Die Klägerin sieht in den Modellen der Beklagten "Ergo-style" und 'Ergo-style V/VL" eine unerlaubte Nachahmung ihres "vitramat"-Programms und hat die Beklagte wegen Verletzung der Geschmacksmusterrechte sowie wegen Verstoßes gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben, soweit es das Programm "Ergo-style V/VL" betrifft; insoweit hat das Berufungsgericht der Klage aus § 1 UWG stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte, die Revision gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts in vollem Umfang, also auch hinsichtlich des Programms "Ergo-style V/VL" zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ansprüche der Klägerin aus den Klagemustern seien nicht gegeben. Dagegen ständen der Klägerin wegen des Modells "Ergo-style V/VL" Ansprüche aus § 1 UWG zu, da dieses Modell der Beklagten das "vitramat"-Programm der Klägerin, das wettbewerbliche Eigenart besitze, in unlauterer Weise nachahme. Gegen die Zuerkennung von Ansprüchen in Bezug auf das Modell "Ergo-style V/VL", auf die sich der Rechtsstreit im Revisionsverfahren beschränkt, wendet sich die Revision zu Recht; denn auch dieses Modell stellt keine rechtswidrige Nachahmung des Klagemusters Nr. 59 920 oder des "vitramat"-Programms der Klägerin dar. 1. Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus § 14 a GeschmMG verneint, weil das Klagegeschmacksmuster, soweit es schutzrechtsfähig sei, von dem Modell der Beklagten Das Berufungsgericht stellt hinsichtlich des Schutzu demfangs des Klagemusters ohne Rechtsfehler auf den sich aus den neuen und eigentümlichen Merkmalen ergebenden ästhetischen Gesamteindruck des Modells ab. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Modelle der Beklagten, insbesondere das noch im Streit befangene Modell "Ergo-style V/VL", das Klagemuster 59 920 nicht verletzten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl eine musterrechtsverletzende Nachahmung durch die Beklagte verneint hat, läßt dies keinen Rechtsfehler erkennen. Angesichts dieser rechtsfehlerfrei festgestellten Unterschiede hinsichtlich der prägenden, neuartigen Merkmale und des sich daraus ergebenden ästhetischen Gesamteindrucks konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß eine musterrechtsverletzende Nachahmung verneinen. 2. Das Berufungsurteil hält jedoch insoweit nicht der rechtlichen Nachprüfung stand, als es in Bezug auf das Modell der Beklagten "Ergo-style V/VL" die Übernahme einer wettbewerblichen Eigenart bejaht und Ansprüche aus § 1 UWG zuerkannt hat. Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall eine zu dem Geschmacksmusterrechtsschutz des Klagemodells hinzutretende wettbewerbliche Eigenart bejaht, und zwar für das gesamte, auf dem Klagemuster Nr. 59 920 als Grundmodell aufbauende "vitramat-programm" der Klägerin. Die wettbewerbliche Eigenart hat es dabei nicht aus zusätzlichen Gestaltungselementen hergeleitet, insbesondere nicht aus der Erweiterung des Klagemusters zu einem Programm mit Sesseln und Stühlen für verschiedene Einsatzmöglichkeiten. Auch bei der Prüfung, ob die Beklagte diese Eigenart übernommen habe, hat es auf dieselben Gestaltungselemente abgestellt, die es zur Begründung des Musterrechtsschutzes herangezogen hatte, nämlich auf die schwebende Rückenlehne, die Sitzfläche, die Lumbalstütze und den Fußteil. Es fehlt nämlich nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts an einer Übernahme dieser ästhetischen Merkmale durch die Beklagte, so daß die Frage der wettbewerbsrechtlichen Schutzwürdigkeit offen bleiben kann. Wie das Berufungsgericht nicht beachtet hat, ist dann, wenn der Geschmacksmusterrechtsschutz und die wettbewerbliche Eigenart auf derselben ästhetischen Gestaltung beruhen, die Frage der Nachahmung regelmäßig ebenfalls einheitlich zu beantworten. Da das Berufungsgericht im vorliegenden Fall bei der Prüfung der Geschmacksmusterrechtsverletzung eine Nachahmung der fraglichen ästhetischen Gestaltung nicht feststellen konnte, muß diese rechtsfehlerfrei getroffene Feststellung auch bei der Prüfung der Übernahme der wettbewerblichen Eigenart beachtet werden. Musterrechtsverletzungen im einzelnen ohne Rechtsverstoß festgestellt hat - die Rückenlehne, die Lumbalstütze und die Sitzfläche bei dem Modell der Beklagten anders gestaltet sind als bei dem Klagemodell, wodurch die charakteristische Gleichgewichtigkeit dieser drei prägenden Formelemente sowie die spezifische Gradlinigkeit der Begrenzungsflächen entfallen und ein abweichender ästhetischer Gesamteindruck entsteht. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts läßt sich daher auch die Übernahme einer wettbewerblichen Eigenart nicht feststellen. Wenn nämlich wegen der Unterschiede in den prägenden Formelementen und in der ästhetischen Gesamtwirkung eine Geschmacksmusterrechtsverletzung sowie unlauterkeitsbegründende Begleitumstände nicht festzustellen sind, ist die Annäherung als solche noch nicht unzulässig (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 4. April 1984 Roth, Justizangestel1te als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I ZR 25/82 URTEIL in dem Rechtsstreit der Firma Dl Söhne, wJBBHfc“Straße 11 - 17, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr und gegen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch iJire Geschäftsführer W. Ffm, E. FlHHHfc und Dr. FMK Wfl Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 17. Dezember 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Berufung gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 17. September 1980 stattgegeben hat. Die Berufung wird auch insoweit zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, die über die F^BHMfc~H°lding AG an der Hermann M^HB AG, , beteiligt ist, ent- wickelte ein "vitra Programm", das drehbare Bürostühle und -sessel umfaßt. Das Programm teilt sich auf in das auf der Internationalen Möbelmesse Köln im Januar 1976 vorgestellte "vitramat"-Programm und das auf der 3 ORGATECHNIK Köln im Oktober 1978 vorgestellte "vitraviva"-Stuhlprogramm. Die Grundform des "vitramat"-Programms ist Gegenstand mehrerer internationaler Geschmacksmusterhinterlegungen, von denen das älteste die Depotnummer 59 920 vom 27. November 1974 trägt. Die Inhaberin der Musterrechte, die Schweizer Firma & Co., Dmm, hat die Klägerin ermächtigt, die Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Die Beklagte stellt Drehstühle und Drehsessel, Konferenz- und Wartemöbel sowie Stapel- und Reihenstühle her. Auf der ORGATECHNIK Köln im Oktober 1976 stellte sie unter der Bezeichnung "Ergomat" einen Bürostuh] vor, den sie anläßlich der gleichen Messe im Oktober 1978 mit verändertem Fußteil unter dem Namen "Ergo-style" präsentierte. Zur gleichen Zeit erweiterte sie ihr Programm um die Modelle "Ergo-style V/VL". Die Klägerin sieht in den Modellen der Beklagten "Ergo-style" und 'Ergo-style V/VL" eine unerlaubte Nachahmung ihres "vitramat"-Programms und hat die Beklagte wegen Verletzung der Geschmacksmusterrechte sowie wegen Verstoßes gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben, soweit es das Programm "Ergo-style V/VL" betrifft; insoweit hat das Berufungsgericht der Klage aus § 1 UWG stattgegeben. Hinsichtlich des Programms "Ergo-style" hatte 39 4 - die Berufung keinen Erfolg. Mit der Revision begehrt die Beklagte, die Revision gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts in vollem Umfang, also auch hinsichtlich des Programms "Ergo-style V/VL" zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ansprüche der Klägerin aus den Klagemustern seien nicht gegeben. Das Geschmacksmuster 59 920 sei zwar schutzrechtsfähig; es werde aber durch die Modelle der Beklagten nicht verletzt. Hinsichtlich des Grundmodells der Beklagten "Ergo-style" seien auch keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegeben, da es an einer unzulässigen Nachahmung des klägerischen Modells fehle. Dagegen ständen der Klägerin wegen des Modells "Ergo-style V/VL" Ansprüche aus § 1 UWG zu, da dieses Modell der Beklagten das "vitramat"-Programm der Klägerin, das wettbewerbliche Eigenart besitze, in unlauterer Weise nachahme. II. Gegen die Zuerkennung von Ansprüchen in Bezug auf das Modell "Ergo-style V/VL", auf die sich der Rechtsstreit im Revisionsverfahren beschränkt, wendet sich die Revision zu Recht; denn auch dieses Modell stellt keine rechtswidrige Nachahmung des Klagemusters Nr. 59 920 oder des "vitramat"-Programms der Klägerin dar. 1. Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus § 14 a GeschmMG verneint, weil das Klagegeschmacksmuster, soweit es schutzrechtsfähig sei, von dem Modell der Beklagten 5 nicht nachgeahmt werde. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht stellt hinsichtlich des Schutzu demfangs des Klagemusters ohne Rechtsfehler auf den sich aus den neuen und eigentümlichen Merkmalen ergebenden ästhetischen Gesamteindruck des Modells ab. Danach beschränkt sich der Schutzu demfang auf die ästhetische Gesamtwirkung der Rückfront des Klagemodells. Diese wird nach Ansicht des Berufungsgerichts geprägt von der durch die Fugen hervorgehobenen und durch die Einschnitte integrierten Lumbalstütze als gleichgewichtigem Gestaltungselement neben Sitzfläche und Rückenlehne, der Geradlinigkeit der Einzelelemente, der Spannung zwischen der die Vertikale betonenden Lumbalstütze und der von der Horizontalen beherrschten Sitzfläche und Lehre sowie dem Fußteil, der jedoch lediglich hinsichtlich der betonten Abrundungen an den freien Enden der Ausleger neu sei. Diese Würdigung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Modelle der Beklagten, insbesondere das noch im Streit befangene Modell "Ergo-style V/VL", das Klagemuster 59 920 nicht verletzten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist bei seiner Vergleichsbetrachtung zutreffend von den bestehenden Gemeinsamkeiten der beiderseitigen Modelle ausgegangen. Es hat insoweit rechtsfehlerfrei festgestellt, daß bei beiden Modellen die Rückenlehne deutlich von der Sitzfläche abgehoben sei, so daß die Rückfront von drei voneinander trennbaren Formelementen, nämlich der Rückenlehne, der Lumbalstütze und der Sitzfläche gebildet werde. Die Lumbalstütze sei bei beiden Modellen 6 in die Sitzfläche und in die Rückenlehne integriert, behalte aber aufgrund der Fugenbildung ihre Eigenständigkeit; sie sei in<beiden Fällen als ein breites Band gestaltet, das an der Unterseite der Sitzfläche beginne, der hinteren Rundung der Sitzfläche folge und in die Rückenlehne weit hineinrage. Die Fußteile stimmten insoweit überein, als sie aus fünf radialen Streben beständen, die an den Seiten dunkel und an der Oberseite hellglänzend gehalten seien und in einen "Dom" mündeten. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl eine musterrechtsverletzende Nachahmung durch die Beklagte verneint hat, läßt dies keinen Rechtsfehler erkennen. Es hat dabei zutreffend darauf abgestellt, ob die Beklagte von den prägenden schutzfähigen Merkmalen des Klagemusters Gebrauch gemacht und seinen ästhetischen Gesamteindruck übernommen hat. Es hat hierzu festgestellt, daß dem Modell der Beklagten die Gleichgewichtigkeit der drei den ästhetischen Eindruck prägenden Elemente fehle. Die Sitzmulde steige in ihrem hinteren Teil nicht auf; das Sitzflächenunterteil hebe sich außerdem deutlich von der Sitzfläche ab, was zusammen mit der schalenförmigen Rundung das Sitzelement leicht erscheinen lasse. Die Lumbalstütze sei im Vergleich zu dem Klagemuster erheblich schlanker gestaltet und wirke gestreckter, mehr die Vertikale betonend. Gegenüber Sitzfläche und Lumbalstütze erscheine - von der Rückfront betrachtet -die Rückenlehne als das allein dominierende Element. Außer der damit entfallenden Gleichgewichtigkeit dieser drei Formelemente fehlten dem Modell der Beklagten die dem Klagemuster spezifische Geradlinigkeit der Begrenzungsflächen sowie die ihm eigene Spannung der 7 vertikalen und horizontalen Linien; denn bei dem Modell der Beklagten sei die Sitzunterfläche schalenförmig nach oben gerundet, die Lumbalstütze ende halbkreisförmig, und die Rückenlehne sei im wesentlichen oval gestaltet und werde durch die gerundete Sitzfläche ergänzt. Die Fußteile der beiderseitigen Modelle stimmten nur hinsichtlich vorbekannter Formelemente überein, während die bei dem Klagemuster neuartige Abflachung der Auslegerenden bei dem Modell der Beklagten nicht vorhanden sei. Angesichts dieser rechtsfehlerfrei festgestellten Unterschiede hinsichtlich der prägenden, neuartigen Merkmale und des sich daraus ergebenden ästhetischen Gesamteindrucks konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß eine musterrechtsverletzende Nachahmung verneinen. 2. Das Berufungsurteil hält jedoch insoweit nicht der rechtlichen Nachprüfung stand, als es in Bezug auf das Modell der Beklagten "Ergo-style V/VL" die Übernahme einer wettbewerblichen Eigenart bejaht und Ansprüche aus § 1 UWG zuerkannt hat. Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, kann unabhängig von dem Bestehen und der Verletzung eines Sonderrechtsschutzes die Übernahme der wettbewerblichen Eigenart eines fremden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch sie eine Täuschung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses verursacht wird, die durch mögliche und zu demutbare Maßnahmen des Nachahmers hätte vermieden werden können (vgl. BGH Urt. v. 23.10.1981 - I ZR 62/79 = GRUR 1982, 305, 307 - Büromöbelprogramm). Die Annahme einer schutzwürdigen wettbewerblichen Eigenart setzt voraus, daß das fragliche Erzeugnis bestimmte Merkmale aufweist, die geeignet sind, für die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder auf die Besonderheit des Erzeugnisses hinzuweisen. Eine Neuheit oder schöpferische Eigentümlichkeit der fraglichen Gestaltung ist an sich nicht erforderlich; denn der musterrechtliche Eigentümlichkeitsbegriff deckt sich nicht mit dem der wettbewerblichen Eigenart (vgl. BGH Urt. v. 19.6.1974 - I ZR 20/73 = WRP 1976, 370, 372 - Ovalpuderdose). Jedoch kann auch bei Vorhandensein eines Sonderrechtsschutzes eine wettbewerbliche Eigenart gegeben sein. Dies kommt einmal in Betracht, wenn durch weitere Gestaltungsmerkmale die genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Außerdem können auch die musterrechtsbegründenden Merkmale zu einer wettbewerblichen Eigenart führen, sofern die erforderlichen wettbewerbsrechtlichen Umstände, z.B. die Eignung dieser Merkmale zur Herkunfts- oder Gütekennzeichnung, hinzutreten (vgl. BGH Urt. v. 21.5.1965 - Ib ZR 121/63 = GRUR 1966, 97, 100 - Zündaufsatz). Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall eine zu dem Geschmacksmusterrechtsschutz des Klagemodells hinzutretende wettbewerbliche Eigenart bejaht, und zwar für das gesamte, auf dem Klagemuster Nr. 59 920 als Grundmodell aufbauende "vitramat-programm" der Klägerin. Die wettbewerbliche Eigenart hat es dabei nicht aus zusätzlichen Gestaltungselementen hergeleitet, insbesondere nicht aus der Erweiterung des Klagemusters zu einem Programm mit Sesseln und Stühlen für verschiedene Einsatzmöglichkeiten. Es hat vielmehr auf dieselben ästhetischen Gestaltungselemente abgestellt. 9 die es für den Geschmacksmusterrechtsschutz herangezogen hat. Zur Begründung der wettbewerblichen Eigenart hat es nämlich lediglich auf die "einprägsame ästhetische Form, die bereits im einzelnen dargestellt wurde" Bezug genommen; diese ästhetische Gestaltung hat es für geeignet angesehen, im Verkehr Herkunfts- und Hinweisvorstellungen hervorzurufen. Auch bei der Prüfung, ob die Beklagte diese Eigenart übernommen habe, hat es auf dieselben Gestaltungselemente abgestellt, die es zur Begründung des Musterrechtsschutzes herangezogen hatte, nämlich auf die schwebende Rückenlehne, die Sitzfläche, die Lumbalstütze und den Fußteil. Ob diese Merkmale ausreichen, um eine wettbewerbliche Eigenart anzunehmen, kann hier dahinstehen. Es fehlt nämlich nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts an einer Übernahme dieser ästhetischen Merkmale durch die Beklagte, so daß die Frage der wettbewerbsrechtlichen Schutzwürdigkeit offen bleiben kann. Wie das Berufungsgericht nicht beachtet hat, ist dann, wenn der Geschmacksmusterrechtsschutz und die wettbewerbliche Eigenart auf derselben ästhetischen Gestaltung beruhen, die Frage der Nachahmung regelmäßig ebenfalls einheitlich zu beantworten. Da das Berufungsgericht im vorliegenden Fall bei der Prüfung der Geschmacksmusterrechtsverletzung eine Nachahmung der fraglichen ästhetischen Gestaltung nicht feststellen konnte, muß diese rechtsfehlerfrei getroffene Feststellung auch bei der Prüfung der Übernahme der wettbewerblichen Eigenart beachtet werden. Auch in diesem Zusammenhang ist daher eine unzulässige Annäherung zu verneinen, weil - wie das Berufungsgericht bei der Prüfung der 37 Musterrechtsverletzungen im einzelnen ohne Rechtsverstoß festgestellt hat - die Rückenlehne, die Lumbalstütze und die Sitzfläche bei dem Modell der Beklagten anders gestaltet sind als bei dem Klagemodell, wodurch die charakteristische Gleichgewichtigkeit dieser drei prägenden Formelemente sowie die spezifische Gradlinigkeit der Begrenzungsflächen entfallen und ein abweichender ästhetischer Gesamteindruck entsteht. Bei dem Fußteil ist die eigentümliche Abflachung der Auslegerenden ebenfalls nicht übernommen worden. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts läßt sich daher auch die Übernahme einer wettbewerblichen Eigenart nicht feststellen. Ein Anspruch der Klägerin aus § 1 UWG läßt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht daraus herleiten, daß trotz der festgestellten Abweichungen der "Ergo-styleM-Stuhl der Beklagten stufenweise dem Klagemodell angenähert sein soll. Wenn nämlich wegen der Unterschiede in den prägenden Formelementen und in der ästhetischen Gesamtwirkung eine Geschmacksmusterrechtsverletzung sowie unlauterkeitsbegründende Begleitumstände nicht festzustellen sind, ist die Annäherung als solche noch nicht unzulässig (vgl. BGH Urt. v. 19.12.1979 - I ZR 130/77 = GRUR 1980, 235, 237 f - Play-family - m.w.N.). III. Im Ergebnis war daher das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben hat; auch -11- insoweit war die Berufung zurückzuweisen. Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel zu tragen. v. Gamm Merkel Piper Scholz-Hoppe Mees