”Weidezaunisolator mit Trockenrille und unter dieser angebrachter Vorrichtung zu dem Einhängen des Leitungs-drahtes, dadurch gekennzeichnet, daß in dem oberhalb der Trockenrille (5) befindlichen Teil der Isolatorglocke (1) eine quer durch die Isolatorglocke (1) gehende, etwa rechtwinkelig zur Glockenachse verlaufende Bohrung für einfache Befestigungsmittel, z,B, für einen Nagel (3)> vorgesehen ist, der den Isolator am Weidezaunpfahl befestigt, und daß die Isolatorglocke (1) auf der dem Weidezaunpfahl zugekehrten Seite der Bohrung einen Ansatz (2) zur Distanzierung und als Anlagestück der Isolatorglocke am.Weidezaunpfahl besitzt,” Die Beklagte zu 1 stellt her und vertreibt, der Beklagte zu 2 vertreibt die von der Beklagten zu 1 hergestellten Weidezaunisolatoren, bei denen ebenfalls unter einer Trockenrille eine Vorrichtung zu dem Einhängen des Leitungsdrahtes vorgesehen ist und deren Oberteil eine quer durch die Giocke-gehende, etwa rechtwinklig... a) es zu unterlassen, Weidezaunisolatoren mit Trockenrille und unter dieser angebrachten Vorrichtung zu dem Einhängen des Leitungsdrahtes gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, bei denen in dem oberhalb der Trockenrille befindlichen Teil der Isolatorglocke eine quer durch die Isolatorglocke gehende etwa rechtwinklig zur Glockenachse verlaufende Bohrung für einfache Befestigungsmittel, z>B» einen Nagel, vorgesehen ist, der den j Isolator am Weidezaunpfahl befestigt, und daß die Isolierglocke auf der dem Weidezaun zugekehrten Seite der Bohrung derart ausgebildet ist, daß sie insbesondere bei Verwendung eines eingewulsteten Nagels zur Distanzierung des zu isolierenden Drahtes zu dem Weidezaunpfahl dient, Die Berufung der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß die Verurteilung zur Unterlassung folgende Fassung erhalten hats es zu unterlassen, Weidezaunisolatoren mit Trockenrille und unter dieser angebrachten Vorrichtung zu dem Anhängen des Leitungsdrahtes gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, bei denen in dem oberhalb der Trockenrille befindlichen Teil der Isolatorglocke eine quer durch die Isolatorglocke gehende etwa rechtv/inkelig zur Glockenachse verlaufende Bohrung für einfache Befestigungsmittel, z*B* einen Nagel, vorgesehen ist, der den Isolator am Weidezaunpfahl befestigt, und bei denen die Isolatorglocke ausladend ausgebildet ist und als Befestigungsmittel ein eingewulsteter Nagel diento Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet. Diese Nachteile will der Erfinder dadurch beseitigen, daß er bei einem Weidezaunisolator mit Trockenrille und unter dieser angebrachten Vorrichtung zu dem Einhängen eines Leitungsdrahtes in den oberhalb liegenden Teil eine quer durch die Isolatorglocke gehende Bohrung für einfache Befestigungsmittel, wie etwa einen Nagel, vorsieht und an dem dem Weidezaunpfahl zugewandten Teil des Isolators einen Ansatz zur Distanzierung und als Anlagestück der Glocke am Pfahl anbringte Durch diese Ausgestaltung der Isolatoren werden nach Auffassung des Erfinders die Herstellungskosten niedrig gehalten, Überschläge des Stromes bei feuchtem Wetter verhindert und schließlich eine unver-drehbare Befestigung des Isolators am Pfahl mit einfachstem Werkzeug gewährleistet« 4> Ansatzstück an der Glocke zur Distanzierung des su isolierenden Drahtes vom Zaunpfahl und Fixierung der Glocke am Pfahl, Diese Feststellung des Berufungsgerichts wird von der Revision ohne Erfolg mit der Begründung beanstandet, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die von ihm angenommenen Merkmale 1 und 2 im Oberbegriff des Patents enthalten seien. Es ist weder aus dem Patentanspruch noch aus der Beschreibung des Patents zu entnehmen, daß das Ansatzstück an dem oberen Teil der Isolatorglocke und oberhalb der Trockenrille angebracht und von dem als Befestigungsmittel dienenden Nagel selbst durchbohrt sein müsse. 33 - 45) wie auch in dem Patentanspruch ist nur angegeben, daß in dem oberhalb der Trockenrille befindlichen Teil der Isolatorglocke eine quer durch diese gehende, etwa rechtwinklig zur Glockenachse-verlaufende Bohrung für einfache Befestigungsmittel, z.B. einen Nagel vorgesehen sei, der den Isolator am Weidezaun befestige. Es sind entgegen der Ansicht der Revision auch keine technischen Gesichtspunkte ersichtlich, die dafür sprechen könnten, daß der mit der Erfindung erstrebte verdrehungsfeste Sitz des Isolators am Zaunpfahl nur gewährleistet werde, wenn das Ansatzstück gemäß der Patent- ; Zeichnung an dem oberen Teil der Isolatorglocke oberhalb der Trockenrille angebracht und von dem als Befestigungsmittel dienenden Nagel selbst durchbohrt werde, Ob etwa, wie die Revision ferner vorbringt, auf Grund des Herganges des Erteilungsverfahrens eine Einschränkung des Schutzbegehrens auf ein mit einer solchen .Durchbohrung versehenes besonderes Ansatzstück an die im übrigen runde Isolatorglocke anzunehmen sei, kann auf sich beruhen«, Denn im Verletzungsstreit darf der Schutzu demfang nicht allein auf Grund von Darlegungen in den Erteilungsakten, die in der Patentschrift keinen für den Fachmann erkennbaren Niederschlag gefunden haben, unter den sich aus der Patentschrift ergebenden Gegenstand der Erfindung eingeschränkt werden. Es umfasse sowohl die Befestigung durch einen losen Nagel als auch die Verwendung eines mit der Glocke festverbundenen Nagels oder anderen Befestigungsmittels* Die von den Beklagten an ihrem Isolator quer durch die Glocke für ein Befestigungsmittel vorgesehene Bohrung stelle daher auch dann einen unmittelbaren Gebrauch von dem Merkmal 3 dar? daß nach dem Klagepatent durch das Anlagestück 2 und dessen festes Anliegen am Zaunpfahl sowohl eine Distanzierung des Leitungsdrahtes vom Pfahl erreicht als auch eine Verdrehung der Glocke verhindert werden solle. Auch die Mittel, deren sich die Beklagten zur Fixierung, d,h, zur Herstellung einer starren Verbindung des Isolators mit dem Zaunpfahl, bedienen, hält das Berufungsgericht für gleichwertig» Während nach dem Klagepatent diese Fixierung unmittelbar durch das feste Anliegen des Anlagestückes am Pfahl erfolge, erreichten die Beklagten, wie das Berufungsgericht ausführt, denselben Erfolg dadurch, daß sie eine feste Verbindung sowohl zwisehen dem Isolator und dem Nagel als auch zwischen dem Nagel und dem Zaunpfahl vorsähen» Diese Ausführungen des Berufungsgerichts über die Verletzung des Streitpatents durch die Beklagten halten, worin der Revision beizutreten ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand* Zunächst kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß das Merkmal 3 der Kombination des Klagepatents, von dem die Beklagten nach Auffassung des Berufungsgerichts unmittelbar Gebrauch machen, sowohl' lose Befestigungsmittel, insbesondere einen losen Nagel, als auch mit der Glocke des Isolators fest verbundene Befestigungsmittel umfasse» Im Patentanspruch wie auch in der Beschreibung des Klagepatents (S. Januar 1951 beanstandete das Patentamt, daß das Wesen der Erfindung hinsichtlich der Befestigungsmittel nicht genügend zu dem Ausdruck gebracht werde, und schlug vor, in der Beschreibung und im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 anzugeben, daß die Glocke des Isolators, die auf ihrer Unterseite die Trockenrille und den Schlitz für die Drahtführung aufweise, gleichzeitig so* ausgebildet sei, daß der Isolator ohne besondere Befestigungsstütze mit einfachen Mitteln, s,B» mitteils eines Nagels, am Weidezaunpfahl befestigt werden könne» Damit erklärte sich der Anmelder einverstanden» Im Hinblick auf das Einspruchverfahren, in dem u(a. Auf den Hinweis des Patentamts, daß in der deutschen Patentschrift Nr.W 508 bereits ein Isolator beschrieben sei, bei dem die Befestigungsmittel außerhalb des durch die Trockenrille geschützten Bereiches verlaufe, schlug der Anmelder nunmehr einen einzigen Patentanspruch vor, in dem auch das Anlagestück als Erfindungsmerkmal erwähnt, die Befestigungsmittel aber nicht näher bezeichnet waren» Hinsichtlich dieser machte der Anmelder zur Abgrenzung gegenüber der vorbezeichneten deutsch Patentschrift in der Begründung geltend, der technische Vorteil seiner Erfindung liege darin, daß der Isolator seiner Konstruktion mit einer einzigen Schraube, mit jeder beliebigen Schraube oder mit jedem beliebigen Nagel am Weidesaun befestigt werden könne, was eine wesentliche Arbeitsersparni mit sich bringe«, Der Prüfer schlug daraufhin zu dem Zwecke klarerer Passung des Patentanspruches im wesentlichen die jetzige Formulierung des Patentanspruchs vor, womit sich der Anmelder einverstanden erklärte. nämlich durch die Anbringung eines besonderen Ansatzstückes an der Glocke, für einen verdrehungsfesten Sitz des Isolators am Zaun, wie es der Erfinder mit dem Merkmal 4 auch beabsichtigt» zu schaffen» Beschränkt sich demnach das Kombinationsmerkmal 3 des Klagepatents auf ein loses Befestigungsmittel, insbesondere einen losen Nagel, so machen die Beklagten von diesem Merkmal keinen Gebrauch, wenn sie bei ihrer Ausführungsform zur Befestigung einen mit der Isolatorglocke festverbun-denen Nagel verwenden. Ein derartig eingewulsteter Nagel ist kein einfaches Befestigungsmittel im Sinne des Merkmals 3 des Streitpatentso Rechtsirrtümlich sind auch die weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts, wonach die Beklagten von dem Merkmal 4 der Kombination des Klagepatents, nämlich dem Anlagestück, das die Doppelfunktion hat, einen bestimmten Abstand des Leitungsdrahtes vom Zaunpfahl zu gewährleisten und eine Verdrehung der Glocke in Richtung auf den Zaunpfahl zu verhindern, in äquivalenter Weise Gebrauch machten. Dieser Annahme des Berufungsgerichts kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der breit ausladende Rand der Isolierglocke der Verletzungsform der Beklagten, den das Berufungsgericht als abgeändertes Anlagestück ansieht, weder dazu bestimmt noch auch geeignet ist, einen Abstand des Isolators vom Zaunpfahl zu gewährleisten. Dazu kommt, daß das Material der Isolatoren der Beklagten nicht unzerbrechlich ist, v/ie die zu den Akten überreichten Modelle gezeigt haben» Der Durchschnittsfachmann wird daher bei Verwendung der Verletzungsform der Beklagten mit dem Glockenrand in einem Abstand vom Pfahl bleiben. Der breit ausladende Rand der Isolierglocke der Beklagten weicht somit nach Zweck und Wirkungsweise von dem im Merkmal 4 der Kombination des Streitpatents vorgesehenen Anlagestück so wesentlich ab« daß er mit diesem hinsichtlich dessen Punktion der Abstandhaltung des Leitung* drahtes vom Pfahl nicht als gleichwertig angesehen werden kann. Bei dem vorerörterten technischen Sachstand kann es auf sich beruhen«, ob das Merkmal 4- der Kombination des Klagepatents etwa auch selbständigen Schutz genießt oder ob, wie die Revisionsbeklagte geltend gemacht hat, den Merkmalen 1-3 der Kombination des Streitpatents der Schutz einer sog* Unterkombination zukommt.
I 1^^26/58 Verkündet amJ2> Mai 1959 wgggf JustizoberSekretär, JlsUrkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 'i, der Firma des Einzelkaufmanns Emil Post 2, des Kaufmanns Karl TU Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die Firma bei BJpP^und ___»-Werke Aktiengesellschaft, Wil_____ vertreten durch ihren Vorstand, die Direktoren - Prozeßbevolimächtigters Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Christoph, Dr. Löscher, Jungbluth und Fehle für Recht erkannts Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19. November 1957 und der 4= Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. November 1956 aufgehoben» Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt• Von Rechts wegen Tatbestand s Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 6, November 1950 für Theo DHBf Ahaus (Westf.) angemeldeten deutschen Patents Nr,®® 398, das einen Weidezaunisolator betrifft. Der einzige Patentanspruch lautet? ”Weidezaunisolator mit Trockenrille und unter dieser angebrachter Vorrichtung zu dem Einhängen des Leitungs-drahtes, dadurch gekennzeichnet, daß in dem oberhalb der Trockenrille (5) befindlichen Teil der Isolatorglocke (1) eine quer durch die Isolatorglocke (1) gehende, etwa rechtwinkelig zur Glockenachse verlaufende Bohrung für einfache Befestigungsmittel, z,B, für einen Nagel (3)> vorgesehen ist, der den Isolator am Weidezaunpfahl befestigt, und daß die Isolatorglocke (1) auf der dem Weidezaunpfahl zugekehrten Seite der Bohrung einen Ansatz (2) zur Distanzierung und als Anlagestück der Isolatorglocke am.Weidezaunpfahl besitzt,” Die Beklagte zu 1 stellt her und vertreibt, der Beklagte zu 2 vertreibt die von der Beklagten zu 1 hergestellten Weidezaunisolatoren, bei denen ebenfalls unter einer Trockenrille eine Vorrichtung zu dem Einhängen des Leitungsdrahtes vorgesehen ist und deren Oberteil eine quer durch die Giocke-gehende, etwa rechtwinklig... zur Glockenschale verlaufende Bohrung für einen Nagel aufweist, der besonders stark und lang und'1.in der Glocke eingewulstet ist. Die Glocke ist ihrerseits dachförmig ausladend ausgebildet, Durch die Stärke und Länge des. Nagels und dessen Ein-wulstung in der Glocke sowie deren ausladende Form wird eine bestimmte Distanzierung des Leituhgsdrahtes vom Pfahl erreicht und eine Verdrehung der Glocke verhindert. Nach Ansicht der Klägerin machen die Beklagten hierdurch von der Lehre des Streitpatents Gebrauch- Mit der Klage verlangt sie Io Verurteilung der Beklagten.,, a) es zu unterlassen, Weidezaunisolatoren mit Trockenrille und unter dieser angebrachten Vorrichtung zu dem Einhängen des Leitungsdrahtes gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, bei denen in dem oberhalb der Trockenrille befindlichen Teil der Isolatorglocke eine quer durch die Isolatorglocke gehende etwa rechtwinklig zur Glockenachse verlaufende Bohrung für einfache Befestigungsmittel, z>B» einen Nagel, vorgesehen ist, der den j Isolator am Weidezaunpfahl befestigt, und daß die Isolierglocke auf der dem Weidezaun zugekehrten Seite der Bohrung derart ausgebildet ist, daß sie insbesondere bei Verwendung eines eingewulsteten Nagels zur Distanzierung des zu isolierenden Drahtes zu dem Weidezaunpfahl dient, b) zur Rechnungslegung, 2o festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn Thec Dfäes durch die zu 1 a) gekennzeichneten, bis zu dem 4« November 1955 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht, sowie allen Schaden, der der Klägerin durch die zu 1 a) gekennzeichneten, seitdem begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehe» wird B Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben eim gegenständliche Benutzung des Klagepatents bestritten und I geltend gemacht, nach dem Stande der Technik und dem Gang I des ErteilungsVerfahrens komme dem Klagepatent ein all- • < gemeiner Erfindungsgedanke nicht zu Das Landgericht hat nach dem Klageanträge erkannt«. Die Berufung der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß die Verurteilung zur Unterlassung folgende Fassung erhalten hats es zu unterlassen, Weidezaunisolatoren mit Trockenrille und unter dieser angebrachten Vorrichtung zu dem Anhängen des Leitungsdrahtes gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, bei denen in dem oberhalb der Trockenrille befindlichen Teil der Isolatorglocke eine quer durch die Isolatorglocke gehende etwa rechtv/inkelig zur Glockenachse verlaufende Bohrung für einfache Befestigungsmittel, z*B* einen Nagel, vorgesehen ist, der den Isolator am Weidezaunpfahl befestigt, und bei denen die Isolatorglocke ausladend ausgebildet ist und als Befestigungsmittel ein eingewulsteter Nagel diento Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet. Entscheidungsgründe s Bei Weidezaunisolatoren wird, wie unstreitig ist, durch ihre waagerechte Lage am Weidezaun bei Regen und Luftfeuchtigkeit der hochgespannte Strom leicht über die den Isolator bedeckende nasse und staubige Schicht vom Zaundraht zu dem Pfahl und zur Erde geleitet. Dadurch entstehen Kriechströme, durch die die elektrischen Schläge stark nachlassen. Einen Schutz dagegen bieten Isolatoren mit Trockenrilleno 1 Der Erfinder #es Klagepatents hat es als nachteilig angesehen« daß die bekannten Isolatoren mit Trockenrille mittels einer im Isoliermaterial fest eingearbeiteten Schraube oder mittels einer Schraubschelle mit dem Weidezaunpfahl eingeschraubt werden« Dies führe zu einer Verteuerung der Isolatoren, auch sei ihre Befestigung zeitraubend, weil erst ein Loch in den Pfahl gebohrt werden und dann der Isolator durch viele Umdrehungen eingeschraubt werden müsse. Diese Isolatoren kämen auch oft so nahe an den Pfahl, daß bei nassem Wetter ein tiberschlag des Stromes eintreten könne. Diese Nachteile will der Erfinder dadurch beseitigen, daß er bei einem Weidezaunisolator mit Trockenrille und unter dieser angebrachten Vorrichtung zu dem Einhängen eines Leitungsdrahtes in den oberhalb liegenden Teil eine quer durch die Isolatorglocke gehende Bohrung für einfache Befestigungsmittel, wie etwa einen Nagel, vorsieht und an dem dem Weidezaunpfahl zugewandten Teil des Isolators einen Ansatz zur Distanzierung und als Anlagestück der Glocke am Pfahl anbringte Durch diese Ausgestaltung der Isolatoren werden nach Auffassung des Erfinders die Herstellungskosten niedrig gehalten, Überschläge des Stromes bei feuchtem Wetter verhindert und schließlich eine unver-drehbare Befestigung des Isolators am Pfahl mit einfachstem Werkzeug gewährleistet« Aus diesem Inhalt der Patentbeschreibung in Verbindung mit dem Patentanspruch hat das Berufungsgericht als Gegenstand des Klagepatents einen Weidezaunisolator mit folgenden Merkmalen entnommen* i Io Verwendung einer Trockenrille, 2o Einhängevorrichtung für einen Leitungsdraht unterhalb dieser Trockenrille, 3o rechtwinklig zur Glockenachse verlaufende Bohrung durch den oberen Teil des Isolators zur Aufnahme eines einfachen Befestigungsmittels, 4> Ansatzstück an der Glocke zur Distanzierung des su isolierenden Drahtes vom Zaunpfahl und Fixierung der Glocke am Pfahl, Diese Feststellung des Berufungsgerichts wird von der Revision ohne Erfolg mit der Begründung beanstandet, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die von ihm angenommenen Merkmale 1 und 2 im Oberbegriff des Patents enthalten seien. Durch die Aufnahme einzelner Merkmale einer Kombination zur Kennzeichnung als vorbekannt in den Oberbegriff des Patentanspruchs wird nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, der insoweit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der Praxis des Patentamts gefolgt ist (vgl. Lindenmaier, PatG § 6 Anm«. 46; Reimer PatG, 2, Aufl., S. 202 Anm. 13), der Gegenstand einer Kombination nicht verändert. Weiter macht die Revision geltend, das Merkmal 4 stelle entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine vom Merkmal 5 nicht zu trennende besondere Ausgestaltung des oberen Teils des Isolators wenigstens insoweit dar. als die durchlaufende Bohrung auch durch das Ansatzstück hindurchgehen müsse, wenn dieses seinen Zweck der Fixierung erfüllen solle. Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist weder aus dem Patentanspruch noch aus der Beschreibung des Patents zu entnehmen, daß das Ansatzstück an dem oberen Teil der Isolatorglocke und oberhalb der Trockenrille angebracht und von dem als Befestigungsmittel dienenden Nagel selbst durchbohrt sein müsse. In der Patentbeschreibung (S. 2 Z. 33 - 45) wie auch in dem Patentanspruch ist nur angegeben, daß in dem oberhalb der Trockenrille befindlichen Teil der Isolatorglocke eine quer durch diese gehende, etwa rechtwinklig zur Glockenachse-verlaufende Bohrung für einfache Befestigungsmittel, z.B. einen Nagel vorgesehen sei, der den Isolator am Weidezaun befestige. Es ist also nichts davon gesagt, daß die durchlaufende Bohrung auch durch das Ansatz- - 7 I stück hindurchgehen müsse. Die in der Patentzeichnung dar-gestellte Ausführungsform weist zwar eine solche Ausgestaltung auf» Es handelt sich insoweit jedoch, wie in der Patentbeschreibung (S. 2 Z. 66-68) ausdrücklich hervorgehoben ist, nur um ein Beispiel» Daraus kann also nichts für eine Einschränkung der Auslegung des Klagepatents auf die in der PatentZeichnung dargestellte Ausführungsform entnommen werden.. Es sind entgegen der Ansicht der Revision auch keine technischen Gesichtspunkte ersichtlich, die dafür sprechen könnten, daß der mit der Erfindung erstrebte verdrehungsfeste Sitz des Isolators am Zaunpfahl nur gewährleistet werde, wenn das Ansatzstück gemäß der Patent- ; Zeichnung an dem oberen Teil der Isolatorglocke oberhalb der Trockenrille angebracht und von dem als Befestigungsmittel dienenden Nagel selbst durchbohrt werde, i Ob etwa, wie die Revision ferner vorbringt, auf Grund des Herganges des Erteilungsverfahrens eine Einschränkung des Schutzbegehrens auf ein mit einer solchen .Durchbohrung versehenes besonderes Ansatzstück an die im übrigen runde Isolatorglocke anzunehmen sei, kann auf sich beruhen«, Denn im Verletzungsstreit darf der Schutzu demfang nicht allein auf Grund von Darlegungen in den Erteilungsakten, die in der Patentschrift keinen für den Fachmann erkennbaren Niederschlag gefunden haben, unter den sich aus der Patentschrift ergebenden Gegenstand der Erfindung eingeschränkt werden. Was nur in den Erteilungsakten enthalten ist, dagegen aus der Patentschrift in keiner Weise entnommen werden kann« darf nicht im Wege der Klarstellung in das Patent hineingebracht werden (vgl, auch Urt, des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1958 - I ZR 174/57 - Schaumgummi), Nach alled’em ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht als Gegenstand des Klagepatents einen Weidezaunisolator angesehen hat, der die oben angeführten vier Kombinationsmerkmale enthält. t Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung? daß die Beklagten durch die mit der Klage beanstandete Ausführungsform von Weidezaunisolatoren in den Schutzbereich des Klagepatents eingreifen, weil sie von der Kombination des Klagepatents Gebrauch machten, und zwar von den Merkmalen 1-3 unmittelbar und von dem Merkmal 4 durch ein Äquivalent* Hinsichtlich des Merkmals 3 führt das Berufungsgericht aus? dieses beziehe sich nur auf eine quer durch die Isolatorglocke gehende Bohrung für ein einfaches Befestigungsmittel. Der Patentanspruch enthalte nichts darüber, ob und wie dieses Befestigungsmittel mit der Bohrung verbunden sei. Es umfasse sowohl die Befestigung durch einen losen Nagel als auch die Verwendung eines mit der Glocke festverbundenen Nagels oder anderen Befestigungsmittels* Die von den Beklagten an ihrem Isolator quer durch die Glocke für ein Befestigungsmittel vorgesehene Bohrung stelle daher auch dann einen unmittelbaren Gebrauch von dem Merkmal 3 dar? wenn, sie das Befestigungsmittel durch eine Einwulstung mit der Glocke starr verbänden Was das Merkmal 4 anlangt, hinsichtlich dessen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist? daß sich die Beklagten insoweit eines gleichwertigen, dem Lösungsmittel dieses Merkmals ähnlichen Mittels bedienten? geht das Beru- \ fungsgericht davon aus? daß nach dem Klagepatent durch das Anlagestück 2 und dessen festes Anliegen am Zaunpfahl sowohl eine Distanzierung des Leitungsdrahtes vom Pfahl erreicht als auch eine Verdrehung der Glocke verhindert werden solle. Nach Meinung des Berufungsgerichts erreichen die Beklagten nach ihrem Vortrag und ihrer Werbeschrift denselben technischen Erfolg. Die Distanzierung werde durch die weitausladende Gestalt der Glocke in Verbindung mit der Länge und Stärke des Nagels bewirkt. Der breite ausladende Rand der Glocke stelle ein abgeändertes Anlagestück dar» Die Länge des Nagels gestatte ein zur Befestigung des Isolators genügend tiefes Einschlagen in den Pfahl, und infolge der Stärke des Nagels finde ein ausreichendes Haften in dem Holz des Pfahles statt. Auch die Mittel, deren sich die Beklagten zur Fixierung, d,h, zur Herstellung einer starren Verbindung des Isolators mit dem Zaunpfahl, bedienen, hält das Berufungsgericht für gleichwertig» Während nach dem Klagepatent diese Fixierung unmittelbar durch das feste Anliegen des Anlagestückes am Pfahl erfolge, erreichten die Beklagten, wie das Berufungsgericht ausführt, denselben Erfolg dadurch, daß sie eine feste Verbindung sowohl zwisehen dem Isolator und dem Nagel als auch zwischen dem Nagel und dem Zaunpfahl vorsähen» Um eine starre Verbindung zwischen zwei Gegenständen herzustellen, sei es regelmäßig gleichwirkend, entweder diese Starrheit durch eine unmittelbare feste Verbindung oder durch eine mittelbare über das Befestigungsmittel herzustellen« Die Arbeitsmittel der Beklagten seien solche, die dem Fachmann zur Lösung der gestellten Aufgaben ohne weiteres nahelägen, i Diese Ausführungen des Berufungsgerichts über die Verletzung des Streitpatents durch die Beklagten halten, worin der Revision beizutreten ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand* Zunächst kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß das Merkmal 3 der Kombination des Klagepatents, von dem die Beklagten nach Auffassung des Berufungsgerichts unmittelbar Gebrauch machen, sowohl' lose Befestigungsmittel, insbesondere einen losen Nagel, als auch mit der Glocke des Isolators fest verbundene Befestigungsmittel umfasse» Im Patentanspruch wie auch in der Beschreibung des Klagepatents (S. 2 Z. 39? 40; 59 ff) wird ein einfaches, Befestigungsmittel vorgeschlagen. Ein solches einfaches Befestigungsmittel ist vom Erfinder ini Hinblick darauf vorgesehen, daß die bisher bei Isolatoren bekannten Befestigungsmittel, nämlich gebogene Stützen mit Holzgewinde und in das Isoliermaterial der Isolatoren fest eingearbeitete Schrauben sowie in den V/eidezaunpfahl einzuschraubende Schraubschellenv nach Ansicht des Erfinders in der Herstellung wesentlich teuerer und in der Anbringung zu zeitraubend sind (S- 2 Z. 13 - 24? 46 - 58). Auf dem Lande müßte? wie darin besonders hervorgehoben wird, meist mit dem primitivsten Handwerkszeug gearbeitet'werden? insbesondere beim Aufbau von Weidezäunen. Daher hält der Erfinder ein einfaches Befestigungsmittel? einen einfachen Nagel, aus Gründen der Kosten- und Zeitersparnis für zweckmäßig. Aus dem Zusammenhalt der Patentschrift kann daher der Durchschnittsfachmann bei natürlicher Betrachtungsweise nur entnehmen? daß ein loses Befestigungsmittel, insbesondere ein loser Nagel, bei der Ausgestaltung des Gegenstandes des Streitpatents verwendet werden solle. Dafür, daß der Fachmann die technische Anweisung des Klagepatents, ein einfaches Befestigungsmittel zu verwenden, in vorstehendem Sinne beurteilen wird, sprechen auch die Erklärungen des Anmelders und die Entgegenhaltungen des Patentamts im Erteilungsverfahren. Die ursprünglich eingereichten zwei Schutzansprüche hatten eine allgemeinere Fassung als das später erteilte Patent. Sie enthielten lediglich die beiden ersten der oben angeführten Kombinationsmerkmale sowie eine allgemeine Kennzeichnung des hier in Rede stehenden dritten Merkmals (insoweit war im Patentanspruch nur gesagt, daß die Glocke, unter der die Trockenrille liegt, . am Pfahl befestigt wird), während das vierte Merkmal nur in der Beschreibung erwähnt war. Mit Verfügung vom,11. Januar 1951 beanstandete das Patentamt, daß das Wesen der Erfindung hinsichtlich der Befestigungsmittel nicht genügend zu dem Ausdruck gebracht werde, und schlug vor, in der Beschreibung und im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 anzugeben, daß die Glocke des Isolators, die auf ihrer Unterseite die Trockenrille und den Schlitz für die Drahtführung aufweise, gleichzeitig so* ausgebildet sei, daß der Isolator ohne besondere Befestigungsstütze mit einfachen Mitteln, s,B» mitteils eines Nagels, am Weidezaunpfahl befestigt werden könne» Damit erklärte sich der Anmelder einverstanden» Im Hinblick auf das Einspruchverfahren, in dem u(a. geltend gemacht wurde, daß Isolatoren, die dahin ausgestaltet seien, daß sie ohne besondere Befestigungsstützen mit einfachen Mitteln (z.B» mittels einer Holzschraube) befestigt werden könnten, vorbekannt seien, reichte dann der Anmelder zur Abgrenzung gegenüber dem Bekannten neu formulierte Patentansprüche ein. In diesem neuen Anspruch 1 war hinsichtlich der Befestigungsmittel nur gesagt, daß die Einrichtungen zu dem Befestigen am Weidezaunpfahl außerhalb des durch die Trockenrille geschützten Bereiches verlaufen sollten. Auf den Hinweis des Patentamts, daß in der deutschen Patentschrift Nr.W 508 bereits ein Isolator beschrieben sei, bei dem die Befestigungsmittel außerhalb des durch die Trockenrille geschützten Bereiches verlaufe, schlug der Anmelder nunmehr einen einzigen Patentanspruch vor, in dem auch das Anlagestück als Erfindungsmerkmal erwähnt, die Befestigungsmittel aber nicht näher bezeichnet waren» Hinsichtlich dieser machte der Anmelder zur Abgrenzung gegenüber der vorbezeichneten deutsch Patentschrift in der Begründung geltend, der technische Vorteil seiner Erfindung liege darin, daß der Isolator seiner Konstruktion mit einer einzigen Schraube, mit jeder beliebigen Schraube oder mit jedem beliebigen Nagel am Weidesaun befestigt werden könne, was eine wesentliche Arbeitsersparni mit sich bringe«, Der Prüfer schlug daraufhin zu dem Zwecke klarerer Passung des Patentanspruches im wesentlichen die jetzige Formulierung des Patentanspruchs vor, womit sich der Anmelder einverstanden erklärte. Nach alledem muß davon ausgegangen werden, daß der Fachmann die im Streitpatent gegebene Anweisung, ein einfaches Befestigungsmittel zu verwenden, dahin auffassen wird, es solle ein loses Befesti-gungsmittely insbesondere ein loser Nagel verwendet werden, Nur bei Verwendung eines solchen losen Befestigungsmittels - 12 stellt sich zudem das Problem, auf andere Weise.» nämlich durch die Anbringung eines besonderen Ansatzstückes an der Glocke, für einen verdrehungsfesten Sitz des Isolators am Zaun, wie es der Erfinder mit dem Merkmal 4 auch beabsichtigt» zu schaffen» Beschränkt sich demnach das Kombinationsmerkmal 3 des Klagepatents auf ein loses Befestigungsmittel, insbesondere einen losen Nagel, so machen die Beklagten von diesem Merkmal keinen Gebrauch, wenn sie bei ihrer Ausführungsform zur Befestigung einen mit der Isolatorglocke festverbun-denen Nagel verwenden. Ein derartig eingewulsteter Nagel ist kein einfaches Befestigungsmittel im Sinne des Merkmals 3 des Streitpatentso Rechtsirrtümlich sind auch die weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts, wonach die Beklagten von dem Merkmal 4 der Kombination des Klagepatents, nämlich dem Anlagestück, das die Doppelfunktion hat, einen bestimmten Abstand des Leitungsdrahtes vom Zaunpfahl zu gewährleisten und eine Verdrehung der Glocke in Richtung auf den Zaunpfahl zu verhindern, in äquivalenter Weise Gebrauch machten. Dieser Annahme des Berufungsgerichts kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der breit ausladende Rand der Isolierglocke der Verletzungsform der Beklagten, den das Berufungsgericht als abgeändertes Anlagestück ansieht, weder dazu bestimmt noch auch geeignet ist, einen Abstand des Isolators vom Zaunpfahl zu gewährleisten. Dieser breit ausladende Rand der Verletzungsform der Beklagten hat nur die Punktion, die darunter liegenden Isolierrillen der Glocke wirksam abzuschirmen. Eine Berührung des Randes der Glocke mit dem Zaunpfahl, wodurch eine bestimmte Abstandhaltung des Drahtes vom Pfahl erreicht werden könnte, ist bei der Verletzungsform nicht vorgesehen. Nach der Lebenserfahrung ist, entgegen der Meinung der Revisionsbeklagten, auch nicht damit zu rechnen«, daß hei der praktischen Verwendung der Verletsungsform der im Oberteil dieses Isolators starr befestigte Nagel bis zu dem Anschlag des Randes der Isolierglocke an den Zaunpfahl geschlagen wird. Es besteht nämlich die Gefahr, daß der Isolatorkörper, wenn er bis zur unmittelbaren Berührung des Glockenrandes mit dem Pfahl durch Einschlagen des in der Glocke befestigten Nagels befestigt wird, zerbricht, Auf dem Lande muß meist, worauf bereits, wie oben erwähnt, in der Patentschrift hingewiesen ist, mit primitivstem Handwerkszeug beim Aufbau von Weidezäunen gearbeitet werden, so daß eine Präzisionsarbeit dabei nicht möglich ist. Dazu kommt, daß das Material der Isolatoren der Beklagten nicht unzerbrechlich ist, v/ie die zu den Akten überreichten Modelle gezeigt haben» Der Durchschnittsfachmann wird daher bei Verwendung der Verletzungsform der Beklagten mit dem Glockenrand in einem Abstand vom Pfahl bleiben. Der breit ausladende Rand der Isolierglocke der Beklagten weicht somit nach Zweck und Wirkungsweise von dem im Merkmal 4 der Kombination des Streitpatents vorgesehenen Anlagestück so wesentlich ab« daß er mit diesem hinsichtlich dessen Punktion der Abstandhaltung des Leitung* drahtes vom Pfahl nicht als gleichwertig angesehen werden kann. Durch das Klagepatent ist auch nicht jede Art der Abstandshaltung des Leitungsdrahtes vom Pfahl, sondern nur die durch das vorgeschlagene Ansatzstück hervorgerufene Abstands-haltung geschützt. Wie sich bereits aus der im Erteilungsverfahren entgegengehaltenen deutschen Patentschrift Nr, f0f 308 (diese betrifft entgegen der Auffassung des Beru- ! fungsgerichts nicht nur Isolatoren für Pernsprechleitimgen> I sondern Isolatoren schlechthin) ergibt, waren z,Ztn der Anmeldung des Streitpatents bereits Befestigungsmittel von Isolatoren vorbekannt, die so ausgestaltet waren, daß die Isolierglocke stets in einem gewissen Abstand vom ZaunpfaJü blieb«, .Nach alledem nimmt das Berufungsgericht zu Unrecht an, daß die Beklagten von dem Korabinationsgedanken des Klagepatents Gebrauch machen. Bei dem vorerörterten technischen Sachstand kann es auf sich beruhen«, ob das Merkmal 4- der Kombination des Klagepatents etwa auch selbständigen Schutz genießt oder ob, wie die Revisionsbeklagte geltend gemacht hat, den Merkmalen 1-3 der Kombination des Streitpatents der Schutz einer sog* Unterkombination zukommt. Auf die Revision der Beklagten waren somit das angefochtene Urteil und die landgerichtliche Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Bock Christoph J ungbluth Pehle Löscher