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BGH

Gericht: BGH

Dreh-Kipp-Beschlag mit über ein Eckgetriebe zu verschiebenden Schubstangen, die in oder außerhalb der senkrechten Drehachse und waagrechten Kippachse des Flügels liegen und in Bandrollen des Eckgetriebes gelagert und geführt werden, dadurch gekennzeichnet, daß das Verschieben der Schubstangen (12) durch einen Handhebel (25) über ein Formstück (16) und Glieder (14/37) erfolgt, indem die an den Gliedern (14/17) angebrachten Mitnehmerklauen (15/18) in Aussparungen (13) greifen, die aus dem radialen: Umfang des Stangenmaterials der Schubstangen (12) herausgenommen oder eingeprägt sind. Dreh-Kipp-Beschlag mit über ein Eckgetriebe zu verschiebenden Schubstangen nach Anspruch I, dadurch gekennzeichnet, daß an den Schubstangen (12) ein oder mehrere Aussparungen (13) angebracht sein können, in die die entsprechende Anzahl von an den Gliedern (14/17) befindlichen Mi'tnehmerklauen (15/18) eingreifen. Dreh-Kipp-Fensterbeschlag mit über ein Eckgetriebe zu verschiebenden Schubstangen nach Anspruch I und II, dadurch gekennzeichnet, daß das Eckgetriebe aus einer mit Bandrollen (2/3) versehenen Grundplatte (1) besteht, auf welche die mit einem Formstück (16) und Gliedern (14/ 17) versehene und durch eine Deckplatte abgeschlossene Gehäuseplatte (19) aufgeschraubt wird, wobei die aus der Gehäuseplatte (19) heraustretenden Mitnehmerzapfen (15/18) in die Aussparungen (13) der vorher in die Bandrollen (2/3) eingeschobenen Schubstangen (12) treten können.M 1, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Dreh-Kipp-Beschläge mit über ein Eckgetriebe zu verschiebenden Schubstangen, die in Bandrollen des Eckgetriebes gelagert und geführt sind, gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, bei denen das Verschieben der Schubstangen durch einen Handhebel über ein Zahnrad-Formstück und die Schubglieder erfolgt, indem die an letzteren sitzenden Mitnehmerklauen in Aussparungen der über die ganze Länge zylindrischen Schubstangen eingreifen, und auf einer Grundplatte, an welche Bandrollen zur Aufnahme der Schubstangen angeformt sind9 eine Gehäuseplatte aufgeschraubt ist, welche zusammen mit einer Deckplatte eine einund ausbaufähige, ein Zahnrad-Pormstück und Schubglieder enthaltende bauliche Einheit bildet, und die aus der Gehäuseplatte heraustretenden Mitnehmerklauen in diese Schubstangen-Aussparungen einzuführen sind, nachdem die Die Beklagte hat in diesem Verhalten der Klägerin einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb gesehen und behauptet, daß ihr hierdurch ein Schaden entstanden sei. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte nur insoweit Berufung eingelegt, als Verurteilung gemäß den Anträgen der Klage erfolgt ist. die Kippachse bildenden Schubstangen angeformt sind, sowie mit einer Gehäuseplatte zur Aufnahme des mit dem Handhebel verbundenen Formstückes, das über Schubglieder mit nach unten abgebogenen in die Bandrollen eingreifenden Mitnehmerklauen mit den Schubstangen verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Gehäuseplatte (19) mit dem Formstück (16), den Schubgliedern (14, 17), dem Handhebel (25) und dem Mitnehmerbolzen (7) mittels einer Deckplatte zu einer Baueinheit zu-sammengefaßt ist und die Schubstangen (12) zu dem Kuppeln mit den Mitnehmerklauen (15, 18) der Schubglieder (14, 17) segmentförmig aus dem Material der Schubstange (12) herausgenommene & Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erklärt, daß sie den Teillöschungsbeschluß vom 9* März 1962 nicht anfechten, anderseits aber dem Verlangen der Beklagten nach gänzlicher Löschung des Klagegebrauchsmusters widersprechen werde. v/eist, faßt der neue Hauptanspruoh 1 die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche I und III dahingehend zusammen, daß ein Eingreifen von Ilitnehmerklauen (der Zahnstangen - Schüb-gliedor) in Aussparungen (der Schubstangen) für sich allein noch nicht genügt (co der ursprüngliche Anspruch I), sondern alo Voraussetzung der Schutzfähigkeit zusätzlich zu fordern ist, daß die Gehäuseplatte und deren Inhalt (Pormstüclc, Zahnstangen, Handhebel, Ilitnehmerbolzen) mittels der Deckplatte zu einer Baueinheit zusammengefaßt ist und daß weiter die Verbindung dieser Baueinheit mit der Grundplatte durch Schrauben^jC erfolgt (Merkmale des ursprünglichen Anspruchs III), Dies ist jedoch nicht der Fall, Die Klägerin hat in ihrem Klageantrag I 1, auf den die übrigen Klageanträge Bezug nehmen, nur solche Ausführungen des Eckgetriebec durch die Beklagte beanstandet, bei denen ”,,, auf einer Grundplatte eine Gehäuseplatte aufgeschraubt ist, welche zusammen mit einer Deckplatte eine einund ausbaufähige, ein Zahnrad-Pormotiick und Schubglieder enthaltende Baueinheit bildet .,,M, Sie hat also lediglich für eine Ausführung gemäß dem ursprünglichen Anspruch III und dessen, gegenüber dem alten Anspruch I zusätzlichen Merkmalen, die in den neuen Anspruch 1 aufgenommen worden sind, Schutz begehrt. Die Beschwerdebegründungsschrift ist -ebenso wie die Revisionsbegründungsschrift - bemüht, die vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung durch eine solche anderer Art zu ersetzen, wobei die Revision insbesondere hervorkehrt, daß die Vorteile, die dem Klagegebrauchsmuster gegenüber vorbekannten Ausführungsformen zukommen - mögen diese Vorteile unstreitig oder mögen sie vom Berufungsgericht festgestellt sein durch Nachteile erkauft seien und daß angesichts des Standes der Technik eine erfinderische Leistung zu verneinen sei. Ob diesem Vorbringen der Revision aus Rechtsgründen zu folgen ist oder nicht, kann auf Grund des schon vorliegenden Materials vom erkennenden Senat abschließend beurteilt werden. 1. Zum Gegenstand des Klagegebrauchsmusters hat das Berufungsgericht ausgeführt: Bei Dreh-Kipp-Beschlägen sei bekannt gewesen, die beiden Schubstangen in einer senkrechten und in einer waagrechten Bandrolle eines Eckgetriebes zu lagern und zu führen. Der Erfinder des Klagegebrauchsmusters habe es als nachteilig empfunden, daß die Schubstangenenden in einem besonde-ren Arbeitsgang umgebogen oder aber mit besonderen Vorrichtungen versehen werden mußten, die das Einhaken in die Zahnstangen des Getriebes ermöglichen sollten. Zur Erlangung von zwei selbständigen Bauelementen des gesamten Bckgetriebes (Grundplatte und Gehäuseplatte mit Inhalt) sei die Gehäuse-platte durch eine Deckplatte abzuschließen, um ein Herausfallen der in der Gehäuseplatte befindlichen Getriebeteile (Zahnrad, Zahnstangen) zu vermeiden. a) Das Eckgetricbe dos Dreh-Kipp-Beechlages besteht aus einer Grundplatte, auf die eine Gehäuseplatte aufgeschraubt wird, in der ein Forrastück und zwei Zahnstangen (Glieder) gelagert cjind, 2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts zur Präge des Gegenstandes der Erfindung sind rechtsfehlerfrei und als solche von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat, indem es die Verschraubung der Grund- und der Gehäuseplatte sowie ferner die Herstellung einer Baueinheit der Gehäuseplatte und der in ihr befindlichen Getriebeteile mittels der Deckplatte als erfindungowosentlich ansah, lediglich die Ausführung gemäß dem alten Anspruch III als schutzfähig gewertet, damit aber anderseits den Erfindungsgegenstand in einer Weise bestimmt, wie es durch den neuen Anspruch 1 in der Folgezeit gemäß dem Teillöschungsbesehluß vo;u 9. Das Berufungsgericht erachtet als wesentlich, daß bei einer Ausführung gemäß der vorveröffentlichten Patentschrift 914 470 das Eckgetriebe ein ankerähnliches Formstück in Gestalt einer drehbaren Scheibe aufweist, die mit zwei Ausschnitten zu dem unmittelbaren Eingreifen der umgebogenen Schubstangenenden versehen ist, während das Klagegebrauchsmuster als Kern des Getriebes außer dem FormstUck (Zahnrad) noch zwei Zahnstangen enthält. Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, hinsicht lieh der vorveröffentlichten Patentschrift 914 470 habe äaü Berufungsgericht bei Prüfung der Neuheit nur den Anspruch :;nä die Zeichnung, nicht aber die Beschreibung berücksichtigt, wo es auf Seite 1, 2. "Wenn es zweckmäßig sein sollte, kann das Formstück auch derart ausgebildet sein, daß es eine oder mehrere Nasen auf weist, die in Aussparungen an den Schubstangen oder in an denselben sich befindenden Gliedern mit Aussparungen oder dergl. Die Revision entnimmt daraus, daß die Patentschrift 914 470 als Kern des Getriebes nicht nur ein ankerähnliches, sondern auch ein zahnradähnliches Formstück als bekannt ausweist, in das die Aussparungen der Schubstangen eingreifen können. Damit ist gewährleistet, daß dieser Satz der Beschreibung nicht etwa zu einer ausdehnenden Auslegung in der Richtung führen kann, als ob auch die Kraftübertragung mittels Zahnrads und Zahnstange mit in den Patentschutz des Streitpatents einbezogen werden könnte1'. Bei einer Ausführung gemäß der vorveröffentlichten Ge-brauchsmusterschrift 1 712 182 - so führt das Berufungsurteil weiter aus - seien zwar neben dem Pormstück Zahnstangen vorhanden, die Schubstangen seien jedoch mit Hilfe eines aufwärts gebogenen Hakens in der Ausnehmung oder Mitnehmerklaue der Zahnstangenteile befestigt. Pie Revision ist demgegenüber der Auffassung, es sei lediglich eine kinematische Umkehr, wenn bei der Lösung nach den Y/inkhaus-Patent die mit Haken versehenen Schubstangenenden in Ausnehmungen (Ösen) der Zahnstangen eingriffen und nicht -wie beim Klagepatent - die Mitnehmerklauen der Zahnstangen in Ausnehmungen d er Schubs tangen. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichtes gestaltet sich das Einhaken wegen der örtlichen Fixierung der im rechten Winkel zueinander angebrachten, zur Aufnahme der Schubstangenenden vorgesehenen Fischbandrollen wesentlich anders, und zwar wesentlich schwieriger als die Einführung der Stangen in diese Führungsrollen und die anschließende Anpassung von Mitnehmerklaue und Ausnehmung bei gleichzeitigem Aufsetzen der Gehäuseplatte. Die Revision hält demgegenüber bei der Konstruktion Aubifex den Umstand für nicht wesentlich, daß dort nur eine einzige Schubstange vorhanden ist; sie unterstreicht demgegenüber, daß diese Konstruktion bereits das Prinzip der Baueinheit verwirkliche, das lediglich noch einer Übertragung auf das Eckgetriebe bedürfe. In dem Beschlag gemäß Zeichnung F 60 sieht die Revision eine lediglich durch die Besonderheiten der Verwendung (Eeichtmetallfenster) bedingte Sonderkonstruktion: der Flügelrahmen, auf dem die Gehäuseplatte aufgeschraubt sei, stelle der Sache nach die Grundplatte dar. Schließlich meint die Revision, die Konstruktion gemäß Zeichnung P 71 (für Fenster aus Kunststoff) enthalte alle Merkmale des Klagegebrauchsmusters bis auf die fehlende Deckplatte, welche die Gehäuseplatte und deren Inhalt zusammenfassen solle; diese Deckplatte sei aber durch den Beschlag gemäß Zeichnung P 60 bereits bekannt . Entgegen der Auffassung der Revision ist beim Beschlag gemäß Zeichnung F 60 der Flügelrahnen, auf den die Gehäuseplatte aufzuschrauben ist, der fehlenden Grundplatte nicht gleichzustellen, denn der Beschlag gemäß Zeichnung F 60 ist nicht nur eine ”Sonderkonstruktionu für Leichtraetallfenster, sondern für diesen seinen besonderen^ Zweck schlechthin und einzig bestimmt; dies findet auch darin sichtbaren Ausdruck, daß die Schubstange nicht vollzylindrisch geformt ist, sondern ein gestanztes Flacheisen darstellt, das in einem entsprechenden Profil eng geführt wird. a) Bei Prüfung des technischen Fortschritts hat das Berufungsgericht vor allem die Lösung gemäß Patent 914 470 mit derjenigen des Klagegebrauchsmusters verglichen und die Vor- ® züge der letzteren Lösung zu demal in der einfachen Befestigung der Schubstangen an den Zahnstangen (Glieder) und in der wesentlich einfacheren Anbringung des Gesamtbeschlages gesehen (zunächst Aufschrauben der Grundplatte auf die Flügelecke des Fensters, dann Einschieben der Schubstangen in die Bandrollen der Grundplatte, sodann provisorisches Aufsetzen des gesamten, eine Einheit bildenden Getriebegehäuses, Anzeichnen und Einsägen der Schlitze für die Führbänder und deren Anbringung am Rahmen, erst dann Einschieben der Schubstangen von Eckgetriebe aus in die Bandrollen und - getrennt hiervon und erst als Schlußakt - Aufsetzen und Anschrauben des Getrie- Demgegenüber hätten die Vorführungen der Beklagten gezeigt, daß iw Falle einer ähnlichen - freilich anleitungsv/idrigen -Anbringung des Beschlages nach Patent 914 470 eine Verbiegung der Stangen sich nicht vermeiden lasse. Einen weiteren technischen Fortschritt hat das Berufungsgericht mit der Begründung angenommen, daß die Schubstangen gemäß Klagegebrauchsmuster in einem einzigen Arbeitsgang geschnitten und mit Aussparungen versehen werden könnten, wahrend die Umbiegung von Stangen gemäß der Ausführung Patent 914 470 zusätzlichen Arbeitsaufwand erfordere. c) Soweit die Revision eine gesonderte Prüfung des technischen Fortschritts gegenüber einzelnen Entgegenhaltungen vermißt, ist diese Prüfung bezüglich der Beschläge Aubifex und Zeichnung F 60 in der Feststellung des Berufungsgerichts enthalten, daß e3 sich insoweit nicht um Beschläge mit Eck-getrieben handele; damit ist die Andersartigkeit der Aufgabe herausgestellt, ferner die nicht gleichzeitige Bewegung zweier Schubstangen als Bachteil gegenüber dem Klagegebraucha^ muster bezeichnet, ähnliches gilt, soweit bei dem Beschlag gemäß Zeichnung F 71 auf das Fehlen einer Deckplatte hingewiesen wird; auf die Frage der Einsparung von Arbeitszeit als solche kommt es insoweit nicht entscheidend an, vielmehr ist allein bedeutsam, daß die Montage nicht durch einheitliche Aufsetzung des gesamten Getriebegehäuses erfolgen kann. Soweit bei Beschlägen gemäß Gebrauchsmuster 1 712 182, ebenso aber auch bei Beschlägen gemäß Patent 914 470 auf die bloße Möglichkeit einer Montage ähnlich derjenigen des Beschlages gemäß Klagegebrauchsmuster von der Revision hingewiesen wird, ist im angefochtenen Urteil überzeugend darge-legt, daß solcher liontageweise Nachteile und Gefahren gegen- * überstehen (Mehraufwand an Arbeit, Verbiegen der Stangen, Störungen in der Funktionsfähigkeit). Selbst dann aber, wenn das Berufungsgericht den von der Klägerin behaupteten Vorzügen der Vertagung ein zu großes Gewicht gegenüber der Einfachheit im Mechanismus bei Beschlägen gemäß Patent 914 470 sollte zuerkannt haben, würden doch die sonstigen Vorzüge des Beschlages gemäß dem Klagegebrauchsmuster bei der Montage, beim Anstrich, beim Nachetreichen und bei der Reinigung ihr Gewicht behalten. der Gehäuseplatte und der Getriebeteile mittels der Deckplatte zu einer Baueinheit auf der einen Seite und die Brennbarkeit dieser Baueinheit von der Grundplatte auf der anderen Seite es ermöglicht, den für die Schubstangen benötigten Vührungsrollen, die am unteren und am seitlichen Schenkel des Plügelrahraens anzubringen sind und deren örtliche Fixierung im Interesse störungsfreier Ver- und Entriegelung unter genauester Berücksichtigung von Schubstangenlänge und Schub-stangenweg bein Umschaltvorgang zu erfolgen hat, bereits bei der versuchsweisen Montage ihren festen und endgültigen Sitz zu geben, der auch bei etwaiger späterer Wiederentfernung der Gehäuseplatte anläßlich von Reparaturen oder Neuanstrich nicht mehr verändert zu werden braucht. Alle vorbekannten Konstruktionen, soweit sie Eckgetriebe betreffen-, zwingen demgegenüber dazu, wegen der frühzeitigen Einführung der Schubstangen in das kompakte - beim Y/inkhaus-Patent z.B.-durch Vernietung von Grund- und Gehäuseplatte zusammengefaßte - Eckgetriebe und wegen der dadurch bewirkten starren, unverschieblichen rechtwinkligen Stellung der beiden Schubotangen zueinander entweder die endgültige und feste Anbringung wenigstens der einen an einem der Flüge Irahmenschenkel befindlichen Führungsrollen zeitlich getrennt von der provisorischen Fixierung ihres Sitzes mit der endgültigen Montage vorzunehraen oder aber diese endgültige Itontage unter Verbiegen der Schubstangen, vorübergehender lockcrnng der Grundplatte oder mit ähnlichen Aushilfen zu bewerkstelligen; noch spürbarer als bei der Erstanbringung wird dieser Nachteil, wenn die Öffnung oder zeitweilige Entfernung des Eckgetriebes geboten ist. Wenn bei solcher Sachlage das Berufungsgericht den technischen Fortschritt der lösung gemäß dem Klagegebrauchsmuster gegenüber den vorbekannten Ausführungsformen bejaht hat, so kann darin ein Rechtsfehler nicht erblickt v/erden, mögen auch die in der Kiagegebrauchc-nusterschrift erwarteten herstellungsmäßigen Vorteile kein sonderliches Gewicht haben. Schließlich ist auch die für ein Gebrauchsmuster erforderliche Erfindungshöhe im angefochtenen Urteil ohne Rechts-verotoß bejaht worden* Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die einfache Einbauweise beim Beschlag gemäß Klagege-brauchsnuster verblüffend ist, stellt eine ausreichende und -entgegen der Revision - auch nachprüfbare Gesamtwertung schon um deswillen dar, weil die Einzelmerlanale der Kombination bekannt waren, niemand aber auf den Gedanken gekommen ist, den Beschlag in dieser Weise zu vereinfachen*

Zitierte Normen: § 11 GebrMG § 97 ZPO
AussparungGrundplatteBerufungsgerichtZahnstangenAusführungKlägerinSchubstangenGehäuseplatteRevision

Volltext der Entscheidung

£6/61
Verkündet an 30. Oktober 1962 Grunau, Juctizhauptsekretär alo Urkundobeamter der Geschäftsstelle
6 Qgy
/
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Wilhelm F^I^GmbH durch ihren Geschäftsführer,
 vertreten den Kaufmann Wilhelm	in
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Beklagten und Revisionsklagerin,
~ Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
 die Firma	F^|P & Co. KG., SBHB» Spezial-
Beschlägefabrik, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Gerhard EBB iu
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. h.c. Wilde und der Bundesrichter Br. Krüger-Nieland, Pehle, Ebel und Claßen
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des ,2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büeseldorf vom 27. Januar 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewi e s en.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin ist Inhaberin des am 24. Januar 1958 ange-moldeten und am 13. März 1958 eingetragenen Gebrauchsmusters Hr. 1 763 283. Das Schutzrecht betrifft "Über .ein Eckgetriebe zu verschiebende Schubstangen an einem Dreh-Kipp-Beschlag". Die Schutsanaprüche lauteten in ihrer ursprünglichen Fassung:
"I. Dreh-Kipp-Beschlag mit über ein Eckgetriebe zu verschiebenden Schubstangen, die in oder außerhalb der senkrechten Drehachse und waagrechten Kippachse des Flügels liegen und in Bandrollen des Eckgetriebes gelagert und geführt werden, dadurch gekennzeichnet, daß das Verschieben der Schubstangen (12) durch einen Handhebel (25) über ein Formstück (16) und Glieder (14/37) erfolgt, indem die an den Gliedern (14/17) angebrachten Mitnehmerklauen (15/18) in Aussparungen (13) greifen, die aus dem radialen: Umfang des Stangenmaterials der Schubstangen (12) herausgenommen oder eingeprägt sind.
II.	Dreh-Kipp-Beschlag mit über ein Eckgetriebe
 zu verschiebenden Schubstangen nach Anspruch I, dadurch gekennzeichnet, daß an den Schubstangen (12) ein oder mehrere Aussparungen (13) angebracht sein können, in die die entsprechende Anzahl von an den Gliedern (14/17) befindlichen Mi'tnehmerklauen (15/18) eingreifen.
III.	Dreh-Kipp-Fensterbeschlag mit über ein Eckgetriebe zu verschiebenden Schubstangen nach Anspruch I und II, dadurch gekennzeichnet, daß das Eckgetriebe aus einer mit Bandrollen (2/3) versehenen Grundplatte (1) besteht, auf welche die mit einem Formstück (16) und Gliedern (14/
 17) versehene und durch eine Deckplatte abgeschlossene Gehäuseplatte (19) aufgeschraubt wird, wobei die aus der Gehäuseplatte (19) heraustretenden Mitnehmerzapfen (15/18) in die Aussparungen (13) der vorher in die Bandrollen (2/3) eingeschobenen Schubstangen (12) treten können.M
 
Die Beklagte stellt u.a. Dreh-Kipp-Beschlüge mit der Bezeichnung "Roto Rekord Au her und vertreibt sie. Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte verletze das Klagege-brauchonuater gegenständlich.
Sie hat beantragt,
I.	die Beklagte zu verurteilen,
1,	es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
 Dreh-Kipp-Beschläge mit über ein Eckgetriebe zu verschiebenden Schubstangen, die in Bandrollen des Eckgetriebes gelagert und geführt sind, gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, bei denen
 das Verschieben der Schubstangen durch einen Handhebel über ein Zahnrad-Formstück und die Schubglieder erfolgt, indem die an letzteren sitzenden Mitnehmerklauen in Aussparungen der über die ganze Länge zylindrischen Schubstangen eingreifen,
 und auf einer Grundplatte, an welche Bandrollen zur Aufnahme der Schubstangen angeformt sind9 eine Gehäuseplatte aufgeschraubt ist, welche zusammen mit einer Deckplatte eine einund ausbaufähige, ein Zahnrad-Pormstück und Schubglieder enthaltende bauliche Einheit bildet,
 und die aus der Gehäuseplatte heraustretenden Mitnehmerklauen in diese Schubstangen-Aussparungen einzuführen sind, nachdem die
 
Schubstangen in ihre Bandrollen bei bereits am Fenster oder dergl. befestigter Grundplatte eingeschoben worden sind,
2.	der Klägerin unter Angabe der Liefermengen, -zeiten und -preise sowie der Abnehmer Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen der unter 1 1 bezeichneten Art seit dem 1. April 1958 vorgenommen hat,
II.	festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I, 1 bezeichneten Handlungen der .Beklagten seit dem 1. April 1958 entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat geltend gemacht, der Raumformgedanke des Klagegebrauchsmusters sei nicht schutzfähig: Der Gegenstand des Schutzrechtes sei nicht neu, sondern gehöre zu dem Stand der Technik, die Erfindung sei nicht fortschrittlich, weiter fehle ihr die Erfindungshöhe. Die Klägerin habe sie unberechtigt verwarnt, denn ihr sei schon vor Einreichung der Klage der Stand der Technik in allen Einzelheiten bekannt gewesen. Die Beklagte hat in diesem Verhalten der Klägerin einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb gesehen und behauptet, daß ihr hierdurch ein Schaden entstanden sei. Die Beklagte hat deshalb im Wege der Widerklage Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin aus deren angeblich unberechtigter Verwarnung verlangt.
Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage begehrt.
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag zu I und II der Klage verurteilt und die Widerklage abgewiesen.
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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte nur insoweit Berufung eingelegt, als Verurteilung gemäß den Anträgen der Klage erfolgt ist. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
In einem von der Beklagten angestrengten Löschungsverfahren ist nach Verkündung des Berufungsurteils der Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patentamts vom 9. März 1962 ergangen, dessen erkennender Teil lautet:
Das Gebrauchsmuster 1 763 283 wird dadurch teilweise gelöscht, daß an die Stelle der eingetragenen 3 Schutzansprüche folgende 2 Schutzansprüche treten:
9
Ml. Eckgetriebo für wahlweise um eine untere waage-	'
rechte Achse kippbare oder um eine seitliche lotrechte Achse schwenkbare Flügel von Fenstern,
 Türen oder dergleichen, mit einer Grundplatte, an der die Bandrollen für die die Schwenkachse bzv/. die Kippachse bildenden Schubstangen angeformt sind, sowie mit einer Gehäuseplatte zur Aufnahme des mit dem Handhebel verbundenen Formstückes, das über Schubglieder mit nach unten abgebogenen in die Bandrollen eingreifenden Mitnehmerklauen mit den Schubstangen verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Gehäuseplatte (19) mit dem Formstück (16), den Schubgliedern (14, 17), dem Handhebel (25) und dem Mitnehmerbolzen (7) mittels einer Deckplatte zu einer Baueinheit zu-sammengefaßt ist und die Schubstangen (12) zu dem Kuppeln mit den Mitnehmerklauen (15, 18) der Schubglieder (14, 17) segmentförmig aus dem Material der Schubstange (12) herausgenommene	&
oder ausgeprägte Aussparungen (13) auf weisen und daß Schrauben zu dem Befestigen der mit den Getriebeteilen verbundenen Gehäuseplatte (19) auf der Grundplatte (1) vorgesehen sind.
2.	Eckgetriebe nach Anspruch 1. dadurch gekennzeichnet, daß an den Schubstangen (12) mehrere Aussparungen (l3)angeordnet sind, in die die entsprechende Anzahl von an den Schubgliedem (14, 17) befindlichen Mitnehmerklauen (15, 18) eingreift."
Im übrigen wird der Löschungsantrag abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens werden die amtlichen jeder Partei zur Hälfte auferlegt, die außeramtlichen gegeneinander aufgehoben.
/ /
A
Die Beklagte erstrebt im Y/ege der Beschwerde an das Bundespatontgericht die gänzliche Löschung des Klagegebrauchs-nustcrs und hat Abschrift der Beschv/erdebegründungssehrift vom 14. August 1962 vorgelegt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erklärt, daß sie den Teillöschungsbeschluß vom 9* März 1962 nicht anfechten, anderseits aber dem Verlangen der Beklagten nach gänzlicher Löschung des Klagegebrauchsmusters widersprechen werde.
Unter Hinweis auf das noch schwebende Löschungsverfahren beantragt die Beklagte vorsorglich die Aussetzung des vorliegenden Verletzungsstreites (§ 11 GebrMG); in der Sache selbst verfolgt die Beklagte ihr Verlangen nach Klageabweiauig weiter. Die Klägerin widerspricht dem Aussetzungsverlangen und bittet um Zurückweisung der Revision.
Ents cheidungsgründe:
1.	1.	Der	rechtlichen	Beurteilung	durch	das	Revisionsge-
richt ist die durch den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patentamtes vom 9. Mar2 1962 eingeschränkte Passung der Ansprüche zugrundezulegen, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erklärt hat, ihr Schutzrecht nur noch in dem dort zuerkannten engeren Umfang verteidigen zu wollen. Ohne Bedeutung ist hierbei, daß der Teillöschungsbeschluß zeitlich nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ergangen ist (Urteil des ex-kennenden Senats vom 9- Januar 1962, GRUR 1962, 299» 305 -Sportschuh).
2.	Während der neue Anspruch 2 gegenüber dem ursprünglichen Anspruch II lediglich sprachliche Verbesserungen und eine Klarstellung dahingehend bringt, daß die dort vorgesehene Ausfüh-
 
rung gegenüber derjenigen des Hauptanapruches die Besonderheit einer	von	Aussparungen und von Ilitnehmerklauen auf-
v/eist, faßt der neue Hauptanspruoh 1 die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche I und III dahingehend zusammen, daß ein Eingreifen von Ilitnehmerklauen (der Zahnstangen - Schüb-gliedor) in Aussparungen (der Schubstangen) für sich allein noch nicht genügt (co der ursprüngliche Anspruch I), sondern alo Voraussetzung der Schutzfähigkeit zusätzlich zu fordern ist, daß die Gehäuseplatte und deren Inhalt (Pormstüclc, Zahnstangen, Handhebel, Ilitnehmerbolzen) mittels der Deckplatte zu einer Baueinheit zusammengefaßt ist und daß weiter die Verbindung dieser Baueinheit mit der Grundplatte durch Schrauben^jC erfolgt (Merkmale des ursprünglichen Anspruchs III),
3.	Die hierin zu dem Ausdruck kommende Beschränkung des klägeriochen Schutzrechtes würde indes nur dann rechtliche Bedeutung gewinnen, wenn die Klägerin ihr Klagebegehren auf die weite Fassung des ursprünglichen Anspruchs I iabgectcllt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall, Die Klägerin hat in ihrem Klageantrag I 1, auf den die übrigen Klageanträge Bezug nehmen, nur solche Ausführungen des Eckgetriebec durch die Beklagte beanstandet, bei denen ”,,, auf einer Grundplatte eine Gehäuseplatte aufgeschraubt ist, welche zusammen mit einer Deckplatte eine einund ausbaufähige, ein Zahnrad-Pormotiick und Schubglieder enthaltende Baueinheit bildet .,,M,
Sie hat also lediglich für eine Ausführung gemäß dem ursprünglichen Anspruch III und dessen, gegenüber dem alten Anspruch I zusätzlichen Merkmalen, die in den neuen Anspruch 1 aufgenommen worden sind, Schutz begehrt.
Der Teillöschungsbeschluß der Gebrauchsmusterabteilung hat also keine neue Sachlage geschaffen^ die eine eigene abschließende Entscheidung durch das Revisiongericht hindern würde oder die den Ausführungen dos Berufungsurteils die Eignung nehmen könnte, Gegenstand der rechtlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht zu sein.
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4.	Die weitere Rechtshängigkeit des LÖschungsvorfohrens in der Beschwerdeinstanz könnte nur dann eine Aussetzung des Vcrletzungsetreites rechtfertigen, wenn entweder der Teillöschungsbeschluß der Gebrauchsmusterabteilung erkennen ließe, daß in rechtlich fehlerhafter Weise dem Verlangen der Beklagten nach gänzlicher Löschung des Klagegebrauchsinustero nicht entsprochen oder wenn nach dem Erlaß des TeillÖschungobe-schlusseo neues zusätzliches Material beigebracht wäre, das ein gänzliches Obsiegen der Beklagten in der Beschwerdeinstanz als wahrscheinlich erscheinen ließe. An beidem fehlt cs hier.
Die von der Beklagten dem erkennenden Senat vorgelegte Beschwerdebegründungsschrift vom 14. August 1962 läßt keine Gesichtspunkte hervortreten, die nicht schon vom Tatsachenrichter des vorliegenden Verletzungsrechtsstreites eine eingehende und -wie unten im einzelnen darzulegen ist - rechtsirrtumsfreie Wertung erfahren hätten. Die Beschwerdebegründungsschrift ist -ebenso wie die Revisionsbegründungsschrift - bemüht, die vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung durch eine solche anderer Art zu ersetzen, wobei die Revision insbesondere hervorkehrt, daß die Vorteile, die dem Klagegebrauchsmuster gegenüber vorbekannten Ausführungsformen zukommen - mögen diese Vorteile unstreitig oder mögen sie vom Berufungsgericht festgestellt sein durch Nachteile erkauft seien und daß angesichts des Standes der Technik eine erfinderische Leistung zu verneinen sei. Ob diesem Vorbringen der Revision aus Rechtsgründen zu folgen ist oder nicht, kann auf Grund des schon vorliegenden Materials vom erkennenden Senat abschließend beurteilt werden. Der Antrag auf Aussetzung des Verletzungsstreits ist demnach unbegründet.
II. 1. Zum Gegenstand des Klagegebrauchsmusters hat das Berufungsgericht ausgeführt: Bei Dreh-Kipp-Beschlägen sei bekannt gewesen, die beiden Schubstangen in einer senkrechten und in einer waagrechten Bandrolle eines Eckgetriebes zu lagern und zu führen. Hierbei sei die Verbindung der Schubstangen mit
 den im Getriebegehäuse angeordneten Porrastücken (Zahnräder oder dergl.) durch ein aus der Achsrichtung der Schubstangen umgebogenes Ende oder aber durch Zahnstangen hergestellt worden, die an den Schubstangen befestigt waren.
Der Erfinder des Klagegebrauchsmusters habe es als nachteilig empfunden, daß die Schubstangenenden in einem besonde-ren Arbeitsgang umgebogen oder aber mit besonderen Vorrichtungen versehen werden mußten, die das Einhaken in die Zahnstangen des Getriebes ermöglichen sollten. Weiter habe der Erfinder die unlösbare Verbindung von Grundplatte einerseits und von Gehäuseplatte mit den in ihr liegenden Getriebeteilen anderseits als ungünstig gewertet, da dies eine Anschraubung des Eckgotriebes nur als Ganzes zugelasaen habe: Sowohl die Ausbildung der Schubstangen als auch die feste Verbindung von Grundplatte und Gehäuseplatte hätten die Anbringung des Beschlages erschwert.
Der Erfinder habe sich daher die Aufgabe gestellt, die Schubstangenenden in der Herstellung wie in der Anbringungs-möglichkeit einfacher zu gestalten und das in der Gehäuse-platte befindliche eigentliche Eckgetriebe zu einer baulichen Einheit aussubilden, die als Ganzes auf die Grundplatte aufge-schraubt werden könne. Er habe diese Aufgabe gelöst durch die Anbringung von Aussparungen am Ende der'Schubstangen. In diese Aussparungen hätten Mitnehmerklauen einzugreifen, die an besonderen Zahnstangen (= Gliedern) anzubringen seien, wobei letztere wieder in kraftschlüssiger Verbindung mit dem Zahnrad und damit mit dem Bedienungshebel stünden. Zur Erlangung von zwei selbständigen Bauelementen des gesamten Bckgetriebes (Grundplatte und Gehäuseplatte mit Inhalt) sei die Gehäuse-platte durch eine Deckplatte abzuschließen, um ein Herausfallen der in der Gehäuseplatte befindlichen Getriebeteile (Zahnrad, Zahnstangen) zu vermeiden.
 
, c
Gegenstand des Klagegebrauchsraustera, d.h. der in der Raumform in Erscheinung tretende Erfindungsgedanke, sei demnach die Kombination folgender Merkmale:
a)	Das Eckgetricbe dos Dreh-Kipp-Beechlages besteht aus einer Grundplatte, auf die eine Gehäuseplatte aufgeschraubt wird, in der ein Forrastück und zwei Zahnstangen (Glieder) gelagert cjind,
b)	die an den Zahnstangen angebrachten Mitnehmerklauen greifen in Aussparungen der sonst vollzylindrisch geformten Schubstangen ein,
c)	eine Deckplatte schließt das Gehäuse von unten ab und schützt das Formstück und die Zahnstangen gegen Herausfallen, so daß eine bauliche Einheit entsteht.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts zur Präge des Gegenstandes der Erfindung sind rechtsfehlerfrei und als solche von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat, indem es die Verschraubung der Grund- und der Gehäuseplatte sowie ferner die Herstellung einer Baueinheit der Gehäuseplatte und der in ihr befindlichen Getriebeteile mittels der Deckplatte als erfindungowosentlich ansah, lediglich die Ausführung gemäß dem alten Anspruch III als schutzfähig gewertet, damit aber anderseits den Erfindungsgegenstand in einer Weise bestimmt, wie es durch den neuen Anspruch 1 in der Folgezeit gemäß dem Teillöschungsbesehluß vo;u 9. März 1962 geschehen ist.
III.	Das Berufungsgericht hat Neuheit, technischen Fortschritt und eine dem Gebrauchsmuster genügende Erfindungshöhe bejaht. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
X. Neuheit,
a) Deutsche^ Patentschrift^ 2ii. Ä2P-1..A
Das Berufungsgericht erachtet als wesentlich, daß bei einer Ausführung gemäß der vorveröffentlichten Patentschrift 914 470 das Eckgetriebe ein ankerähnliches Formstück in Gestalt einer drehbaren Scheibe aufweist, die mit zwei Ausschnitten zu dem unmittelbaren Eingreifen der umgebogenen Schubstangenenden versehen ist, während das Klagegebrauchsmuster als Kern des Getriebes außer dem FormstUck (Zahnrad) noch zwei Zahnstangen enthält. Hierdurch sei die Verbindung mit den Schubstangen in anderer Weise bewirkt, abgesehen von der Notwendigkeit, bei der Ausführung gemäß Patentschrift 914 470 die Schubstangenenden in einem besonderen Arbeite-gang umzubiegen.
Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, hinsicht lieh der vorveröffentlichten Patentschrift 914 470 habe äaü Berufungsgericht bei Prüfung der Neuheit nur den Anspruch :;nä die Zeichnung, nicht aber die Beschreibung berücksichtigt, wo es auf Seite 1, 2. 25 - 52 heißt:
"Wenn es zweckmäßig sein sollte, kann das Formstück auch derart ausgebildet sein, daß es eine oder mehrere Nasen auf weist, die in Aussparungen an den Schubstangen oder in an denselben sich befindenden Gliedern mit Aussparungen oder dergl. eingreifen und so die Verbindung zwischen den Schubstangen und dem Formstück hergestellt wird".
Die Revision entnimmt daraus, daß die Patentschrift 914 470 als Kern des Getriebes nicht nur ein ankerähnliches, sondern auch ein zahnradähnliches Formstück als bekannt ausweist, in das die Aussparungen der Schubstangen eingreifen können.
Diese Auffassung ist unzutreffend
 Zur Auslegung der vorstehend im Wortlaut zitierten Stelle hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 14• Juli 1961 (GRUR 1962, 29 ff - Dreh-Xipp-Beschlag) Stellung genommen. Die damaligen Ausführungen erfolgten im Rahmen eines Verletzungsprozesses, und zwar bei Prüfung der Präge, ob die Verwendung eines Zahnrades als Pormstück mit kraftschlüssig verbundener Zahnstange (damals angegriffene Ausführungsforn) der in damaligen Klagepatent 914 470. empfohlenen Verwendung eines Ankers äquivalent sei. Der erkennende Senat hat dies in dem genannten Urteil vom 14. Juli 1961 verneint und seine in Urteil des vorangegangenen Hiohtigkeitaverfahrens (Urteil vom 6. Hai I960, GRUR I960, 427 - Fensterbeschläge) bereits gegebene Deutung dieser Stelle in der Patentbeschreibung nochmals dahingehend bestätigt, daß "keine Wesensänderungen, sondern allenfalls konstruktive Formänderungen in den Patentschutz einbezogen v/erden können. Damit ist gewährleistet, daß dieser Satz der Beschreibung nicht etwa zu einer ausdehnenden Auslegung in der Richtung führen kann, als ob auch die Kraftübertragung mittels Zahnrads und Zahnstange mit in den Patentschutz des Streitpatents einbezogen werden könnte1'.
Die damaligen Ausführungen erfolgten im Rahmen der Untersuchung zu dem Schutzu demfang des Patents 914 470. Sie haben damit für die Prüfung der jetzt zur Entscheidung gestellten Frage, ob die zitierte Stelle der Patentbeschreibung als druckschriftliche Vorveröffentlichung neuheitsschädlich ist, zwar keinen unmittelbaren Bezug. Die Fragestellung damals und jetzt ist jedoch eng miteinander verwandt; war damals zu ermitteln, was die Patentinhaberin als Schutz beanspruchen wollte und konnte, so ist jetzt zu prüfen, was der Fachmann dieser Patentschrift am Prioritätstag des hier streitigen Gebrauchsmusters als technische Lehre oder Anregung entnehmen konnte.
Insoweit sprechen aber schon die sehr zurückhaltend gefaßten Eingangsworte ("wenn es zweckmäßig sein sollte, kann...’1) gegen eine Deutung dahingehend, daß der Patentinhaber in diesem
 Satze sein eigenes Lösungsprinzip -geringe Anzahl der Getriebe-teile - und die davon erwarteten Vorzüge - Verläßlichkeit des Funktionieren - irgendwie hätte in Frage stellen wollen.
Näher lag für den Patentinhaber die Besorgnis, daß Dritte bemüht sein würden, den Schutzbereich des Patents zu entkommen, etwa durch geringfügige Umgestaltung des ankerähnlichen Formstücks in ein mehr zahnradähnliches Gebilde oder auch durch kleine Veränderungen der Schubstangen hinsichtlich des Einhak enechanisnus . Dabei war die weitere Besorgnis nicht von der Hand zu weisen, daß diese Dritten sich darauf berufen würden, durch die Verstärkung der kraftschlüssigen Verbindung werde die Umsetzung der - vom Bedienungshebel ausgehenden - Drehbe-j wegung in die Schubbewegung der Schubstangen noch gefördert und verbessert. Solchen Versuchen konnte nur durch die Ver-starkung der KraftSchlüssigkeit, nicht durch deren Lockerung, wie es bei Verwendung von selbständigen, nur lose in die Aussparungen der Schubstangen eingreifenden Zahnstangen der Fall ist, begegnet werden. Wenn also an dieser Stelle der Beschreibung vpn "Nasen" gesprochen wird, "die in Aussparungen an den Schubstangen oder in an denselben sich befindende Glieder mit Aussparungen oder dergl. eingreifen", so kann man unter der "Verbindung", die "zwischen den Schubstangen und dem For;--stück hergestellt wird", nur eine solche verstehen, die zwar zwischen "Formstück" und "Glied" (als dem Ende der Zahnstange) Spielraum läßt, nicht aber eine solche, welche "die mit Aussparungen versehenen Glieder" und die eigentlichen Schubstangen als zwei getrennte Teile faßt. Vielmehr können als "an denselben (« Schubstangen) eich befindende Glieder mit Aussparungen" nur solche Vorrichtungen verstanden werden, die durch Verschweißen, Anschraubung oder in ähnlicher Y/eise eine dauerhafte und feste Verbindung mit den Schubstangen einge-gangen sind. Dem entspricht es, daß an der Besehreibungs-stolle über eine Mitnehmerklaue und über deren wichtige Funktion, die Schubbewegung in eine andere Ebene zu verlagern, überhaupt nichts gesagt ist. Von der Lösung des Patentes

914 470 aus - es handelt rich im Gegensatz zu dem Klagegebrauchsrauster nicht um einen aufschraubbaren, sondern um einen einlaßbaren Beschlag - kam solche Verlagerung der Schubbewegung in eine andere Ebene mittels der Mitnehmerklaue überhaupt nicht in Betracht. Es ist also keine Zufälligkeit, daß die in der Beschreibung auf $. 1 Zeile 25 ff aufgewiesene Lösung in der Zeichnung der Patentschrift keinen Niederschlag gefunden hat, denn - im obigen Sinne verstanden - hielt sie sich durchaus im Bahnen des Anspruches und bedurfte daher auch keiner zeichnerischen Verdeutlichung.
b) Pentsehe Gebrauchsmusterschrift 1 712,182_jWinkhausj^
Bei einer Ausführung gemäß der vorveröffentlichten Ge-brauchsmusterschrift 1 712 182 - so führt das Berufungsurteil weiter aus - seien zwar neben dem Pormstück Zahnstangen vorhanden, die Schubstangen seien jedoch mit Hilfe eines aufwärts gebogenen Hakens in der Ausnehmung oder Mitnehmerklaue der Zahnstangenteile befestigt. Außer dem schon erwähnten Nachteil in der Fertigung (Umbiegen der Stangenenden) gestalte diese Konstruktion auch das Einführen der Schubstangen wesentlich schwieriger. Weiter fehle die bauliche Einheit, welche die gesonderte Befestigung der Grundplatte, sodann die Einführung der Schubstangen in die Bandrollen und als Schlußakt die einheitliche Aufsetzung aller in der Gehäuseplatte zusammengefaß-ten Getriebeteile gestatte.
Pie Revision ist demgegenüber der Auffassung, es sei lediglich eine kinematische Umkehr, wenn bei der Lösung nach den Y/inkhaus-Patent die mit Haken versehenen Schubstangenenden in Ausnehmungen (Ösen) der Zahnstangen eingriffen und nicht -wie beim Klagepatent - die Mitnehmerklauen der Zahnstangen in Ausnehmungen d er Schubs tangen.
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Diese Auffassung der Revision ist unrichtig. Sie verkennt, daß es nicht auf den Endzustand des Verbundenseins der beiden Elemente, sondern auf den Verbindungsvorgang und die hierbei auf tretenden, mehr oder minder großen Schwierigkeiten an3commt. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichtes gestaltet sich das Einhaken wegen der örtlichen Fixierung der im rechten Winkel zueinander angebrachten, zur Aufnahme der Schubstangenenden vorgesehenen Fischbandrollen wesentlich anders, und zwar wesentlich schwieriger als die Einführung der Stangen in diese Führungsrollen und die anschließende Anpassung von Mitnehmerklaue und Ausnehmung bei gleichzeitigem Aufsetzen der Gehäuseplatte. Eine technisch bedeutungslose - bloße kinematische ^ Umkehr liegt nicht vor, da die beiden Ausführungen mit anderen Kitteln einen andersartigen Effekt erreichen, wobei im Rahmen der Neuheitsprüfung dahinstehen mag, ob die Ersetzung von Klaue und Ausnehmung durch Haken und Öse einen Vorteil dar-stellt oder nicht. Die beiden Verbindungselemente sind in den beiden Fällen jeweils andersartig, es ist nicht so, als ob lediglich der Sitz derselben Verbindungselemente vertauscht worden wäre.
c) VerbemitZungen (Drehkicubeschlag_Aubi f ex, Zeichnung 60-01,. Zeichnungen F 71-01. F 71-01-02-01'und '• F -71-01-04)
Zu den angeblich offenkundig benutzten Ausführungen be- % merkt das Berufungsgericht;
Der Beschlag Aubjlfex nehme die Saumform des Klagegebrauchsnus t er s schon deshalb nicht vorweg, weil er nur eine einzige, senkrecht stehende.Schubstange aufweise; die Aufgabe, über ein Eckgetriebe mehrere Schubstangen gleichzeitig zu bewegen, sei dort also nicht behandelt. Bei der Ausführung gemäß Zeichnung^F^60-01 handele es sich um ein “Umschaltgetriebe“ für leichtmetallfenster, nicht um einen Dreh-Kipp-Beschlag mit Eckgetriebe. Die Schubstange sei im Rahmen selbst untergebracht,
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und das Getriebe weise keine selbständigen, im rechten V/inkel zueinander geführten Zahnstangen auf, vielmehr nur ein Kranz-segment und einen Zahnstangenteil, die mittels einer "Deckplatte“ in Getriebegehäuse zusammengeschlossen seien. Es fehle jedoch die Grundplatte, das Getriebe werde unmittelbar auf den Fensterrahmen aufgeschraubt. Schließlich stelle eine Ausführung gemäß den Zeichnungen^
zwar ein Eckgetriebe dar, bei dem Grund- und Gehäuoeplatte nicht fest miteinander, verbunden seien. Es fehle aber die Deckplatte, die die Getriebeteile zusammenfasse.
Die Revision hält demgegenüber bei der Konstruktion Aubifex den Umstand für nicht wesentlich, daß dort nur eine einzige Schubstange vorhanden ist; sie unterstreicht demgegenüber, daß diese Konstruktion bereits das Prinzip der Baueinheit verwirkliche, das lediglich noch einer Übertragung auf das Eckgetriebe bedürfe. In dem Beschlag gemäß Zeichnung F 60 sieht die Revision eine lediglich durch die Besonderheiten der Verwendung (Eeichtmetallfenster) bedingte Sonderkonstruktion: der Flügelrahmen, auf dem die Gehäuseplatte aufgeschraubt sei, stelle der Sache nach die Grundplatte dar. Schließlich meint die Revision, die Konstruktion gemäß Zeichnung P 71 (für Fenster aus Kunststoff) enthalte alle Merkmale des Klagegebrauchsmusters bis auf die fehlende Deckplatte, welche die Gehäuseplatte und deren Inhalt zusammenfassen solle; diese Deckplatte sei aber durch den Beschlag gemäß Zeichnung P 60 bereits bekannt .
Diese Angriffe der Revision sind unbegründet. In vorliegenden Palle ist das Heue und Erfinderische in einer bestimmten Kombination mehrerer Merkmale zu sehen, die im einzelnen freilich schon bekannt waren. Zur Aufgabe gehört hierbei die Verwendung der Vorrichtung als Eckgetriebe und damit die Möglichkeit zu gleichzeitiger Bewegung zweier, senkrecht zueinander stehender Schubstangen? diese Aufgabenstellung fehlt bei der
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Aubifex-Konstruktion und beim Beschlag gemäß Zeichnung F 60, Wesentlich ist weiter das Vorhandensein einer Deckplatte, deren Zweck darin besteht, die Gehäuseplatte mit ihrem Inhalt zu einer baulichen Einheit zusammenzufassen; daran fehlt es bei der Konstruktion gemäß Zeichnung F 71« Weiter ist wesentlich das Vorhandensein einer Grundplatte und die Möglichkeit ihrer gesonderten Anbringung. Entgegen der Auffassung der Revision ist beim Beschlag gemäß Zeichnung F 60 der Flügelrahnen, auf den die Gehäuseplatte aufzuschrauben ist, der fehlenden Grundplatte nicht gleichzustellen, denn der Beschlag gemäß Zeichnung F 60 ist nicht nur eine ”Sonderkonstruktionu für Leichtraetallfenster, sondern für diesen seinen besonderen^ Zweck schlechthin und einzig bestimmt; dies findet auch darin sichtbaren Ausdruck, daß die Schubstange nicht vollzylindrisch geformt ist, sondern ein gestanztes Flacheisen darstellt, das in einem entsprechenden Profil eng geführt wird.
Die bezüglich der Neuheit erhobenen Revisionaangriffe erweisen sich demnach als unbegründet.
2. Fortschritt;
a)	Bei Prüfung des technischen Fortschritts hat das Berufungsgericht vor allem die Lösung gemäß Patent 914 470 mit derjenigen des Klagegebrauchsmusters verglichen und die Vor- ® züge der letzteren Lösung zu demal in der einfachen Befestigung der Schubstangen an den Zahnstangen (Glieder) und in der wesentlich einfacheren Anbringung des Gesamtbeschlages gesehen (zunächst Aufschrauben der Grundplatte auf die Flügelecke des Fensters, dann Einschieben der Schubstangen in die Bandrollen der Grundplatte, sodann provisorisches Aufsetzen des gesamten, eine Einheit bildenden Getriebegehäuses, Anzeichnen und Einsägen der Schlitze für die Führbänder und deren Anbringung am Rahmen, erst dann Einschieben der Schubstangen von Eckgetriebe aus in die Bandrollen und - getrennt hiervon und erst als Schlußakt - Aufsetzen und Anschrauben des Getrie-

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begehäuses). Diese Art der Anbringung ermögliche den erstmaligen Farbanstrich vor Anbringung des Getriebegehäuses und eine entsprechend einfache Montage beim Bachstreichen des Fensters oder bei der Reinigung. Von besonderem Vorzug sei, daß die Schubstangen gerade eingeführt und nicht verbogen würden. Demgegenüber hätten die Vorführungen der Beklagten gezeigt, daß iw Falle einer ähnlichen - freilich anleitungsv/idrigen -Anbringung des Beschlages nach Patent 914 470 eine Verbiegung der Stangen sich nicht vermeiden lasse. Einen weiteren technischen Fortschritt hat das Berufungsgericht mit der Begründung angenommen, daß die Schubstangen gemäß Klagegebrauchsmuster in einem einzigen Arbeitsgang geschnitten und mit Aussparungen versehen werden könnten, wahrend die Umbiegung von Stangen gemäß der Ausführung Patent 914 470 zusätzlichen Arbeitsaufwand erfordere. Gegenüber diesen Vorzügen falle der Mehraufwand an Material (Deckplatte, Zahnstangen) nicht ins Gewicht.
b)	Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe das Klagegebrauchsmuster im Verhältnis zu den übrigen Entgegenhaltungen nicht einer gesonderten Prüfung hinsichtlich des technischen Fortschrittes unterzogen. Soweit es mit dem Patent 914 470 verglichen wurde, bestreitet die Revision herstellungsmäßige Vorzüge des ersteren, da wegen der gebotenen Verjüngung der Schubste venspitzen das Abschneiden der Stangen du|*ch Abdrehen vorzunehmen sei, was die gleichzeitige Anbringung der Aussparungen hindere. Vorzug des Beschlages nach Patent 914 470 sei der einfache Aufbau. Die Beklagte habe ndurch praktische Vorführung des Beschlages nach der deutschen Patentschrift 914 470 unter Beweis gestellt, daß der Beschlag nach der deutschen Patentschrift 914 470 leichter anzuschlagen und auszuwechseln ist als der Beschlag gemäß Klagegebrauchsmuster1*. Eine solche mit dem Klagegebrauchs-nuster konforme Anschlagsweise werde seit 1954 den Interessenten demonstriert, die Anschlagsweise sei also offenkundig
 
vorbenutzt; die zeitweilige Verbiegung der Stangen habe keinen Einfluß auf deren Funktionsfähigkeit, man könne sie ja zurückbiegen.
c)	Soweit die Revision eine gesonderte Prüfung des technischen Fortschritts gegenüber einzelnen Entgegenhaltungen vermißt, ist diese Prüfung bezüglich der Beschläge Aubifex und Zeichnung F 60 in der Feststellung des Berufungsgerichts enthalten, daß e3 sich insoweit nicht um Beschläge mit Eck-getrieben handele; damit ist die Andersartigkeit der Aufgabe herausgestellt, ferner die nicht gleichzeitige Bewegung zweier Schubstangen als Bachteil gegenüber dem Klagegebraucha^ muster bezeichnet, ähnliches gilt, soweit bei dem Beschlag gemäß Zeichnung F 71 auf das Fehlen einer Deckplatte hingewiesen wird; auf die Frage der Einsparung von Arbeitszeit als solche kommt es insoweit nicht entscheidend an, vielmehr ist allein bedeutsam, daß die Montage nicht durch einheitliche Aufsetzung des gesamten Getriebegehäuses erfolgen kann.
Soweit bei Beschlägen gemäß Gebrauchsmuster 1 712 182, ebenso aber auch bei Beschlägen gemäß Patent 914 470 auf die bloße Möglichkeit einer Montage ähnlich derjenigen des Beschlages gemäß Klagegebrauchsmuster von der Revision hingewiesen wird, ist im angefochtenen Urteil überzeugend darge-legt, daß solcher liontageweise Nachteile und Gefahren gegen- * überstehen (Mehraufwand an Arbeit, Verbiegen der Stangen, Störungen in der Funktionsfähigkeit). Zudem hat das Berufungsgericht dem Umstand die rechte Bedeutung beigenessen, daß - jedenfalls bei dem Beschlag gemäß Patent 914 470 - solche Montage der schriftlichen Anleitung widersprechen würde. Wie eine Holzschraube, die eingehämmert wird, auch dann faktisch und rechtlich nicht zu dem Hagel wird, wenn diese ihrem Wesen • und Verwendungszweck widersprechende Montierung recht geschickt und ohne Schaden erfolgt, so kann auch der Fortschritt dos Klagegebrauchsmusters nicht mit der Begründung in Frage i
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gestellt werden, daß die dort vorgesehene Montierung auch bei anderen Konstruktionen zwar der schriftlichen Montagean-weisung widerspreche, aber immerhin ohne endgültigen Schaden möglich sei. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Rügen einer Übergehung von Beweisangeboten sind also unbegründet. Die zur Erläuterung des Parteivortrages stattgefundene praktische Vorführung der Modelle vor dem Berufungsgericht hatte diesem ausgereicht, um sich die richterliche Überzeugung für die Urteilsfindung zu verschaffen. Darin kann ein Verfahrensverstoß nicht erblickt werden.
Ob der vom Berufungsgericht angenommene Vorzug in der Vertagung bei Schubstangen nach dem Klagegebrauchsmuster besteht, kann auf sich beruhen. Der Hinweis der Revision auf die Notwendigkeit der Verjüngung der Schubstangenenden überzeugt jedenfalls nicht, da die Verjüngung nicht an den dem Getriebe zugekehrten Stangenenden, v/o die Aussparungen anzubringen sind, sondern äußerstenfalls an den entgegengesetzten Enden, die durch die Halterollen zu führen sind, eine technische Notwendigkeit ist. Selbst dann aber, wenn das Berufungsgericht den von der Klägerin behaupteten Vorzügen der Vertagung ein zu großes Gewicht gegenüber der Einfachheit im Mechanismus bei Beschlägen gemäß Patent 914 470 sollte zuerkannt haben, würden doch die sonstigen Vorzüge des Beschlages gemäß dem Klagegebrauchsmuster bei der Montage, beim Anstrich, beim Nachetreichen und bei der Reinigung ihr Gewicht behalten.
Am bedeutsame!, jl ist hierbei, daß die Zusammenfassung
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der Gehäuseplatte und der Getriebeteile mittels der Deckplatte zu einer Baueinheit auf der einen Seite und die Brennbarkeit dieser Baueinheit von der Grundplatte auf der anderen Seite es ermöglicht, den für die Schubstangen benötigten Vührungsrollen, die am unteren und am seitlichen Schenkel des Plügelrahraens anzubringen sind und deren örtliche Fixierung im Interesse störungsfreier Ver- und Entriegelung unter
 genauester Berücksichtigung von Schubstangenlänge und Schub-stangenweg bein Umschaltvorgang zu erfolgen hat, bereits bei der versuchsweisen Montage ihren festen und endgültigen Sitz zu geben, der auch bei etwaiger späterer Wiederentfernung der Gehäuseplatte anläßlich von Reparaturen oder Neuanstrich nicht mehr verändert zu werden braucht. Erreicht wird dies durch die Abnehmbarkeit der Gehäuseplatte und der in ihr eingebetteten ßetriebeteile, wobei als Folge der Entfernung der Ilitnehmerklauen die in den Bandrollen und in den Flügel-rahnenschenkeln befindlichen Schubstangen trotz ihrer rechtwinkligen Stellung zueinander verschiebbar und entfernbar v/erden. Alle vorbekannten Konstruktionen, soweit sie Eckgetriebe betreffen-, zwingen demgegenüber dazu, wegen der frühzeitigen Einführung der Schubstangen in das kompakte - beim Y/inkhaus-Patent z.B.-durch Vernietung von Grund- und Gehäuseplatte zusammengefaßte - Eckgetriebe und wegen der dadurch bewirkten starren, unverschieblichen rechtwinkligen Stellung der beiden Schubotangen zueinander entweder die endgültige und feste Anbringung wenigstens der einen an einem der Flüge Irahmenschenkel befindlichen Führungsrollen zeitlich getrennt von der provisorischen Fixierung ihres Sitzes mit der endgültigen Montage vorzunehraen oder aber diese endgültige Itontage unter Verbiegen der Schubstangen, vorübergehender lockcrnng der Grundplatte oder mit ähnlichen Aushilfen zu bewerkstelligen; noch spürbarer als bei der Erstanbringung wird dieser Nachteil, wenn die Öffnung oder zeitweilige Entfernung des Eckgetriebes geboten ist. Wenn bei solcher Sachlage das Berufungsgericht den technischen Fortschritt der lösung gemäß dem Klagegebrauchsmuster gegenüber den vorbekannten Ausführungsformen bejaht hat, so kann darin ein Rechtsfehler nicht erblickt v/erden, mögen auch die in der Kiagegebrauchc-nusterschrift erwarteten herstellungsmäßigen Vorteile kein sonderliches Gewicht haben.
 
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3.	Srfindun^ahöhe^
Schließlich ist auch die für ein Gebrauchsmuster erforderliche Erfindungshöhe im angefochtenen Urteil ohne Rechts-verotoß bejaht worden* Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die einfache Einbauweise beim Beschlag gemäß Klagege-brauchsnuster verblüffend ist, stellt eine ausreichende und -entgegen der Revision - auch nachprüfbare Gesamtwertung schon um deswillen dar, weil die Einzelmerlanale der Kombination bekannt waren, niemand aber auf den Gedanken gekommen ist, den Beschlag in dieser Weise zu vereinfachen*
Uach allem ist der Unterlassungsanspruch begründet,
IV.	Gegenüber der Feststellung schuldhaften Verhaltens der Beklagten als einer Voraussetzung der Schadensersatz- und der Rechnungslegungspflicht glaubt die Revision, sich auf die erwirkte Teillöschung des Klagegebrauchsmusters berufen zu können. Dieses Vorbringen ist nicht schlüssig: Wie oben zu I und II im einzelnen dargelegt ist, hat der Beschluß der Ge-brauchamusterabteilung vom 9. März 1962 in seinem für die jetzige Klägerin günstigen Teil das Klagegebrauchsmuster in einem Umfang bestätigt, welcher die hier angegriffene Ausführungsform mitumfaßt. Damit ist in schlüssiger Vfeise auch die Möglichkeit einer schuldhaften Verletzung des zuerkannten Schutzrechtes im Teillöschungsbeschluß bejaht.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Frage des Verschuldens (BU S. 19 ff), die bereits auf der Grundlage einer gemäß dem späteren Teillösehungsbeschluß eingeschränkten Schutzberechtigung der Klägerin getroffen sind (vgl. oben zu II 2), sind als solche von der Revision nicht gesondert angegriffen. Da auch die gegenständliche Verletzung des Klage-
schutzrechtes außer Streit steht, sind Hechtsfehler des angefochtenen Urteils, auch soweit dieses die Verpflichtung zun Schadensersatz feststellt und zur Rechnungslegung verurteilt, nicht erkennbar,
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Hach allen war die Revision in vollem Umfange als unbegründet bei Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Wilde
 Krüger-Nieland
 Pehle
Ebel
 Claßen