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BGH

Gericht: BGH

in dem Rechtsstreit Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., Frankfurt am Main, gesetzlich vertreten durch das geschäftsführende Präsidiumsmitglied Dr. Marcel Straße Bad HHBBv*d.H. Klägerin und Revisionsklägerin gegen die HoflHHB und NH GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Friedhelm Li^Hßtraße Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Nach Rücknahme der Klage war auf Antrag der Beklagten auszusprechen, daß die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, § 269 Abs.3 ZPO.

Zitierte Normen: § 269 ZPO § 8 GKG § 1 UWG
ProzeßbevollmächtigterRechtsstreitsBeschlußFallgesetzlichKlägerinGammGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
t 7R	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., Frankfurt am Main, gesetzlich vertreten durch das geschäftsführende Präsidiumsmitglied Dr. Marcel
 Straße	Bad	HHBBv*d.H.
Klägerin und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die HoflHHB und NH GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Friedhelm	Li^Hßtraße
>
Beklagte und Revisionsbeklagte
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
y//
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Oktober 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
 beschlossen:
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe :
Nach Rücknahme der Klage war auf Antrag der Beklagten auszusprechen, daß die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, § 269 Abs. 3 ZPO.
Dem Antrag der Klägerin, Gerichtskosten nicht zu erheben, da sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, § 8 GKG, konnte nicht entsprochen werden.
Ein Fall der unrichtigen Sachbehandlung ist nur anzunehmen, wenn ein Gericht gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat und dieser Verstoß offen zutage tritt, oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt (BGH Beschluß v. 24.9*1962 - VII ZR 20/62, LM Nr. 2 zu § 7 GKG a.F.; Urt. v. 26.7.1979 - I ZR 6/79, MDR 1980, 203). Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hatte ihr Unterlassungsbegehren auf
§ 1 UWG in Verbindung mit einer Verletzung der Preisan-gabenVO gestützt, die in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung als rechtswirksam angesehen worden war. Erst durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1983-1 BvR 1249/81, GRUR 1984, 276 = WRP 1984, 128 ist geklärt worden, daß § 2 des Preisgesetzes nicht als wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Preis-angabenVO anzusehen ist.
v. Gamm	Piper		Erdmann
 Scholz-Hoppe		Mees