Die Aufnahme von Fahrgästen durch Mietwagen ist bei Leerfahrten auch dann zulässig, wenn die Bestellung bei einer mit dem Mietwagenunternehmer vertraglich verbundenen, im übrigen aber selbständigen Zentrale eingegangen ist und von dieser durch Funk an die angeschlossenen Mietwagen weitergegeben wird. Der Antrag, dem Beklagten zu verbieten, Pahraufträge von Kunden über Punk direkt an Mietwagen, die seiner Vermittlungszentrale angeschlossen sind, weiterzugeben, wird abgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger 20/21 und dem Beklagten 1/21 zur Last. Nach einem einstweiligen Verfügungsverfahren und neben einem im ersten Rechtszug zur Hauptsache vom Kläger für erledigt erklärten Antrag hat der Kläger beantragt, dem Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu dem Zwecke des Wettbewerbs Fahraufträge von Kunden über Funk direkt an Mietwagen, die seiner Vermittlungszentrale angeschlossen sind, weiterzugeben. Der Kläger ist der Auffassung, dieses Verhalten verstoße gegen § 49 Abs.4 Satz 4 PBefG, wonach bei Leerfahrten Ikhrgäste nicht aufgenommen werden dürfen, es sei denn, daß es sich um eine in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen des Unternehmers eingegangene Bestellung auf Abholung von Fahrgästen handelt. Das Berufungsgericht bejaht einen wettbewerbswidrigen Verstoß des Beklagten gegen die Vorschrift des § 49 Abs.4 Satz 4 PBefG, weil das von dem Beklagten geübte Verfahren dazu führe, daß Mietwagen bei Leerfahrten Fahrgäste auf-nähmen, obwohl noch kein Fahrauftrag in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen des Mietwagenunternehmers eingegangen sei. § 49 Abs.4 Satz 4 letzter Halbsatz PBefG müsse eng ausgelegt werden; ein Fahrauftrag, der in der Vermittlungszentrale des Beklagten eingegangen sei, sei damit nicht in den Geschäftsräumen des Mietwagenunternehmers eingegangen, dem der Auftrag weitergegeben werde. Es sei zwar zulässig, daß sich mehrere Mietwagen-untemehmer einer gemeinsamen Fahrtenvermittlungszentrale bedienten; dieser Fall sei aber nicht gegeben, weil der Beklagte die Vermittlung als eigenes Unternehmen betreibe. Eine dem Sinn und Zweck des § 49 Abs.4 PBefG Rechnung tragende Auslegung ergibt, daß der Beklagte nicht zu einer Verletzung dieser Vorschrift durch die seiner Zentrale angeschlossenen Mietwagenunternehmer Beihilfe geleistet hat. 1. Der hier maßgebliche Satz 4 des § 49 Abs.4 PBefG ist durch den Bundestagsausschuß für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen eingefügt worden (BTDrucks. Der Bundesgerichtshof hat von dieser Abwägung ausgehend festgestellt, daß § 4-9 Abs.4 Satz 2-4 PBefG Vorschriften zu dem Schutze und zur Existenzsicherung des gesamten Kraftdroschkengewerbes sind (BGH MDR 1965, 727). Die vom Gesetzgeber zu diesem Zweck - Schutz des Kraftdroschkengewerbes - angeordneten, im Streitfall in Betracht zu ziehenden, Maßnahmen sind: Verbot durch Breitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen Mietwagen anzubieten; Verbot eines Bereitstellens von Mietwagen, durch das ein droschkenähnlicher Verkehr erreicht wird; Verbot, bei Leerfahrten Fahrgäste aufzunehmen, es sei denn, daß es sich um eine in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen des Unternehmers eingegangene Bestellung auf Abholung von Fahrgästen handelt. bereitgestellte und mit besonderen Pflichten belastete Verkehrsträger Konkurrenz machen oder daß auch nur das Publikum durch die Art des Auftretens der Mietwagen in der Öffentlichkeit angeregt wird, auf den Mietwagen wie auf eine Kraftdroschke im Bereich der Öffentlichkeit zurückzugreifen (vgl. 3. Es wird daher im Schrifttum und in der Rechtsprechung als zulässig angesehen, daß Bestellungen von den Geschäftsräumen durch Sprechfunk an die Mietwagen weitergegeben werden (BayObLGSt 1966, 147, 149; OLG Celle VRS 29, 255, 258; Bidinger, Personenbeförderungsgesetz 1961, Rdz. 38 zu § 49; Sigl, Personenbeförderungsgesetz 1962 An. 9 zu § 49; Rautenberg/Frantzioch, 1961 An. 9/10 zu § 49; Greif, Personenbeförderungsgesetz 1961 Rdz. 19 zu § 49). Rationalisierung und Arbeitsteilung sind aber auch dem Mietwagenunternehmer nicht verwehrt, solange er den Bereich des Kraftdroschkenunternehmers als Trägers eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht von dieser dem besonderen Schutz unterliegenden Seite berührt. Die Vorschrift des § 49 Abs.4 Satz 4 PBefG, die entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung des Revisionsgegners einer über den engeren Wortsinn hinausgehenden Auslegung zugänglich ist, ist daher dahin zu verstehen, daß die Aufnahme von Fahrgästen bei Leerfahrten auch dann zulässig ist, wenn die Bestellung bei einer mit dem Mietwagenunternehmer vertraglich verbundenen, im übrigen aber selbständigen Zentrale eingegangen ist und von dieser durch Funk an Mietwagen weitergegeben wird, die der Zentrale angeschlossen sind (so auch OLG Frankfurt OLGZ 28, 284).
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein PBefG 1961 § 49 Abs. 4 Satz 4 Die Aufnahme von Fahrgästen durch Mietwagen ist bei Leerfahrten auch dann zulässig, wenn die Bestellung bei einer mit dem Mietwagenunternehmer vertraglich verbundenen, im übrigen aber selbständigen Zentrale eingegangen ist und von dieser durch Funk an die angeschlossenen Mietwagen weitergegeben wird. BGH, Urt. v. 5. Juni 1970 - I ZR 24/69 - OLG Bamberg LG Würzburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 24/69 URTEIL Verkündet am 5. Juni 1970 Werner, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Mietwagenvermittlers Franz istraße > Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr. und Dr. H - gegen den Kraftdroschkenunternehmer Max H e ZflHIHHIB, Ha^Bstraße (■, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1970 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Simon, Dr. Merkel und Dr. Schönberg für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. November 1968 teilweise aufgehoben und wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 26. März 1968 zu Ziff. II und III des Tenors wie folgt abgeändert: Der Antrag, dem Beklagten zu verbieten, Pahraufträge von Kunden über Punk direkt an Mietwagen, die seiner Vermittlungszentrale angeschlossen sind, weiterzugeben, wird abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kläger zu 12/13, dem Beklagten zu 1/13 auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger 20/21 und dem Beklagten 1/21 zur Last. Die Kosten der Revisionsinstanz hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein Kraftdroschkenunternehmer. Der Beklagte betreibt in eine Vermittlungszentrale für Mietwagen; er nimmt dort Fahraufträge entgegen und gibt sie über Funk an Fahrzeuge der seiner Zentrale angeschlossenen Mietwagenuntemehmer weiter. Nach einem einstweiligen Verfügungsverfahren und neben einem im ersten Rechtszug zur Hauptsache vom Kläger für erledigt erklärten Antrag hat der Kläger beantragt, dem Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu dem Zwecke des Wettbewerbs Fahraufträge von Kunden über Funk direkt an Mietwagen, die seiner Vermittlungszentrale angeschlossen sind, weiterzugeben. Der Kläger ist der Auffassung, dieses Verhalten verstoße gegen § 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG, wonach bei Leerfahrten Ikhrgäste nicht aufgenommen werden dürfen, es sei denn, daß es sich um eine in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen des Unternehmers eingegangene Bestellung auf Abholung von Fahrgästen handelt. Der Beklagte hält sein Verfahren für zulässig. Er meint, er unterliege nicht den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes. Da er mit seinen Vertragspartnern eine Gesellschaft gründen und seine bisherigen Geschäftsräume als Geschäftslokal der gemeinschaftlichen Verraittlungszentrale benutzen könne, sei es reiner Formalismus, sein jetziges Verfahren zu beanstanden. Das Landgericht hat antragsgemäß verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag aus der Berufungsinstanz, die Klage abzuweisen, weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht bejaht einen wettbewerbswidrigen Verstoß des Beklagten gegen die Vorschrift des § 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG, weil das von dem Beklagten geübte Verfahren dazu führe, daß Mietwagen bei Leerfahrten Fahrgäste auf-nähmen, obwohl noch kein Fahrauftrag in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen des Mietwagenunternehmers eingegangen sei. § 49 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz PBefG müsse eng ausgelegt werden; ein Fahrauftrag, der in der Vermittlungszentrale des Beklagten eingegangen sei, sei damit nicht in den Geschäftsräumen des Mietwagenunternehmers eingegangen, dem der Auftrag weitergegeben werde. Es sei zwar zulässig, daß sich mehrere Mietwagen-untemehmer einer gemeinsamen Fahrtenvermittlungszentrale bedienten; dieser Fall sei aber nicht gegeben, weil der Beklagte die Vermittlung als eigenes Unternehmen betreibe. Er sei selbst nicht Mietwagenunternehmer; daß seine Frau es sei, gebe ihm nicht die Steilung eines Mietwagen-unternehraers. Für seine Behauptung, die Geschäftsräume seiner Ehefrau seien identisch mit den Geschäftsräumen seiner Zentrale, habe der Beklagte keinen Beweis angetreten. Die Mietwagenunternehraer, die mit dem Beklagten in vertraglichen Beziehungen ständen, hätten auch nicht ihren Betriebssitz in die Geschäftsräume des Beklagten verlegt. Schließlich sei der Beklagte auch nicht der Vertreter oder ein Angestellter der in Betracht kommenden Mietwagenunternehmer, sondern selbständiger Gewerbetreibender. 5 II. Diese Ausführungen werden von der Revision zu Recht angegriffen. Eine dem Sinn und Zweck des § 49 Abs. 4 PBefG Rechnung tragende Auslegung ergibt, daß der Beklagte nicht zu einer Verletzung dieser Vorschrift durch die seiner Zentrale angeschlossenen Mietwagenunternehmer Beihilfe geleistet hat. 1. Der hier maßgebliche Satz 4 des § 49 Abs. 4 PBefG ist durch den Bundestagsausschuß für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen eingefügt worden (BTDrucks. III 2450). In der Begründung des Ausschusses heißt es dazu (S. 9): "Absatz 5 (jetzt 4) der Regierungsvorlage ist ergänzt worden, um eine noch schärfere Abgrenzung zwischen dem Kraftdroschkenverkehr und dem Mietwagenverkehr zu erreichen" . Eine sachliche Abgrenzung zwischen dem Kraftdroschken verkehr einerseits und dem Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen andererseits hatte bereits zuvor das Bundesverfassungsgericht vorgenommen (BVerfGE 11, 168, 186 f). Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus, der Kraftdroschkenverkehr berühre wichtige Interessen der Allgemeinheit. In größeren Städten seien Kraftdroschken die wichtigsten Träger individueller Verkehrsbedienung, auf. deren Dienste nicht mehr verzichtet werden könne; sie seien deshalb selbst öffentliche Verkehrsmittel und unterlägen der Beförderungspflicht; die Beförderungsentgelte würden behördlich festgesetzt. Ihre Stellung im Rahmen des Verkehrsganzen rechtfertige es, Existenz und Funktionieren dieses Zweiges des Gelegenheitsverkehrs als ein schutzwürdiges Gemeinschaftagut im Sinne der Auslegung des Art. 12 Abs. 1 GG anzusehen. 6 Das gleiche könne für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen nicht gelten. Seine Beförderungsleistungen würden nicht öffentlich angeboten; sie beruhten auf einem Vertrag, dessen Inhalt der Benutzer nach seinen persönlichen Wünschen bestimme. Mietwagen seien keine öffentlichen Verkehrsmittel, unterlägen deshalb weder der Beförderungspflicht noch der strengen Bindung der Beförderungspreise; sie erbrächten Leistungen des normalen wirtschaftlichen Verkehrs. Es lasse sich also nicht sagen, daß an Existenz und Funktionieren dieser Form des Gelegenheitsverkehrs ein überragendes Interesse der Allgemeinheit bestehe. Der Bundesgerichtshof hat von dieser Abwägung ausgehend festgestellt, daß § 4-9 Abs. 4 Satz 2-4 PBefG Vorschriften zu dem Schutze und zur Existenzsicherung des gesamten Kraftdroschkengewerbes sind (BGH MDR 1965, 727). 2. Die vom Gesetzgeber zu diesem Zweck - Schutz des Kraftdroschkengewerbes - angeordneten, im Streitfall in Betracht zu ziehenden, Maßnahmen sind: Verbot durch Breitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen Mietwagen anzubieten; Verbot eines Bereitstellens von Mietwagen, durch das ein droschkenähnlicher Verkehr erreicht wird; Verbot, bei Leerfahrten Fahrgäste aufzunehmen, es sei denn, daß es sich um eine in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen des Unternehmers eingegangene Bestellung auf Abholung von Fahrgästen handelt. Diese Maßnahmen sollen verhindern, daß die Mietwag enunternehm er in den besonders geschützten Tätigkeitsbereich der Kraftdroschkenunternehmer eindringen und den Kraftdroschkenunternehmern als in der Öffentlichkeit bereitgestellte und mit besonderen Pflichten belastete Verkehrsträger Konkurrenz machen oder daß auch nur das Publikum durch die Art des Auftretens der Mietwagen in der Öffentlichkeit angeregt wird, auf den Mietwagen wie auf eine Kraftdroschke im Bereich der Öffentlichkeit zurückzugreifen (vgl. auch BayObLGSt 1966, 147 f; OLG Celle VRS 29, 255). 3. Es wird daher im Schrifttum und in der Rechtsprechung als zulässig angesehen, daß Bestellungen von den Geschäftsräumen durch Sprechfunk an die Mietwagen weitergegeben werden (BayObLGSt 1966, 147, 149; OLG Celle VRS 29, 255, 258; Bidinger, Personenbeförderungsgesetz 1961, Rdz. 38 zu § 49; Sigl, Personenbeförderungsgesetz 1962 Anm. 9 zu § 49; Rautenberg/Frantzioch, 1961 Anm. 9/10 zu § 49; Greif, Personenbeförderungsgesetz 1961 Rdz. 19 zu § 49). Denn durch diese Art der Weitergabe von Bestellungen wird der besondere Tätigkeitsbereich der Kraftdroschkenunternehmer nicht berührt. Es gehört nicht zu den dem Kraftdroschkenverkehr vorbehaltenen Maßnahmen, Bestellungen durch Funksprechverkehr aufzunehmen, sondern ist eine Rationalisierungs-raaßnahme, zu der jeder Unternehmer in gleichem Maße berechtigt ist. Im Schrifttum wird es auch als zulässig angesehen, wenn mehrere Unternehmer zur wirtschaftlicheren Arbeitsweise gemeinsam eine Funksprechanlage benutzen (so z.B. Rautenberg/Frantzioch, Anm. 9/10 zu § 49; Sigl, Anm. 8 zu § 49; Greif, Rdz. 19 zu § 49). Es gelten insoweit dieselben Erwägungen, wie zur Begründung der Zulässigkeit des Funkübermittlungsver- 8 kehrs als solchem. Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Beschränkungen ist immer von dem rechtlich anerkennenswerten Zweck der Beschränkung auszugehen, die daher nur soweit reichen darf, wie der Zweck das gebietet. Rationalisierung und Arbeitsteilung sind aber auch dem Mietwagenunternehmer nicht verwehrt, solange er den Bereich des Kraftdroschkenunternehmers als Trägers eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht von dieser dem besonderen Schutz unterliegenden Seite berührt. 4. Bas ist aber auch dann nicht der Pall, wenn die Mietwagenunternehmer sich nicht zu einer zentralen gemeinsamen Vermittlung entschließen, sondern es ein selbständiger Unternehmer vertraglich übernimmt, Bestellungen auf Mietwagenfahrten aufzunehraen und nach einem besonderen Verteilerschlüssel oder sonstigen Merkmalen an die Mietwagenunternehmer weiterzugeben. Auch mit dieser Maßnahme wird nicht in den den Kraftdroschken vorbehaltenen Tätigkeitsbereich eingegriffen, insbesondere wird kein kraftdroschkenähnlicher Verkehr eröffnet. Die Vorschrift des § 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG, die entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung des Revisionsgegners einer über den engeren Wortsinn hinausgehenden Auslegung zugänglich ist, ist daher dahin zu verstehen, daß die Aufnahme von Fahrgästen bei Leerfahrten auch dann zulässig ist, wenn die Bestellung bei einer mit dem Mietwagenunternehmer vertraglich verbundenen, im übrigen aber selbständigen Zentrale eingegangen ist und von dieser durch Funk an Mietwagen weitergegeben wird, die der Zentrale angeschlossen sind (so auch OLG Frankfurt OLGZ 28, 284). Da nach alledem die Mietwagenunternehmer durch die Inanspruchnahme des Beklagten nicht gegen § 49 Abs. 4 PBefG verstoßen haben, kommt eine Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung der Vermittlungstätigkeit nach § 1 UWG nicht in Betracht. Das Berufungsurteil war daher in diesem Umfang aufzuheben und auf die Berufung des Beklagten die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91» 97 Abs. 1 ZPO. Alff Simon Krüger-Nieland Merkel Schönberg