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BGH

Gericht: BGH

Im September 1964 behinderte der Beklagte den lastverkehr vom und zu dem Kieswerk der Klägerin mehrmals dadurch , daß er auf dem Weg "Im vor der Einfahrt zu sei- Sie hat beantragt, den Beklagten unter Strafandrohung zu verurteilen, die Behinderung von Fahrzeugen der Klägerin und ihrer Kunden in der Benutzung der öffentlichen Feld- und Waldwege "Im M Er bat vorgetragen, der Weg "Im sei für den Durchgangsverkehr von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 to gesperrt und dürfe für die Kiestransporte der nicht an ihm liegenden Klägerin und ihrer Kunden daher nicht benutzt werden. Er selbst befahre den Weg mit seinen Lastkraftfahrzeugen auch nur auf Grund einer Ausnahmegenehmigung, für die er den Weg bis zu seinem Kieswerk mit erheblichen Kosten ausgebaut und zu unterhalten habe. Die Klägerin hat dem entgegengehalten, sie' sei Anliegerin auch des Weges "Im , weil dieser Weg mit dem öffentlichen Feld- und Waldweg Flur Hr. der Gemeinde eine zusammenhängende Straße bilde; sie habe dem Beklagten längst angeboten und sei nach wie vor bereit, sich an den Kosten für den Weg "Im zu beteiligen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das im Urteil des Landgerichts ausgesprochene Behinderungsverbot auf den im Stadtgebiet München gelegenen öffentlichen Feld- und Waldweg "Im FJ beschränkt werde. 1. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, es könne schon deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die vorliegende Klage nicht anerkannt werden, weil die Klägerin auch im Falle ihres Öbsiegens den Weg "Im angesichts der bestehenden Verkehrsbeschränkungen nicht befahren dürfe, ist dem nicht zu folgen. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin im Sinne eines Interesses an gerichtlicher Geltendmachung bedarf bei Leistungs- und Unterlassungsklagen gewöhnlich keiner besonderen Darlegung, da es sich aus dem Inhalt des geltend gemachten Anspruchs ergibt (vgl. Der Weg "Ira ari dem die Kiesgrube des Beklagten liegt und um dessen Benutzung die Parteien streiten, ist ein öffentlicher Feld- und Waldweg, der für den Durchgangsverkehr mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 to gesperrt ist. Auch das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß dieser Vortrag unstreitig ist, wenn es auch im Tatbestand des Berufungsurteils den Umstand der Begrenzung auf Fahrzeuge bis zu 3 to Gesamtgewicht nur im Vortrag des Beklagten gebracht hat; denn in den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Beklagte sei nicht befugt, die für diesen Weg bestehenden Widmungsbeschränkungen und Verkehrsvor-schriften durchzusetzen. Die Klägerin ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß feststellt, nicht Anlieger des Weges " Im Mp^p^P" . Ihr ist auch nicht die Benutzung mit Fahrzeugen von mehr als 3 to Gesamtgewicht durch eine Sondernutzung gestattet. Der Beklagte ist Anlieger des Weges und berechtigt, mit seinen Fahrzeugen den Weg bis zu seiner Kiesgrube zu befahren. Nach seinem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag hat er auf Grund einer mit einer Ausnahmegenehmigung verbundenen Auflage den Weg bis zu seiner Kiesgrube mit erheblichen Kosten ausbauen lassen und ist verpflichtet, ihn laufend zu unterhalten» Für die hier zu entscheidende Rechtsfrage, ob der Beklagte dadurch, daß er die Klägerin gehindert hat, den Weg mit ihren Kiesfahrzeugen zu befahren, gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen im Sinne des § 1 DWG vor genommen hat, ist einmal maßgeblich, daß dem Anliegerrecht [vgl. § 20, 2; des Beklagten der angemaßte, weil über das festgesetzte Maß hinausgehende Gebrauch der Klägerin gegenübefstebt, es sich demnach um einen Stfeit über die Zulässigkeit des Gebrauchs einer öffentlichen Sache handelt, bei dem der der rechtlich näher stehende und berechtigtermaßen Benutzende den Gebrauch des nicht berechtigt lenutzenden verhindert» Zum anderen ist angesichts des Umstandes der Begrenzung des Gemeingebrauchs auf Fahrzeuge bis zu 3 to Gesamtgewicht davon auszugehen, daß der Gebrauch des Weges durch die Klägerin die Grenzen der Gemeinverträglichkeit ;vgl. 327/ und daher das Recht hat, gegen Störer dieses Mitbesitzes, d.b. gegen alle, die den an dem Weg bestehenden Gemeingebrauch überschreiten, nach §§ 858 ff BGB vorzugehen.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 823 BGB § 91 ZPO
WegMünchenFahrzeugöffentlichKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
I ZP. 26/66	URTEIL	Verkündet am 10. Juli 1968
	in dem Rechtsstreit	vi y x ay x Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 vies Fuhrunternehmers Jakob Straße dt,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
die Firma Georg
 gegen
KGn
 bo
Klägerin und Revision
- Frozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr
9
2 ~
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl, Alff und Dr. Merkel
 für Recht erkannt;
Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. November 1965 aufgehoben und das an Ver-kündungs Statt am 8./9. April 1965 zugestellte Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts München I abgeändert -
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu
 Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerin betreibt in der Gemeinde Aschheim, Land-
kreis München, auf dem Grundstück Flurstück Nr
 ein
Kieswerk, das an dem öffentlichen Feld- und Waldweg Flurstück Nr.	liegt.	Dieser	Weg	beginnt	an	der Kreisstraße
M 11 und verläuft nördlich des sogenannten Abfanggrabens in allgemein westsüdwestlicher Richtung bis zur Stadtgrenze München. Dort findet er seine Fortsetzung in einem etwa 300 m langen Zwischenstück, dessen tatsächliche Verhältnisse und Rechtsnatur zwischen den Parteien umstrit-
ten sind und das wieder in einen öffentlichen Feld- und
 Waldweg übergeht,
 der unter dem Namen "Im M
bis
 zur
straße
 im Münchner Ortsteil
 weiterführt.
~ 3 ~
An diesem Weg "Im M
" "betreibt der Beklagte
 ein Kieswerk.
Vom Y7erk der Klägerin werden mehrere im Nordosten Münchens gelegene Baustellen mit Kies versorgt. Die kürzeste Verbindung dahin führt über die eben beschriebenen öffentlichen Wege, v/ährend die nächstnähere Verbindung über die Kreisstraße M 11 einen Umweg vom 8 - 9 km bedeutet.
Im September 1964 behinderte der Beklagte den lastverkehr vom und zu dem Kieswerk der Klägerin mehrmals dadurch , daß er auf dem Weg "Im	vor	der Einfahrt zu sei-
nem eigenen Kieswerk Fahrzeuge in der Weise abstellte oder abstellen ließ, daß keine Lastkraftwagen mehr vorbeifahren konnten.
Die Klägerin erwirkte daraufhin zunächst eine einstweilige Verfügung, durch die dem Beklagten die Behinderung verboten wurde. Im vorliegenden Verfahren zur Hauptsache hat die Klägerin vorgetragen, die Sperrmaßnahmen seien ungerechtfertigt und nur darauf angelegt, ihr geschäftlichen Schaden zuzufügen. Denn ihre Kunden seien nicht bereit, den Umweg in Kauf zu nehmen, und bezögen den von ihnen benötigten Kies daher von anderen Unternehmen, wenn sie ihr Werk nur noch über diesen Umweg erreichen könnten.
Sie hat beantragt,
 den Beklagten unter Strafandrohung zu verurteilen, die Behinderung von Fahrzeugen der
 Klägerin und ihrer Kunden in der Benutzung
 der öffentlichen Feld- und Waldwege "Im M
in der Gemeinde A
Der Beklagte bat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er bat vorgetragen, der Weg "Im	sei	für
 den Durchgangsverkehr von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 to gesperrt und dürfe für die Kiestransporte der nicht an ihm liegenden Klägerin und ihrer Kunden daher nicht benutzt werden. Er selbst befahre den Weg mit seinen Lastkraftfahrzeugen auch nur auf Grund einer Ausnahmegenehmigung, für die er den Weg bis zu seinem Kieswerk mit erheblichen Kosten ausgebaut und zu unterhalten habe. In seinem weiteren Verlaufe sei der Weg dann nicht mehr verstärkt und dem Schv/er last verkehr also schon mangels jeglicher Eignung dafür entzogen.
Die Klägerin hat dem entgegengehalten, sie' sei Anliegerin auch des Weges "Im	,	weil	dieser Weg
 mit dem öffentlichen Feld- und Waldweg Flur Hr.	der
 Gemeinde	eine zusammenhängende Straße bilde; sie
 habe dem Beklagten längst angeboten und sei nach wie vor bereit, sich an den Kosten für den Weg "Im	zu
 beteiligen. Auf jeden Fall maße der Beklagte sich mit der Verlegung des Weges Hechte an, die ihm nicht zustünden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben
 Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das im Urteil des Landgerichts ausgesprochene Behinderungsverbot auf den im Stadtgebiet München gelegenen öffentlichen Feld- und Waldweg "Im FJ beschränkt werde.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge aus dem zweiten Hechtszug weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
 
Ent Scheidungsgründ e
I.	Das Berufungsgericht sieht in dem Verhalten des Beklagten einen gewaltsamen Behinderungswettbewerb, der den Tatbestand des § 1 UWG erfülle. Der Beklagte sei nicht berechtigt, die für den Weg bestehenden Widmungsbescbrän-kungen und Verkehrsvorschriften durchzusetzen, weil dazu allein die Verkehrs- und Wegepolizeibehörden und allenfalls der Eigentümer berufen seien,
II.	Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet.
1.	Soweit die Revision die Auffassung vertritt, es könne schon deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die vorliegende Klage nicht anerkannt werden, weil die Klägerin auch im Falle ihres Öbsiegens den Weg "Im
 angesichts der bestehenden Verkehrsbeschränkungen nicht befahren dürfe, ist dem nicht zu folgen. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin im Sinne eines Interesses an gerichtlicher Geltendmachung bedarf bei Leistungs- und Unterlassungsklagen gewöhnlich keiner besonderen Darlegung, da es sich aus dem Inhalt des geltend gemachten Anspruchs ergibt (vgl. RGZ 160, 204, 208; Rosenberg, Zivilprozeßrecht, 9« Auflage § 85 II 2b Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 9* Aufl. Einl- UWG Anm. 174). Auch für den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch folgt das allgemeine Rechtsschutzinteresse aus dem Inhalt des begehrten UnterXassungsgefeöts°
2,	Oh die Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, der Beklagte habe jedenfalls zu demindest auch zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt, kann offen bleiben. Denn entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hat der Beklagte nicht Handlungen vorgenommen, die gegen die guten Sitten verstoßen \§ 1 UWG/o
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Für die rechtliche Beurteilung ist dabei von folgendem Sachverhalt auszugehen. Der Weg "Ira	ari	dem
 die Kiesgrube des Beklagten liegt und um dessen Benutzung die Parteien streiten, ist ein öffentlicher Feld- und Waldweg, der für den Durchgangsverkehr mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 to gesperrt ist.
Auch das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß dieser Vortrag unstreitig ist, wenn es auch im Tatbestand des Berufungsurteils den Umstand der Begrenzung auf Fahrzeuge bis zu 3 to Gesamtgewicht nur im Vortrag des Beklagten gebracht hat; denn in den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Beklagte sei nicht befugt, die für diesen Weg bestehenden Widmungsbeschränkungen und Verkehrsvor-schriften durchzusetzen. Die Klägerin hat auch selbst in ihrer Klageschrift vom 16. November 1964 vorgetragen, das Straßenstück "Im M^pppP" unterliege mit Ausnahme des Verbotes für Fahrzeuge über 3 tp im Durchgangsverkehr keiner Widmungsbeschränkung, eine Ausnahme machten Anlieger; sie und ihre Kunden seien jedoch Anlieger.
Maßgebend für den der Klägerin an dem Weg zustehenden Gemeingebrauehv(Art.14 des Bayer. Straßenund Wegegesotzes vom 11. Juli 1958 - BayGVBl 147 -; vgl. § 7 Bundesfern-straßengesetz) ist neben der widmungsmäßigen Verwendungsbindung das Art und Umfang des Gemeingebrauchs näher bestimmende Verbot des Durchgangsverkehrs für Fahrzeuge über 3 to Gesamtgewicht.
Die Klägerin ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß feststellt, nicht Anlieger des Weges " Im Mp^p^P" . Ihr ist auch nicht die Benutzung mit Fahrzeugen von mehr als 3 to Gesamtgewicht durch eine Sondernutzung gestattet.
Es ist ferner nicht vorgetragen, daß eine Sondernutzung beantragt sei oder aus anderen Gründen möglicherweise ein
 
Benutzungsrecht der Klägerin an dem V/eg für ihre Kiesfahrzeuge bestehe. Die Klägerin durfte deshalb mangels einer Befugnis mit ihren Kiesfahrzeugen, deren Gesamtgewicht unstreitig höher als 3 to liegt, den Weg "Im M<
Der Beklagte ist Anlieger des Weges und berechtigt, mit seinen Fahrzeugen den Weg bis zu seiner Kiesgrube zu befahren. Nach seinem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag hat er auf Grund einer mit einer Ausnahmegenehmigung verbundenen Auflage den Weg bis zu seiner Kiesgrube mit erheblichen Kosten ausbauen lassen und ist verpflichtet, ihn laufend zu unterhalten»
Für die hier zu entscheidende Rechtsfrage, ob der Beklagte dadurch, daß er die Klägerin gehindert hat, den Weg mit ihren Kiesfahrzeugen zu befahren, gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen im Sinne des § 1 DWG vor genommen hat, ist einmal maßgeblich, daß dem Anliegerrecht [vgl. Fofsthoff, Verwaltungsreebt 9* Aufl. § 20, 2; des Beklagten der angemaßte, weil über das festgesetzte Maß hinausgehende Gebrauch der Klägerin gegenübefstebt, es sich demnach um einen Stfeit über die Zulässigkeit des Gebrauchs einer öffentlichen Sache handelt, bei dem der der rechtlich näher stehende und berechtigtermaßen Benutzende den Gebrauch des nicht berechtigt lenutzenden verhindert»
Zum anderen ist angesichts des Umstandes der Begrenzung des Gemeingebrauchs auf Fahrzeuge bis zu 3 to Gesamtgewicht davon auszugehen, daß der Gebrauch des Weges durch die Klägerin die Grenzen der Gemeinverträglichkeit ;vgl. Forsthoff aaO § 19 S. 364’ überschreitet und den zulässigen Anliegergebrauch des Beklagten stört» Bei dieser Sachund Rechtslage ist eine entsprechende Anwendung der für den Besitzschutz bestehenden Regeln jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Störer nicht die ihm sich darbietenden, gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen
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 ergreift, nämlich eine Ausnabmegenehmigung zur Be« nutzung des Weges zu erv/irkcn, sondern wie im Streit« fall den Weg ohne Rücksicht auf den Umfang des Ge-meingebrauchs und unter Beeinträchtigung des Anliegergebrauchs des Beklagten benutzt. Ebenso wie im Falle des Besitzschutzes kann auch nicht eingewendet worden, der Beklagte habe seinerseits behördlichen Schutz in Anspruch nehmen müssen; denn der Beklagte hat wie im Falle der §§ 858, 859 BGB die Beeinträchtigung seines Anliegerrechts unmittelbar im Zeitpunkt der Störung - abgewehrt; dabei ist er nicht über das zur Abwehr erforderliche Maß hinausgegangen• Insbesondere besteht auch koin Anhalt, daß der Beklagte etwa durch seine Maßnahmen den zulässigen Gemeingebrauch des Weges gestört oder gehindert hätte.
Es kann daher offen bleiben, ob nicht der Beklagte angesichts der unter Auflagen erteilten Sondernutzung unmittelbaren Mitbesitz an dem Weg bis zu seiner Kiesgrube erlangt {vgl. BGHZ 21, 319? 327/ und daher das Recht hat, gegen Störer dieses Mitbesitzes, d.b. gegen alle, die den an dem Weg bestehenden Gemeingebrauch überschreiten, nach §§ 858 ff BGB vorzugehen.
Die Maßnahmen des Beklagten beschränken sich nach alledem auf solche Handlungen, die nach dem Gesetz zulässig sind, um die eigene Rechtsstellung vor Angriffen Dritter zu schützen. Sie sind Abwehrmaßnahmen, diein dem hier vorliegenden Umfang auch im Wettbewerb zulässig sind.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 1 UWG nicht
 vor.
Mangels Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahmen bestehen auch keine Ansprüche der Klägerin nach § 823 BGB.
III.	Nach alledem war das angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts aufzubeben und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen«, Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Fehle	Sprenkmann	Mösl
 Alff	Bundesrichter Br» Merkel
 befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben.