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BGH · I ZK 24/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZK 24/66

Dio Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und bestritten* daß die Klägerin für ihre eigene Aufmachung York ehr sgeltung erlangt habe und daß die Gefahr einer Verwechslung dex’ beiderseitigen Aufmachungen bestehco Sic hat ferner in Abrede gestellt* daß in der mit dem Klageantrag su X 1b) angegriffenen Werbebehauptung eine unrichtige Angabe im Sinne dos § 3 UWG luge» \ Mit, dor Revision verfolgt dio Beklagte ihren Antrag auf ibweisung der Klage nur insoweit weiter, als er sich auf dU-e Verurteilung auf den Klageantrag zu I 1 a) und die darauf zurüekbezogenen Anträge auf Auskunft und Feststellung ^ler Schadensersatzpflicht beziehto Die Klägerin littet \tjn \Zurückwoisung der Hevision0 Vcjf x |5° Jan pr 1965 verlängert worden ist«, Das Berufungo-g/irilht läß'i | dahingestellt, ob die Klägerin für die Aufmachung il^er: "halazon^'-lHundspraydosc Verkehrogeltxmg im feinno des § | :5 WZG errungen hat und ob dies insbesondere schon in Ap: if.il 1964 der Fall gewesen ist, als die Beklagte ihre Auf: pchung in Benutzung nahm; jedenfalls stelle die Wahl unc j Verwendung der angegriffenen Aufmachung der seit Beginn der Einführung des "halazjm,J-Mundsprays sei der Artikel in dieserjAufmachung in Drogerien, Briccurgeschäften und Apotheken sovif.durch Bernsehvfcrbung breitesten Käuferschichton vorgcstclit worden» Diese Feststellung habe die Beklagte mit der Bfcrufungsbegründung nicht ■on; zwar habo sie bestritten, daß die hier in trächt kommenden Ausstattungsmerkmale schon im April 1964 in dom erforderlichen Maße bekannt geworden seion, daß es sieh um ein neues Produkt gehandelt habe und die Bernseh- in der Bundesrepublik nahezu unbekannt gewesen; auch nach dem Vorbringen der Beklagten sei der 11 Oral "-Hund-spray nicht in nennenswerten Unfang vertrieben wordene Die Fernsehwerbung lasse jedenfalls die grafische Auf-teilung der Aufmachung und die zweifarbige Schreibweise des Wortes "halazon" erkennen0 Durch diese Werbung geweckt, wende das Interesse der Verbraucher sich dann auch der im Verkehr auftretenden farbigen Aufmachung zu0 Wie die Beklagte selbst die Wirkung der Einführungswerbung beurteilt habe, ergebe sich daraus, daß sie diese zu dem Anlaß genommen habe, die erst für den Sommer 1964 vorgesehene Aufnahme der Produktion ihrer Erzeugnisse zu besohleunigeno Die angegriffene Aufmachung der “Bürozonn-Bose weise eine Reihe von Merkmalen auf, die auch die ,'halazonu-Aux-machung kennzciebneten2 bige Schreibweise ihrer Büro-Zeichen Auestattungsschütz mit Priorität vor der Klägerin besitze, so könne das allenfalls dazu führen, daß der Verkehr "halazon" als Serienzeichen von "Durozon" oncehen würde* Angesichte der ihr bekannten Einführungswerbimg der Klägerin habe es aber der geschäftliche Anstand gefordert, dann die übrigen Merkmale der' Aufmachung so zu gestalten, daß der Eindruck eines Serienzeichens nicht habe aufkommen können» Besonders gravierend sei, daß die Beklagte das uZ0Uu in rotex* Farbe auf v/oißem Breieck als Blickfang für die Wa r enb e c e i chnung herausgestellt habc0 Angesichts der Fülle der möglichen Kennzeichnungen, die sich aus den v/eiter überreichten Mundspray-Bosen anderer Hersteller er— gebc, habe die Beklagte leichtfertig gehandelt» IIo Bie Revision erblickt in diesen Ausführungen die Gewährung eines unzulässig ::ausv/eitendon Y?ettbovferbsrechtliehen KennzeichenGchutseSo Sie bemängelt nicht nur, daß das Berufungsgericht den Anknüpfungspunkt füx" die seiner Meinung nach gegebenen Herkunftsvorstellungen ohne Zurückgreifen auf die tatsächlich bestehende Verbraucherauffassung bestimmt habe; sic macht vor allem geltend, das Bemixings-gcricht habe solche Anknüpfungspunkte auch in Merkmalen gesehen, die bei derartigen Warenverpackungen gebräuchlich, zu dem Teil auch technisch bedingt seien und deshalb nicht als Herkunftshinweiso empfunden würden0 In erster Linie halte der Vorkehr sich an die Wortmarken, allenfalls noch an die Farben und an die grafische Gestaltung; diese Merkmale aber seien völlig verschieden und namentlich könne bei der Aufmachung der Klägerin nicht von der Verwendung eines Bx*clocks gesprochen worden» Eine otv/a durch die Übereinstimmung der Silben ”Z01In begründete Annäherung könne die Klägerin der Beklagten schon deshalb nicht entgegenhalten,.""'weil, diese Inhaberin des älteren Warenzeichens BUROZOH sei und für ihre dem Vorkehr bekannten Erzeugnisse Büro-Zeichen in einer getrennten, mehrfarbigen Schreibweise verv/ende» in dem die Benutzung der Kennzeichnung dazu geführt hat, daß die Ausstattung innerhalb beteiligter Verkehrskroico als Kennzeichen der Herkunft bestimmter Waren au3 dem Betriebe des Benutzers gilt« Nach gesicherter Rechtsprechung ist eine ausreichende Verkehrsgeltung bereits dann, erreicht, wenn sie innerhalb eines der für die entsprechenden Waren in Betracht kommenden Verkehrskreiso besteht« Die Rechtsprechung hat damit der Vorschrift dos § 25 WZG- gerade in Anerkennung dos wettbewerblichen Wertes? Dazu reichen«, wiederum im Interesse der Rechtssicherheit, bloß subjektive Gründe, die zu demeist schv/er feststellbar sind, für* sich allein in der Regel nicht aus; wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat, genügt insbesondere nicht ohne weiteres die Absicht eines Britten, Verwechslungen herbeizuführen oder sich der noch nicht hinreichend im Verkehr durchgesetzten Kennzeichnung anzunähern (BGH GRUR 1967p 315» 317 - skai-cubana)0 Für den hier nich^ gegebenen Fall, daß die gesetzlichen Voraussetzungen der Entstehung des Ausstattungs- o r f U 1 1 t sind, es aber mangels Vorwoehslungsgofahr am konnzeichonrechtlichen Yorletzungs-tatbestand fohlt, hat die Rechtsprechung bereits betont, daß ein ergänzender wottbei/erborechtlichcr Schutz nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt (Urto v* 6o Juli 1966 lb ZR 70/64; vglo BGH GRUR 1967, 315, 317 - skai-cubana) <> Auch in dom hier gegebenen Fall, daß mangels ausroiehender Verkehrsgcltung nicht einmal die Enste.hungs-voraussetzungen für einen konnzeichonrechtlichen Schutz erfüllt sind, ist bei der Bejahung eines Sittenverstoßes im Sinne des § 1 UWG Zurückhaltung geboten0 In der Rechtsprechung ist ein ergänzender wottbcworbsrechtliohor Schutz in diesen Fällen nur dann in Betracht gezogen worden, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände gegeben waren, welche die Annäherung an die fremde Kennzeichnung als eine unlau- Die Revision rügt insoweit aufgrund dos § 286 ZPO unter Hinweis auf die Entscheidung dos erkennenden Senats vom 4o Januar 1963 (GRUR 1963, 423, 427 - coffeinfrei), der Tatrichtcr habe eine hinreichend sichere Feststellung, daß der Verkehr bestimmte Merkmale der streitigen Aufmachung als Herkunftshinweis aufgefaßt habe und daß dies auch in einem ausreichenden Grade geschehen sei, im vorliegenden Palle nicht aus eigener Sachkunde troffen können<, Der erkennende Senat hat in der angeführten Entscheidung ausgesprochen, daß Feststellungen zur Frage, ob bei einer aus mehreren Merkmalen zusammengesetzten KennzGieh-nung sämtliche Merkmale oder nur einzelne von ihnen, gegebenenfalls welche Merkmale, vom Vorkehr als Herkunfts-hinwois betrachtet werden, nicht durch eigene Überlegungen des Gerichts ersetzt werden können, daß diese vielmehr als bloße Vermutungen eine ausreichende Grundlage für die Anwendung oder Nichtanwendung dos § 25 WZG nicht abgeben können«, üm eine Kombination aus verschiedenen Merkmalen, nämlich aus Form der Dose, Farben, grafischer Darstellung, Schreibweise und Markcnnamo, handelt es sich allerdings auch im Streitfall0 So ist jedoch zugunsten des Standpunkts des Berufungsgerichts oinzuraumen, daß es auch Fälle gibt, in denen Merkmale einer Warenvorpackung oder Aufmachung schon ihrer Art nach - etwa wegen ihrer^besonderen Eigenart und Einprägsamkeit ~ von Natur aus derart kennzeichnungsstark sind, daß der Richter ihren Hinwoiocharaktcr wenigstens im Falle eines nachgewioscnon erheblichen Umfanges der Benutzung dieser Merkmale von sich aus beurteilen kann. Dio weiße Farbe des Deckclo ist gleichfalls allgemein üblich, schon von sonstigen Spraydosen her bekannt gewesen und deshalb nicht als betrieblicher Horkunftshinwois geeignete Dao Berufungsgericht legt denn auch das entscheidende Gewicht nicht auf die Übereinstimmung in diesen Merkmalen, sondern auf zwei andere Übereinstimmungen, .von denen Jedoch in dem einen Funkte (Dreieck) eine Übereinstimmung in Wahrheit nicht gegeben ist, und in dem anderen Funkte (zweifarbige Schreibweise unter Verwendung roter Farbe fürrdie Silbe zon) besondere rechtlich erhebliche Umstände dos Falles unberücksichtigt geblieben sind, welche einer Anwendung des § 1 UWG zugunsten der Klägerin entgegenstehen. a) Betrachtet man die Aufmachung der von der Klägerin verwendeten Dose unbefangen, so drängt sich, wie die Revision mit Recht geltend macht, der Eindruck eines Dreiecks keineswegs aufo Zum feil hängt das damit zusammen, daß die Rundung der Dose die Dreiecksform nicht einmal hinreichend sicher erkennen läßto Aber auch, wenn die farbliche Aufteilung ein weißes Dreieck zweifelsfrei erkennen lassen würde, müßte davon ausgogangen worden, daß das Dreieck als Mittel der grafischen Gestaltung von Warenvorpaekungen nur von schwacher Kennzeichnungskraft isto Irgendwelche Besonderheiten, die zu einem gegenteiligen Schluß führen könnten, wie etwa eine auffallende Farbe dos Dreiecks, oder seine Herausstellung in anderer Weise oder seine Form, sind ira vorliegenden Falle nicht ersichtliche Die vom Berufungsgerieht als Dreieck angesprochenc Fläche wirkt vielmehr lediglich als weißer Untergrund für die Aufnahme der wichtigsten Wortbestandteile ihrer Aufmachungo b) Dio Zweifarbigkeit dor Schreibweise dee Wox’tes halazon als solche, also ohne Rücksicht auf die für beide Wortteile gewählten Farben, ist gleichfalls nicht geeignet, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware aufgefaßt zu werdeno Hs kann sich deshalb nur fragen, ob die konkret gewählten Farben eine Verwachs-lungsgefahr begründen* Insoweit beschränkt sich aber die Übereinstimmung boidex' Aufmachungen auf die rote Schreibweise der Silbe zon, während füridio beiden ersten Silben erheblich abweichende Farben (grün bzw0 schwarz) verwen-det werden,, Das Borufungsgoxicht sieht zur Bejahung dor Vorwechs-lungsgefahr ferner den sog* Seriengedanken heran; es geht daher anscheinend selber davon aus, daß die beiden Auftaa-chungcn an sich hinreichend unterschieden werden* Bern Berufungsgericht kann aber in seinem Gedanken, ein Wettbe-werboverstoß sei auch bei einer Ausstattungs a n w a r t -schaft unter dem Gesichtspunkt dos Sex*ienzeichens zu bejahen, nicht beigetreten werden * wie die Gefahr der Verwechslung hoi normier Benutzung dos Zeichens zu beurteilen wäre, die Vcrwcchslungsge-fahr also unter den Gosichtspunkt des Serienzeichens hoi entsprechender Eignung des Stammbestandtcilc auch dann zu bejahen sein kann, wenn das Zeichen zur Zeit noch nicht oder in geringen Unfang benutzt wird und sich eine entsprechende Horkunftsvorstellung in besag auf den Stammbestandteil noch nicht gebildet hat, isr bei nicht eingetragenen Kennzeichnungen, die Schutz nur nach § 25 WZG erlangen kennen, Voraussetzung für die «Annahme der Vcr-weehslungsgofahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens, daß innerhalb der geschützten Ausstattung ein bestimmtes Merkmal oder eine Merkmalskombination den Charakter eines Hcrkunftszeichens bereits errungen hat « Denn nur darin kann gesagt werden, daß der' Verkehr der Gefahr unterliegt, eine andere Aufmachung, die er als abweichend erkennt, mit Rücksieht auf den übereinstimmenden ffStammtostandteillf als bloße Abwandlung dieser Ausstattung aufzufassen* biegt aber nur eine sogo Aucstattungsanwartsehaft vor, so fehlt es an der Voraussetzung, daß wenigstens ein nicht unerheblicher Teil der angesprochcnen Verkehrskreiso irgendein Element dieser Aufmachung als Hinweis auf die Herkunft der Ware der Klägerin auffaßto Es vrürdo nach Ansicht des Senats zu weit gehen, in der Übernahme des Elements einer Aufmachung einen Sittcnverstoß schon dann zu erblicken, wenn nicht einmal ein nicht unerheblicher feil der angesprochenen Verkehrskreiso dieses Element als Stammbestandteil auf-faßto Hat ein bestimmtes Gestaltungselemont einer Aus-stattungsanwartschaft dagegen vpu„Hatur^aus besondere Kennzoichnungskraft und kehrt es in der angegriffenen Aufmachung wieder, so wird es überdies der Heranziehung des Reehtsgedankens des Serienzeichens überhaupt nicht bedürfen, um die Verweehslungogefahr zu bejahen und damit 2o Auch unter Berücksichtigung der bereits erörterten grafischen Ausgestaltung reichen die Übereinstimmungen in den Endsilben zon und in der in Rot gehaltenen farblichen Absetzung dieser Silbe von den beiden vorangehenden Silben nicht aus, um die VerwechslungsgefahI, nach dem Ge samt aus druck der Aufmachungen zu bejahen* Zunächst ist dabei zui berücksichtigen, daß der Streitfall Besonderheiten auf weist: Die Beklagte ist Inhaberin des rangälteren Wortzeichens DUROZON; nach der Feststellung des Berufungsgerichto hatte sie ferner in der Vergangenheit andere "Duro"-Zeichen in der Weise verwendet, daß der Bestandteil nEuron durch getrennte Schreibweise und durch andersfarbige Ausgestaltung von nachfolgenden Zcichcnbcstandteil abgehoben wurde<> Allerdings würde die Beklagte nicht berechtigt sein, Elemente der Ausstattung der Klägerin in vcrwechslungs-fähigor Weise zu verwenden, für welche diese Verkehrsgeltung errungen hat* Zu diesen Elementen könnte an sich auch eine besonders eigenartige Schreibweise oder Farbe gehöreno Denn zwar ist das nicht farbig eingetragene Warenzeichen DUROZON der Beklagten für alle Farben geschützt (BGHZ 8, 202, 205 - Kabelkennstreifen, st* Rspr*)* Sogar bei einem an sich vorwochslungsfähigen jüngeren Wortzeichen ist es denkbar, daß dieses infolge Verwendung einer untorschexdungskräftigen Farbe einen anderen Gesomtein-druck erweckt und für die gewählte Farbgestaltung Verkehrsgeltung erlangt mit der Wirkung, daß der ältere Zeicheninhaber diese Farbgestaltung nicht mehr wählen darf* Aber auch insoweit fehlt es an einer hinreichenden Klagegrund-löge» hie Färb Kombination Grün-Rot hinsichtlich des Wortes halazon kann außer* Betracht bleiben, weil die Beklagte die davon deutlich verschiedene Farbkombination Schwarz-Rot verwendete Baß die Klägerin aber an dem Ausstattungselement der Farbe Rot für die Silbe z o n Verkehrsgeltung erworben haben könnte, so daß wegen der Übernahme dieser Farbe für diese Silbe in Verbindung mit sonstigen Merkmalen der Ausstattung die Gefahr von Verwechslungen zu befürchten wäre, ist angesichts der Vielzahl der auf dem Gebiete der Spray-Erzeugnisse angebotenen farbigen Aufmachungen (vglo LG Düsseldorf WRP 1967, 462? 463) als ausgeschlossen anzuscheno Die Verwendung von Farben zur Hervorhebung bestimmter Worte oder Elemente auf Warenverpackungen ist allgemein üblich, und die Zahl der dafür geeigneten Grundfarben ist nur gering,, Deshalb kann die Anerkennung eines Ausstattungsschutzes jedenfalls an einer Grundfarbe nur mit Zurückhaltung bejaht werden (BGH GRTJE 1957, 369, 371 - rosa-weiß-Packung; Hafermehl, Festschrift für Möhring, S„ 225, 226)0 Gerade Rot ist eine der zur Hervorhebung an häufigsten verwendeten und beliebtesten Farben; der Verkehr ist daran gewöhnt, sie auf Verpackungen anzutroffen,, Der Verkehr begegnet auf dem Gebiete der kosmetischen Zahn- und Mundpf1egemittel so vielen farblich verschiedenen Aufmachungen, daß es ihm schwor fällt und er im allgemeinen auch nicht dazu neigt, sich einzelne Aufmachungen schon aufgrund ihrer farblichen Gestaltung nach einer verhältnismäßig kurzen Vertriebszeit - im Streitfall drei Monate - zu merken0 Dngewöhnliche Farbe* mögen dabei eine Ausnahme bilden; um eine solche handelt es sich im Streitfall jedoch nicht„ Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung beider Aufmachungen kommt schließlich in Betracht, daß der von der_ Beklagten verwendete Wortbestandtoil Büro vom Verkehr auch deshalb stark beachtet wird, weil er ihm auf dem Gebiete der Kund- und Zahnpflogemittel aus dem bekennten Warenzeichen Burodont bekannt ist« Die Annahme, daß dem Verkehr’ die Bezeichnung halazon als ein abgewandeltes Seichen von Burozon erschiene, muß auch aus diesem G-runde als fernliegend bezeichnet werden, wobei dahingestellt bleiben kann, ob und in welchem Maße dem Verkehr bereits bekannt ist, daß - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die Beklagte weitere Warenzeichen benutzt, die aus dem Wortbestandteil Büro und einem farblich - darunter auch in Rot - davon abgesetzten weiteren Wortbestandteil besteheno 3o Auch ein ergänzender wettbewerbsrcehtlicher Schutz unter dem Gesichtspunkt der noch nicht zur Vorwechslungs-gofahr führenden Annäherung an eine fremde .Ausstattung scheidet bei der gegebenen Sachlage aus0 Bie unter III 1 dargolegten Voraussetzungen, unter denen ausnahms-v/oisc ein wottbcwerborechtlichor Schutz ohne Vcruechslungs-gefahr gewahrt werden kann, sind im Streitfall nicht gegeben» Es fehlt schon an der besonderen Eigenart der von der Klägerin gewählten Aufmachung» Ferner hatte die Beklagte, wie auch das Berufungsgericht annimmt, hinreichenden Anlaß, entsprechend ihrer bisherigen Übung auch die Marko Bürozon in getrennter Schreibweise und in verschiedenen Farben zu benutzen, um einerseits den Bestand- toil Büro deutlich, hervortroton zu lassen, andererseits ater auch mittels der Endsilbe zon ihr neues Erzeugnis von ihren übrigen abzuhebeno her geschäftliche Anstand gebietet nicht, dabei die Wahl der Farbe Rot allein deshalb zu unterlassen, weil die Klägerin drei Monate vorher mit der Werbung für ein gleichartiges Erzeugnis unter der Marko halazon begonnen hatte, mag diese Werbung auch umfangreich gewesen sein» In der schwarz-weiß gehaltenen Fernsehwerbung der Klägerin konnte diese Farbe ohnehin keine Rollo gespielt haben0

Zitierte Normen: § 1 WG § 286 ZPO § 1 UWG § 91a ZPO
MerkmalverkehrenSilbeAufmachungFarbedosKlägerinSchutz

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGH2 s	nein
ÜWG § 1? ZPO § 286 B
H a X a 2 o n
a) Bin v/ettbevrcrbsrechtlicher Schutz der Auss tat tungsanv/ar t-
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schaft unter den Gesichtspunkt des Serienzeichens kommt
 nicht in Betracht, wenn der vom Beklagten übernommene sog Stommbestandteil dci' Aufmachung von Natur aus keine beson doro Kcnnzeichnungskraft aufv/oiot«
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malen zusammengesetzten Ausstattung festsustellen ist, vrelcho Merkmale vom Verkehr als betrieblicher Herkunfts-
hinv/ois auf gef aßt werden (Ergänzung zu BGH GHUR 1963 ? 423? 427 - coffoinfrei)o
BGH, ürto Vo 26c Juni 1968 - I ZK 24/66 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I 7»R 2
URTEIL
in dom Hechtsstroit
 Verkündet am
26o Juni 1968 Werner?
Sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 dor Firma Dr0 S
5 Bi
, Inhaberin Frau Anneliese straßc A - 0,
- Frozoßbevollmächtigte
 Beklagten und Hovisionsklägei^in,
 Rechtsanwälte Br« und Br,
 die Firma A^|fe Arznei- und Gosundheitspflogemittel GmbH?
H^U^0straßc vertreten durch ihren Geschäftsführer von Bi
 Klägerin und Revi si onsbelclagte - Frozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr<
2
Dor Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofa hat auf die mündliche Verhandlung vom 26» Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Behle, Br« Mösl, Alff, Br« Simon und Br» Merkel
 für Rocht erkannt;
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 260 Hovember 1965 aufgehoben und das Urteil der 4 b-Zivilkammor des Landgerichts Düsseldorf vom 11« Februar 1965 abgeändert, soweit beide Urteile dem Klagantrag zu I 1 a) und den darauf zurückbezogenen Anträgen auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenoersatspflicht stattgegeben haben0
In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen«
Die Klägerin hat die Kosten dos Revisionsverfahrens, sowie 3/4 der Kosten des ersten und 5/6 der Kosten des zweiten Rechtszugos zu trageno Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte«
Von Rechts wogen Ja^pstnnd^
Die Klägerin ist seit Januar 1964 mit einem Mundspray auf dem Markt, den sie unter der Bezeichnung "halazon” in der aus Anlage 1 zur Klage ersichtlichen Ausstattung vertreibt« Hach ihrer Behauptung hat sie ein solches Erzeugnis
 in der Bundesrepublik ala orates Unternehmen angehoten und dafür eine umfangreiche Werbung veranstaltete Die Beklagte behauptet, die Birma	habe	schon
 seit 1959 den Mundspray "Oral” auf dem deutschen Markt vertriebeno
 Seit April 1964 bringt die Beklagte einen Mundspray unter der Bezeichnung "Burozon" auf den Markte Sie verwendet hierfür eine Bose, deren Ausgestaltung sich aus der Anlage 3 der Klage ergibto Sie bietet sic in einer aogo Stretchpackung an« Die Klägerin erblickt in der Aufmachung dieser Bose einen Eingriff in ihre Kennzcichnungs-rechtOo Sie hat beantragt,
 Io	die Beklagte zu verurteilen.
Io cs bei Moidung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzonden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
a) ihren Mundspray ’'Burozon1’ in einer Sprühflasche anzubieten und/oder in den Vorkehr zu bringen, die im wesentlichen gekennzeichnet ist durchs
 aa) eine hälftige Aufteilung dos zylinderförmigen Behälters in Beekel und Körper, wobei der Mantel dos Beekols weiß, derjenige dos Körpers zweifarbig ist,
 bb) eine grafische Aufteilung des zweifarbigen Körpcrmantolo dergestalt, daß der rote Grundton nur unterbrochen ist durch weiße
 Flächen in Breiecksform.
 
cc) die Anbringung dor Marko "Durozon" auf dor weißen Dreiecksfläche unter Hinzufügung der Beschaffenheitsangabe "Mundspray ü ,
dd) die Hervorhebung der Silbe "zon" der Marke "Durozon" in Rot gegenüber den Vorsilben "duro",
oo) einen goldenen Abschlußdockol des Zylinderkörpers 9 einen Sprühknopf in weißer Darbe, in dessen Oberfläche ein Hinweis-pfeil auf die Austrittsdüse in schwarzer Farbe eingeprägt ist,
 insbesondere wenn der Firmenname der Beklagten nicht in deutlich lesbarer Form auf der Verpackung erscheint;
b) in der t/erbung für ihren Mund spray "Durozon" zu behaupten, daß der Abnehmer der Packung 180 mal frisch am Steuer sei;
2o der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I 1 a) und b) bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, das nach Liefermengen und Lieferzeiten der beanstandeten Packungen, nach Art und Umfang der betriebenen Werbung sowie nach Bunde Ständern aufgogli e d ert ist;
IIo festzustcllen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I 1 a) und b) bezeichneten Handlungen
 
entstanden ist und noch entstehen wird»
Dio Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und bestritten* daß die Klägerin für ihre eigene Aufmachung York ehr sgeltung erlangt habe und daß die Gefahr einer Verwechslung dex’ beiderseitigen Aufmachungen bestehco Sic hat ferner in Abrede gestellt* daß in der mit dem Klageantrag su X 1b) angegriffenen Werbebehauptung eine unrichtige Angabe im Sinne dos § 3 UWG luge»
Bilfsweisc hat die Beklagte mit einem behaupteten Schadensorsatzanspruch aufgerechnet* den sie daraus her-leitet* daß die Klägerin unter der Bezeichnung "Lacalut” eine Zahnereme vertx'eibo, die in Gestalt löslichen Fluors ein Gift enthalte und deshalb nur auf einem gesetzlich vor-geschriebencn Wege abgesetzt werden dürfe«.
Der Klageantrag zu I 1 b) umfaßte ursprünglich ferner die Worbcongabo der Beklagten* daß ihr Mundspray "Burosen" Alkohol und Nikotin verjageo Insoweit haben die Parteien nach entsprechende!4 Unt e x\L a o sun g s crkl är ung der Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt« und wechselseitig beantragt, der anderen Partei die anteiligen Kosten dos Rechtsstreits aufzuerlegen» Ersichtlich sind auch die darauf bezogenen Anträge auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht für erledigt erklärt wordeno
 Bas Landgericht hat der Klage stattgegebon und .die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt» Bie dagegen erhobene Berufung der Beklagten ist zurückgowieson worden»
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\ Mit, dor Revision verfolgt dio Beklagte ihren Antrag auf ibweisung der Klage nur insoweit weiter, als er sich auf dU-e Verurteilung auf den Klageantrag zu I 1 a) und die darauf zurüekbezogenen Anträge auf Auskunft und Feststellung ^ler Schadensersatzpflicht beziehto Die Klägerin littet \tjn \Zurückwoisung der Hevision0
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jio Biel Beklagte ist unstreitig Inhaberin des am 25o ^/Januar 1955 nngcmeldoten und am 2c Juni 1956 für Zahji.- und H |ndpflogenittol eingetragenen Warenzeichens
"Bt/ROZON" (. ixe 691 404)? dessen Schutzdauer mit Wirkung
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Vcjf x |5° Jan pr 1965 verlängert worden ist«, Das Berufungo-g/irilht läß'i | dahingestellt, ob die Klägerin für die Aufmachung il^er: "halazon^'-lHundspraydosc Verkehrogeltxmg im feinno des § | :5 WZG errungen hat und ob dies insbesondere schon in Ap: if.il 1964 der Fall gewesen ist, als die Beklagte ihre Auf: pchung in Benutzung nahm; jedenfalls stelle
 die Wahl unc j Verwendung der angegriffenen Aufmachung der
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Beklagten eijrten Verstoß gegen § 1 WG unter dom Gesichts-punlzt der Haichahmung dar,, Die Aufmachung der Klägerin besitze eine njatürliehe Hinweiskraft; die nachgeahrate Kennzeichnung v/c.rde für gleiche Ware in einer Weise verwendet die Herkunftstäuochungen ermögliche; es lägen auch besondere Umstände vor, welche die Nachahmung als unlauter erscheinen lieöeno Die Hinweiskraft einer Aufmachung sei
 danach zu beurteilen, v/elchos Erinnerungsbild sie bei den Abnehmern hintcrlassen könne 0 Biases Bild werde bei der ,,halazo.u,f-Boso der Klägerin durch folgende Merkmale bestimmts
(a)	Dine etwa hälftige Aufteilung des zylinderförmigen
 
Behälters in Deckel und Körper, wobei
(b)	der Deckel weiß gehalten sei und
(c)	der Körper - abgesehen von der Beschriftung - eine grün-weiße Barbauftcilung aufwoise, nm<j. zwar derart, daß in grünen Grandton in voller Höhe des Körpers ein weißes Dreieck ausgespart sei; / J
(d)	die in den weißen Dreieck enthaltene Beschriftung
"halazon”, und zwar	/	\
I \
(o) die ersten beiden Silben in Grün, /die hetzte Silbe in
 Hot,	\
l	\
(f) darunter in kleinen schwarzen Buchstaben^&io fenheitsangabe nMundspray”o	f	\
*
Demgegenüber sei der erst nach I bnahmo do-v v;eißon Abdeckkappe sichtbare goldfarbene Abcchlußdcckol yhnc besondere Bedeutungo Bür diese Aufmachung!habe die Klägerin bereits in April 1964? als die Beklagte mit ihrca\ Mundspray auf den Harkt kam, einen gewissen Gr^td von Bekanntheit erlangt o Die Klägerin habe eine umfangreiche Einführ^ngswer-hung betriebene Das Landgericht habe aus eigener Kenntnis festgestollt? seit Beginn der Einführung des "halazjm,J-Mundsprays sei der Artikel in dieserjAufmachung in Drogerien, Briccurgeschäften und Apotheken sovif.durch Bernsehvfcrbung breitesten Käuferschichton vorgcstclit worden» Diese Feststellung habe die Beklagte mit der Bfcrufungsbegründung nicht ■on; zwar habo sie bestritten, daß die hier in
 trächt kommenden Ausstattungsmerkmale schon im April 1964 in dom erforderlichen Maße bekannt geworden seion, daß es sieh um ein neues Produkt gehandelt habe und die Bernseh-
I
Werbung die Farbgestaltung habo erkennen lassen» Demgegenüber sei das Berufungsgericht der Auffassung, daß die Werbung für ein neuartiges Erzeugnis stäbkor beachtet werde; jedenfalls sei das vielfach der Ball» [Hundspray sei damals
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in der Bundesrepublik nahezu unbekannt gewesen; auch nach dem Vorbringen der Beklagten sei der 11 Oral "-Hund-spray nicht in nennenswerten Unfang vertrieben wordene Die Fernsehwerbung lasse jedenfalls die grafische Auf-teilung der Aufmachung und die zweifarbige Schreibweise des Wortes "halazon" erkennen0 Durch diese Werbung geweckt, wende das Interesse der Verbraucher sich dann auch der im Verkehr auftretenden farbigen Aufmachung zu0 Wie die Beklagte selbst die Wirkung der Einführungswerbung beurteilt habe, ergebe sich daraus, daß sie diese zu dem Anlaß genommen habe, die erst für den Sommer 1964 vorgesehene Aufnahme der Produktion ihrer Erzeugnisse zu besohleunigeno
 Die angegriffene Aufmachung der “Bürozonn-Bose weise eine Reihe von Merkmalen auf, die auch die ,'halazonu-Aux-machung kennzciebneten2
(a)	Sie sei ebenfalls hälftig in zylinderförmigen Behälter und Deckel aufgeteilt;
(b)	der Deckel sei weiß, allerdings mit einer kreisrunden roten Fläche auf der oberen Abschlußfläche und dem nur bei sehr1 aufmerksamer Betrachtung erkennbaren Firmennamen Dr„ Scheller;
(c)	der Körper sei zweifarbig, allerdings rot-weiß; die beiden weißen Flächen bildeten Dreiecke;
(d)	in beiden Dreiecken befinde sich die Marke "Burozen11, und zwar
(e)	die beiden ersten Silben in Schwarz, die letzte Silbe in Rot,
(f)	darunter in kleineren schwarzen Schriftzeichen die Beschaffenheitsangabc nMundspray,J <>
(g)	In geöffnetem Zustand sei im Übrigen der dann sichtbare obere Teil des Bosenkörpers mit dem entsprechenden Teil der ,,halazonn~Bose identische
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Diese zahlreichen Übereinstimmungen begründeten die Gefahr, daß beide Erzeugnisse demselben Hersteller zuge-sehrieben würden* Trotz der unterschiedlichen Ausgestaltung der bei beiden Aufmachungen verwendeten Dreiecke sei
 wesentlich, daß es sich in beiden Fallen um weiße Dreiecke handele; dieses das Gesamtbild bestimmende Merkmal präge sich dem Betrachter ein» Im Zusammenhang damit sei ein weiteres stark einprägsames Merkmal die im Dreieck angeordnete zweifarbige Markenbezeichnung, wobei Jeweils die identische letzte Silbe nZOK" rot wiedergegeben sei. Die verschiedene Farbgebung bei den beiden ersten Silben und bei der Grundfar-bo der Dosen sei demgegenüber unerheblicht denn dem Verkehr sei geläufig, daß in der Körperpflege- und Kosmotikbronche
 gewisse Duft- oder Ceschmacks-ITuancbn bei Artikeln dessen
 ben Herstellers häufig durch unterschiedliche farbliche Gestaltung der Aufmachung gekennzeichnet werden* Deshalb
 könne der Verkehr zu der Auffassung gelangen, die farbli-
chen Unterschiede bezoichneten unterschiedliche Geschmacksnoten zweier von demselben Hersteller stammender Mundsprays, Angesichts der weitgehenden Übereinstimmungen der übrigen Ausstattungsmerkmalc und der Identität der Silbe "ZOD"
werde ein nicht unbeträchtlicher Teil der Verbraucher ge-
neigt sein, "halazon" und "durozon" für Serienzeichen zu halten* Unterstelle man, daß die Beklagte für die zweifar-
bige Schreibweise ihrer Büro-Zeichen Auestattungsschütz mit Priorität vor der Klägerin besitze, so könne das allenfalls dazu führen, daß der Verkehr "halazon" als Serienzeichen von "Durozon" oncehen würde*
Das Berufungsgericht führt sodann aus, die Beklagte habe zwar einen sachlich gerechtfertigten Grund gehabt, ihr Warenzeichen BUBOZOD zu verwenden, auch die getrennte zweifarbige Schreibweise und die Doconform und -große zu
 
wühlen. Angesichte der ihr bekannten Einführungswerbimg der Klägerin habe es aber der geschäftliche Anstand gefordert, dann die übrigen Merkmale der' Aufmachung so zu gestalten, daß der Eindruck eines Serienzeichens nicht habe aufkommen können» Besonders gravierend sei, daß die Beklagte das uZ0Uu in rotex* Farbe auf v/oißem Breieck als Blickfang für die Wa r enb e c e i chnung herausgestellt habc0 Angesichts der Fülle der möglichen Kennzeichnungen, die sich aus den v/eiter überreichten Mundspray-Bosen anderer Hersteller er— gebc, habe die Beklagte leichtfertig gehandelt»
IIo Bie Revision erblickt in diesen Ausführungen die Gewährung eines unzulässig ::ausv/eitendon Y?ettbovferbsrechtliehen KennzeichenGchutseSo Sie bemängelt nicht nur, daß das Berufungsgericht den Anknüpfungspunkt füx" die seiner Meinung nach gegebenen Herkunftsvorstellungen ohne Zurückgreifen auf die tatsächlich bestehende Verbraucherauffassung bestimmt habe; sic macht vor allem geltend, das Bemixings-gcricht habe solche Anknüpfungspunkte auch in Merkmalen gesehen, die bei derartigen Warenverpackungen gebräuchlich, zu dem Teil auch technisch bedingt seien und deshalb nicht als Herkunftshinweiso empfunden würden0 In erster Linie halte der Vorkehr sich an die Wortmarken, allenfalls noch an die Farben und an die grafische Gestaltung; diese Merkmale aber seien völlig verschieden und namentlich könne bei der Aufmachung der Klägerin nicht von der Verwendung eines Bx*clocks gesprochen worden» Eine otv/a durch die Übereinstimmung der Silben ”Z01In begründete Annäherung könne die Klägerin der Beklagten schon deshalb nicht entgegenhalten,.""'weil, diese Inhaberin des älteren Warenzeichens BUROZOH sei und für ihre dem Vorkehr bekannten Erzeugnisse Büro-Zeichen in einer getrennten, mehrfarbigen Schreibweise verv/ende»
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III« Dio Angriffe dor Revision sind begründet«
1 * Rin ergänzender Wettbewerb«rechtlicher Schutz der sog« Ausstattungsanwartschaft ist in Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu recht-fertigen« Bine Aufmachung der hier fraglichen Art ist an sich als Warenzeichen eintragbar« Wer eine solche Aufmachung in Benutzung nimmt, ohne sie eintragen zu lassen?
Rann grundsätzlich gegenüber Britten, die sich eine entsprechende Aufmachung nachträglich durch Eintragung als Warenzeichen schützen lassen, kein Vorbenutzungsrecht geltend machen und erst recht kein Ausschließlichkeitsrecht gegenüber Britten beanspruchen? die ähnliche Aufmachungen benutzen« Neben der Eintragung bietet § 25 WZG allerdings den der Eintragung gleichwertigen Schutz der Ausstattung, jedoch erst von dem Zeitpunkt an? in dem die Benutzung der Kennzeichnung dazu geführt hat, daß die Ausstattung innerhalb beteiligter Verkehrskroico als Kennzeichen der Herkunft bestimmter Waren au3 dem Betriebe des Benutzers gilt« Nach gesicherter Rechtsprechung ist eine ausreichende Verkehrsgeltung bereits dann, erreicht, wenn sie innerhalb eines
 der für die entsprechenden Waren in Betracht kommenden Verkehrskreiso besteht« Die Rechtsprechung hat damit der Vorschrift dos § 25 WZG- gerade in Anerkennung dos wettbewerblichen Wertes? der aufgrund gesteigerter Benutzung einer Kennzeichnung erworben worden ist? eine weite Auslegung angedoihen lassen« Der auf der tatsächlichen Benutzung beruhende Konnzoichenschutz hat damit eine einigermaßen sichere Grundlage gefunden« Daraus folgt aber? daß die Grenzen des insoweit gewährten kenn-zeiehenrechtlichcn Schutzes? die im Interesse der Rechtssicherheit an einem bestimmten Ausmaß der errungenen Verkehr sbekanntheit, oben der Vcrkchrsgeltung im Sinne des
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§ 25 WZG, gezogen worden sind, nicht ohne sorgfältige Beachtung der Grenzen dos Kcnnzeichenrochts aus wettbewerbs-rechtlichen Erwägungen noch visitor zugunsten des Benutzers ausgedehnt werden dürfen«. Dazu reichen«, wiederum im Interesse der Rechtssicherheit, bloß subjektive Gründe, die zu demeist schv/er feststellbar sind, für* sich allein in der Regel nicht aus; wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat, genügt insbesondere nicht ohne weiteres die Absicht eines Britten, Verwechslungen herbeizuführen oder sich der noch nicht hinreichend im Verkehr durchgesetzten Kennzeichnung anzunähern (BGH GRUR 1967p 315» 317 - skai-cubana)0 Für den hier nich^ gegebenen Fall, daß die gesetzlichen Voraussetzungen der Entstehung des Ausstattungs-
bzes oorei us
o r f U 1 1 t sind, es aber mangels
 Vorwoehslungsgofahr am konnzeichonrechtlichen Yorletzungs-tatbestand fohlt, hat die Rechtsprechung bereits betont, daß ein ergänzender wottbei/erborechtlichcr Schutz nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt (Urto v* 6o Juli 1966
 lb ZR 70/64; vglo BGH GRUR 1967, 315, 317 - skai-cubana) <> Auch in dom hier gegebenen Fall, daß mangels ausroiehender Verkehrsgcltung nicht einmal die Enste.hungs-voraussetzungen für einen konnzeichonrechtlichen Schutz erfüllt sind, ist bei der Bejahung eines Sittenverstoßes im Sinne des § 1 UWG Zurückhaltung geboten0 In der Rechtsprechung ist ein ergänzender wottbcworbsrechtliohor Schutz in diesen Fällen nur dann in Betracht gezogen worden, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände gegeben waren, welche die Annäherung an die fremde Kennzeichnung als eine unlau-
tere Wettbewerbsmaßnahme erscheinen ließen; im einzelnen ist
 dies davon abhängig gemacht v/orden, daß die Kcnnzeichnung in den beteiligten Verkehrskreisen in gewissem Umfang bekannt geworden und ihrer Natur nach geeignet ist, als betriebliches Herkunftszcichen zu wirken, und daß ferner
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die Anlehnung an eine solche Kennzeichnung ohne hinreichenden Grund in der verwertliehen Absicht vorgenommen worden ist, Verwechslungen herbeizuführen oder den fiuf der anderen Ware zu beeinträchtigen oder auszunutzen; schließlich, ist od in subjektiver Beziehung auch als hinreichend erachtet worden, daß Verwechslungen oder die Beeinträchtigung des fremden Rufes leichtfertig in Kauf genommen wurden (BGH mm 1956p 553, 557 - Coswig? 1963, 423, 427 - coffeinfrei), Bio Anforderungen an den Grad der Yorkehrsbekannthcit und an die Originalität und damit die Eignung der Kennzeichnung als Herkunftshinweis dürfen in diesen Bällen jedoch nicht gering bemessen werden, und es darf auch nicht ohne besonderen Anhaltspunkt aus dem objektiven Tatbestand der Annäherung oder aus der Kenntnis der fremden Kennzeichnung ohne weiteres auf eine verwerfliche Absicht des gekonnzciebneten Inhalts geschlossen werden; andernfalls würden die im Interesse der- Rechtssicherheit zu beachtenden Grenzen des § 25 W2G- in bedenklicher Weise verwischt und ausgeweiteto
 für einen ergänzenden v/ettbewerbsrochtlichen Schutz kommen danach namentlich diejenigen Kennzeichnungen in Betracht, die schon ihror^ Art. nach für die jeweilige Ware besonders kennzcicbnungskrüitig und ferner im Begriff aind, sich zugunsten dos Benutzers in einem nach § 25 W2G hinreichenden Haßc durchzusetzen, sofern der Beklagte ohne erkennbaren anderen Anlaß als den der Behinderung oder der Ausnutzung des in der fremden Kennzeichnung liegenden wettbewerblichen Wertes eine vorwechslungsfähige Kennzeichnung wählt*
2o Es ist schon zweifelhaft, ob die hiernach erforderlichen objektiven Voraussetzungen für einen wettbewerbsrechtliclien Schutz der Ausstattungsanwartschaff
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im Streitfall erfüllt sind*
Die Revision rügt insoweit aufgrund dos § 286 ZPO unter Hinweis auf die Entscheidung dos erkennenden Senats vom 4o Januar 1963 (GRUR 1963, 423, 427 - coffeinfrei), der Tatrichtcr habe eine hinreichend sichere Feststellung, daß der Verkehr bestimmte Merkmale der streitigen Aufmachung als Herkunftshinweis aufgefaßt habe und daß dies auch in einem ausreichenden Grade geschehen sei, im vorliegenden Palle nicht aus eigener Sachkunde troffen können<,
Der erkennende Senat hat in der angeführten Entscheidung ausgesprochen, daß Feststellungen zur Frage, ob bei einer aus mehreren Merkmalen zusammengesetzten KennzGieh-nung sämtliche Merkmale oder nur einzelne von ihnen, gegebenenfalls welche Merkmale, vom Vorkehr als Herkunfts-hinwois betrachtet werden, nicht durch eigene Überlegungen des Gerichts ersetzt werden können, daß diese vielmehr als bloße Vermutungen eine ausreichende Grundlage für die Anwendung oder Nichtanwendung dos § 25 WZG nicht abgeben können«, üm eine Kombination aus verschiedenen Merkmalen, nämlich aus Form der Dose, Farben, grafischer Darstellung, Schreibweise und Markcnnamo, handelt es sich allerdings auch im Streitfall0 So ist jedoch zugunsten des Standpunkts des Berufungsgerichts oinzuraumen, daß es auch Fälle gibt, in denen Merkmale einer Warenvorpackung oder Aufmachung schon ihrer Art nach - etwa wegen ihrer^besonderen Eigenart und Einprägsamkeit ~ von Natur aus derart kennzeichnungsstark sind, daß der Richter ihren Hinwoiocharaktcr wenigstens im Falle eines nachgewioscnon erheblichen Umfanges der Benutzung dieser Merkmale von sich aus beurteilen kann. Der von der Revision geltend gemachte Grundsatz gilt also nicht ausnahmslos und steht insbesondere der Anwendung allgemeiner
 
ErfahrungsSätze nicht entgegen, setzt diese vielmehr vorauso Ebenso vermag der Richter Merkmalen, die ersichtlich von Natur aus kennseichnungsschwach sind oder in der streitigen Aufmachung nicht hervortreten, von sich aus die für einen Schutz nach § 1 UWG erforderliche Hinv/eiskraft abzuGprechen0 Es bedarf jedoch in diesem Zusammenhang noch keiner Stellungnahme, oh die Aufmachung der halazon-Dosc ihrer Art nach die hiernach erforderliche Originalität aufv/eist, denn nach dem fest“ gestellten Sachverhalt kann die Gefahr von Verwechslungen, und damit eine weitere objektive Voraussetzung für einen Wettbewerberechtliehen Schutz der Ausstattungsunwartschaft, aus Rechtsgründen nicht bejaht werden0
3o Von den Merlanalen der Aufmachung, welche die Klägerin verwendet, sind mehrere von vornherein nicht geeignet, als betriebliches Herkunftsmerkmal zu wirken*
Dazu zählen die etwa hälftige Aufteilung der Dosen in Deckel und Körper, die weiße Darbe dos Deckels und die Verwendung der Angabe "Mundspray"* Diese Angabe stellt einen frei zuhalt enden Hinweis auf die Bestimmung der Ware dar* Jene Merkmale aber sind weitgehend durch den Zweck der Ware bedingt, die von Verbraucherinnen mitgeführt worden soll und-idoron Verpackung deshalb zweckmußigerweise eine standardisierte geringe Grüße aufv/eistj das zeigen die zahlreichen Dosenausführungen sonstiger Hersteller« Auch, wenn diese Entwicklung im Zeitpunkt der Vertriebsaufnahme durch die Beklagte erst im Gange war, würde deshalb die Verwendung dieser Grüße und die Aufteilung des Verhältnisses keinen Grund für eine Anwendung des § 1 UWG abgeben können; diese Ausführung lag vielmehr von vornherein nahe und darf deshalb von jodem Mitbewerber verwendet werden*
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Dio weiße Farbe des Deckclo ist gleichfalls allgemein üblich, schon von sonstigen Spraydosen her bekannt gewesen und deshalb nicht als betrieblicher Horkunftshinwois geeignete
 Dao Berufungsgericht legt denn auch das entscheidende Gewicht nicht auf die Übereinstimmung in diesen Merkmalen, sondern auf zwei andere Übereinstimmungen, .von denen Jedoch in dem einen Funkte (Dreieck) eine Übereinstimmung in Wahrheit nicht gegeben ist, und in dem anderen Funkte (zweifarbige Schreibweise unter Verwendung roter Farbe fürrdie Silbe zon) besondere rechtlich erhebliche Umstände dos Falles unberücksichtigt geblieben sind, welche einer Anwendung des § 1 UWG zugunsten der Klägerin entgegenstehen.
a) Betrachtet man die Aufmachung der von der Klägerin verwendeten Dose unbefangen, so drängt sich, wie die Revision mit Recht geltend macht, der Eindruck eines Dreiecks keineswegs aufo Zum feil hängt das damit zusammen, daß die Rundung der Dose die Dreiecksform nicht einmal hinreichend sicher erkennen läßto Aber auch, wenn die farbliche Aufteilung ein weißes Dreieck zweifelsfrei erkennen lassen würde, müßte davon ausgogangen worden, daß das Dreieck als Mittel der grafischen Gestaltung von Warenvorpaekungen nur von schwacher Kennzeichnungskraft isto Irgendwelche Besonderheiten, die zu einem gegenteiligen Schluß führen könnten, wie etwa eine auffallende Farbe dos Dreiecks, oder seine Herausstellung in anderer Weise oder seine Form, sind ira vorliegenden Falle nicht ersichtliche Die vom Berufungsgerieht als Dreieck angesprochenc Fläche wirkt vielmehr lediglich als weißer Untergrund für die Aufnahme der wichtigsten Wortbestandteile ihrer Aufmachungo
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b) Dio Zweifarbigkeit dor Schreibweise dee Wox’tes halazon als solche, also ohne Rücksicht auf die für beide Wortteile gewählten Farben, ist gleichfalls nicht geeignet, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware aufgefaßt zu werdeno Hs kann sich deshalb nur fragen, ob die konkret gewählten Farben eine Verwachs-lungsgefahr begründen* Insoweit beschränkt sich aber die Übereinstimmung boidex' Aufmachungen auf die rote Schreibweise der Silbe zon, während füridio beiden ersten Silben erheblich abweichende Farben (grün bzw0 schwarz) verwen-det werden,,
Das Borufungsgoxicht sieht zur Bejahung dor Vorwechs-lungsgefahr ferner den sog* Seriengedanken heran; es geht daher anscheinend selber davon aus, daß die beiden Auftaa-chungcn an sich hinreichend unterschieden werden* Bern Berufungsgericht kann aber in seinem Gedanken, ein Wettbe-werboverstoß sei auch bei einer Ausstattungs a n w a r t -schaft unter dem Gesichtspunkt dos Sex*ienzeichens zu bejahen, nicht beigetreten werden *
Serienzeichen sind Warenzeichen, die erkennbar voneinander abwoichcn, jedoch einen gemeinsamen Stammbestandteil aufweisen, der von einem nicht unerheblichen Teil der ongesproebenen Vorkchi'skroise als Hinweis auf dieselbe betriebliche Hcxkunftsstatte aufgefaßt wird (BGKZ 32, 299, 301 - Almglocke; BGH GRUR 1967, 660, 661 - Sirax a.
Wo ITachWo) * A.uch ein einzelnes Element einer Ausstattung kann an sieh den Anknüpfungspunkt einer derartigen Vorstoliung bilden; die nach § 25 WZG geschützte Ausstattung ist dem eingetragenen Warenzeichen daher auch in dieser Frage grundsätzlich gleichzustollen* Während sich aber bei dem eingetragenen Warenzeichen der Schutzborcich danach bestimmt- •
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wie die Gefahr der Verwechslung hoi normier Benutzung dos Zeichens zu beurteilen wäre, die Vcrwcchslungsge-fahr also unter den Gosichtspunkt des Serienzeichens hoi entsprechender Eignung des Stammbestandtcilc auch dann zu bejahen sein kann, wenn das Zeichen zur Zeit noch nicht oder in geringen Unfang benutzt wird und sich eine entsprechende Horkunftsvorstellung in besag auf den Stammbestandteil noch nicht gebildet hat, isr bei nicht eingetragenen Kennzeichnungen, die Schutz nur nach § 25 WZG erlangen kennen, Voraussetzung für die «Annahme der Vcr-weehslungsgofahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens, daß innerhalb der geschützten Ausstattung ein bestimmtes Merkmal oder eine Merkmalskombination den Charakter eines Hcrkunftszeichens bereits errungen hat « Denn nur darin kann gesagt werden, daß der' Verkehr der Gefahr unterliegt, eine andere Aufmachung, die er als abweichend erkennt, mit Rücksieht auf den übereinstimmenden ffStammtostandteillf als bloße Abwandlung dieser Ausstattung aufzufassen* biegt aber nur eine sogo Aucstattungsanwartsehaft vor, so fehlt es an der Voraussetzung, daß wenigstens ein nicht unerheblicher Teil der angesprochcnen Verkehrskreiso irgendein Element dieser Aufmachung als Hinweis auf die Herkunft der Ware der Klägerin auffaßto Es vrürdo nach Ansicht des Senats zu weit gehen, in der Übernahme des Elements einer Aufmachung einen Sittcnverstoß schon dann zu erblicken, wenn nicht einmal ein nicht unerheblicher feil der angesprochenen Verkehrskreiso dieses Element als Stammbestandteil auf-faßto Hat ein bestimmtes Gestaltungselemont einer Aus-stattungsanwartschaft dagegen vpu„Hatur^aus besondere Kennzoichnungskraft und kehrt es in der angegriffenen Aufmachung wieder, so wird es überdies der Heranziehung des Reehtsgedankens des Serienzeichens überhaupt nicht bedürfen, um die Verweehslungogefahr zu bejahen und damit
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don Inhaber dor AusstattungsanwartSchaft im Rahmen dos Wettbewerbsrcchto in angemessener Weise gegen Nachahmungen zu schützen.
4o Scheidet hiernach der Gedanke des Serienzeichens aus, so ist der Verurteilung aufgrund des § 1 HWG der loden entzogen,
V, Einer Zurückweisung der Sache bedarf es jedoch nicht, denn der Rechtsstreit ist zur Entscheidung im Sinne der Klagcabwcisung insoweit reif, da eine Verwechslungoge-fahr auch bei Annahme der von der Klägerin behaupteten Verkehrsgoltung ihrer Aufmachung im Sinne des § 25 WZG zu verneinen ist und damit auch zeichonreeht -liehe Ansprüche der Klägerin nicht gegeben sind,
1, Die von dor Klägerin verwendete Aufmachung ist aus Wort- und Bildbestendtoilen zusammengesetzt, Der Vfort-bestandteil halazon wirkt als Phantasiobozcichnung und somit als typisches Markonwort, Biese Wirkung wird durch die Art seiner Anbringung und Hervorhebung auf der Verpackung unterstützt, Burch die relative Größe und die Alleinsteilung dieser MarkenboZeichnung wird seine Beachtung durch den Verbraucher zusätzlich siohorgestellto Ferner ist nichts ersichtlich, was im Streitfall die allgemeine Regel außer Kraft setzen könnte, daß der Verkehr bei Kennzeichnungen, die aus Wort und Bild zusammengesetzt sind, in erster Linie den Wortbostandteil als Herkunft ohinweis auffaßt, wenn dieser dazu geeignet erscheint»
tint er den hiernach für die Frage der Vorwechslungsgefahr ohnehin weniger bedeutsamen Bildelementen der von der Klägerin verwendeten Aufmachung ist es in erster Linie
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die grüne Farbe, die als merkfähig angesehen worden kann« Diese aber kehrt bei der angegriffenen Aufmachung der Beklagten nicht wieder,,
2o Auch unter Berücksichtigung der bereits erörterten grafischen Ausgestaltung reichen die Übereinstimmungen in den Endsilben zon und in der in Rot gehaltenen farblichen Absetzung dieser Silbe von den beiden vorangehenden Silben nicht aus, um die VerwechslungsgefahI, nach dem Ge samt aus druck der Aufmachungen zu bejahen*
Zunächst ist dabei zui berücksichtigen, daß der Streitfall Besonderheiten auf weist: Die Beklagte ist Inhaberin des rangälteren Wortzeichens DUROZON; nach der Feststellung des Berufungsgerichto hatte sie ferner in der Vergangenheit andere "Duro"-Zeichen in der Weise verwendet, daß der Bestandteil nEuron durch getrennte Schreibweise und durch andersfarbige Ausgestaltung von nachfolgenden Zcichcnbcstandteil abgehoben wurde<>
Allerdings würde die Beklagte nicht berechtigt sein, Elemente der Ausstattung der Klägerin in vcrwechslungs-fähigor Weise zu verwenden, für welche diese Verkehrsgeltung errungen hat* Zu diesen Elementen könnte an sich auch eine besonders eigenartige Schreibweise oder Farbe gehöreno Denn zwar ist das nicht farbig eingetragene Warenzeichen DUROZON der Beklagten für alle Farben geschützt (BGHZ 8, 202, 205 - Kabelkennstreifen, st* Rspr*)* Sogar bei einem an sich vorwochslungsfähigen jüngeren Wortzeichen ist es denkbar, daß dieses infolge Verwendung einer untorschexdungskräftigen Farbe einen anderen Gesomtein-druck erweckt und für die gewählte Farbgestaltung Verkehrsgeltung erlangt mit der Wirkung, daß der ältere Zeicheninhaber diese Farbgestaltung nicht mehr wählen darf* Aber
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auch insoweit fehlt es an einer hinreichenden Klagegrund-löge» hie Färb Kombination Grün-Rot hinsichtlich des Wortes halazon kann außer* Betracht bleiben, weil die Beklagte die davon deutlich verschiedene Farbkombination Schwarz-Rot verwendete Baß die Klägerin aber an dem Ausstattungselement der Farbe Rot für die Silbe z o n Verkehrsgeltung erworben haben könnte, so daß wegen der Übernahme dieser Farbe für diese Silbe in Verbindung mit sonstigen Merkmalen der Ausstattung die Gefahr von Verwechslungen zu befürchten wäre, ist angesichts der Vielzahl der auf dem Gebiete der Spray-Erzeugnisse angebotenen farbigen Aufmachungen (vglo LG Düsseldorf WRP 1967, 462?
463) als ausgeschlossen anzuscheno Die Verwendung von Farben zur Hervorhebung bestimmter Worte oder Elemente auf Warenverpackungen ist allgemein üblich, und die Zahl der dafür geeigneten Grundfarben ist nur gering,, Deshalb kann die Anerkennung eines Ausstattungsschutzes jedenfalls an einer Grundfarbe nur mit Zurückhaltung bejaht werden (BGH GRTJE 1957, 369, 371 - rosa-weiß-Packung; Hafermehl, Festschrift für Möhring, S„ 225, 226)0 Gerade Rot ist eine der zur Hervorhebung an häufigsten verwendeten und beliebtesten Farben; der Verkehr ist daran gewöhnt, sie auf Verpackungen anzutroffen,, Der Verkehr begegnet auf dem Gebiete der kosmetischen Zahn- und Mundpf1egemittel so vielen farblich verschiedenen Aufmachungen, daß es ihm schwor fällt und er im allgemeinen auch nicht dazu neigt, sich einzelne Aufmachungen schon aufgrund ihrer farblichen Gestaltung nach einer verhältnismäßig kurzen Vertriebszeit - im Streitfall drei Monate - zu merken0 Dngewöhnliche Farbe* mögen dabei eine Ausnahme bilden; um eine solche handelt es sich im Streitfall jedoch nicht„
Die"Silbe zon hat die Bedeutung eines Stemmbestand-tcils eines Serienzeichens auch nicht durch die farbliche
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Absetzung gegenüber den voranstehonden, farblich nicht minder hervorgehobenen Silben hala erworben, denen überdies gegenüber der Endsilbe die erheblich stärkere Kennsei chnungskiaft zukommt»
Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung beider Aufmachungen kommt schließlich in Betracht, daß der von der_ Beklagten verwendete Wortbestandtoil Büro vom Verkehr auch deshalb stark beachtet wird, weil er ihm auf dem Gebiete der Kund- und Zahnpflogemittel aus dem bekennten Warenzeichen Burodont bekannt ist« Die Annahme, daß dem Verkehr’ die Bezeichnung halazon als ein abgewandeltes Seichen von Burozon erschiene, muß auch aus diesem G-runde als fernliegend bezeichnet werden, wobei dahingestellt bleiben kann, ob und in welchem Maße dem Verkehr bereits bekannt ist, daß - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die Beklagte weitere Warenzeichen benutzt, die aus dem Wortbestandteil Büro und einem farblich - darunter auch in Rot - davon abgesetzten weiteren Wortbestandteil besteheno
3o Auch ein ergänzender wettbewerbsrcehtlicher Schutz unter dem Gesichtspunkt der noch nicht zur Vorwechslungs-gofahr führenden Annäherung an eine fremde .Ausstattung scheidet bei der gegebenen Sachlage aus0 Bie unter III 1 dargolegten Voraussetzungen, unter denen ausnahms-v/oisc ein wottbcwerborechtlichor Schutz ohne Vcruechslungs-gefahr gewahrt werden kann, sind im Streitfall nicht gegeben» Es fehlt schon an der besonderen Eigenart der von der Klägerin gewählten Aufmachung» Ferner hatte die Beklagte, wie auch das Berufungsgericht annimmt, hinreichenden Anlaß, entsprechend ihrer bisherigen Übung auch die Marko Bürozon in getrennter Schreibweise und in verschiedenen Farben zu benutzen, um einerseits den Bestand-
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toil Büro deutlich, hervortroton zu lassen, andererseits ater auch mittels der Endsilbe zon ihr neues Erzeugnis von ihren übrigen abzuhebeno her geschäftliche Anstand gebietet nicht, dabei die Wahl der Farbe Rot allein deshalb zu unterlassen, weil die Klägerin drei Monate vorher mit der Werbung für ein gleichartiges Erzeugnis unter der Marko halazon begonnen hatte, mag diese Werbung auch umfangreich gewesen sein» In der schwarz-weiß gehaltenen Fernsehwerbung der Klägerin konnte diese Farbe ohnehin keine Rollo gespielt haben0
VIo Auf die Revision der Beklagten war hiernach das angofochteno Urteil aufzuheben, soweit es dem Klageantrag
 zu 11a) und don duxauf zurilckbezogonen Anträgen auf
 Auskunft und Feststellung der Schadonsersatzpflieht statt-gegeben hat« Insoweit war die Klage auf die Berufung der Beklagten unter entsprechender Abänderung des landgericht-
lichen Urteils abzuweiseno Im übrigen verbleibt es bei der von der Revision nicht angefochtenen Verurteilung»
hie den erledigten feil der Klage betreffenden Kosten sind vom Berufungsgericht nach § 91 a ZPO mit Recht der Beklagten auferlegt worden; diese hat hiergegen auch keine Angriffe erhoben» Die Entscheidung
 über die weiteren Kooton dec Rechtsstreits ergibt eich aus § 92 ZP0o
Pohle	Mösl	Alff
 Simon	Bundoorichter	Br0	Merkel
 ist infolge Urlaub sabv/e-oenheit an der Unterschrifto-lei stung verhinderte
 Pehle