine vorherige Zustimmung verfügt. Zu Unrecht hat jedoch.das Berufungsgericht eine solche Einschränkung der Verfügungsfreiheit der Beklagten über die ihr von den ausübenden Künstlern übertragenen Leistungsschutzrechte an den von ihr hergestellten Tonträgern aus Artikel I Abs. 1 und 2 sowie Artikel II in Verbindung mit Artikel IV des BIEM-Normal-vertrages gefolgert. Hinsichtlich dieser Rechtseinräumung wäre die Beklagte aber nur dann auf eine vorherige Zustimmung der Klägerin ange-v/iesen, wenn sie nach den Bestimmungen des BIEM-Hormalver« träges auf die freie Verfügung über dieses nicht von der Klägerin abgeleitete, sondern ihr nach Abschluß dieses Vertrages von den ausübenden Künstlern übertragene Recht der Klägerin gegenüber verzichtet hätte. Die einschlägigen Artikel dieses Vertrages, insbesondere Artikel XI, IV und V befassen sich ihrem Wortlaut nach vielmehr allein mit Inhalt und Umfang der seitens der Klägerin der Beklagten einzuräumenden Rechte, stecken somit nur den Bereich der Rechtseinräumung in Ansehung der Urheberrechte der Werksohöpfer ab, wobei der Beklagten die Geltendmachung etwa eigener (also nicht von der Klägerin abgeleiteten Rechte) ausdrücklich Vorbehalten wird (Artikel II Abs.8, 11, 13 Art. V, BGH GRUR I960, 619» 626). Hiernach hat die Beschränkung der Vervielfältigungserlaubnis in dem BIEM-Hormal vertrag auf die Herstellung von Tonträgern für den Verkauf an das Publikum für den Privatgebrauch nur die Bedeutung, daß die Beklagte weder selbst Werke aus dem von der Klägerin verwalteten Repertoire in Tonfilme einblenden darf noch die Möglichkeit hat, Dritten ein solches Recht frei von den Bust i mmun/gs erf or d ernis das Inhabers^ des Tonfllmver-\ypndung s r echt p s.
2518 061
Nacho chlagev/erk: j a
Amtliche Sammlung: nein
LitUrhG $§ 2, 8, 12
Der Bearbeiter eines urheberrechtlich geschützten Werkes bedarf zu einer Verfügung über sein Bearbeiterurheberrecht keiner Einwilligung seitens des Schöpfers des bearbeiteten Werkes. Dies gilt auch für das sog. fiktive Bearbeiterurheberrecht (Leistungsschutzrecht) an Tonträgern, auf die ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch persönlichen Vortrag übertragen worden ist. Ob und in welchem Umfang der Bearbeiter, um Irrtümern über die Tragweite seiner Rechtseinräumung vorzubeugen verpflichtet ist, darauf hinzuweisen, daß für die tatsächliche Verwertung der Bearbeitung auf eine dem Urheber vorbehaltene Nutzungsart (hier; Verfilmung) zusätzlich eine Erlaubnis des Urhebers des Originalwerkes erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
BGH, Urt. v. 13. Februar 1962-1 ZR 27/60
OLG Hamburg
LG Hamburg
I ZR 27/60
Verkündet am 13* Februar 1962 Grunau, Jus tizhauptsekretär al3 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma BfliBP G^HBP Gesellschaft nub^H., vortreten durch ihre Geschäftsführer Dr. HaP[P und Br. Be^p, Hg||HarflHBBP Weg ■ -
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin,
Rechtsanwalt Br.
gegen
das BMP iflMHBP WeMMMMM -
Soci6t6 civile vertreten durch seinen geschäftsführen-den Generaldirektor Alphonse TflMP Rue Ba(p 0,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. h. c. Wilde und der Bundesrichter Br. Krüger-Nieland, Br. Spreng, Jungbluth und Pehle
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts zu Hamburg vom 28. Januar I960 und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 10. Bezember 1958 aufgehoben. Bie Klage wird abgev/iesen.
Bie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine soci6t6 civile nach französischem Recht mit Sitz in Paris. Die Urheberrechtsgesellschaften einzelner Länder, darunter auch die deutsche Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische'»Vorviel-fiiltigungsrochte (GEMA) haben die mechanischen* Vervielfältigungsrechte an Werken der Tonkunst, deren Wahrnehmung ihnen seitens der Urheberberechtigten anvertraut ist, auf die Klägerin zur Auswertung und Interessenwahrnehmung übertragen.
Nach Artikel 2 ihrer Statuten verfolgt die Klägerin in allen Ländern unter anderem den Zweck,
a) die internationale Solidarität der Urheberrechtsinhaber bezüglich der mechanischen Reproduktion künstlerischer und literarischer Werke aufrechtzuerhalten und zu entwickeln;
b) die Rechte der Urheber, ihrer Bezugsberechtigten oder Rechtsnachfolger in materieller sowie geistiger Beziehung zu vertreten, und zwar mit allen Mitteln, als da sind: Propaganda, Pressekampagnen, Kongresse, Anordnungen, Prozeßführungen aus prinzipiellen oder sonstigen Gründen, Maßnahmen oder Schritte jeder Art, die geeignet sind, den Bereich und die Unberührbarkeit des Vervielfältiguiigsrech-tes zu schützen, zu festigen oder zu erweitern;
c)die Rechte, die von den Gesellschaftern auf die Gesellschaft übertragen worden sind, zu dem Nutzen der Bezugsberechtigten auszuwerten.
Der letzte Absatz des Artikels 2 lautet: "Sofern keine gegenteiligen Abmachungen bestehen, wird die Gesellschaft zur Begleitung einer optischen Vorführung (phonovisuelle Vorstellung, Tonfilm, Television) bestimmte klangliche Reproduktionen nur nach vorheriger Zustimmung der Rechts« inhaber oder der von diesen bevollmächtigten Gesellschaft hersteilen."
(Vgl. Schulze, Urheberrecht in der Musik und die deutsche Urheberrechtsgesellschaft, 2. Aufl. 1956 S. 368, Anhang
Um die ihr übertragenen Vervielfältigungsrechte der Urheber auszuwerten, hat die Klägerin mit der Beklagten, die sich mit der Herstellung von Schallplatten befaßt, einen Vertrag nach dem Muster Normalvertrag BIEM-Schall-plattenindustrie 1956 geschlossen (vgl. Schulze, Urheber-vertragsrecht S. 249 Anl. 37).
Dieser Vertrag enthält unter anderem folgende Bestimm
Artikel I
(l) Das Repertoire des BIM umfaßt diejenigen Werke, für die seine Gesellschafter und seine augenblicklichen und künftigen Mitglieder ihm die W nehmung der in Artikel II aufgeführten Rechte üb tragen haben oder noch übertragen werden, und in dem Umfang, in dem die Wahrnehmung dem BIEM anvertraut worden ist.
Artikel II
($) Das BIEJJ erteilt dem Fabrikanten gemäß den Be- , dingungen und Beschränkungen dieses Vertrages das nicht ausschließliche Recht, die Werke des BI22!~
Repertoires, wie dieses in Artikel I definiert ist, mechanisch aufzunehmen, von diesen Aufnahmen Vervielfältigungsexemplare anzufertigen, diese Exemplare unter seiner Marke in Verkehr zu bringen und an das Publikum für den Privatgebrauch zu verkaufen....
(6) Das BIEK v/ird den Fabrikanten nicht daran hindern, den Rundfunksendern in Abweichung von Absatz (1) und unter Beachtung der in den nachstehenden Absätzen, insbesondere in Absatz (8) und (9) dieses Artikels, festgelegten Bedingungen Exemplare von Aufnahmen zu liefern, die für den Einzelhandel bestimmt sind.
(8) Unbeschadet der eigenen, im nachstehenden Absatz (11) vorbehaltenen Rechte des Fabrikanten an den Exemplaren seiner Marke ist jede Verwendung der gemäß den Bestimmungen der Absätze (1), (5) und (6) dieses Artikels hergestellten Exemplare für Rundfunksendungen ohne ausdrückliche Genehmigung des BIEM, soweit es sich um die Ausübung des mechanischen Vervielfältigungsrechts handelt, verboten.
Schallplatten müssen auf dem Etikett jeder Plattenseite folgenden Vermerk tragen:
uAlle Rechte des Schallplattenfabrikanten und des Eigentümers des auf genommenen Werkes Vorbehalten, Vervielfältigung, öffentliche Aufführung und Rundfunksendung dieser Platte ist verboten.”
(ll)Der Fabrikant kann den Rundfunksendern gegenüber ohne weiteres die Rechte geltend machen, die er selbst an den unter seiner Marke hergestellten Exemplaren zu besitzen glaubt. Das BIEM behält
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sich seinerseits das Recht vor» gegen jeden Britt vorzugehen, der ein oder mehrere aufgrund dieses Vertrages erlaubterweise hergestellte Exemplare für Rundfunksendungen, in welcher Art und zu welchem Zweck auch immer, verwendet, ohne vorher die ausdrückliche Genehmigung des BIEM gemäß Absatz (8 dieses Artikels eingeholt zu haben.
(12) Das BIELI wird in den Verträgen, die es bezüglich der von ihm gemäß Absatz (8) dieses Artikels zu erteilenden Genehmigung mit den Rundfunksendern abschließt, die Rechte Vorbehalten, die der Pabr* selbst an den Exemplaren seiner Marken zu besitze glaubt, welche Gegenstand dieser Genehmigung sind,
(13) Soweit notwendig, wiederholen und erkennen die Parteien an, daß in dem am ... zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrag jede Partei sich ausdrücklic ihre eigenen Rechte im Sinne dieses Artikels den Rundfunksendern gegenüber Vorbehalten hat.
Artikel IV:
Die gemäß Artikel II Absatz (l) erteilte Genehmigung schließt eine Reproduktion durch jedes mechanische Verfahren - ob Schallplatte oder anderweitig - aus,die speziell zu dem Zweck der mechanischen oder nicht mechanischen synchronen Begleitung einer visuellen Aufführung irgendwelcher Art auf genommen oder hergestellt wird.
Artikel V:
Die gemäß Artikel II Absatz (1) erteilte Genehmigung gibt unter keinen Umständen irgendjemand das Recht zur öffentlichen Auf- oder Vorführung noch zur Rundfufl*
Sendung der reproduzierten Werke; es ist selbstverständlich, daß der Fabrikant in jedem land die durch das Landesgesetz oder internationale Übereinkünfte gewährten Hechte genießt,
Artikel XXVI:
(1) Dieser Vertrag tritt am 1, Januar 1956 in Kraft und läuft bis zu dem 31« Dezember 1959*
Die Beklagte gestattet Dritten, die von ihr hergestell-to'.v Schallplatten im Handel erworben haben, diese zur Einblendung in Filme zu verwenden. Hierbei weist sie darauf hin, daß es zur Einblendung zusätzlich auch einer Erlaubnis der Urheberberechtigten an den auf den Schall-platten aufgenommenen Werken bedarf. Das Einblenden geschieht durch Überspielen der Schallplatte auf Tonfilmband, In einem von ihr vertriebenen Prospekt fordert die Beklagte gewerbliche Hersteller von Schmalfilmen und Schmalfilmamateure auf, das Hecht zur Einblendung von ihr gegen Zahlung einer bestimmten Gebühr zu erwerben.
Dem Prospekt sind von den Interessenten zu unterzeichnende, als “Vertragsangebot” bezeichnete Formulare beigefügt, in denen es unter anderem heißt:
” § 3
Die Erlaubnis enthält folgende Bedingungen:
e/ Für die Erfüllung etwaiger urheberrechtlicher Verpflichtungen stehe ich selbst ein und werde, soweit ich urheberrechtlich geschützte Musik verwende, eine zusätzliche Erlaubnis des Berechtigten (GEMA, Berlin W 30, Bayreuther Straße 37/38) einholen. Die Plattenseiten, für deren Bespiolung
eine zusätzliche Erlaubnis der GEMA erforderlich ist, sind in den Listen A und B mit (UB) bezeichnet, d.h. Urheberrechte bei BIEM, in Deutschland durch die GEMA vertreten.
f) Die zur Überspielung erforderlichen Schallplatten besorge ich mir selbst.11
Die Beklagte hat ferner der Firma D^B^-Film die Einblendung ihrer Polydor-Auf nahmen 11 Weißer Holunder” und “Warum strahlen heut nacht die Sterne so hell”, die zun BIEH-Repertoire gehören, in den Film “Weißer Holunder” gestattet.
Die Klägerin hat geltend gemacht, daß die Beklagte durch dieses Vorgehen gegen die Bestimmungen des BIEII-Normal-vertrages 1956 verstoße. Nach diesem Vertrag sei der Beklagten nur erlaubt worden, Werke des Repertoires der Klägerin mechanisch zu vervielfältigen und an das Publikum für den Privatgebrauch zu verkaufen, dagegen sei der Beklagten nicht gestattet worden, diese Werke zur Einblendung in einen Film zu verwenden.
Abgesehen von dieser Vertragsverletzung greife die Beklagte durch die beanstandete Erlaubniserteilung auch in unzulässiger Weise in die Urheberrechte der Schöpfer der fraglichen Werke ein. Denn'über das ihr übertragene sog. fiktive Bearbeiter-Urheberrecht der ausübenden Künstler, deren Wiedergabeleistungen auf den von ihr hergestellten Schallplatten festgelegt seien, dürfe die Beklagte auch nach der in den Urhebergesetzen für das Bearbeiter-Urheberrecht getroffenen Regelung nicht selbständig, d.h. ohne Zustimmung der Inhaber der Ion-
c
filmverwendungsrechte an den auf den Tonträgern festgehaltenen Werken des Repertoires der Klägerin verfügen, |
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug die Feststellung begehrt, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, die von ihr hergeotellten Tonträger (Tonbänder, Schallplatten etc•) mit Werken des Repertoires der Klägerin zur Filmeinblendung zu verwonden, Außer einem weiteren auf Feststellung. gerichteten Hilfsantrag hat die Klägerin hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, e”s zu unterlassen, Filmunternehmen zu gestatten, die von ihr hergestellten Tonträger (Tonbänder, Schallplatten und dergleichen) mit Werk en des Repertoires der Klägerin zu Filmeinblendungen zu verwenden, ohne daß die Beklagte die Genehmigung des Inhabers des Tonfilmherstellungsrechtes zur Erteilung dieser Filmeinblendungserlaubnis eingeholt hat.
Das Landgericht hat die Feststellungsklage einschließlich des ersten Hilfsantrages als unzulässig angesehen, da kein Rechtsschutzinteresse im Sinne des §256 ZPO bestehe, Dem auf Unterlassung gerichteten Hilfsantrag hat das Landgericht mit der Maßgabe stattgegeben, daß der Beklagten verboten worden ist, Filmherstellern ohne Erlaubnis der Klägerin zu gestatten, die von ihr hergestellten Tonträger (Tonbänder, Schallplatten und dergl.) mit Werken des Repertoires der Klägerin zu Filmeinblendungen zu verwenden, soweit diese die Erlaubnis hierzu nicht auf andere Weise von dem Inhaber des Tonfilmherötellungs recht es erhalten haben*
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage im vollen Umfang abzuweisen. Sie hat in der Berufungsinstanz geltend gemacht, daß es sich bei ihren Vertragsangeboten an Schmalfilmamateure um eine einmalige Aktion gehandelt habe, die zu keinen Vertragsabschlüssen geführt habe. Sie werde diese Vertr angebote nicht wieder herausgeben. Der Prozeßgegenstand beschränke sich daher auf die Zulässigkeit von Filmein-blendungsverträgen mit gewerblichen Filmunternehmen, wie sie in ihren zu den Akten gerichteten Pormularschreiben vorgeschlagen würden. Bort heißt es unter Ziffer 7 der Fassung, die sich auf urheberrechtlich geschützte Werke bezieht:
"Biese Erlaubnis erstreckt sich nur auf unser Recht an der Aufnahme, nicht auf das Urheberrecht an Komposition und $ext; unsere Erlaubnis ist also nur wirksam, wenn sie eine zusätzliche Erlaubnis des Urheberberechtigten (im vorliegenden Fall die GEMA, Berlin W 30, Bayreuther Straße 37/38) für die Einblendung des genannten Ausschnittes erwerben.”
Bie Klägerin hat zu dem Nachweis ihrer Prozeßführungsbefugnis eine Erklärung der GEMA vom 13. Juli 1956 überreicht. Biese lautet:
"Bie GEMA Gesellschaft für musikalische Auf-führungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte ist Gesellschafterin des BIEM.
Aufgrund des BerechtigungsVertrages, den die GEMA mit ihren Berechtigten abschließt, werden ihr nach § 1 f die Tonverfilmungsrechte an den Werken ihrer Berechtigten übertragen.
10 -
In ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin des BIEII und Trägerin der Tonverfilmungsrechte an
den Werken ihrer Berechtigten erklärt die GEllA, daß sie voll und ganz damit einverstanden ist, daß das* BIEII gegen die D GmbH
die im Prozeß gestellten Anträge verfolgt und bevollmächtigt das BIEM ausdrücklich dazu. Die
GEIIA erklärt weiter, das das gegenwärtige Prozeßverfahren auf ihre Vorstellungen vom BIEM gegen die D GmbH angestrengt wurde
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Hit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
I. Gegen die gemäß § 56 ZPO von Amts wegen zu prüfende Parteifähigkeit der Klägerin bestehen keine Bedenken. Nach dem insoweit anwendbaren inländischen Prozeßrecht ist mit der Rechtsfähigkeit einer Personenvereinigung auch deren Parteifähigkeit gegeben (§50 ZPO). Hierbei ist bei ausländischen Gesellschaften die Rechtsfähigkeit nach dem in Art. 7 EGBGB zu dem Ausdruck gelangten Rechtsgedanken nach ihrem Heimatrecht zu beurteilen (RGZ 117p 215, 217)o
Die Rechtsfähigkeit der Klägerin nach dem für sie maßgebenden französischem Recht haben dis Vorinstanzen rechtsirrtumsfrei bejaht. Die Klägerin ist eine ooci6t6
Entscheidungsgründe:
A.
11
civile, die nach ihren Statuten den Artikel 1832 ff des Code civile unterworfen ist. Im französischen Recht abe ist die Rechtsfähigkeit der soci6t& civile durch Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt (Raape, Internationales Privatreoht 5* Aufl. S. 201, vgl. auch BGH GRUR I960, 619? 620). Insoweit werden von der Revision auch keine Angriffe erhoben.
Zu Unrecht glaubt jedoch die Revision aus einem an die GEI.IA gerichteten Schreiben des Vorsitzenden der 4. Beschlußabteilung des Bundeskartellamts vom 30. Dezember I960 Zweifel gegen die Parteifähigkeit der Klägerin herleiten zu können. Wenn es in diesem Schreiben heißt, "daß die unter der Bezeichnung BflBP 9 (BIEI.I) tätige Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts, der auch die GEMA angehört, gemäß § 1 GWB nach Maßgabe der bisher getroffenen Feststellungen als Preis- und Konditionenkartell unwirksam sein dürfte", so beziehen sich diese Ausführungen ersichtlich nicht auf die Rechtsfähigkeit der Klägerin, sondern lediglich auf die Bestimmungen des in diesem Schreiben erwähnten Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Statuten der Klägerin, die nach der Auffassung des Bundeskartellamtes Wettbewerbsbeschränkungen mit Inlandswirkung im Sinn von § 98 Abs. 2 GWB zu dem Inhalt haben. Aus dem fraglichen Schreiben könnte somit höchstens die Unv/irksamkeit der fraglichen Satzungsbestimmungen, nicht dagegen die mange de Rechtsfähigkeit der Klägerin gefolgert werden, die allein nach französischem Recht zu beurteilen ist {Raape Internationales Privatrecht I960 S. 195 ff}* Dafür aber, daß die Klägerin etwa nach französischem Kartellrecht keine eigene Rechtspersönlichkeit besitze, hat die Beklagte nichts vorgetragen.
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II, Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bejaht.
1. Soweit die Klägerin ihr Klagbegehren auf die Bestimmungen des BIEM-Normalvertrages 1956 stützt, ergibt sich ihre Legitimation zur Geltendmachung des Unterlassungs-anspruches im eigenen Namen zweifelsfrei daraus, daß sie diese Bestimmungen ihrem mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag zugrunde gelegt hat.
2, Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht ein Recht der Klägerin, den Unterlassungsanspruch im eigenen Namen geltend zu machen, aber auch insoweit als gegeben erachtet, als die Klage auf Verletzung urheberrechtlicher Vorschriften gestützt wird.
Hierbei geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Klägerin das Tonfilmverwendungsrecht für die Werke ihres Repertoires nicht übertragen worden sei. Gleichwohl sei die Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 b und e ihrer Statuten zur Geltendmachung des Klaganspruches, mit dem sie kein Verwertungs-, sondern ein Verbotsrecht ausübe, berechtigt. Denn nach diesen Statutenbestimmungen habe sich die Klägerin zur Aufgabe gesetzt, die Rechte der Urheber in materieller sowie geistiger Beziehung, und zwar mit allen Kitteln, u.a. auch durch Prozeßführungen aus prinzipiellen oder sonstigen Gründen zu verfolgen, und habe sie die Rechte, die von den Gesellschaftern auf sie übertragen v/orden sind, zu dem Nutzen der Bezugsberechtigten auszuwerten. Der Angriff der Revision, die Klägerin sei nur im Rahmen der ihr übertragenen mechanischen Vervielfältigungsrechte, zu denen das Tonfilmverwendungs-
recht nicht gehöre, ermächtigt, die Rechte der Urheber wahrzunehmen, richtet sich gegen diese Auslegung der fraglichen Bestimmungen der Statuten der Klägerin durch das Berufungsgericht» Es kann unerörtert bleiben, ob diesi Auslegung rechtlich bedenkenfrei ist oder ob dem Revision* gericht insoweit eine Nachprüfung verschlossen ist, weil es sich um die Auslegung der Statuten einer nach französischem Recht zu beurteilenden Gesellschaft handelt, die Revision gemäß § 549 ZPO aber nicht auf die Verletzung von Auslandsrecht gestützt werden kann. Denn jedenfalls wird die Annahme einer Prozeßführungsbefugnis der Klägerin auch hinsichtlich der urheberrechtlichen Ansprüche | durch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts getragen, wonach die Klägerin zur Klagerhebung im eigenen Namen aus dem Gesichtspunkt einer Prozeßstandschaft für die GEIIA nach dem Schreiben der GEMA vom 13. Juli 1959 berechtigt ist».
Hierzu führt das Berufungsgericht aus, daß die GEMA, da sie die Rechte ihrer Mitglieder an den Werken wahrzunehmen und insbesondere Verletzungen dieser Rechte zu verhindern habe, auch berechtigt sei, der Klägerin das Recht zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs einzuräumen, ohne daß es entscheidend darauf ankomme, ob in Einzelfall eine Rückübertragung des Tonfilmverwendunge-rechtes gemäß § 1 b des GEMA-Berechtigungsvertrages (vgl* Schulze, Urhebervertragsrecht,S, 215 Anhang 32} stattgefunden habe. Insoweit enthalte der Klagantrag auch die Einschränkung, daß die Einblendungserlaubnis nicht beanstandet werde, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber des Tonfilmverv/endungorechtes vorliege.
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Die Revision greift die Annahme einer Prozeßstandschaft mit der Begründung an, daß es der Klägerin wegen ihres begrenzten Aufgabengebietes, das sich nicht auf die Auswertung von Tonfilmverwendungsrechten erstrecke, an dem notwendigen eigenen Interesse an der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches fehle. Auch dieser Angriff greift nicht durch. Das erforderliche Eigeninteresse der Klägerin ergibt sich schon daraus, daß die umstrittene:? Erlaubniserteilung der Beklagten zur Einblendung in Tonfilme Schallplatten betrifft, zu deren Herstellung die Beklagte das Recht aus einem mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag herleitet.
Aber auch der weitere Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben, wonach der Annahme einer Prozeßstandschaft im Interesse der GEMA entgegenstehen soll, daß die Tonfilmverwendungsrechte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht bei der GEMA, sondern bei den Werkschöpfern oder deren Verlegern gelegen hätten. Insoweit handelt es sich um einen neuen, in der Revisionsinstanz nicht mehr zulässigen Sachvortrag. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die mit dem Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheminstanzen übereinstimmen, ist nach § 1 f des GBMA-BerechtigungsVertrages nur die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß die GEMA unter bestimmten Bedingungen im Einzelfall die Tonfilmverwendungsrechte auf die Urheber oder ihre mit deren treuhänderischen Verwaltung beauftragten Verleger zurück-übertragen hat. Dagegen ist eine allgemeine RUckübertra-gung der Tonfilmverwendungsrechte an alle Urheber, deren Rechte von der GEMA wahrgenommen werden, nicht dargetan.
Es ist deshalb davon auszugehen, daß die GEMA noch über
Tonfilmverwendungsrechte an Werken ihres Repertoires verfügt o
Da die GEMA berechtigt ist, Verletzungen der von ihr* v/ahrzunehmenden Urheberrechte entgegenzutreten, mit der vorliegenden Klage aber Unterlassung der Erteilung eine Filmeinblendungserlaubnis durch die Beklagte nur insoweit begehrt wird, als sich die Inhaber der Tonfilmverwendungsrechte mit einer solchen Rechtseinräumung nicht einverstanden erklärt haben, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Prozeßführu befugnis der Klägerin aus dem Gesichtspunkt einer Froze standschaft der Klägerin im Interesse der GEMA bejaht hat.
III. Das Berufungsgericht geht weiterhin davon aus, daß auf den Rechtsstreit deutsches Recht anzuwenden sei. Soweit eine unerlaubte Handlung in Betracht komme, liege der Begehungsort in der Bundesrepublik, da die Beklagte i Sitz in habe. Aber auch soweit das Klagbegehren
auf eine Verletzung des von der Klägerin mit der Beklagten abgeschlossenen sog. BIEM-Normalverträges gestützt werde, sei deutsches Recht maßgebend. Denn der Schwerpunkt des Vertrages liege in der Bundesrepublik, da der Vertrag von der Klägerin in der Bundesrepublik erfüllt werde, auch nach Artikel XXVIII dieses Vertrages für Rechtsstreitigkeiten die Gerichte am Wohnsitz der Beklag ten zuständig seien. Auch insoweit ist ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich.
B,
In Ansehung der materiellen Rechtslage ist zunächst klarsustellen, daß es im Streitfall nicht um das Probla* der sog. surtaxe geht, nämlich um die Frage, ob derjeni
der zwar selbst keine Vervielfältigung eines geschützten Werkes vornimmt, aber mittels Tonträger, auf denen geschützte Werke festgehalten sind, öffentliche Aufführungen, Sendungen oder Filmvorführungen veranstaltet, damit in Rechte des Inhabers der urheberrechtlichen Vervielfälti-gungsi’echte eingreift, wenn dieser die Herstellung des Tonträgers nur für Zwecke des privaten Gebrauchs gestattet hat. Penn da beim sog. Einblenden von Tonträgern in Tonfilme die Tonaufnahme auf Tonfilmband überspielt wird, findet bei diesem Vorgang, dessen Gestattung durch die Beklagte seitens der Klägerin beanstandet wird, stets eine Vervielfältigung” des urheberrechtlich geschützten Werkes statt (BGHZ 8, 88). Bas "Einblenden" bedarf deshalb zweifellos der Erlaubnis der Inhaber des Vervielfältigungsrechtes an den beiden in Betracht kommenden unterschiedlichen Schutzobjekten, nämlich einmal an dem urheberrechtlich geschützten Werk, zu dem anderen an dessen auf dem Tonträger festgelegter Aufführung. Bies wird auch von der Beklagten nicht verkannt. Ber Streit der Parteien geht allein um die Frage, ob die Beklagte als Inhaberin des sog. fiktiven Bearbeiter-Urheberrechtes (Leistungsschutzrechtes) der ausübenden Künstler an der Tonträgeraufnahme eines Werkes aus dem Repertoire der Klägerin über dieses Recht selbständig,also ohne vorher die Einwilligung der Klägerin oder der Inhaber der Tonfilmverwendungsrechte an dem Werk einzuholen, derart verfügen darf, daß sie Filmherstellern die Erlaubnis erteilt, die von ihnen im Handel zu erwerbenden Tonträger zur Einblendung in einen Film zu verwenden mit dem Hinweis, daß diese Einblendung zusätzlich einer Erlaubnis der Inhaber des Tonfilmverwendungsrechtes an dem auf dem Tonträger festgehaltenen Werk der Tonkunst oder Literatur erfordere.
Das Berufungsgericht hat diese Präge sowohl aus allgemeinen urheberrechtlichen Erwägungen als auch aufgrund der Bestimmungen des BIEBI-Normalvertrages 1956 verneint Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind be gründet.
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Es ist zwar richtig, wenn das Berufungsgericht ausführt, daß das aus § 2 Abs. 2 DitUrhö folgende sog. fiktive Bearbeiterurheberrecht des ausübenden Künstlers an der Schallvorrichtung, auf der seine Wiedergabeleistung fes gelegt ist, von dem Urheberrecht an dem von ihm dargebo Werk insofern "abhängig” ist, als der Werkschöpfer best kann, _in welchem Umfang der ausübende Künstler die Tonträgeraufnahmen und damit zugleich das auf ihr festgehal Werk nutzen darf. Das bedeutet aber nur, daß der ausübe Künstler hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung des Tonträgers auf eine durch das Gesetz dem Urheber Vorbehalte Weise - alsa z.B. durch Vervielfältigung - auf das Einverständnis des Werkschöpfers angewiesen ist. Nicht dagegen kann der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden, wonach der Inhaber des Bearbeiterurheberrechtes nicht nur in bezug auf die tatsächliche Nutzung der Ton trägerauf nähme, sondern auch hinsichtlich der rechtliche Verfügung über sein Bearbeiterurheberrecht an die vorhe Zustimmung des Urhebers des festgehaltenen Werkes gebund sein soll.
Wenn es in § 12 Abs. 5 DitUrhG heißt, daß sich die ausschließlichen Befugnisse, die dem Urheber nach § 11 Dittt in Ansehung des Werkes zustehen, auch auf Bearbeitungen seines Werkes, insbesondere auf dessen Übertragung auf Vorrichtungen, die der mechanischen Wiedergabe für das Gehör dienen, (§ 12 Abs. 5 litUrhGf) "erstrecken", so ist
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diese Ausdrucksweise nach einhellig in Schrifttum und Rechtsprechung vertretener Auffassung mißverständlich, weil sich das Recht des Urhebers nicht auf etwas erstrecken kann, was er nicht geschaffen hat. Vielmehr genießt der Bearbeiter auch gegenüber dem Schöpfer des von ihm bear-beiteten Werkes vollen Urheberrechtsschutz (BGHZ 15, 338, 347 - Indcta). Die fragliche Gesetzesbestimmung will nur besagen, daß der Bearbeiter das Werk in der bearbeiteten Form - obv/ohl ihm ein eigenes. Urheberrecht an der Bearbeitung zusteht nur mit Einwilligung des Urhebers des Originalwerkes auf die gesetzlich dem Urheber vorbehaltene Weise nutzendarf. Die Frage dagegen, in welcher Weise und unter welchen Voraussetzungen der Bearbeiter eines urheberrechtlich geschützten Werkes über sein Bearbeiterurheberrecht verfügen darf, ist allein aus § 2 in Verbindung mit § 8 LitUrhG zu lösen. Nach § 2 Abs. 1 LitUrhG gilt als Urheber einer Bearbeitung der Bearbeiter. Nach § 8 Abs. 3 kann der Urheber sein Recht beschränkt oder unbeschränkt . auf andere übertragen. Dieses Übertragungsrecht aber steht dem Bearbeiter in gleicher Weise wie dom*r-Urheber des Originalwerkes zu.
Allerdings sind Rechtseinräumungen seitens des Bearbeiters praktisch wertlos, wenn der Urheber des Originalwerkes nicht der Wiedergabe seines Werkes in der bearbeiteten Form zustimmt. Nur insofern ist das Urheberrecht an der Bearbeitung ein "abhängiges” Urheberrecht, als die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe des Werkes in bearbeitoter Form auch der Zustimmung des Urhebers dos Originälwerkes bedarf.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen bereits die rechtmäßige Bearbeitung eine Zustimmung des Urhebers des Ori-ginalwei'kes voraussetzt, weil sie eine dem Urheber vor-
behaltene Vervielfältigung des Originalwerkes darstellt wie dies in der Regel beispielsweise für die Verfilmung einos Werkes zutrifft (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 2. Aufl. S. 218). Der Grundsatz der freien Übertragbarkeit der Bearbeiterurheberrechte aber kommt insbesondere! auch für den hier streitigen Pall der Einräumung von Nutzungsbewilligungen an demjgemäß § 2 Abs. 2 LitUrhG den ausübenden Künstlern zustehenden Leistungsschutzrec zur Anwendung. Denn nach § 2 Abs. 2 LitUrhG steht die Schallvorrichtung, auf die ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch einen persönlichen Vortrag übertragen wo ist, einer Werkbearbeitung gleich und gilt der ausübende Künstler, dessen persönlicher Vortrag auf der Schallvorrichtung feotgelegt ist, als Bearbeiter. Diese vom Geset vorgesehene rechtliche Gleichstellung einer Schallvorric tung der fraglichen Art mit einer Y/erkbearbeitung hat Folge, daß Inhalt und Umfang der hiernach in der Schallvorrichtung bestehenden Befugnisse des ausübenden Künstl sich mit denen an einer echten Y/erkbearbeitung decken (BGHZ 33, 1, 4). Dies gilt auch für deren Übertragbarkei Dem entspricht auch, daß der Regierungsentwurf zur Urheberrechtsreform die Abtretbarkeit der Rechte der ausübenden Künstler an Bild- oder Tonträgern, auf denen Darbietungen aufgenommen worden sind, auch für den Pall, daß es sich um die Wiedergabe urheberrechtlich geschützte Werke handelt, nicht von einer vorherigen Zustimmung der Werkschöpfer oder ihrer Rechtsnachfolger abhängig macht (vgl. § 88 des Entwurfs Begründung S. 93). Die hier vertretene Auffassung steht auch allein in Einklang mit den allgemein für subjektive Rechte geltenden Rechtsgrundsät wonach die freie Übertragbarkeit derartiger Rechte die Regel bildet.
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Der gegenteilige Standpunkt des Berufungsgerichts verkennt, daß es sich bei dem Urheberrecht am Originalwerk und dem Urheberrecht an dessen Bearbeitung um originär entstehende, nicht voneinander abgeleitete Ausschließlichkeitsrechte handelt. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 31* Mai I960 (BGH GRUR I960, 619» 626 - Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Schallplatten) zur Frage der selbständigen Einräumung einer Aufführungslizenz durch den Schalblattenhersteller als Inhaber der Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler ausgeführt hat, ist die Rechtslage mit derjenigen beim abhängigen Patent vergleichbar. Auch dem Erfinder des abhängigen Patentes ist es grundsätzlich nicht verwehrt, selbständig, d.h. ohne Einwilligung des Erfinders des älteren Patentes, dessen Erfindungsgedanken er in abhängiger Weise benutzt, Lizenzen einzuräumen. Er hat lediglich,falls der Erfinder des älteren Patentes sein Einverständnis mit der fraglichen Patentverwertung verweigert, dem Lizenznehmer hierfür unter Umständen nach den Grundsätzen eines Mangels im Recht einzustehen (RG GRUR 1935, 306; Krauße/ Katluhn/Lindenmaier, Patentgesetz 4. Aufl. § 9 Aimi 38, 11),
Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Urheber des Werkes der tTonkunst oder der Literatur und dem Inhaber der Schallplattenaufnahme sei § 6 LitUrhG entsprechend anzuwenden, weil das Schallplattenwerk rechtlich ein Gemeinschaftsv/erk darstelle.
§ 6 LitUrhG, wonach unter Miturhebern eine Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht, setzt ein gemeinschaftlich geschaffenes, einheitliches Werk voraus, bei dem eich die einzelnen Leistungen nicht voneinander trennen lassen. Eine Miturheberschaft im Sinne dieser Vorschrift liegt somit nur bei der gemein-
schaftlichen Schöpfung eines einheitlichen Werkes vor.
An dieser Voraussetzung fehlt es bei der Übertragung ein Werkes der Literatur oder Tonkunst auf einen Schallträger durch den persönlichen Vortrag eines ausübenden Künstlers Es handelt sich vielmehr bei der Werkschöpfung und der Übertragung der Darbietung des Werkes auf einen Tonträger um zwei selbständige Schaffensvorgänge mit selbständig entstehenden Ausschließlichkeitsrechten. Diese Hechte stehen, wie bereits dargelegt wurde, nur insofern in gegenseitiger Abhängigkeit voneinander, als weder der Werkschöpfer noch der ausübenden Künstler allein einem Dritte die Rechtsmacht verschaffen kann, urheberrechtliche Nut befugnisse an dem Tonträger auszüüben. Diese Ausübung vielmehr die Erlaubnis beider Berechtigten voraus, wobei jedoch die Berechtigten keine gemeinschaftliche Verfügung zu treffen brauchen, sondern jeder seine Erlaubnis selbs dig erteilen kann.
Auch bei Anerkennung der Möglichkeit einer selbständigen Verfügung über das fiktive Bearbeiterurheberrecht des § 2 Abs. 2 LitUrhG wird dem Anliegen des Gesetzes, durch § 12 LitUrhG sicherzustellen, daß dem Verfasser des Originalwerkes die Entscheidung darüber verbleibt, in welch Bearbeitung sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und ihm eine Beteiligung an den Einkünften ans der Verwertung von Bearbeitungen'seines Werkes gewährleistet ist, im vollen Umfang Rechnung getragen. Denn der Y/erkschöpfer hat es auch bei solcher Rechtslage in der Hand, die tatsächliche Ausnutzung einer Erlaubniserteil durch den ausübenden Künstler oder dessen Rechtsnachfolg durch eine Verweigerung seiner Zustimmung zur Wiedergabe eines Werkes in der bearbeiteten Form zu verhindern oder aber seine Zustimmung von der Zahlung einer angemessenen Vergütung abhängig zu machen. Denn die Einwilligung des
Werkurhebers in eine Wiedergabe seines Werkes in der Originalfassung berechtigt noch nicht zur Wiedergabe einer Bearbeitung dieses Werkes. Insoweit ist vielmehr allein das aus § 12 LitUrhG folgende Bewilligungs- oder Verbie-tungsrecht des Werkschöpfers in Ansehung von Bearbeitungen seines Werkes im Spiel, das sich auch auf Werkwiedergaben mit Hilfe von Schallvorrichtungen der infrage stehenden Art erstreckt (§ 12 Abs. 2 Ziff. 5 LitUrhG, BGH GRUR I960, 619, 626, 627).
Weder wirtschaftliche noch rechtliche Interessen der V/erkschöpfer erfordern es hiernach, den Inhaber der sog. Leistungsschutzrechte an Tonträgeraufnahmen bei der Vergabe dieser Rechte an die vorherige Zustimmung des Inhabers der Urheberrechte an dem auf genommenen Werk zu binden. Denn die Belange der Werkschöpfer sind bereits dadurch ausreichend gewahrt, daß der Erwerber des Leistungsschutz-rechtes dieses nur mit Erlaubnis des Werkschöpfers bestimmungsgemäß auswerten darf. Es dürfte sogar in der Regel zweckmäßig sein, wenn nicht der Bearbeiter, sondern derjenige, der die Bearbeitung tatsächlich auswerten will, die hierfür erforderliche Genehmigung des Werkschöpfers oder seines Rechtsnachfolgers beizieht, weil er über Art und Umfang der beabsichtigten Auswertung am besten unterrichtet ist. Hierbei ist zu beachten, daß die Erlaubnis » des Werkschöpfers nicht etwa nur allgemein die Wiedergabe seines Werkes, sondern dessen Auswertung in der infrage stehenden bearbeiteten Porm decken muß.
Zwar kann, worauf das Berufungsgericht an sich zu Recht hinweist, die freie Verfügungsmacht des Werkbearbeiters über sein Urheberrecht zu Komplikationen führen, wenn der Schöpfer des bearbeiteten Werkes der vom Bearbeiter ge-
statteten Verwendung der Bearbeitung nicht zustimmt, etwa weil er über das fragliche Nutzungsrecht, soweit seine Werkschöpfung infrage steht, bereits anderweit verfügt hat. Dies rechtfertigt es aber nicht, die aus § 8 in Verbindung mit § 2 LitUrhG folgende Verfügungsfreiheit des Werkbearbeiters über sein ihm originär zuwachsendes Bearbeiterurheberrecht durch die Bindung an eine vorheri Zustimmung des Schöpfers des Originalwerkes einzuschränk Derartige Schwierigkeiten können im Rechtsverkehr stets auf treten, wenn an ein und demselben Gegenstand mehreren Rechtsträgern selbständig nebeneinander bestehende Rechte zustehen, wie dies beispielsweise auch für unter Urheberrechtsschutz stehende Personenbildnisse zutrifft, zu dere gewerbsmäßiger Verbreitung es nicht nur einer Erlaubnis des Urhebers,sondern auch des Abgebildeten bedarf (§ 22 KunstUrhG).
Nachteile, die sich daraus ergeben können, daß der Urheber des Originalwerkes bereits eine mit der Rechtseinräumung des Bearbeiters unvereinbare Verfügung über die Nutzung seines Werkes getroffen hat, gehen allein zu Lasten des Bearbeiters bzw. dessen Rechtsnachfolgers, nicht dagegen zu Lasten des Schöpfers des Originalwerkea. Denn allein der Bearbeiter setzt sich unter Umständen Gewährleistungsansprüchen wegen, eines Mangels im Rechte aus, falls sichseine Übertragung von Nutzungsrechten an der Bearbeitung für den Erwerber als wertlos erweist, weil der Originalurheber die beabsichtigte Nutzung der Werkbearbeitung nicht genehmigt.
Das Vorbringen der Klägerin, durch das von ihr beanstandete Vorgehen der Beklagten würden ihre Kontroll-möglichkeiten hinsichtlich unberechtigter Pilmeinblen-
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düngen von Werken ihres Repertoires in unzu demutbarer Weise beeinträchtigt, wäre nur verständlich, wenn die Beklagte das Recht für sich in Anspruch nehnon würde, Schallplattenaufnahmen ihrer Produktion unmittelbar an Filmhersteller zu Verfilmungszwecken zu liefern. Dies aber ist unstreitig nicht der Pall. Die beanstandete Erlaubniserteilung bezieht sich vielmehr nur auf Tonträger, die zu den normalen Bedingungen im Handel bezogen werden müssen. Die rein tatsächliche Möglichkeit^,daß diese Tonträger ohne die erforderliche Autorisation seitens der Inhaber der Tonfilmverwendungsrechte an den auf ihr festgelegten Werken der Tonkunst oder der Literatur zur Einblendung in Filme benutzt werden, besteht aber in ganz der gleicherweise, wenn die beanstandete Erlaubniserteilung der Beklagten unterbleibt. Jedenfalls hat die Beklagte, indem sie ausdrücklich darauf hinweist, daß ihre Erlaubnis sich nur auf ihr Recht an der Aufnahme, nicht dagegen auf das Urheberrecht an Komposition und Text bezieht und es zur Filmeihblendung weiterhin der Erlaubnis der Urheberberechtigten am Originalwerk bedürfe, das ihr Zumutbare getan, um etwaigen Irrtümern vorzubeugen, daß allein ihre Erlaubnis ausreiche, um die Zulässigkeit der Filraeinblendung sicherzustellen.
Denn aus diesem Hinweis im Zusammenhang mit der Tatsache, daß der Beklagten keine Eigentumsrechte an den von Dritten im Handel erworbenen Schallplatten zustehen, ergibt sich mit aller Deutlichkeit, daß es sich bei der strittigen Erlaubniserteilung lediglich um die Einräumung von Hutzungs-bevdlligungen an den der Beklagten an den Schallplatten custehenden Leistungsschutzrechten handelt.
Nach alledem kann der Ansicht des Berufungsgerichts,wonach das Klagbegehren nach §§ 6, 11, 36, 41 LitUrhG, §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB gerechtfertigt sei, nicht beigepflichtet
werden.
II. Soweit das Klagbegehren auf den BIEMormalvertrag 1956 gestützt wird, entfällt dieser Vertrag nicht etwa schon deshalb als Klaggrundlage,/ weil er nach seinen Artikel nur für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 195 geschlossen worden i3t, somit im Zeitpunkt der lotzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom K. Januar I960 bereits abgelaufen war. Denn die Bekl nimmt das Recht, Einblendungen von Tonträgern ihrer Produktion in Filme 2u gestatten, auch für Tonträger in Anspruch, auf die sie während der -Geltungsdauer des Vertra mit der Klägerin Werke aus dem Repertoire der Klägerin festgehalten hat. Insoweit würde also ein vertragliches Verbietungsrecht der Klägerin, falls dieses aus dem BI Normal vertrag 1936 zu entnehmen wäre, noch in Betracht kommen können.
Unerörtert kann bleiben, ob der von der Klägerin nach diesem Mustervertrag mit der Beklagten abgeschlossene Einzelvertrag etwa gegen deutsche kartellrechtliche Vorschriften verstößt. Denn selbst wenn zugunsten der Klägerin die Wirksamkeit dieses Vertrages unterstellt wird, ist die Klage entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht auch nicht aufgrund der Bestimmungen diese Vertrages begründet.
Die Auslegung des BIEM-Normalvertrages ist in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar, da es sich um einen im Inund Ausland verwendeten Formularvertrag handelt,
^ der bei allen Abschlüssen mit deutschen Schallplattenfirmen zugrunde gelegt wird, somit über den Bezirk des Berufungsgerichtes hinaus Anwendung findet (RGZ 153* 62; BGH GHUR I960, 619, 626).
Nun wäre es an sich zwar rechtlich möglich, daß der Inhaber der VervielfÜltigungsrechte an einem Werk der Literatur oder Tonkunst durch eine entsprechende Vertragsgestaltung die Einräumung von Nutzungsbewilligungen an seinem Vervielfältigungsrecht davon abhängig macht, daß sein Vertragspartner über etwaige Bearbeiter-Urheber- oder Leistung«' schutzrechte, die er im Zusammenhang mit der Vervielfältigung des Werkes erwirbt, nicht ohne seine vorherige Zustimmung verfügt. Zu Unrecht hat jedoch.das Berufungsgericht eine solche Einschränkung der Verfügungsfreiheit der Beklagten über die ihr von den ausübenden Künstlern übertragenen Leistungsschutzrechte an den von ihr hergestellten Tonträgern aus Artikel I Abs. 1 und 2 sowie Artikel II in Verbindung mit Artikel IV des BIEM-Normal-vertrages gefolgert.
Lern Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß der Beklagten nach der insoweit eindeutigen Bestimmung in Artikel II Abs. 1 nur das Recht eingeräumt worden ist, Tonträger für den Verkauf an das Publikum für den Privatgebrauch herzustellen, der Beklagten weiterhin nach Artikel IV ausdrücklich untersagt ist, Vervielfältigungen für Tonverfilmungszwecke vorzunehmen. Hiernach ist die Beklagte nicht berechtigt, die von ihr hergestellten Tonträger ohne Erlaubnis der Klägerin bzw. der Inhaber der Tonfilmverwendungsrechte an den fraglichen Werken zu dem Überspielen auf ein Tonfilmband zu verwenden. Dieses Recht nimmt aber die Beklagte auch nicht für sich in Anspruch. Sie gestattet vielmehr lediglich Dritten, die die Tonträger ihrer Produktion im Handel erworben haben, diese in einem Tonfilm einzublenden, wobei sie durch den Hinweis auf die weiterhin erforderliche Genehmigung der Inhaber der Urheberrechte an den aufgenommenen Werken klar-
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stellt, daß ihre Erlaubniserteilung lediglich ihr Lei-» stungpschu t zr echt an der Tonaufnahme betrifft. Hinsichtlich dieser Rechtseinräumung wäre die Beklagte aber nur dann auf eine vorherige Zustimmung der Klägerin ange-v/iesen, wenn sie nach den Bestimmungen des BIEM-Hormalver« träges auf die freie Verfügung über dieses nicht von der Klägerin abgeleitete, sondern ihr nach Abschluß dieses Vertrages von den ausübenden Künstlern übertragene Recht der Klägerin gegenüber verzichtet hätte. Hach dem allgemeinen Auslegungsgrundsatz, wonach Rechtsverzichte in der Regel nicht zu vermuten sind, hätte ein solcher Verzicht in den Bestimmungen des BIEH-Hormalvertrages eindeutig und unmißverständlich zu dem Ausdruck kommen müssen* Dieses ist jedoch nicht der Pall. Die einschlägigen Artikel dieses Vertrages, insbesondere Artikel XI, IV und V befassen sich ihrem Wortlaut nach vielmehr allein mit Inhalt und Umfang der seitens der Klägerin der Beklagten einzuräumenden Rechte, stecken somit nur den Bereich der Rechtseinräumung in Ansehung der Urheberrechte der Werksohöpfer ab, wobei der Beklagten die Geltendmachung etwa eigener (also nicht von der Klägerin abgeleiteten Rechte) ausdrücklich Vorbehalten wird (Artikel II Abs. 8, 11, 13 Art. V, BGH GRUR I960, 619» 626). Hiernach hat die Beschränkung der Vervielfältigungserlaubnis in dem BIEM-Hormal vertrag auf die Herstellung von Tonträgern für den Verkauf an das Publikum für den Privatgebrauch nur die Bedeutung, daß die Beklagte weder selbst Werke aus dem von der Klägerin verwalteten Repertoire in Tonfilme einblenden darf noch die Möglichkeit hat, Dritten ein solches Recht frei von den Bust i mmun/gs erf or d ernis das Inhabers^ des Tonfllmver-\ypndung s r echt p s. an, Giesen Werken zu verschaffen. Hi cht dagegen kann den fraglichen Vertragsbestimmungen entnommen werden, daß die Beklagte sich etvja der Klägerin gegenüber
verpflichtet habe, keine Nutzungsbewilligungen in bezug auf die ihr von den ausübenden Künstlern übertragenen Leistungsschutzrechte an den von ihr hergestellten Schallplatten zu erteilen, ohne vorher selbst die Erlaubnis der Klägerin oder der Inhaber des Tonfilmverwendungsrechtes an den vervielfältigten Werken einzuholen.
Die Klage war nach alledem unter Aufhebung des angefochtenen Urteils im vollen Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPOV
V/ilde
Krüger-Nieland Spreng
Jungbluth
Pehle