in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hermann Bflgstraße Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Denn sowohl die vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellten Anträge als auch der Sachund Streitstand, von dem das Berufungsgericht ausgeht, sind in den Entscheidungsgründen wiedergegeben und diesen eindeutig zu entnehmen;
BUNDESGERICHTSHOF I ZR 24/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hermann Bflgstraße Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. gegen die Firma Herrn Heinrich vertreten durch Beklagte und Revisionsbeklagte Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky am 5. Dezember 1980 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Dezember 1979 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Dem steht nicht entgegen, daß das Berufungsurteil keinen gesonderten Tatbestand enthält (vgl. dazu BGHZ 73» 248 ff; Senatsentscheidung vom 26. 10. 1979 - I ZR 90/78). Denn sowohl die vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellten Anträge als auch der Sachund Streitstand, von dem das Berufungsgericht ausgeht, sind in den Entscheidungsgründen wiedergegeben und diesen eindeutig zu entnehmen; dies gilt auch für die Umstände, auf die die VerfahrensrUgen gemäß § 286 ZPO gestutzt worden sind. In der Sache selbst läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler erkennen. Oer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 30.000,— DH festgesetzt. v. Gamm Alff Merkel Erdmann Teplitzky