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BGH · I ZR 24/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 24/80

in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hermann Bflgstraße Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Denn sowohl die vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellten Anträge als auch der Sachund Streitstand, von dem das Berufungsgericht ausgeht, sind in den Entscheidungsgründen wiedergegeben und diesen eindeutig zu entnehmen;

Zitierte Normen: § 286 ZPO
AlffBerufungsurteilFrhrZPOKlägerGammRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 24/80
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hermann
 Bflgstraße
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
gegen
 die Firma Herrn Heinrich
 vertreten durch
 Beklagte und Revisionsbeklagte
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
 am 5. Dezember 1980
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Dezember 1979 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Dem steht nicht entgegen, daß das Berufungsurteil keinen gesonderten Tatbestand enthält (vgl. dazu BGHZ 73» 248 ff; Senatsentscheidung vom 26. 10. 1979 - I ZR 90/78). Denn sowohl die vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellten Anträge als auch der Sachund Streitstand, von dem das Berufungsgericht ausgeht, sind in den Entscheidungsgründen wiedergegeben und diesen eindeutig zu entnehmen;
 
dies gilt auch für die Umstände, auf die die VerfahrensrUgen gemäß § 286 ZPO gestutzt worden sind. In der Sache selbst läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler erkennen.
Oer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 30.000,— DH festgesetzt.
v. Gamm	Alff	Merkel
 Erdmann	Teplitzky