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BGH · I ZR 27/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 27/05

Oktober 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 ZPO i.V. Dieser beträgt 8.000 € Der vom Berufungsgericht zutreffend auf diesen Betrag festgesetzte Streitwert entspricht dem Wert der Beschwer der Beklagten i.S. von § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Umsatzzahlen der Beklagten in den Jahren 2002-2004 und die Angabe des Anteils der Buchhaltung an der Gesamtarbeitszeit der Beklagten lassen einen entsprechenden Schluß nicht zu. Im übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch in der Sache nicht begründet, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 26 EGZPO § 543 ZPO
WertBedeutungZPOAusdruckBeschwerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 27/05
vom 28. Juli 2005 in dem Rechtsstreit
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher,
 Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 ZPO i.V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO, § 97 Abs. 1 ZPO). Dieser beträgt 8.000 € Der vom Berufungsgericht zutreffend auf diesen Betrag festgesetzte Streitwert entspricht dem Wert der Beschwer der Beklagten i.S. von § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Beklagte erstrebt weiterhin die Abweisung der Klage. Zu einer höheren Wertfestsetzung besteht kein Anlaß. Das Interesse von weiteren Mitbewerbern oder der Allgemeinheit hat bei der Bemessung der Beschwer der Beklagten außer Betracht zu bleiben. Daß der Ausdruck der Umsatzsteuervoranmeldungen für die künftige Berufsausübung der Beklagten von ganz entscheidender Bedeutung ist, da der überwiegende Teil der Kunden die Leistungen der Beklagten gerade wegen dieses Ausdrucks in Anspruch nimmt, ist nicht dargelegt. Die Umsatzzahlen der Beklagten in den Jahren 2002-2004 und die Angabe des Anteils der Buchhaltung an der Gesamtarbeitszeit der Beklagten lassen einen entsprechenden Schluß nicht zu.
Im übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch in der Sache nicht begründet, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Streitwert: 8.000 €
Ullmann
 Schaffert
Bornkamm
 Bergmann
Büscher