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BGH

Gericht: BGH

Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Während der Mietzeit errichtete der Kläger auf dem gemieteten Gelände eine größere und eine kleinere behelfsmäßige Lagerhalle, Das war ihm durch Nachtragsvertrag vom 3./12* Juni 1948 gestattet worden. 1. August 1948o Bei der Räumung übernahm die Beklagte die kleinere Halle des Klägers zu einem Taxpreise von 6000 DM, Er hält die Beklagte nach dem Nachtragsvertrag für verpflichtet, den Zeitwert der Halle zu bezahlen und verlangt mitder Klage einen Teilbetrag von 6*100 DM, neren Halle mit der größeren Halle ohne Zugeständnis eines höheren Preises stattgefunden haben, Nach Übernahme der größeren Halle sei die kleinere Halle zwar noch einige Zeit lang durch Arbeiter weiterbenutzt worden, das habe die Beklagte aber weder gewußt noch gebilligta Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Bas Berufungsgericht stellt auf Grund der Beweisaufnahme fest, daß nach ursprünglicher Übernahme der kleineren Halle im September 1948 diese Halle gegen die größere Halle auf Wunsch des Klägers ausgetauscht worden sei, ohne daß dabei eine zusätzliche Vergütung vereinbart worden sei. Dem Umstande, daß nach dem Austausch die kleinere Halle auch noch eine Zeitlang weiter benutzt worden sei, legt das Berufungsgericht keine Bedeutung bei, weil die Benutzung-ohne Wissen und Billigung der absychlußberechtigten Beamten der Beklagten erfolgt und nach Kenntnisnahme sofort eingestellt worden sei. Bie vom Kläger in das Wissen des Zeugen V0|^ gestellten Tatsachen waren jedoch nicht entscheidungserheblich, denn die behauptete Beauftragung dieses Zeugen mit der Besichtigung der Halle zwecks Übernahme belegt noch nicht den Entschluß der Beklagten, die Halle wirklich zu übernehmen,, Eine Fragepflicht des Berufungsgerichts, wie sie von der Revision in Anspruch genommen wird, in der Richtung, ob der Kläger sich auf den Zeugen auc^ für die Behauptung der Übernahmeerklärung berufen wolle, bestand nicht* Es hätte sich dabei nicht um Aufklärung eines Sachverhalts gehandelt, sondern um eine dem Gericht zugemutete Anregung, in welcher Weise der Kläger seinen Prozeß vorteilhaft zu führen habe. Darin würde nur dann ein Fehler liegen, wenn die Vereinbarung des Nachtragsvertrages so auszulegen wäre, daß die Beklagte das Recht de^*; Übernahme nur zu dem angemessnen Zeitwerte hätte ausüben können, wenn also mit anderen Worten die Höhe der Vergütung keiner Verhandlung mehr bedurft hätte, sondern auf anderem Wege hätte ermittelt werden müssen* Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung anders ausgelegt und sich dahin ausgesprochen, daß die Beklagte in der Be-

Zitierte Normen: § 139 ZPO
hallenRechtBerufungsgerichtZeugeÜbernahmeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

I_ZR_ 27/52

0^ h
Verkündet
 am 16. Dezember 1952
Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
X m Kamen des Volkes
 In dem Hechtestreit
 des Kaufmanns Heinrich S
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traßei
 Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Eisenbahndirektion in Essen, Bismarckplatz 1,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof-Dr. Lindenmai er, Dr. Birnbach', Wilde, Dr. Benkard und Dr. Bock für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 12. Oktober 1951 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Der Kläger hatte durch Vertrag vom 16,lOo/l2,11*1947 von der Beklagten, damals noch Reichshahn genannt, auf dem Bahnhof Oberhausen im ehemaligen Reichsbahnausbesserungswerk einen Lagerraum von 750 qm gemietet. Dem Vertrage lagen die allgemeinen Lagerplatzbedingungen der Beklagten vom 1. November 1944 zugrunde. Der Vertrag lief vom 1. November 1947 auf unbestimmte Zeit, Der Mietpreis betrug 900 RM jährlich.
Während der Mietzeit errichtete der Kläger auf dem gemieteten Gelände eine größere und eine kleinere behelfsmäßige Lagerhalle, Das war ihm durch Nachtragsvertrag vom 3./12* Juni 1948 gestattet worden. In Ergänzung der allgemeinen Lagerplatzbedingungen (§ 16) bestimmte der Nachtragsvertrag, daß die Beklagte nach Beendigung des Mietverhältnisses statt der Wiederherstellung des früheren Zustandes auch die Übereignung der Bauten gegen Erstattung des Zeitwertes verlangen könne.
Der Mietvertrag endete durch fristlose Kündigung am
1. August 1948o Bei der Räumung übernahm die Beklagte die
 kleinere Halle des Klägers zu einem Taxpreise von 6000 DM,
der an den Kläger im September 1948 gezahlt wurde,
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Der Kläger behauptet, die Beklagte habe später auch noch die größere Halle übernommen, aber keinen Kaufpreis bezahlt. Er hält die Beklagte nach dem Nachtragsvertrag für verpflichtet, den Zeitwert der Halle zu bezahlen und verlangt mitder Klage einen Teilbetrag von 6*100 DM,
Die Beklagte will nur eine Halle übernommen haben.
Nach ihrer Darstellung soll später auf Wunsch des Klägers ein Austausch der zunächst übernommenen und bezahlten klei-
neren Halle mit der größeren Halle ohne Zugeständnis eines höheren Preises stattgefunden haben, Nach Übernahme der größeren Halle sei die kleinere Halle zwar noch einige Zeit lang durch Arbeiter weiterbenutzt worden, das habe die Beklagte aber weder gewußt noch gebilligta
 Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag.
Bntscheidungsgründe:
Bas Berufungsgericht stellt auf Grund der Beweisaufnahme fest, daß nach ursprünglicher Übernahme der kleineren Halle im September 1948 diese Halle gegen die größere Halle auf Wunsch des Klägers ausgetauscht worden sei, ohne daß dabei eine zusätzliche Vergütung vereinbart worden sei. Eine Übernahme beider Hallen sei nie in Frage gekommen. Dem Umstande, daß nach dem Austausch die kleinere Halle auch noch eine Zeitlang weiter benutzt worden sei, legt das Berufungsgericht keine Bedeutung bei, weil die Benutzung-ohne Wissen und Billigung der absychlußberechtigten Beamten der Beklagten erfolgt und nach Kenntnisnahme sofort eingestellt worden sei. Spätere Verhandlungen wegen der zweiten Halle im Juli 1949 seien an der Ablehnung des Klägers gescheitert. Aus diesem Grunde verneint das Berufungsgericht eine weitere Verpflichtung der Beklagten aus dem Kaufverträge.
Die Revision beanstandet die Nichtbeachtung von Beweisanträgen. Bie vom Kläger in das Wissen des Zeugen V0|^ gestellten Tatsachen waren jedoch nicht entscheidungserheblich, denn die behauptete Beauftragung dieses Zeugen
 mit der Besichtigung der Halle zwecks Übernahme belegt noch nicht den Entschluß der Beklagten, die Halle wirklich zu übernehmen,, Eine Fragepflicht des Berufungsgerichts, wie sie von der Revision in Anspruch genommen wird, in der Richtung, ob der Kläger sich auf den Zeugen	auc^ für
 die Behauptung der Übernahmeerklärung berufen wolle, bestand nicht* Es hätte sich dabei nicht um Aufklärung eines Sachverhalts gehandelt, sondern um eine dem Gericht zugemutete Anregung, in welcher Weise der Kläger seinen Prozeß vorteilhaft zu führen habe. Das ist nicht der Sinn des § 139 ZPO.
Die zweite Gruppe der Beweisanträge des Klägers bezieht sich auf die Art und Dauer der Weiterbenutzung der kleinen Halle nach dem Tauschvertrage* Der Kläger will darin ein Anzeichen für den Übernahmewillen der Beklagten sehen* Dieser Beweisaufnahme bedurfte es nicht, da die Beklagte einerseibs die Weit erb enut'zung zugegeben hat, andererseits in ihrem Schriftsätze vom 8* März 1951 selbst eine interne Verfügung des maßgebenden Dezernenten Dr» Fr^l vom 25« Juni 1949 vorgelegt ha,tte, aus der sich der Übernahmewille der Beklagten ergab* Unstreitig hat die Beklagte diesen Übernahmewillen auch ' betätigt und dem Kläger die Übernahme der zweiten Halle zu dem Preise von 1000 DM angeboten* Dieses Angebot hat der Kläger abgelehnt und das Berufungsgericht hat deswegen das Angebot nicht weiter beachtet*
Darin würde nur dann ein Fehler liegen, wenn die Vereinbarung des Nachtragsvertrages so auszulegen wäre, daß die Beklagte das Recht de^*; Übernahme nur zu dem angemessnen Zeitwerte hätte ausüben können, wenn also mit anderen Worten die Höhe der Vergütung keiner Verhandlung mehr bedurft hätte, sondern auf anderem Wege hätte ermittelt werden müssen* Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung anders ausgelegt und sich dahin ausgesprochen, daß die Beklagte in der Be-
 
messung des Übernahmepreises frei gewesen sei. Diese Auslegung war möglich und sie verstoßt weder gegen die anderen Vereinbarungen noch gegen die Denkgesetze, schon deswegen, weil es sich bei diesem Vorbehalt um ein einseitiges Recht der Beklagten handelte, auf dessen Geltendmachung der Kläger keinen Anspruch hatte» Niemand konnte die Beklagte hindern, das ihr vorbehaltene Übernahmerecht außer Betracht zu lassen und von sich aus ein völlig selbständiges Angebot mit einer geringeren Übernahmevergütung zu machen. Das hat sie getan und der Kläger hat es abgelehnt o Damit sind alle Folgerungen, die der Kläger aus der fortgesetzten Benutzung der zweiten Halle und den Äußerungen der Beklagten nach dem Tauschvertrage zieht, hinfällig»
Der Versuch der Revision, die Klageforderung, die ganz klar auf Zahlung des Zeitwertes der größeren Halle gerichtet ist, jetzt auf Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages, auf Erstattung der für die Mietsache aufgewendeten Leistungen oder auf Vergütung für die Benutzung der kleinen i Halle nach dem Tauschvertrage zu stützen, enthält eine unzulässige Klageänderung. Diese Begründungen waren in den Vorinstanzen nicht geltend gemacht» Das Berufungsgericht hatte daher keine Veranlassung, zu ihnen Stellung zu nehmen»
6 -
Die Revision war daher zurückzuweisen <■ Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Lindenmaier	Birnbach	Wilde
 zugleich für den durch	~	,
Beurlaubung an der Unter-schrift verhinderten BR»
Dr. Benkard