Der I« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« Januar 1976 durch die Vorsitzende Richterin Dr. KrUger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7* Zivilkammer des Landgerichts München 1 vom 28. Druck "für die man sich erwärmen kann” vier verschiedene Arten von Pelzjacken mit Beschaffenheits- und Preisangaben zeigte; im unteren rechten Teil der Anzeige findet sich folgender Text: "Wenn Sie jetzt an den Kauf einer neuen Pelzjacke oder Lederjacke denken, sollten Sie sich auf jeden Fall bei uns informieren • Wir haben jetzt ein besonders großes Sparpreis-Ange-bot, Es lohnt sich!" Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe mit der beanstandeten Werbung lediglich reguläre Ware unter Hinweis auf den besonders günstigen Preis ange-boten, also lediglich einzelne Sonderangebote mitge-tellt. Das Berufungsgericht führt aus, entscheidend sei der Ge Samteindruck der Anzeige, ob sie nämlich beim angesprochenen Publikum den Eindruck einer Verlängerung des Schlußverkaufs erwecke. Die verwendeten Worte "Sparpreise", "Sparprels-Angebot" und zweimal das Wort "jetzt" seien kein vorwiegend im Zusammenhang mit Abschnittsschlußverkäufen gebräuchliches Vokabular, das einem erheblichen Teil der Angesprochenen den Eindruck vermittle, hier werde immer noch Schlußverkaufsware zu Schlußverkaufsbedingungen angeboten. Dio VO Uber Sooner- und Winterschlußverkäufe enthält in § 1 zwingende Regeln Uber Beginn und Dauer der Schlußverkäufe; eine Verlängerung ist unzulässig und ein VerstoB gegen § 1 DWG; das gilt auch für eine Ankündigung, die bei einen nicht unerheblichen Teil des Publikums den Eindruck erweckt, als ob der Schlußverkauf auch nach seinen gesetzlieh zulässigen Zeitablauf noch weitergefUhrt werde« Der Bundesgerichtshof hat für den Fall der Vorwegnahne eines Schlußverkaufs darauf abgestellt, ob nach den gesamten Umständen der Eindruck erweckt werde, es handele sich um einen aus dem Rahmen des regelmäßigen Betriebs herausfallenden (vorweggenom-nenen) Schlußverkauf (BGH GRUR 62, 36, 41 - Sonderangebot). Dabei ist in der Regel davon auszugehen, daß bei zeitlicher Nähe des Endes des Schlußverkaufs jedenfalls dann leicht der Gedanke an eine Verlängerung aufkommt, wenn die Ankündigung nicht deutlich erkennen läßt, daß es sich entweder um Angebote des regelmäßigen Geschäftsverkehrs oder um einzelne Sonderangebote handelt, nach der Fassung der Ankündigung vielmehr der Eindruck entsteht, es werde eine zeitlich begrenzte Veranstaltung besonderer Art angekündigt. Das Berufungsgericht hat zwar die Bedeutung der zeitlichen Nähe der Ankündigung vom Ende des Schluß- Den Berufungsgericht kann auch nicht in der Annahne gefolgt werden, durch die Art der Werbung werde weder unnittelbar noch nittelbar auf den Schlußverkaufs-temin Bezug genomnen, vielmehr liege in der Ankündigung lediglich der Hinweis auf derzeit günstige Preise für bestimmte Artikel (Pelz- und Lederjacken), wie sie das ganze Jahr genacht zu werden pflegten; auch wenn nan dieses Verkaufsverhalten als Herausstellen von Sonderangeboten werte, folge daraus nicht das unzulässige Ankündigen eines verlängerten Schlußverkaufs« Die Anzeige erweckt vielmehr den Eindruck einer besonderen Verkaufsveranstaltung für Pelz- und Lederjacken unter der Sammelbezeichnung: "Sparpreise, für die man sich erwärmen kann". In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichti-gen9 daß es sich im Streitfall um schlußverkaufsfähige Waren gehandelt hat9 bei deren Ankündigung der Verkehr in besonderem Maße geneigt lst9 eine Fortsetzung des Schlußverkaufs anzunehmen9 etwa weil nach Abschluß der regulären Dauer noch erhebliche Bestände unverkauft geblieben seien.
// Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein UWG § 9; VO über Sommer- und Winterschlußverkäufe vom 13. Juli 1950 i.d.F. v. 28. Juli 1969 (BAnz 1950/135; 1969/138) Sparpreis Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Werbung mit "Sparpreisen” geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, ein AbSchnittsSchlußverkauf werde über die gesetzlich zulässige Dauer fortgesetzt. BGH, Urt. v. 9. Januar 1976 - I ZR 24/75 OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF / IM NAMEN DES VOLKES I ZR 24/75 URTEIL Verkündet am 9* Januar 1976 Zug Justizhauptsekretä als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in den Rechtsstreit / Der I« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« Januar 1976 durch die Vorsitzende Richterin Dr. KrUger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts RUnchen vom 12. Dezember 1974 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7* Zivilkammer des Landgerichts München 1 vom 28. Mai 1974 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist ein Verband von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt Warenhäuser. Am 16. Februar 1974 ließ sie in der "Süddeutschen Zeitung" eine ganzseitige Anzeige erscheinen, die unter der Überschrift "Sparpreise" und darunter in kleinerem Druck "für die man sich erwärmen kann” vier verschiedene Arten von Pelzjacken mit Beschaffenheits- und Preisangaben zeigte; im unteren rechten Teil der Anzeige findet sich folgender Text: "Wenn Sie jetzt an den Kauf einer neuen Pelzjacke oder Lederjacke denken, sollten Sie sich auf jeden Fall bei uns informieren • Wir haben jetzt ein besonders großes Sparpreis-Ange-bot, Es lohnt sich!" Der allgemeine Winterschlußverkauf war am 9« Februar 1974 beendet. Der Kläger sieht in der Anzeige eine nach § 9 UWG i. V. m. der VO Uber Sommer- und Winterschlußverkäufe vom 13* Juli 1930 i. d. F. v. 28. Juli 1969 (BAnz. 1950/135} 1969/138) verbotene Verlängerung des Winterschlußverkaufs. Er hat beantragt, die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen. es ab sofort zu unterlassen, innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nach Beendigung eines Abschnittsschlußverkaufs für den Verkauf von Pelz- oder Lederjacken mit den Angaben "Sparpreise, für die man sich erwärmen kann. Wenn Sie jetzt an den Kauf einer Pelz- oder Lederjacke denken, sollten Sie sich auf jeden Fall bei uns informieren. Wir haben jetzt ein besonders großes Sparpreisangebot. Es lohnt sich!" zu werben. Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe mit der beanstandeten Werbung lediglich reguläre Ware unter Hinweis auf den besonders günstigen Preis ange-boten, also lediglich einzelne Sonderangebote mitge-tellt. Das Landgericht hat der Klage etattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Antrag, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, weiterverfolgt. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Rn-fcgfthaldtmfrfl^ründe I. Das Berufungsgericht führt aus, entscheidend sei der Ge Samteindruck der Anzeige, ob sie nämlich beim angesprochenen Publikum den Eindruck einer Verlängerung des Schlußverkaufs erwecke. Das sei hier nicht der Pall. Die Anzeige sei zwar bereits eine Voche nach Beendigung des Winterschlußverkaufs 1974 erschienen. Die Beklagte habe aber weder Preisreduzierungen angekündigt, noch durch die Art der Werbung auf den Schlußverkaufstemin direkt Bezug genommen oder auch nur mittelbar hingewiesen. Die verwendeten Worte "Sparpreise", "Sparprels-Angebot" und zweimal das Wort "jetzt" seien kein vorwiegend im Zusammenhang mit Abschnittsschlußverkäufen gebräuchliches Vokabular, das einem erheblichen Teil der Angesprochenen den Eindruck vermittle, hier werde immer noch Schlußverkaufsware zu Schlußverkaufsbedingungen angeboten. Vielmehr liege in der Ankündigung lediglich der Hinweis auf derzeit günstige Preise für bestimmte Artikel (hier: Pelz- und Lederjacken), wie sie das ganze Jahr hindurch von Verkaufsstellen werbemäßig gemacht zu werden pflegten. II. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Dio VO Uber Sooner- und Winterschlußverkäufe enthält in § 1 zwingende Regeln Uber Beginn und Dauer der Schlußverkäufe; eine Verlängerung ist unzulässig und ein VerstoB gegen § 1 DWG; das gilt auch für eine Ankündigung, die bei einen nicht unerheblichen Teil des Publikums den Eindruck erweckt, als ob der Schlußverkauf auch nach seinen gesetzlieh zulässigen Zeitablauf noch weitergefUhrt werde« Der Bundesgerichtshof hat für den Fall der Vorwegnahne eines Schlußverkaufs darauf abgestellt, ob nach den gesamten Umständen der Eindruck erweckt werde, es handele sich um einen aus dem Rahmen des regelmäßigen Betriebs herausfallenden (vorweggenom-nenen) Schlußverkauf (BGH GRUR 62, 36, 41 - Sonderangebot). Mach den gleichen Grundsätzen ist zu prüfen, ob der Eindruck hervorgerufen wird, der Sommer- oder Vinterschlußverkauf werde Uber die gesetzlich zulässige Dauer hinaus fortgesetzt (vgl. OLG Frankfurt VRP 73, 40). Dabei ist in der Regel davon auszugehen, daß bei zeitlicher Nähe des Endes des Schlußverkaufs jedenfalls dann leicht der Gedanke an eine Verlängerung aufkommt, wenn die Ankündigung nicht deutlich erkennen läßt, daß es sich entweder um Angebote des regelmäßigen Geschäftsverkehrs oder um einzelne Sonderangebote handelt, nach der Fassung der Ankündigung vielmehr der Eindruck entsteht, es werde eine zeitlich begrenzte Veranstaltung besonderer Art angekündigt. Das Berufungsgericht hat zwar die Bedeutung der zeitlichen Nähe der Ankündigung vom Ende des Schluß- /I Verkaufs nicht verkannt, aber in den Vokabular wSparpreise", "Sparpreisangebot”, "jetzt" (2 x) zu Unrecht keine Ankündigung von Preisreduzierungen gesehen« Den Berufungsgericht kann auch nicht in der Annahne gefolgt werden, durch die Art der Werbung werde weder unnittelbar noch nittelbar auf den Schlußverkaufs-temin Bezug genomnen, vielmehr liege in der Ankündigung lediglich der Hinweis auf derzeit günstige Preise für bestimmte Artikel (Pelz- und Lederjacken), wie sie das ganze Jahr genacht zu werden pflegten; auch wenn nan dieses Verkaufsverhalten als Herausstellen von Sonderangeboten werte, folge daraus nicht das unzulässige Ankündigen eines verlängerten Schlußverkaufs« Den kann nicht beigepflichtet werden« Das Berufungsgericht ninnt zu Unrecht an, nit der beanstandeten Anzeige werde schlicht auf günstige Preise hingewiesen, wie dies in Geschäftsverkehr das ganze Jahr hindurch üblich sei« Dagegen spricht, daß hier unter den Schlagwort der "Sparpreise" und des "großen Sparpreisangebots" auf eine besondere Aktion hingewiesen wird, die außerhalb des regelnäßigen Geschäftsverkehrs "jetzt" den Interessenten ein besonders günstiges Angebot unterbreitet« Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts werden mit der Anzeige auch nicht einzelne nach Güte oder Preis gekennzeichnete Waren herausgestellt, wie dies Voraussetzung für zulässige Sonderangebote ist, sondern das Sortiment "Pelz- und Lederjacken" (vgl« BGH GRUR 62, 42, 43 -Sonderveranstaltung II); an diesem Eindruck ändert nichts, daß auf der Anzeige nur vier Pelz- und Lederjacken abgebildet sind; angesichts des "besonders grossen Sparpreisangebots" werden die abgebildeten Modelle nur als Beispiele aus dem vorhandenen Angebot angesehen werden« Die Anzeige erweckt vielmehr den Eindruck einer besonderen Verkaufsveranstaltung für Pelz- und Lederjacken unter der Sammelbezeichnung: "Sparpreise, für die man sich erwärmen kann". Das Sortiment "Pelz-und Lederjacken" werde "jetzt" zu besonders günstigen Preisen angebotens es sei "jetzt" ein "besonders groBes Sparpreisangebot" vorhanden. Ver kaufen wolle9 müsse sich "jetzt" informieren und kaufen, morgen sei es vielleicht zu spät. Die Vorstellung des für begrenzte Zeit besonders günstigen Angebots ist aber gerade den AbschnittsschluBverkäufen eigentümlich. Nimmt man im Streitfall die zeitliche Nähe des Endes des Winter Schlußverkauf e s hinzu # dann liegt die Annahme nahe9 der angesprochene Verkehr werde jedenfalls ln nicht unerheblichem Umfang ln dem Angebot die Ankündigung der Verlängerung einer Winterschlußverkauf sveranstaltung sehen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichti-gen9 daß es sich im Streitfall um schlußverkaufsfähige Waren gehandelt hat9 bei deren Ankündigung der Verkehr in besonderem Maße geneigt lst9 eine Fortsetzung des Schlußverkaufs anzunehmen9 etwa weil nach Abschluß der regulären Dauer noch erhebliche Bestände unverkauft geblieben seien. Bei dieser Sachund Rechtslage kann unentschieden bleiben9 ob die Ankündigung der Beklagten auch auf eine unzulässige Sonderveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 AO hinweist. III. Demgemäß war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91# 97 Abs. 1 ZPO. KrUger-Nieland Alff Merkel Schönberg Schwerdtfeger