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BGH · I ZR 25/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 25/70

Ein Ausstattungsrecht an diesen drei auf Sportschuhen angebrachten Streifen ist der Klägerin vom Bundesgerichtshof im Jahre 1959 bestätigt worden (BGH GRUR 1959, 423, 424). der Beklagten bei Meldung von Strafen zu verbieten, Trainingsanzüge herzustellen oder zu vertreiben, die an den Seiten der Ärmel und der Hose vier sich über deren ganze Länge erstreckende zueinander parallele, gleich breite und in gleichen geringen Abständen vorneinander angeordnete Streifen mit unter sich gleicher zur Grundfarbe des Anzugs stark kontrastierender Farbe aufweisen, wobei die Gesamtbreite der Streifen einschließlich der Zwischenräume etwa 4 cm beträgt; 3- Streifen-Trainingsanzüge in der von ihr vertriebenen Art würden von den angesprochenen Verkehrskreisen als Herkunftshinweis auf ihren Betrieb aufgefaßt und hätten sich dabei in so starkem Maße durchgesetzt, daß ihr an dieser Aufmachung ein andere Hersteller ausschließendes Ausstattungsrecht im Sinne des § 25 WZG zugewachsen sei. Die Beklagte hat dagegen geltend gemacht, die 3-Streifenaufmachung der Trainingsanzüge könne nicht ein einzelner Hersteller für sich monopolisieren, weil an Streifenverzierungen als .einer üblichen Musterung von Trainingsanzügen ein erhebliches Freihaltungsbedürfnis bestehe. Jedenfalls habe sich die Aufmachung der Klägerin nicht ausreichend im Verkehr als Hinweis auf die Klägerin durchgesetzt. Das Berufungsgericht führt dazu aus, auch eine ganz alltägliche Aufmachung, die von Hause aus nicht kennzeichnend sei, wozu es offenbar auch die 3-Streifenaufmachung der Klägerin rechnet, könne Ausstattungsschutz erwerben, wenn sie sich im Verkehr ausreichend durchgesetzt habe. Diesen Anforderungen sei hier jedoch genügt, da nach dem Ergebnis der Meinungsumfrage, die die Beklagte zu Unrecht als methodisch und sachlich un-verwertbar hinstelle, 45 % der beteiligten Verkehrskreise die an den von der Klägerin vertriebenen Trainingsanzügen angebrachten 3 Kontraststreifen als Hinweis auf die Herkunft aus dem Betrieb der Klägerin auffasse. Diesem Einwand ist zunächst entgegenzuhalten, daß.das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich festgestellt hat, daß die Klägerin in Zusammenarbeit mit der Firma Schwahn den Anzug auf den Markt gebracht hat und daß der Anzug zwar von der Firma Schwahn hergestellt, aber von den Vertriebsorganisationen beider Firmen vertrieben werde. Doch bedarf die von der Revision dazu aufgeworfene Frage, ob die Klägerin etwa als Lizenzgeberin der Firma Schwahn überhaupt ein eigenes Klagerecht aus dem Gesichtspunkt des Ausstattungsschutzes haben könnte, schon deshalb keiner abschließenden Erörterung und Entscheidung, weil das angefochtene Urteil aus anderen Gründen aufzuheben und die Klage abzuweisen ist. Es bejaht ein Ausstattungsschutzrecht lediglich unter dem Gesichtspunkt, daß sich das Streifenmuster, das es von Hause aus nur als schwach kennzeichnend ansieht, im Verkehr ausreichend als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus dem Betrieb der Klägerin durchgesetzt habe. Es ist zwar in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß auch eine an sich wenig kennzeichnende "Aufmachung” den Schutz des § 25 WZG erlangen kann, wenn sie sich in dem Maße im Verkehr durchgesetzt hat, der nach Lage des Falles für die Anerkennung als Ausstattungsschutzrecht erforderlich ist (vgl. Die Verkehrsdurchsetzung wird aber, was das Berufungsgericht hier nicht berücksichtigt hat, für die Beurteilung der Ausstattungsschutzfähigkeit erst dann erheblich, wenn zuvor festgestellt worden ist, daß die betreffende Warengestaltung objektiv dem Ausstattungschutz zugänglich ist. Das schließt zwar für sich allein, wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ständig ausgesprochen, die Ausstattungsschutzfähigkeit nicht von vornherein aus (z. Andererseits ist jedoch nicht jede besondere Gestaltungsform einer Ware nach § 25 WZG schutzfähig, weil sich eine schrankenlose Anerkennung der Ausstattungsschutzfähigkeit jeglicher Warengestaltung als eine Sperre gegen den Vertrieb gleicher oder gleichartiger Waren durch andere auswirken würde, was mit dem begrenzten Zweck des Ausstattungsschutzrechts als eines Warenkennzeichnungsmittels unvereinbar wäre (aaO 345 - Buntstreifensatin) und auch im Widerspruch zu den Zwecken stünde, die mit der zeitlichen Begrenzung gewerblicher Schutzrechte verfolgt werden. März 1971 (I ZR 102/69 - Schablonen), das einen mehr technisch gelagerten Sachverhalt betrifft, erneut klargestellt hat (so schon Buntstreifensatin aaO 346), entscheidet sich bei Waren, die wie hier Trainingsanzüge, einem praktischen Gebrauchszweck dienen sollen, die Frage, ob das den Geschmack ansprechende äußere Erscheinungsbild der Ware, hier das 3-Streifenmuster, den Begriff der Ausstattung erfüllt, danach, ob der Verkehr dem ästhetischen Eindruck, den die Ware vermittelt, ein so erhebliches Gewicht beimißt, daß er in ihm eine die Ware als solche charakterisierende Eigenschaft und nicht ein der Ware nur beigegebenes 'Warenkennzeichnungsmittel erblickt, bei dessen Wegfall noch eine v/esensgleiche Ware verbleibt. Das Berufungsgericht hat im Streitfall, wenn auch unter anderem rechtlichen Blickpunkt, festgestellt, daß derartige Streifenmuster in erheblicher Vielfalt bei Trainingsanzügen in vielen Streifenbreiten und Farben verwendet und vom Verkehr im allgemeinen als modisches Merkmal, als Zierat, angesehen werden. Bei dieser Sachlage kann das 3-Streifenmuster für Trainingsanzüge nicht als ausstattungsschutzfähig anerkannt werden, so daß der Klageanspruch sich aus § 25 WZG nicht herleiten läßt. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten, jedenfalls soweit es sich um den Schadensersatz- und Auskunftsanspruch handelt, auch aus dem Gesichtspunkt des § 1 UY/G für begründet gehalten. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einerseits anerkannt, daß es, ausgehend vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit für durch Sondergesetze nicht geschützte Leistungsergebnisse (EGHZ 41, 55, 57 - Klemmbausteine), noch nicht als wettbewerbsv/idrig anzusehen ist, wenn sich Mitbewerber auf eine modisch vordringende Linie einstellen (BGH GRUR 1961, 581, 583 - Hummelfiguren II), andererseits aber auch ausgesprochen worden, daß bei ästhetischen Gestaltungen unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG im allgemeinen kein sachlich gerechtfertigter Grund zur fast identischen Übernahme besteht (BGH GRUR 1969, 292 - Buntstreifensatin II), sofern ausreichend abweichende und zu demutbare Ausweichmöglichkeiten bestehen (vgl. Im Streitfall ist davon auszugehen, daß die Beklagte das Muster der Klägerin nicht identisch nachgeahmt hat und daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Vielzahl von sonstigen Streifenmustern, insbesondere zweistreifigen, auf dem Markt ist, sowie daß die Klägerin ein sehr einfaches, keinerlei Eigenart aufweisendes, Muster für ihre Trainingsanzüge gewählt hat, so daß sie es hinnehmen muß, wenn andere Bei dem Hinweis auf abweichende Streifenbreiten übersieht das Berufungsgericht, daß geringere Abweichungen die Verwechslungsgefahr nicht beheben, für größere Breiten Abweichungen aber bei, wie hier, Schulter-, Ärmel- und Hosenseitenstreifen kein ausreichender Raum bleibt. Insbesondere hat die Klägerin nicht, wie in dem erwähnten Fall, durch eine der ganzen Branche zugute kommende Pionierleistung einen gewissen Anspruch auf Schutz ihres Pioniermusters erlangt.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 97 ZPO
StreifeAnzugTrainingsanzügeAufmachungGesichtspunktBerufungsgerichtKlägerinWare

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BCHZ:	nein
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Trainings a n z u g
Zur Ausstattungsschutzfähigkeit von Kontraststreifen auf einfarbigen Bekleidungsstücken.
BGH, Urt. v. 15. Oktober 1971 - I ZR 25/70 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 23/70	URTEIL	Verkündet	am
15. Oktober 1971 Zug
 Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel,
 Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 1970 aufgehoben und - unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin - das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 21. Januar 1969 abgeändert .
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist eine unter der Kurzbezeichnung "adidas" bekannte Sportschuhfabrik. Sie versieht seit 1943 die aus ihrer Fabrikation stammenden Sportschuhe mit einer Kennzeichnung, die aus drei Riemen (Streifen)
 
besteht, welche mit gleichem Abstand voneinander und parallel zueinander an beiden Seiten des Schuhes schräg von oben nach unten verlaufen und sich durch ihre Farbgebung deutlich vom Untergrund abheben. Ein Ausstattungsrecht an diesen drei auf Sportschuhen angebrachten Streifen ist der Klägerin vom Bundesgerichtshof im Jahre 1959 bestätigt worden (BGH GRUR 1959, 423, 424).
Zur Internationalen Sportartikelmesse in Wiesbaden vom 23. bis 27. April 1967 brachte die Klägerin in Zusammenarbeit mit der Sportbekleidungsfirma Georg Schwahn einen "adidas-3-Streifen-Trainingsanzug" auf den Markt, der von der Firma Georg Schwahn aufgrund eines mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrages hergestellt und von der Vertriebsorganisation der Klägerin und der Firma Schwahn als "adidas-Anzug" vertrieben wird. An diesem Trainingsanzug sind drei parallele, gleich breite und in gleichen Abständen voneinander angeordnete Streifen so angebracht, daß diese Streifen jeweils über die Schultern und die Außenseiten beider Ärmel und seitlich an der Hose geführt sind und einschließlich der Zwischenräume eine Gesamtbreite von ca. 4 cm aufweisen. Die Strel fenmusterung ist in einer Kontrastfarbe zu dem Anzug gehalten.
Kurz nach der Sportartikelmesse brachte die Beklagte einen Trainingsanzug auf den Markt, der in gleicher Weise mit Streifen versehen war, jedoch - bei gleicher Gesamtbreite der Aufmachung - vier statt drei Streifen aufwies. Die Klägerin sieht das als Verletzung ihr zustehender Ausstattungsrechte und als Verstoß gegen gute Wettbewerbssitten an. Sie hat beim Landgericht beantragt,
 
der Beklagten bei Meldung von Strafen zu verbieten, Trainingsanzüge herzustellen oder zu vertreiben, die an den Seiten der Ärmel und der Hose vier sich über deren ganze Länge erstreckende zueinander parallele, gleich breite und in gleichen geringen Abständen vorneinander angeordnete Streifen mit unter sich gleicher zur Grundfarbe des Anzugs stark kontrastierender Farbe aufweisen, wobei die Gesamtbreite der Streifen einschließlich der Zwischenräume etwa 4 cm beträgt;
ferner hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Rechnungslegung zu verurteilen sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den ihr ab 1. Juni 1967 entstandenen Schaden zu ersetzen. Sie hat behauptet,
3-	Streifen-Trainingsanzüge in der von ihr vertriebenen Art würden von den angesprochenen Verkehrskreisen als Herkunftshinweis auf ihren Betrieb aufgefaßt und hätten sich dabei in so starkem Maße durchgesetzt, daß ihr an dieser Aufmachung ein andere Hersteller ausschließendes Ausstattungsrecht im Sinne des § 25 WZG zugewachsen sei. Die
4-	Streifenmusterung der von der Beklagten vertriebenen Trainingsanzüge sei mit der ihrer 3-Streifen-Anzüge verwechselbar. Gegen gute Sitten im Wettbewerb verstoße die Beklagte, weil sie sich mit der 4-Streifenaufmachung an den guten Ruf anhänge, den die Klägerin für die mit ihren drei Streifen gekennzeichneten Waren erworben habe und weil sie sich die Wirkung der Werbung für 3-Streifen-Anzüge wegen der Verwechselbarkeit der Aufmachungen zunutze mache. Die Klägerin hat ferner behauptet, die 3-Riemenkenn-zeichnung an ihren Sportschuhen sei für sie zur berühmten
 
Marke im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geworden. Dieser Marke drohe durch die von der Beklagten für ihre Anzüge gewählte Aufmachung eine Verwässerung. Die Klägerin nimmt ferner für sich in Anspruch, die von ihr verwendeten Bezeichnungen "die Weltmarke mit den 3 Riemen" und deren englische Eas-sung seien für sie durch Firmenrecht geschützt und würden durch die 4-Streifenaufmachung der Beklagten verletzt.
Die Beklagte hat dagegen geltend gemacht, die 3-Streifenaufmachung der Trainingsanzüge könne nicht ein einzelner Hersteller für sich monopolisieren, weil an Streifenverzierungen als .einer üblichen Musterung von Trainingsanzügen ein erhebliches Freihaltungsbedürfnis bestehe. So gebe es Trainingsanzüge (auch Sportschuhe) mit zwei Streifen, wozu die Klägerin selbst erklärt habe, dagegen könne sie Rechte nicht geltend machen. Auch ein 4-Streifen-Anzug sei bereits am 2. Mai 1967 auf dem Markt erschienen. Jedenfalls habe sich die Aufmachung der Klägerin nicht ausreichend im Verkehr als Hinweis auf die Klägerin durchgesetzt. Sie werde vielmehr nur als modische Musterung aufgefaßt, die von einer Vielzahl von Herstellern benutzt werde, nicht aber als Herkunftshinweis. Deshalb bestehe auch nicht die Gefahr von Herkunftsverwechslungen. Daß sie, die Beklagte, sich nicht an Ruf und Werbung der Klägerin angehängt habe, ergebe sich schon daraus, daß sie bereits auf der Sportartikelmesse im April 1967 ein Modell dieses Anzugs mit drei Streifen dabeigehabt, diesen jedoch mit Rücksicht auf den Anzug der Klägerin nicht ausgestellt, sondern damals ein
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2-Streifen-Modell angeboten habe, um jede Annäherung auszuschließen. Die Beklagte hat auch bestritten, daß die 3-Riemen-Kennzeichnung für Sportschuhe den Bekannt-heitsgrad einer berühmten Marke erreicht habe; jeden-.' falls drohe dieser Kennzeichnung durch die Verwendung ihres 4-Streifenmusters für Trainingsanzüge wegen der Warenferne keine Verwässerung. Die Beklagte hat schließlich bestritten, daß die Klägerin den Werbesatz "die Weltmarke mit den 3 Riemen" firmenmäßig benutze.
Landgericht und Oberlandesgericht haben nach Einholung einer Meinungsumfrage die Klage für berechtigt erklärt - das Landgericht mit einer Einschränkung, die das Oberlandesgericht auf die Berufung der Klägerin beseitigt hat. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter, die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.	Dem Unterlassungsanspruch haben beide Vorinstanzen unter dem Gesichtspunkt des AusstattungsSchutzes stattgegeben. Das Berufungsgericht führt dazu aus, auch eine ganz alltägliche Aufmachung, die von Hause aus nicht kennzeichnend sei, wozu es offenbar auch die 3-Streifenaufmachung der Klägerin rechnet, könne Ausstattungsschutz erwerben, wenn sie sich im Verkehr ausreichend durchgesetzt habe. In solchen Fällen müßte allerdings an das Ausmaß der für die Entstehung eines Ausstattungsrechts notwendigen Durchsetzungsbreite ein strengerer Maßstab angelegt werden als er sonst bei von Hause aus hinreichend kennzeichnungskräftigen Unterscheidungs-
 
merkmalen verlangt werde und es müßten ferner besonders strenge Anforderungen gestellt werden, soweit es sich um den Umfang und Wert des Beweismaterials für die in Anspruch genommene Verkehrsgeltung handele. Diesen Anforderungen sei hier jedoch genügt, da nach dem Ergebnis der Meinungsumfrage, die die Beklagte zu Unrecht als methodisch und sachlich un-verwertbar hinstelle, 45 % der beteiligten Verkehrskreise die an den von der Klägerin vertriebenen Trainingsanzügen angebrachten 3 Kontraststreifen als Hinweis auf die Herkunft aus dem Betrieb der Klägerin auffasse. Da auch die Verwechslungsgefahr mit dem 4-Strei-fenmuster der Beklagten zu bejahen sei, sei die Klage aus dem Gesichtspunkte des § 25 WZG begründet.
II.	Die gegen diese Ausführungen gerichteten Revisionsangriffe haben Erfolg.
1. Die Revision stellt vorweg die Klagebefugnis der Klägerin mit der Begründung in Abrede, nicht die Klägerin, sondern die Firma Schwahn bringe den 3-Strei-fen-Anzug auf den Markt, wie sich aus den Anlagen zur Klageschrift ergebe. Diesem Einwand ist zunächst entgegenzuhalten, daß.das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich festgestellt hat, daß die Klägerin in Zusammenarbeit mit der Firma Schwahn den Anzug auf den Markt gebracht hat und daß der Anzug zwar von der Firma Schwahn hergestellt, aber von den Vertriebsorganisationen beider Firmen vertrieben werde.
Die Behauptung der Revision wird auch durch das als Anlage zur Klageschrift überreichte Werbematerial nicht gestützt, denn gerade der von der Revision benannte Artikel in der Zeitschrift "Sport und Mode" vom Mai 1967
ergibt, daß Bestellungen bei beiden Firmen aufgegeben werden können und aus der Anzeigenwerbung der Klägerin (z. B. Anlage K 2 Nr. 6) ergibt sich, daß die Klägerin auch selbständig für diese Trainingsanzüge wirbt. Doch bedarf die von der Revision dazu aufgeworfene Frage, ob die Klägerin etwa als Lizenzgeberin der Firma Schwahn überhaupt ein eigenes Klagerecht aus dem Gesichtspunkt des Ausstattungsschutzes haben könnte, schon deshalb keiner abschließenden Erörterung und Entscheidung, weil das angefochtene Urteil aus anderen Gründen aufzuheben und die Klage abzuweisen ist.
2. Der Rechtsfehler des Berufungsurteils liegt darin, daß es eine Ausstattungsschutzfähigkeit der 3-Streifenbemusterung der Klägerin für Trainingsanzüge angenommen hat. Es bejaht ein Ausstattungsschutzrecht lediglich unter dem Gesichtspunkt, daß sich das Streifenmuster, das es von Hause aus nur als schwach kennzeichnend ansieht, im Verkehr ausreichend als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus dem Betrieb der Klägerin durchgesetzt habe. Es ist zwar in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß auch eine an sich wenig kennzeichnende "Aufmachung” den Schutz des § 25 WZG erlangen kann, wenn sie sich in dem Maße im Verkehr durchgesetzt hat, der nach Lage des Falles für die Anerkennung als Ausstattungsschutzrecht erforderlich ist (vgl. BGHZ 21, 196 - Funkberater, BGHZ 30, 359 - Nährbier). Die Verkehrsdurchsetzung wird aber, was das Berufungsgericht hier nicht berücksichtigt hat, für die Beurteilung der Ausstattungsschutzfähigkeit erst dann erheblich, wenn zuvor festgestellt worden ist, daß die betreffende Warengestaltung objektiv dem Ausstattungschutz zugänglich ist. Anlaß zu einer solchen
 
vorgängigen Prüfung besteht zwar im allgemeinen dann nicht, wenn die äußere Form oder Aufmachung, in der ein Unternehmen seine Waren in Verkehr bringt, ohne weiteres als eine bloße "Zutat" zur Ware erkennbar ist und als solche wegen ihrer Kennzeichnungskraft als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefaßt wird - wie etwa bei eigenartigen Verpackungsgestaltungen für davon gegenständlich verschiedene Waren. Das hier umstrittene 3-Streifenmuster bildet jedoch mit den betreffenden Trainingsanzügen körperlich einen einheitlichen Gegenstand. Das schließt zwar für sich allein, wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ständig ausgesprochen, die Ausstattungsschutzfähigkeit nicht von vornherein aus (z. B. BGHZ 11, 129 - Zählkassetten; BGHZ 35, 345 -Buntstreifensatin I). Andererseits ist jedoch nicht jede besondere Gestaltungsform einer Ware nach § 25 WZG schutzfähig, weil sich eine schrankenlose Anerkennung der Ausstattungsschutzfähigkeit jeglicher Warengestaltung als eine Sperre gegen den Vertrieb gleicher oder gleichartiger Waren durch andere auswirken würde, was mit dem begrenzten Zweck des Ausstattungsschutzrechts als eines Warenkennzeichnungsmittels unvereinbar wäre (aaO 345 - Buntstreifensatin) und auch im Widerspruch zu den Zwecken stünde, die mit der zeitlichen Begrenzung gewerblicher Schutzrechte verfolgt werden. Als entscheidend ist deshalb in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erachtet worden, ob die Ausstattung von der Ware als ihrem Träger begrifflich unterscheidbar ist, ob sie zu dem Wesen der Ware gehört oder bloße Zutat ist (BGHZ 5, 1,
 6 - Hummel; BGHZ 29, 62 - Rosenthal-Vase, Buntstreifensatin aaO).
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Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 19. März 1971 (I ZR 102/69 - Schablonen), das einen mehr technisch gelagerten Sachverhalt betrifft, erneut klargestellt hat (so schon Buntstreifensatin aaO 346), entscheidet sich bei Waren, die wie hier Trainingsanzüge, einem praktischen Gebrauchszweck dienen sollen, die Frage, ob das den Geschmack ansprechende äußere Erscheinungsbild der Ware, hier das 3-Streifenmuster, den Begriff der Ausstattung erfüllt, danach, ob der Verkehr dem ästhetischen Eindruck, den die Ware vermittelt, ein so erhebliches Gewicht beimißt, daß er in ihm eine die Ware als solche charakterisierende Eigenschaft und nicht ein der Ware nur beigegebenes 'Warenkennzeichnungsmittel erblickt, bei dessen Wegfall noch eine v/esensgleiche Ware verbleibt.
Das Berufungsgericht hat im Streitfall, wenn auch unter anderem rechtlichen Blickpunkt, festgestellt, daß derartige Streifenmuster in erheblicher Vielfalt bei Trainingsanzügen in vielen Streifenbreiten und Farben verwendet und vom Verkehr im allgemeinen als modisches Merkmal, als Zierat, angesehen werden. Demgemäß sind diese Verzierungen grundsätzlich als zu dem Wesen der Ware gehörig anzusehen, denn für die Wertschätzung einer Ware, die wesentlich von modischen Gesichtspunkten abhängt, ist deren modische Ausgestaltung von maßgeblicher Bedeutung, sie verleiht dem Erzeugnis ein für sein Wesen entscheidendes Gepräge. Bei dieser Sachlage kann das 3-Streifenmuster für Trainingsanzüge nicht als ausstattungsschutzfähig anerkannt werden, so daß der Klageanspruch sich aus § 25 WZG nicht herleiten läßt.
III.	Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten, jedenfalls soweit es sich um den Schadensersatz- und Auskunftsanspruch handelt, auch aus dem Gesichtspunkt des § 1 UY/G für begründet gehalten. Dazu führt es im wesentlichen aus, der Beklagten sei es wegen der optischen Verwechslungsfähigkeit der beiden Streifenmusterungen zuzu demuten gewesen, ihre Streifen in Form oder Farbe unterscheidbar abzusetzen und nicht wegen der Verwechselbarkeit indirekt an der Werbung der Klägerin teilzunehmen. Auch diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einerseits anerkannt, daß es, ausgehend vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit für durch Sondergesetze nicht geschützte Leistungsergebnisse (EGHZ 41, 55, 57 - Klemmbausteine), noch nicht als wettbewerbsv/idrig anzusehen ist, wenn sich Mitbewerber auf eine modisch vordringende Linie einstellen (BGH GRUR 1961, 581, 583 - Hummelfiguren II), andererseits aber auch ausgesprochen worden, daß bei ästhetischen Gestaltungen unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG im allgemeinen kein sachlich gerechtfertigter Grund zur fast identischen Übernahme besteht (BGH GRUR 1969, 292 - Buntstreifensatin II), sofern ausreichend abweichende und zu demutbare Ausweichmöglichkeiten bestehen (vgl. auch BGH GRUR 1967, 315 - skai-cubana). Im Streitfall ist davon auszugehen, daß die Beklagte das Muster der Klägerin nicht identisch nachgeahmt hat und daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Vielzahl von sonstigen Streifenmustern, insbesondere zweistreifigen, auf dem Markt ist, sowie daß die Klägerin ein sehr einfaches, keinerlei Eigenart aufweisendes, Muster für ihre Trainingsanzüge gewählt hat, so daß sie es hinnehmen muß, wenn andere
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Mitbewerber einem solchen einfachen Muster nahekommen, ohne es identisch zu übernehmen. Daß genügend Ausweichmöglichkeiten in Form und Farbe bestehen, kann dem Berufungsgericht angesichts der tatsächlichen Feststellungen nicht zugegeben werden. Hinsichtlich abweichender Farben geht dies schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht der Klägerin nach dem Urteilswortlaut Ausschließlichkeitsschutz für alle zur Grundfarbe des jeweiligen Trainingsanzugs "stark kontrastierenden" Farben gemäß dem Klageantrag zubilligt, obwohl, wie alle überreichten Muster zeigen, die schmückende Wirkung der Streifen wesentlich auf dem Farbkontrast beruht, ein Ausweichen auf nicht kontrastierende Farben somit zu erheblichen wettbewerblichen Nachteilen führen müßte, für deren Zumutbarkeit die Klägerin keine ausreichenden Gewichte in die Waagschale legen konnte. Bei dem Hinweis auf abweichende Streifenbreiten übersieht das Berufungsgericht, daß geringere Abweichungen die Verwechslungsgefahr nicht beheben, für größere Breiten Abweichungen aber bei, wie hier, Schulter-, Ärmel- und Hosenseitenstreifen kein ausreichender Raum bleibt. Die Klägerin kann auch, anders als im Fall Buntstreifensatin II (aaO), keine besonderen Gründe ins Feld führen, die es rechtfertigen könnten, den Mitbewerbern einen etwa noch möglichen größeren Abstand zuzu demuten. Insbesondere hat die Klägerin nicht, wie in dem erwähnten Fall, durch eine der ganzen Branche zugute kommende Pionierleistung einen gewissen Anspruch auf Schutz ihres Pioniermusters erlangt. Die Tatsache allein, daß die Klägerin ihre 3-Riemenkennzeichnung bei Fußballschuhen durchgesetzt hat, kann ihr auf dem Textilsektor keinen zusätzlichen Schutzbereich verschaffen, zu demal sie den etwa dort erworbenen Ruf im vorliegenden Falle auf eine Ware
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zu übertragen sucht, die sie nicht einmal selbst herstellt. Unter solchen Umständen hat die Beklagte den guten Wettbewerbssitten genüge getan, indem sie von . der ursprünglich beabsichtigten 3-Streifenmusterung auf eine solche mit 4 Streifen übergegangen ist.
IV.	Da die vorstehenden Gründe auch die weiter geltend gemachten Klagegründe ausschließen, ist der Senat aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zur' abschlielBenden Entscheidung des Rechtsstreits in der Lage. Die Klage war demgemäß unter Abänderung des Berufungsurteils und Aufhebung des landgerichtlichen Urteils mit der Kostenfolge aus §§ 97, 91 ZPO abzuweisen.
Krüger-Nieland Sprenkmann Merkel Schönberg v. Gamm