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BGH · I ZR 24/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 24/71

August 1952 einen Vertrag, durch den dem Beklagten und einem Dr.-Ing. die Herausgabe und Schriftleitung der Deutschen Bauzeitschrift übertragen wurden (Bl. 48 d BA 1 Q 4/65 BO Detmold). Die übrigen Beiträge wurden vom Beklagten selbst oder von ihm und seinen Mitarbeitern und Angestellten in seinem Institut für Bauplanung und Bautechnik verfaßt und bearbeitet. Für die Bearbeitungen waren dem Beklagten die Veröffentlichungsunterlagen, zu denen insbesondere Zeichnungsvorlagen und Fotos gehörten - entweder auf seine Veranlassung oder auch ohne besondere Aufforderung - von anderen Architekten zur Verfügung gestellt worden. Von den ZeichnungsVorlagen wurden auf Veranlassung des Beklagten für die Zwecke der Veröffentlichung in der DBZ sog. Diese Reinzeichnungen und die Fotoabzüge (Zweit- und Drittabzüge oder Reproduktionen von Erstfotos) wurden im Institut des Beklagten archiviert, während die Originalzeichnungen und die Originalfotos den Einsendern grundsätzlich zurückgeschickt wurden. Die beiden als Schiedsgutachter benannten Rechtsanwälte kamen übereinstimmend zu dem von den Parteien nunmehr auch anerkannten Ergebnis, daß das Eigentum am Redaktionsarchiv der Klägerin zusteht und daß zu diesem Redaktionsarchiv jedenfalls die Korrespondenz mit Autoren, Pressestellen, Firmen sowie deren Pressediensten und Public-relation-Material, bereits veröffentlichten Unterlagen (Originalmanuskripten), die Reprofilme der veröffentlichten Fotos und Zeichnungen und die noch nicht veröffentlichten Unterlagen gehören. Im vorliegenden Hauptprozeß hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das Archiv der Deutschen Bauzeitschrift, bestehend Eine Verpflichtung, die Zeichnungen und Fotos auf die Klägerin »u übertragen, ergebe sich weder aus den ausdrücklichen Bestimmungen des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages noch aus stillschweigenden Vereinbarungen. Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insoweit abzuweisen, als der Klägerin entsprechend Ziffer 5 und 6 des Klageantrages Originalzeichnungen und Originalfotos herauszugeben sind und auf die Widerklage die Klägerin zu verurteilen, Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen und demgemäß auch die Widerklage abzuweisen, und zwar mit der Maßgabe, daß der Beklagte sämtliche von ihm oder seinen Angestellten für die DBZ gefertigten Zeichnungen an sie - die Klägerin - herauszugeben hat, die im Schriftsatz der Klägerin vom 29. Weiter beantragt die Klägerin im Wege der Anschlußberufung, hilfsweise festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche für die DBZ verwandten Fotos sowie sämtliche von ihm oder seinen Angestellten für die DBZ gefertigten Zeichnungen an die Klägerin herauszugeben, soweit es sich nicht bei ihnen um eigene Entwürfe des Beklagten handelt. Der Beklagte sei auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Innenverhältnisses verpflichtet gewesen, das Eigentum auf die Klägerin zu übertragen und es sei davon auszugehen, daß er dieses auch getan habe« Gegebenenfalls sei der Beklagte beim Eigentumserwerb als ihr Stellvertreter aufgetreten. Dazu gehöre das Archiv und damit gehörten dazu auch die hier in Frage stehenden Zeichnungen und Bilder, Wenn der Beklagte das Eigentum an den Zeichnungen und Unterlagen aber nooh nicht übertragen haben sollte, so sei er dazu auf Grund der zwisohen den Parteien bestehenden vertraglichen Beziehungen verpflichtet. Mit Beschluß des Amtsgerichts Detmold vom 16, Februar 1970 - 3a M 231/70 - hat die Klägerin die mit der Widerklage geltend gemaohten Forderungen des Beklagten pfänden und sioh zur Einziehung überweisen lassen. BU 2/3, BU 20) ist zu entnehmen, daß Gegenstand der Anträge der Klägerin, die das Berufungsgericht abgewiesen hat, nämlich des unter Ziff.5 und 6 der Klageschrift gestellten Herausgabeantrages und des mit der Anschlußberufung hilfsweise gestellten Feststellungsantrags nur diejenigen Reinzeichnungen und Fotoabzüge sind, die für solche Veröffentlichungen in der DBZ angefertigt worden sind, welche als Autorenbeiträge vom Beklagten oder von ihm und seinen Mitarbeitern und Angestellten in seinem Institut für Bauplanung und Bautechnik verfaßt und bearbeitet worden sind. Für diese Beiträge sind ihm die Veröffentlichungsunterlagen, zu denen insbesondere Zeichnungsvorlagen und Fotos gehörten, von anderen Architekten zur Verfügung gestellt worden. Von diesen Zeichnungsvorlagen und Fotos sind auf Veranlassung des Beklagten für die Veröffentlichung in der DBZ in seinem Institut Reinzeichnungen und Fotoabzüge (Zweit- und Drittabzüge oder Reproduktionen von Nach diesen Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin als Verfasser der Beiträge anzusehen ist, zu denen die von der Klägerin herausverlangten Reinzeichnungen und Fotoabzüge gehören. Entgegen dejn Vortrag der^Revision folgt ein Eigentumserwerb der Klägerin an diesen Druckunterlagen nicht schon daraus, daß sie zu dem Zwecke der Veröffentlichung in der DBZ hergestellt worden sind und daß die Klägerin Herrin dieses Zeitschriftenunternehmens ist. Denn der Beklagte hat die herausverlangten Druckunterlagen nicht in seiner Eigenschaft als Herausgeber der DBZ, sondern in seiner Eigenschaft als Verfasser von Beiträgen anfertigen lassen, und zwar durch seine Angestellten in seinem Institut für Bauplanung und Bautechnik. Zwar sind nach § 27 VerlG nicht nur das Manuskript, sondern auch die Abbildungsvorlagen vom Verleger dem Verfasser zurückzugeben, sofern dieser vor dem Beginn der Vervielfältigung einen Rückgabevorbehalt gemacht hat (vgl. Aus der Stellung des Beklagten als Herausgeber der Zeitschrift würde ein Herausgabeanspruch der Klägerin nur hergeleitet werden können, wenn der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, von sämtlichen Druckunterlagen - für eigene und für fremde Beiträge - für den Verlag Reinzeichnungen und Fotoabzüge anfertigen zu lassen und wenn er hierfür entweder gesondert honoriert worden wäre oder wenn diese Arbeit als durch sein Herausgeberhonorar abgegolten anzusehen gewesen wäre. August 1952 noch den späteren Vereinbarungen der Parteien die Verpflichtung des Beklagten entnehmen lasse, für die Klägerin ein vollständiges Archiv anzulegen. Schließlich ist es entgegen dem Vortrag der Revision auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht den Beklagten nicht aus dem Grunde als zur Herausgabe verpflichtet angesehen hat, weil die Klägerin ein Interesse habe, die streitigen Unterlagen für spätere Veröffentlichungen zu verwenden. Demnach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß der Beklagte auch nach den Vereinbarungen der Parteien nicht verpflichtet ist, die Reinzeichnungen und Fotoabzüge an die Klägerin herauszugeben, die er für die von ihm oder den Mitarbeitern seines Instituts verfaßten Veröffentlichung in der DBZ hat anfertigen lassen. Da das Berufungsgericht die Klageanträge zu Ziff.5 und 6 und den mit der Anschlußberufung hilfsweise gestellte: Feststellungsantrag somit zu Recht als unbegründet abgewies« hat, ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 42 VerlG § 286 ZPO § 42 VerlG § 38 UrhG § 97 ZPO
BeitragParteiDruckunterlagenDBZunterliegenKlägerinEigentumReinzeichnungen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 24/71	URTEIL	Verkündet	am
25. Oktober 1972
Spengler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Kommanditgesellschaft in Firma 0.	Verlag,
 vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Reinhard	E^M^^straße	14-16,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Architekten Martin
 straße 15
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Pro zeßbevollmächt igt er:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br.	-
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1972 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Teilurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Oktober 1970 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien schlossen am 12./I6. August 1952 einen Vertrag, durch den dem Beklagten und einem Dr.-Ing.
die Herausgabe und Schriftleitung der Deutschen Bauzeitschrift übertragen wurden (Bl. 48 d BA 1 Q 4/65 BO Detmold). § 1 des Vertrages lautet:
nHerr Mittag übernimmt gemeinsam mit Herrn Dr. Ing. habil H.	B0B,	die
 Herausgabe und Schriftleitung einer Fachzeitschrift für das gesamte Bauwesen mit dem vorläufigen Arbeitstitel
 Deutsche Bauzeitschrift
 im Auftrag des Verlages. Das Verlagsrecht für die Zeitschrift liegt beim Verlag C.
ii
 
Ein Teil der Beiträge, die hier jedoch nicht interessieren, wurden von Freradautoren druckreif für die DBZ übernommen. Die übrigen Beiträge wurden vom Beklagten selbst oder von ihm und seinen Mitarbeitern und Angestellten in seinem Institut für Bauplanung und Bautechnik verfaßt und bearbeitet. Für die Bearbeitungen waren dem Beklagten die Veröffentlichungsunterlagen, zu denen insbesondere Zeichnungsvorlagen und Fotos gehörten - entweder auf seine Veranlassung oder auch ohne besondere Aufforderung - von anderen Architekten zur Verfügung gestellt worden. Von den ZeichnungsVorlagen wurden auf Veranlassung des Beklagten für die Zwecke der Veröffentlichung in der DBZ sog. Reinzeichnungen hergestellt.
Diese Reinzeichnungen und die Fotoabzüge (Zweit- und Drittabzüge oder Reproduktionen von Erstfotos) wurden im Institut des Beklagten archiviert, während die Originalzeichnungen und die Originalfotos den Einsendern grundsätzlich zurückgeschickt wurden.
Wegen der Archivierung und der Eigentumsverhältnisse an diesen Fotoabzügen und Reinzeichnungen - die in der Klageschrift und demgemäß zu dem Teil auch in den weiteren Schriftsätzen der Parteien fälschlich und irreführend als Originalzeichnungen und Origina.lfotos bezeichnet werden - kam es spätestens 1957 zu Streitigkeiten unter den Parteien. In einem von dem Beklagten vorgelegten Vertragsentwurf vom 1. Mai 1957j der aber von der Klägerin nicht angenommen wurde, heißt es unter Ziff. 3.4 Satz 3: "Von Herrnfür Archivzwecke erworbene Fotoabzüge und im Büro von Herrn	hergestellte	Reinzeichnungen	bleiben Eigentum von Herrn	"
In Ergänzung und Abänderung ihrer ursprünglichen Vereinbarungen schlossen die Parteien die Vereinbarung vom
 
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21./24. April 1961 und schließlich die einbarung vom 25. Juli 1963, in der es
 sog. Zusatzver-unter anderem heißt:
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4.	Hinsichtlich des Eigentums an dem Redaktionsarchiv der DEUTSCHEN BAUZEITSCHRIFT sowie der Yerfügungsberechtigung bestehen unterschiedliche Auffassungen. Herr	und der Verlag
 werden je einen freiberuflichen Juristen benennen, welche die Frage des Eigentums und der Verfügungsberechtigung untersuchen und bis spätestens zu dem 31.12.1963 klären sollen. Beide Partner verpflichten sich, das Ergebnis der auf diese Weise angestrebten Klärung über das Eigentum und die Verfügungsberechtigung an allen im Rahmen der Arbeit für die DEUTSCHE BAUZEITSCHRIFT erstellten oder erworbenen Unterlagen als verbindlich anzuerkennen.”
Die beiden als Schiedsgutachter benannten Rechtsanwälte kamen übereinstimmend zu dem von den Parteien nunmehr auch anerkannten Ergebnis, daß das Eigentum am Redaktionsarchiv der Klägerin zusteht und daß zu diesem Redaktionsarchiv jedenfalls die Korrespondenz mit Autoren, Pressestellen, Firmen sowie deren Pressediensten und Public-relation-Material, bereits veröffentlichten Unterlagen (Originalmanuskripten), die Reprofilme der veröffentlichten Fotos und Zeichnungen und die noch nicht veröffentlichten Unterlagen gehören.
Hinsichtlich der oben genannten Reinzeichnungen und Fotoabzüge - auch dort fälschlich Originalzeichnungen und Originalfotos genannt - kam es zu keiner Einigung. Insoweit ist das Schiedsgutachterverfahren unstreitig ergebnislos abgebrochen worden.
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Die Klägerin beansprucht auch diese Unterlagen.
Mit Schreiben vom 12. März 1965 (GA II 172) hat die Klägerin den mit dem Beklagten bestehenden Vertrag frist los gekündigt.
Im vorliegenden Hauptprozeß hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das Archiv der Deutschen Bauzeitschrift, bestehend
1.	aus der Korrespondenz mit Autoren, Pressestellen, Firmen sowie deren Pressediensten und Public-relation-Material,
2.	aus bereits veröffentlichten Unterlagen (Original manuskript en),
3.	aus Reprofilmen der veröffentlichten Fotos und Zeichnungen,
4.	aus noch nicht veröffentlichten Unterlagen,
5.	aus Originalzeichnungen und
6.	aus Originalfotos
 herauszugeben.
Der Beklagte hat den Klageanspruch bezüglich der Herausgabe des unter Ziffer 1. bis 4. aufgeführten Archivmaterials unter Protest gegen die Kosten anerkannt.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Zeichnungen und Fotos (Klagantrag Ziff. 5 und 6) seien sein Eigentum. Das Material sei der Klägerin nur gemäß § 42 Abs. 2 VerlG überlassen worden. Eine Verpflichtung, die Zeichnungen und Fotos auf die Klägerin »u übertragen, ergebe sich weder aus den ausdrücklichen Bestimmungen des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages noch aus stillschweigenden Vereinbarungen. Insbesondere ergebe sich aus
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den Bestimmungen über seine Honorierung insoweit nichts.
Für seine Beiträge und die Beiträge seiner Angestellten sei er als Autor gesondert durch sog. Seitenhonorare bezahlt worden. Er müsse als Autor wie die anderen Autoren behandelt werden, denen ihre Zeichnungen und Fotos stets zurückgeschickt worden seien. Demgemäß dürfe er die für die genannten Beiträge hergestellten Zeichnungen und die dafür verwendeten Fotos ebenfalls behalten.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilanerkenntnisurteil und Urteil antragsgemäß verurteilt.
Mit der Berufung erstrebte der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil entschieden worden ist. Mit der in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage verlangt er die Rückgabe der auf Grund der einstweiligen Verfügung vom 16./17. März 1965 bei ihm vom Gerichtsvollzieher abgeholten Unterlagen, die im einzelnen aufgeführt sind (GA II 298 - 524). Außerdem verlangt er Beleghefte der DBZ des Jahrganges 1965 Nr. 4 bis 12, um feststeilen zu können, welche Unterlagen aus den in diesen Heften erschienenen Beiträgen ihm zustehen.
Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte beantragt,
 unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insoweit abzuweisen, als der Klägerin entsprechend Ziffer 5 und 6 des Klageantrages Originalzeichnungen und Originalfotos herauszugeben sind und
 auf die Widerklage die Klägerin zu verurteilen,
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an ihn - den Beklagten - die Originalzeichnungen
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und Originalfotos laut Aufstellung Bl. 298 bis 324 zurückzugeben und die Klägerin weiter zu verurteilen, an ihn - den Beklagten - Beleghefte des Jahrgangs 1965 Nr. 4 bis 12 in je einem Exemplar herauszugeben.
Die Klägerin hat beantragt,
 die Berufung zurückzuweisen und demgemäß auch die Widerklage abzuweisen, und zwar mit der Maßgabe, daß der Beklagte sämtliche von ihm oder seinen Angestellten für die DBZ gefertigten Zeichnungen an sie - die Klägerin - herauszugeben hat, die im Schriftsatz der Klägerin vom 29. Mai 1969
S.	1 - 9 im einzelnen bezeichnet sind.
Weiter beantragt die Klägerin im Wege der Anschlußberufung, hilfsweise festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche für die DBZ verwandten Fotos sowie sämtliche von ihm oder seinen Angestellten für die DBZ gefertigten Zeichnungen an die Klägerin herauszugeben, soweit es sich nicht bei ihnen um eigene Entwürfe des Beklagten handelt.
Ferner beantragt die Klägerin festzustellen, daß den Beklagten an dem von ihm oder von seinen Mitarbeitern (Institut für Bauplanung und Bautechnik) beschafften oder hergestellten Bildern und Reinzeichnungen, soweit diese nioht eigene persönliche geistige Schöpfungen des Beklagten betreffen, kein Urheberrecht zusteht.
Die Klägerin trägt vor, sie sei Eigentümerin der Zeichnungen und Fotos. Der Beklagte sei auf Grund des zwischen
 den Parteien bestehenden Innenverhältnisses verpflichtet gewesen, das Eigentum auf die Klägerin zu übertragen und es sei davon auszugehen, daß er dieses auch getan habe« Gegebenenfalls sei der Beklagte beim Eigentumserwerb als ihr Stellvertreter aufgetreten. Im übrigen ergebe sioh ihr Eigentum bereits daraus, daß sie als Herrin des Unternehmens und Eigentümerin der Zeitschrift Inhaberin des Inbegriffs der zur Veranstaltung und Herausgabe des Sammelwerkes bestimmten Gegenstände, Beziehungen und Reohte sei. Dazu gehöre das Archiv und damit gehörten dazu auch die hier in Frage stehenden Zeichnungen und Bilder, Wenn der Beklagte das Eigentum an den Zeichnungen und Unterlagen aber nooh nicht übertragen haben sollte, so sei er dazu auf Grund der zwisohen den Parteien bestehenden vertraglichen Beziehungen verpflichtet.
Mit Beschluß des Amtsgerichts Detmold vom 16, Februar 1970 - 3a M 231/70 - hat die Klägerin die mit der Widerklage geltend gemaohten Forderungen des Beklagten pfänden und sioh zur Einziehung überweisen lassen.
Das Berufungsgericht hat duroh Tellurteil enteohleden.
Es hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und wie folgt erkannt:
Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin
 das Archiv der Deutschen Bauzeitschrift, bestehend
1,	aus der Korrespondenz mit Autoren, Pressestellen, Firmen sowie deren Pressediensten und Publiorela-tion-Material,
2,	aus bereits veröffentlichten Unterlagen (Originalmanuskripten),
3,	aus Reprofilmen der veröffentlichten Fotos und Zeichnungen,
 
4. aus noch nicht veröffentlichten Unterlagen herauszugeben.
Im übrigen werden die Klage und die mit der Anschlußberufung der Klägerin im Schriftsatz vom 29. Mai 1969 erhobene Feststellungsklage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre vom Berufungsgericht abgewiesenen Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
 Ie Dem angefochtenen Urteil (vgl. BU 2/3, BU 20) ist zu entnehmen, daß Gegenstand der Anträge der Klägerin, die das Berufungsgericht abgewiesen hat, nämlich des unter Ziff. 5 und 6 der Klageschrift gestellten Herausgabeantrages und des mit der Anschlußberufung hilfsweise gestellten Feststellungsantrags nur diejenigen Reinzeichnungen und Fotoabzüge sind, die für solche Veröffentlichungen in der DBZ angefertigt worden sind, welche als Autorenbeiträge vom Beklagten oder von ihm und seinen Mitarbeitern und Angestellten in seinem Institut für Bauplanung und Bautechnik verfaßt und bearbeitet worden sind. Der Beklagte hat für diese Veröffentlichungen ein besonderes Seitenhonorar erhalten (BU 21). Für diese Beiträge sind ihm die Veröffentlichungsunterlagen, zu denen insbesondere Zeichnungsvorlagen und Fotos gehörten, von anderen Architekten zur Verfügung gestellt worden. Von diesen Zeichnungsvorlagen und Fotos sind auf Veranlassung des Beklagten für die Veröffentlichung in der DBZ in seinem Institut Reinzeichnungen und Fotoabzüge (Zweit- und Drittabzüge oder Reproduktionen von
 
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 Erstfotos) hergestellt und dort archiviert worden. Die Originalzeichnungen und Originalfotos sind den Einsendern grundsätzlich zurückgesandt worden.
II.	Nach diesen Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin als Verfasser der Beiträge anzusehen ist, zu denen die von der Klägerin herausverlangten Reinzeichnungen und Fotoabzüge gehören.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nicht Eigentümerin dieser Druckunterlagen geworden, ist rechtlich nicht angreifbar.
Entgegen dejn Vortrag der^Revision folgt ein Eigentumserwerb der Klägerin an diesen Druckunterlagen nicht schon daraus, daß sie zu dem Zwecke der Veröffentlichung in der DBZ hergestellt worden sind und daß die Klägerin Herrin dieses Zeitschriftenunternehmens ist. Denn der Beklagte hat die herausverlangten Druckunterlagen nicht in seiner Eigenschaft als Herausgeber der DBZ, sondern in seiner Eigenschaft als Verfasser von Beiträgen anfertigen lassen, und zwar durch seine Angestellten in seinem Institut für Bauplanung und Bautechnik.
An den vom Verfasser dem Verleger für den Druck zur Verfügung gestellten Druckunterlagen erwirbt jedoch der Verleger, wenn entgegenstehende Vereinbarungen fehlen, nach § 27 VerlG kein Eigentum (BGH GRUR 1969, 551). Die Regel, daß der Verfasser Eigentümer der von ihm dem Verleger für den Druck überlassenen Druckunterlagen bleibt,
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gilt auch für den Verfasser von Beiträgen für eine Zeitschrift (vgl. Bappert-Maunz, Verlagsrecht, § 41 Anm. 10 i. V. m. § 27 Anm. 2 und 6-8).
Baß sich den Vereinbarungen der Parteien bezüglich des Eigentums an den streitigen Druckvorlägen keine hiervon abweichende Regelung entnehmen läßt, ergibt sich aus den nachstehenden Ausführungen.
Da die Klägerin nicht Eigentümerin der streitigen Reinzeichnungen und Potoabzüge ist, ist der auf ihr Eigentum gestützte Herausgabeanspruch nicht begründet.
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Klägerin auch kein vertraglicher Herausgabeanspruch zusteht.
Ein solcher Anspruch kann nicht daraus hergeleitet werden, daß der Beklagte bezüglich der streitigen Druckunterlagen keinen Rückgabevorbehalt gemacht hat. Zwar sind nach § 27 VerlG nicht nur das Manuskript, sondern auch die Abbildungsvorlagen vom Verleger dem Verfasser zurückzugeben, sofern dieser vor dem Beginn der Vervielfältigung einen Rückgabevorbehalt gemacht hat (vgl. Bappert-Maunz aaO.
 § 27 Anm. 8). Der rechtspolitische Grund für diese Regelung, den Verleger durch den Vorbehalt zu besonderen Sorgfaltsmaßnahmen hinsichtlich der ihm zur Verfügung gestellten Druckvorlagen anzuhalten, damit diese dem Verfasser unversehrt zurückgegeben werden können (BGH aaO S. 553), ist im Streitfall aber ohne Bedeutung. Denn während der Dauer des Herausgebervertrages verblieben alle Druckunterlagen im Besitz des Beklagten. Dieser hatte daher auch keinen Anlaß,
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einen Herausgabeanspruch bezüglich der in seinem Eigentum verbleibenden Druckunterlagen durch einen Rückgabevorbehalt sicherzustellen.
Aus der Stellung des Beklagten als Herausgeber der Zeitschrift würde ein Herausgabeanspruch der Klägerin nur hergeleitet werden können, wenn der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, von sämtlichen Druckunterlagen - für eigene und für fremde Beiträge - für den Verlag Reinzeichnungen und Fotoabzüge anfertigen zu lassen und wenn er hierfür entweder gesondert honoriert worden wäre oder wenn diese Arbeit als durch sein Herausgeberhonorar abgegolten anzusehen gewesen wäre. Hierzu hat das Berufungsgericht jedoch ausgeführt, daß sich weder dem Vertrage vom 12./16. August 1952 noch den späteren Vereinbarungen der Parteien die Verpflichtung des Beklagten entnehmen lasse, für die Klägerin ein vollständiges Archiv anzulegen. Daß diese Feststellung des Berufungsgerichts auf Verfahrensverstoß (§ 286 ZPO) beruht, hat die Revision nicht zu rügen vermocht.
Schließlich ist es entgegen dem Vortrag der Revision auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht den Beklagten nicht aus dem Grunde als zur Herausgabe verpflichtet angesehen hat, weil die Klägerin ein Interesse habe, die streitigen Unterlagen für spätere Veröffentlichungen zu verwenden. Denn dem Beklagten steht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat (BU 22), ein gleiches Interesse zu, da er seine Beiträge anderweit veröffentlichen 'darf (vgl. § 42 Abs. 2 VerlG, jetzt gemäß § 141 Ziff. 4 UrhG ersetzt durch § 38 Abs. 1 UrhG).
Demnach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß der Beklagte auch nach den Vereinbarungen der Parteien nicht verpflichtet ist, die Reinzeichnungen und Fotoabzüge an die Klägerin herauszugeben, die er für die von ihm oder den Mitarbeitern seines Instituts verfaßten Veröffentlichung in der DBZ hat anfertigen lassen.
III.	Da das Berufungsgericht die Klageanträge zu Ziff. 5 und 6 und den mit der Anschlußberufung hilfsweise gestellte: Feststellungsantrag somit zu Recht als unbegründet abgewies« hat, ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger-Nieland	Sprenkmann	Schönberg
v. Gamm
 Schwerdtfeger