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BGH · I ZR 24/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 24/68

Pür Klagen wegen Verletzung eines Urheber- oder Leistungsschutzrechts kann die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Sitz einer Gesellschaft zur Verwertung urheberrechtlicher Nutzungsrechte oder Einwilligungsrechte nicht damit begründet werden, daß der Verletzer es unterlassen habe, die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen oder daß ein aus dem Eingriff in diese Rechte entstandener Schaden am Sitz der Gesellschaft eingetreten sei. Die Klägerin hat beim Amtsgericht Berlin-Gharlotten-burg unter 25 B 7694/66 einen Vollstreckungsbefehl über 5.892,50 DM nebst Zinsen gegen den Beklagten mit der Begründung erwirkt, dieser habe in den Jahren 1964 - 1966 Die Klägerin hat die Klage nach Verweisung an das Landgericht Berlin in Höhe von 270,— DM nebst Zinsen zurückgenommen und im übrigen beantragt, den Vollstreckungsbefehl vom 1. Das Landgericht hat abgesonderte Verhandlung und Entscheidung über die Präge der örtlichen Zuständigkeit angeordnet und diese durch ein als Zwischenurteil be-zeichnetes Urteil verneint. Beide Vorinstanzen haben angenommen, daß gemäß §17 WahrnG (BGBl 1965 I, 1294) das Landgericht Berlin zur Entscheidung über die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche örtlich nicht zuständig ist. Nach § 17 Abs. 1 WahrnG ist für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen Verletzung eines von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechts oder Einwilligungsrechts das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung vorgenommen worden ist oder der Verletzer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 1. Die Revision ist der Meinung, durch diese Vorschrift sei an dem bisherigen, nach Maßgabe des § 32 ZPO zu bestimmenden Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nichts geändert worden. Wie aber das Landgericht Berlin in ständiger Rechtsprechung für Ansprüche der Klägerin aus der Verletzung von Musikaufführungsrechten anerkannt habe, sei die darin liegende unerlaubte Handlung als am Sitz der Klägerin in Berlin begangen anzusehen. Sofern die Neuregelung bezweckt habe, den Gerichtsstand am Sitz der Klägerin für derartige Eälle auszuschalten, habe dies in dem Gesetz keinen Ausdruck gefunden und Dieses Recht aber stehe der Klägerin als Wahrnehmungsgesellschaft zu, wie sich aus der vorangehenden Vorschrift des § 16 WahrnG ergebe, wonach die Veranstalter vor der Veranstaltung die "Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen" haben. lege man § 17 Abs. 1 WahrnG dagegen im Sinne des angefochtenen Urteils aus, dann sei die Vorschrift als gegen die Klägerin gerichtetes, von der allgemeinen Regel des § 32 ZPO abweichendes Ausnahmegesetz nach Art. 3 GG nichtig. Eine Verletzung am Sitz des Rechtsinhabers hat die Rechtsprechung auch für andere Immaterialgüterrechte wie das Patentrecht und das Warenzeichenrecht verneint (RG JW 1885, 181; RGZ 72, 41). An diesem Rechtszustand kann sich, soweit die Gerichtsstandsregelung des § 32 ZPO in Präge steht, auch nicht dadurch etwas ändern, daß der Urheber seine Hutzungsrechte durch eine Gesellschaft wahrnehmen läßt (ebenso Stein-Jonas-Schönke-Pohle aaO; von Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 105 An. 5; Spengler, GRUR 1953» 78; Voigtländer-Elster-Kleine, Urheberrecht 4. Das Landgericht Berlin hat die Zuständigkeit nach § 32 ZPO am Sitz der Klägerin in Pällen ungenehmigter Musikaufführungen ursprünglich auch damit zu begründen versucht, der aus der unerlaubten Handlung entstandene Schaden sei am Sitz der Klägerin in Berlin eingetreten. Bei einem Eingriff in urheberrechtliche Mut-zungsbefugnisse ist die unerlaubte Handlung dagegen vor dem Eintritt des Schadens vollendet; mit dem Ort des Schadenseintritts kann daher für diese Eälle die Zuständigkeit nach § 32 ZPO nicht begründet werden. Schließlich kann entgegen der Auffassung des Landgerichts Berlin die Zuständigkeit nach § 32 ZPO am Sitz der Klägerin weder mit der Monopolstellung der Klägerin noch damit begründet werden, die Klägerin pflege bei Erteilung der Einwilligung immer den Gerichtsstand Berlin zu vereinbaren und es sei für sie unzu demutbar, die ihre Einwilligung nicht einholenden Verletzer an anderen Orten zu verklagen. Die in § 17 Abs. 1 WahrnG enthaltene Regelung hat hiernach, was den Begriff des Begehungsortes bei unerlaubten Handlungen betrifft, an dem bis dahin nach § 32 ZPO geltenden Rechtszustand nichts geändert. c) Der Gerichtsstand am Sitz der Klägerin kann aber auch nicht damit begründet werden, im Streitfall sei ein Einwilligungsrecht der Klägerin verletzt. Schon daran scheitert für die Präge des Gerichtsstandes die Konstruktion der Revision, neben dem jeweils verletzten Urheberrecht sei ein eigenes "Einwilligungsrecht" der Klägerin zu denken, das schon durch die Uichteinholung der Einwilligung am Sitz der Klägerin als verletzt anzusehen sei. Daß in § 17 Abs. 1 WahrnG auch in Fällen der Wahrnehmung solcher fremder Einwilligungs rechte daneben noch ein eigenes Einwilligungsrecht der Wahrnehmungsgesellschaft als verletzt anzusehen sei, macht auch die Revision nicht geltend. Es würde sich daher bei Zugrundelegung ihrer Auslegung eine verschiedene Regelung des Gerichtsstandes für die Fälle der Verletzung von Urhebernutzungsrechten und von Einwilligungsrechten der vorgenannten Art ergeben; dafür bietet das Gesetz aber nach seinem Wortlaut und Zusammenhang keinen Anhaltspunkt. Auf die Vorschrift des § 16 Abs. 1 WahrnG kann sich die Klägerin für ihre Auslegung nicht berufen. Ein "Einwilligungsrecht" der Wahrnehmungsgesellschaften, das hei Verletzung einen Gerichtsstand an ihrem Sitz begründen könnte, ist damit nicht geschaffen worden. Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der Auslegung des § 17 Abs. 1 WahrnG auch den Zusammenhang berücksichtigt, in den die Vorschrift gestellt ist. c) Auch die in § 17 Abs. 1 Satz 2 WahrnG vorgesehene Möglichkeit, Urheberrechtsstreitigkeiten für die Bezirke mehrerer Land- oder Amtsgerichte einem bestimmten Gericht zuzuweisen, spricht gegen die von der Revision vertretene Auslegung. Der Umstand, daß diese völlig klare Fassung nicht Gesetz geworden und durch den Begriff der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten oder Einwilligungsrechten ersetzt worden ist, rechtfertigt keine andere Auslegung, denn die ursprüngliche Fassung wurde nur deshalb fallen gelassen, weil nicht nur Musik- Das Landgericht hätte, da ein Hilfsantrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Gericht nicht gestellt war, die Klage als unzulässig abweisen müssen.

Zitierte Normen: § 276 ZPO § 17 WahrnG § 32 ZPO § 16 WahrnG § 32 ZPO § 19 UrhG § 32 ZPO § 17 WahrnG § 32 ZPO § 17 WahrnG § 97 ZPO
VorschriftGerichtsstandBerlinLandgerichtZPOKlägerinWahrnGVerletzungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:: ja BGHZ:	ja
 WahrnG § 17; ZPO § 32
Pür Klagen wegen Verletzung eines Urheber- oder Leistungsschutzrechts kann die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Sitz einer Gesellschaft zur Verwertung urheberrechtlicher Nutzungsrechte oder Einwilligungsrechte nicht damit begründet werden, daß der Verletzer es unterlassen habe, die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen oder daß ein aus dem Eingriff in diese Rechte entstandener Schaden am Sitz der Gesellschaft eingetreten sei.
BGH, Urt. v. 14. Mai 1969 - I ZR 24/68 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 24/68 URTEIL	Verkündet am
14. Mai 1969
JustizoberSekretär als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit	der Geschäftsstelle
 der G Gc	f	m	A
u m	Ve	:	,
vertreten durch ihren Vorstand, Generaldirektor Dr. h.c. E:	S	,	B	,	B	Straße	/	,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
gegen
 den Inhaber eines Eestzeltbetriebes H E S	,	F
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Alff, Dr. Merkel und Dr. Girisch
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Dezember 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger wahr. Ihr ist die nach § 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965 (BGBl I 1294) erforderliche Erlaubnis erteilt worden (Bekanntmachung im BAnz. Ur. 189 v. 6. Oktober 1967).
Der Beklagte ist Inhaber eines Eestzeltbetriebes und führt in Süddeutschland Eestveranstaltungen durch. Er hat seinen Wohnsitz in Süddeutschland.
Die Klägerin hat beim Amtsgericht Berlin-Gharlotten-burg unter 25 B 7694/66 einen Vollstreckungsbefehl über 5.892,50 DM nebst Zinsen gegen den Beklagten mit der Begründung erwirkt, dieser habe in den Jahren 1964 - 1966
 
bei zahlreichen Veranstaltungen ohne ihre Einwilligung urheberrechtlich geschützte Musikwerke öffent-lieh aufgeführt.
Die Klägerin hat die Klage nach Verweisung an das Landgericht Berlin in Höhe von 270,— DM nebst Zinsen zurückgenommen und im übrigen beantragt,
 den Vollstreckungsbefehl vom 1. September 1966 abzüglich des zurückgenommenen Betrages von 270,— DM nebst Zinsen aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte hat seinen Einspruch gegen den Vollstrek-kungsbefehl in Höhe von 1.166,40 DM zurückgenommen und beantragt,
 die Klage wegen des weitergehenden Betrages abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit aufzuerlegen, als sie die Klage zurückgenommen hat.
Das Landgericht hat abgesonderte Verhandlung und Entscheidung über die Präge der örtlichen Zuständigkeit angeordnet und diese durch ein als Zwischenurteil be-zeichnetes Urteil verneint.
Mit ihrer dagegen erhobenen Berufung hat die Klägerin beantragt,
 das Zwischenurteil abzuändern und die Sache unter Verwerfung der prozeßhindernden Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zur Verhandlung und Entscheidung in der Hauptsache an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen.
 
Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht hat angenommen, das Landgericht Berlin sei nach § 276 Abs. 2 ZPO an die vom Amtsgericht Charlottenburg im ordentlichen amtsgerichtlichen Verfahren ausgesprochene Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Berlin gebunden gewesen. Dem kann nicht gefolgt werden. Ein Verweisungsbeschluß bindet grundsätzlich nur, soweit er nach seinem Inhalt erkennbar binden wollte. Aus diesem Grunde kann das Landgericht zur Weiterverweisung an ein örtlich ausschließlich zuständiges Gericht befugt sein, wenn das Amtsgericht zuvor nur mit Rücksicht auf den Streitwert an das Landgericht verwiesen hatte (BGH NJW 1963, 585; 1964, 46 u. 1417 f). Im Streitfall hatte sich das Amtsgericht nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß vom 26. Oktober 1966 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen. Damit hatte es erkennbar zu dem Ausdruck gebracht, daß es nur die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts bejahte, ohne es zugleich auch als örtlich zuständig zu bezeichnen. Das Landgericht war daher nicht gehindert, sich für örtlich unzuständig zu erklären.
II.	Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der von ihr wahrgenomme-
 
nen und ihr übertragenen Musikaufführungsrechte geltend. Nach ihrer Behauptung soll der Beklagte ohne ihre Einwilligung in verschiedenen Orten Süddeutschlands öffentliche Aufführungen urheberrechtlich geschützter Werke der Musik veranstaltet haben.
Beide Vorinstanzen haben angenommen, daß gemäß §17 WahrnG (BGBl 1965 I, 1294) das Landgericht Berlin zur Entscheidung über die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche örtlich nicht zuständig ist. Diese Vorschrift ist mangels entgegenstehender Bestimmung nach den Grundsätzen des intertemporären Zivilprozeßrechts auf die nach Inkrafttreten des Wahrnehmungsgesetzes erhobene Klage anzuwenden.
Nach § 17 Abs. 1 WahrnG ist für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen Verletzung eines von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechts oder Einwilligungsrechts das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung vorgenommen worden ist oder der Verletzer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
1. Die Revision ist der Meinung, durch diese Vorschrift sei an dem bisherigen, nach Maßgabe des § 32 ZPO zu bestimmenden Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nichts geändert worden. Wie aber das Landgericht Berlin in ständiger Rechtsprechung für Ansprüche der Klägerin aus der Verletzung von Musikaufführungsrechten anerkannt habe, sei die darin liegende unerlaubte Handlung als am Sitz der Klägerin in Berlin begangen anzusehen. Sofern die Neuregelung bezweckt habe, den Gerichtsstand am Sitz der Klägerin für derartige Eälle auszuschalten, habe dies in dem Gesetz keinen Ausdruck gefunden und
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deshalb für die Gesetzesauslegung auszuscheiden. Die jetzige Passung bestätige sogar den Rechtsstandpunkt der Klägerin, indem sie als verletztes Recht auch das Einwilligungsrecht aufführe. Dieses Recht aber stehe der Klägerin als Wahrnehmungsgesellschaft zu, wie sich aus der vorangehenden Vorschrift des § 16 WahrnG ergebe, wonach die Veranstalter vor der Veranstaltung die "Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen" haben. lege man § 17 Abs. 1 WahrnG dagegen im Sinne des angefochtenen Urteils aus, dann sei die Vorschrift als gegen die Klägerin gerichtetes, von der allgemeinen Regel des § 32 ZPO abweichendes Ausnahmegesetz nach Art. 3 GG nichtig.
2. Der Revision kann nicht beigetreten werden.
a)	§ 17 Abs. 1 WahrnG regelt, soweit er Eingriffe in das Urheberrecht betrifft, den Gerichtsstand für unerlaubte Handlungen. Mit der für diese allgemein geltenden Regel des § 32 ZPO stimmt er insofern überein, als auch er auf den Ort der Vornahme der Verletzungshandlung abstellt. Dieser Begriff entspricht dem der "Begehung" der unerlaubten Handlung im Sinne des
§ 32 ZPO. Davon geht auch die Revision aus.
b)	Als verletzte Rechte führt § 17 Abs. 1 das "wahrgenommene Nutzungsrecht oder Einwilligungsrecht" auf. Im vorliegenden Streitfall nimmt die Klägerin ein urheberrechtliches Nutzungs recht, nämlich das Musikaufführungsrecht nach § 19 Abs. 2 UrhG wahr. Dieses Recht ist aber nicht am Sitz der Klägerin verletzt. Pür die Auslegung des § 17 Abs. 1 ist insoweit die zu
§ 32 ZPO entwickelte Rechtsauffassung heranzuziehen.
Die Rechtsprechung des Landgerichts Berlin, auf die
 
sich die Revision stützt, beruhte jedoch auf einer unrichtigen Auslegung dieser Vorschrift. Besteht die unerlaubte Handlung - wie in dem hier gegebenen Palle einer nicht genehmigten Musikaufführung - in einem positiven Tun, so ist der Ort des Handelns und nicht derjenige maßgebend, an dem hätte gehandelt, z.B. eine Zustimmung hätte eingeholt werden müssen, um die unerlaubte Handlung in eine rechtmäßige zu verwandeln (Stein-Jonas-Schönke-Pohle, ZPO 19. Aufl. § 32 Anm. IV). Das Urheberrecht ist nicht am Wohnsitz des Urhebers lokalisiert, so daß jeder Eingriff in dieses Recht es am Sitz des Inhabers verletzen würde. Eine Verletzung am Sitz des Rechtsinhabers hat die Rechtsprechung auch für andere Immaterialgüterrechte wie das Patentrecht und das Warenzeichenrecht verneint (RG JW 1885, 181;
 RGZ 72, 41). An diesem Rechtszustand kann sich, soweit die Gerichtsstandsregelung des § 32 ZPO in Präge steht, auch nicht dadurch etwas ändern, daß der Urheber seine Hutzungsrechte durch eine Gesellschaft wahrnehmen läßt (ebenso Stein-Jonas-Schönke-Pohle aaO; von Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 105 Anm. 5; Spengler, GRUR 1953» 78; Voigtländer-Elster-Kleine, Urheberrecht 4. Aufl. 1952,
§§ 36, 37 Anm. 9; a.M. Bötticher bei Schulze, Recht und Unrecht 1954 S. 220 ff und ihm folgend das Landgericht Berlin, GRUR 1955, 553).
Das Landgericht Berlin hat die Zuständigkeit nach § 32 ZPO am Sitz der Klägerin in Pällen ungenehmigter Musikaufführungen ursprünglich auch damit zu begründen versucht, der aus der unerlaubten Handlung entstandene Schaden sei am Sitz der Klägerin in Berlin eingetreten. Dem ist ein Teil des Schrifttums (Benkard, GRUR 1954, 181; David, GRUR 1955, 25) beigetreten. Diese Begrün-
 
dung ist jedoch unhaltbar. Benkard beruft sich zu Unrecht auf Rosenberg (Lehrbuch des Zivilprozeßrechts,
8. Aufl. § 35 II 5), und David zu Unrecht auf die Entscheidung des Reichsgerichts in Gruchot Bd. 46 S. 1047, die einen Eall des Betruges betrifft, bei dem die schädigende Vermögensverfügung des Verletzten ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes der unerlaubten Handlung bildet. Bei einem Eingriff in urheberrechtliche Mut-zungsbefugnisse ist die unerlaubte Handlung dagegen vor dem Eintritt des Schadens vollendet; mit dem Ort des Schadenseintritts kann daher für diese Eälle die Zuständigkeit nach § 32 ZPO nicht begründet werden.
Wo in der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang auf den in den Tatbestand einbezogenen Erfolg abgestellt wird, handelt es sich nicht um die Schadensfolgen, sondern um einen Erfolg der Art, daß ohne ihn die Handlung nicht vollendet wäre (Bötticher aaO, OLG Ziel, SchlHA 1946, 501). Schließlich kann entgegen der Auffassung des Landgerichts Berlin die Zuständigkeit nach § 32 ZPO am Sitz der Klägerin weder mit der Monopolstellung der Klägerin noch damit begründet werden, die Klägerin pflege bei Erteilung der Einwilligung immer den Gerichtsstand Berlin zu vereinbaren und es sei für sie unzu demutbar, die ihre Einwilligung nicht einholenden Verletzer an anderen Orten zu verklagen.
Die in § 17 Abs. 1 WahrnG enthaltene Regelung hat hiernach, was den Begriff des Begehungsortes bei unerlaubten Handlungen betrifft, an dem bis dahin nach § 32 ZPO geltenden Rechtszustand nichts geändert. Die neue Vorschrift stellt deshalb auch nicht, wie die Revision meint, ein gegen die Klägerin gerichtetes Ausnahmegesetz dar, das gleiche Tatbestände in willkürli-
 
eher Weise ungleich regele; die Entstehungsgeschichte ergibt vielmehr hierzu nur, daß der Gesetzgeber die Richtigkeit der vielfach angegriffenen Rechtsprechung des Berliner Landgerichts bezweifelte und durch die Passung des § 17 Abs. 1 sicherstellen wollte, daß die oft rechtsunkundigen Musikveranstalter nicht gezwungen sein sollten, sich auf einen Rechtsstreit in Berlin einzulassen, was für sie nicht selten mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zu den in Betracht kommenden Streitwerten ständen.
c)	Der Gerichtsstand am Sitz der Klägerin kann aber auch nicht damit begründet werden, im Streitfall sei ein Einwilligungsrecht der Klägerin verletzt.
Wie der Wortlaut des § 17 Abs. 1 WahrnG im Zusammenhang mit den diesem Gesetz zugrunde liegenden Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes ergibt, sind zwei Pallgruppen zu unterscheiden: Die Verletzung von Urhebernutzungsrechten und die Verletzung von Einwilligungsrechten. In beiden Pallgruppen muß es sich aber um "wahrgenommeneM, d.h. um fremde, nicht um eigene Ausschließlichkeitsrechte handeln. Schon daran scheitert für die Präge des Gerichtsstandes die Konstruktion der Revision, neben dem jeweils verletzten Urheberrecht sei ein eigenes "Einwilligungsrecht" der Klägerin zu denken, das schon durch die Uichteinholung der Einwilligung am Sitz der Klägerin als verletzt anzusehen sei.
Die Auffassung der Revision würde auch zu der unannehmbaren Polgerung zwingen, im Palle der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungs rechten (erste Alter-
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 native des § 17 Abs. 1) den Gerichtsstand des eigentlichen Verletzungsortes und des Sitzes der Wahrnehmungsgesellschaft zur Wahl zu stellen, in den Fallen der Verletzung wahrgenommener Einwilligungs rechte dagegen nicht. Mit den "Einwilligungsrechten" dieser Vorschrift sind nämlich die im Urheberrechtsgesetz im einzelnen aufgeführten Fälle gemeint, in denen das Gesetz das Erfordernis der Einwilligung aufstellt, so z.B. zugunsten des Urhebers des Originalwerks gegenüber der Veröffentlichung oder Verwertung von Bearbeitungen seines Werks (§ 23), des Miturhebers im Falle von Änderungen des Werkes (§8 Abs. 2), des Urhebers bei Übernahme von Melodien (§ 24 Abs. 2), oder bei Weiterübertragung von Urhebernutzungsrechten (§ 34 Abs. 1), sowie zugunsten der ausübenden Künstler nach §§ 74 - 76 des Gesetzes.
Daß in § 17 Abs. 1 WahrnG auch in Fällen der Wahrnehmung solcher fremder Einwilligungs rechte daneben noch ein eigenes Einwilligungsrecht der Wahrnehmungsgesellschaft als verletzt anzusehen sei, macht auch die Revision nicht geltend. Es würde sich daher bei Zugrundelegung ihrer Auslegung eine verschiedene Regelung des Gerichtsstandes für die Fälle der Verletzung von Urhebernutzungsrechten und von Einwilligungsrechten der vorgenannten Art ergeben; dafür bietet das Gesetz aber nach seinem Wortlaut und Zusammenhang keinen Anhaltspunkt.
Auf die Vorschrift des § 16 Abs. 1 WahrnG kann sich die Klägerin für ihre Auslegung nicht berufen. Mit dieser Bestimmung ist lediglich aus Gründen der Vorsorge für die vielfach rechtsunkundigen Musikveranstalter klargestellt worden, was sie bei Musikveranstaltungen rechtlich zu beachten haben; für den Rechtskundigen wäre die Vorschrift überflüssig gewesen (Begrdg. zu dem Regierungs-
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 entwurf § 16, BT-Drucks. IY/271 S. 18: f). Ein "Einwilligungsrecht" der Wahrnehmungsgesellschaften, das hei Verletzung einen Gerichtsstand an ihrem Sitz begründen könnte, ist damit nicht geschaffen worden.
Erst recht könnte es sich dabei aber nicht um ein "wahrgenommenes" Einwilligungsrecht im Sinne des § 17 Abs. 1 handeln.
Der Gerichtsstand des § 17 Abs. 1 WahrnG gründet sich hiernach auf die Verletzung der Nutzungsrechte der Urheber und der oben genannten Einwilligungsrechte, nicht aber auf die Verletzung eigener sogenannter Einwilligungsrechte der Wahrnehmungsgesellschaften. Diese Auslegung entspricht, wie die Revision nicht in Abrede stellt, auch dem aus der Entstehungsgeschichte deutlich hervorgehenden Willen des Gesetzgebers. Hätte dieser den Gerichtsstand am Sitz der Verwertungsgesellschaften entsprechend der Rechtsprechung des Landgerichts Berlin klarstellen wollen, so hätte er das angesichts der dagegen erhobenen Einwendungen zu dem Ausdruck bringen müssen.
3. Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der Auslegung des § 17 Abs. 1 WahrnG auch den Zusammenhang berücksichtigt, in den die Vorschrift gestellt ist.
a)	Der wesentliche Unterschied dieser Bestimmung gegenüber § 32 ZPO besteht darin, daß der Gerichtsstand als ausschließlicher ausgestaltet ist. Die Einführung der Ausschließlichkeit bezweckt den Ausschluß von Gerichtsstandsvereinbarungen. Solche Vereinbarungen wurden vor Inkrafttreten des Gesetzes nicht von den Musikveranstaltern, sondern von den Wahrnehmungsgesellschaften, so auch von der Klägerin, herbeigeführt. Der Zweck
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der Vorschrift kann deshalb nicht sein, die Wahrnehmungsgesellschaften gegön Vereinbarungen zu schützen, die den Gerichtsstand zu ihrem Nachteil gestalteten; die Vorschrift bezweckt insoweit vielmehr ersichtlich den Schutz der Veranstalter gegen solche Vereinbarungen. Dieser Zweck würde aber verfehlt, wollte man die Vorschrift dahin auslegen, daß der Sitz der Wahrnehmungsgesellschaft einen ausschließlichen Gerichtsstand begründe.
b)	Nach § 17 Abs. 2 WahrnG kann die Verwertungsgesellschaft, sofern nach Abs. 1 Satz 1 für mehrere Rechtsstreitigkeiten gegen denselben Verletzer verschiedene Gerichte zuständig sind, alle Ansprüche bei einem dieser Gerichte geltend machen. Für eine solche Regelung hätte aber kein Bedürfnis bestanden, wenn die Verwertungsgesellschaft schon nach § 17 Abs. 1 Satz 1 den ausschließlichen Gerichtsstand an ihrem Sitz in Anspruch nehmen könnte.
c)	Auch die in § 17 Abs. 1 Satz 2 WahrnG vorgesehene Möglichkeit, Urheberrechtsstreitigkeiten für die Bezirke mehrerer Land- oder Amtsgerichte einem bestimmten Gericht zuzuweisen, spricht gegen die von der Revision vertretene Auslegung. Für eine Zusammenfassung dieser Art würde kein Anlaß bestehen, wenn die Gerichte am Sitz der Verwertungsgesellschaften ohnehin ausschließlich zuständig wären.
d)	Die ursprünglich vorgesehene Fassung des § 17 Abs. 1 WahrnG hatte darauf abgestellt, wo "die Veranstaltung stattgefunden” hat. Der Umstand, daß diese völlig klare Fassung nicht Gesetz geworden und durch den Begriff der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten oder Einwilligungsrechten ersetzt worden ist, rechtfertigt keine andere Auslegung, denn die ursprüngliche Fassung wurde nur deshalb fallen gelassen, weil nicht nur Musik-
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aufführungen erfaßt werden sollten und mußten.
Fach alledem hat das Kammergericht die Berufung der Klägerin mit Recht zurückgewiesen.
III. Die Revision rügt schließlich, daß das Kammergericht den Urteilssatz des Landgerichts, wonach das Landgericht örtlich nicht zuständig sei, dahin abgeändert hat,daß die Klage als unzulässig abgewiesen werde. Sie sieht darin die Umdeutung eines Zwischenurteils in ein Endurteil und einen Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers.
Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Landgericht hätte, da ein Hilfsantrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Gericht nicht gestellt war, die Klage als unzulässig abweisen müssen. Bei Eehlen einer von Amts wegen zu berücksichtigenden Prozeßvoraussetzung ist auch das Rechtsmittelgericht berechtigt und verpflichtet, die Klage völlig abzuweisen, auch wenn der Kläger in der ersten Instanz zu dem Teil obsiegt, der Beklagte aber keine Berufung eingelegt hat. Die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts ist ein von Amts wegen zu beachtendes Prozeßhindernis; das Berufungsgericht durfte und mußte deshalb, da auch im zweiten Rechtszug kein Hilfsantrag auf Verweisung gestellt worden ist, die Klage als unzulässig abweisen. Dabei mußte es auch im dritten Rechtszug bleiben, weil die Klägerin auch hier keinen entsprechenden Hilfsantrag gestellt hat.
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Danach war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurüekzuweisen.
Pehle
 Sprenkmann
Merkel
 Girisch
Alff