Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15* Januar 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Simon und Dr. Merkel für Recht erkannt: Die Klägerin beanstandet die Verteilung von Kalendern, die in der Qualität dem genannten VoJ^-Kalender entsprechen, als unzulässige Zugabe und als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, dies insbesondere, wenn zugleich die Wechselrahmen angeboten werden. hie Klägerin hat behauptet, der von der Beklagten verteilte Wandkalender habe einen Verkehrswert von mindestens DM 4, —, sei jedoch angesichts seiner aufwendigen 0e-stältung, des hochwertigen Papiers und des Drucks auf JM 6,— bis 8,— zu schätzen, hie Kunden der Beklagten rechneten entsprechend der bisherigen Übung mit einer solchen Kalenderzugabe zu dem Jahres?/echsel. Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten bei Meldung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu verbieten, an ihre Kunden Wandkalender der Qualität ihres Vo^p-Kalenders für 1966 unentgeltlich abzugeben und damit insbesondere das Angebot von Wechselrahmen zu dem Preis von DM 7,80 für zwei Stück zu koppeln. ßie hat vorgetragen, die Zuwendung dieser Kalender sei nicht als Zugabe für ihre Kunden, sondern als Belohnung der Mitglieder für ihre Treue gedacht und werde auch von dem Bedachten so aufgefaßt. Bin Zusammenhang mit Kaufabschlüssen bestehe schon deshalb nicht, weil nur Mitglieder den Kalender erhielten, diese aber ohne Rücksicht darauf, ob sie im Laufe des Jahres Kunden gewesen seien. Die durch § 1 UWG gezogenen Wertgrenzen würden nicht ÜberschrittenIhr Kalender für 1966 habe allenfalls einen Wert von DM — bis 4, —, wie der Vergleich mit Preis und Qualität des von der Klägerin vertriebenen Kalenders zeige. Das Berufungsgericht hält die unentgeltliche Abgabe von Kalendern in der Qualität des Vo^^-Kalenders der Beklagten nach den Umständen des Palles für einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 der ZugabeVO. Das Berufungsgericht stellt dazu fest, daß die Impfänger derartiger Kalender der Beklagten nur zu dem Schluß kommen könnten, daß die Beklagte ihnen einen solchen Kalender wegen und nur unter der Voraussetzung vorangegangener Rinkäufe zuwende. Das Berufungsgericht folgert das einmal daraus, daß der Kalender zusammen mit den Abrechnungsunterlagen über die genossenschaftliche Rückvergütung übersandt werde, zu dem anderen aus dem Wert des Kalenders, für den im freien Handel mindestens DM 5>— bis 6,— aufgewendet werden müßten. Einer solchen Beurteilung sind auch Gaben, die gewöhnlich nur einmal im Jahr verteilt werden, wie zu dem Jahresbeginn Kalender, nicht von vornherein entzogen, denn eine Zugabe im Sinne des § 1 Abs. 1 der ZugabeVO kann auch vorliegen, wenn die Zuwendung zwar nicht in räumlichem oder zeitlichen Zusammenhang mit der Hauptware ausgegeben wird, der Zv/eckzusammenhang dem Empfängerkreis aber deutlich bleibt (vgl. Denn die Zuwendung von Notiz- oder Wandkalendern ist im Geschäftsleben gegenüber Kunden und Geschäftsfreunden so üblich geworden, daß sie, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, im allgemeinen nur Solche Umstände si-nd hier aber nicht, rechtsfehlerfrei fest-gestellt worden, obwohl im vorliegenden Palle zu besonders kritischer Prüfung deshalb Anlaß bestand, -weil die Empfänger nicht nur Kunden, sondern zugleich Mitglieder der beklagten Genossenschaft waren und sich ihnen deshalb die Annahme aufdrängen konnte, sie erhielten den Kalender als Anerkennung treuer Mitgliedschaft. Vielmehr entspricht es dei’ Lebenserfahrung, daß die gleichzeitige Zusendung in vorliegenden Palle auf eine allgemeine Treuegabe hinweist, denn mit der Zusendung der Unterlagen wurden die Empfänger in erster Linie als Mitglieder der Genossenschaft angesprochen, da sonstige Kunden nicht in den Genuß der Rückvergütung kommen konnten. Drängte sich ihnen die Deutung als Mitgliedergabe auf, so trat damit noch deutlicher als bei Kalendergaben im sonstigen Handeisverkehr hervor, daß der Kalender unabhängig von Warenbezügen gewährt wurde, denn damit waren Nichtmitglieder-Kunden trotz 'Warenbezugs von der Gabe ausgeschlossen, während umgekehrt Mitglieder, die im Laufe des Jahres nichts gekauft hatten, den Kalender ebenfalls erhielten. Zwar kann für die Frage der Abhängigkeit von Haupt-und Nebenware der wert der Zuwendung rechtlich erheblich sein, denn mit steigendem Wert kann eine Grenze erreicht werden, von der ab sich dem Bedachten der Gedanke auf drängen muß, daß er eine solche Gabe nicht mehr als Aufmerksam-keits- oder allgemeine Treuegabe, sondern im Hinblick auf konkrete Geschäfte erhält und daß er sie jedenfalls nicht wieder erhalten werde, wenn sein Warenbezug den erkennbaren Erwartungen nicht entspreche. Nach dem Augenschein, insbesondere dem Vergleich mit den vom Berufungsgericht herangezogenen Kalendern anderer Hersteller, erscheint die Bewertung auf einen Verkehrswert von mindestens DM 5,— bis 6,— als rechtsfehlerhaft. Es widerspricht daher der Lebenserfahrung, wenn das Berufungsgericht feststellt, der Kalender der Beklagten habe einen solchen Wert, daß er für die Empfänger aus dem Rahmen üblicher freuegaben herausfalle und den Schluß nahelege, er werde nur bei entsprechendem Warenbezug gewährt. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der Klägerin ergibt sich aber nichts dafür, daß die Empfänger des Rahmenangebots diese Bezugsmöglichkeit als eine zugabe-rechtliche Hebenleistung zu dem Bezug von sonstigen Waren der Beklagten ansehen könnten. Soweit dazu die Bezugs-moglichkeit als nachträgliche Zuwendung zu betrachten wäre, könnte eine Zugabe im Sinne des § 1 ZugabeVO nur vorliegen, wenn die Empfänger bereits beim Bezug der Hauptware damit rechnen konnten, denn eine - wie hier - unerwartete spätere Zuwendung kann im Hinblick auf frühere Warenbezüge nicht als Zugabe beurteilt werden. Soweit es sich um eine vorausgegebene Zuwendung handeln kann, ergeben sich hier weder aus den Aktenvortrag noch aus der Lebenserfahrung Umstände, die die Annahme nahelegen könnten, die Empfänger des Rahmenangebotes betrachteten dieses als abhängig von künftigen Warenbezügen, so daß es insoweit an einer zugaberechtlichen Grundbeziehung fehlt. Der Preis von DM 7,80 für die Rahmen kann im übrigen, selbst wenn man ein Verhältnis von Haupt- und Hebenware annehmen wollte, nicht als geringfügiges, offenbar bloß zun Schein verlangtes Entgelt beurteilt werden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß ein Scheinentgelt in diesem Sinne jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn die Hebenware zwar erheblich unter dem üb- So liegt es hier, denn selbst nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerin liegt der Einstandspreis der Beklagten mit DM 7,28 unter dem Verkaufspreis von DM 7,80; dieser kann sonach nicht als geringfügig und nicht als Scheinentgelt beurteilt werden. Auch wenn die Zuwendung des Kalenders und das Bezugsangebot gemeinsam betrachtet werden, ist zugaberechlich nichts zu beanstanden. Bei 200 000 in verschenkten und bei einer für alle Genossenschaften benötigten Menge von 2,5 Millionen Kalendern gegenüber handelsüblichen Auflagen von 25 000 werde sie ihre Bemühungen um den Absatz ihrer Kalender einstellen müssen, insbesondere auch deswegen, weil die Kalender der Parteien;sich sehr.ähnelten und die Beklagte außerdem noch einen ganz ähnlichen Wechselrahmen anbiete. Das bringt es mit sich, daß auch derartige Kalender steigenden Ansprüchen an Inhalt und Ausstattung angepaßt werden müssen, wodurch als Werbegeschenk verteilte Kalender zunehmend dem Bereich näherkommen, der früher allein von einfacheren handelsüblichen Schmuckkalendern auf dem Markt eingenommen wurde. Vielmehr muß sich in einem derartigen Falle ein betroffener Wettbewerber der wirtschaftlichen Entwicklung anpassen, indem er entweder seine Kalender auf eine höhere Qualitätsstufe hebt oder sich darauf verlegt, was die Klägerin nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten zu dem Teil bereits tut, Kalender der Qualitätsstufe, die zunehmend als Werbege schenke verv/andt werden, an die solche Werbegeschenke verteilenden Unternehmen zu vertreiben. Die Übernahme gemeinfreier Darstellungen von Vögeln enthält nichts Wettbev/erbsv/idriges, zu demal nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich ist, daß die Beklagte sich dabei im einzelnen an die Aufmachung des Kalenders der Klägerin angelehnt habe.
BUNDESGERICHTSHOF 3 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 15» Januar 1969 Werner , Justisobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Konsumgenossenschaftt eGmbH, vertreten durch ihren Vorstand, die Herren Karl DfNHte und Brich Beklagten und Revioionsklägerin, I ZR 24/67 URTEIL - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt gegen die offene Handelsgesellschaft Pirrna Brich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Brich OflBBI, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15* Januar 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Simon und Dr. Merkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19» Januar 1967 aufgehoben. Die Berufung gegen das Urteil der 15* Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 6. Juli 1966 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eine Konsumgenossenschaft, die in KtiHmI und Umgebung etwa 200 000 Mitglieder hat. Zürn Jahreswechsel gibt sie seit einigen Jahren ihren Mitgliedern unentgeltlich einen Wandkalender, der jeweils den zur Abrechnung der Rückvergütung zugesandten Unterlagen beigefügt wird. Der zur Jahreswende 1965/66 beigelegte Wandkalender zeigt auf 13 mehrfarbigen Blättern Vo^^darstel- lungen nach alten Lithographien. Auf der Rückseite des Kalenders befinden sich Werbemitteilungen der^Beklag-- -ten, darunter das Angebot von je zwei Wechse Ir ahmen zu dem Preis von DM 7,80, passend zur Aufnahme von Blättern ihres Vo^Ä-Kalenders. Die Klägerin beanstandet die Verteilung von Kalendern, die in der Qualität dem genannten VoJ^-Kalender entsprechen, als unzulässige Zugabe und als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, dies insbesondere, wenn zugleich die Wechselrahmen angeboten werden. Sie stellt selbst Kalender her und hat für 1966 den MK®B®-Kalender TierweltH herausgebracht , der mehrfarbige Abbildungen von Vögeln und Schmetterlingen enthält und DM 6,80 kostete. Auch sie bietet zur Verwendung ihrer Kalenderblätter als Wandschmuck je zwei Wechselrahmen an, die sie von demselben Hersteller bezieht, der auch die von der Beklagten angebotenen Rahmen liefert, hie jeweils angebotenen Rahmen sind ähnlich, die Klägerin gibt sie für hM 13,60 ab. hie Klägerin hat behauptet, der von der Beklagten verteilte Wandkalender habe einen Verkehrswert von mindestens DM 4, —, sei jedoch angesichts seiner aufwendigen 0e-stältung, des hochwertigen Papiers und des Drucks auf JM 6,— bis 8,— zu schätzen, hie Kunden der Beklagten rechneten entsprechend der bisherigen Übung mit einer solchen Kalenderzugabe zu dem Jahres?/echsel. !s sei zu besorgen, daß sie sich in ihren Kaufentschlüssen durch die erwartete, besonders wertvolle Zuwendung beeinflussen ließen. Zugaberechtlich zu beanstanden sei auch die von der Beklagten ihren Kunden verschaffte Möglichkeit des Bezugs zweier Vechselrahmen zun Preise von nur DM 7,80. Dieser Preis stelle sich als bloßes Scheinentgelt dar und werde von dem Verkehr auch so verstanden. Die Beklagte selbst habe für das. Bahmenpaar DM 7,28 aufzuv/enden. Die verbleibende Preisdifferenz werde durch Verwaltungs- und Werbekosten aufgezehrt. Bin Gewinn verbleibe der Beklagten nicht. So kalkulierte Verkaufspreise widerspächen den sonst üblichen kaufmännischen Gepflogenheiten. Die Beklagte verstoße im übrigen durch die Verbindung ihres Rahmenangebots mit der kostenlosen Verteilung wertvoller Wandkalender gegen § 1 UWG. Die Beklagte habe damit die durch sie verwirklielite Idee, zu den Kalenderblättern passende Wechselrahmen anzubieten, übernommen und dabei sogar einen ihrem Modell entsprechenden Rahmen gewählt. Die Beklagte befriedige, damit kostenlos bzw. zu einem Scheinpreis einen erheblichen leil des Marktbedarfs. Dadurch werde sie in ihrem Wettbewerb in unzulässiger Weise behindert. Bs sei daneben zu besorgen, daß die Beklagte Nachahmer finde. Dadurch drohe ihr die Gefahr, schließlich ihr Kalender- und Rahmengeschäft überhaupt nicht mehr durchführen zu können. Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten bei Meldung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu verbieten, an ihre Kunden Wandkalender der Qualität ihres Vo^p-Kalenders für 1966 unentgeltlich abzugeben und damit insbesondere das Angebot von Wechselrahmen zu dem Preis von DM 7,80 für zwei Stück zu koppeln. 5 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. ßie hat vorgetragen, die Zuwendung dieser Kalender sei nicht als Zugabe für ihre Kunden, sondern als Belohnung der Mitglieder für ihre Treue gedacht und werde auch von dem Bedachten so aufgefaßt. Bin Zusammenhang mit Kaufabschlüssen bestehe schon deshalb nicht, weil nur Mitglieder den Kalender erhielten, diese aber ohne Rücksicht darauf, ob sie im Laufe des Jahres Kunden gewesen seien. Dagegen erhielten Kunden, die nicht Mitglieder seien, den Kalender auch dann nicht, wenn sie hohe Umsätze erbracht hätten. Wegen eines solchen Kalenders werde auch niemand die Mitgliedschaft erwerben wollen. Rechtlich handele es sich daher um ein Werbegeschenk, auf das nicht die Regeln des Zugaberechts, sondern nur die des Wettbewerbsrechts anzuwenden seien. Aber auch insov/eit sei nichts zu beanstanden. Es sei allgemein üblich, Kalender dieser Art zu verteilen. Die durch § 1 UWG gezogenen Wertgrenzen würden nicht ÜberschrittenIhr Kalender für 1966 habe allenfalls einen Wert von DM — bis 4, —, wie der Vergleich mit Preis und Qualität des von der Klägerin vertriebenen Kalenders zeige. Der Preis für ihre Wechselrahmen sei ordnungsgemäß kalkuliert, was die Beklagte im einzelnen dargelegt hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, an ihre Kunden 'Wandkalender der Qualität ihres Vo^^-Kal anders für das Jahr 1966 unentgeltlich abzugeben. Den Unterlassungsantrag hinsichtlich der Wechselrahmen hat das Berufungsgericht als gegenstandslos behandelt, weil das Verbot der Verteilung des Kalenders auch den Pall der Koppelung mit den Rahmenangeböt umfasse. Die Beklagte verfolgt ihren Klagabweisungsantrag mit der Revision weiter. Die Klägerin tritt dem entgegen. I. Das Berufungsgericht hält die unentgeltliche Abgabe von Kalendern in der Qualität des Vo^^-Kalenders der Beklagten nach den Umständen des Palles für einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 der ZugabeVO. Pin solcher Verstoß sei gegeben, wenn zwischen Haupt- und Nebenware ein innerer Zusammenhang dahin bestehe, daß die Nebenware nur unter der Voraussetzung des 3ezuges der Hauptware zugewendet werde. Ob ein solcher Zusammenhang bestehe, bestimme sich nicht nach den Absichten des Zuwendenden, vielmehr danach, wie die Bedachten die Gabe bei verständiger Würdigung auffassen müßten. Das Berufungsgericht stellt dazu fest, daß die Impfänger derartiger Kalender der Beklagten nur zu dem Schluß kommen könnten, daß die Beklagte ihnen einen solchen Kalender wegen und nur unter der Voraussetzung vorangegangener Rinkäufe zuwende. Das Berufungsgericht folgert das einmal daraus, daß der Kalender zusammen mit den Abrechnungsunterlagen über die genossenschaftliche Rückvergütung übersandt werde, zu dem anderen aus dem Wert des Kalenders, für den im freien Handel mindestens DM 5>— bis 6,— aufgewendet werden müßten. Einen Kalender von diesem Wert erwarte der Kunde .nicht und beurteile ihn deshalb nicht wie die zahlreichen anderen Notizbücher und Kalender minde- ren Wertes, die alljährlich als Aufmerksamkeitswerbung verteilt würden. Unerheblich sei es, ob einzelne Mitglieder entgegen den Erwartungen den Kalender erhielten, ohne Waren bezogen zu haben, denn das werde den anderen Mitgliedern nicht bewußt. II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet, Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß es für die zugaberechtliche Beurteilung darauf ankommt, ob ein innerer Zv/eckzusammenhang zwischen der Hauptware und der Zuwendung besteht, der die Zuwendung als wegen des Bezuges der Hauptware gewährt erscheinen läßt (vgl. zuletzt das Urteil des Senats vom 7. Februar I960 GRUR 1968, 649 - Rocroni-Ascher). Ob eine solche Abhängigkeit besteht, bestimmt sich nach der Auffassung des Verkehrs, die im Einzelfall festzustellen ist (BGHZ 11, 274/276 - Orbis-Reisemarken; GRUR 1063, 322/24 - Malund Zeichenschule). Einer solchen Beurteilung sind auch Gaben, die gewöhnlich nur einmal im Jahr verteilt werden, wie zu dem Jahresbeginn Kalender, nicht von vornherein entzogen, denn eine Zugabe im Sinne des § 1 Abs. 1 der ZugabeVO kann auch vorliegen, wenn die Zuwendung zwar nicht in räumlichem oder zeitlichen Zusammenhang mit der Hauptware ausgegeben wird, der Zv/eckzusammenhang dem Empfängerkreis aber deutlich bleibt (vgl. RGZ 149> 249)• Im Palle der Kalendervergabe zu dem Jahreswechsel bedarf es allerdings der Feststellung besonderer Umstände, um einen zugaberechtlichen inneren Zusammenhang zwischen der Gabe und dem Warenbezug annehmen zu können. Denn die Zuwendung von Notiz- oder Wandkalendern ist im Geschäftsleben gegenüber Kunden und Geschäftsfreunden so üblich geworden, daß sie, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, im allgemeinen nur als Aufmerksamkeitsv/erbung oder als Grabe für bewiesene Kundentreue aufgefaßt, aber nicht als abhängig von bestimmten Warenbezügen betrachtet wird. Solche besonderen Umstände lagen im Palle der erwähnten Reichsgerichtsentscheidung, auf die sich die Klägerin beruft, insofern vor, als die Art der Verteilung des dort Zahnärzten zugewendeten Tagebuches deutlich machte, daß die Zuwendung davon abhängig war, daß der Bedachte im Vorjahre Waren bei einer bestimmten Handlung bezogen hatte. Solche Umstände si-nd hier aber nicht, rechtsfehlerfrei fest-gestellt worden, obwohl im vorliegenden Palle zu besonders kritischer Prüfung deshalb Anlaß bestand, -weil die Empfänger nicht nur Kunden, sondern zugleich Mitglieder der beklagten Genossenschaft waren und sich ihnen deshalb die Annahme aufdrängen konnte, sie erhielten den Kalender als Anerkennung treuer Mitgliedschaft. Bas Berufungsgericht leitet den zugaberechtlichen Zusammenhang hauptsächlich daraus her, daß die Mitglieder der Beklagten den Kalender zusammen mit den Abrechnungsunterlagen für die jährliche Rückvergütung zugesandt erhielten. Dieser Gesichtspunkt ist aber nicht zwingend. Vielmehr entspricht es dei’ Lebenserfahrung, daß die gleichzeitige Zusendung in vorliegenden Palle auf eine allgemeine Treuegabe hinweist, denn mit der Zusendung der Unterlagen wurden die Empfänger in erster Linie als Mitglieder der Genossenschaft angesprochen, da sonstige Kunden nicht in den Genuß der Rückvergütung kommen konnten. Drängte sich ihnen die Deutung als Mitgliedergabe auf, so trat damit noch deutlicher als bei Kalendergaben im sonstigen Handeisverkehr hervor, daß der Kalender unabhängig von Warenbezügen gewährt wurde, denn damit waren Nichtmitglieder-Kunden trotz 'Warenbezugs von der Gabe ausgeschlossen, während umgekehrt Mitglieder, die im Laufe des Jahres nichts gekauft hatten, den Kalender ebenfalls erhielten. Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Unabhängigkeit der Gabe werde nur denjenigen Mitgliedern bewußt, die selbst im abgelaufenen Jahr nichts gekauft hätten, vernachlässigt die Tatsache, daß die mitgesandten mitgliedschaftbezogenen Abrechnungsunterlagen alle Bedachten auf eine Mitgliedergabe hinv/eisen. Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugung zusätzlich auf den Wert des Kalenders, den es mit DM 5,— bis 6,— Verkehrswert ansetzt. Dieser Wert sei so hoch, daß er geeignet sei, den bedachten Personenkreis in seinen künfti~ gen Kaufentschlüssen zu beeinflussen, und ein solcher Einfluß sei auch für die Vergangenheit festzustellen, weil die Beklagte ähnliche Kalender seit vielen Jahren verteilt habe. Auch dieser Gesichtspunkt kann die Entscheidung nicht tragen. Zwar kann für die Frage der Abhängigkeit von Haupt-und Nebenware der wert der Zuwendung rechtlich erheblich sein, denn mit steigendem Wert kann eine Grenze erreicht werden, von der ab sich dem Bedachten der Gedanke auf drängen muß, daß er eine solche Gabe nicht mehr als Aufmerksam-keits- oder allgemeine Treuegabe, sondern im Hinblick auf konkrete Geschäfte erhält und daß er sie jedenfalls nicht wieder erhalten werde, wenn sein Warenbezug den erkennbaren Erwartungen nicht entspreche. Der von der Beklagten verteilte Kalender hat aber einen solchen Wert nicht. Nach dem Augenschein, insbesondere dem Vergleich mit den vom Berufungsgericht herangezogenen Kalendern anderer Hersteller, erscheint die Bewertung auf einen Verkehrswert von mindestens DM 5,— bis 6,— als rechtsfehlerhaft. Der "KflHB-Kalender1’ der Klägerin, für den diese DM 6,80 fordert, ist qualitativ besser, ebenso der vom Berufungs- o gericht in Vergleich gesetzte nA^HBM®-Kalender,f. Überdies hat das Berufungsgericht außer acht gelassen, daß der Kalender der Beklagten im Gegensatz zu den anderen auf der Rückseite der Kalenderblätter ausnahmslos mit Reklametexten und -darstellungen bedeckt ist. Ein so bedruckter Kalender hat, wenn überhaupt, so nur einen geringen Verkehrswert (vgl. BGH GRUB 1959, 31 fö3/ -Feuerzeug als Werbegeschenk}, weil sich im Verkehr Abnehmer kaum finden lassen. Er ist auch insoweit nur beschränkt verwendungsfähig, als er in der Regel nicht als Geschenk verwendet werden kann. Es widerspricht daher der Lebenserfahrung, wenn das Berufungsgericht feststellt, der Kalender der Beklagten habe einen solchen Wert, daß er für die Empfänger aus dem Rahmen üblicher freuegaben herausfalle und den Schluß nahelege, er werde nur bei entsprechendem Warenbezug gewährt. III. Auch das Rahmenangebot ist zugaberechtlich nicht zu beanstanden. Io- Bas Berufungsgericht hat diesen feil des Sach-vortrags rechtlich nicht gewürdigt, weil das von seinem Standpunkt aus nicht erforderlich war, Bie festgestellten I’atsacheJi erlauben jedoch auch insoweit eine abschließende Beurteilung. Bie Klägerin sieht in dem von der Beklagten für die Rahmen geforderten Preis von Bl 7,80 ein Scheinentgelt, weil es lediglich die Selbstkosten decke. Bas kann an sich dahingestellt bleiben, denn die Frage, ob der geforderte Kaufpreis als Scheinentgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 ZugabeVO beurteilt werden muß, ist nur entscheidungserheblich, ?;ui wenn das Rahmenangebot an sich' - abgesehen vom Entgelt -überhaupt als Zugabe zu werten ist. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der Klägerin ergibt sich aber nichts dafür, daß die Empfänger des Rahmenangebots diese Bezugsmöglichkeit als eine zugabe-rechtliche Hebenleistung zu dem Bezug von sonstigen Waren der Beklagten ansehen könnten. Soweit dazu die Bezugs-moglichkeit als nachträgliche Zuwendung zu betrachten wäre, könnte eine Zugabe im Sinne des § 1 ZugabeVO nur vorliegen, wenn die Empfänger bereits beim Bezug der Hauptware damit rechnen konnten, denn eine - wie hier - unerwartete spätere Zuwendung kann im Hinblick auf frühere Warenbezüge nicht als Zugabe beurteilt werden. Soweit es sich um eine vorausgegebene Zuwendung handeln kann, ergeben sich hier weder aus den Aktenvortrag noch aus der Lebenserfahrung Umstände, die die Annahme nahelegen könnten, die Empfänger des Rahmenangebotes betrachteten dieses als abhängig von künftigen Warenbezügen, so daß es insoweit an einer zugaberechtlichen Grundbeziehung fehlt. Sie wird auch durch die Preisgestaltung nicht hergestellt. Mitglieder von Vereinigungen erwarten bei Bezugsangeboten aus solchen Anlässen in der Regel, daß derartige Angebote, weil außerhalb des normalen Geschäftsverkehrs liegend, knapp kalkuliert sind, und ziehen daraus keine weitergehenden Schlüsse. Der Preis von DM 7,80 für die Rahmen kann im übrigen, selbst wenn man ein Verhältnis von Haupt- und Hebenware annehmen wollte, nicht als geringfügiges, offenbar bloß zun Schein verlangtes Entgelt beurteilt werden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß ein Scheinentgelt in diesem Sinne jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn die Hebenware zwar erheblich unter dem üb- 12 liehen Endverbraucherpreis, aber doch noch über"dem'-Einstandspreis angeboten wird (BGHZ 34, 264 - Ein-Pfennig-Süßwaren). So liegt es hier, denn selbst nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerin liegt der Einstandspreis der Beklagten mit DM 7,28 unter dem Verkaufspreis von DM 7,80; dieser kann sonach nicht als geringfügig und nicht als Scheinentgelt beurteilt werden. 2. Auch wenn die Zuwendung des Kalenders und das Bezugsangebot gemeinsam betrachtet werden, ist zugaberechlich nichts zu beanstanden. Selbst die Zusammenfassung bringt nach den getroffenen Feststellungen keine solche Y/ertsteigerung, daß die Zuwendung den Bedachten als Zugabe zu ihren Warenbezügen erscheinen muß. IV. Die Zuwendung verstößt auch nicht gegen § 1 OTG. Diese Vorschrift ist zwar neben § 1 Abs. 1 ZugabeVO anwendbar , ihre Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. 1. Y/erb ege schenke zu dem Jahreswechsel sind grundsätzlich nicht wettbewerbsv/idrig, wenn solche Gegenstände nach ihrem Wert und nach der Art der Geschäftsbeziehungen nicht geeignet erscheinen, den Kunden in seinen geschäftlichen Entschließungen unsachlich zu beeinflussen (BGH aaO - Feuerzeug als Werbegeschenk). Solche Gefahren bestehen bei der Kalendergabe der Beklagten auch dann nicht, wenn dabei das preiswerte Rahmenangebot mit in Betracht gezogen wird. Die Annahme eines unzulässigen psychologischen Kaufzwanges in dem Sinne, daß die Bedachten sich auf Grund der Zuwendung etwa aus Dankbarkeit verpflichtet fühlen könnten, ungeachtet sachlicher Erwägungen bei der Beklagten zu kaufen, wäre sowohl im Hinblick auf den Y/ert der Zuwendung als auch wegen der Eigenart der rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der Bedachten als Genossen der austeilenden Genossenschaft abwegig. 13 2. Auch der Gesichtspunkt der MarktVerstopfung vermag der Klage nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. Dazu macht die Klägerin geltend, es gebe über 200im Zentralverband zusammengeschlossene Genossenschaften. Bei 200 000 in verschenkten und bei einer für alle Genossenschaften benötigten Menge von 2,5 Millionen Kalendern gegenüber handelsüblichen Auflagen von 25 000 werde sie ihre Bemühungen um den Absatz ihrer Kalender einstellen müssen, insbesondere auch deswegen, weil die Kalender der Parteien;sich sehr.ähnelten und die Beklagte außerdem noch einen ganz ähnlichen Wechselrahmen anbiete. Trotz gewisser Ähnlichkeiten im äußeren Tatbestand sind aber auf den vorliegenden Fall die vom Bundesgerichtshof besonders in den Entscheidungen und KIWI (BGHZ 25, 365 und 43, 278) entwickelten Grund-sätze nicht anzuwenden. Diesen liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Verschenken von Waren (dort zu Probezwecken) nicht (dort; über ein Aufgreifen dieser Methode durch andere Mitbewerber) dazu führen dürfe, den Bestand des Wettbewerbs zu demindest vorübergehend aufzuheben. Ob eine solche Gefahr besteht, ist, wie in der Kl^H^-EntScheidung her-vorgehoben (S. 12), nicht allgemein, vielmehr nach Lage des jeweiligen Palles, insbesondere nach Anlaß und Umständen der Verteilung und den jeweiligen Marktverhältnissen zu beurteilen. Zu solchen Umständen des Einzelfalles gehört aber auch die Präge, welche Marktgev/ohnheiten bestehen oder sich entwickelt haben und - besonders - ob der Wettbewerb, dessen Bestand infrage steht, auch ausreichend schützwürdig ist. Denn es ist nicht der Sinn dieser Rechtsprechung, einen Bestandsschutz auch solchen Wettbewerbern zu gewähren, die sich der Entwicklung der wirtschaftlichen Ver- H - hältnisse nicht anpassen. So liegt es aber nach den getroffenen Feststellungen hier. Es liegt im Zuge der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung, daß die Unternehmen, die Werbegeschenke verteilen wollen, sich den gestiegenen Ansprüchen des Publikums anpassen. Das bringt es mit sich, daß auch derartige Kalender steigenden Ansprüchen an Inhalt und Ausstattung angepaßt werden müssen, wodurch als Werbegeschenk verteilte Kalender zunehmend dem Bereich näherkommen, der früher allein von einfacheren handelsüblichen Schmuckkalendern auf dem Markt eingenommen wurde. Diese Entwicklung entspricht der allgemeinen Erfahrung, wird auch durch die im vorliegenden Verfahren vorgelegten Werbekalender bestätigt. Diese Entwicklung aufzuhalten, sind wettbewerbsrechtliche Gründe nicht ersichtlich. Auch die Klägerin kann sich dem nicht widersetzen mit dem Verlangen, die Beklagte möge nur Kalender verteilen, die geringeren Ansprüchen entsprechen. Vielmehr muß sich in einem derartigen Falle ein betroffener Wettbewerber der wirtschaftlichen Entwicklung anpassen, indem er entweder seine Kalender auf eine höhere Qualitätsstufe hebt oder sich darauf verlegt, was die Klägerin nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten zu dem Teil bereits tut, Kalender der Qualitätsstufe, die zunehmend als Werbege schenke verv/andt werden, an die solche Werbegeschenke verteilenden Unternehmen zu vertreiben. Der Gesichtspunkt der drohenden Aufhebung des Wettbewerbs durch eine unzulässige Form der Nachfragebefriedigung kann deshalb der Klage nicht zu dem Erfolg verhelfen. 15 3- Auch unter dem Gesichtspunkt wettbev/erbsrecht-lich unlauterer Nachahmung kann die Klage keinen Erfolg haben. Die Übernahme gemeinfreier Darstellungen von Vögeln enthält nichts Wettbev/erbsv/idriges, zu demal nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich ist, daß die Beklagte sich dabei im einzelnen an die Aufmachung des Kalenders der Klägerin angelehnt habe. Die vorgetragenen Ähnlichkeiten in der grafischen Gestaltung der Werbung für die Rahmen sind für sich allein nicht Gegenstand des Klageantrages, sind aber auch in Zusammenhang mit den anderen Umständen des Dalles nicht geeignet, das beanstandete Verhalten als v/ettbev/erbswidrig erscheinen zu lassen. V. Der Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich schließlich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der verdeckten unzulässigen Gewinnausschüttung (§ 11 DVO zu dem Rabattgesetz). Die Verteilung der Kalender ergibt weder nach der Dorm, in der sie vorgenommen worden ist, noch nach ihrem Inhalt einen Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Kalender als Teil der Gewinnausschüttung anzusehen sind. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Maßnahme der allgemeinen Geschäftstätigkeit , wie sie in vergleichbaren Handelsunternehmen anläßlich des Jahreswechsels allgemein üblich ist und wie sie sich in der Gewinn- und Verlustrechnung vor dem Rechnungsabschluß als Unkosten niederschlägt. Sie ist Genossenschaften keineswegs untersagt. Anderenfalls würden Konsumgenossenschaften insoweit im Wettbewerb gegenüber anders organisierten Handelsunternehmen schlechter gestellt, was nicht dem in § 5 Rabattgesetz zu dem Ausdruck gekommenen Grundsatz der Wettbewerbsgleichheit beider Gruppe: entsprechen würde. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § Krüger-Nieland Fehle 91 ZPO.. Sprenkmann Simon Merkel