Von den drei Schuten der vordersten Iteihe sanken zwei, die dritte (10 699) riß sich los, trieb hafenaufwärts und stieß, wie erwähnt, gegen das Schiff des Klägers und ferner gegen zwei Schiffe der Firma Sn®%"?Käch der Kollision setzte sich die Schute auf.Land fest J:> sie \Arde aber noch gegen -Korgen nach dem Dugenberghafeh-gebracht und später im Waltershofer Hafen gelöscht. Die Beklagte habe ferner bei den Y/ettcrverhältnissen, wie sie in der ITacht vom 7. Außerdem habe sie auch für das Verschulden der ITeben-intervenientin und des Wachmanns der seiner Be- Beben der Haftung aus unerlaubter.Handlung habe die Beklagte für den Schaden auch nach den Vorschriften des Binnenschiffahrtsgesetzes aufzukommen. Der Kläger hat im ersten Hechtszuge den ihm für die Zeit bis zu dem 22. Aber auch selbst, wenn die letztere Frage anders zu beantworten sein sollte, entfalle eine Haftung der Beklagten aus dem Binnenschiffahrtsgesetz, da sie die Schute der Vermieterin zurückgegeben habe. Zur Begründung seines Rechtsmittels hat er vor allem geltend gemacht, entgegen der Auffassung des Landgerichts habe zur Besatzung der Schute gehört, und falle das Zurückbringen der Schute zu der Vermieterin "unter den Begriff "neue Reise". Dezember 1950 die Entscheidung des Landgerichts geändert und den Klage-anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es führt aus, RtfBl habe zu der Besatzung der Schute gehört, er habe fahrlässig seine Bewachungspflicht verletzt und dadurch den Schaden verursacht. Die Beklagte habe die Schute.im Rechtssinne auch auf eine neue Reise ausgesandt.. Beklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt, sie rügt Verletzung der §§ 3, 114 BinSchG und begehrt Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Ra diese, wie noch ausgeführt• werden wird, besteht und der IQäger das Urteil nicht angefochten hat, so ist nur auf die Haftung.aus dem Binnenschiffahrtsgesetz einzugehen. Ras Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei zur Zeit der Entstehung des Schadens Ausrüster der Schute 10 699 gewesen, als solcher sei sie als Schiffseigner im Sinne von § 2 Abs 1 BinSchG anzusehen gewesen. Lin Schiffseigner hafte nach § 92 BinSchG, $ 735 1IGB für den Schaden, der beim Zusammenstoß von Schiffen entstehe, wenn der Zusammenstoß durch Verschulden der Besatzung seines Schiffes herbeigeführt worden sei. Riese Ausführungen rt sind frei von ?Lechtsirrtuni, insbesondere hat das Berufungsgericht die Hochtsbegriffe-der lahrläsoigkeit und dos ursächlichen Zusammenhanges nicht verkannt. Die Beklagte habe die Schute, nachdem sie entlöscht worden sei, auf eine neue Reise geschickt. lie Revision der Beklagten rügt, das Berufungsgericht habe rechtsirrtümlich nicht berücksichtigt,, daß die nebenintervenientin als Schleppunternehmen tätig geworden sei, des weiteren habe es die ilechtsbegriffe "Schiffsbesatzung" und "neue Ileiso" verkannt. Es handelte sich nach der Auflösung des Schleppzuges und nach der Vertäuung, davon sind auch beide Parteien, wie die Kebenintcrvcnientin, in den TatSacheninstanzeh ausgegangen, nur noch’ um die Bewachung. behüte sich noch im Schleppzug befand, war, ist somit für die jetzt zu entscheidende Frage unerheblich, weil ein Zusammenhang mit dem Abschleppen zur Zeit der iint-stehung des Schadens nicht mehr bestand. flach 3 Abs 2 BinSchG- gehören zur SchiffsbeSetzung eines zur Binnenschiffahrt verwendeten.Schiffs der Schiffer, die Schiffsmannschaft (§ 21) und alle übrigen auf dem Schiff angesteilten Personen mit Ausnahme der Zwangslotsen. § 4, ' BinSöhb-C/S von der ihr für das Seeschiffsrecht entsprechenden des § 486 IIG-B vor allem dadurch, daß sie eine Sonderregelung für den Fall enthält, daß mehrere Schiffe zu einem Schleppzug vereinigt sind. Bösch hat die Schute 10 699 nur eine Nacht bewacht, Br befand sich in der ITacht nicht auf dieser Schute, sonde auf der in der Nähe gelegenen Vohnschute der ITebeninter-venientin und zeitweise am Ufer. der Begriff der Schiffsbesatzung im § 3 BinSchCr und im § 481 IIGB zu umgrenzen sei, ob diese Vorschriften.auch entsprechend für die Haftung für Schäden anzuwenden seien, die durch bestimmte Personen verursacht worden seien, die nicht zur Schiffsbesatzung gehörten, und ob sich .etwa in der Richtung bereits ein Gewohnheitsrecht für eine weitorgehende Haftung der Heeder und Schiffseigner gebildet hat, als die Gesetzesbestimmungen vorsehen. Pappenhein vertritt aber die Auffassung, daß Reeder und Schiffseigner für Schäden, die durch Personen verursacht, worden sind, die gleichartige Dienste1wie die Schiffs-besatzung leisten, kraft Gewohnheitsrechts hafteten, •..üstondörfer lehnt die Hechtsansicht, daß sich bereits ein Gewohnheitsrecht gebildet habe, ab. Br gelangt aber auf dem'Wege teleologischer Rechtsfindung unter bestimmten VorausSetzungen zu einer entsprechenden Anwendung der HaftungsbeStimmungen für Personen, die zwar nicht zur Schiffsbesatzung gehören, aber typische Schiffsdienste loisteil. In einer anderen Entscheidung (RGZ 126, 35) hat es dahinstehen lassen, ob Angestellte eines Stauereibetriebes zur Schiffsbesatzung gehörten, aber ausgeführt, die Reederhaftung aus § 485 KGB sei auf sie auszudehnen. 7,'ae die Haftung für das für den Schadenursächliche Verschulden des Wachmanns anlangt, so kann PJHt, wie noch darzulegen ist, nicht zur Schiffsbesatzung, gerechnet werden und scheidet auch eine Haftung Wrenn sich, wie oben ausgeführt, die Definitionen des Begriffs der Schiffsbesatzung im § 3 BinSchG und im § 481 HGB auch nicht gena decken, so können jedoch aus dem nur geringen Unterschied inden Definitionen wesentliche Schlüsse nicht gezogen werden. Die erwähnten Bestimmungen ergeben, daß das Gesetz ein Dienstverhältnis zwischen den Personen der Schiffsbesatzung und dem Schiffseigner voraus setzt., ifll stand aber nicht im Dienste der Beklagten, sondern in dem der ITebeniutervenien- Aufl S 173 ff) mit liecht an-niramt, daß zu den "übrigen auf dem Schiff angestellten Personen" nur die zu rechnen sind, die als Arbeitnehmer kraft eines auf eine gewisse Dauer berechneten unmittelbaren Dienstverhältnisses in den arbeitsteiligen Organismus der Schiffsdienste und der Bordgemeinschaft eingegliedert * . Weiter entstehen, ähnlich wie beim Bahn- und ICraftfahrzeugbetrieb, durch Unachtsamkeiten der bei dem Betriebe tätigen Personen besondere Gefahren für diese Beteiligten,. Das kann aber nur dadurch geschehen, daß dem Geschädigten ein Scha-densersatzänspruch gegeben wird, der sich auch■praktisch durchsetzen läßt und nicht etwa im Ergebnis an einschränkenden Gesetzesbestimmungen sehe it er t._ Daraus folgt, daß für Schäden, die durch die Betriebsgefähr eines Schiffes er- ■ wachsen, die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 Abs 1 Satz 2 BGB ausgeschaltet werden muß. geboten, die Haftung entweder gegenständlich oder betragsV-mäßig zu begrenzen, schon um es dem Verantwortlichen, der-; zudem in gleicher Weise das Beförderungsmittel den-Ge-: ii> fahren der Schiffahrt aussetzt, zu ermöglichen, sich selbst zu.tragbaren Bedingungen durch das Eingehen einer Haftpflichtversicherung einen Versicherungsschutz zu verschaffen, was auch im Interesse des Geschädigten liegt« Aus deni Grunde schreibt der § 22 des Hamburger Hafengesetzes auch eine1 Beaufsichtigung vor.*Bei dieser Sachlage ist die Bewachung von Schuten eine Verrichtung, die jedenfalls einem Schiffsdienst gleichzuachten ist und für die der Schiffseigner zu sorgen hat. Das ändert' aber nichts daran, daß die Bewachung a.uch hier dazu dient, typische Schiffsgefahren abzuwenden, und daß der Schiffseigner für sie Sorge zu tragen hat. Ist dem aber so, so ist es nicht gerechtfertigt, die Haftung des Schiffseigners für Schäden, die durch Nachlässigkeiten der Bewachung entstehen, dann auszuschließen, wenn er diese nicht durch Angehörige der Schiffsbesatzung vornehmen, sondern sie für seine Rechnung durch Angehörige eines anderen selbständigen Betriebes, ausführen läßt. Die Revision wendet noch ein, es gehe nicht an, einen Pächter, der, wie hier, 13 Schuten zu bewachen gehabt habe, gleichzeitig zur Besatzung dieser 13 Schiffe zurrechhen. Zusammenfassend ist also festzustellen, daß die Vorschriften über die beschränkte -Haftung aus §§14 Abs 1 Ziff 3, 92 BinSchG, § 735 HGB hier entsprechend anzuwenden sind und daß die Beklagte also nach Uaßgabe dieser Bestimmungen somit mit dem Schiff für das Verschuld on des haftete. Deshalb konnte der Kläger eine Klage auf Duldung der' Zwangsvollstreckung in das Schiff, wie sie §§ 4> 102 BinSchG vorsieht, gegen die Beklagte nicht erheben. Die Bestimmung, wie auch die übrigen dieses Abschnitts und der anderen Abschnitte den Binnenschiffahrtsgesetzes, enthalten keine ■ Definition des Begriffs "neue Heise". In ihm ist für den Begriff "neue Heise" auf die im gleichen Abschnitt befindliche Vorschrift des § 757 HGB verwiesen. Sie besagt, als eine Heise im Sinne des Abschnitts "Schiffsgläubiger" werde diejenige angesehen, zu welcher das Schiff von neuen ausgerüstet oder welche auf Grund eines neuen Frachtvertrags oder nach yo11ständiger Löschung der .Ladung angetreten werde. Daß solche Schiffe auf eine neue Reise geschickt werden können und daß dann die beschränkt persön- “ liehe Haftung nach § 114 BinSchG Platz greifen kann, ist nicht zu bezweifeln. Vor allem ist die Auslegung der Revision aber mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang l-u bringen. Dieser geht dahin, »• daß der Schiffseigner, solange er den Schaden, für den er , mit dem Schiff haftet,- nicht beglichen hat, das Schiff .nicht.der Gefahr aussetzen darf, daß es bei einer neuen Pahrt Schaden erleidet oder mit neuen Scliiffsgläubiger-rechten belastet wird. Venn er trotz Kenntnis der dinglichen Haftung diese Gefahren herbeiführt, so soll nach dem Gesetz dann seine beschränkt persönliche Haftung eintret enl Daß das Schiff auf der neuen. Für den Begriff der neuen Heise spielt es auch keine Holle, wie groß die Strecke ist, die das Schiff zurücklegt. Es ist anerkannten Rechtes^ daß eine neue Reise' im Rechtssinne .auch im Hafen und im ■ Ortsverkehr stattfinden kann (OLG Hamburg.in SeuffArcjh. 55, 220, Vortisch-Ssctiucke aaO § .114 Anm 5b S 721, Mittel-'stein aaO § 114 Anm 2a S 445)• Hätte die Beklagte die Schute, nachdem sie ira V/altershofer Hafen entlöscht worden war, neu beladen und so zur Veddel gefahren, .dort wieder entlöscht und dann der Vermieterin abgeliefert, so könnte kein Zweifel vorhanden sein, daß es sich bei der Fahrt vom Valtershofer Hafen zur Veddel um eine neue Reise im Rechtssinne gehandelt hätte. Sinn und Zweck , des Gesetzes gerechtfertigt, die beschränkt persönliche Haftung der Beklagten eintreten zu lassen.
I ZR 26/51 Verkündet .am 29» Juni 1951 f, Just.Sekr. als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle 24?0 064 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma PiflHB& COo AG. in BflBfdamm Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. und der Firma S in HflHMhBi Bampfer-Compagnie Bf Heue H.loyd AG.. ITebenintervenientin, -- Prozef3bevollnüchtigter des 2. Rechtszug'es: Rechtsanwalt in Hl Karl-Heii.z 1,1 itfBI, p , in H| Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29» Juni 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. Lindenmaier, Br. Ileldenhain, FSchmidt, lalde und Br. Krüger-Biel and für. Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Gberlandesgerichts in Hamburg vom 19* Bezember 1950 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 - i Tatbestand: - i • t. In der ITaeht zu dem 8. April 1949 wurde der IIo tor schiff- ' $ ■ • p kutter Se^HBJdes Klägers von der Schute 10 699 gerammt und beschädigt. Die Schute gehört der Firma StflU, die f Beklagte hatte sie im Jahre 1949 von dieser zur Beförderung von Schrott gemietet. Am 7. April 1949 wurde die mit Schrott.] . > beladene Schute von dem Ewerführer 1.T&BIB und V/eHft der . 80MBDampfer-Compagnie B^BHBLloyd AG, der jetzigen Kebenintervenientin, zusammen mit einer zweiten . \ Schute nach dem Predöhlkai im Waltershofer Hafen in Hamburg gebracht und dort vertäut. Am’Predöhlkai wären zu Beginn des Jahres 1949 mehrere Schuten, gesunken. Darauf 4 i hatte die ITebenintervenientin es im April 1949 übernommen, die an dem Kai befestigtai Schuten gegen Entgelt beauf-sichtigen zu lassen. Zu dem Zwecke hatte sie dort eine * Vohnschute mit einem Vachmann stationiert. In der flacht zu dem 8. April 1949 hatte der Wachmann Dache. Es lagen an der Wachstation der Eebenintervenientin in der ifacht insgesamt 13 Schuten in drei Lagen hintereinander. Die Schute 10 699 lag von der Kaispitze aus gesehen, in der * vordersten Keihe als äußerste von drei Schuten. In der Wacht herrschte stark böiger Wind. Von den drei Schuten der vordersten Iteihe sanken zwei, die dritte (10 699) riß sich los, trieb hafenaufwärts und stieß, wie erwähnt, gegen das Schiff des Klägers und ferner gegen zwei Schiffe der Firma Sn®%"?Käch der Kollision setzte sich die Schute auf. Land fest J:> sie \Arde aber noch gegen -Korgen nach dem Dugenberghafeh-gebracht und später im Waltershofer Hafen gelöscht. Hach der Löschung wurde sie am 13. April 1949 ■'v/ . * vom Woltershofer Hafen nach der Veddel- überführt und dort von der Beklagten an die Firma’St®HBÄ, also der Vermieterin, zurückgegeben. Biese vermietete sie dann am 1. Hai 1949 anderweitig. Der Kläger hat Klage auf Schadenersatz erhoben. Beide Parteien haben der S^HHUfc Dampfer-Compagnie £e.ÄBMPl»loyd AG- den Streit verkündet.' Sie ist der Beklagten beigetreten. Der Kläger hat vorgetragen, der Waltorshofer Hafen sei für Seeschiffe bestimmt, für Schuten sei er ungeeig- *■ net und gefährlich. Das habe die Beklagte wissen müssen, sie habe die Schute daher nicht dorthin legen dürfen. Die Schute sei auch nicht sachgemäß’vertäut gewesen. Die Beklagte habe ferner bei den Y/ettcrverhältnissen, wie sie in der ITacht vom 7. zu dem 8. April 1949 geherrscht hätten, die Gefahr rechtzeitig erkennen und dafür sorgen müssen, daß die Schute an eine geschützte Stelle gebracht werde. Die Beklagte treffe also ein eigenes Verschulden. Außerdem habe sie auch für das Verschulden der ITeben-intervenientin und des Wachmanns der seiner Be- wachui.gspflicht nicht genügt habe, einzustchcn. Beben der Haftung aus unerlaubter.Handlung habe die Beklagte für den Schaden auch nach den Vorschriften des Binnenschiffahrtsgesetzes aufzukommen. Dflfe hätten zur Schiffsbesatzung der Schute gehört. Beide treffe ein für den Schaden ursächliches Verschulden, KeJBBBhabe.. \ die Schute nicht richtig vertäut, habe die Schute nicht gehörig-bewacht.. nachdem die Beklagte die Schute ■ der Vermieterin zurückgegeben habe, hafte sie nach dem i Binnenschiffahrtsgesetz persönlich; denn die Fahrt der entladenen Schute zur Vermieterin sei eine neue Heise, les weiteren sei die Schute von der. .Vermieterin inzwischen wieder auf eine neue Heise ausgesandt worden, womit die Beklagte habe rechnen müssen. Der Kläger hat im ersten Hechtszuge den ihm für die Zeit bis zu dem 22. ouli 1949 erwachsenen Schaden auf 5171»25 IH bewertet und beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen. Eie Beklagte hat den Klageanspruch nach Grund und Betrag bestritten, ist den Aus-führungen des Klägers entgegengetreten und hat Klageabweisung begehrt. Bie ITebenintervenientin hat geltend gemacht, sie selbst und der Wachmann hätten nichts s versäumt. Zu dem Schaden sei es nur gekommen, weil der Wind unerwartet plötzlich nach Korden gedreht habe. Bas-Landgericht hat Beweis durch Vernehmung von Zeugen und Binholung eines Gutachtens des Schiffahrts-sachversttindiger. Hosenthal erhoben und die Hlage sodann durch Urteil vom 27. Juni 1950 abgewiesen. Bie Gründe besagen, die Beklagte habe die Kebenintervenientin ordnungsmäßig ausgewählt und ihr die Schute in*0bhut gegeben. Sie habe sich darauf verlassen dürfen, daß die ITebeninter-venientiii die Schute werde sachgemäß bewachen lassen. iür ein Verschulden des Wachmanns habe die Be- klagte nicht einzustehen, weil er nicht ihr Verrichtungsgehilfe gewesen sei. Somit scheide eine Haftung aus unerlaubter Handlung aus. Bie Beklagte hafte auch nicht nach £§ 3, 4, 114 BinSchG; denn HflBI habe nicht zur Schiffs- . -5- besatzung gehört, er habe nämlich nur den 'Weisungen der Kebenintervenientin und nicht denen der Beklagten unterstanden.' Aber auch selbst, wenn die letztere Frage anders zu beantworten sein sollte, entfalle eine Haftung der Beklagten aus dem Binnenschiffahrtsgesetz, da sie die Schute der Vermieterin zurückgegeben habe. In der Rücksendung der Schute liege keine neue Reise im Sinne von § 114 BinSchG. -1- Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. v Er hat den Klageanspruch im zweiten Rechtszuge auf ‘ 19.651,25 DU erhöht und beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen. Zur Begründung seines Rechtsmittels hat er vor allem geltend gemacht, entgegen der Auffassung des Landgerichts habe zur Besatzung der Schute gehört, und falle das Zurückbringen der Schute zu der Vermieterin "unter den Begriff "neue Reise". Die Beklagte und die Kebenintervenien-, tiri haben dem widersprochen und Zurückweisung der Berufung begehrt. Der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg hat durch Urteil vom 19. Dezember 1950 die Entscheidung des Landgerichts geändert und den Klage-anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es verneint mit dem Landgericht eine Haftung der Beklagten aus iincrlaubter Handlung, bejaht aber im Gegensatz,zu diesem eine solche aus den Vorschriften dos Binnenschiff -fahrtsgesetzes. Es führt aus, RtfBl habe zu der Besatzung der Schute gehört, er habe fahrlässig seine Bewachungspflicht verletzt und dadurch den Schaden verursacht. Die Beklagte habe die Schute.im Rechtssinne auch auf eine neue Reise ausgesandt.. Die -6- 31 Beklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt, sie rügt Verletzung der §§ 3, 114 BinSchG und begehrt Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der XLäger bittet um Zurückweisung der Revision.. . Snt scheidungsgründe; • . I. Ras Berufungsgericht hat die weitergehende Haftung aus unerlaubter Handlung abgelehnt und nur die beschränkt persönliche Haftung aus dem Binnenschiffahrtsgesetz bejaht. Ra diese, wie noch ausgeführt• werden wird, besteht und der IQäger das Urteil nicht angefochten hat, so ist nur auf die Haftung.aus dem Binnenschiffahrtsgesetz einzugehen. II. Ras Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei zur Zeit der Entstehung des Schadens Ausrüster der Schute 10 699 gewesen, als solcher sei sie als Schiffseigner im Sinne von § 2 Abs 1 BinSchG anzusehen gewesen. Lin Schiffseigner hafte nach § 92 BinSchG, $ 735 1IGB für den Schaden, der beim Zusammenstoß von Schiffen entstehe, wenn der Zusammenstoß durch Verschulden der Besatzung seines Schiffes herbeigeführt worden sei. Riese Haftung sei nach § 4 Abs 1 Ziff 3 BinSchG auf das Schiff beschränkt. Leben dieser Haftung und gegebenenfalls an ihre Stelle trete gemäß § 114 BinSchG eine beschränkt persönliche Haftung, wenn das Schiff in ICeniitnis des. Schadens auf eine neue Reise gesandt werde. Rer Wachmann xflfc habe fahrlässig seine Bewachungspflicht verletzt und dadurch den Schaden verursacht. Riese Ausführungen rt sind frei von ?Lechtsirrtuni, insbesondere hat das Berufungsgericht die Hochtsbegriffe-der lahrläsoigkeit und dos ursächlichen Zusammenhanges nicht verkannt. Insoweit' erhebt die Revision auch keine Angriffe. Bas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, und hierauf hat es seine Entscheidung gegründet, habe zur Besatzung der Schute 10 699 in der Unfallsnacht gehört. Beshalb habe die Beklagte für sein Verschulden eiiizustehen. Die Beklagte habe die Schute, nachdem sie entlöscht worden sei, auf eine neue Reise geschickt. .Baraus folge ihre beschränkt persönliche Haftung nach § 114- BinSchG-. lie Revision der Beklagten rügt, das Berufungsgericht habe rechtsirrtümlich nicht berücksichtigt,, daß die nebenintervenientin als Schleppunternehmen tätig geworden sei, des weiteren habe es die ilechtsbegriffe "Schiffsbesatzung" und "neue Ileiso" verkannt. Bie Rügen gehen im Ergebnis fehl. 1. Zu Unrecht hält die Revision die Lebenintcrvenientin in ihrer Eigenschaft als Schleppunternehmcn allein für den Schaden für. verantwortlich. Bas Abschleppen der Schute, bei dem auch nicht beteiligt war, war am 7. April 194-9 beendet worden. Bef Schleppzug war aufgelöst und * die Schute war neben mehreren anderen Schuten am ICai vertäut worden. Es handelte sich nach der Auflösung des Schleppzuges und nach der Vertäuung, davon sind auch beide Parteien, wie die Kebenintcrvcnientin, in den TatSacheninstanzeh ausgegangen, nur noch’ um die Bewachung. * v.ie die Rechtslage während des Abschleppens, als die . - .8 - behüte sich noch im Schleppzug befand, war, ist somit für die jetzt zu entscheidende Frage unerheblich, weil ein Zusammenhang mit dem Abschleppen zur Zeit der iint-stehung des Schadens nicht mehr bestand. 2. hat den Schaden dadurch verursac -.t, daß er t als Vachmann der Schute seine Pflichten verletzt hat» jüs kommt-deshalb darauf an, ob hier die Haftung für Ansprüche eingreift, die sich auf Verschulden einer Person der Besatzung der Schute gründen (§§ 4 Abs.l Ziff 3, 92, 114. ..BiuSchG; § 735 IIGB) - flach 3 Abs 2 BinSchG- gehören zur SchiffsbeSetzung eines zur Binnenschiffahrt verwendeten.Schiffs der Schiffer, die Schiffsmannschaft (§ 21) und alle übrigen auf dem Schiff angesteilten Personen mit Ausnahme der Zwangslotsen. lie Definition deckt sich mit der im § 481'HCrB für den Begriff der Schiffsbesatzung von Seeschiffen gegebenen mit den Lnterschied, daß dort die Vorte urait Ausnahme der Zwangs lot sen" fehlen. \,as die im § 4 BinSjShGü-geregelte Haftung des Schiffseigners und Ausrüsters anlaugt, so unterscheidet sich die Vorschrift des. § 4, ' BinSöhb-C/S von der ihr für das Seeschiffsrecht entsprechenden des § 486 IIG-B vor allem dadurch, daß sie eine Sonderregelung für den Fall enthält, daß mehrere Schiffe zu einem Schleppzug vereinigt sind. Auf die Frage, ob und gegebenenfalls welche Schlüsse sich aus dem erwähnten Zusatz .in § 3 BinSchG und aus der besonderen Regelung im § 4 BinSchG-; über\die Haftung für die durch Schlepp- ■ : rr-' ■ t züge entstehenden Schäden ziehen lassen-, wird noch zurückgekommen werden. 4 ■ * 4 $ -9- Bösch hat die Schute 10 699 nur eine Nacht bewacht, Br befand sich in der ITacht nicht auf dieser Schute, sonde auf der in der Nähe gelegenen Vohnschute der ITebeninter-venientin und zeitweise am Ufer. Sr war auchnicht bei der Beklagten angestellt, sondern bei der Nebenintervenientin. Ferner lag ihm die Bewachung von insgesamt 13 Schutenob. Br hatte also außer der Schute 10 699 gleichzeitig noch 12 weitere Schuten zu bewachen. Die Revision ist der Auffassung, die erwähnten unstreitigen Tatsachen schlössen es aus, zur Besatzung der Schute 10 699 zu rechnen. Auch eine entsprechende Anwendung der HaftungsheStimmungen sei nicht angängig. Bern ist aber nicht so.. In der Rechtslehre ist stark umstritten, wie. der Begriff der Schiffsbesatzung im § 3 BinSchCr und im § 481 IIGB zu umgrenzen sei, ob diese Vorschriften.auch entsprechend für die Haftung für Schäden anzuwenden seien, die durch bestimmte Personen verursacht worden seien, die nicht zur Schiffsbesatzung gehörten, und ob sich .etwa in der Richtung bereits ein Gewohnheitsrecht für eine weitorgehende Haftung der Heeder und Schiffseigner gebildet hat, als die Gesetzesbestimmungen vorsehen. (Lüttelstein Binnenschiffahrtsrecht in Bhrenberg Handbuch Ed 7 Abt 1 S ft ff» 118, Llittelßtein, Deutsches Binnenschiffahrtsrecht 2. Aufl § 3 Ahn 5 S 49, Schaps-LIittelstein 2. Aufl Deutsches' Seerecht § 481 Anm 2 u 15, wüstendörfer Seeschiffahrtsrecht in Bhrenberg Handbuch Bd 7 Abt 2 § 95 S 509, Wüsten-dorfer, Neuzeitliches Seerecht, 2. Aufl S 173, Sieveking, Das Deutsche Seerecht § 16 S 25, Vortisch-Zschucke Binnen- &*■ $*■ - Io - schiffahrts- und Plößereirecht § 3 Anm 10 S 43, Pappenheim bei Gruchot Bd 43, 342, Boyens 2)as Deutsche Seerecht Bd 1, 154 und ZKR 50, 56, Liüller-Srzbach Hand eis gesetzt buch 2. -Aufl Kapitel 218 S 855 ff, Gierke Handelsgesetz- . buch 6. Aull § 81 zu Ild, Lindenmaier, Die außervertragliche Haftung des Heeders für Stauer IIGZ 1940, 241). ’.ehrend Boyens, Sieveking und Gierke den Begriff "Schiffs-besatzung" eng anslegen, Iiittelstoin in seinen verschiedenen Werken in der Auffassung wechselt, kommen Pappenheinr und Vüstendörfer zu einer engen Auslegung des Begriffs. Pappenhein vertritt aber die Auffassung, daß Reeder und Schiffseigner für Schäden, die durch Personen verursacht, worden sind, die gleichartige Dienste1wie die Schiffs-besatzung leisten, kraft Gewohnheitsrechts hafteten, •..üstondörfer lehnt die Hechtsansicht, daß sich bereits ein Gewohnheitsrecht gebildet habe, ab. Br gelangt aber auf dem'Wege teleologischer Rechtsfindung unter bestimmten VorausSetzungen zu einer entsprechenden Anwendung der HaftungsbeStimmungen für Personen, die zwar nicht zur Schiffsbesatzung gehören, aber typische Schiffsdienste loisteil. Das Reichsgericht (RGZ 119,270) hat einen Pest- , macher, der ein selbständiges Gewerbe betrieb, der * Schiffsbesatzung zugerechnet. In einer anderen Entscheidung (RGZ 126, 35) hat es dahinstehen lassen, ob Angestellte eines Stauereibetriebes zur Schiffsbesatzung gehörten, aber ausgeführt, die Reederhaftung aus § 485 KGB sei auf sie auszudehnen. 7,'ae die Haftung für das für den Schadenursächliche Verschulden des Wachmanns anlangt, so kann PJHt, wie noch darzulegen ist, nicht zur Schiffsbesatzung, gerechnet werden und scheidet auch eine Haftung ■/> t- -11- ‘ kraft Gewohnheitsrechtes aus, da sich ein solches für . einen Ausnahmefall derart, v;ie er hier vorliegt, keines-., falls gebildet hat. Es müssen jedoch die Haft'ungsbe-stimmungen des Binnenschiffahrtsgesetzes im Wege der Gesetzesanalogie angewendet werden. Wie erwähnt, gehören, nach § 2 Abs 2 BinSchG zur Schiffsbesatzung der Schiffer,. die Schiffsmannschaft und alle übrigen auf dem Schiff arir gestellten Personen. Baß starke Bedenken bestehen, den Begriff der Schiffsbesatzung im § 481 HGB unmittelbar weit.; auszudehnen, hat insbesondere Pappenheim (Gruchot 43, 342) überzeugend dargetan. Wrenn sich, wie oben ausgeführt, die Definitionen des Begriffs der Schiffsbesatzung im § 3 BinSchG und im § 481 HGB auch nicht gena decken, so können jedoch aus dem nur geringen Unterschied inden Definitionen wesentliche Schlüsse nicht gezogen werden. Somit spricht bereits der Unstand, daß § 481 EGB eng auszulegen ist, dafür, dem § 3 BinSchG eine entsprechend enge Auslegung zu geben. lazu nötigen vor allem aber auch die weiteren Bestimmungen des Binnenschiffe hrtsgesetzes selbst. So spricht 5 5 BinSchG von einem Dienstverhältnis zwischen den Personen der Schiffsbesatzung und dem Schiffseigner und besagt, daß der Schiffseigner persönlich für die den Personen der .Schiffsbesatzung aus dem Dienstverhältnis zustehenden Forderungen hafte. § 102 ff BinSchG gewähren den aus den Dienstverträgen herrührenden lorderungen der SchiffsbeSatzung die pLechte eines Schiffsgläubigers. Die erwähnten Bestimmungen ergeben, daß das Gesetz ein Dienstverhältnis zwischen den Personen der Schiffsbesatzung und dem Schiffseigner voraus setzt., ifll stand aber nicht im Dienste der Beklagten, sondern in dem der ITebeniutervenien- -12- - 12 31 tin. Der Wortlaut und der Sinn der Gesetzesbestimmungen sprechen dafür, v;ie insbesondere Wüstendörfer (.i;euzeit-liches Seehandelsrecht 2. Aufl S 173 ff) mit liecht an-niramt, daß zu den "übrigen auf dem Schiff angestellten Personen" nur die zu rechnen sind, die als Arbeitnehmer kraft eines auf eine gewisse Dauer berechneten unmittelbaren Dienstverhältnisses in den arbeitsteiligen Organismus der Schiffsdienste und der Bordgemeinschaft eingegliedert * . sind. Hierbei ist es unerheblich', ob sie ihre Arbeiten,.ah " 9 • ''S Bord, an der Schiffslängsseite im leichter oder am Kai-.zu verrichten haben. Unter diese Personen fällt Bösch nich't. Wie schon gesagt, müssen aber die HaftungsbeStimmungen der §§ 4, 92, 114 BinSchG, § 735 HOB hier entsprechend angeweridet werden, da die folgenden Gründe hierzu, nötigen. Beim Schiffahrtsbetrieb bestehen an sich bereits besondere Gefahren für die zu befördernden Güter. Weiter entstehen, ähnlich wie beim Bahn- und ICraftfahrzeugbetrieb, durch Unachtsamkeiten der bei dem Betriebe tätigen Personen besondere Gefahren für diese Beteiligten,. die zudem in dieser Beziehung jeder Einwirkungs- und 'Überprüfungsmöglichkeit entbehren, und vor allem auch für Dritte. Insoweit muß das Gesetz ihnen einen wirksamen Schutz gewähren. Das kann aber nur dadurch geschehen, daß dem Geschädigten ein Scha-densersatzänspruch gegeben wird, der sich auch■praktisch durchsetzen läßt und nicht etwa im Ergebnis an einschränkenden Gesetzesbestimmungen sehe it er t._ Daraus folgt, daß für Schäden, die durch die Betriebsgefähr eines Schiffes er- ■ wachsen, die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 Abs 1 Satz 2 BGB ausgeschaltet werden muß. Andererseits ist es aus allgemein wirtschaftlichen Gesichtspunkten bei solchen Schäden -13- -15- ■ ■? geboten, die Haftung entweder gegenständlich oder betragsV-mäßig zu begrenzen, schon um es dem Verantwortlichen, der-; zudem in gleicher Weise das Beförderungsmittel den-Ge-: ii> fahren der Schiffahrt aussetzt, zu ermöglichen, sich selbst zu.tragbaren Bedingungen durch das Eingehen einer Haftpflichtversicherung einen Versicherungsschutz zu verschaffen, was auch im Interesse des Geschädigten liegt« Auf diesen Hechtsgedanken beruhen letzten Endes die HafJ*ungsbe Stimmungen der §§ 4, 92, 114 BinSchG, §§ 735, 485» 486 HG3. Eie Erwägungen, die zu dem Erlaß der genannten KafTungsbestiiiunungen des Binnenschiffahrtsgesetzes geführt haben, zwingen a*ber, darin ist dem Reichsgericht ,i und Wüstendörfer zu folgen, dazu, sie entsprechend anzuwenden, wenn die Gleichheit der Interessenlage es ge-- bietet, den Geschädigten einen gleichartigen Schutz zu gewähren. Wie bereits erwähnt, ist. eine entsprechende Haftung für ^chäden, die durch Angestellte selbständiger Steuer verursacht worden sind, vom Reichsgericht bejaht worden. Eer an sich verschiedenartigen Tätigkeit von Stauern und von Y;ä„chtern von Schiffen ist die Eigentum- • ' * % * lichkeit gemeinsam, daß sie auf die Vermeidung einer Ge- 9 , fährdung von Gut und Schiff durch die Schiffahrt bedacht ist und damit die Leistung von der Schifferhrt eigentümlichen iiensten zun Gegenstand hat. Y/as insbesondere die Schutenbewaohung angeht, so bringen die Eitterungs- und ' Strömungsverhältnisse zwangsläufig die Gefahr mit sich, daß nicht ordnungsmäßig bewachte Fahrzeuge, und zwar gilt dies besonders für beladene Schuten, sich losreißen, abtreiben und dann andere Schiffe beschädigen. \.ie erheblich diese Gefahr ist, zeigen die zahlreichen i'Lechts- -14- jfc - 3S£ - Streitigkeiten, die bei den Gerichten größer Hafenplätze laufend, wegen der Schadenersatzansprüche anhängig werden, die durch das Iiosreißen nicht'gehörig bewachter behüten entstehen. So hat das Gberlandesgericht in Hamburg in einem anderen Rechtsstreit (HGZ 194-0 Abt B S 247 I“r 93) ausgeführt, ein Sinken von Ilafenfahrzeugeii im Zusammenhänge mit und infolge Hichtbewachung sei im Hamburger . I-Iafenbetriebe kein außergewöhnliches Ereignis, man könne bei ihm von einem typischen Geschehensablauf sprechen und einen Beweis.des ersten Anscheins für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Hichtbewachung und Sinken als ge- ■ geben ans'ehen. Ob den Ausführungen über den Anscheinsbeweis beizupflichten ist, kann auf sich beruhen, jeden- 9 falls zeigt- die Entscheidung, wie stark die Gefahren sind, die durch nichtbewachte Schuten entstehen können.1 Aus deni Grunde schreibt der § 22 des Hamburger Hafengesetzes auch eine1 Beaufsichtigung vor.*Bei dieser Sachlage ist die Bewachung von Schuten eine Verrichtung, die jedenfalls einem Schiffsdienst gleichzuachten ist und für die der Schiffseigner zu sorgen hat. Die Bewachung kann allerdings vom Kai oder von einem Y/ohnschiff aus erfolgen. Das ändert' aber nichts daran, daß die Bewachung a.uch hier dazu dient, typische Schiffsgefahren abzuwenden, und daß der Schiffseigner für sie Sorge zu tragen hat. Ist dem aber so, so ist es nicht gerechtfertigt, die Haftung des Schiffseigners für Schäden, die durch Nachlässigkeiten der Bewachung entstehen, dann auszuschließen, wenn er diese nicht durch Angehörige der Schiffsbesatzung vornehmen, sondern sie für seine Rechnung durch Angehörige eines anderen selbständigen Betriebes, ausführen läßt. Der * Umstand, daß an sich der Aufsicht der ilebeninter- venientin und nicht der Beklagten unterstand, kann hei der gegebenen Sachlage nicht entscheidend in das Gewicht fallen. Die Revision wendet noch ein, es gehe nicht an, einen Pächter, der, wie hier, 13 Schuten zu bewachen gehabt habe, gleichzeitig zur Besatzung dieser 13 Schiffe zurrechhen. Dieser Einwand greift aber schon deshalb ' nicht durch, weil es sich, wie oben ausgeführt, nicht um eine unmittelbare Anwendung der Gesetzesbestimmungen, über die Haftung für ein Verschulden der SchiffsbeSatzung' handelt, • sondern um eine auf Grund der gleichen Int'eressen-lage gebotene entsprechende. Im übrigen ist es begrifflich nicht aus geschlossen, daß eine Person zur selben Zeit zur-Besatzung verschiedener Schiffe gehören kann. Das kann .1 insbesondere bei Schleppzügen, die aus Schiffen verschiedener Schiffseigner bestehen, der Pall sein. Gerade um die Polgen zu verhindern, diesich hieraus im Hinblick auf die besonderen Gefahren des Schleppwesens ergeben können und die im Binnenschiffahrtswesen im Gegensatz zu dem Seeverkehr schwer tragbar sind, ist die Gefahrenhaftung für Schleppzüge im § 4 Abs 3 BinSchG besonders geregelt worden-. Zusammenfassend ist also festzustellen, daß die Vorschriften über die beschränkte -Haftung aus §§14 Abs 1 Ziff 3, 92 BinSchG, § 735 HGB hier entsprechend anzuwenden sind und daß die Beklagte also nach Uaßgabe dieser Bestimmungen somit mit dem Schiff für das Verschuld on des haftete. Dadurch, erhielt‘die Klägerin : zugleich die Stellung einer Schiffsgläubigerin im Sinne von § 102 ff BinSchG. 1 -16- yb 3. Die Beklagte hat die Schute bereits s*eit dem 13. April 1949 nicht mehr im Besitz. Deshalb konnte der Kläger eine Klage auf Duldung der' Zwangsvollstreckung in das Schiff, wie sie §§ 4> 102 BinSchG vorsieht, gegen die Beklagte nicht erheben. Somit kommt es darauf an, ob die Beklagte vom 13. April-1949 ab für den Schaden beschränkt persönlich gemäß § 114 BinSchG haftet. Das hängt davon ab, ob sie das Schiff auf eine "neue Reise" ausgesandt hat. Die Vorschrift des § 114 BinSchG steht im 7. Abschnitt des Binnenschiffahrtsgesetzes, der die Überschrift "Schiffsgläubiger" trägt. Die Bestimmung, wie auch die übrigen dieses Abschnitts und der anderen Abschnitte den Binnenschiffahrtsgesetzes, enthalten keine ■ Definition des Begriffs "neue Heise". Dem-§ 114 BinSchG entspricht im Sechandelsrecht der 5 774 -HGB, der ebenfalls im Abschnitt "Schiffsgläubiger" steht. In ihm ist für den Begriff "neue Heise" auf die im gleichen Abschnitt befindliche Vorschrift des § 757 HGB verwiesen. Diese Bestimmung definiert den Begriff "Heise". Sie besagt, als eine Heise im Sinne des Abschnitts "Schiffsgläubiger" werde diejenige angesehen, zu welcher das Schiff von neuen ausgerüstet oder welche auf Grund eines neuen Frachtvertrags oder nach yo11ständiger Löschung der .Ladung angetreten werde. Hieraus ergibt"sich, daß im Seehaudelsrecht eine Fahrt, die nach vollständiger Löschung der Ladung angetreten 'wird, eine "neue Reise" ist. Bin Anhalt dafür, daß im Biiinenschiffahrtsgesetz etwas anderes gelten sollte, ist nicht gegeben. Insbesondere läßt sich aus dem Worte "Aüssenden" nicht schließen, daß eine neue Heise eine neue Frachtfahrt sein müsse. Gegen diese von der Revision -17- vertretene Auffassung spricht bereits folgende Erwägung: Bas Binnenschiffahrtsgesetz setzt nur voraus, daß das Schiff zur'Schiffahrt auf I'lüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmt und hierzu verwendet wird, Dicht erfor derlich ist, daß die Schiffahrt zu gewerblichen Zwecken be-, trieben wird. Zu den Binnenschiffen gehören also auch größere nur zu Sport oder.Vergnügungszwecken bestimmte Schiffe (so . auch Vortisch-Zschucke aaO § 1 Anm 5b S 26), so z.B. große/1* Segeljachten. Daß solche Schiffe auf eine neue Reise geschickt werden können und daß dann die beschränkt persön- “ liehe Haftung nach § 114 BinSchG Platz greifen kann, ist nicht zu bezweifeln. Vor allem ist die Auslegung der Revision aber mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang l-u bringen. Dieser geht dahin, »• daß der Schiffseigner, solange er den Schaden, für den er , mit dem Schiff haftet,- nicht beglichen hat, das Schiff .nicht.der Gefahr aussetzen darf, daß es bei einer neuen Pahrt Schaden erleidet oder mit neuen Scliiffsgläubiger-rechten belastet wird. Venn er trotz Kenntnis der dinglichen Haftung diese Gefahren herbeiführt, so soll nach dem Gesetz dann seine beschränkt persönliche Haftung eintret enl Daß das Schiff auf der neuen. Reise wirklich Schaden erleidet.und eine Benachteiligung der Rechtendes Gläubigers ' m ' * ' i erfolgt, ist für den Eintritt der beschränkt persönlichen Haftung-, nicht erforderlich. Aus alledem ergibt sich, daß die neue Reise keine neue Prachtreise zu sein braucht. Soweit Uittelstein (aaO § 114 Anm 2a S 445) und Vortisch-Zschucke (aaO‘§ 114 Anm 2b S 721), was aus ihren Ausführungen nicht klar hervorgeht, die Auffassung vertreten » sollten, unter einer neuen Reise im Sinne von § 114 BinSchG % sei nur eine neue Frachtreise zu verstehen, kann dem nicht gefolgt werden. Für den Begriff der neuen Heise spielt es auch keine Holle, wie groß die Strecke ist, die das Schiff zurücklegt. Es ist anerkannten Rechtes^ daß eine neue Reise' im Rechtssinne .auch im Hafen und im ■ Ortsverkehr stattfinden kann (OLG Hamburg.in SeuffArcjh. 55, 220, Vortisch-Ssctiucke aaO § .114 Anm 5b S 721, Mittel-'stein aaO § 114 Anm 2a S 445)• Hätte die Beklagte die Schute, nachdem sie ira V/altershofer Hafen entlöscht worden war, neu beladen und so zur Veddel gefahren, .dort wieder entlöscht und dann der Vermieterin abgeliefert, so könnte kein Zweifel vorhanden sein, daß es sich bei der Fahrt vom Valtershofer Hafen zur Veddel um eine neue Reise im Rechtssinne gehandelt hätte. Die Rechtslage kann aber keine andere sein, wenn die Schute, v;ie es hier geschehen sein soll, nachdem sie im Waltershofer'Hafen ganz ent-löscht war, unbeladen zur Vermieterin zurückgefahren wurde. Es handelte sich um eine selbständige.’lehrt zu einem neuen Zwecke, nämlich der Ablieferung der Schute nach Beendigung des Metverhältnisses. In einem solchen .Palle' is.t es nach dem Wortlaut wie dem. Sinn und Zweck , des Gesetzes gerechtfertigt, die beschränkt persönliche Haftung der Beklagten eintreten zu lassen. Das Berufungsgericht hat nach alledem den Begriff der neuen Reise . nicht verkannt. Da auch sonst ein Rechtsfehler nicht . vorliegt, war die Revision der Beklagten mit der Xostenfolge cus § 97 ZPO zurückzuweisen. % lindenmaier Heidenhain Schmidt Krüger-Eieland zugleich für den durch Beurlaubung verhinderten Bundesrichter \.'ilde.' -4 \ ■ ■< ■ < ' A';1 ‘ ■' .