Die Klägerin hat vorgetragens Seit über 100 Jahren habe zwischen den Parteien die durch Absprachen gefestigte Übung bestanden, ihre Kölnisch Wasser-Erzeugnisse stets in gleichen Flaschengrößen und zu gleichen Preisen anzubieten. Um dies za erreichen, habe die Beklagte ihre Flaschen-fabrikanten ausdrücklich angewiesen, die vor dem Kriege gebräuchlichen Flaschenformen und -grüßen äußerlich beizubehalten, den Rauminhalt aber durch Verdickung des Bodens und der Wandung derart abzuanderu, daß die Verminderung des Rauminhalts nach außenhin nicht in Erscheinung trete* Pie hierdurch verursachten höheren Herstellungskosten habe sie bewußt in Kauf genommeno Die Absicht der Beklagten habe sich allerdings nicht " voll verwirklichen lassen* So sei es bei den Llolanusflaschen nicht möglich gewesen, deren frühere äußere Form völlig unverändert beizübehalten* Die große Molanusflasche sei deshalb im Vergleich zu der entsprechenden Vorkriegsflasche etwas kleiner«, Bern flüchtigen Betrachter falle das aber nicht auf* Hoch schwieriger sei die Verschleierung bei der halben Molanusflasche gewesene Bie Beklagte lass.e Mit alledem täusche die Beklagte sowohl die Händler wie auch die Verbrauchero Sie habe zwar neue Bestellnummern eingeführt, die in den Flaschenboden eingeblasen seien und dem gegenwärtigen Rauminhalt entsprächen* Jedoch habe sie diese Maßnahme nicht erläutert* Auch fehle hinter den Ziffern in den Flaschenbö.den der Zusatz "ccm"* a) Kölnisch Wasser in Flaschen anzubieten, feilzuhalten oder zu verkaufen, die äußerlich den bisher von der Beklagten verwendeten Flaschenformen tatsächlich oder scheinbar entsprechen, aber durch Verdickung des Bodens und der Glaswandung oder Veränderung der Flaschenform einen verringerten Inhalt haben, eine Absprache über gleiche Flaschcngrößen und Flaschenprcise getroffen worden sei oder eine entsprechende Übung bestanden habe» Gelegentliche Übereinstimmungen seien auf den erheblichen Umfang des Sortiments der Parteien zurückzuführen und nicht beabsichtigt gewesene Ferner hat sie geltend gemacht: Im Jahre 1948 habe sie sich der veränderten Markt- und Rohstoffläge angepaßt und dementsprechend neue Flaschengrößen eingeführt« Dabei habe sie mit dem kleinsten Rauminhalt begonnen und ihr Sortiment nach und nach um jeweils größere Flaschentypen erweiterte Seit dem Jahre 1952 habe sie in ihren Preislisten die Händler darauf hingewiesen, daß die in den Flaschenböden ® eingeblaseheil Bestellnummern dem jeweiligen Rauminhalt der Flaschen entsprächen« Fine Irreführung der Verbraucher liege nicht vor« Der Verbraucher mache sich keine Vorstellung dar-über, ob der Rauminhalt der heutigen Flaschen dem der Vorkriegsflaschen gleich sei« Fr bewerte kölnisch Wasser nicht nach der Menge, sondern ausschließlich nach der Duftnote. b) die in der Breite der früher von der Beklagten, verwendeten Flaschenform Nr« 0 entsprechen, aber durch Veränderung des PiaschenqiiorSchnitts einen verringerten Inhalt haben, sofern diese Flaschen in Kartons verpackt feilgehalten werden« Auf Befragen hat die Klägerin erklärt, sie berufe sich nicht darauf, daß die Beklagte ihre frühere halbe Molanusflasche Nr« 0 in den gleichen Verpackungen vertrieben habe, in denen sie seit 1949 ihre Flasche Nr« 45 verkaufe« Bas Oberlandesgoricht hat durch Teilurteil vom 10« November 1954 die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung des Berufungsantrages su ■ Ziff« 1 b richtet« Das Berufungsgericht hat verneint, daß die Beklagte mit dem Angebot ihrer Eiasche Nr„ 45 in Geschenkpackungen den Tatbestand des § 3 UWG erfüllt oder gegen § 1 UWG verstoßen habe© Es nimmt in tatsächlicher Hinsicht an, die Eiasche Er© 45 der Beklagten weiche durch ihren ovalen Querschnitt so stark von der früheren ~ runden - halben Molanusflasche Er© 0 ab, daß der Größenunterschie'd der beiden Eiaschen bei einer Rundumbetrachtung sowohl für den Händler wie auch für den Letztverbraucher ohne weiteres ersichtlich sei und mithin die Möglichkeit einer Irreführung über den Rauminhalt bei einer solchen Betrachtung ausscheide» Io Pur die Prüfung der Präge, ob der Tatbestand des § 3 UWG erfüllt ist, muß zu Gunsten der Klägerin - wie dies auch das Berufungsgericht getan hat - davon ausgegangen werden, daß ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs sich bei der bloßen Betrachtung der streitigen Geschenkpackung über die Gestalt der darin angebotenen KÖlnisch-V/asser-Plasche eine bestimmte Vorstellung macht - und zwar die Vorstellung, daß der Querschnitt der Plasche rund sei die von der-wahren Gestalt dieser Plasche abweicht und darauf beruht, daß der ovale Querschnitt der Plasche nicht zu erkennen ist, solange sie sich in der Geschenkpackung befindet Bei dieser Unterstellung wird aber der Verbraucher durch die Art der Verpackung über den Rauminhalt der Plasche irregeführt, da der Rauminhalt einer Plasche mit rundem Querschnitt offensichtlich größer.'ist als bei sonst unveränderten Maßen der einer Plasche mit nur ovalem Querschnitt« Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß gleichwohl keine rechtlich erhebliche Irreführung vorliegen könne, vermochte der Senat nicht beizutreten« Es mag allerdings zutreffen, daß der Käufer einer Geschenkpackung normalerweise damit rechnet, preisliche Nachteile in Porm mengenmäßiger Minderleistungen erleiden zu müssen« Bas Berufungsgericht läßt jedoch rechtsirrig außer acht, daß der Käufer der hier in Rede stehenden Geschenkpackung nehmen* Denn wird dem Käufer durch die Verpackung die ovale Perm der Piasehe verdeckt und meint er deshalb, die Plasche habe den Rauminhalt, den er sich vorstelle, so mag er zwar mit der Möglichkeit rechnen, daß er diese Plasche teuerer bezahlen müsse, als .wenn er sie lose beziehe* Aber er rechnet eben nicht damit, darüber hinaus auch eine Pinbuße dadurch zu erleiden, daß er eine Plasche geringeren Rauminhalts erhalte, als seiner Vorstellung entspricht* Damit ist der Auffassung des Berufungsgerichts die Grundlage entzogen* Die Annahme, der Irrtum des Käufers über den Rauminhalt der Plasche sei schon deshalb, weil es sich um eine Geschenkpackung handle für seinen Kaufentschluß unerheblich, entbehrt der Berechtigung* Es ist auch ohne Belang, ob der Plasche in der Geschenkpackung noch ein Stück Seife beigefügt wird. In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht untersuchen müssen, welche Vorstellung sich der Verkehr von der ihm in der streitigen Geschenkpackung angebotenen Plascbe der Beklagten macht und ob in Hinblick auf diese Vorstellung das Angebot eine unrichtige Angabe bedeutet., die im Sinne des § 3 UWG geeignet ist, den Anschein eines besonders 'günstigen Angebots hervorzurufen» Per Senat hat allerdings in seinem einen anderen Ausschnitt desselben Hechtsstreits betreffenden Urteil vom heutigen Tage - I ZR 60/57 - ausgeführt, die Anwendung des § 5 UWG sei nicht mit der bloßen Erwägung zu rechtfertigen, daß der Verkehr in Hinblick auf das Erinnerungsbild > das er von den Vorkriegsflaschen der Beklagten besitze, und wegen der äußeren Übereinstimmung der Nachkriegsflaschen mit diesem Erinnerungsbild den Rauminhalt der Nachkriegsflaschen dem der Vorkriegsflaschen der Beklagten gleich-setzen zu können glaube0 Die Erwägungen, die zu dieser Auffassung geführt haben, müssen an sich auch für die gegenwärtig ■ zu entscheidende Drage gölten.. Indessen ist zu beachten, daß hier»der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkte anders gelagert ist« Während dort Eiaschen zur Beurteilung standen, die dem äußeren Umfange und der äußeren Gestalt nach den Vorkriegsflaschen der Beklagten entsprachen, handelt es sich hier um eine Eiasche, die, solange sie sich in der Geschenkpackung befindet, zwar den Anschein erweckt, als gleiche sie in ihrer äußeren Gestalt den üblichen - vor und nach dem Kriege vertriebenen -rumSlen Iviolsnusflaschen der Beklagten, in Wahrheit aber von dieser Gestalt durch ihren zunächst nicht erkennbaren und den Rauminhalt offensichtlich beeinflussenden ovalen Querschnitt abwoichto Hier ist daher die Möglichkeit einer im Sinne des § 3 UWG relevanten Irreführung des Verkehrs nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern' sogar naheliegend» Die Molanusflaschen der Beklagten haben von jeher einen runden Querschnitt gehabt und haben einen solchen Querschnitt, soweit sie nicht in Geschenkpackungen verkauft werden, auch heute noch0 Bas Berufungsgericht wird Ist diese Präge zu bejahen und demzufolge anzunehmen, daß ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs beim Einkauf der streitigen Geschenkpackung erwartet, er erhalte eine Molanusflasche mit dem üblichen runden Querschnitt, so kann das Angebot der Geschenkpackung eine irreführende unrichtige • Angabe im Sinne des § 3 UV/G bedeuten, die geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots im Sinne dieser Bestimmung hervorzurufen. berücksichtigen haben, daß der Verbraucher, sofern er der Annahme ist, die plasche habe einen runden Querschnitt, auch von der Vorstellung ausgehen wird, der Rauminhalt der Plasche. geändert haben könnte, die die Beklagte in der streitigen Geschenkpackung anbieteto Per so begründeten Erwartung, hinsichtlich deren er, sollte sie bestehen, durch das Angebot der Beklagten getäuscht wird, ist für den Kaufentschluß eine wesentlich weitergehende Bedeutung einzuräumen, als sie in dem Urteil I ZR 80/57 der dort an jenem unbestimmten Erinnerungsbild ansgerichteten Erwartung zugebilligt werden konnte* Sie kann, was allerdings tatrichterlicher Prüfung bedarf, zur Polge haben, daß der Verkehr das Angebot der Beklagten, eben weil es vermeintlich eine Llolanusf lasche üblicher Gestalt zu dem Gegenstände hat, als ein besonders günstiges Angebot im Sinne des § 3 UWG empfindet.
I ZR 26/55 Verkündet
am 25» März 1958 24^'T P07
Grunau, Justizobersekretär T'u
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
\
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Firma nE® d# Cflp - & Parfümeriefabrik Nr« gegenüber der PflHÜ von Ferd. M
EflHA, v^BBBHPefcraße
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
gegen
gasse
gegenüber dem JflHHfrplatz",
die“Firma ”Johann Maria F(
KAoHHBi
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Dr
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h.c. Y/ilde, Dr. Bock, Dr. Kürger-llTi eland, Dr. Nastelski und Dr. Christoph,
für Recht erkannt2
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 10. November 1954 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über"die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Parteien sind führende Unternehmen der in KM! ansässigen Kölnisch Wasser-Industrie« Sie vertreiben das von ihnen hergestellte Kölnisch-Y/asser u.a. in Flaschenformen, die auf die vor 1830 aufgekomraene sogenannte Molanusflasche zurückzuführen sind. Wach der Y/ährungsumstellung nahm zuerst die Beklagte ihre Produktion wieder auf. Sie verwendet jetzt u.a. Flaschen-mit einem Rauminhalt von 90,
45? 40 und 20 ccm. Ihre entsprechenden Vorkriegsflaschen hatten dagegen einen Rauminhalt von 110, 55, 45 bezw. 25 ccm.
Die Klägerin hat vorgetragens
Seit über 100 Jahren habe zwischen den Parteien die durch Absprachen gefestigte Übung bestanden, ihre Kölnisch Wasser-Erzeugnisse stets in gleichen Flaschengrößen und zu gleichen Preisen anzubieten. lat Rücksicht hierauf habe sich in Händler- und Verbraucherkreisen schon seit langem die Auffassung durchgesetzt und trotz Kriegs- und Nachkriegszeit erhalten, die in ihrem Aussehen und Preis einander entsprechenden Flaschen der Paivfceien hätten auch den gleichen Rauminhalt. Nach der Yiährungsreform habe die Beklagte jedoch*den Rauminhalt ihrer gebräuchlichsten Flaschen um etwa 20 $ verringert, nämlich den der normalen Molanusflasche - früher JTr. 2 - von 110 ccm auf 90 ccm, den der halben Molanusflasche - früher Nr. 0 - von 55 ccm auf 45 ccm, ferner in demselben Umfange auch den Inhalt ihrer • halben und Viertel-Flachkantflaschen - früher Nr. 26 und 22 - auf 40 bezw. 20 ccm sowie den ihrer Kölnisch Juchten-Flasche - früher Nr. 231 - auf gleichfalls 20 ccm. Dennoch habe die Beklagte ihre neuen Flaschentypen in einer
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Weise angekündigt, die, wie auch beabsichtigt gewesen sei, bei dem Verbraucher den Eindruck erweckt habe, es handele sich nicht nur um den gleichen Artikel, sondern auch um den gleichen Rauminhalt wie vor dem Kriege.
Um dies za erreichen, habe die Beklagte ihre Flaschen-fabrikanten ausdrücklich angewiesen, die vor dem Kriege gebräuchlichen Flaschenformen und -grüßen äußerlich beizubehalten, den Rauminhalt aber durch Verdickung des Bodens und der Wandung derart abzuanderu, daß die Verminderung des Rauminhalts nach außenhin nicht in Erscheinung trete* Pie hierdurch verursachten höheren Herstellungskosten habe sie bewußt in Kauf genommeno
Die Absicht der Beklagten habe sich allerdings nicht " voll verwirklichen lassen* So sei es bei den Llolanusflaschen nicht möglich gewesen, deren frühere äußere Form völlig unverändert beizübehalten* Die große Molanusflasche sei deshalb im Vergleich zu der entsprechenden Vorkriegsflasche etwas kleiner«, Bern flüchtigen Betrachter falle das aber nicht auf* Hoch schwieriger sei die Verschleierung bei der halben Molanusflasche gewesene Bie Beklagte lass.e deshalb die früher runden Flaschen dieser Art zwar in unveränderter Breite, jedoch mit ovalem Querschnitt hereteilen« Um die Veränderung des Querschnitts zu verschleiern, verkaufe sie diese Flaschen nur noch in Gesohenkkertons*
Mit alledem täusche die Beklagte sowohl die Händler wie auch die Verbrauchero Sie habe zwar neue Bestellnummern eingeführt, die in den Flaschenboden eingeblasen seien und dem gegenwärtigen Rauminhalt entsprächen* Jedoch habe sie diese Maßnahme nicht erläutert* Auch fehle hinter den Ziffern in den Flaschenbö.den der Zusatz "ccm"*
Überdies habe die Beklagte weder auf den Etiketten noch auf der Verpackung den Inhalt der Flasch an in Kübik-
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Zentimetern angegeben Darin liege ein Verstoß gegen § 5 der Verordnung vom 29° Februar 1932, der eine klare und deutlich sichtbare Inhaltsangabe zwingend vorschreibe.
Die Klägerin bat im ersten Rechtszug beantragt,
Io die Beklagte zu verurteilen, bei Vermeidung gerichtlicher Geld- oder Haftstrafo für jeden Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen,
a) Kölnisch Wasser in Flaschen anzubieten, feilzuhalten oder zu verkaufen, die äußerlich den bisher von der Beklagten verwendeten Flaschenformen tatsächlich oder scheinbar entsprechen, aber durch Verdickung des Bodens und der Glaswandung oder Veränderung der Flaschenform einen verringerten Inhalt haben,
. b) Kölnisch Wasser in Flaschen anzubieten, feilzuhalten oder.zu verkaufen, ohne den Flascheninhalt auf den Behältern selbst, sowie in Preislisten, Angeboten oder dergleichen eindeutig kenntlich zu machen;
2o der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, den verfügenden Teil des Urteils .„..o zu veröffentlichen: 0 0 0 .0
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie hat bestritten, daß zwischen ibr und der Klägerin .
eine Absprache über gleiche Flaschcngrößen und Flaschenprcise
getroffen worden sei oder eine entsprechende Übung bestanden habe» Gelegentliche Übereinstimmungen seien auf den erheblichen
Umfang des Sortiments der Parteien zurückzuführen und nicht beabsichtigt gewesene Ferner hat sie geltend gemacht: Im Jahre 1948 habe sie sich der veränderten Markt- und Rohstoffläge angepaßt und dementsprechend neue Flaschengrößen eingeführt« Dabei habe sie mit dem kleinsten Rauminhalt begonnen und ihr Sortiment nach und nach um jeweils größere Flaschentypen erweiterte Seit dem Jahre 1952 habe sie in ihren Preislisten die Händler darauf hingewiesen, daß die in den Flaschenböden ® eingeblaseheil Bestellnummern dem jeweiligen Rauminhalt der Flaschen entsprächen« Fine Irreführung der Verbraucher liege nicht vor« Der Verbraucher mache sich keine Vorstellung dar-über, ob der Rauminhalt der heutigen Flaschen dem der Vorkriegsflaschen gleich sei« Fr bewerte kölnisch Wasser nicht nach der Menge, sondern ausschließlich nach der Duftnote.
Durch Teilurteil vom 25 o Februar 1953 hat das Landgericht die Klageanträge zu 1 a) und 2 abgewiesen«
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung einge legt« Sie hat beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils'
1« die Beklagte zit verurteilen, . bei Vermeidung gerichtlicher Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, Kölnisch Wasser in Flaschen anzubieten, feilzuhalten oder zu verkaufen,
a) die äußerlich den früher von der Beklagten verwendeten Flaschenformen ITro 2, 26, 22
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unci 251 tatsächlich oder scheinbar entsprechen, aber durch Verdickung des Bodens oder der Glaswand ung einen verringerten Inhalt haben,
b) die in der Breite der früher von der Beklagten, verwendeten Flaschenform Nr« 0 entsprechen, aber durch Veränderung des PiaschenqiiorSchnitts einen verringerten Inhalt haben, sofern diese Flaschen in Kartons verpackt feilgehalten werden«
Hinsichtlich des Antrages auf Zubilligung der Veröffentlichungsbefugnis haben sich die Parteien verglichen«
Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung ge- .
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Auf Befragen hat die Klägerin erklärt, sie berufe sich nicht darauf, daß die Beklagte ihre frühere halbe Molanusflasche Nr« 0 in den gleichen Verpackungen vertrieben habe, in denen sie seit 1949 ihre Flasche Nr« 45 verkaufe«
Bas Oberlandesgoricht hat durch Teilurteil vom 10« November 1954 die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung des Berufungsantrages su ■ Ziff« 1 b richtet«
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin diesen Berufungsantrag weitere Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
7 «
Entso he Idunas gründe:
Das Berufungsgericht hat verneint, daß die Beklagte mit dem Angebot ihrer Eiasche Nr„ 45 in Geschenkpackungen den Tatbestand des § 3 UWG erfüllt oder gegen § 1 UWG verstoßen habe© Es nimmt in tatsächlicher Hinsicht an, die Eiasche Er© 45 der Beklagten weiche durch ihren ovalen Querschnitt so stark von der früheren ~ runden - halben Molanusflasche Er© 0 ab, daß der Größenunterschie'd der beiden Eiaschen bei einer Rundumbetrachtung sowohl für den Händler wie auch für den Letztverbraucher ohne weiteres ersichtlich sei und mithin die Möglichkeit einer Irreführung über den Rauminhalt bei einer solchen Betrachtung ausscheide»
Es meint, eine Irreführung könne unter diesen Umständen nur darin liegen, daß die Veränderung des Querschnitts durch die Art der Verpackung in einem Geschenkkarton verdeckt werde«, Aber auch diese Möglichkeit müsse ausscheiden© Wer eine Ware in einem Geschenkkarton kaufe, rechne immer - zu demal bei Artikeln der Parfümeriebranche - damit, daß er preisliche Nachteile in Eorm einer mengenmäßigen Minderleistung erleide© Der Käufer sei hier nicht berechtigt, Vergleiche mit ihm von früher her in Erinnerung verbliebenen Flaschen anzustellen© Er ^ entschließe sich zur Wahl der Geschenkpackung nur deshalb, weil er die Packung-für seine besonderen Zwecke benötige und sie ihm nach Aufmachung und Zusammenstellung im allgemeinen und hinsichtlich der Preislage begehrenswert erscheine© Las müsse in besonderem Maße gelten, wenn die Beklagte die Eiasche Er* 45 nur zusammen mit einem Stück Seife in Geschenkpackungen herausbringe© EÜr den Käufer sei alsdann der Überblick über die kalkulatorischen Zusammenhänge wegen der im Kriege und nach dem Kriege eingetretenen Proisverschleicrungen
unmöglich* Um so weniger könne für ihn die Vorstellung eine Rolle spielen* die ihm in solcher Packung angebotene Plasche habe den gleichen Rauminhalt wie die in ähnlicher Größe vor dem Kriege lose angebotene Plasche*
“Der Revision ist zuzugeben* daß diese Ausführungen einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten können.
Io Pur die Prüfung der Präge, ob der Tatbestand des § 3 UWG erfüllt ist, muß zu Gunsten der Klägerin - wie dies auch das Berufungsgericht getan hat - davon ausgegangen werden, daß ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs sich bei der bloßen Betrachtung der streitigen Geschenkpackung über die Gestalt der darin angebotenen KÖlnisch-V/asser-Plasche eine bestimmte Vorstellung macht - und zwar die Vorstellung, daß der Querschnitt der Plasche rund sei die von der-wahren Gestalt dieser Plasche abweicht und darauf beruht, daß der ovale Querschnitt der Plasche nicht zu erkennen ist, solange sie sich in der Geschenkpackung befindet Bei dieser Unterstellung wird aber der Verbraucher durch die Art der Verpackung über den Rauminhalt der Plasche irregeführt, da der Rauminhalt einer Plasche mit rundem Querschnitt offensichtlich größer.'ist als bei sonst unveränderten Maßen der einer Plasche mit nur ovalem Querschnitt« Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß gleichwohl keine rechtlich erhebliche Irreführung vorliegen könne, vermochte der Senat nicht beizutreten« Es mag allerdings zutreffen, daß der Käufer einer Geschenkpackung normalerweise damit rechnet, preisliche Nachteile in Porm mengenmäßiger Minderleistungen erleiden zu müssen« Bas Berufungsgericht läßt jedoch rechtsirrig außer acht, daß der Käufer der hier in Rede stehenden Geschenkpackung
sofern er von der erwähnten Vorstellung ausgeht* durch die Art der Verpackung gerade zu der Annahme geführt wird, er brauche in diesem Palle solche Nachteile nicht auf sich zu . nehmen* Denn wird dem Käufer durch die Verpackung die ovale Perm der Piasehe verdeckt und meint er deshalb, die Plasche habe den Rauminhalt, den er sich vorstelle, so mag er zwar mit der Möglichkeit rechnen, daß er diese Plasche teuerer bezahlen müsse, als .wenn er sie lose beziehe* Aber er rechnet eben nicht damit, darüber hinaus auch eine Pinbuße dadurch
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zu erleiden, daß er eine Plasche geringeren Rauminhalts erhalte, als seiner Vorstellung entspricht* Damit ist der Auffassung des Berufungsgerichts die Grundlage entzogen* Die Annahme, der Irrtum des Käufers über den Rauminhalt der Plasche sei schon deshalb, weil es sich um eine Geschenkpackung handle für seinen Kaufentschluß unerheblich, entbehrt der Berechtigung* Es ist auch ohne Belang, ob der Plasche in der Geschenkpackung noch ein Stück Seife beigefügt wird. Irrt der Käufer in dem angegebenen Sinne über den Rauminhalt der Plasche, so kann dieser Irrtum für seinen Kaufentschluß ursächlich gewesen sein, auch wenn ihm durch die Beifügung der Seife kalkulatorische Erwägungen erschwert oder unmöglich gemacht worden sein sollten* I
Hiernach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben* Die Sache mußte an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden«.
In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht untersuchen müssen, welche Vorstellung sich der Verkehr von der ihm in der streitigen Geschenkpackung angebotenen Plascbe der Beklagten macht und ob in Hinblick auf diese Vorstellung
das Angebot eine unrichtige Angabe bedeutet., die im Sinne des § 3 UWG geeignet ist, den Anschein eines besonders 'günstigen Angebots hervorzurufen» Per Senat hat allerdings in seinem einen anderen Ausschnitt desselben Hechtsstreits betreffenden Urteil vom heutigen Tage - I ZR 60/57 - ausgeführt, die Anwendung des § 5 UWG sei nicht mit der bloßen Erwägung zu rechtfertigen, daß der Verkehr in Hinblick auf das Erinnerungsbild > das er von den Vorkriegsflaschen der Beklagten besitze, und wegen der äußeren Übereinstimmung der Nachkriegsflaschen mit diesem Erinnerungsbild den Rauminhalt der Nachkriegsflaschen dem der Vorkriegsflaschen der Beklagten gleich-setzen zu können glaube0 Die Erwägungen, die zu dieser Auffassung geführt haben, müssen an sich auch für die gegenwärtig ■ zu entscheidende Drage gölten.. Indessen ist zu beachten, daß hier»der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkte anders gelagert ist« Während dort Eiaschen zur Beurteilung standen, die dem äußeren Umfange und der äußeren Gestalt nach den Vorkriegsflaschen der Beklagten entsprachen, handelt es sich hier um eine Eiasche, die, solange sie sich in der Geschenkpackung befindet, zwar den Anschein erweckt, als gleiche sie in ihrer äußeren Gestalt den üblichen - vor und nach dem Kriege vertriebenen -rumSlen Iviolsnusflaschen der Beklagten, in Wahrheit aber von dieser Gestalt durch ihren zunächst nicht erkennbaren und den Rauminhalt offensichtlich beeinflussenden ovalen Querschnitt abwoichto Hier ist daher die Möglichkeit einer im Sinne des § 3 UWG relevanten Irreführung des Verkehrs nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern' sogar naheliegend» Die Molanusflaschen der Beklagten haben von jeher einen runden Querschnitt gehabt und haben einen solchen Querschnitt, soweit sie nicht in Geschenkpackungen verkauft werden, auch heute noch0 Bas Berufungsgericht wird
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die Prgge prüfen müssen, ob sich diese Gestaltung einem wenigstens nicht unerheblichen Teil des Verkehrs eingeprägt hat. Ist diese Präge zu bejahen und demzufolge anzunehmen, daß ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs beim Einkauf der streitigen Geschenkpackung erwartet, er erhalte eine Molanusflasche mit dem üblichen runden Querschnitt, so kann das Angebot der Geschenkpackung eine irreführende unrichtige • Angabe im Sinne des § 3 UV/G bedeuten, die geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots im Sinne dieser Bestimmung hervorzurufen. Erforderlich ist dazu allerdings, ' ^ daß der Verkehr die Abweichung von dem erwarteten Querschnitt als-belangvoll ansieht. Auch diese Präge wird Gegenstand tatrichterlicher Erörterung sein müssen. Das Berufungsgericht, wird dabei indessen zu. berücksichtigen haben, daß der Verbraucher, sofern er der Annahme ist, die plasche habe einen runden Querschnitt, auch von der Vorstellung ausgehen wird, der Rauminhalt der Plasche. werde diesem Querschnitt entsprechen. Die Annahme, daß für den Kaufentschluß eines solchen Verbrauchers diese Vorstellung in rechtlich beachtlichem Maße ins Gewicht fallen wird, ist damit zu dem mindesten nicht fernlicgend. Der Verbraucher richtet seine. Aforstellung über den Rauminhalt hier - anders als im Palle des Urteils {
I ZR 80/57 - nicht an einem bloß ungefähren Erinnerungsbild aus, dessen Bedeutung für diese Vorstellung angesichts der gegenüber'der Vorkriegszeit eingetretenen wirtschaf tlichen Veränderungen von vornherein fragwürdig erscheinen muß.; .
Seine Erwartung hinsichtlich des Rauminhalts gründet sich - unter, der erwähnten Voraussetzung - hier vielmehr auf das genaue Bild des Quorschnittes. der Molanusflasche, dem er auch heute noch allenthalben begegnet und von dem er nicht . annehmen ka>m, daß es sich gerade bei der Molanusflasehe .
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geändert haben könnte, die die Beklagte in der streitigen Geschenkpackung anbieteto Per so begründeten Erwartung, hinsichtlich deren er, sollte sie bestehen, durch das Angebot der Beklagten getäuscht wird, ist für den Kaufentschluß eine wesentlich weitergehende Bedeutung einzuräumen, als sie in dem Urteil I ZR 80/57 der dort an jenem unbestimmten Erinnerungsbild ansgerichteten Erwartung zugebilligt werden konnte* Sie kann, was allerdings tatrichterlicher Prüfung bedarf, zur Polge haben, daß der Verkehr das Angebot der Beklagten, eben weil es vermeintlich eine Llolanusf lasche üblicher Gestalt zu dem Gegenstände hat, als ein besonders günstiges Angebot im Sinne des § 3 UWG empfindet.
Pie Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen»
Wilde Bock Krüger~Ki eland
Hastelski Christoph