- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgeleitetem Recht der Hamburger Hochbahn AG auf Ersatz eines Transportschadens in Anspruch. Januar 1970 einging, nahm die Beklagte zu dem Sachverhalt im einzelnen Stellung und teilte der Klägerin unter Beifügung der ihr übersandten Unterlagen mit, sie sehe keine Möglichkeit, dem Antrag zu entsprechen. März 1970 eine ausführliche Stellungnahme der Herstellerfirma zu und schloß das Begleitschreiben mit den Worten: ’’Wir dürfen sicherlich voraussetzen, daß Sie nunmehr bereit sind, unserem Entschädigungsantrag zu entsprechen und erwarten gern die Überweisung von DM 2.538,50 unter Angabe unseres Aktenzeichens” . Juli 1970 einging, nahm die Beklagte zu den Ausführungen der Lieferantin sachlich Stellung und bat abschließend um Verständnis dafür, daß sie dem Antrag auch jetzt; nicht zu entsprechen vermöge. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und ausgeführt, gemäß § 94 EVO sei die Verjährung des - auch sachlich unberechtigten - Klaganspruchs nach Unterbrechung in der Zeit vom 27. Daß sie - die Beklagte -sich auf den Einspruch der Klägerin zu einer nochmaligen Behandlung des Vorfalls bereit gefunden habe, könne ihr nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. Die Klägerin hat dem entgegengehalten, die Beklagte sei durch Treu und Glauben daran gehindert, sich auf die Die Verjährung sei durch den Eingang des Entschädigungsantrags bei der Beklagten am 27. Die weiteren Anträge der Klägerin, die denselben Anspruch zu dem Gegenstand gehabt hätten, hätten die Verjährung nicht erneut gehemmt (§94 Abs.3 EVO). Zwar könne nach ständiger Rechtsprechung der Verjährungseinrede der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengehalten werden, wenn der Schuldner durch Einlassung auf Verhandlungen über eine gütliche Regelung in dem Gläubiger den Eindruck erweckt habe, er werde sich auf Verjährung nicht berufen, sondern die Erfüllung des Anspruchs allenfalls aus sachlichen Gründen ablehnen. Daraus folge zwar noch nicht, daß die Beklagte nicht im Einzelfail aus besonderen Gründen nach Treu und Glauben gehindert sein könnte, sich auf die Verjährung zu berufen. Nach der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung reiche jedoch die Wiederaufnahme der Sachprüfung aufgrund neuer Anträge für sich allein nicht aus, die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung als unzulässige Rechtsausübung anzusehen; es müßten vielmehr besondere Gründe hinzutreten. Mit dem Schreiben vom 11, März 1970 habe die Beklagte lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie - pflichtgemäß -in eine Prüfung auch der geltendgemachten neuen Gesichts- Die Revision wendet sich indes mit Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Grundsatz, daß der Verjährungseinrede der Einwand unzuläs^-siger Rechtsausübung entgegenstehe, wenn der Schuldner den Gläubiger von der Klageerhebung abgehalten habe, könne hier wegen der in § 94 Abs.3 EVO getroffenen Regelung nicht zur Anwendung kommen. Die Vorschrift des § 94 Abs.3 EVO befaßt sich ausschließlich mit der Hemmung der Verjährungsfrist. Spruchs gegen die Eisenbahn auch durch seine schriftliche Anmeldung gehemmt wird und daß, falls auf die Anmeldung ein abschlägiger Bescheid ergeht, die Verjährungsfrist von dem Tage an weiterläuft, an dem die Eisenbahn ihre Entscheidung dem Anmeldenden schriftlich bekannt macht und ihm die der Anmeldung etwa beigefügten Belege zurückgibt. Nach der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 109, 306, 308, 309) hätte sich daran selbst dann nichts geändert, wenn die Beklagte nachträglich den Standpunkt vertreten hätte, ihr Bescheid solle nicht als endgültig angesehen werden. Hier geht es aber nicht darum, ob durch den weiteren Antrag der Klägerin die Verjährungsfrist gehemmt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung greift dieser Einwand nicht nur dann durch, wenn die Beklagte die Klägerin arglistig von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat; es genügt, daß die Beklagte der Klägerin, sei es auch unabsichtlich, Anlaß zu der Annahme gegeben hat, sie werde sich nicht auf Verjährung berufen (vgl. mißbräuchlichen Geltendmachung der Verjährungseinrede stellt sich daher nur, wenn die Beklagte durch ihr Verhalten den Eindruck erweckt hat, die Klägerin könne die Verjährungsfrist verstreichen lassen, ohne befürchten zu müssen, daß die Beklagte bei einer Geltendmachung des Anspruchs nach Fristablauf die Einrede der Verjährung erheben werde. Sie befaßt sich ausschließlich mit der rechtlichen Folge eines bestimmten Verhaltens der Klägerin und besagt, daß ein von ihr gestellter weiterer Antrag auf den Ablauf der Verjährungsfrist keinen Einfluß haben, nämlich keine HemmungsWirkung auslösen soll. Da davon ausgegangen werden kann, daß sich die Eisenbahnverwaltung auch mit einem "weiteren" Antrag befaßt, wird man in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Vorschrift ihrem Sinn entsprechend dahin auslegen müssen, daß auch die bloße interne Bearbeitung eines solchen Antrags durch die Beklagte auf den Ablauf der Verjährungsfrist ohne Einfluß sein soll. Wäre hier also nichts weiter geschehen, als daß die Klägerin Gegenvorstellungen erhoben und die Beklagte daraufhin den Schadensfall stillschweigend oder auch nach einer Empfangsbestätigung nochmals überprüft hätte, wäre das ein Sachverhalt, den § 9^ Abs.3 Satz 3 EVO allein unter dem Gesichtspunkt der HemmungsWirkung behandelt und dahin regelt, daß er auf den Ablauf der Verjährungsfrist ohne Einfluß sein soll. Af gerichts konnte daher die Erwartung, die die Klägerin an das Verhalten der Beklagten hinsichtlich der Geltendmachung der Verjährungseinrede knüpfen durfte, durch die Vorschrift des § 9k Abs.3 Satz 3 EVO nicht beeinflußt werden; der darin geregelte Sachverhalt ist für die Frage des Rechtsmißbrauchs ohne Bedeutung. Es sind zwar einige Urteile veröffentlicht, die sich auch mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegen die Geltendmachung der Verjährungseinrede aus § 9k EVO befassen (so RG aaO; LG Königsberg, EE 57, 435). Sie hat nach Eingang der Gegenvorstellungen zusätzliche Unterlagen über die Berechnung der Kräftewirkung der beschädigten Ladung angefordert und dabei die Klägerin darauf hingewiesen, sie, die Beklagte, müsse noch Erhebungen anstellen, die voraussichtlich einige Zeit in Anspruch nehmen würden und sie werde, sobald es möglich sei, auf die Angelegenheit zurückkommen. voraussichtlich langwierige Erhebungen notwendig, entnehmen, daß die von ihr, der Klägerin, vorgebrachten Ein-wände auch nach Auffassung der Beklagten nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen seien und einer ernsthaften Prüfung bedürften, deren Ergebnis zunächst einmal abgewartet werden sollte. Dann durfte sie aber nach verständigem Ermessen darauf vertrauen, daß die Beklagte sich nicht auf Verjährung berufen werde., wenn sie, die Klägerin, vor Abschluß der angekündigten weiteren Ermittlungen von der Erhebung einer möglicherweise unnötige Kosten verursachenden Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist absah. Nach alledem durfte das Berufungsgericht eine rechtsmißbräuchliche Rechtsausübung der Beklagten jedenfalls nicht mit der Begründung verneinen, die Beklagte habe der Klägerin keinen Anlaß zu der Annahme gegeben, sie werde sich nicht auf Verjährung berufen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein EVO § 94 Abs. 3 Satz 3; BGB § 242 Cc Die Vorschrift des § 94 Abs. 3 Satz 3 EVO, wonach weitere Anträge, die denselben Anspruch zu dem Gegenstand haben, die Verjährung nicht hemmen, steht dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegen die von der Bundesbahn erhobene Verjährungseinrede nicht entgegen. BGH, Urt. v. 2. Februar 1973 - I ZR 26/72 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 26/72 URTEIL Verkündet am 2. Februar 1973 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Versicherungs AG, Zweigniederlassung, M ), vertreten durch den Vorstand, Herrn Alfred Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.1 gegen die Deutsche Bundesbahn, Bundesbahndirektion Hamburg, ■ HflHM ■> MBfcstraße fl, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 'S. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1973 durch die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das an Verkündungs Statt der Klägerin am 23. Dezember 1971 und der Beklagten am 22. Dezember 1971 zugestellte Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 1. Zivilsenat, aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgeleitetem Recht der Hamburger Hochbahn AG auf Ersatz eines Transportschadens in Anspruch. Die Beklagte übernahm am 18. April 1969 in Salzgitter einen U-Bahn-Triebwagen zur Beförderung nach Hamburg. Bei der Ablieferung an die Empfängerin, die Hamburger Hochbahn AG, wurde am 21. April 1969 durch Tatbestandsaufnahme fest- gestellt, daß die Kupplung des Triebwagens durch Kollision mit der Stirnwand des Güterwagens beschädigt worden sei. Über die Reparatur des Schadens erteilte die Herstellerin des Triebwagens eine Rechnung in Höhe von 2.538,50 DM. Aufgrund einer Abtretungserklärung der Hamburger Hochbahn AG stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Entschädigungsantrag, der am 27. Oktober 1969 bei der Beklagten einging. Mit Schreiben vom 8. Januar 1970, das bei der Klägerin nach deren Darstellung am 12. Januar 1970, nach der Behauptung der Beklagten am 9. Januar 1970 einging, nahm die Beklagte zu dem Sachverhalt im einzelnen Stellung und teilte der Klägerin unter Beifügung der ihr übersandten Unterlagen mit, sie sehe keine Möglichkeit, dem Antrag zu entsprechen. Mit Schreiben vom 15. Januar 1970 erhob die Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrags Einspruch. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben leitete sie der Beklagten unter dem 19. März 1970 eine ausführliche Stellungnahme der Herstellerfirma zu und schloß das Begleitschreiben mit den Worten: ’’Wir dürfen sicherlich voraussetzen, daß Sie nunmehr bereit sind, unserem Entschädigungsantrag zu entsprechen und erwarten gern die Überweisung von DM 2.538,50 unter Angabe unseres Aktenzeichens” . Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 26. März 1970: "In den Ausführungen der Firma vom 11.3.70 ist von Berechnungen über die Kräftewirkung der Ladung und der Festigkeit des Verladematerials die Rede. Eine Kopie soll Ihnen übersandt worden sein. Wir bitten Sie, uns diese Unterlage zur Verfügung zu stellen. Im übrigen möchten wir schon jetzt darauf hin-weisen, daß unsererseits noch Erhebungen anzustellen sind, die voraussichtlich einige Zeit in Anspruch nehmen werden. Sobald es möglich ist, kommen wir auf die Angelegenheit zurück." Auf eine Nachfrage der Klägerin vom 2. April 1970 teilte die Beklagte durch vorgedruckte Postkarte mit: "Zu Ihrem Schreiben sind noch Erhebungen erforderlich, nach deren Abschluß wir Ihnen Bescheid geben werden. Wir bleiben bemüht, die Ermittlungen zu beschleunigen." Mit Schreiben vom 20. Juli 1970, das bei der Klägerin am 22. Juli 1970 einging, nahm die Beklagte zu den Ausführungen der Lieferantin sachlich Stellung und bat abschließend um Verständnis dafür, daß sie dem Antrag auch jetzt; nicht zu entsprechen vermöge. Mit ihrem am 7. August 1970 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag hat die Klägerin im Mahnverfahren am 22. September 1970 einen Zahlungsbefehl über DM 2.533,50 und 4 % Zinsen seit dem 23. September 1969 erwirkt, der der Beklagten am 25. September 1970 zugestellt worden ist. Sie hat beantragt, die Beklagte nach dem Zahlungsbefehl zu verurteilen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und ausgeführt, gemäß § 94 EVO sei die Verjährung des - auch sachlich unberechtigten - Klaganspruchs nach Unterbrechung in der Zeit vom 27. Oktober 1969 bis zu dem 9. Januar 1970 am 5. Juli 1970 eingetreten. Daß sie - die Beklagte -sich auf den Einspruch der Klägerin zu einer nochmaligen Behandlung des Vorfalls bereit gefunden habe, könne ihr nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. Die Klägerin hat dem entgegengehalten, die Beklagte sei durch Treu und Glauben daran gehindert, sich auf die Verjährung zu berufen, nachdem diese sie in der Zeit vom 26. März bis zu dem 20. Juli 1970 in dem Glauben belassen habe, die Rechtslage würde von ihr nochmals wohlwollend überprüft. Zur Erwirkung eines Zahlungsbefehls sei daher kein Anlaß gewesen. Das Landgericht hat die Klage aus dem Gesichtspunkt der Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzu-weisen. EntscheidungsgrUnde I. Das Berufungsgericht führt aus: Die Klageforderung sei verjährt. Gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 EVO verjähre der streitige Anspruch aus dem mit der Beklagten geschlossenen Frachtvertrag in einem Jahr. Die Verjährungsfrist habe mit Ablauf des Tages der Ablieferung am 21. April 1969 (§ 94 Abs. 2 (a) EVO) begonnen. Die Verjährung sei durch den Eingang des Entschädigungsantrags bei der Beklagten am 27. Oktober 1969 gehemmt worden und spätestens vom 12. Januar 1970, nämlich von dem Tage an weitergelaufen, an dem der Klägerin nach ihrer Behauptung der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 1970 zugegangen sei. Die weiteren Anträge der Klägerin, die denselben Anspruch zu dem Gegenstand gehabt hätten, hätten die Verjährung nicht erneut gehemmt (§94 Abs. 3 EVO). Rechne man dem Tage, an dem die Verjährung ohne die Hemmung eingetreten wäre (21. April 1970), den Zeitraum der Verjährungshemmung von 77 Tagen hinzu. so ergebe sich, daß die Verjährung am 6. Juli 1970 eingetreten sei. Die Verjährung habe daher durch die Zustellung des am 7. August. 1970 beantragten Zahlungsbefehls nicht mehr unterbrochen werden können. Die Verjährungseinrede der Beklagten verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Zwar könne nach ständiger Rechtsprechung der Verjährungseinrede der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengehalten werden, wenn der Schuldner durch Einlassung auf Verhandlungen über eine gütliche Regelung in dem Gläubiger den Eindruck erweckt habe, er werde sich auf Verjährung nicht berufen, sondern die Erfüllung des Anspruchs allenfalls aus sachlichen Gründen ablehnen. Gäbe es die Vorschrift des § 99 Abs. 3 EVO nicht, wäre dieser Grundsatz auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die Erwartung, die die Klägerin an das Verhalten der Beklagten habe knüpfen dürfen, werde jedoch maßgeoend durch diese Vorschrift bestimmt. Während der Entschädigungsantrag der Beklagten zur Prüfung vorliege, solle die Verjährung gehemmt sein. Dies solle jedoch nur für den ersten Entschädigungsantrag gelten (§ 99 Abs. 3 Satz 3 EVO); weitere, den gleichen Gegenstand betreffende Anträge führten nicht zu einer erneuten Hemmung, aucn nicht deren Bearbeitung und Prüfung. Daraus folge zwar noch nicht, daß die Beklagte nicht im Einzelfail aus besonderen Gründen nach Treu und Glauben gehindert sein könnte, sich auf die Verjährung zu berufen. Nach der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung reiche jedoch die Wiederaufnahme der Sachprüfung aufgrund neuer Anträge für sich allein nicht aus, die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung als unzulässige Rechtsausübung anzusehen; es müßten vielmehr besondere Gründe hinzutreten. Daran fehle es hier. Mit dem Schreiben vom 11, März 1970 habe die Beklagte lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie - pflichtgemäß -in eine Prüfung auch der geltendgemachten neuen Gesichts- 7 punkte eintreten wolle. Sie habe der Klägerin im Hinblick auf § 94 Abs. 3 Satz 3 EVO keinen Anlaß zu der Annahme gegeben, sie brauche währenddessen nichts zu tun, um den etwaigen Eintritt der Verjährung zu verhindern. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. 1. Soweit das Berufungsgericht feststellt, die am 21. April 1969 begonnene Verjährungsfrist sei vom 27. Oktober 1969 bis spätestens 12. Januar 1970 gehemmt gewesen und am 6. Juli 1970 abgelaufen, so daß die Verjährung durch den am 7. August 1970 beantragten Zahlungsbefehl nicht mehr habe unterbrochen werden können, wird dies von der Klägerin nicht angegriffen. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen; sie steht im Einklang mit der in § 94 EVO getroffenen Sonderregelung für die Verjährung der aus dem Frachtvertrag abgeleiteten, gegen die Eisenbahn gerichteten Ansprüche. 2. Die Revision wendet sich indes mit Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Grundsatz, daß der Verjährungseinrede der Einwand unzuläs^-siger Rechtsausübung entgegenstehe, wenn der Schuldner den Gläubiger von der Klageerhebung abgehalten habe, könne hier wegen der in § 94 Abs. 3 EVO getroffenen Regelung nicht zur Anwendung kommen. Die Vorschrift des § 94 Abs. 3 EVO befaßt sich ausschließlich mit der Hemmung der Verjährungsfrist. Sie bestimmt, daß, abgesehen von den allgemeinen gesetzlichen Hemmungsgründen, die Verjährung des An- 8 i Spruchs gegen die Eisenbahn auch durch seine schriftliche Anmeldung gehemmt wird und daß, falls auf die Anmeldung ein abschlägiger Bescheid ergeht, die Verjährungsfrist von dem Tage an weiterläuft, an dem die Eisenbahn ihre Entscheidung dem Anmeldenden schriftlich bekannt macht und ihm die der Anmeldung etwa beigefügten Belege zurückgibt. Weitere Anträge, die denselben Anspruch zu dem Gegenstand haben - so Satz 3 dieser Vorschrift - hemmen die Verjährung nicht. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die Gegenvorstellungen der Klägerin vom 13. Januar 1970, die als "weiterer Antrag” im Sinne der Vorschrift anzusehen sind, die Verjährung nicht hemmen konnten. Nachdem die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 8. Januar 1970 unter Beifügung der ihr übersandten Unterlagen die Ablehnung des Entschädigungsantrags mitgeteilt hatte, war damit der Hemmungszustand end-* gültig abgeschlossen. Nach der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 109, 306, 308, 309) hätte sich daran selbst dann nichts geändert, wenn die Beklagte nachträglich den Standpunkt vertreten hätte, ihr Bescheid solle nicht als endgültig angesehen werden. Hier geht es aber nicht darum, ob durch den weiteren Antrag der Klägerin die Verjährungsfrist gehemmt wurde. Es handelt sich vielmehr allein um die andere Frage, ob der Berufung der Beklagten auf die Verjährung der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung greift dieser Einwand nicht nur dann durch, wenn die Beklagte die Klägerin arglistig von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat; es genügt, daß die Beklagte der Klägerin, sei es auch unabsichtlich, Anlaß zu der Annahme gegeben hat, sie werde sich nicht auf Verjährung berufen (vgl. z. B. BGHZ 9, 1,3). Die Frage der rechts- mißbräuchlichen Geltendmachung der Verjährungseinrede stellt sich daher nur, wenn die Beklagte durch ihr Verhalten den Eindruck erweckt hat, die Klägerin könne die Verjährungsfrist verstreichen lassen, ohne befürchten zu müssen, daß die Beklagte bei einer Geltendmachung des Anspruchs nach Fristablauf die Einrede der Verjährung erheben werde. Kommt es aber hierbei allein auf das Verhalten der Beklagten an, so kann in diesem Zusammenhang der Vorschrift des § 9k Abs. 3 Satz 3 EVO keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen werden. Sie befaßt sich ausschließlich mit der rechtlichen Folge eines bestimmten Verhaltens der Klägerin und besagt, daß ein von ihr gestellter weiterer Antrag auf den Ablauf der Verjährungsfrist keinen Einfluß haben, nämlich keine HemmungsWirkung auslösen soll. Da davon ausgegangen werden kann, daß sich die Eisenbahnverwaltung auch mit einem "weiteren" Antrag befaßt, wird man in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Vorschrift ihrem Sinn entsprechend dahin auslegen müssen, daß auch die bloße interne Bearbeitung eines solchen Antrags durch die Beklagte auf den Ablauf der Verjährungsfrist ohne Einfluß sein soll. Wäre hier also nichts weiter geschehen, als daß die Klägerin Gegenvorstellungen erhoben und die Beklagte daraufhin den Schadensfall stillschweigend oder auch nach einer Empfangsbestätigung nochmals überprüft hätte, wäre das ein Sachverhalt, den § 9^ Abs. 3 Satz 3 EVO allein unter dem Gesichtspunkt der HemmungsWirkung behandelt und dahin regelt, daß er auf den Ablauf der Verjährungsfrist ohne Einfluß sein soll. Dieser Sachverhalt enthält keine Kriterien, die für die Frage, ob die Klägerin der Verjährungseinrede den Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegenhalten kann, von Bedeutung sein könnten. Entgegen der Auffassung des Berufungs 10 Af gerichts konnte daher die Erwartung, die die Klägerin an das Verhalten der Beklagten hinsichtlich der Geltendmachung der Verjährungseinrede knüpfen durfte, durch die Vorschrift des § 9k Abs. 3 Satz 3 EVO nicht beeinflußt werden; der darin geregelte Sachverhalt ist für die Frage des Rechtsmißbrauchs ohne Bedeutung. - Soweit ersichtlich ist diese Frage bisher nicht entschieden worden. Es sind zwar einige Urteile veröffentlicht, die sich auch mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegen die Geltendmachung der Verjährungseinrede aus § 9k EVO befassen (so RG aaO; LG Königsberg, EE 57, 435). In diesen Fällen wurde jedoch der Einwand nicht mit Rücksicht auf § 9k Abs. 3 Satz 3 EVO, sondern aus anderen hier nicht interessierenden Gründen als ungerechtfertigt erachtet. Hier ist über den in jener Vorschrift geregelten Sachverhalt hinaus seitens der Beklagten mehr geschehen. Sie hat nach Eingang der Gegenvorstellungen zusätzliche Unterlagen über die Berechnung der Kräftewirkung der beschädigten Ladung angefordert und dabei die Klägerin darauf hingewiesen, sie, die Beklagte, müsse noch Erhebungen anstellen, die voraussichtlich einige Zeit in Anspruch nehmen würden und sie werde, sobald es möglich sei, auf die Angelegenheit zurückkommen. In ähnlichem Sinne äußerte sie sich zwei Monate später auf eine Rückfrage der Klägerin hin. Das Berufungsgericht stellt an die Voraussetzungen, die nach der ständigen Rechtsprechung vorliegen müssen, um die Geltendmachung der Verjährungseinrede als mißbräuchlich anzusehen, zu hohe Anforderungen, wenn es diese Umstände als unzureichend ansieht. Die Klägerin konnte den Äußerungen, insbesondere dem Hinweis, es seien noch 11 voraussichtlich langwierige Erhebungen notwendig, entnehmen, daß die von ihr, der Klägerin, vorgebrachten Ein-wände auch nach Auffassung der Beklagten nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen seien und einer ernsthaften Prüfung bedürften, deren Ergebnis zunächst einmal abgewartet werden sollte. Dann durfte sie aber nach verständigem Ermessen darauf vertrauen, daß die Beklagte sich nicht auf Verjährung berufen werde., wenn sie, die Klägerin, vor Abschluß der angekündigten weiteren Ermittlungen von der Erhebung einer möglicherweise unnötige Kosten verursachenden Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist absah. Nach alledem durfte das Berufungsgericht eine rechtsmißbräuchliche Rechtsausübung der Beklagten jedenfalls nicht mit der Begründung verneinen, die Beklagte habe der Klägerin keinen Anlaß zu der Annahme gegeben, sie werde sich nicht auf Verjährung berufen. 12 III. Da die Revision Erfolg hat, war das ange-fochtene Urteil gemäß §§ 564, 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat. Alff Sprenkmann Schönberg v. Gamm Schwerdtfeger 1 \, \