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BGH · I ZR 26/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 26/54

Die Klägerin bestritt diese Schuldübernahme, hinterlegte aber nach Vereinbarung mit der Beklagten den Schuldbetrag einschließlich eines Zinsenpauschquantums als Streitmasse bei dem Rechtsanwalt Stin A^|^ und erhielt daraufhin von der Beklagten ihren Grundschuldbrief zurück* F^|^^ war der Beklagten im Jahre 1950 einen Betrag von 5*654 DM schuldig und hatte ihr zur Sicherung dieser Schuld den Anspruch auf teilweise Rückübertragung einer Eigentümergrund-schuld auf dem Grundstück Bl bzw. "Wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom l.dSoMts« mit dem Sie sich zur Übernahme der Schuld des Herrn FflH^ bei uns in Hohe von DM 5654,20 zuzüglich 5 # Zinsen ab 1» Juli ds.Js, . In der Folgezeit zahlte die Klägerin mehrfach Monatsbeträge von 100DM auf das Konto des bei der Beklagten, stellte aber die Zahlungen später ein« Sie bestreitet, eine selbständige Zahlungsverpflichtung übernommen zu haben. lichen Verhandlungen zwischen den Parteien nicht zu einem bindenden Abschluß geführt hätten« Das erste verbindliche Angebot sei in dem Schreiben der Klägerin vom 1«11,1950 enthalten gewesen« Dieses enthalte keine Schuldübernahme, sondern lediglich die Erklärung ihrer Bereitschaft, von dem Gehalt monatlich 100,- DM einzubehalten vuid an die Be- Die Klägerin hatte stets eine eigene Schuldübernahme bestritten, die Beklagte, hatte sie behauptet, V/enn beide Parteien zunächst der Ansicht gewesen sind, daß Vereinbarungen des von ihnen behaupteten Inhalts schon in den mündlichen Besprechungen bindend zustande gekommen seien, so schließt das nicht aus, daß das Berufungsgericht bei der Nachprüfung der Verhandlungen in der Beweisaufnahme feststellt, daß diese mündlichen Verhandlungen zu keiner bindenden Einigung geführt haben, zu demal da die Parteien sich in ihrem letzten Vortrag auf das Ergebnis der Beweisaufnahme bezogen haben. Unter dieser Voraussetzung konnte das Berufungsgericht das Schreiben der Klägerin vom 1, November 1950 als erstes verbindliches Angebot ansehen, in dem die Bezugnahme auf die vorangegangenen mündlichen Besprechungen nur der ümreißung des Gegenstandes diente. Wenn das Berufungsgericht sich unter Berücksichtigung der begleitenden Umstände, insbesondere der vorangegangenen mündlichen Angebote der Klägerin und ihrer nachfolgenden unwidersprochen gebliebenen genaueren Bestätigung vom 16o November 1950 dazu entschließt, daraus keine Schuldübernahmeeifclärung, sondern nur die Bereitschaft zu entnehmen, an der Abdeckung der Schuld für dessen Rechnung mitzuwirken, so ist diese Auslegung möglich. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die Aussagen der Zeugen und sowie des Vorstandsmitglie- November 1950, Die Klägerin konnte trotz formeller Selbständigkeit der GmbH eigene Beteiligungen an ihr unterhalten und sich somit weiterhin mittelbar als Arbeitgeberin des F^^p betrachten» Sie konnte auch, wie F^fl^ dies angedeutet hat, die endgültige Verrechnung mit F^J^ auf später verschieben, Beide Tatsachen brauchten also in der Begründung nicht notwendig erwähnt zu werden«, Schließlich kann nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht die Behauptungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 30.10.1952 über den Ausgangspunkt der Verhandlungen bei der Würdigung des Parteivorbringens unberücksichtigt gelassen hat. es dem Berufungsgericht verständlicherweise vor allem auf die mündlichen und schriftlichen Erklärungen .der Klägerin und nicht auf die Forderungen der Beklagten ano Es blieb immer möglich, daß die Beklagte im Laufe der Verhandlungen von ihren ursprünglich weitergehenden Forderungen abgegangen ist und sich schließlich mit dem geringeren Angebot der Klägerin beruhigt hat. Bie Revision versucht schließlich, die Unvollständig-keit der Beweisv/ürdigung des Berufungsgerichts damit zu bele-genylaß es auf einen angeblich von dem Zeugen auf den Entwurf des Schreibens der Klägerin vom 1. chen Vermerk auf den Entwurf gesetzt hat, ob es vor Absen-düng des Schreibens geschehen ist, oder nachher und was der das Berufungsgericht bestand jedenfalls kein Anlaß, auf die- Auch inhaltlich war der Vermerk für die Auffassung des Berufungsgerichts bedeutungslos« Denn wenn die Klägerin nach dieser Auffassung die Schuld F^|^ bei der Beklagten ohne eigene Beteiligung bestehen ließ, so. verstand es sich von selbst, daß sie'auch alie Sicherungen der Beklagten für diese Schuld anerkannte, mochte sie auch - wie die Beklagte vorgetragen hatte - an die Stelle der früheren Gläubigerin des F^||^, der Firma Franz & Oo ia ge- treten sein und somit die ersten Anrechte auf Befriedigung aus dieser Ei gentümergr und schuld des F^|^ erworben haben« Ebensowenig fiel ein nach dem 16« November 1950 stattgehabtes Gespräch zwischen dem Zeugen und dem Vorstandsmitglied der Beklagten ins Gewicht« Sollte smmm ^ei dieser Gelegenheit - ebenso wie er es bei seiner Vernehmung getan hat - seiner persönlichen Meinung Ausdruck gegeben haben, die Klägerin sei in jedem Falle verpflichtet, die vereinbarten Monats Zahlungen für F^|^ zu leisten, so wäre eine solche Äußerung mangels Bevollmächtigung des vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus für die Klägerin nicht verbindlich gewesen« 3) Ist somit gegen die Auslegung des Schreibens vom le November 1950 kein begründeter Vorwurf zu erheben, so ist auch die weitere Folgerung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß die Beklagte dieses Angebot der Klägerin nicht angenommen hat« Die Beklagte bestätigt in ihrem Schx’ei-ben vom 6« November 1950 einen ganz anderen Vertragsinhalt, Zeuge G Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 16» November 1950 alsbald diesem Schreiben der Beklagten widersprochen und ihr Angebot, wie sie es verstanden hatte, klarer wiederholt« Es mag.dahingestellt bleiben, ob die Beklagte nun dieses zweite Angebot durch, stillschweigende Entgegennahme bindend angenom-men hat« Denn.sie. Aus diesem Grunde bedarf, es keiner Aufklärung, was die Klägerin in diesem Schreiben mit dem zweideutigen Ausdruck hat sagen wollen,-sie wünsche der "Optik" halber nicht, daß die Schuld des F^p^.in ihr Debet gebracht werde» Zweifel an der ernstlichen Ablehnung einer eigenen Schuldübernahme werden hierdurch jedenfalls nicht begründet« 4) Das Berufungsgericht hatte keine Veranlassung zu prüfen, ob die Klägerin von der Beklagten aus anderen Rechtsgründen haftbar gemacht werden könne« Es wäre Sache der Beklagten gewesen, derartige Schuldgründe, wie sie jetzt von der Revision zur Erörterung gestellt werden, in den Vorinstanzen geltend zu machen und zu substantiieren« Das ist nicht geschehen« Die Beklagte hatte sich darauf beschränkt, einen Anspruch gegen die Klägerin aus Schuldübernahme herzu-leiten« Dieser Anspruch ist vom Berufungsgericht mit einer nicht zu beanstandenden Begründung abgewiesen worden«

Zitierte Normen: § 133 BGB
SchuldBerufungsgerichtSchuldübernahmeBerufungsgerichtsSchreibenKlägerinHerrn

Volltext der Entscheidung

I ZR 26/54
/'
Verkündet
 am 17o Januar 1956
Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 der Ot
 In Sachen.
Volksbank e0G«moboH« in I»<
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisions* lclägerin,
 Prozeßbevollmächtigter § Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Birma Otto Hl C a	,	Al
 Nachf
o ,
i, Inhabers Kaufmann
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17» Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br-, h„c* Wilde, Br* Birnbach, Br* Krüger Nieland, Br» Nastelski und Br» Weiß
 für Recht erkannts
iDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 21« Bezember 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen•
Von Rechts wegen
• \  Tatbestand?
Die Klägerin stand im Jahre 1952 mit der Beklagten in laufender Bankverbindung* Zur Sicherung der hieraus entstehenden Forderungen*der Beklagten hatte die Klägerin einen Or undSchuldbrief über 50.000 DM, lastend auf dem Grundstück	Bd	Blatt	570,	hinterlegt.	Im	August	1952
deckte sie ihr laufendes Konto bei der Beklagten ab und verlangte Herausgabe des Grundschuldbriefes..
Die Beklagte verweigerte die Herausgabe mit der Begründung, die Klägerin schulde ihr weitere 5*654*20 DM, da sie in dieser Höhe die Schuld eines Kaufmanns Richard F^|^ in B^^ übernommen habe»
Die Klägerin bestritt diese Schuldübernahme, hinterlegte aber nach Vereinbarung mit der Beklagten den Schuldbetrag einschließlich eines Zinsenpauschquantums als Streitmasse bei dem Rechtsanwalt Stin A^|^ und erhielt daraufhin von der Beklagten ihren Grundschuldbrief zurück*
Mit der vorliegenden. Klage verlangt sie von der Beklagten Einwilligung in die Rückzahlung der hinterlegten Summe, da sie die Schuld	nicht	übernommen	habe.	In	dieser
 Hinsicht ist folgendes unstreitig?
F^|^ war ursprünglich Angestellter der Klägerin gewesen, dann aber vom 31» Januar 195Ö - 31* März 1952 zu der Firma H^m^ GmbH in	übergetreten,	die	aus	einer
 Zweigniederlassung der Klägerin in L^(|hervorgegangen ist, aber seit Gründung der GmbH selbständig arbeitet. F^|^^ war der Beklagten im Jahre 1950 einen Betrag von 5*654 DM schuldig und hatte ihr zur Sicherung dieser Schuld den Anspruch auf teilweise Rückübertragung einer Eigentümergrund-schuld auf dem Grundstück	Bl	bzw.	den	Anspruch
 auf teilweise Auszahlung des Versteigerungserlöses abgetreten, soweit diese Grundschuld nicht von einer anderen Gläu-
der Firma Franz	&	Co	in
 bigerih des
 Bauf Grund Abtretung des F^^^ in Anspruch genommen war*
Die Beklagte verlangte von F^|^ Zahlung, Die Klägerin schaltete•sich ein und verhandelte mit der Beklagten über eine Abdeckung der Schuld F^H^» Es wurden nach mehrfachen mündlichen Verhandlungen folgende Briefe gewechselt:
1)	Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 1„11*1950*
"Unter Bezugnahme auf die am 24<>10»1950 zwischen Ihrem sehr geehrten Herrn Direktor Stf|^ und unserem Herrn	geführte	ünt	e	r	r	eclungerkl är e n
wir, Ihre Forderung an Herrn Richard F^Hfc in
 in Höhe von DM 5*654,20 zuzüglich" 5 7* Zinsen ab 1*7*1950 abzudecken, zu übernehmen* Die .Abdeckung! der.Schuld bei ihnen erfolgt von uns absprachegemäß durch Monats Zahlung von mindestens DM lOCL- zu Gunsten Konto Richard	.
2)	Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 6*11* mo:
"Wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom l.dSoMts« mit dem Sie sich zur Übernahme der Schuld des Herrn FflH^ bei uns in Hohe von DM 5654,20 zuzüglich 5 # Zinsen ab 1» Juli ds.Js, . einverstanden erklären»
Die Schuld erhöht sich um die.bei . Herrn Rechtsanwalt de VfHB,	noch	ausstehenden Kosten, die wir
 Ihnen noch aufgeben werden»
Der Ordnungsmäßigkeit wegen möchten wir darauf hin^ weisen, daß unser Anrecht an die beim Bankhaus H BtiH^ hinterlegt gewesene Hypothek in Höhe von 7518 Gramm Feingold zulasten des Grundstücks des Herrn F0Hfc	bis	zur	endgülti-
gen Bezahlung der Schuld des Herrn Sie erfolgt ist."
durch
3)	Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 16»ll»195o:
"Wir haben uns bemüht, den letzten Absatz Ihres Schreibens zu verstehen, aber wir bitten um Entschuld! gütig, ' es ist uns nicht gelungen» Wir nehmen das zu dem Anlaß, nun seinerseits in dieser Bestätigung zu fixieren, was wir im Verhältnis zwischen und Ihnen auf uns genommen haben: l^wir verpflichten uns, aus dem Einkommen unseres Herrn Ffll^ vorweg an Sie monatlich 100 DM zu be-L» wir h
zahlen,
 möchten aber nicht, daß Sie die'Schuld
 
/
/

des Herrn	in	unser	Debet	bringen«, - Dies der
 Optik halber -*«.••.
2) In der Angelegenheii^der Besicherung aus dem Grundstück des Herrn FÄMI in	bleiben	wir
.bei unserem Standpunkt, aen wir in unseren Schreiben vom loll«50 eingenommen haben«n
In der Folgezeit zahlte die Klägerin mehrfach Monatsbeträge von 100DM auf das Konto des	bei	der	Beklagten,
 stellte aber die Zahlungen später ein« Sie bestreitet, eine selbständige Zahlungsverpflichtung übernommen zu haben.
Die Beklagte sieht in dem Schreiben der Klägerin vom loll.1950 eine Schuldübernahme und beantragt Klageabweisung.
Das Landgericht folgte der Auslegung der Beklagten und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Einwilligung in die Rückzahlung von 6..100 DM«
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils verfolgt« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründei
 Das Berufungsgericht entnimmt der Beweisaufnahme, insbesondere den. Aussagen des Vorstandsmitgliedes der Beklagten und der Zeugen F^Hfe und	daß	die	münd-
lichen Verhandlungen zwischen den Parteien nicht zu einem bindenden Abschluß geführt hätten« Das erste verbindliche Angebot sei in dem Schreiben der Klägerin vom 1«11,1950 enthalten gewesen« Dieses enthalte keine Schuldübernahme, sondern lediglich die Erklärung ihrer Bereitschaft, von dem Gehalt	monatlich	100,-	DM	einzubehalten	vuid	an	die	Be-
klagte zu Überweiseno Das sei schon der.Inhalt ihrer vorangegangenen mündlichen Vorschläge gewesen. Es sei nicht anzu-nehmen, daß sie schriftliöh etwas anderes habe anbieten wollen. Die Beklagte habe dieses Angebot nicht angenommen, sondern ihrerseits am 6011»1950 einen Vertrag mit wesentlich weiter gehendem Inhalt “bestätigt”, also selbst ein neues Angebot gemachte Die Klägerin habe dieses Angebot der Beklagten nicht angenommen, sondern in ihrem Schreiben vom 16olle 1950 nochmals ihr Angebot mit dem bisherigen Inhalt formuliert.
Eine Schuldübernahme sei also nicht vereinbart worden.
Die Revision beanstandet die Auslegung und Beweiswürdi-gung des Berufungsgerichts als unvollständig und prozeßordnungswidrig, Die Rügen sind unbegründet,
1) Die Feststellungen des Berufungsgerichts stehen nicht im Widerspruch zu dem unstreitigen Sachverhalt, Der Inhalt der Vereinbarungen zwischen.den Parteien war von Anfang an streitig. Die Klägerin hatte stets eine eigene Schuldübernahme bestritten, die Beklagte, hatte sie behauptet, V/enn beide Parteien zunächst der Ansicht gewesen sind, daß Vereinbarungen des von ihnen behaupteten Inhalts schon in den mündlichen Besprechungen bindend zustande gekommen seien, so schließt das nicht aus, daß das Berufungsgericht bei der Nachprüfung der Verhandlungen in der Beweisaufnahme feststellt, daß diese mündlichen Verhandlungen zu keiner bindenden Einigung geführt haben, zu demal da die Parteien sich in ihrem letzten Vortrag auf das Ergebnis der Beweisaufnahme bezogen haben. Die Gründe dieser Feststellung sind im Urteil ausreichend belegt. Unter dieser Voraussetzung konnte das Berufungsgericht das Schreiben der Klägerin vom 1, November 1950 als erstes verbindliches Angebot ansehen, in dem die Bezugnahme auf die vorangegangenen mündlichen Besprechungen nur der ümreißung des Gegenstandes diente. Der Wortlaut des Schreibens enthält keine Bestätigung mündlicher Abreden,
 Hur für den Zahlungsmodus ist auf die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen,,
2) Der Wortlaut der schriftlichen Erklärung der Klägerin vom 1»‘November 1950 ist nicht eindeutige Er kann sowohl als Schuldübernahmeerklärung angesehen werden v/ie als Erklärung, an der Abdeckung der Schuld	für dessen Rech-
nung mitwirken zu wollen. Bas Schreiben bedurfte daher der Auslegung? die allein dem Tatrichter zusteht. Wenn das Berufungsgericht sich unter Berücksichtigung der begleitenden Umstände, insbesondere der vorangegangenen mündlichen Angebote der Klägerin und ihrer nachfolgenden unwidersprochen gebliebenen genaueren Bestätigung vom 16o November 1950 dazu entschließt, daraus keine Schuldübernahmeeifclärung, sondern nur die Bereitschaft zu entnehmen, an der Abdeckung der Schuld	für	dessen	Rechnung mitzuwirken, so ist diese
 Auslegung möglich. Sie hält sich in den prozeßordnungsmäßig zulässigen Grenzen und ist ausreichend begründet. Sie entspricht auch den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die Aussagen der Zeugen	und	sowie	des	Vorstandsmitglie-
des der Beklagten, S^0^, unvollständig berücksichtigt hat. Die Aussagen ergeben nichts, was der Annahme des Berufungsgerichts widersprechen könnte, die mündlichen Verhandlungen hätten nicht zu bindenden Vereinbarungen geführt. Ebensowenig ist anzunehmen, daß das Berufungsgericht die Tatsachen übersehen hat, daß	nicht	mehr	bei	der	Klägerin	selbst,
 sondern bei der firmengleichen Tochter-GmbH in	ange-
stellt war und daß die tatsächlich von der Klägerin geleisteten Zahlungen ihm nicht vom Gehalt abgezogen worden sind. Beides hatte	unmißverständlich	bekundet.	Beide	Tat-
sachen sind nicht unvereinbar mit der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 1. November 1950, Die Klägerin konnte trotz formeller Selbständigkeit der GmbH eigene Beteiligungen an ihr unterhalten und
 sich somit weiterhin mittelbar als Arbeitgeberin des F^^p betrachten» Sie konnte auch, wie F^fl^ dies angedeutet hat, die endgültige Verrechnung mit F^J^ auf später verschieben, Beide Tatsachen brauchten also in der Begründung nicht notwendig erwähnt zu werden«, Schließlich kann nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht die Behauptungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 30.10.1952 über den Ausgangspunkt der Verhandlungen bei der Würdigung des Parteivorbringens unberücksichtigt gelassen hat. Denn für die Beurteilung der Präge., wieweit die Klägerin eigene Verpflichtungen auf sich nehmen wollte und genommen hat, kam. es dem Berufungsgericht verständlicherweise vor allem auf die mündlichen und schriftlichen Erklärungen .der Klägerin und nicht auf die Forderungen der Beklagten ano Es blieb immer möglich, daß die Beklagte im Laufe der Verhandlungen von ihren ursprünglich weitergehenden Forderungen abgegangen ist und sich schließlich mit dem geringeren Angebot der Klägerin beruhigt hat. Bas Schweigen der Beklagten auf das unmißverständliche Schreiben der Klägerin vom 16 «,11.1950 konnte das Berufungsgericht in dieser Annahme nur bestärken. Eben-.sowenig reicht die.von der Beklagten nach der Intervention der Klägerin auf die Schuld F^H^ zugestandene Zinsermäs-sigung aus, um zu belegen, daß beide Parteien übereinstim-mend von einer Schuldübernahme der Klägerin ausgegangen sind.

Bie Revision versucht schließlich, die Unvollständig-keit der Beweisv/ürdigung des Berufungsgerichts damit zu bele-genylaß es auf einen angeblich von dem Zeugen	auf
 den Entwurf des Schreibens der Klägerin vom 1. November 1950 gesetzten Vermerk nicht eingegangen sei, wonach der Beklagten bis zur Bezahlung der Schuld des F^H^ das Anrecht an der Eigentümergrundschuld, des F^|p^ erhalten bleiben solle.
Es kann dahingestellt bleiben, ob	einen	sol-
 
chen Vermerk auf den Entwurf gesetzt hat, ob es vor Absen-düng des Schreibens geschehen ist, oder nachher und was der
 das Berufungsgericht bestand jedenfalls kein Anlaß, auf die-
h&tte, vom Inhaber der Klägerin nicht ermächtigt worden, gegenüber der Beklagten andere Erklärungen abzugeben als sie die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit vertritt«
Auch inhaltlich war der Vermerk für die Auffassung des Berufungsgerichts bedeutungslos« Denn wenn die Klägerin nach dieser Auffassung die Schuld F^|^ bei der Beklagten ohne eigene Beteiligung bestehen ließ, so. verstand es sich von selbst, daß sie'auch alie Sicherungen der Beklagten für diese Schuld anerkannte, mochte sie auch - wie die Beklagte vorgetragen hatte - an die Stelle der früheren Gläubigerin des F^||^, der Firma Franz	&	Oo	ia	ge-
treten sein und somit die ersten Anrechte auf Befriedigung aus dieser Ei gentümergr und schuld des F^|^ erworben haben« Ebensowenig fiel ein nach dem 16« November 1950 stattgehabtes Gespräch zwischen dem Zeugen	und dem Vorstandsmitglied der Beklagten	ins	Gewicht«	Sollte
 smmm ^ei dieser Gelegenheit - ebenso wie er es bei seiner Vernehmung getan hat - seiner persönlichen Meinung Ausdruck gegeben haben, die Klägerin sei in jedem Falle verpflichtet, die vereinbarten Monats Zahlungen für F^|^ zu leisten, so wäre eine solche Äußerung mangels Bevollmächtigung des	vom	Standpunkt	des	Berufungsgerichts
 aus für die Klägerin nicht verbindlich gewesen«
3) Ist somit gegen die Auslegung des Schreibens vom le November 1950 kein begründeter Vorwurf zu erheben, so ist auch die weitere Folgerung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß die Beklagte dieses Angebot der Klägerin nicht angenommen hat« Die Beklagte bestätigt in ihrem Schx’ei-ben vom 6« November 1950 einen ganz anderen Vertragsinhalt,
 Zeuge G
mit diesem Vermerk beabsichtigt hat« Für
 se Tatsache einzugehen« G
war, wie es festgestellt
 
nämlich eine ausdrückliche Schuldübernahme, und erweitert außerdem die Schuldverpflichtung noch um den Ersatz der entstandenen Anwaltskosten. Dieser Annahmeerklärung stand nach Auffassung des Berufungsgerichts kein entsprechendes Angebot der Klägerin gegenüber, sie fiel infolgedessen ins Leere»
Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 16» November 1950 alsbald diesem Schreiben der Beklagten widersprochen und ihr Angebot, wie sie es verstanden hatte, klarer wiederholt« Es mag.dahingestellt bleiben, ob die Beklagte nun dieses zweite Angebot durch, stillschweigende Entgegennahme bindend angenom-men hat« Denn.sie. selbst zieht keine Folgerungen aus diesem beschränkten Abkommen, .behauptet insbesondere nicht, daß die Klägerin die MonatsZahlungen vor Beendigung der Anstellung	bei	der.*	GmbH	in	L^^	eingestellt	habe»
Aus diesem Grunde bedarf, es keiner Aufklärung, was die Klägerin in diesem Schreiben mit dem zweideutigen Ausdruck hat sagen wollen,-sie wünsche der "Optik" halber nicht, daß die Schuld des F^p^.in ihr Debet gebracht werde» Zweifel an der ernstlichen Ablehnung einer eigenen Schuldübernahme werden hierdurch jedenfalls nicht begründet«
4)	Das Berufungsgericht hatte keine Veranlassung zu prüfen, ob die Klägerin von der Beklagten aus anderen Rechtsgründen haftbar gemacht werden könne« Es wäre Sache der Beklagten gewesen, derartige Schuldgründe, wie sie jetzt von der Revision zur Erörterung gestellt werden, in den Vorinstanzen geltend zu machen und zu substantiieren« Das ist nicht geschehen« Die Beklagte hatte sich darauf beschränkt, einen Anspruch gegen die Klägerin aus Schuldübernahme herzu-leiten« Dieser Anspruch ist vom Berufungsgericht mit einer
 nicht zu beanstandenden Begründung abgewiesen worden«
Die Revision der Beklagten mußte daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden«
Wilde
 Rastelski
Birnbach
 Weiß
Krüger-Hieland