BGH, Urt. v. Die Klägerin und ihr Ehemann führten in der Folgezeit die ihnen übertragenen Arbeiten aus, wobei sie bei der Gestaltung des Titelblattes das Motiv einer stilisierten Landschaft mit einer Kirche zugrunde legten, das sie bereits für das zuvor gestaltete Unterkunftsverzeichnis "Landkreis verwendet hatten. Hinsichtlich der Werbebroschüre "Landkreis boten die Klägerin und ihr Ehemann mit Schreiben vom 17. Die Klägerin sieht in dem Nachdrucken des Faltprospektes "Autowandern" und der Werbebroschüre "Landkreis eine Verletzung ihrer und der von ihrem verstorbenen Ehemann auf sie übergegangenen Urheberrechte. Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe nur für die erste Auflage, nicht aber für weitere Auflagen ein Nutzungsrecht erworben. ihrem Ehemann gestalteten Werbedruckschriften jedenfalls hinsichtlich der Titelseiten urheberrechtsschutzfähig; der Beklagte habe jedoch keine Urheberrechtsverletzung begangen, da er durch die Vereinbarungen der Beteiligten das Recht erworben habe, ohne weitere Zahlungsverpflichtungen die Werbebroschüren im Rahmen des Üblichen nachzudrucken. Dies ergebe sich daraus, daß es dem Beklagten erkennbar nicht um ein zeitlich limitiertes Werbevorhaben gegangen sei, sondern um die erstmalige Gestaltung von Informationsunterlagen, die je nach Anklang und Bedarf in Zukunft zur Verfügung stehen sollten. Der Beklagte habe daher den Eindruck gewinnen müssen, daß die Anzahl der später in Druck gegangenen Exemplare auch nach den Vorstellungen der Klägerin und ihres Ehemannes auf die Höhe des Honorars keinen Einfluß haben solle. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte nicht nach § 97 Abs. 1 UrhG schadensersatzpflichtig sei, weil er durch die Vereinbarungen das Recht zu weiteren Nachdrucken der Werbebroschüren erworben habe, hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die Werbebroschüren jedenfalls hinsichtlich des Titelblattes urheberrechtsschutzfähig sind, hängt die Berechtigung des Beklagten zur Vervielfältigung dieses Werkes von den getroffenen Vereinbarungen ab. Es ist lediglich streitig, ob der Beklagte ohne zusätzliches Entgelt auch weitere Exemplare nachdrucken darf.Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung der Vereinbarungen hinsichtlich des Umfangs der vereinbarten Rechts-einräumung ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß in erster Linie auf den Vertragszweck abzustellen ist; denn nach der für die Einräumung von Nutzungsrechten geltenden Zweckübertragungstheorie bestimmt sich der Umfang des Den mit den Vereinbarungen verfolgten Zweck hat das Berufungsgericht dahin festgestellt, daß Informationsunterlagen für den Landkreis gestaltet werden sollten, die nicht nur zur einmaligen Verwendung, sondern je nach Anklang und Bedarf künftig nachgedruckt werden sollten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann daher auch nicht angenommen werden, daß die Klägerin und ihr Ehemann sich zur Wahrung ihrer weiteren Rechte diese hätten Vorbehalten und insoweit für rechtzeitige Klarstellung hätten sorgen müssen. Die konkreten Umstände rechtfertigen allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Vertragszweck auf eine zeitlich und quantitativ unbegrenzte Befugnis zu dem Nachdruck der Broschüren gerichtet war. Hierfür spricht zunächst, daß die Broschüren der Fremdenverkehrswerbung dienen, die ein Daueranliegen ist und einen fortlaufenden, von vornherein nicht abschätzbaren Bedarf an derartigem Informationsmaterial mit entsprechenden Nachdrucken hervorruft. Danach bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte erkennbar von vornherein eine umfassende Rechtsposition erlangen und durch die Einmalzahlungen auch künftige Nachdrucke mit abgelten wollte, zu demal an der Gestaltung der Werbebroschüren jeweils mehrere Personen beteiligt waren (Texter, Fotograf, Designer) und ihm deshalb aus wirtschaftlichen Gründen daran gelegen sein mußte, alle Beiträge durch einmalige Zahlungen abzugelten und künftig freie Hand zu haben. Die Revision meint zu Unrecht, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte mit Schreiben vom 28. Es hat vielmehr aus der Tatsache, daß die Klägerin und ihr Ehemann trotz dieser Anregung in ihrem Angebot nicht auf die Auflagenhöhe abgestellt haben, den Schluß gezogen, daß die Nutzungsrechtseinräumung der Stückzahl nach nicht beschränkt werden sollte. Diese tatrichterliche Würdigung hält der rechtlichen Nachprüfung stand; denn aus dem Nichtaufgreifen der genannten Stückzahlen durfte das Berufungsgericht schließen, daß bei dem Beklagten der Eindruck entstehen mußte, daß nach den Vorstellungen der Klägerin und ihres Ehemannes die Anzahl der Druckexemplare keinen Einfluß auf die Höhe des Honorars haben sollte.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein UrhG § 97 Fremdenverkehrsbroschüre Zur Frage des Umfangs der Nutzungsrechtseinräumung bei der Beauftragung eines Designers mit der Gestaltung einer Fremdenverkehrsbroschüre. BGH, Urt. v. 26. Februar 1987 I ZR 25/85 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF 9 /’? IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 25/85 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. Februar 1987 Kalus Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Grafik-Designerin Suse TI B] itraße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Klaus VM und Friederike gegen den Landkreis Hl SMtor & Hl , vertr.d.d. Oberkreisdirektor, Beklagten und Revisionsbeklagten, und - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. WII 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 1985 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin und ihr im Jahre 1982 verstorbener Ehemann gestalteten für den beklagten Landkreis mehrere Werbedruckschriften, darunter den Faltprospekt "Autowandern im Naturpark Elm-Lappwald" und die Werbebroschüre "Landkreis hMM11 . Wegen der Gestaltung des Faltprospektes "Autowandern" hatte der Beklagte mit Schreiben vom 15. und 28. Februar 1977 seine Vorstellungen unterbreitet und darauf hingewiesen, daß die Karte in einer größeren Stückzahl aufgelegt werden müsse und dem Angebot Auflagen von 50.000 und von 100.000 Stück zugrunde gelegt werden sollten. Die 3 Klägerin und ihr Ehemann boten daraufhin mit Schreiben vom 6. Juli 1977 an, die betreffenden Atelierarbeiten für ein Honorar von — DM auszuführen und für das Setzen der Texte und Beschriftungen die Angebote von drei Druckereien einzuholen. Mit Schreiben vom 8. Juli 1977 nahm der Beklagte das Angebot an und bevollmächtigte den Ehemann der Klägerin, eine Litho-Anstalt zu beauftragen und mit den Druckereien zu verhandeln. Die Klägerin und ihr Ehemann führten in der Folgezeit die ihnen übertragenen Arbeiten aus, wobei sie bei der Gestaltung des Titelblattes das Motiv einer stilisierten Landschaft mit einer Kirche zugrunde legten, das sie bereits für das zuvor gestaltete Unterkunftsverzeichnis "Landkreis verwendet hatten. Am 9. September 1977 erteilten sie dem Beklagten eine Rechnung über — DM nebst Mehr- wertsteuer für Atelierarbeiten für das Faltblatt "Autowandern im Naturpark Elm-Lappwald ... für die Auflage 1977". Das Faltblatt wurde im Jahre 1977 in einer Auflage von 90.000 Suück gedruckt. In den Jahren 1978 und 1981 ließ der Beklagte je weitere 100.000 Exemplare nachdrucken, und zwar jeweils ohne Einschaltung der Klägerin oder ihres Ehemannes. Hinsichtlich der Werbebroschüre "Landkreis boten die Klägerin und ihr Ehemann mit Schreiben vom 17. August 1978 eine grafische Gestaltung unter Verwendung des Titelblattes der zuvor gestalteten Broschüren gegen ein Gesamthonorar von flHH,— bis JHB,— DM zuzüglich Mehrwertsteuer an. Nachdem sie den Auftrag erhalten und ausgeführt hatten, stellten sie mit Rechnung vom 8. November 1979 4 den Betrag von iHlfli,— DM zuzüglich Lohnerhöhungsanteil und Mehrwertsteuer in Rechnung, und zwar als Gesamthonorar für die Atelierarbeiten für die Werbedruckschrift "Landkreis (für die Auflage 1978/80) mit dem Nutzungsrecht für diese Auflage. Von dieser Broschüre wurden 1979 zunächst 30.000 Stück hergestellt; im Jahre 1981 wurden - ohne Einschaltung der Klägerin oder ihres Ehemannes - 30.000 Stück nachgedruckt. Die Klägerin sieht in dem Nachdrucken des Faltprospektes "Autowandern" und der Werbebroschüre "Landkreis eine Verletzung ihrer und der von ihrem verstorbenen Ehemann auf sie übergegangenen Urheberrechte. Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe nur für die erste Auflage, nicht aber für weitere Auflagen ein Nutzungsrecht erworben. Mit der Klage verlangt sie von dem Beklagten die Zahlung eines entgangenen Honorars von ■HHB,— DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der - zugelassenen -Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidunqsqründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG stehe der Klägerin nicht zu. Zwar seien die von der Klägerin und 5 ihrem Ehemann gestalteten Werbedruckschriften jedenfalls hinsichtlich der Titelseiten urheberrechtsschutzfähig; der Beklagte habe jedoch keine Urheberrechtsverletzung begangen, da er durch die Vereinbarungen der Beteiligten das Recht erworben habe, ohne weitere Zahlungsverpflichtungen die Werbebroschüren im Rahmen des Üblichen nachzudrucken. Dies ergebe sich daraus, daß es dem Beklagten erkennbar nicht um ein zeitlich limitiertes Werbevorhaben gegangen sei, sondern um die erstmalige Gestaltung von Informationsunterlagen, die je nach Anklang und Bedarf in Zukunft zur Verfügung stehen sollten. Der Beklagte habe ein berechtigtes Interesse, hinsichtlich der Werbebroschüren, an denen mehrere Personen (Texter, Fotograf, Designer) gearbeitet hätten, eine umfassende Rechtsposition zu erlangen; die Erklärungen der Beteiligten hätten keinen Zweifel daran gelassen, daß durch die EinmalZahlungen auch künftige Nachdrucke abgegolten sein sollten. Die Angebote der Klägerin und ihres Ehemannes hätten keine Aufgliederung nach Entwurfshonorar und Lizenzgebühr enthalten. Obwohl der Beklagte bei dem Faltprospekt selbst vorgeschlagen habe, das Honorar nach der Anzahl der zu druckenden Exemplare zu differenzieren, hätten die Angebote keine dahingehende Staffelung enthalten. Der Beklagte habe daher den Eindruck gewinnen müssen, daß die Anzahl der später in Druck gegangenen Exemplare auch nach den Vorstellungen der Klägerin und ihres Ehemannes auf die Höhe des Honorars keinen Einfluß haben solle. Die Vorbehalte in den später erteilten Rechnungen hätten die Vereinbarungen nicht mehr beeinflussen können. 6 II. Die hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte nicht nach § 97 Abs. 1 UrhG schadensersatzpflichtig sei, weil er durch die Vereinbarungen das Recht zu weiteren Nachdrucken der Werbebroschüren erworben habe, hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die Werbebroschüren jedenfalls hinsichtlich des Titelblattes urheberrechtsschutzfähig sind, hängt die Berechtigung des Beklagten zur Vervielfältigung dieses Werkes von den getroffenen Vereinbarungen ab. Da die Beteiligten insoweit keine ausdrückliche Rechtseinräumung vorgenommen haben, ist durch Auslegung des Vertrages zu klären, ob und in welchem Umfang stillschweigend ein Vervielfältigungsrecht eingeräumt worden ist. Dabei ist unstreitig, daß hinsichtlich der ersten Auflage dem Beklagten stillschweigend die Vervielfältigung gestattet worden ist. Es ist lediglich streitig, ob der Beklagte ohne zusätzliches Entgelt auch weitere Exemplare nachdrucken darf. Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung der Vereinbarungen hinsichtlich des Umfangs der vereinbarten Rechts-einräumung ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß in erster Linie auf den Vertragszweck abzustellen ist; denn nach der für die Einräumung von Nutzungsrechten geltenden Zweckübertragungstheorie bestimmt sich der Umfang des 7 Nutzungsrechts im Zweifel nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck (§ 31 Abs. 5 UrhG). Den mit den Vereinbarungen verfolgten Zweck hat das Berufungsgericht dahin festgestellt, daß Informationsunterlagen für den Landkreis gestaltet werden sollten, die nicht nur zur einmaligen Verwendung, sondern je nach Anklang und Bedarf künftig nachgedruckt werden sollten. Dies ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts bestehen allerdings insoweit Bedenken, als es die Absicht für eine so weitreichende Nutzungsrechtseinräumung daraus herleitet, daß die hier streitigen Verträge mit den Aufträgen zur Gestaltung eines Firmenemblems vergleichbar seien. Anders als bei der Bestellung eines Firmenemblems, das nach seinem Sinn und Zweck regelmäßig auf Dauer und auf verschiedene Weise verwendet werden soll, versteht es sich bei der Bestellung von Werbebroschüren nicht von selbst, daß eine zeitlich und quantitativ unbegrenzte Nutzung beabsichtigt ist. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß eine derart unbegrenzte Nutzungsrechtseinräumung bereits stillschweigend erfolgt ist, weil sie zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann daher auch nicht angenommen werden, daß die Klägerin und ihr Ehemann sich zur Wahrung ihrer weiteren Rechte diese hätten Vorbehalten und insoweit für rechtzeitige Klarstellung hätten sorgen müssen. Vielmehr bedarf es umgekehrt der Feststellung einer ausdrücklichen oder zu demindest stillschweigenden Rechtseinräumung, die sich 8 allerdings auch aus dem Vertragszweck, wie er sich nach den konkreten Umständen darstellt, ergeben kann (vgl. BGH, Urt. v. 15. 3. 1984 - I ZR 218/81 - GRUR 1984, 528 f. - Bestellvertrag). Die konkreten Umstände rechtfertigen allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Vertragszweck auf eine zeitlich und quantitativ unbegrenzte Befugnis zu dem Nachdruck der Broschüren gerichtet war. Hierfür spricht zunächst, daß die Broschüren der Fremdenverkehrswerbung dienen, die ein Daueranliegen ist und einen fortlaufenden, von vornherein nicht abschätzbaren Bedarf an derartigem Informationsmaterial mit entsprechenden Nachdrucken hervorruft. Dies gilt insbesondere für die hier vorliegenden Broschüren, da sie nach Inhalt und äußerer Gestaltung über einen längeren Zeitraum verwendbar sind und da die nicht unerheblichen Kosten für ihre Gestaltung eine wiederholte Verwendung geboten erscheinen lassen. Danach bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte erkennbar von vornherein eine umfassende Rechtsposition erlangen und durch die Einmalzahlungen auch künftige Nachdrucke mit abgelten wollte, zu demal an der Gestaltung der Werbebroschüren jeweils mehrere Personen beteiligt waren (Texter, Fotograf, Designer) und ihm deshalb aus wirtschaftlichen Gründen daran gelegen sein mußte, alle Beiträge durch einmalige Zahlungen abzugelten und künftig freie Hand zu haben. Dies lag auch deshalb nahe, weil der künstlerische Gehalt der streitigen 9 Werke eher der unteren Grenze der Schutzfähigkeit zuzurechnen ist und somit kein sehr hoher Abgeltungsbetrag in Betracht kam. Danach sprechen auch die gezahlten Summen dafür, daß die künftige Verwertung der Urheberrechte durch weiteres Nachdrucken der beiden Broschüren mit abgegolten werden sollte. Die Erklärungen der Beteiligten stehen dem nicht entgegen. Die Revision meint zu Unrecht, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte mit Schreiben vom 28. Februar 1977 hinsichtlich der Autokarte zu einem Angebot für Auflagen von 50.000 Stück und von 100.000 Stück aufge-fordert habe. Das Berufungsgericht hat diese Erklärung nicht übergangen. Es hat vielmehr aus der Tatsache, daß die Klägerin und ihr Ehemann trotz dieser Anregung in ihrem Angebot nicht auf die Auflagenhöhe abgestellt haben, den Schluß gezogen, daß die Nutzungsrechtseinräumung der Stückzahl nach nicht beschränkt werden sollte. Diese tatrichterliche Würdigung hält der rechtlichen Nachprüfung stand; denn aus dem Nichtaufgreifen der genannten Stückzahlen durfte das Berufungsgericht schließen, daß bei dem Beklagten der Eindruck entstehen mußte, daß nach den Vorstellungen der Klägerin und ihres Ehemannes die Anzahl der Druckexemplare keinen Einfluß auf die Höhe des Honorars haben sollte. Die Revision beruft sich auch zu Unrecht auf die später erteilten Rechnungen, in denen jeweils nur auf eine bestimmte Auflage Bezug genommen worden ist; denn wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, konnten diese Erklärungen die bereits getroffenen Vereinbarungen nicht mehr beeinflussen. 10 20 Im Ergebnis hat das Berufungsgericht daher rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Beklagte das Recht zu weiteren Nachdrucken der beiden Broschüren erworben hat und somit nicht schadensersatzpflichtig ist. III. Die Revision war demnach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. v. Gamm Piper Erdmann Teplitzky Scholz-Hoppe