BGH · I ZR 26/88 vom 20.04.1989
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Kaffeepreise Eine Werbung mit Preisgegenüberstellungen und Preissenkungen für das gesamte Sortiment einer Ware (hier: Kaffee) verstößt nicht gegen § 6 e UWG, wenn diese Ware den Charakter der Verkaufsstätte prägt, in der im übrigen im wesentlichen einzelne ständig wechselnde, besonders herausgehobene Waren anderer Gattung angeboten werden. Das Landgericht hat die Preiswerbung in den Schaufenstern der Filialen der Beklagten nicht als wettbewerbswidrig angesehen, weil sich diese nicht auf einzelne aus dem gesamten Angebot hervorgehobene Waren beziehe. Die demgegenüber von der Revision vertretene Ansicht, die beanstandeten Preisangaben in den Schaufenstern müßten schon deshalb als eine auf einzelne Waren bezogene, unzulässige Werbung mit Preisgegenüberstellungen angesehen werden, weil das Warenangebot der Beklagten über Kaffee hinausreiche und auch ein wechselndes Sortiment von Haushaltswaren und Gebrauchsgegenständen umfasse, vermag der Senat nicht zu teilen. § 6 e Abs. 1 UWG verbietet eine Werbung mit Preisgegenüberstellungen für "einzelne aus dem gesamten Angebot hervorgehobene Waren". Der Wortlaut des Gesetzes, wonach es sich um einzelne Waren handeln muß, die herausgehoben mit Preisgegenüberstellungen beworben werden, macht deutlich, daß allein der Umstand, daß nicht das gesamte vorhandene Warensortiment beworben wird, die Anwendung des Werbeverbots des § 6 e Abs. 1 UWG nicht zu begründen vermag. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Verkehr die beanstandete Schaufensterwerbung für die im Preis herabgesetzten Kaffeesorten nicht als eine Hervorhebung einzelner Waren aus einem Gesamtangebot versteht, sondern darin das gesamte Kaffeeangebot der Beklagten beworben sieht. Die Erwägung der Revision, dies gelte auch für den Streitfall, da das Landgericht das Kaffeesortiment der Beklagten als "Warengruppe" eingestuft habe, vernachlässigt indessen die weiteren Feststellungen des Landgerichts. Danach ist die Beklagte im Verkehr als Herstellerin von Röstkaffee bekannt und erzielt mit dessen Vertrieb 70 % ihres Umsatzes. Hieraus, so stellt das Landgericht fest, folgert der Verkehr, daß die Beklagte mit der beanstandeten Preiswerbung für ihren Kaffee in ihren Filialen nicht einzelne aus ihrem Gesamtangebot hervorgehobene Waren bewirbt. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht im vorliegenden Fall für das Kaffeesortiment der Beklagten den Begriff der "Warengruppe" verwendet, um zu verdeutlichen, warum beim Verbraucher nicht der Eindruck erweckt wird, daß einzelne aus dem Gesamtangebot hervorgehobene Waren im Sinne des § 6 e UWG beworben werden. stimmend ist für den Charakter einer Verkaufsstätte, in der im übrigen im wesentlichen ein ständig wechselndes Sortiment einzelner besonders herausgehobener Waren anderer Gattung angeboten wird, mit einer Preissenkung aller angebotenen Kaffee-Sorten unter Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Preise geworben, kann von einer Anlockwirkung durch einzelne aus dem Gesamtangebot hervorgehobene Waren im Sinne des § 6 e UWG nicht gesprochen werden. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie in der beanstandeten Zeitungsanzeige einen Verstoß gegen das Verbot der Werbung mit Preissenkungen gemäß § 6 e Abs. 1 UWG sieht. Die Erwägungen des Landgerichts, wonach das Verbot des § 6 e UWG deshalb nicht greift, weil sich die Ankündigung der Preissenkung nicht auf einzelne aus dem gesamten Angebot hervorgehobene Waren bezieht und zudem die Werbeangabe "bis zu DM 1,50" nicht einen bestimmten Betrag nennt, sind rechtlich fehlerfrei. Juli 1988 (aaO - Schilderwald) ausgeführt, daß es dem Regelungszweck der Norm und ihrer vom Gesetzgeber gegebenen Begründung entspricht, das Verbot der Werbung mit Preissenkungen - wie bei Preisgegenüberstellungen - auf die Werbung für einzelne hervorgehobene Waren zu beschränken, und des-weiteren eine Auslegung verwehrt ist, die Angabe "bis zu", welche auf die Obergrenze der Preisherabsetzungen hinweist, als eine Werbung mit einer bestimmten Preissenkung zu verstehen .