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BGH · I za 26/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I za 26/50

Beklagte und Kevisionsbeklägtey Hechtsanwalt Dr0 4tHHP in hat der Bundesgerichtshof y- Erster Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 4» Mai 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof- Br- lihdenmaier, Dr- Ileidehhain, Br- Birnbach, Wilde und Schmidt für Hecht erkannt: * Die Revision gegen das Urteil des 2- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 19* Juni 1950 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen; 2£ai 1948 erhielt die Beklagte,; von der Klägerin ein Schreiben des nachstehenden Inhalts: ’’Wir haben Ihnen aus Importen 10 000 kg Peinzink zu liefern und bit-ten Sie, uns die hierfür erforderliche Bezugsgenehmigung mit -dem Vermerk ’’Aus Importen”, zu beziehen durch uns, umgehend hereinzugeben"o Da die Beklagte die Bezugsgenehmigung damals noch nicht in Händen hatte, schrieb sie der Klägerin am 13 1948, daß sie ihr die Bezugsgenehmigung übersenden werde, so-bald sie sie erhalten habe. Hoch am gleichen Tage, dem 160 Juni 1948, übersandte die Beklagte der Klägerin einen Scheck ^auf die^| Allgemeine Bankgesellschaft in Stuttgart über 10.377,25..;RM, wo-^tf bei sie diesen Betrag unter Zugrundelegung der damaligen gesetzlichen Höchstpreise berechnete«. Bie Klägerin verlangt von der Beklagten, daß sie den Peinzink in DM bezahlt mit der Begründung, daß die Rare erst nach dem 21« Juni 1948 geliefert sei und deshalb gemäß § 18 Abs 1 Ziff 2 UmstG in DM des Rechnungsbetrages zu zahlen sei« Bie Beklagte wendet ein, daß sie den Zink noch vor dem gesellschaft übersandt habe* Uie Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Stuttgart hat die Beklagte durch das Urteil vom* 6o September 1949* zur Zahlung von 9*423,95 B2S verurteilt und die v/eitergehende Klage abgewiesen* Bas Oberlandesgericht in '■'<& Hamm hat die Klage durch das Urteil .vom 19 o Juni 1950 in vol- ^ lern Umfange abgewiesen* Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, welche die 7/iederherStellung des land- £ handlers, den Importeur die dem Großhändler zugeteilte Ware abzunehmen, oder eine Pflicht des Einzelhändlers zur Abnahme der ihm von dem Großhändler bestimmungsgemäß angebotenen Ware besteht nicht«, Der Groß- und Einzelhändler sind darin frei, ob sie diß ihnen zugeteilte Y/are abnehmen oder ablehnen wol~ len«» Infolgedessen kann ein im nahmen der gelenkten Wirtschaft geschlossener Kaufvertrag in aller Hegel so lange nicht^als;-,. v. abgeschlossen gelten, als derjenige, dem die Y/are zugeteilt ist, sich nicht durch eine verbindliche Erklärung zu ihrem Erwerb bereit erklärt hat. Deshalb wird der im Rahmen der gelenkten 'Wirtschaft geschlossene Kaufvertrag,von Sonderfällen abgesehen, in der Hegel dann als abgeschlossen angesehen werden können, wenn der Abnehmer sich verpflichtet hat, die . zu dem Kauf der ihr von der Klägerin angebotenen 10 000 kg Feinzink- verpflichtet hat,oder ob der in diesem Schreiben enthaltene Hinweis der Beklagten darauf, daß sie eine Bezugsgenehmigung bisher nicht erhalten . im‘Falle der Scheckzahlung keine Anwendung finden könnten, weil der Scheck kein Überweisungsauftrag sei, der Auftrag aber jedenfalls auch verspätet gegeben sei, weil er der bezogenen Bank erst nach dem 21* Juni 1948 zugegangen sei* Diese Einwendungen der Revision greifen nicht durch* Die Klägerin war auf Grund des der Ausstellung des Schecks zu Grunde liegenden Vertrages, den sie mit der Allgemeinen Bankgesellschaft in Stuttgart geschlossen hatte, berechtigt, der enthaltene Vorschrift» Hach dieser sind die Aufträge auf Überweisung von Reichsmarkbetrügen, die ein Geldinstitut vor dem 21» Juni 1948 erhalten hat* auch dann in Reichsmark auszuführen, wenn das Geldinstitut den Auftrag erst nach dem 21» Juni 1948 an das ausführende Geldinstitut weitergeleitet hat» Der in der Aus-Stellung des Schecks liegende Überweisungsauftrag, den die Be-.-klagte der Allgemeinen Bankgesellschaft erteilt hat, ist bei der Bank, die die Klägerin mit der Einziehung des Scheckbetra** . Er konnte deshalb von dieser Bank noch nach dem 21» Juni 1948 an das ausführende Geldinstitut mit der Y/irl:ung weitergeleitet werden, daß die Überweisung in Reichsmark auszuführen war» So hat auch die Allgemeine Bankgesellschaft die Sache angesehen, ... wie ihr Vermerk über die Y/ert Stellung vom., 19« Juni 1948 beweist» Die Überweisung hatte, wie der Senat bereits ausgesprochen hat .(Urteil vom 5« Dezember 1950 I ZR 41/50),- die gleiche1 Wirkung wie eine vor dem 21» Juni 1948 geleistete Zahlung» Darr aus folgt, daß die Kaufpreisforderung der Klägerin^noch vor dem 21» Juni 1948 erloschen ist, sodaß eine Umstellung für sie nach § 13 Abs * 3 Satz 2 UmstG - nicht in Krage kommt»

KaufpreisErklärungSchreibenKlägerinRevisionScheck

Volltext der Entscheidung

I za 26/50
•	‘	9
Verkündet am 4* ‘Kai.1951 gez-	Just«	Sekretär
 als Urkundsbeariter der Geschäftsstelle
*
Im. Hamen des Volkes!
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■ *	In	Sachen
 der Eisen und Metall Aktiengesellschaft in G<
vertreten durch ihren Vorstand;
Klägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. AB in K
• gegen
 die.Pirma	GibH in	vertreten	durch	ihren
 Geschäftsführer^ .
• -prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Kevisionsbeklägtey Hechtsanwalt Dr0 4tHHP in
 hat der Bundesgerichtshof y- Erster Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 4» Mai 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof- Br- lihdenmaier, Dr- Ileidehhain, Br- Birnbach, Wilde und Schmidt
 für Hecht erkannt: *
Die Revision gegen das Urteil des 2- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 19* Juni 1950 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen;
Von Hechts wegen
2 -
Tatbestand:
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i» Mai.;

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Im Frühjahr 1948 waren die Parteien bei der Einfuhr einer Schiffsladung Nichteisenmetalle durch den Dampfer Jose Bonifa-.* # cio als Kaufleute eingeschaltet, die Klägerin als Importeurin, die Beklagte als Großhändlerin• Die Empfänger der Metalle und die ihnen zugeteilten Mengen waren durch die Verwaltung für V7irtschaft (Vf\7) bestimmt. Am 7«. 2£ai 1948 erhielt die Beklagte,; von der Klägerin ein Schreiben des nachstehenden Inhalts: ’’Wir haben Ihnen aus Importen 10 000 kg Peinzink zu liefern und bit-ten Sie, uns die hierfür erforderliche Bezugsgenehmigung mit -dem Vermerk ’’Aus Importen”, zu beziehen durch uns, umgehend hereinzugeben"o Da die Beklagte die Bezugsgenehmigung damals noch nicht in Händen hatte, schrieb sie der Klägerin am 13 1948, daß sie ihr die Bezugsgenehmigung übersenden werde, so-bald sie sie erhalten habe. Am 16. Juni 1948 übersandte die Beklagte der Klägerin den Bezugsschein ITr. 14 auf Grund der Bezugsgenehmigung für Nichteisenmetalle Nr. 27/28671/B über 10 OQQ kg Peinzink und teilte ihr gleichzeitig mit: ” Der Versand hat wie folgt zu geschehen: 10 000 kg an die Firma R0 und G.Sc!
Xetallwerke, Menden (Kreis Iserlohn), Anschlußgleis Zentrale Genaue ersandadresse hat die Montan-Transport-Cesellschaft Hamburg von uns bereits mitgeteilt bekommen«, V/ir werden für die? umgehende Begleichung Ihrer Rechnung Sorge tragen«. Gedulden Sieg sich noch einige Tage.” Hoch am gleichen Tage, dem 160 Juni 1948, übersandte die Beklagte der Klägerin einen Scheck ^auf die^| Allgemeine Bankgesellschaft in Stuttgart über 10.377,25..;RM, wo-^tf bei sie diesen Betrag unter Zugrundelegung der damaligen gesetzlichen Höchstpreise berechnete«. Dieser Scheck ging am 18«,

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Juni 1948 bei der Klägerin ein* Auf dem übersendungsschreiben mit der Abrechnung v;ar mit Gummistempel vermerkt: "Zahlung unter Vorbehalt bis zur gesetzlichen Regelung der Preise»" Am 23 Juni 1948 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Auftragsbestätigung, in der für 100 kg Peinzink 100 BEI berechnet waren In diesem Schreiben heißt es: "Unter Bezugnahme auf die mit Ihnen‘geführten Verhandlungen bestätigen wir, Ihnen verkauft zu haben: *10 000 kg Peinzink aus Importen«, Die Lieferung erfolgt gegen Ihren Belegschein Ur. 27/28671/14 vom 28« April 1948« Y/ir behalten uns vor, falls bis zu dem I’age der Rechnungserteilung die z, Zt« schwebenden Verhandlungen zwischen der Vf \7 und der Außenhandels st eile Frankfurt noch nicht zu dem Abschluß gekommen sind, evtl« eine Preisberichtigung vorzuneh-men«" Bas Schreiben trug den Gummistempel: "Die angegebenen Preise sind die heute gültigen Richtpreise« Für die Berechnung der zur -'Auslieferung gelangenden Mengen- kommen die jeweils am Liefertage gültigen amtlichen Richtpreise in Anrechnung," Bie Absendung und Lieferung der 7/are sind nach der Y/äh-rungsreform erfolgt« Bie Klägerin hat die tfare,ihren Lieferanten noch zur Reichsmarkzeit bezahlt« Ebenso hat die Abnehmerin der Beklagten, die Firma R« und G« ScflHfein Elenden, die Y/are an 1« Juni 1948 in Reichsmark bezahlt«
Bie Klägerin verlangt von der Beklagten, daß sie den Peinzink in DM bezahlt mit der Begründung, daß die Rare erst nach dem 21« Juni 1948 geliefert sei und deshalb gemäß § 18 Abs 1 Ziff 2 UmstG in DM des Rechnungsbetrages zu zahlen sei« Bie Beklagte wendet ein, daß sie den Zink noch vor dem

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21o Juni 1948 dadurch ’bezahlt habe, daß sie der Klägerin den an 18o Juni 1948 eingegangenen Scheck auf die Allgemeine Banb.f gesellschaft übersandt habe* Uie Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Stuttgart hat die Beklagte durch das Urteil vom* 6o September 1949* zur Zahlung von 9*423,95 B2S verurteilt und die v/eitergehende Klage abgewiesen* Bas Oberlandesgericht in '■'<& Hamm hat die Klage durch das Urteil .vom 19 o Juni 1950 in vol- ^ lern Umfange abgewiesen* Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, welche die 7/iederherStellung des land- £
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gerichtlichen Urteils erstrebt* Die Beklagte bittet um #urttckr:;4
Weisung der Revision,
 Entscheidung.sgründe
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i)ie üüge der Revision, daß. das 33erufungsgericht das Zustandekommen eines Kaufvertrages vor dem Vf ährungs Stichtage nicht habe feststellen dürfen, ist nicht berechtigt* Die-im Rahmen der gelenkten Y/irtschaft abgeschlossenen Kaufverträge sind in weitem Umfange der freien Vereinbarung.entzogen* An welchen (.roßliändler und in welcher Tenge der Importeur die eingeführte Ware zu liefern hat, steht von vornherein fest* Der Kaufpreis wird durch die Behörde1 festgesetzt* Auch der Abnehmer des Großhändlers und der von diesem zu "zahlende Breis sind der freien Vereinbarung entzogen* Kur eine der im Rahmen der Kaufverträge zu regelnden Kragen bleibt zunächst ungelöst, und das ist die Pflicht desjenigen, dem die Ware zugeteilt ist, zur Abnahme der Jare* Eine Pflicht des Groß-
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handlers, den Importeur die dem Großhändler zugeteilte Ware abzunehmen, oder eine Pflicht des Einzelhändlers zur Abnahme der ihm von dem Großhändler bestimmungsgemäß angebotenen Ware besteht nicht«, Der Groß- und Einzelhändler sind darin frei, ob sie diß ihnen zugeteilte Y/are abnehmen oder ablehnen wol~ len«» Infolgedessen kann ein im nahmen der gelenkten Wirtschaft geschlossener Kaufvertrag in aller Hegel so lange nicht^als;-,. v. abgeschlossen gelten, als derjenige, dem die Y/are zugeteilt ist, sich nicht durch eine verbindliche Erklärung zu ihrem Erwerb bereit erklärt hat. Hat der Abnehmer aber erklärt.daß er zu dem Kauf der ihm von dem Importeur oder Großhändler .angebo- ... . tenen Y/are zu den handelsüblichen Bedingungen bereit ist und . j sich, zur Abnahme verpflichtet, dann ist im Hegelfall alles geregelt, was zu dem Zustandekommen eines verbirtdliöhen-Kaüfyer-träges geregelt werden muß. Deshalb wird der im Rahmen der gelenkten 'Wirtschaft geschlossene Kaufvertrag,von Sonderfällen abgesehen, in der Hegel dann als abgeschlossen angesehen werden können, wenn der Abnehmer sich verpflichtet hat, die	. j
ihn angebotene Ware zu erwerben. Eine solche, verpflichtende Erklärung hat die Beklagte vor dem Währungsstichtag abgegeben. Es kann dahingestellt bleiben, ob. die = Beklagte sich schon ...
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durch ihr Schreiben vom 15 <> Mai 1948. zu dem Kauf der ihr von der Klägerin angebotenen 10 000 kg Feinzink- verpflichtet hat,oder ob der in diesem Schreiben enthaltene Hinweis der Beklagten darauf, daß sie eine Bezugsgenehmigung bisher nicht erhalten . . habe-, der Annahme entgegenstehtdaß die Beklagte schon, damals eine sie verpflichtende Erklärung hat abgeben wollen. Denn jedenfalls hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 16. Juni
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3:948 unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie.die Verv.-
ser Erklärung bei der Klägerin ist der Kaufvertrag demnach standegekommen* Dabei kann dahingestellt bleiben, ob aus de:
Kai 1950 bezeugten Handelsbrauch, daß beim Verkauf importie-----
den kann, daß der Kaufvertrag erst mit der Verkaufsbestätigung
 Handelsbrauch kann für die Geschäfte der gelenkten Wirtschaft..; jedenfalls dann keine Geltung beanspruchen, wenn die Umstände des Falles ergeben, daß die Parteien den Vertrag schon vor den^
durch die Einziehung des der Klägerin übersandten Schecks nicht habe bejahen dürfen* Die Beklagte hat der Klägerin durch die Übersendung des Schecks das Angebot gemacht, sich durch die Einziehung des Scheckbetrages für den Kaufpreis in Reichsmark bezahlt zu machen* Daß dies der Sinn der Scheckübersendüng war, kam für die Klägerin zweifelsfrei darin zu dem Ausdruck, daß die Höhe der Kaufpreisschuld'der Beklagten entsprechend den damals, geltenden Richtpreisen auf 10*377,25 HM berechnet war* Dieses Angebot der Beklagten hat die Klägerin dadurch angenommen,daß. sie den Scheck an ihre Bank zur Einziehung weitergegeben hat,
 pflichtung zu dem Erwerb des Zinks übernahm* Rit dem Zugang die-./j
vom Verein deutscher Tietallhändler in seinem Schreiben vom 4«
Ketalls sowohl von dem Importeur, als auch vom Großhändler eine.
ordnungsmäßige Verkaufsbestätigung gegeben wird, gefolgert wer-
zustandekonmit* Denn dieser in der freien Wirtschaft maßgebende
 Zugang des Bestätigungsschreibens als geschlossen ansehen*
Ebensowenig begründet ist die Rüge der Revision, daß das ’ Berufungsgericht die (Tilgung der Kaufpreis schuld der Beklagten
 ohne irgendeinen Vorbehalt zu machen* Dieses Verhalten der Klä$ gerin konnte nur dahin gedeutet werden, daß die Klägerin mit
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der Bezahlung des Kaufpreises in I&J einyerstanden war* Y/enn die Klägerin die ihr yon den Beklagten vorgeschlagene Binzie--•hung des Kaufpreises deshalb nicht als Erfüllung der Kr.uf-preisschuld der Beklagten gelten lassen wollte, weil sie den Kaufpreis nicht vor der Fälligkeit annehmen wollte, so hätte sie die Verwertung des Schecks ablehnen oder der Beklagten bei der 7/eitergabe des Schecks an ihre „Bank, erklären müssen, daß sie die Schecksumme nur als Abschlagzahlung auf den ihr geschuldeten Kaufpreis annehmen 'wollte'« Die Klägerin kann des* halb jetzt mit dem Binwande, daß sie^berechtigt gewesen sei, die Annahme und Verwertung des Schecks wegen Unzulässigkeit einer Vorauszahlung abzulehnen, nicht mehr gehört werden*Sie
 muß auch ihre stillsöhweigehden Erklärungen so gegen sich
• . • *
gelten lassen, wie sie nach Treu und Glauben im Verkehr ver-
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standen wurden* Ob die Klägerin ihre Erklärung wegen Irrtums hätte anfechten können, kann unerörtert bleiben, weil sie eine Anfechtung nicht erklärt hat*
Durch die Einziehung des Scheckbetrages ist die'Kauf- . Preisforderung der Klägerin auch getilgt worden* Die Revision leugnet dies* Sie ist der Ansicht, daß die Vorschriften des § 18 Abs 1 77ährG. im‘Falle der Scheckzahlung keine Anwendung finden könnten, weil der Scheck kein Überweisungsauftrag sei, der Auftrag aber jedenfalls auch verspätet gegeben sei, weil er der bezogenen Bank erst nach dem 21* Juni 1948 zugegangen sei* Diese Einwendungen der Revision greifen nicht durch* Die Klägerin war auf Grund des der Ausstellung des Schecks zu Grunde liegenden Vertrages, den sie mit der Allgemeinen Bankgesellschaft in Stuttgart geschlossen hatte, berechtigt, der
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Allgemeinen Bankgesellschaft Überweisungsaufträge zu erteilen» 'Der Überweisungsauftrag ist der Allgemeinen .Bankgesellschaft auch nicht deshalb verspätet zugegangen, weil der Scheck bei der Bank erst am 23» Juni 1948 eingegahgen ist» Die Klägerin übersieht die im aalbsatz 2 des § 18 Abs» 1 UährG. enthaltene Vorschrift» Hach dieser sind die Aufträge auf Überweisung von Reichsmarkbetrügen, die ein Geldinstitut vor dem 21» Juni 1948 erhalten hat* auch dann in Reichsmark auszuführen, wenn das Geldinstitut den Auftrag erst nach dem 21» Juni 1948 an das ausführende Geldinstitut weitergeleitet hat» Der in der Aus-Stellung des Schecks liegende Überweisungsauftrag, den die Be-.-klagte der Allgemeinen Bankgesellschaft erteilt hat, ist bei der Bank, die die Klägerin mit der Einziehung des Scheckbetra** . ges beauftragt hatte, vor dem 21» Juni 1948 eingegangen». Er konnte deshalb von dieser Bank noch nach dem 21» Juni 1948 an das ausführende Geldinstitut mit der Y/irl:ung weitergeleitet werden, daß die Überweisung in Reichsmark auszuführen war» So hat auch die Allgemeine Bankgesellschaft die Sache angesehen, ... wie ihr Vermerk über die Y/ert Stellung vom., 19« Juni 1948 beweist» Die Überweisung hatte, wie der Senat bereits ausgesprochen hat .(Urteil vom 5« Dezember 1950 I ZR 41/50),- die gleiche1 Wirkung wie eine vor dem 21» Juni 1948 geleistete Zahlung» Darr aus folgt, daß die Kaufpreisforderung der Klägerin^noch vor dem 21» Juni 1948 erloschen ist, sodaß eine Umstellung für sie nach § 13 Abs * 3 Satz 2 UmstG - nicht in Krage kommt»
Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen»	$
Iiindenmaier	Heidenhain	Birnbach
 Schmidt	Y/ilde
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