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BGH · I ZR 26/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 26/86

Der Vernichtungsanspruch nach § 98 Abs. 2 UrhG erstreckt sich grundsätzlich nicht auf auswechselbare und für andere Zwecke verwendbare Vorrichtungen und Geräte, wie z.B. Videorekorder. Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 3 wird das Teilurteil des 6. Juni 1984 die Beklagten zu 1 und 3 dazu verurteilt hat, der Vernichtung der unter 3 b des Urteilsausspruchs aufgeführten elf Videorekorder zuzustimmen. Im November 1982 fand auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Darmstadt eine Durchsuchung der Geschäftsräume der Beklagten zu 1 statt, bei der erhebliche Mengen Videokassetten aus dem Programm verschiedener Videoproduzenten sowie Unterlagen und elf Videorekorder sichergestellt wurden. Die Klägerin hat behauptet, auch bei den 119 Kopien mit Filmen aus ihrem Repertoire handele es sich um Raubkopien. Spruch; außerdem verlangt sie von den Beklagten die Zustimmung zur Vernichtung der sichergestellten 119 Videokassetten und der elf Videorekorder. Das Landgericht hat der Klage, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1 und 3 richtet, mit dem Zahlungsantrag weitgehend und mit dem Antrag auf Zustimmung zur Vernichtung der Videokassetten in vollem Umfange stattgegeben; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Revision der Beklagten zu 1 und 3, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt haben, hat der Senat durch Beschluß vom 4. Dezember 1986 nur insoweit angenommen, als das Berufungsgericht dem Antrag auf Zustimmung zur Vernichtung der Videorekorder stattgegeben hat; im übrigen ist die Annahme der Revision abgelehnt worden. Allerdings greift die Rüge der Revision nicht durch, das Berufungsgericht habe deshalb nicht über den Vernichtungsantrag befinden dürfen, weil die Klägerin die Abweisung dieses Antrags bezüglich der Beklagten zu 1 und 3 nicht mit ihrer Anschlußberufung angegriffen habe. Durch das Erfordernis der ausschließlichen Bestimmung zur rechtswidrigen Herstellung sind demgegenüber auswechselbare und für andere Zwecke verwendbare Vorrichtungen Diese Auslegung läßt sich mittelbar auch der Regelung des § 101 Abs. 2 Nr. 2 UrhG entnehmen, wonach ausscheidbare Teile von Vorrichtungen, deren Herstellung oder Verbreitung nicht rechtswidrig ist, nicht der Vernichtung unterliegen. Der Vernichtungsanspruch des § 98 Abs. 2 UrhG erstreckt sich nach alledem grundsätzlich nicht auf Videorekorder, und zwar unabhängig davon, ob sie - was vorliegend nicht einmal feststeht - zur Herstellung von Raubkopien mit Filmen aus dem Programm des klagenden Verletzten benutzt worden sind. Die Revision hat danach, soweit sie angenommen worden ist, Erfolg und führt insoweit zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Zitierte Normen: § 98 UrhG § 92 ZPO
VideorekorderBerufungsgerichtVideokassettenKlägerinFrankfurtVernichtungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ___________:	nein
 UrhG § 98 Abs. 2
- Videorekorder-Vernichtung -
Der Vernichtungsanspruch nach § 98 Abs. 2 UrhG erstreckt sich grundsätzlich nicht auf auswechselbare und für andere Zwecke verwendbare Vorrichtungen und Geräte, wie z.B. Videorekorder. Bei ihnen fehlt es am Erfordernis der ausschließlichen Bestimmung zur rechtswidrigen Herstellung von Vervielfältigungsstücken.
BGH, Urt. v. 26. November 1987 - I ZR 26/86 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M,
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 26/86
URTEIL
Verkündet am:
26. November 1987 Kalus
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1987 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 3 wird das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 1985 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Anschlußberufung der Klägerin unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 7. Juni 1984 die Beklagten zu 1 und 3 dazu verurteilt hat, der Vernichtung der unter 3 b des Urteilsausspruchs aufgeführten elf Videorekorder zuzustimmen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Anschlußberufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen .
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 1/4 der Klägerin und zu 3/4 den Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldnern auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Die Klägerin nimmt die Videorechte an zahlreichen Filmen für sich in Anspruch.
Die Beklagte zu 1, die durch den Beklagten zu 3, ihren Geschäftsführer, vertreten wird, befaßt sich mit dem Vertrieb von Videofilmen. Sie bezog im Jahre 1982 von der Klägerin mehrfach Videokassetten.
Im November 1982 fand auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Darmstadt eine Durchsuchung der Geschäftsräume der Beklagten zu 1 statt, bei der erhebliche Mengen Videokassetten aus dem Programm verschiedener Videoproduzenten sowie Unterlagen und elf Videorekorder sichergestellt wurden. Darunter befanden sich auch 119 Kassetten mit Filmen aus der Produktion der Klägerin. Der Beklagte zu 3 räumte ein, von den Kassetten zahlreicher Videoproduzenten Raubkopien hergestellt zu haben.
Die Klägerin hat behauptet, auch bei den 119 Kopien mit Filmen aus ihrem Repertoire handele es sich um Raubkopien. Außerdem sei den schriftlichen Aufzeichnungen der Beklagten zu 1 zu entnehmen, daß weitere 75 Fälschungen angefertigt und veräußert worden seien.
Sie nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten sowie im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Ersatz des sich danach berechnenden Betrages in An-
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Spruch; außerdem verlangt sie von den Beklagten die Zustimmung zur Vernichtung der sichergestellten 119 Videokassetten und der elf Videorekorder.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben die Aktivlegitimation der Klägerin angezweifeit. Ferner haben sie bestritten, von Videokassetten aus der Produktion der Klägerin Raubkopien hergestellt zu haben. Bei den beschlagnahmten Kassetten aus dem Programm der Klägerin habe es sich um eine Probesendung einer anderen Firma gehandelt. Diese Sendung sei zu dem Zeitpunkt der Beschlagnahme noch verpackt gewesen. Die sichergestellten Videorekorder seien nicht zur Herstellung von Fälschungen benutzt worden.
Das Landgericht hat der Klage, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1 und 3 richtet, mit dem Zahlungsantrag weitgehend und mit dem Antrag auf Zustimmung zur Vernichtung der Videokassetten in vollem Umfange stattgegeben; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Beklagten zu 1 und 3 bezüglich der Vernichtung der Videokassetten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in der Hauptsache für erledigt erklärt, die Beklagten zu 1 und 3 insoweit zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und ferner dazu verurteilt, der Vernichtung der elf Videorekorder zuzustimmen; die Anschlußberufung gegen die Beklagte zu 2 hat es als unzulässig verworfen.
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Die Revision der Beklagten zu 1 und 3, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt haben, hat der Senat durch Beschluß vom 4. Dezember 1986 nur insoweit angenommen, als das Berufungsgericht dem Antrag auf Zustimmung zur Vernichtung der Videorekorder stattgegeben hat; im übrigen ist die Annahme der Revision abgelehnt worden. Die Beklagten zu 1 und 3 beantragen nunmehr, im Umfang der Annahme der Revision das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidunqsqründe:
I.	Das Berufungsgericht hat zur Verurteilung der Beklagten zu 1 und 3, der Vernichtung der sichergestellten Überspielgeräte zuzustimmen, ausgeführt: Es sei davon auszugehen, daß die Überspielgeräte im Eigentum der Beklagten zu 1 ständen und daß sie auch angesichts der von der Beklagten zu 1 entfalteten Geschäftstätigkeit ausschließlich zur rechtswidrigen Herstellung von Vervielfältigungsstücken bestimmt seien. Dem Vernichtungsanspruch der Klägerin stehe nicht entgegen, daß derzeit nicht als erwiesen angesehen werden könne, daß die Beklagten mit diesen Geräten Raubkopien aus dem Programm der Klägerin hergestellt hätten. Es genüge, daß die Klägerin durch die Tätigkeit der Beklagten in ihren Schutzrechten verletzt worden sei. § 98 Abs. 2 UrhG mache den Vernichtungsanspruch nicht davon abhängig, daß die Maschinen auch für die Rechtsgutverletzung verwendet worden seien.
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II.	Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zu 1 und 3, der Vernichtung der Videorekorder zuzustimmen, ist rechtsfehlerhaft.
Allerdings greift die Rüge der Revision nicht durch, das Berufungsgericht habe deshalb nicht über den Vernichtungsantrag befinden dürfen, weil die Klägerin die Abweisung dieses Antrags bezüglich der Beklagten zu 1 und 3 nicht mit ihrer Anschlußberufung angegriffen habe. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht im Wege der Auslegung der Anschlußberufungsschrift in Verbindung mit dem in der Sitzung vom 31. Oktober 1985 vorsorglich gestellten Antrag zu dem Ergebnis gelangt ist, daß das erstinstanzliche Urteil auch insoweit angefochten worden ist. Dagegen hat die Revision in der Sache Erfolg.
Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung fallen die zur Überspielung geeigneten streitgegenständlichen Videorekorder nicht unter § 98 Abs. 2 UrhG. Nach dieser Bestimmung kann der Verletzte verlangen, daß die ausschließlich zur rechtswidrigen Herstellung von Vervielfältigungsstücken bestimmten Vorrichtungen unbrauchbar gemacht oder, falls dies nicht durchführbar ist, vernichtet werden. Dazu gehören nach der beispielhaften Aufzählung des Gesetzes u.a. Formen, Platten, Steine, Druckstöcke, Matrizen und Negative. Durch das Erfordernis der ausschließlichen Bestimmung zur rechtswidrigen Herstellung sind demgegenüber auswechselbare und für andere Zwecke verwendbare Vorrichtungen
 
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und Geräte, wie Setzmaschinen, Fotokopiergeräte u.ä., von der Vernichtung ausgeschlossen (vgl. v. Gamm, UrhG, § 119 Rdn. 4 a.E.; E. Ulmer, Urheber- und VerlagsR, 3. Aufl.,
S. 550; siehe auch BGH GRUR 1974, 740, 742 - Sessel). Diese Auslegung läßt sich mittelbar auch der Regelung des § 101 Abs. 2 Nr. 2 UrhG entnehmen, wonach ausscheidbare Teile von Vorrichtungen, deren Herstellung oder Verbreitung nicht rechtswidrig ist, nicht der Vernichtung unterliegen.
Der Vernichtungsanspruch des § 98 Abs. 2 UrhG erstreckt sich nach alledem grundsätzlich nicht auf Videorekorder, und zwar unabhängig davon, ob sie - was vorliegend nicht einmal feststeht - zur Herstellung von Raubkopien mit Filmen aus dem Programm des klagenden Verletzten benutzt worden sind.
III.	Die Revision hat danach, soweit sie angenommen worden ist, Erfolg und führt insoweit zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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Die Kostenentscheidung für das gesamte Revisionsverfah ren, einschließlich des nicht angenommenen Teils der Revision, beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
v. Gamm	Merkel	Erdmann
 Teplitzky
Scholz-Hoppe