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BGH · I ZR 27/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 27/54

Hechtssatz % Wird der Beklagte zur Zahlung auf ein Sperrkonto des Klägers verurteilt7 so liegt kein Pall vor« in dem die Vollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil dem Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde» dass die Vollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5o Zivilsenat in Freiburg - vom 10o Dezember 195? ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 719 Abs 2 ZPO)« In dem mit der Revision angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts wurde die Beklagte verurteilt», an die Klägerin 40 000 DM nebst Zinsen auf ein von der Klägerin bei der Landeszentralbank Freiburg oder ein anderes von der Bank Deutscher Länder zu bezeichnendes Sperrkonto . Aus der Vollstreckung dieses Urteils kann der Beklagten kein nicht zu ersetzender Nachteil erwachsen.-da die zuständige Dienststelle die Transferierung des eingezahlfcen Betrages in das Devisenausland vor Rechtskraft des Urteils nicht genehmigt und die Beklagte im Palle der Aufhebung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht ohne besondere Schwierigkeiten auf den bezahlten Betrag zurückgreifen könnte (vgl BGH Beschluss v* 4o12*51 - II ZR 150/51 - JOT 1952.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
VollstreckungKlägerinKarlsruheZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Mr das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetzs ZPO § 719 Abs 2
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Hechtssatz % Wird der Beklagte zur Zahlung auf ein Sperrkonto des Klägers verurteilt7 so liegt kein Pall vor« in dem die Vollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil dem Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde»
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Aktenzeichens I ZR 27/54
Beschluß des BGH vom 19» Februar 1954 OLG Karlsruhe
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Beschluss
 In Sachen
 Firma AMB-Film« Anna Al
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Beklagten* Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
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 gegen
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte«,
Prozessbevollmächtigte II»Instanzs Rechtsanwälte Prof, Dr „	w0
Io Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen«
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 Die Kosten trägt die Beklagte«
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Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht? dass die Vollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5o Zivilsenat in Freiburg - vom 10o Dezember 195? ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 719 Abs 2 ZPO)« In dem mit der Revision angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts wurde die Beklagte verurteilt», an die Klägerin 40 000 DM nebst Zinsen auf ein von der Klägerin bei der Landeszentralbank Freiburg oder ein anderes von der Bank Deutscher Länder zu bezeichnendes Sperrkonto .
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zu zahlen.- Aus der Vollstreckung dieses Urteils kann der Beklagten kein nicht zu ersetzender Nachteil erwachsen.-da die zuständige Dienststelle die Transferierung des eingezahlfcen Betrages in das Devisenausland vor Rechtskraft des Urteils nicht genehmigt und die Beklagte im Palle der Aufhebung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht ohne besondere Schwierigkeiten auf den bezahlten Betrag zurückgreifen könnte (vgl BGH Beschluss v*
 4o12*51 - II ZR 150/51 - JOT 1952. 425), Jedenfalls hat die Beklagte das Gegenteil nicht glaubhaft gemachte
 An diesem Ergebnis kann auch der Umstand nichts än~ lern, dass das Oberlandesgericht der Beklagten zai Unrecht den Vollstreckungsschutz nach § 715 Abs 2 ZPC versagt hat» da die Entscheidung des Berufungsgerichts über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht angefichten werden kann- (§ 718 Abs 2 ZPC':,
Karlsruhe., den 19.- Pebruar 1954 Bundesgerichtshofj I0 Zivilsenat
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