Das ist der Pall, wenn der Schiffseigner Arbeiten, die typische Schiffsgefahren abwenden sollen, so » die Bewachung beladener Schuten, nicht durch Angehörige der Schiffsbesatzung, sondern durch Angehörige eines ' anderen, selbständigen, Betriebes ausxühren lässt und hierbei Schäden erwachsen. ist nicht nur eine neue Frachtfahrt, sondern jede Reise, die nach beendeter Löschung zu einen neuen Zwecke unternommen wird. dann beschränkt persönlich, wenn er in Kenntnis einer ; Forderung eines Schiffsgläubigers, für welche das Schiff haftet, dieses selbst auf eine neue Reise aussendet, sondern auch dann, wenn er es trotz der Kenntnis der ’ Forderung weiter zur Schiffahrt vermietet und der leieter \ es auf eine neue Reise aussendet. April 1949 '* schriftlich mit, dass die Schute 10699 ihre Schiffe gerammt; habe -, und dass sie die Beklagte zu 2) für den Schaden ver- , antwortlich mache. Diese ist der Beklagten zu 2) als Hebeninter-venientin beigetreten und hat vorgetragen, sie habe nichts , versäumt. Juni 1950 .den Klageanspruch zu 1} dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, jedoch ausgesprochen, dass die Beklagten nicht als Gesamtschuldner haf-ten. Die Gründe be-sa8“’ a,r till s«r der Samt, gehört, er habe seine überwachungspflicht fahrlässig verletzt und dadurch den Schaden verursacht, Rür diesen hätten beide Beklagte nach §§ 4 Abs 1 Ziff 3, 114 BinnSchG ein-sustehen. Sie habe die Schute dann aber zu der Beklagten zu 1) zurUckgeschafft. Sie habe die Schute später weiter vermietet und dadurch auf eine neue Reise gesandt; deshalb hafte sie nunmehr persönlich. Eine dingliche Haftung der Beklagten zu 1) entfalle, weil /; sie die Schute bereits wieder vermietet gehabt habe, als j die Klage erhoben worden sei. Die Beklagte zu 1) hat geltend gemacht , sie sei, als der Schaden ein-getreten sei, nicht\Schiffseigner im Sinne des Binnenschiff fahrtsgesetzes gewesen,\'weil sie die Schute damals venaie--, tet gehabt habe. Die Tat-sache, dass ihr die Schute später zurückgegeben sei und dass sie sie anderweitig vermietet habe, könne eine Haftung 'nicht begründen. April 1949 keine Forderung gegen sie erhoben, sondern ihr nur nitgeteilt, dass die Schiffe durch die Schute beschädigt worden seien. Sie habe die Schute auch nicht auf eine neue Reise aüsgesandt, sondern sie nur der Beklagten zu 1) im Hamburger Ilafen zurückgegeben, wozu sie verpflichtet gewesen sei. Die Gründe führen aus, die Beklagte zu 2) hafte für den Schaden nicht nach §§ 823 Abs 1, 831 BGB. Die Beklagte zu 2) habe die Schute nach der Entlöschung auf eine neue Reise im Rechtssinne geschickt. Auch die Beklagte zu l) habe die Schute später erneut auf eine neue Reise gesandt. Das Berufungsgericht hat die weitergehende Haftung der Beklagten zu 2) aus unerlaubter Handlung'abgel'ehht: und -nur die beschränkt persönliche Haftung aus dem Binnenschifffahrtsgesetz bejaht. Da diese, wie noch ausgefüiirt werden wird, besteht und die Klägerin das Urteil nicht angefoch-ten hat, so ist nur auf die Haftung aus dem Binnenschiff-fahrtsgesetz einzugehen. sei zur Zeit der Entstehung des Schadens Ausrüster der < Schute 10699 gewesen,- als solcher sei sie als Schiffseigner im Sinne von § 2 Abs 1 BinnSchG- anzusehen gewesen. Ein Schiffseigner hafte nach § 92 BinnSchG, § 735 IIGB für den Schaden,' der beim Zusammenstoss von Schiffen entstehe, wenn* der Zusammenstoss durch Verschulden der Besatzung seines Schiffes herbeigeführt worden sei. Haftung und gegebenenfalls an ihre Stelle trete gemäss § 114 BinnSchG- eine beschränkt persönliche Haftung, wenn das Schiff in Kenntnis des Schadens auf eine neue Reise gesandt werde. Der Fachmann Rösch habe fahrlässig seine Be-i-wachungspf licht verletzt und dadurch den Schaden verursacht; Diese Ausführungen sind frei von Rechts irr tum, insbesondere hat.das Berufungsgericht die Rechtsbegriffe der Fahrlässig^. Die Beklagte zu 2) habe die Schute, nachdem sie entlöscht worden sei, auf eine neue Reise geschickt. Die Revision der Beklagten zu 2) rügt, das Berufungsgericht' habe rechtsirrtünlich nicht berücksichtigt, dass die Rebenintervenientin als Gchleppuntem-ehmen tätig geworden sei, des weiteren habe es die Rechtsbegriffe 11 SchiffsbeSatzung” und "neue Reise", verkannt. Schliesslich habe es übersehen, dass ein Gesamtschuldverhältnis vorliege und die Beklagte zu 2) daher höchstens wegen der Hälfte des Schadens in Anspruch genommen werden könne. Es ‘handelte sich nach der Auflösung des Schleppzuges und nach der Vertäuung, davon sind auch beide Parteien, wie die Rebenintervenientin, in den Tatsacheninstanzen ausgegangen, nur noch um die Bewachung. noch in Schleppzug befand, war, ist somit für die jetzt zu entscheidende Präge unerheblich, weil ein Zusammenhang mit den Abschleppen zur Zeit der Entstehung des Schadens nicht mehr bestand. Es kommt deshalb darauf an, ob hier die Haftung für Ansprüche eingreift, die sich auf Verschulden einer Person der Besatzung der Schute gründen (§§‘4 Abs 1 Ziff 3, 92, 114 BinnSchG, § 735 KGB). Schlüsse sich ‘aus dem erwähnten Zusatz in § 3 BinnSchG und-aus der besonderen Regelung im § 4 BinnSchG über die Haftung £ür die durch Schleppzüge entstehenden Schäden ziehen lassen, wird noch zurlickgekommen werden. In der Rechtsl'ehre ist stark umstritten, wie der Begriff der Schiffsbesatzung im § 3 BinnSchG- und im § 481 HOB zu umgrenzen ist, ob diese Vorschriften entsprechend für die Haftung für Schäden anzuwenden sind, die durch bestimmte Personen verursacht worden sind, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören, oder ob sich etwa in der Richtung bereits ein Gewohnheitsrecht für eine weitergehende Haftung der Reeder und Schiffseigner gebildet hat, als die Gesetzesbestimmungen vorsehen (llittelstein, Binnenschiffahrtsrecht in EhrenbergsHandbuch Bd 7 Abt 1 S 68 ff, 118; Kittelstein, Deutsches Binnen- , schiffehrtsrecht 2. Während Boyens^BeWisy Si’eveking;und^Gierke;iden l griff 11 Schiffsbesatzung" eng auslegen, Mittelstein in seinen verschiedenen Werken in der Auffassung wechselt, kommen Pappenheim und Wüstendörfer zu einer engen Auslegung des Begriffs- Pappenheim vertritt aber die Auffassung, dass Reeder und Schiffseigner für Schäden, die durch Per- f*’ sonen verursacht worden sind, die gleichartige Dienste wie die Schiffsbesatzung leisten, kraft Gewohnheitsrechts hafteten- Wüstendörfer lehnt die Rechtsansicht, dass sich be- , reits ein Gewohnheitsrecht gebildet habe, ab. In einer anderen Entscheidung ( RGZ ■ 126, 35) hat es dahinstehen lassen, ob Angestellte eines Stauereibetriebes zur Schiffsbesatzung gehörten, aber ausgeführt, die Reederhaftung aus § 485 HGB sei auf sie auszudehnen. Was die Haftung für das für den Schaden ursächliche Verschulden des Wachmanns R0B anlangt, so kann wie noch darzulegen ist, nicht zur SchiffsbeSatzung gerechnet werden unEyscheidet auch eine Haftung kraft Gewohnheitsrechtes aus, da sich ein solches für einen Aus- wenn sich, wie oben ausgeführt, die Definitionen des Begriffs der SchiffsbeSatzung im § 3 BinnSchG und im § 481 HGB auch nicht ganz decken, so können jedoch aus dem nur geringen Unterschied in den Definitionen wesentliche Schlüsse . Die erwähnten Bestimmungen ergeben, dass J das Gesetz ein Dienstverhältnis zwischen den Personen der „ Schiffsbesatzung und den Schiffseigner voraussetzt, vj stand aber nicht im Dienste der Beklagten, sondern in dem *• der **ebenintervenientin. Aufl S 173 ff) mit Hecht annimmt, dass zu den "übrigen auf dem Schiff angestellten Personen" nur die zu rechnen sind, die als Arbeitnehmer kraft eines auf eine gewisse Dauer berechneten unmittelbaren Dienstverhältnisses in den arbeitsteiligen Organismus der Schiffsdienste und der Bordgemeinschaft eingegliedert sindo Hierbei ist es unerheblich, ob sie ihre Arbeiten an Bord, an der Schif&längs-seite im Leichter oder am Kai zu verrichten haben. muss, Andererseits ist es aus allgemein wirtschaftlichen Gesichtspunkten bei solchen Schäden geboten, die Haftung entweder gegenständlich oder betragsmässig zu begrenzen, schon um es dem Verantwortlichen, der zudem in gleicher Weise das Beförderungsmittel den Gefahren der Schiffahrt aussetzt, zu ermöglichen, sich selbst zu tragbaren Bedingungen durch das Eingehen einer Haftpflichtversicherung einen Versicherungsschutz zu verschaffen, was auch im . Wie erheblich diese Gefahr ist, zeigen die -zahlreichen Hechtsstreitigkeiten, die bei den Gerichten grosser Ilafenplätze laufend wegen der Schadensersatzansprüche anhängig werden, die durch das losreissen nicht gehörig bewachter Schuten entstehen. 'von einem typischen Geschehensablauf sprechen und einen* - / Beweis des ersten Anscheins für den ursächlichen Zusammen-\ hang zwischen Hi chtb ev/achung und Sinken als gegeben ansehen; Ob den Ausführungen über den Anscheinsbeweis beizupflichfr ten ist, kann auf sich beruhen, jedenfalls zeigt die Entscheidung, wie stark die Gefahren sind, die durch nichtbewachte Schuten entstehen können. Bas ändert .aber nichts daran, dass; die Bewachung dazu dient, typische Schiffsgefahren abzu-wenden, und, dass der Schiffseigner|für sie Sorge zu tragen ; hat. Ist dem aber so, so ist es rixcht gerechtfertigt, die ■; Haftung des Schiffseigners für Schäden, die durch Hachläs-* sigkeiten der Bewachung entstehen, dann auszuschliessen, Die Revision wendet noch ein, es gehe nicht an, einen Uäch-ter, der, wie hier, 15 Schuten zu bewachen gehabt habe, gleichzeitig zur Besatzung dieser 13 Schiffe zu rechnen. Dieser Einwand greift aber schon deshalb nicht durch, weil es sich, wie oben au3geführt, nicht um eine unmittelbare An-wendung der Gesetzesbestimmungen über die Haftung für ein Verschulden der Schiffsbesatzung handelt, sondern um eine auf Grund der gleichen Interessenlage gebotene entsprechende. Gerade um die Dolgen zu verhindern, die sich hieraus im Hinblick auf die besonderen Gefahren des Schleppwesens ergeben können und die in Binnenschiffahrtswesen im Gegensatz zu dem Seeverkehr schwer tragbar sind, ist die Gefahrenhaftung für Schleppzüge im § 4 Abs 3 BinnSchG besonders geregelt\worden.•Zusammenfassend ist also fest-zustellen, dass die .Vorschriften über die beschränkte Haftung aus §§ 4 Abs 1 Ziff 3, 92 BinnSchG, § 735 EGB hier entsprechend anzuwenden sind und dass die Beklagte zu 2) also nach Ha3sgabe dieser Bestimmungen somit mit den Schiff April 1949 nicht mehr im Besitz, Deshalb konnte der Kläger eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Schiff, wie sie §§ 4, 102 BinnSchG vorsieht, gegen die Beklagte zu 2) nicht erheben. Somit kommt es darauf ah, ob die Beklagte zu 2) vom 13^ April 1949 ab für den Schaden beschränkt persönlich gemäss § 114 BinnSchG haftet. im Sinne des Abschnitts "Schiffsgläübiger"Werde diejenige angesehen, zu welcher das Schiff von neuen ausgerüstet oder welche auf Grund eines neuen Frachtvertrages oder nach vollständiger Böschung der Ladung ängetreten werde. Gegen diese von der Revision vertretene Auffassung spricht bereits folgende Erwägung: Bas Binnenschiff ahrtsgesetz setzt nur voraus, dass das Schiff zur Schiffahrt auf Plüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmt und hierzu verwendet wird. Bass solche Schiffe auf eine neue Reise geschickt werden können und dass dann die beschränkt persönliche Haftung nach § 114 BinnSchG Platz greifen kann, ist nicht zu bezweifeln. Bass das Schiff auf der neuen Reise wirklich Schäden erleidet und eine Benachteiligung der Rechte des ’Gläubigers erfolgt, ist für den Eintritt der beschränkt persönlichen . im Rechtssinne auch im Hafen und im Ortsverkehr stattfin-V den kann (OLG Hamburg in SeuffArch ,55, 22Ö, Vortisch-Zschucke aaO § 114 Anm 3b S 721, Mittelstein aaO § 114 Ann 2a S 443) o Hätte die Beklagte zu 2) die Schute, nachdem sie, im Waltershofer Hafen entlöscht worden war, neu beladen und so zur Veddel, gefahren', dort wieder entlöscht und dann der Beklagten zu 1)‘abgeliefert, so könnte kein-Zweifel vor: handen sein, dass es sich bei der Fahrt vom waltershofer• Hafen zur Veddel um eine neue Reise im Rechtssinne gchan- , delt hätte. In einem solchen Palle ist es nach dem Vort- v laut sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes gerechtfertigt,^' die beschränkt persönliche Haftung der Beklagten zu 2) ein- treten zu lassen» Das Berufungsgericht hat nach alledem den Begriff der neuen Reise nicht verkannt. Das Amtsgericht als Schiffahrtsgericht hat in seinem Urteil den Klageanspruch zu l),dem Grunde nach für f gerechtfertigt erklärt, jedoch hinzugesetzt, dass die Beklagten nicht als Gesamtschuldner hafteten. Ihre persönliche Haftung sei vielmehr unabhängig • voneinander dadurch erwachsen, dass jede das Schiff von sich aus auf neue Reisen ausgesandt habe. ITach alledem ist der Anspruch gegen die Beklagte zu 2) mit Hecht in ganzer Höhe dem Grunde nach für'gerechtfertigt erklärt worden. Kai 1949 weiter vermietet und die Schute von ihr dem neuen Mieter zu neuen Fahrten überlassen worden sei, da in diesem Augenblick gemäss § 2 BinnSchG an die Stelle der Beklagten zu l) der neue Mieter getreten sei. neuen Reis6i Zu Unrecht berufe die Beklagte zu 1) sich darauf, dass sie bei der Y/eitervermietung der Schute am lo TjAi 1949 nur gewusst habe, dass die beiden Schiffe der Klägerin durch das Anranzien der. Schute beschädigt worden seien, dass aber eine konkrete Schadensersatzforderung von der Klägerin damals noch nicht gestellt gewesen sei. Die Beklagte zu 1) wolle damit geltend machen, sie habe von der Forderung des Schiffsgläubigers keine Kemtnis gehabt. Bamit könne sie aber nicht gehört werden; denn es genüge, dass sie von den Tatsachen Kenntnis bekommen habe, die geeignet erschienen, eine Forderung eines Schiffsgläubigers zu begründen. 1. Bie Revision macht in erster Linie geltend, eine Haftung der Beklagten zu l) scheide schon deshalb aus, weil nicht zur Besatzung der Schute gehört habe und es auch nicht angängig sei, , die Ilaftungsbestiimungen des Bin-nenschiffahrtsgesetzes insoweit analog anzuwenden. Sie ist der Auffassung, es sei nicht einwandfrei festgestellt, dass, die Beklagte zu 1) die für eine Haftung nötige Kenntnis von der Forderung der Klägerin gehabt habe. Eine persönliche Haftung der Beklagten zu 1) kam damals noch nicht in Betracht, so dass die Klägerin persönliche Ansprüche gegen die Beklagte zu l) in ihrem damaligen Schreiben nicht geltend machen konnte. Es genügte somit, dass die Klägerin zu erkennen gab, sie wolle eine Haftung aus dem Schiff beanspruchen. 3- Die Revision der Beklagten zu 1) stellt weiter zur Nachprüfung, ob die Beklagte zu l) die Schute im Rechtssinne auf eine neue Reise gesandt habe und deshalb hafte. Solange das Ausrüsterverhälthlb/ der Beklagten zu 2) bestand, also bis zu dem 13- April 1949, konnte t-die Klägerin eine sogenannte Pfandklege nur gegen die Beklagte zu. aus § 771,ZPO mit Rücksicht auf § 2 Abs 2 BinnSchG- nicht zur Seite«, Dadurch, dass die Beklagte zu 2) am 13. Wenn die Beklagte zu l)als Schiffseignerin die mit der Pfandhaftung belastete Schute selbst auf eine neue Reise gesandt hätte, so wäre ihre beschränkt person- . ten zu lassen, wenn der Schiffseigner die Schute zwar nicht selbst auf eine neue Reise sendet, es aber bewusst ermöglicht, dass sie von einen anderen auf eine neue Reise ausgesandt wird, indem er sie zu diesem Zwecke vermietet.
Pur das ITachs chiagev;eric!. Fur die_ totliche^ 2490 063 Gesetz; BinnSchG §§ 3, 4? 92. 114 Rechtssatzs 1. BinnSchG §§ 3, 4* r| Zu den "übrigen auf den Schiff angestellten Personen11 im ;j Sinne des § 3 BinnSchG sind nur die zu rechnen, die als ßi Arbeitnehmer kraft eines auf eine gewisse Dauer berech- -5& neten, unmittelbaren Dienstverhältnisses in den arbeits- ' teiligen Organismus der Schiffsdienste und der Bordgemeinschaft eingegliedert sind. Die Haftungsbestimmungen der §§ 4, 92, 114 BinnSchG sind jedoch entsprechend anzuwenden, wenn die Gleichheit der Interessenlage es erfordert, Geschädigten einen gleichartigen Schutz zu gewähren. Das ist der Pall, wenn der Schiffseigner Arbeiten, die typische Schiffsgefahren abwenden sollen, so » die Bewachung beladener Schuten, nicht durch Angehörige der Schiffsbesatzung, sondern durch Angehörige eines ' anderen, selbständigen, Betriebes ausxühren lässt und hierbei Schäden erwachsen. ' <5S u' 2 o BinnSchG § 114• .| Bine neue Heise im Sinne des § 114 BinnSchG. ist nicht nur eine neue Frachtfahrt, sondern jede Reise, die nach beendeter Löschung zu einen neuen Zwecke unternommen wird. Darunter fällt auch die Infahrtsetzung eines gemieteten Schiffes, um es nach Beendigung des Eietver-hältnisses dem Vermieter zurückzugeben. dann beschränkt persönlich, wenn er in Kenntnis einer ; Forderung eines Schiffsgläubigers, für welche das Schiff haftet, dieses selbst auf eine neue Reise aussendet, sondern auch dann, wenn er es trotz der Kenntnis der ’ Forderung weiter zur Schiffahrt vermietet und der leieter \ es auf eine neue Reise aussendet. 3- BinnSchG § 114» Der Schiffseigner haftet nach § 114 BinnSchG* nicht nur Aktenzeichens I ZE 27/51 Urteil vom 29» Juni 1951 OLG Hamburg iy/' ¥ I ZE 27/51 •t m «\ w tut pm M^nrm Verkündet am 29» Juni 1951 ff Just.Sekr. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 4 c Im Ha men.äse Volkes • _ \ • ■ ,v' in dem Hechts streit * .<? in III 1. der Firma Hans S strasse 4MP Beklagten zu 1) und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 • der iFirma FflBHHI & Co. in B Beklagtenzu 2) und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Hechtsanv/alt Br. und Dampfer-Compagnie B< , 8 “ iloyd AG in Webenintervenientin, - Prozessbevollmächtigter des zweiten Hechtszuges: Hechtsanv/alt Br. MH in a gegen die Firma IT. Su9 Wwe. in KflHHl Klägerin und Revisionsbeklagte, - l'rozessbevollmächtigter: Hechtsanv/alt hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Höchstes Schiffahrtsgericht auf die mündliche Verhandlung vom 29* Juni 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. Bindenmaiei Br. Heidenhain, Schmidt, Wilde und Br. Krüger-Wieland für Recht erkennt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in 2 33 -* 2 - Hamburg vom 19- Dezember 1950 wird auf ihre Kosten zurüclcgewi e s en. Von Rechts wegen Tatbestands In der Nacht zu dem 8. April 1949 wurden ein Wachschiff und der Schleppdampfer £0(9 der Klägerin im Waltershofer Hafen in Hamburg von der Schute 10699 gerammt und beschädigt. Die Schute gehört der Beklagten zu 1). Von dieser hatte.die Beklagte zu 2) sie im April 1949 zur.Beförderung von Schrott gemietet. Am 7- April 1949 v/urde die mit Schrott beladene Schute von den Ew erfuhr em M( und WflHH^der SflHHHlK Dampf er-Conpagnie Bej Lloyd AG, der jetzigen Ilebenintervenientin, zusammen mit einer zweiten Schute nach dem Predöhllcai im Y/altershofer Hafen in Hamburg gebracht und dort vertäut. Am Predöhlkai waren zu Beginn des Jahres 1949 mehrere Schuten gesunken. Darauf hatte die Nebenintervenientin es im April 1949 übernommen, die an dem Kai befestigten Schuten gegen Entgelt beaufsichtigen zu lassen. Zu dem Zwecke hatte sie dort eine Wohnschute mit einem Wachmann stationiert.. In der Nacht zu dem 8. April 1949 hatte der Wachmann RW Wache. Es lagen in der Nacht an der Wachstation der Nebenintervenientin insgesamt 13 Schuten in drei Lagen hintereinander. Die Schute 1Ö699 lag,vonder Kaispitze aus gesehen,, in' der vordersten Reihe als äusserste von drei Schuten. In. der Nacht herrschte stark böiger Wind.'Von den drei Schuten der vor-- dersten Reihe sanken zwei, die dritte (10699) riss sich tfüs," trieb hafenaufwärts und stiess, wie erwähnt, gegen die beiden Schiffe der Klägerin, und ferner gegen ein Schiff des Schiffseigners Nach der Kollision* setzte sich die Schute auf Land fest, sie-wurde aber noch gegen Morgen nach den Rugenberghafen gebracht und später im Waltershofer Hafen gelöscht. Hach der Löschung wurde sie am 13- April 1949 von dem Walters- . hofer Hafen nach der Veddel überführt und dort von der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) zurückge'geben. Die . Beklagte zu 1) vermietete sie am 1. Mai 1945 anderweitig. ^ Die i&ägerin teilte der Beklagten zu 2) am 8. April 1949 '* schriftlich mit, dass die Schute 10699 ihre Schiffe gerammt; habe -, und dass sie die Beklagte zu 2) für den Schaden ver- , antwortlich mache. Bine Abschrift, dieses Schreibens sandte sie noch am selben Tage an die Beklagte zu 1) zur Orientie*?.' rung, wie es in dem mitgesandten Anschreiben hiess. :vj Ar Die Klägerin hatte im ersten Rechtszuge beantragt: 1. die Beklagten'als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.477>15 DM nebst 5 $ Zinsen seit IClageerhebung zu zahlen; 2. die Beklagte zu l) zu verurteile^, die Zwangs-Vollstreckung in die Schute Hr. 10699 zu dulden. J3ie hat vorgetragen, der Schaden sei auf Verschulden : der Beklagten zu 2) und des Wachmanns zurückzuführen. Die Beklagte zu 2) hätte die Schute mit Rücksicht' auf das:f* stürmische Wetter nicht an die gefährliche Stelle“ am Predö^ kai hinlegen lassen dürfen. Zum mindesten hätte sie die ■ Schute aber besser bewachen lassen müssen. Der Wachmann HM habe auch seiner Überwachungspflicht nicht genügt. Für den Schaden hätten ihr beide Beklagte persönlich und die Beklagte zu l) auch dinglich einzustehen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben den Zahlungsanspruch nach Grund und Betrag bestritten. Die Beklagte zu l) hat auch ihre dingliche Haftung in Abrede gestellt. Sie hat, geltend gemacht, sie hafte schon deshalb nicht, weil die Beklagte zu 2) zur Zeit des Schadenseintrittes Ausrüster des Schiffs gewesen sei. Die Be-klagte zu 2) hat vorgebracht, sie selbst und ihre Ange- . stellten treffe keine Schuld. Hach der Kollisiöa«:3iabfeVsleV‘ die Schute der Beklagten zu 1) zürückgegeben. Daher hafte sie auch nicht nach dem Binnenschiffahrtsgesetz. Die Beklagte zu 1) hat der Beklagten zu 2) den Streit verkündet. Die Beklagte zu 2) und. die Klägerin haben der SBHHBMMpDempf er-Compagnie Be^MBBbloyd AG den Streit verkündet. Diese ist der Beklagten zu 2) als Hebeninter-venientin beigetreten und hat vorgetragen, sie habe nichts , versäumt. Das Amtsgericht als Schiffahrtsgericht hat Beweis durch Vernehmung von Zeugen und Einholung einer Auskunft des IJetereol ogi sehen Amtes in Hamburg'‘erhoben. Sodann hat es durch Urteil vom 2. Juni 1950 .den Klageanspruch zu 1} dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, jedoch ausgesprochen, dass die Beklagten nicht als Gesamtschuldner haf-ten. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Gründe be-sa8“’ a,r till s«r der Samt, gehört, er habe seine überwachungspflicht fahrlässig verletzt und dadurch den Schaden verursacht, Rür diesen hätten beide Beklagte nach §§ 4 Abs 1 Ziff 3, 114 BinnSchG ein-sustehen. Die Beklagte zu 2) habe zunächst nur dinglich gehaftet. Sie habe die Schute dann aber zu der Beklagten zu 1) zurUckgeschafft. Darin liege ein Aussenden auf eine neue Reise. Deshalb hafte die Beklagte zu 2) jetzt persönlich. Die Beklagte zu 1) habe, als sie die Schute zurück erhalten habe, mit dieser dinglich gehaftet. Sie habe die Schute später weiter vermietet und dadurch auf eine neue Reise gesandt; deshalb hafte sie nunmehr persönlich. Sie habe, als sie die Schute weiter vermietet habe, bereits Kenntnis von dem Schaden der Klägerin gehabt; denn die Klägerin habe ihr bereits am 8. April 1949 mitgeteilt, dass ihre Schiffe durch die Schute beschädigt .worden seien. Eine dingliche Haftung der Beklagten zu 1) entfalle, weil /; sie die Schute bereits wieder vermietet gehabt habe, als j die Klage erhoben worden sei. Die Beklagten seien nicht Gesamtschuldner. Beide Beklagte haben gegen das Urteil Berufung eingelegt mit dem Anträge, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) hat geltend gemacht , sie sei, als der Schaden ein-getreten sei, nicht\Schiffseigner im Sinne des Binnenschiff fahrtsgesetzes gewesen,\'weil sie die Schute damals venaie--, tet gehabt habe. Sie habe daher nicht gehaftet. Die Tat-sache, dass ihr die Schute später zurückgegeben sei und dass sie sie anderweitig vermietet habe, könne eine Haftung 'nicht begründen. Die Klägerin habe in dem Schreiben - & * it t: % vom 8. April 1949 keine Forderung gegen sie erhoben, sondern ihr nur nitgeteilt, dass die Schiffe durch die Schute beschädigt worden seien. Die Beklagte zu 2) hat vorgebracht, sie selbst habe nicht fahrlässig gehandelt. Für den Wachmann habe sie nicht einzustehen, da er entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht zur Schiffsbesatzung gehört habe. Sie habe die Schute auch nicht auf eine neue Reise aüsgesandt, sondern sie nur der Beklagten zu 1) im Hamburger Ilafen zurückgegeben, wozu sie verpflichtet gewesen sei. j - * .Die Hebenintervenientin hat sich dem Anträge der Beklagten angeschlossen. Die Klägerin hat um Zurückweisung der Berufung gebeten. ' Der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg hat die Berufung durch Urteil vom 19« Dezember 1950 zurückgewiesen, Es hat die Revision zugelassen. Die Gründe führen aus, die Beklagte zu 2) hafte für den Schaden nicht nach §§ 823 Abs 1, 831 BGB. Beide Beklagte hafteten aber beschränkt persönlich nach § 114 BinnSchG. Das Berufungsgericht hat sich insoweit im wesentlichen der Begründung des Amtsgerichts angeschlossen. Es hat näher dargelegt, iflRF habe zur Besatzung der Schute gehört. Die Beklagte zu 2) habe die Schute nach der Entlöschung auf eine neue Reise im Rechtssinne geschickt. Auch die Beklagte zu l) habe die Schute später erneut auf eine neue Reise gesandt. Die Beklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage erstreben. t ' * ■ '3 - 4 *7 _ I 7 - Tie Klägerin bittet, die Revision zuruclczuweisen. Ent s che i dungsgründe; A. Die Revision der Beklagten zu 2). I. Das Berufungsgericht hat die weitergehende Haftung der Beklagten zu 2) aus unerlaubter Handlung'abgel'ehht: und -nur die beschränkt persönliche Haftung aus dem Binnenschifffahrtsgesetz bejaht. Da diese, wie noch ausgefüiirt werden wird, besteht und die Klägerin das Urteil nicht angefoch-ten hat, so ist nur auf die Haftung aus dem Binnenschiff-fahrtsgesetz einzugehen. II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte zu 2). sei zur Zeit der Entstehung des Schadens Ausrüster der < Schute 10699 gewesen,- als solcher sei sie als Schiffseigner im Sinne von § 2 Abs 1 BinnSchG- anzusehen gewesen. Ein Schiffseigner hafte nach § 92 BinnSchG, § 735 IIGB für den Schaden,' der beim Zusammenstoss von Schiffen entstehe, wenn* der Zusammenstoss durch Verschulden der Besatzung seines Schiffes herbeigeführt worden sei. Diese Haftung sei nach § 4 Abs 1 Ziff 3 BinnSchG* auf das Schiff beschränkt. Heben diese.- Haftung und gegebenenfalls an ihre Stelle trete gemäss § 114 BinnSchG- eine beschränkt persönliche Haftung, wenn das Schiff in Kenntnis des Schadens auf eine neue Reise gesandt werde. Der Fachmann Rösch habe fahrlässig seine Be-i-wachungspf licht verletzt und dadurch den Schaden verursacht; Diese Ausführungen sind frei von Rechts irr tum, insbesondere hat.das Berufungsgericht die Rechtsbegriffe der Fahrlässig^. * • • *' keit und des ursächlichen Zusammenhanges nicht verkannt.. % jv % 4 , 33 Insoweit erhebt die Revision auch keine Angriffe, has Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, und hierauf hat es seine. Entscheidung gegründet, Rösch habe zur Besatzung der Schute 10699 in der Unfallsnacht gehört. Deshalb habe die Beklagte zu 2) für sein Verschulden einzustehen. Die Beklagte zu 2) habe die Schute, nachdem sie entlöscht worden sei, auf eine neue Reise geschickt. Daraus folge ihre beschränkt persönliche Haftung nach §114 BinnSchG. Die Revision der Beklagten zu 2) rügt, das Berufungsgericht' habe rechtsirrtünlich nicht berücksichtigt, dass die Rebenintervenientin als Gchleppuntem-ehmen tätig geworden sei, des weiteren habe es die Rechtsbegriffe 11 SchiffsbeSatzung” und "neue Reise", verkannt. Schliesslich habe es übersehen, dass ein Gesamtschuldverhältnis vorliege und die Beklagte zu 2) daher höchstens wegen der Hälfte des Schadens in Anspruch genommen werden könne. Die Rügen gehen in Ergebnis fehl. 1. Zu Unrechtkhält die Revision die **ebenintervenientin in ihrer Eigenschaft als Schleppunternehmen allein für den Schaden für verantwortlich. Das Ahschleppen der Schute,.' bei dem auch nicht beteiligt war, war am 7- April 1949 beendet .worden. Der Schleppzug war aufgelöst und die Schute war neben mehreren anderen Schuten am Kai vertäut worden. Es ‘handelte sich nach der Auflösung des Schleppzuges und nach der Vertäuung, davon sind auch beide Parteien, wie die Rebenintervenientin, in den Tatsacheninstanzen ausgegangen, nur noch um die Bewachung. Uie die Rechtslage während des Abschieppens, als die Schute sich iC" noch in Schleppzug befand, war, ist somit für die jetzt zu entscheidende Präge unerheblich, weil ein Zusammenhang mit den Abschleppen zur Zeit der Entstehung des Schadens nicht mehr bestand. ' • 2. Efll hat den. Schaden dadurch verursacht, dass er als Fachmann der Schute seine Pflichten verletzt hat. Es kommt deshalb darauf an, ob hier die Haftung für Ansprüche eingreift, die sich auf Verschulden einer Person der Besatzung der Schute gründen (§§‘4 Abs 1 Ziff 3, 92, 114 BinnSchG, § 735 KGB). Hach § 3 Abs 2 BinnSchG gehören zur Schiffsbesatzung eines zur Binnenschiffahrt verwendeten Schiffs, der Schiffer, die Schiffsmannschaft (§ 21) und alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen mit Ausnahme der Zwangslotsen Die Definition deckt sich mit der in § 481 HG3 für den Begriff der Schiffsbesatzung von Seeschiffen gegebenen mit dem Unterschied, dass dort die V/orte nmit Ausnahme der Zwangslotsen” fehlen, was die im § 4 BinnSchG geregelte Haftung des Schiffseigners und Ausrüsters anlangt, so unterscheidet sich die Vorschrift -de3 § 4 BinnSchG von der ihr für das Seeschiffsrecht entsprechenden des § 486 HUB vor allem dadurch, dass sie eine Sonderregelung für den Pall enthält, dass mehrere Schiffe zu einem Schleppzug vereinigt sind. -Auf die Präge, ob und gegebenenfalls welche . Schlüsse sich ‘aus dem erwähnten Zusatz in § 3 BinnSchG und-aus der besonderen Regelung im § 4 BinnSchG über die Haftung £ür die durch Schleppzüge entstehenden Schäden ziehen lassen, wird noch zurlickgekommen werden. HÖsch hat die Schute 10699 nur eine Hacht bewacht. Er befand sich in der Hacht nicht auf dieser Schute, sondern e der in der nähe gelegenen Wohnschute der ITebenintervenien-tin und zeitweise an Ufer. Hr war auch nicht bei der Beklagten zu 2) angestellt, sondern bei der Nebenintervenientin. Ferner lag ihm die Bewachung von insgesamt 13 Schuten ob. Er hatte also ausser der Schute 10699 gleichseitig noch 12 weitere Schuten zu bewachen. Die Revision ist der Auffassung, die erwähnten unstreitigen Tatsachen schlössen es aus, l4MBzur Besatzung der Schute 10699 zu rechnen. Auch eine entsprechende Anwendung der HaftungoVorschriften sei nicht angängig. Dem ist aber nicht so. In der Rechtsl'ehre ist stark umstritten, wie der Begriff der Schiffsbesatzung im § 3 BinnSchG- und im § 481 HOB zu umgrenzen ist, ob diese Vorschriften entsprechend für die Haftung für Schäden anzuwenden sind, die durch bestimmte Personen verursacht worden sind, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören, oder ob sich etwa in der Richtung bereits ein Gewohnheitsrecht für eine weitergehende Haftung der Reeder und Schiffseigner gebildet hat, als die Gesetzesbestimmungen vorsehen (llittelstein, Binnenschiffahrtsrecht in EhrenbergsHandbuch Bd 7 Abt 1 S 68 ff, 118; Kittelstein, Deutsches Binnen- , schiffehrtsrecht 2. Aufl § 3 Anm 5 S 49; Schaps-IIittelstein 2. Aufl Deutsches Seerecht § 481 Anm 2 u 1^; »üstendörfer, See Schiffahrt credit in Ehr enb er gs Handbuch. Bd 7 Abt 2 § 95 S 509» Tiüstendörfer, Neuzeitliches Seerecht, 2. Aufl S 173; Sieveking, Das Deutsche Seerecht § 16 S 25; Vortisch- . Sschucke, Binnenschiffahrts- und Flössereirecht § 3 Anm i , ' > 10 S 439 Pappenheim bei Gruchot Bd 43> 342; Boyens-De^i’s,Das Deutsche Seerecht Bd 1, 154 und ZUR 50, .56.; Eüller-Erzbach, Handelsgesetzbuch 2. Aufl Kap:°2lrfS'855Sffi_,Giepke;'vJl'f Handelsgesetzbuch 6. Aufl § 81 zu II d; Dindenmaier, hie ausservertragliche Haftung des Reeders für Stauer HansGZ 1940, 241). Während Boyens^BeWisy Si’eveking;und^Gierke;iden l griff 11 Schiffsbesatzung" eng auslegen, Mittelstein in seinen verschiedenen Werken in der Auffassung wechselt, kommen Pappenheim und Wüstendörfer zu einer engen Auslegung des Begriffs- Pappenheim vertritt aber die Auffassung, dass Reeder und Schiffseigner für Schäden, die durch Per- f*’ sonen verursacht worden sind, die gleichartige Dienste wie die Schiffsbesatzung leisten, kraft Gewohnheitsrechts hafteten- Wüstendörfer lehnt die Rechtsansicht, dass sich be- , reits ein Gewohnheitsrecht gebildet habe, ab. Er gelangt aber auf den Y/ege rechtsteleologischer Rechtsfindung unter bestimmten Voraussetzungen zu einer entsprechenden Anwendung der Ilaftungsbestimnungen für Personen, die zwar nicht zur Schiffsbesatzung geholfen, aber typische Schiffsdienste leisten. Das Reichsgericht (RGZ 119? 270) hat einen Festmacher, der ein selbständiges Gewerbe betrieb, der Schiffsbesatzung zugerechnet. In einer anderen Entscheidung ( RGZ ■ 126, 35) hat es dahinstehen lassen, ob Angestellte eines Stauereibetriebes zur Schiffsbesatzung gehörten, aber ausgeführt, die Reederhaftung aus § 485 HGB sei auf sie auszudehnen. Was die Haftung für das für den Schaden ursächliche Verschulden des Wachmanns R0B anlangt, so kann wie noch darzulegen ist, nicht zur SchiffsbeSatzung gerechnet werden unEyscheidet auch eine Haftung kraft Gewohnheitsrechtes aus, da sich ein solches für einen Aus- - 12- 33 i 4 * " 4 • j nahmefall derart, wie er hier vorliegt, nicht gebildet hat. Sa müssen jedoch die Haftungsbestimmnngen des Binnen-schiffahrtsgesetzes im \7ege der Gesetzesanalogie angewen- * 'f det werden. 7/ie erwähnt, gehören nach § 2 Abs 2 BinnSchG j zur Schiffsbesatzung der Schiffer, die Schiffsmannschaft \ und alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen. Dass starke Bedenken bestehen, den Begriff der Schiffsbesatzung in § 4-81 HGB unmittelbar weit auozudehnen, hat insbesondere Pappenheim (Gruchot 43 j 342) überzeugend darge-' tan. wenn sich, wie oben ausgeführt, die Definitionen des Begriffs der SchiffsbeSatzung im § 3 BinnSchG und im § 481 HGB auch nicht ganz decken, so können jedoch aus dem nur geringen Unterschied in den Definitionen wesentliche Schlüsse . nicht gezogen werden. Somit spricht bereits der Umstand, dass § 481 HGB eng auszulegen ist, dafür, dem § 3 BinnSchG eine entsprechend enge Auslegung zu geben. Dazu nötigen vor allem aber auch die weiteren Bestimmungen des Binnenschiffahrtsgesetzes selbst. So spricht § 5 BinnSchG von einem Dienstverhältnis zwischen den Personen der Schiffsbesatzung und dem Schiffseigner und besagt, dass der Schiffseigner persönlich für die den Personen der Schiffsbesat- , zung aus dem Dienstverhältnis zustehenden Forderungen hafte. §§102 ff BinnSchG gewähren den aus den Dienstverträgen her- Ij rührenden Forderungen der Schiffsbesatzung die Rechte eines .. Jj Schiffsgläubigers. Die erwähnten Bestimmungen ergeben, dass J das Gesetz ein Dienstverhältnis zwischen den Personen der „ Schiffsbesatzung und den Schiffseigner voraussetzt, vj stand aber nicht im Dienste der Beklagten, sondern in dem *• der **ebenintervenientin. Der Uortlaut und der Sinn der ^ - '•* •f.%, Gesetzesbestimmungen sprechen dafür, wie insbesondere Yiüstendörfer (neuzeitliches Seehandelsrecht 2. Aufl S 173 ff) mit Hecht annimmt, dass zu den "übrigen auf dem Schiff angestellten Personen" nur die zu rechnen sind, die als Arbeitnehmer kraft eines auf eine gewisse Dauer berechneten unmittelbaren Dienstverhältnisses in den arbeitsteiligen Organismus der Schiffsdienste und der Bordgemeinschaft eingegliedert sindo Hierbei ist es unerheblich, ob sie ihre Arbeiten an Bord, an der Schif&längs-seite im Leichter oder am Kai zu verrichten haben. Unter diese Personen fällt nicht. Y/ie schon gesagt, müs- sen aber die Haftungsbestimmungen der j§ 4, 92, 114 BinnSchG; § 735 HGB hier entsprechend angewendet werden, da die fol- * genden Gründe hierzu nötigen. Beim Schiffahrtsbetrieb bestehen an sich bereits besondere Gefahren für die zu befördernden Güter, \7eiter entstehen, ähnlich wie beim Bahn- ’ und Xraftfalirzeugbe trieb, durch Unachtsamkeiten der bei * * dem Betriebe tätigen Personen besondere Gefahren für diese Beteiligten, die zudem in dieser Beziehung jeder Einwir- kungs- und Überprüfungsmöglichkeit entbehren, und vor allen- auch für Dritte. Insoweit muss das Gesetz ihnen einen wirk-; samen Schutz gewähren. Das kann aber nur dadurch geschehen,:' dass dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch gegeben ► * wird, der sich auch praktisch durchsetzen lässt und nicht etwa im Ergebnis an einschränkenden Gesetzesbestimmungen scheitert. Daraus folgt, dass für Schäden, die durch die Betriebsgefahr eines Schiffes erwachsen, die Entlastungs- \ «V‘ möglichkeit nach § 831 Abs 1 Satz 2 BGB ausgeschaltet werden S3 ] • >: muss, Andererseits ist es aus allgemein wirtschaftlichen Gesichtspunkten bei solchen Schäden geboten, die Haftung entweder gegenständlich oder betragsmässig zu begrenzen, schon um es dem Verantwortlichen, der zudem in gleicher Weise das Beförderungsmittel den Gefahren der Schiffahrt aussetzt, zu ermöglichen, sich selbst zu tragbaren Bedingungen durch das Eingehen einer Haftpflichtversicherung einen Versicherungsschutz zu verschaffen, was auch im . Interesse des Geschädigten liegt. Auf diesen Hechtsge- ** danken beruhen letzten Endes die Haftungsbestimmungen der . 5§ 4, 92, 114 BinnSchG, §§ ?35,485, 486 KGB. Bie Erwä-gungen, die zu dem Erlass der genannten Haftungsbestimmungen des Binnenschiffahrtsgesetzes geführt haben, zwingen aber, darin ist dem Reichsgericht und Wüstendörfer zu folgen, dazu, sie entsprechend anzuwenden, wenn die Gleichheit der Interessenlage es gebietet, den Geschädigten einen gleichartigen Schutz zu gewähren. Y/ie bereits erwähnt, ist 's * eine entsprechende Haftung für Schäden, die durch Angeld stellte selbständiger Stauer verursacht worden sind, vom * * Reichsgericht bejaht worden. Der an sich verschiedenartigen Tätigkeit von Stauern und Wächtern von Schiffen ist die Eigentümlichkeit gemeinsam, dass sie auf die Vermeidung * £ einer Gefährdung von Gut und Schiff durch die Schiffalirt ? ; ’ '4 bedacht ist und damit die Leistung von der Schiffahrt eigen- 'jj ' ’ A tümlichen Diensten zu dem Gegenstand hat. Y/as insbesondere die J Schutenbewachung angeht, so bringen die Y/itterungs- und . ] Strömungsverhältnisse zwangsläufig die Gefahr mit sich, ^ dass nicht ordnungsmässig bewachte Fahrzeuge ,• und zwar gilt ; .,5 ' i J k . * 'Ä * fTt dies "besonders für beladene Schuten, sich losreissen, abtreiben und denn andere Schiffe beschädigen. Wie erheblich diese Gefahr ist, zeigen die -zahlreichen Hechtsstreitigkeiten, die bei den Gerichten grosser Ilafenplätze laufend wegen der Schadensersatzansprüche anhängig werden, die durch das losreissen nicht gehörig bewachter Schuten entstehen. So hat das Oberlandesgericht in Hamburg in' einem anderen Rechtsstreit (liansGZ .1-94.0 lAfct: B § 247 Nr )93.]l^,. ausgeführt, ein Sinken von Hafenfahr zeugen im Zusammenhänge mit und infolge IIichtbev/achung sei im Hamburger Hafenbetriebe kein aussergewöhnliches Ereignis, man könne bei ihm.; 'von einem typischen Geschehensablauf sprechen und einen* - / Beweis des ersten Anscheins für den ursächlichen Zusammen-\ hang zwischen Hi chtb ev/achung und Sinken als gegeben ansehen; Ob den Ausführungen über den Anscheinsbeweis beizupflichfr ten ist, kann auf sich beruhen, jedenfalls zeigt die Entscheidung, wie stark die Gefahren sind, die durch nichtbewachte Schuten entstehen können. Aus dem Grunde schreibt der § 22 des Hamburger Hafengesetzes auch eine Beaufsichtigung vor. Bei dieser ..Sachlage ist die Bewachung von Schuten eine Verrichtung, die jedenfalls einem Schiffsdienst . gleichzuachten ist und für die der Schiffseigner zu sorgen ? hat. Bie Bewachung kann allerdings vom Kai. oder von einem -\7ohnschiff aus erfolgen. Bas ändert .aber nichts daran, dass; die Bewachung dazu dient, typische Schiffsgefahren abzu-wenden, und, dass der Schiffseigner|für sie Sorge zu tragen ; hat. Ist dem aber so, so ist es rixcht gerechtfertigt, die ■; Haftung des Schiffseigners für Schäden, die durch Hachläs-* sigkeiten der Bewachung entstehen, dann auszuschliessen, 16 - ** \ ' T IK , 5 It i wenn er diese nicht durch Angehörige der Schiff she Satzung . vornehmen9 sondern sie für seine Rechnung durch Angehörige j i eines anderen selbständigen Betriebes ausfüliren lässt. Der i Umstand, dass Eösch an sich der Aufsicht cbr Uebenintervenien- . ( tin und nicht der Beklagten zu 2} unterstand, kann bei der gegebenen Sachlage nicht entscheidend ins Gewicht fallen. ; Die Revision wendet noch ein, es gehe nicht an, einen Uäch-ter, der, wie hier, 15 Schuten zu bewachen gehabt habe, gleichzeitig zur Besatzung dieser 13 Schiffe zu rechnen. Dieser Einwand greift aber schon deshalb nicht durch, weil es sich, wie oben au3geführt, nicht um eine unmittelbare An-wendung der Gesetzesbestimmungen über die Haftung für ein Verschulden der Schiffsbesatzung handelt, sondern um eine auf Grund der gleichen Interessenlage gebotene entsprechende. Im übrigen ist es begrifflich nicht ausgeschlossen, dass eine Person zur selben Zeit zur Besatzung verschiedener Schiffe gehören kann. Das kann insbesondere bei Schleppzügen, die aus Schiffen verschiedener Schiffseigner bestehen, der Dali sein. Gerade um die Dolgen zu verhindern, die sich hieraus im Hinblick auf die besonderen Gefahren des Schleppwesens ergeben können und die in Binnenschiffahrtswesen im Gegensatz zu dem Seeverkehr schwer tragbar sind, ist die Gefahrenhaftung für Schleppzüge im § 4 Abs 3 BinnSchG besonders geregelt\worden.•Zusammenfassend ist also fest-zustellen, dass die .Vorschriften über die beschränkte Haftung aus §§ 4 Abs 1 Ziff 3, 92 BinnSchG, § 735 EGB hier entsprechend anzuwenden sind und dass die Beklagte zu 2) also nach Ha3sgabe dieser Bestimmungen somit mit den Schiff für das Verschulden des BflHB haftete. Dadurch erhielt die Klägerin zugleich die Stellung einer Schiffsgläuhigerin im Sinne von §§102 BinnSchG. 3. Die Beklagte zu 2) hat die Schute bereits seit dem 13. April 1949 nicht mehr im Besitz, Deshalb konnte der Kläger eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Schiff, wie sie §§ 4, 102 BinnSchG vorsieht, gegen die Beklagte zu 2) nicht erheben. Somit kommt es darauf ah, ob die Beklagte zu 2) vom 13^ April 1949 ab für den Schaden beschränkt persönlich gemäss § 114 BinnSchG haftet. Das hängt davon ab, ob sie das Schiff auf eine "neue Reise11 ausgesandt hat. Die Vorschrift des § 114 BinnSchG steht im 7» Abschnitt des Binnenschiffahrtsgesetzes, der die Überschrift "Schiffsgläubiger" trägt. Die Bestimmung, wie auch die übrigen dieses Abschnitts und der anderen Abschnitte des Binnenschiffahrtsgesetzes, enthalten keine Definition des Begriffs "neue Reise". Dem § 114 BinnSchG entspricht im Seehandelsrecht der § 774 KGB, der ebenfalls im Abschnitt "Schiffsgläubiger" steht. In ihm ist für den . Begriff "neue Reise" auf die im gleichen Abschnitt befind-\ liehe Vorschrift des § 757.RGB verwiesen. Diese Bestimmung' definiert den Begriff "Reise". Sie besagt, als. eine Reise 2. im Sinne des Abschnitts "Schiffsgläübiger"Werde diejenige angesehen, zu welcher das Schiff von neuen ausgerüstet oder welche auf Grund eines neuen Frachtvertrages oder nach vollständiger Böschung der Ladung ängetreten werde. % Hieraus ergibt sich, dass,im Seehandelsrecht eine Fahrt, | die nach voll ständiger- Löschung der Ladung angetreten wird,;* 63 eine "neue Reise” ist. Ein Anhalt dafür, dass in Binnen-schiffahrtsgesetz etwas anderes gelten sollte, ist nicht gegeben. Insbesondere lässt sich aus den Y/orte "aussenden" nicht schliessen, dass eine neue Reise eine neue Pracht-' fahrt sein müsse. Gegen diese von der Revision vertretene Auffassung spricht bereits folgende Erwägung: Bas Binnenschiff ahrtsgesetz setzt nur voraus, dass das Schiff zur Schiffahrt auf Plüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmt und hierzu verwendet wird. Nicht erforderlich ist, dass die Schiffahrt zu gewerblichen Zweclten betrieben wird. Zu den Binnenschiffen gehören also auch grössere, nur zu Sport oder Vergnügungszwecken bestimmte .Schiffe (so auch' Voftisch-Zschucke aaO § 1 Anm 5b S 26), so z.B. grosse Segeljachten. Bass solche Schiffe auf eine neue Reise geschickt werden können und dass dann die beschränkt persönliche Haftung nach § 114 BinnSchG Platz greifen kann, ist nicht zu bezweifeln. Vor allen ist.die .Auslegung der Revision aber mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang zu bringen. Bieser geht dahin, -dass der Schiffseigner, solange er den Schaden, für den er mit dem Schiff haftet, nicht beglichen hat, das Schiff nicht der Gefahr aussetzen darf, dass es bei einer neuen Pahrt Schaden erleidet oder mit neuen Schiffsgläubigerrechten belastet .wird, vfenn er trotz Kenntnis der dinglichen Haftung diese Gefahr herbeiführt, so soll nach den Gesetz dann seine beschränkt persönliche Haftung eintreten. Bass das Schiff auf der neuen Reise wirklich Schäden erleidet und eine Benachteiligung der Rechte des ’Gläubigers erfolgt, ist für den Eintritt der beschränkt persönlichen . > > 11 tf l, 'f ? ■ l ? A i 4 * h Heftung nicht erforderlich. Aus alledem ergibt sich, dass'*', die neue Heise keine neue Prachtreise zu sein braucht. Soweit Mittelstein (aaO § 114 Anm 2a 8 443) und Vortisch-* Zschucke (aaO § 114 Anm 2b S 721), was aus ihren Ausfüh- f * * \i- rungen nicht klar hervorgeht, die Auffassung vertreten soll ten, unter einer neuen Heise im Sinne von § 114 BinnSchG sei nur eine neue Prachtreise zu verstehen, kann den nichts gefolgt werden. Für den Begriff der neuen Reise spielt es^ auch keine Holle, wie gross die Strecke ist, die das Schifft , * . ' / ? zurücklegt. 13s ist anerkannten Rechtes, dass eine neue ReiV im Rechtssinne auch im Hafen und im Ortsverkehr stattfin-V den kann (OLG Hamburg in SeuffArch ,55, 22Ö, Vortisch-Zschucke aaO § 114 Anm 3b S 721, Mittelstein aaO § 114 Ann 2a S 443) o Hätte die Beklagte zu 2) die Schute, nachdem sie, im Waltershofer Hafen entlöscht worden war, neu beladen und so zur Veddel, gefahren', dort wieder entlöscht und dann der Beklagten zu 1)‘abgeliefert, so könnte kein-Zweifel vor: handen sein, dass es sich bei der Fahrt vom waltershofer• Hafen zur Veddel um eine neue Reise im Rechtssinne gchan- , delt hätte. Die Rechtslage kann aber keine andere sein, wenn die Schute, wie es hier geschehen sein soll, nachdem * sie im Haltershofer Hafen ganz entlöscht war, unbeladen zur Beklagten zu l) zurückgefahren wurde. Es handelte sich um eine selbständige Fahrt zu einem neuen Zwecke, ^ nämlich der Ablieferung der Schute nach Beendigung des Hietver- * * < * hältnisses. In einem solchen Palle ist es nach dem Vort- v laut sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes gerechtfertigt,^' die beschränkt persönliche Haftung der Beklagten zu 2) ein- 20 - it -c* A'. >y 3; A'' , TfJ >K treten zu lassen» Das Berufungsgericht hat nach alledem den Begriff der neuen Reise nicht verkannt. x*» \M§ 4. Das Amtsgericht als Schiffahrtsgericht hat in seinem Urteil den Klageanspruch zu l),dem Grunde nach für f gerechtfertigt erklärt, jedoch hinzugesetzt, dass die Beklagten nicht als Gesamtschuldner hafteten. In den Gründen hat es ausgeführt, eine gesamtschuldnerische Haftung : der Beklagten komme nicht, in Betracht, da ein näherer Zusammenhang hei der Entstehung der Haftung der beiden Beklagten, v/ie etwa im Falle der §§ 830, 840 3GB, nicht be-stehe. Ihre persönliche Haftung sei vielmehr unabhängig • voneinander dadurch erwachsen, dass jede das Schiff von sich aus auf neue Reisen ausgesandt habe. Das Berufungsgericht hat zu der Frage keine Stellung genommen. Die Revision der Beklagten zu 2) rügt hier Verletzung des § 420 BGB. Sie führt aus, da nach dem vom Oberlandesgericht bestätigten brteil des Cchiffahrtsgerichts kein Gesamtschuldnerverhältnis vorliege, so könne sie höchstens zur Hälfte der IClageforderung in Anspruch genommen werden. Das trifft • indessen nicht zu. Die Vorinstanzen haben § 420 BGB nicht angewendet,- weil diese Vorschrift einen einheitlichen' Schuldgrund voraussetzt. Dieser fehlt, wenn von den Darlegungen des Schiffahrtsgerichtes ausgegangen wird. Dieses hat eine echte Gesamtschuld nur deshalb verneint, v/eil es angenommen hat, es liege keine Zweckgemeinschaft zwischen den Beklagten vor, wie sie in der Rechtslehre für eine Gesamtschuld gefordert v/ird. Das Schiffahrtsgericht und das Oberlandesgericht gehen aber ersichtlich von dem Bestehen I einer sogenannten unechten Gesamtschuld aus, wie sie sich z.B. bei Ansprüchen aus einer Brandstiftung gegen den Brandstifter und gegen die Versicherungsgesellschaft ergeben kann. Eine unechte Gesamtschuld liegt aber zu dem mindesten vor. Bei einer solchen findet aber § 420 BGB ebenso wie bei der Gesamtschuld keine Anwendung. ITach alledem ist der Anspruch gegen die Beklagte zu 2) mit Hecht in ganzer Höhe dem Grunde nach für'gerechtfertigt erklärt worden. B. Die Revision der Beklagten zu l). Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, im Zeitpunkt der Kollision sei die Beklagte zu 2) Schiffseignerin gemäss § 2 BinnSchG gewesen. Baher sei damals eine Haftung der Beklagten zu 1) nicht in Betracht gekommen. Bas habe sich aber geändert, als die Beklagte zu 2) am 13» A.pril 1949 die Schute der Beklagten zu l) zurückgegeben habe. Badurch sei die dingliche Haftung der Beklagten zu 1), also die Haftung mit der Schute, begründet worden. Biese dingliche Haftung sei dann später in Wegfall gekommen, als die Beklagte zu 1) die Schute an 1. Kai 1949 weiter vermietet und die Schute von ihr dem neuen Mieter zu neuen Fahrten überlassen worden sei, da in diesem Augenblick gemäss § 2 BinnSchG an die Stelle der Beklagten zu l) der neue Mieter getreten sei. Zugleich mit dem Wegfall der dinglichen Haftung sei aber die beschränkt persönliche Haftung der Beklagten zu 1) entstanden. Benn in dem Vermieten eines Schiffes in Kenntnis, dass der Mieter das Schiff alsbald zu einer neuen Fahrt verwenden werde, liege das Aussenden des Schiffes zu einer * neuen Reis6i Zu Unrecht berufe die Beklagte zu 1) sich darauf, dass sie bei der Y/eitervermietung der Schute am lo TjAi 1949 nur gewusst habe, dass die beiden Schiffe der Klägerin durch das Anranzien der. Schute beschädigt worden seien, dass aber eine konkrete Schadensersatzforderung von der Klägerin damals noch nicht gestellt gewesen sei. Die Beklagte zu 1) wolle damit geltend machen, sie habe von der Forderung des Schiffsgläubigers keine Kemtnis gehabt. Bamit könne sie aber nicht gehört werden; denn es genüge, dass sie von den Tatsachen Kenntnis bekommen habe, die geeignet erschienen, eine Forderung eines Schiffsgläubigers zu begründen. 1. Bie Revision macht in erster Linie geltend, eine Haftung der Beklagten zu l) scheide schon deshalb aus, weil nicht zur Besatzung der Schute gehört habe und es auch nicht angängig sei, , die Ilaftungsbestiimungen des Bin-nenschiffahrtsgesetzes insoweit analog anzuwenden. Bie Hüge ist jedoch nicht gerechtfertigt, wie die Ausführungen oben zu A. ergeben. 2. Weiter lügt die Revision der Beklagten zu l) Verletzung des § 286 ZPO. Sie ist der Auffassung, es sei nicht einwandfrei festgestellt, dass, die Beklagte zu 1) die für eine Haftung nötige Kenntnis von der Forderung der Klägerin gehabt habe. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 8. April 1949 habe die Beklagte zu l) nicht erkennen können, dass -die Klägerin sie selbst habe in Anspruch nehmen wollen. Hier verkennt die Revision die Rechtslage. Hach den Sinn und Zweck des § 114 BinnSchG- muss es hinreichen, dass dem • Js, .1 * t. «T. ,i 'i; r.' !l i »t1 i: '¥ i ! /I ; i* f, ¥■ i Schiffseigner diejenigen Tatsachen bekannt geworden sind, die geeignet sind, eine Forderung eines Schiffsgläubigers zu begründen (RGZ 33, 83, Vortisch-Zschucke aaO § 114 Anm 2b S 720). Dass die Klägerin aber wegen ihres Schadens die sogenannte Pfandhaftung geltend machen wollte, war aus ihrem Schreiben vom 8. April 1949 klar zu ersehen. Eine persönliche Haftung der Beklagten zu 1) kam damals noch nicht in Betracht, so dass die Klägerin persönliche Ansprüche gegen die Beklagte zu l) in ihrem damaligen Schreiben nicht geltend machen konnte. Solche Ansprüche konnten überhaupt erst durch die spateren Ereignisse entstehen. Es genügte somit, dass die Klägerin zu erkennen gab, sie wolle eine Haftung aus dem Schiff beanspruchen. 3- Die Revision der Beklagten zu 1) stellt weiter zur Nachprüfung, ob die Beklagte zu l) die Schute im Rechtssinne auf eine neue Reise gesandt habe und deshalb hafte. Sie hält entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht.für gegeben. Als der Schaden der Klägerin entstand, war, wie dargelegt, die Beklagte zu 2) Ausrüsterin und daher als Schiffseignerin anzusehen. Solange das Ausrüsterverhälthlb/ der Beklagten zu 2) bestand, also bis zu dem 13- April 1949, konnte t-die Klägerin eine sogenannte Pfandklege nur gegen die Beklagte zu. 2) und nicht auch gegen die Beklagte zu 1) richten (RGZ 78, 307). Die Beklagte zu 1) hätte aber damals gemäss §' 2 Abs 2 3innSchG einer Zwangsvollstreckung in die ' Schute auf Grund eines Titels gegen die Beklagte zu 2) nicht widersprechen können; denn ihr stand damals ein Anspruch ■ ‘ aus § 771,ZPO mit Rücksicht auf § 2 Abs 2 BinnSchG- nicht zur Seite«, Dadurch, dass die Beklagte zu 2) am 13. April 1949 die Schute der Beklagten zu l) zurückgab, konnte das Recht der Klägerin.wegen ihrer Schiffsgläubigerforderung Befriedigung aus der Schute zu suchen, nicht verloren gehen. So hat auch das Reichsgericht in der erwähnten' Entscheidung ausgeführt, wenn das Ausrüsterverhältnis beendigt sei, sei der Eigentümer wieder Schiffseigner und für solche Schiffschulden, die während der Dauer des Ausrüsterverhält- - ' ' Jr * nisses entstanden seien, der rechte Beklagte. Die Klägerin hätte demnach in der Zeit vom 13. April 1949 bis zu dem l.Hai 1949, an dem die Beklagte zu 1) die Schute erneut, und zwar an einen Dritten, vermietete, gegen die Beklagte zu 2) die beschränkt persönliche Klage und zugleich die Pfandklage gegen die Beklagte zu l) erheben können. Nachdem die Beklagte zu 1) vor Klageerhebung die Schute weitervermietet hatte. konnte eine Pfandklage gegen sie nicht mehr angestrengt werden. Es fragt sich, ob die beschränkt persönliche Klage gegen sie mit der Heuvermietung zulässig ge- t worden ist. Uitteistein (bei Ehrenberg Bd 7 Abt II S 402) vertritt die' Rechtsansicht, in einem solchen Palle hafte nunmehr der neue Ausrüster, also der neue Bieter, beschränkt persönlich; eine beschränkt persönliche Haftung des Eigens: turners und Vermieters will Üittelstein in dem Palle anscheinend nicht annehmen. Zu der Recht sauf fa's sung, ob, der neue Hieter haftet, braucht hier nicht Stellung genommen zu werden, da er nicht mitverklagt worden ist. Der Rechtoan-sicht, dass der Schiffseigner, der zugleich Vermieter istj' in solchen Fällen nicht beschränkt haftet, kann nicht ge- folgt werden. Wenn die Beklagte zu l)als Schiffseignerin die mit der Pfandhaftung belastete Schute selbst auf eine neue Reise gesandt hätte, so wäre ihre beschränkt person- . liehe Haftung ohne weiteres eingetreten. Es fehlt an einer, inneren Grunde dafür, diese Rechtsfolge dann nicht eintre-. ten zu lassen, wenn der Schiffseigner die Schute zwar nicht selbst auf eine neue Reise sendet, es aber bewusst ermöglicht, dass sie von einen anderen auf eine neue Reise ausgesandt wird, indem er sie zu diesem Zwecke vermietet. Der-, eigenen Uiederaussendung muss die intellektuelle Urheber-' schaft für eine neue Aussendung durch einen anderen gleich^' gesetzt werden (so auch Yoistendörfer Neuzeitliches Seehan- ’ delsrecht § 13 V 3 S 131)- Somit enthält das Berufungsurteil auch insoweit keinen Rechtsirrtum. Nach alledem war die Revision der Beklagten mit der Köstenfolge aus § 97 ZPO zuruckzuweisen. lindenmaier Heidenhain Schmidt ICrüger-Nieland zugleich für den durch Beurlaubung an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Uilde