Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Die Anlehnung an "typische Stilelemente aus dem Werkfundus", ohne daß ein konkretes Werk als Vorlage gedient hat (BU 13), wäre allerdings noch nicht als Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des § 23 UrhG zu werten (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 26/97 vom 18. September 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 1997 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Dr. Bornkamm und Pokrant beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Januar 1997 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat das Verbot unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO) im Ergebnis zu Recht auf die rechtswidrige Verwendung einzelner urheberrechtsschutzwürdiger Bildelemente aus Werken des Künstlers Joan Miro gestützt. Die Anlehnung an "typische Stilelemente aus dem Werkfundus", ohne daß ein konkretes Werk als Vorlage gedient hat (BU 13), wäre allerdings noch nicht als Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des § 23 UrhG zu werten (vgl. auch BGHZ 107, 384, 390 f. - Emil Nolde). Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 142.000,00 DM Erdmann Mees Ullmann Bornkamm Pokrant