Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folge aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst, b CMR. Danach könnten die Gerichte eines Staates angerufen werden, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liege; das sei im vorliegenden Fall Hamburg gewesen. Hier komme nur Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst, b CMR in Betracht, da die sonstigen nationalen Vorschriften keinen Gerichtsstand der Übernahme des Gutes enthielten. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst, b CMR auch die örtliche Zuständigkeit regele. Die internationale Zuständigkeit grenzt die Zuständigkeit deutscher Gerichte und die Zuständigkeit ausländischer Gerichte gegeneinander ab; mangels ausdrücklicher und unmittelbaren Regelungen im allgemeinen Zivilprozeßrecht werden dort regelmäßig die Vorschriften über den Gerichtsstand (§§ 12 ff ZPO) angewendet mit der Folge, daß, soweit nach diesen Vorschriften ein Gericht örtlich zuständig ist, seine internationale Zuständigkeit anzunehmen ist (vgl. Die Vorschrift des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst, b CMR regelt ausschließlich die internationale Zuständigkeit für Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 19. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war Hamburg der Ort der Übernahme des Gutes, nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst, b CMR waren demnach die deutschen Gerichte und daher auch das Landgericht Hamburg international zuständig. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die sachliche und örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff ZPO) waren bei dieser Prüfung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht heranzuziehen. 3. Landgericht und Berufungsgericht haben auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg bejaht. NJW 1979, 1104); das bedeutet: soweit die internationale Zuständigkeit eine besondere gesetzliche Regelung erfahren hat wie im Falle des Art. 31 Abs. 1 CMR, tritt selbständig daneben die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit (regelmäßig nach den Vorschriften der Zivilprozeß- Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 23/81 URTEIL Verkündet am 9. Dezember 1982 Mehrhof Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Günther HflHÜ Gütertransporte GmbH, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihren Geschäftsführer, KBHBlstr. tt Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - gegen UfllB & RflBi Versicherungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand Dieter Schultze-HeM, Gotthelf DiBHBV Dr. Friedrich-Edmund HoE— , Bernhard JMI, Dr. Reinhard Günter Dr. Eckhardt ¥(■■, WoggstraßegJ, MflBiB, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.^HHB und Dr. - 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper und Dr. Erdmann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 11. Dezember 1980 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin macht aufgrund übergegangenen Rechts Schadensersatzansprüche geltend, die anläßlich eines Transportes von Straßengütem mit Lastkraftwagen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr von Hamburg nach Triest entstanden sind. Die Beklagte, die in Österreich ihren Sitz hat, hat vorab die Rüge der internationalen Unzuständigkeit des Landgerichts Hamburg erhoben. Das Landgericht hat durch Zwischenurteil vom 26. Juni 1980 erkannt: Das Landgericht Hamburg ist zuständig. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag aus den Vorinstanzen weiter, die Klage als unzulässig abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht führt aus, auf das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Versenderin seien die Vorschriften der CMR anzuwenden. Die Beklagte habe im grenzüberschreitenden Straßenverkehr mit Lastkraftwagen Güter befördert; die Sammelladung sei in Hamburg übernommen worden; die Bundesrepublik sei auch Vertragsstaat des Übereinkommens. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folge aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst, b CMR. Danach könnten die Gerichte eines Staates angerufen werden, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liege; das sei im vorliegenden Fall Hamburg gewesen. Dieser Umstand allein sei nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht ausreichend, um die internationale Zuständigkeit zu bejahen. Die bundesdeutschen Gerichte seien erst dann in den vollständigen Stand internationaler Zuständigkeit versetzt, wenn sich feststellen lasse, welches konkrete Gericht zuständig sei; diese Erkenntnis könne nur mit Hilfe der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit gewonnen werden. Hier komme nur Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst, b CMR in Betracht, da die sonstigen nationalen Vorschriften keinen Gerichtsstand der Übernahme des Gutes enthielten. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst, b CMR auch die örtliche Zuständigkeit regele. Damit sei die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gegeben. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Die internationale Zuständigkeit grenzt die Zuständigkeit deutscher Gerichte und die Zuständigkeit ausländischer Gerichte gegeneinander ab; mangels ausdrücklicher und unmittelbaren Regelungen im allgemeinen Zivilprozeßrecht werden dort regelmäßig die Vorschriften über den Gerichtsstand (§§ 12 ff ZPO) angewendet mit der Folge, daß, soweit nach diesen Vorschriften ein Gericht örtlich zuständig ist, seine internationale Zuständigkeit anzunehmen ist (vgl. BGHZ 44, 46). Daraus folgt aber nicht, daß Voraussetzung der internationalen Zuständigkeit die örtliche Zuständigkeit sei, vielmehr ist zunächst die internationale Zuständigkeit zu prüfen und erst nach Bejahung die örtliche Zuständigkeit. Das wird deutlich, wenn die internationale Zuständigkeit besonders geregelt ist und daneben für die örtliche Zuständigkeit die Bestimmungen der §§ 12 ff ZPO anzuwenden sind. 2. Die Vorschrift des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst, b CMR regelt ausschließlich die internationale Zuständigkeit für Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 19. Mai 1956 (BGBl 1961 II, 1119) unterliegenden Beförderung; ob ein Gericht auch örtlich zuständig ist, bestimmt sich allein nach innerstaatlichem Prozeßrecht. Der Senat hält an den in der Entscheidung vom 6. Februar 1981 (I ZR 148/78 - BGHZ 79, 332) niedergelegten Gri'inden fest, wonach die Vorschrift des Art. 31 Abs. 1 CMR im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander die Frage regelt, in welchem Staat Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung gerichtlich geltend gemacht werden können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war Hamburg der Ort der Übernahme des Gutes, nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst, b CMR waren demnach die deutschen Gerichte und daher auch das Landgericht Hamburg international zuständig. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die sachliche und örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff ZPO) waren bei dieser Prüfung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht heranzuziehen. 3. Landgericht und Berufungsgericht haben auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg bejaht. Eine Überprüfung dieser Entscheidung findet nach § 349 Abs. 2 ZPO im Revisionsrechtszug nicht statt (BGH v. 26.10.79 - I ZR 6/79; MDR 80, 203). Eine Verknüpfung von internationaler und örtlicher Zuständigkeit besteht nur in dem bereits dargestellten Umfang. Im übrigen sind es funktional voneinander zu trennende Regelungsbereiche (vgl. BGH v. 26.1.79 - V ZR 75/76; NJW 1979, 1104); das bedeutet: soweit die internationale Zuständigkeit eine besondere gesetzliche Regelung erfahren hat wie im Falle des Art. 31 Abs. 1 CMR, tritt selbständig daneben die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit (regelmäßig nach den Vorschriften der Zivilprozeß- & Ordnung) und hinsichtlich der Überprüfbarkeit in der Revisionsinstanz die Vorschrift des § 549 Abs. 2 ZPO; da die Vorinstanzen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg bejaht haben, ist die Überprüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit ausgeschlossen. III. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gamm Alff Merkel Piper Erdmann