Es vertritt den Standpunkt, daß den von dem Kläger ausgearbeiteten Spielregelentwürfen - jedenfalls hinsichtlich derjenigen Elemente, die nach der Behauptung des Klägers für das BW Zahlenlotto übernommen worden sind - ein Urheberschutz nicht zukomme. Aber selbst wenn den verschiedenen Entwürfen des Klägers Schriftwerks chutz zuzubilligen sei, käme eine Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht, weil die Beklagte diese Entwürfe weder nach ihrer Ausdrucksform noch nach ihrem gedanklichen Inhalt in unfreier Weise benutzt habe. Im übrigen sei dar Kläger für etwaige Urheber- oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche durch die Zahlung eines Betrages von 10.000,— DM seitens ‘der Beklagten abgefunden worden. a) Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht den Spielregelentwürfen des Klägers keinen Urheberrechtssehut2 2uerkannt hat» Hierzu ist zunächst klar zustellen, daß es für die Entscheidung des Streitfalls nur auf diejenigen Merkmale des BflBBBf Zahlenlottos ankommt, die der Kläger als sein ihm urheberrechtlich geschütztes Ideengut in Anspruch nimmt. Insoweit steht aber nicht etwa eine völlige oder teilweise Übereinstimmung oder Anlehnung an die sprachliche Passung der vom Kläger vorgeschlagenen Spielregeln - also an deren äußere Formgebung - in Frage, sondern der Kläger beanstandet, daß die Beklagte Spielregeln vervielfältigen und verbreiten lasse, die ihrem gedanklichen Inhalt nach seine Spielregelentwürfe in einer Weise verwerteten, die sein Urheberrecht verletze. Es hat von diesem Ausgangspunkt aus geprüft, ob die einzelnen Spielregeln des BflMBB Zahlenlottos, für die der Kläger Urheberschutz beansprucht und deren Vervielfältigung und Verbreitung durqh die Beklagte er untersagt wissen will, ihrem gedanklichen Inhalt nach eine schutzwürdige eigenpersönliche Leistung offenbaren. Dies hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß die vom Kläger niedergelegten Spielregeln, nur Modifikationen des altbekannten Zahlenlottos darstellten,das durch die Ziehung von 5 aus 90 Zahlen charakterL siert sei. Zu Unrecht folgert die Revision aus diesen Ausführungen,das Berufungsgericht sei rechtsirrigerweise davon ausgegangen, Urheberschutz könne nur einem gänzlich neuen Werk gewährt werden, bei dem die Verwendung gemeinfreien Geistesgutes gegenüber neuen Elementen vollständig verblasse und überhaupt nicht mehr erkennbar sei. Aus dem Zusammenhalt der Entscheidungsgründe ergibt sich vielmehr, daß das Berufungsgericht dem neuen Gedankeninhalt in don Entwürfen des Klägers nur deshalb einen Schutz versagt hat, weil es in Übereinstimmung mit dem Landgericht die vom Kläger vorgeschlagenen Varianten zu dem klassischen Lottospiel für derart geringfügig und naheliegend erachtet hat, daß es in ihnen, selbst wenn ihre Neuheit für ein Zahlenlotto EsMcann bei dieser Sachlage dahinstehen, ob die fraglichen Vorschläge des Klägers für die Durchführung des Zahlenlottos überhaupt unter den Begriff von “Spielregeln” in seiner eigentlichen nicht Bedeutung fallen oder ob es sich/vielmehr nur um Ideen für einen möglichst einfachen und risikolosen Ablauf der Spiele für den Unternehmer des Lottospiels handelt, die, wie beispielsweise Werbeideen, die keine eigenartige Formgebung aufweisen, ihrer Natur nach nicht unter Urheberschutz stehen. Denn wenn auch an das für die Zubilligung eines Urheberrechts-Schutzes erforderliche Maß der geistigen Leistung keine hohen Anforderungen zu stellen sind, so kann doch jedenfalls in dem Vorschlag wöchentlicher Ziehung, der Annahme der Losscheine durch Annahmestellen bestimmter Geschäfte, der Ausschüttung nur eines Teilbetrages der. Entgegen der Ansicht der Revision kann aber auch der Vorschlag des Klägers, die Spieler 6 Zahlen aus den Zahlen 1 - 90 wählen, aber nur 5 Zahlen ziehen zu lassen, nicht als Ergebnis einer urheberschutzwürdigen geistigen Tätigkeit des Klägers gewertet' werden. Hiernach ist es rechtlich.bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht eine Verletzung von Spielregelfassungen, für die dem Kläger Urheberrechtsschutz gebührt, durch die Beklagte verneint hat. Kläger Originalurheber der Spielregeln des Zahlenlottos sei, hat das Berufungsgericht für unzulässig erachtet, weil er nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses (§256 ZPO), sondern einer Tatsache gerichtet sei. Vielmehr rechtfertigen die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht ein Urheberrecht des Klägers ,an den von der Beklagten vervielfältigten Spielregeln abge-. Das Berufungsgericht folgert dies aus dem Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 18. November 1952, i in dem der Beklagte bestätigt, daß er sich gegen sofortige Zahlung eines einmaligen Betrages von 10.000,— DM mit allen ihm etwa zustehenden Ansprüchen an den Senat oder die Beklagt3 für abgefunden erkläre. August 1951, daß auf diese Anregung zurückgekommen werde, daß seiner Meinung nach aber dem Kläger irgendein Rechtsanspruch gegen die Beklagte nicht zustehe. November 1951 Ergeben als Voraussetzung für die geplante Zusammenarbeit, daß das Zahlenlotto in seinen Grundzügen in der Weise durchgeführt werde, wie es nach der Senatsvorlage Nr. 382 beabsichtigt war, also November 1951 forderte die Beklagte, daß der Kläger, falls er mit der ihm angebotenen Mitarbeit bei der Durchführung des Zahlenlottos, einverstanden sei, erkläre, er verzichte auf alle von ihm behaupteten Ansprüche gegen den Senat bei' Annahme der Sehatsvorlage 382. . auch die von ihm benannten Herren Sch^ und die an den Vorarbeiten beteiligt gewesen seien, entsprechend seinen Vorschlägen an der Durchführung des Zahlenlottos beteiligt würden, seinerseits keine weiteren Ansprüche erhoben würden. 1952 seine Mindestforderun- A -gen hinsichtlich seiner Mitarbeit bei der Beklagten mit, wobei er hervorhob, daß er, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt würden, auf seine bereits früher angekündigten Regreßansprüche zurückkommen und Klage erheben werde. Der Kläger erklärte sich einverstanden, gegen eine Abfindungssumme von 10.000,—DM -auf alle Ansprüche zu verzichten, die wegen des Zahlenlottos etwa in Betracht kämen. Aus dieser Vorgeschichte des Bestätigungsschreibens ergibt sich einmal, daß der Kläger bereits vor Abschluß des Vergleichs auf seine angeblichen urheberrechtlichen und .wettbewerbsrechtlichen Ansprüche, hingewiesen hatte, andererseits, daß seine Anstellung bei der Beklagten nur unter der Voraussetzung zugesagt war, daß das Spiel nach dem damaligen Lotto Der Kläger verzichtete auf den ihm zugesagten Anstellungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindungssumme von 10.000,—DM und erklärte sich für alle ihm etwa zustehenden Ansprüche an den Senat oder die Beklagte für abgefunden. November 1952 unterliegt die Auffassung des Berufungsgerichts., daß der Kläger nach dem eindeutigen Wortlaut dieses Schreibens sich auch für etwaige Urheber- oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen der Verwendung seiner Entwürfe durch.die Beklagte durch die Zahlung von 10.000,— DM für abgefunden erklärt hat, entgegen der von der Revision vertretenen Meinung keinen rechtlichen Bedenken» November 1952 nicht hätte davon ausgehen müssen, daß die Beklagte ihren Lottospielplan in der geplanten, von ihm als Urheberrechtsverletzung beanstandeten Form zur Ausführung bringen würde, oder wenn bei Abschluß des Vergleiches der Gedanke an etwaige urheberrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche des Klägers völlig außerhalb des Vorstellungskreises der Parteien gelegen hätte» Nur bei solcher Sachlage könnte eine Irrtums-ahfcchtung des. Bezog sich' aber der Streit oder die Ungewißheit der Parteien, die durch den Abfindungsvergleich ihre Erledigung finden .sollte, wie der dargelegte unstreitige Sachverhalt zeigt, gerade auch auf etwaige urheberrechtliche oder wettbewerbs-rochtliche Ansprüche des Klägers im Pall einer Durchführung des von ihm beanstandeten Eottospielplans, so kann die Wirksamkeit des Vergleiches nicht, mit der Begründung in Zweifel gezogen werden, die Beklagte habe derartige Ansprüche des Klägers ausdrücklich als unbegründet bezeichnet. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht den Kläger zu Recht für seine Behauptung für beweispflichtig erachtet, die Beklagte habe aus seinem Gesamtverhalten bei den zur Abgabe der Verzichtserklärung vom 18. November 1952 führenden Vorverhandlungen erkennen müssen, daß er den Betrag von 10.000,-1 nur als Abgeltung für die ihm in Aussicht gestellte feste Anstellung bei der Beklagten ansehe, er sich aber etwaige Ansprüche wegen der Verwendung seiner Entwürfe durch die Beklagte Vorbehalte. Denn beruft sieh eine Partei für die von ihr vertretene Auslegung einer schriftlichem ihrem Wortlaut nach eindeutigen Erklärung auf außerhalb der Urkunde liegende bestrittene" Tatsachen, so ist sie für diese Tatsachen beweis-pflichtig. Würdigung, die einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz weitgehend entzogen ist» Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, insbesondere unter Bezugnahme auf § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe bei Würdigung der Zeugenaussagen zü Unrecht den Schriftwechsel nicht berücksichtigt, der dem Bestätigungsschreiben des Klägers vom 18» November 1952 vorausgegangen ist. Aus diesem Schriftwechsel aber ergebe sich, daß die Parteien nur über die Anstellung des Klägers als Mitarbeiter der Beklagten verhandelt hätten, die Abfindungssumme sich somit auch nur auf den. Zur Stützung dieser Auffassung nimmt die Revision vor allem auf das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 29« November 1951 und die Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 5. Gerade diese Schreiben aber ergeben, wie bereits bei der Wiedergabe der Vorgeschichte des Abfindungsvergloiches dargelegt wurde, daß die Anstellung des Klägers nur unter der Voraussetzung einer Durchführung des Lottospieles entsprechend den vom Kläger entwickelten Plänen in Aussicht genommen war und der Kläger ausdrücklich erklärt hat, daß er für den Pall seiner .. Wenn der Kläger sodann späterhin auf diese Anstellung verzichtete und sich gegen Zahlung einer Abfindungssumme von 10.000, — DM mit allen ihm etwa zustehenden Ansprüchen an den Senat oder die Beklagte für abgefunden erklärte, so steht es durchaus im Einklang mit allgemeinen Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen, wenn das Berufungsgericht hieraus folgert, die Beklagte, habe nach dom gesamten Verhalten des Klägers der Meinung sein müssen, die Abfindungserklärung des Klägers umfasse 3eine sämtlichen etwaigen Ansprüche, und zwar auch solche urheber-oder wettbewerbsrechtlicher Art. Aber auch der Ansicht der Revision, das Berufungsgericht ■ " habe bei seiner Beweiswürdigung grundlegende Erfahrungssätze des Urheberrechts außer aeht gelassen, kann nicht beige-pflichtet werden. Diese Angriffe der Revision verkennen, daß im Streitfall nicht die Übertragung urheberrechtlicher .Hutzungsbefugnisse infrage steht, sondern lediglich ein Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger urheberrechtlicher Unterlassungs- und Seha-densersatsansprüche im Fall einer Durchführung des Lottospiels durch die Beklagte gemäß den von dem Kläger entwickelten Plänen. Sie können nicht ohne weiteres auf einen Sachverhalt übertragen werden, bei dem der Bestand von Urheberrechten streitig ist und gerade auch dieser Streit durch einen Abfindungsvergleich beigelegt werden soll, der die weitere ungestörte Ausnutzung desjenigen Ideengutes sicherstellen soll, an dem die umstrittenen Urheberrechte geltend gemacht werden« Aber, auch der Angriff der Revision, dem Bestätigungsschreiben des Klägers vom 18. Gestattet derjenige, der Urheberrechte für sich in Anspruch nimmt, einem anderen, der solche Rechte bestreitet, im Rahmen eines Abfindungsvergleichs gegen Zahlung eines einmaligen Betrages zeitlich unbeschränkt eine Verwertung seines Ideengutes, die, falls ein Urheberrecht besteht, in den urheberrechtlichen Aussehließliehkeitsbereieh eingreift, so kann die fragliche Verwertung auch in Zukunft keine Ansprüche wegen ürheberreehtsverletzung auslösen. Zusatzzahl bezogen hat, die die Beklagte erst nach Abschluß des Vergleiches im Dezember 1956 vorgenommen hat» Denn wie unter I ausgeführt worden ist, hat die Beklagte insoweit keinen Gebrauch von schutzwürdigem Ideengut des Klägers gemacht, so daß urheberrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche schon aus diesem Grunde ausscheiden»
Li e I ZR 24/60 Verkündet aC1 17. Oktober 1961 u, Justizhauptsekretär Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ♦ Im Namen des *. Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Erich Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ge g e n die De®B® Kl®®H®HB®r BflMl, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch ihren Vorstand Direktor Adami und Hans-Herbert MüSBp, BdHHfc-W Brl Straße®, - Prozeßbevollmächtigter; Beklagte und Revisionsbeklagt< Rechtsanwalt Br. - hat der Erste Zivilsenat.des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1?. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. h. c. Wilde und der Bundesrichter Br. Krüger-Nieland, Pehle, Ebel und Claßen für Recht erkannt» Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Bezember 1959 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 2 Tatbestand: Der Kläger, dem das seit Jahrzehnten übliche Lottospiel in seinen in Italien, Österreich und Brasilien bekannten Formen, bekannt war,, entwickelte unter Vereinfachung der Spielund Gewinngruppen Entwürfe für ein neues Lottospiel, welche u.a. für den Veranstalter eine risikolobe Gewinnausschüttung vorsahen. Nachdem er seit Ende 1949 seine Lottopläne in abgeänderter Form verschiedenen Behörden vorgelegt hatte, und nachdem sein Antrag, ihm eine Spielgenehmigung zu erteilen, abgelehnt worden war, setzte er sich mit der Beklagten in Verbindung. In der Folge wurde in den zwischen den Parteien gepflogenen Besprechungen dem Kläger die Leitung des von der Beklagten durchzuführenden Zahlenlottos in Aussicht gestellt. Zu einer Anstellung des Klägers kam es jedoch nicht. Im Herbst 1952 bot der Präsident des Landesfinanzamts, WeWtKHm, dem Kläger eine Entschädigung von 10.000,— DM und den von diesem vorgesehenen beiden Mitarbeitern Sch^ und KoJBHIP von je 6.000,— DM an. Das Bestätigungsschreiben des Klägers an die Beklagte vom 18. November 1952 hat folgenden Wortlaut: "Hiermit bestätige ich, daß ich mich mit der sofortigen Auszahlung eines einmaligen Betrages in Höhe von 10.000,— DM (Zehntausend DM) mit allen mir etwa zustehenden Ansprüchen an den Senat oder die DetfPBB Kl^HHHBHHHBi für abgefunden erkläre. Mir ist bekannt, daß die:über die Abfindung getroffene Vereinbarung der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der DeflBBBto KSHHBHBBMMt bedarf. " Der Kläger hat vorgetragen,, die Beklagte habe die von ihm erfundenen Spielregeln übernommen. Das gelte auch für die seit dem 31. Dezember 1956 von ihr herausgebrachten Spielregeln, in welchen sie die Hinzunahme einer sechsten Zusatzzahl aus seinem Plan entnommen habe. Die wesentlichsten aus seinem Plan entnommenen Bestimmungen seien: wöchentliche Ziehung, Ziehung von 5 Oewinnzahlen aus den Zahlen 1 bis 90, außerdem die Ziehung einer Zusatzzahl, Einsatzbetrag für den ^Ii&sschein 0,50 DM, Öffentliche Ziehung an jedem Sonntag, Ausschüttung der Hälfte der Einsätze. Der Kläger ist der Auffassung, daß,seine Ausarbeitungen der Spielregeln und des Gewinnplans Schriftwerke im Sinne des § 1 Abs. 1 LUS seien, welche die Beklagte widerrechtlich bearbeitet habe. Ihm stehe daher ein Schadensersatzanspruch, mindestens ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Den Betrag von 10.000,— DM habe er nur erhalten, weil er nicht als Direktor von der Beklagten angestellt worden sei; seine urheberrechtlichen Ansprüche seien dadurch nicht abgefunden. . Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Spielregeln des BZahlenlottos, die zur Unterrichtung der lottospieler dienen, ohne Erlaubnis des Klägers zu vervielfältigen und zu verbreiten, • hilfsweise, . die Spielregeln des BffMI Zahlenlottos ohne Benennung des Klägers als Urheber der Regeln . zu vervielfältigen und zu verbreiten.• Außerdem hat er um Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gebeten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat eingewandt, das Zahlenlotto sei ein altbekanntes Spiel. Weder käme den Entwürfen bzw. den "Spielregeln0 des Klägers urheberrechtlicher Schutz zu*noch habe sie diese unzulässig bearbeitet. Schließlich ergebe nicht nur das Schreiben des Klägers vom 18. November 1952, sondern auch das Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten Dr. vom 28. No- veraber 1953 an den Senator-für Finanzen, daß der Kläger wegen seiner sämtlichen Ansprüche abgefunden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses ür- ‘ i * teil hat der Kläger Berufung eingelegt. Br hat in der Berufungsinstanz sein Klagbegehren weiterverfolgt und zusätzlich den Hilfsantrag gestellt festzustellen, daß der Kläger Originalurheber der Spielregeln des B4HHBI Zahlenlottos ist. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dieses Urteil hat der Kläger unter Aufrechterhaltung seiner in der Berufungsinstanz gestellten Anträge mit der Revision angegriffen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe % Das Berufungsgericht hat die Klagansprüche weder nach urheberrechtlichen noch nach wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen als begründet angesehen. Es vertritt den Standpunkt, daß den von dem Kläger ausgearbeiteten Spielregelentwürfen - jedenfalls hinsichtlich derjenigen Elemente, die nach der Behauptung des Klägers für das BW Zahlenlotto übernommen worden sind - ein Urheberschutz nicht zukomme. Die fraglichen. Merkmale des Spiels seien weder einzeln noch in ihrer Kombination geeignet, einen Schriftwerkschutz zu begründen. Aber selbst wenn den verschiedenen Entwürfen des Klägers Schriftwerks chutz zuzubilligen sei, käme eine Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht, weil die Beklagte diese Entwürfe weder nach ihrer Ausdrucksform noch nach ihrem gedanklichen Inhalt in unfreier Weise benutzt habe. Im übrigen sei dar Kläger für etwaige Urheber- oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche durch die Zahlung eines Betrages von 10.000,— DM seitens ‘der Beklagten abgefunden worden. * . Die gegen diese Begründung des Berufungsurteils gerichteten Revisionsangriffe des Klägers können keinen Erfolg haben,, * * a) Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht den Spielregelentwürfen des Klägers keinen Urheberrechtssehut2 2uerkannt hat» Hierzu ist zunächst klar zustellen, daß es für die Entscheidung des Streitfalls nur auf diejenigen Merkmale des BflBBBf Zahlenlottos ankommt, die der Kläger als sein ihm urheberrechtlich geschütztes Ideengut in Anspruch nimmt. Insoweit steht aber nicht etwa eine völlige oder teilweise Übereinstimmung oder Anlehnung an die sprachliche Passung der vom Kläger vorgeschlagenen Spielregeln - also an deren äußere Formgebung - in Frage, sondern der Kläger beanstandet, daß die Beklagte Spielregeln vervielfältigen und verbreiten lasse, die ihrem gedanklichen Inhalt nach seine Spielregelentwürfe in einer Weise verwerteten, die sein Urheberrecht verletze. Run genießen zwar Spielerfindungen als solche keinen urheberrechtlichen Schutz. Doch können, schriftlich niedergelegte Spielregeln den Anforderungen genügen, die gemäß § 1 LitürhG an ein Schriftwerk zu stellen sind. Irifft dies zu, so ist grundsätzlich allein der Urheber eines solchen Schriftwerks zu dessen Vervielfältigurig und gewerbsmäßigen Verbreitung berechtigt (§ 11 Abs. 1 LitürhG). Voraussetzung für ein solches Ausschließlichkeitsrecht ist aber, daß die schriftliche Niederlegung der Spielregeln eine für einen Ur-heberrochtoüchutz ausreichende eigenpersönliehe Gestaltung erkennen läßt. Die erforderliche schöpferische Eigenart braucht dabei nicht auf einer eigenpersönlichen Prägung der rein sprachlichen Ausdrucksform zu beruhen, sie kann sich vielmehr auch aus einem auf individuelle Geistestätigkeit zurückzuführenden Gedankeninhalt ergeben (RGZ 81, 120 - Kochrezepte; 121, 357 - Eechentabelle; 143, 416 - Buchhaltungsformulare; BGH in lindenmaier/Möhring Nr. 2 zu § 41 LitürhG - Gasparone; Uimer, Urheber- u. Verlagsrecht 2. Aufl. S. 1195» Lies hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt. Es hat von diesem Ausgangspunkt aus geprüft, ob die einzelnen Spielregeln des BflMBB Zahlenlottos, für die der Kläger Urheberschutz beansprucht und deren Vervielfältigung und Verbreitung durqh die Beklagte er untersagt wissen will, ihrem gedanklichen Inhalt nach eine schutzwürdige eigenpersönliche Leistung offenbaren. Dies hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß die vom Kläger niedergelegten Spielregeln, nur Modifikationen des altbekannten Zahlenlottos darstellten,das durch die Ziehung von 5 aus 90 Zahlen charakterL siert sei. Durch die Spielregelvorschläge des Klägers werde dieses klassische Zahlenlotto nicht in seinen Grundzügen verändert. Zu Unrecht folgert die Revision aus diesen Ausführungen,das Berufungsgericht sei rechtsirrigerweise davon ausgegangen, Urheberschutz könne nur einem gänzlich neuen Werk gewährt werden, bei dem die Verwendung gemeinfreien Geistesgutes gegenüber neuen Elementen vollständig verblasse und überhaupt nicht mehr erkennbar sei. Eine solche Betrachtungsweise wäre - wie der Revision zuzugeben ist - rechtlich nicht haltbar, weil auch eine Bearbeitung gemeinfreien Geistesgutes unter Urheberschutz steht, wenn durch sie eine auf selbständige Geistestätigkeit zurückzuführende neue eigentümliche Schöpfung entsteht. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn das bearbeitete Werk in seinen Grundzügen noch voll durchleuchtet, wie dies bei unfreien Werkbearbeitungen sogar in der Regel zutrifft. Gegen diese urheberrechtlichen Grundsätze hat das Berufungsgericht jedoch nicht verstoßen. Aus dem Zusammenhalt der Entscheidungsgründe ergibt sich vielmehr, daß das Berufungsgericht dem neuen Gedankeninhalt in don Entwürfen des Klägers nur deshalb einen Schutz versagt hat, weil es in Übereinstimmung mit dem Landgericht die vom Kläger vorgeschlagenen Varianten zu dem klassischen Lottospiel für derart geringfügig und naheliegend erachtet hat, daß es in ihnen, selbst wenn ihre Neuheit für ein Zahlenlotto 7 - unterstellt wird, keine eines Urheberschutzes würdige eigenpersönliche Leistung erblickt hat. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. EsMcann bei dieser Sachlage dahinstehen, ob die fraglichen Vorschläge des Klägers für die Durchführung des Zahlenlottos überhaupt unter den Begriff von “Spielregeln” in seiner eigentlichen nicht Bedeutung fallen oder ob es sich/vielmehr nur um Ideen für einen möglichst einfachen und risikolosen Ablauf der Spiele für den Unternehmer des Lottospiels handelt, die, wie beispielsweise Werbeideen, die keine eigenartige Formgebung aufweisen, ihrer Natur nach nicht unter Urheberschutz stehen. Denn wenn auch an das für die Zubilligung eines Urheberrechts-Schutzes erforderliche Maß der geistigen Leistung keine hohen Anforderungen zu stellen sind, so kann doch jedenfalls in dem Vorschlag wöchentlicher Ziehung, der Annahme der Losscheine durch Annahmestellen bestimmter Geschäfte, der Ausschüttung nur eines Teilbetrages der. Einsätze sowie der verhältnismäßig geringen Höhe des Wetteinsatzes keine urheberschutzwürdige Leistung erblickt werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß unstreitig beispielsweise die Wettbedinguhgen des Berliner Fußballtotos vom August 1949 bereits ähnliche Spielregeln versahen. Nach diesen Wettbedingungen betrug der Wetteinsatz pro Tip 0,50 DM (vgl. Ziff. 6 der Wettbedingungen); es waren variable Gewinnquoten nach der Zahl der erzielten Treffer vorgesehen; die Gewinnauszahlung erfolgte in mehreren Klassen, wobei nur 50 % der Gesamteinnahmen als Gewinn ausgeschüttet werden sollten (Ziff. 10 der Wettbedingungen). Dafür aber, daß diese auch dem Kläger vorbekannten Spielelemente etwa durch ihn eine auf individueller geistiger Leistung beruhende Ausgestaltung' erfahren hätten oder daß durch ihre Übertragung auf .ein Zahlenlotto eine besondere eigenartige Wirkung erzielt \verde, hat der Kläger nichts darzutun vermocht. Es ist vielmehr den Vorinstanzen beizupflichten, daß es sich nur um naheliegende Var.inntön^des althergebrachten Zahlenlottos g 1¥' Sv bmi fs? 8 handelt, die sich angesichts des mit der Durchführung des s Lottospiels verfolgten Ziele?aus den Vietteinsätzen erhebliche Mittel für soziale Zwecke zu erübrigen, ohne weiteres an-boten. . * Entgegen der Ansicht der Revision kann aber auch der Vorschlag des Klägers, die Spieler 6 Zahlen aus den Zahlen 1 - 90 wählen, aber nur 5 Zahlen ziehen zu lassen, nicht als Ergebnis einer urheberschutzwürdigen geistigen Tätigkeit des Klägers gewertet' werden. Auch eine sölche Spielgestaltung war eine sich aufdrängende Selbstverständlichkeit, sobald eine erhebliche Verbreiterung der Gewinnchancen angestrebt wurde.. Im übrigen hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, mit der Einführung der 6. Zusatzzahl im Dezember 1956 diese Idee des Klägers nicht übernommen. Denn sie ließ die Spieler wiebisher 5 Zahlen wählen, jedoch 6 Zahlen ziehen. Diese 6. Zahl aber gewinnt nach ihren Wettbedingungen nur Bedeutung, wenn ohne Berücksichtigung dieser Zahl kein Spieler ,mit 5 richtigen Zahlen vorhanden wäre.. Die 6. Zusatzzahl wirkt sich also nur auf den Gewinn in der 2. Klasse aus (vgl. Spielbestimmungen des Berliner Zahlenlottos vom 51. Dez. 1956}„Das aber ist ein ganz anderes Spielsystem, als wenn jedem Spieler, wie der Kläger vorge-schlagen hat, durch die Wahl einer 6.; Zahl eine größere Chance gewährt wird, von den zu ziehenden 5 Zahlen möglichst viel richtige Zahlen zu treffen. Hiernach ist es rechtlich.bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht eine Verletzung von Spielregelfassungen, für die dem Kläger Urheberrechtsschutz gebührt, durch die Beklagte verneint hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die Angriffe der Revision einzugehen, die sieh gegen die .Auffassung‘des Berufungsgerichts richten, wonach die Klage seihst dann v keinen Erfolg haben könnte, wenn den Spielregelentwürfen des Klägers Sehriftwerkschutz zuzuerkennen sei, weil dann eine freie Benutzung dieser Entwürfe durch die Beklagte im Sinn von § 13 Abs« 1 LitUrhG anzunehmen sei. b) Ben Hilfsantrag auf Feststellung, daß der. Kläger Originalurheber der Spielregeln des Zahlenlottos sei, hat das Berufungsgericht für unzulässig erachtet, weil er nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses (§256 ZPO), sondern einer Tatsache gerichtet sei. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Revision erhebt insoweit auch keine An- is |Ls. AT' c) Zu dem weiteren Hilfsantrag auf Urheberbenennung hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich Stellung genommen. Die Rüge der Revision, § 551 Ziff. 7 ZPO sei verletzt, weil die Entscheidung insoweit, nicht mit Gründen versehen sei, greift jedoch nicht durch. Vielmehr rechtfertigen die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht ein Urheberrecht des Klägers ,an den von der Beklagten vervielfältigten Spielregeln abge-. lehnt hat, auch die Abweisung des Anspruchs auf Urheberbenennung., II. Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision, die sich gegen die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts richten, wo- *! nach die Beklagte etwaige Urheber- oder wettbewerbsrechtliche : Ansprüche des Klägers durch die Zahlung von 10.000,— DM ab-. gegolten hat. Das Berufungsgericht folgert dies aus dem Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 18. November 1952, i in dem der Beklagte bestätigt, daß er sich gegen sofortige Zahlung eines einmaligen Betrages von 10.000,— DM mit allen ihm etwa zustehenden Ansprüchen an den Senat oder die Beklagt3 für abgefunden erkläre. Dieses Bestätigungsschreiben des Klägers betrifft seinem insoweit klaren Wortlaut nach einen Abfindungsvergleich. Bei seiner Auslegung ist folgende unstreitige Vorgeschichte zu berücksichtigen: *» Der Kläger hatte bereits aufgrund einer Presseveröffentlichung im Tagesspiegel vom 2£. Juni 1951 über die Benatsvorlage Ihr. 382 vom 30. Juni 1951,' die das von der Beklagten durchzuführende-. Zahlenlotto betraf, in einem Schreiben seines Bevollmächtigten Rechtsanwalts Br. Ka^HHMBi an den Oberbürgermeister von Berlin vom 26. Juni 1951 beanstandet, daß seine Vorarbeiten und sein "geistiges Eigentum" in unzulässiger Weise ausgewertet wären,und Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs angedroht. Von diesem Schreiben war der Beklagten eine Abschrift zugeleitet worden. Dementsprechend vertritt der Kläger auch in seiner Klagschrift die Auffassung, daß bereits die Senatsvorlage vom 30. Juni 1951 seine Pläne kopiert habe. Sie habe seinen Gewinnplan zu dem Inhalt und weise die Hauptmerkmale seiner Vorschläge auf. Auf die Anregung . des damaligen Abgeordneten Le^BBi, den Kläger im Hinblick auf seine für die Zahlenlotterie geleisteten Vorarbeiten als Mitarbeiter heranzuziehen, antwortete der damalige Präsident des Landesfinanzamtes Dr. WeflMBi mit Sehreiben vom 27. August 1951, daß auf diese Anregung zurückgekommen werde, daß seiner Meinung nach aber dem Kläger irgendein Rechtsanspruch gegen die Beklagte nicht zustehe. Es kam dann zu Verhandlungen zwischen dem Kläger und der Beklagten Über seine Mitwirkung bei der Durchführung des Zahlenlottos, bei der die Ausarbeitungen des Klägers Verwendung finden sollten. Sowohl: die Aktennotiz des Klägers vom 20. November 1951 über seine Verhandlungen mit, der Beklagten wie auch das Schreiben der. Beklagten an den Kläger vom 29. November 1951 Ergeben als Voraussetzung für die geplante Zusammenarbeit, daß das Zahlenlotto in seinen Grundzügen in der Weise durchgeführt werde, wie es nach der Senatsvorlage Nr. 382 beabsichtigt war, also 11 nach Spielregeln, die der Kläger, der sich als ”Ideenträger» dieses Zahlenlottos bezeichnete, als sein geistiges Eigentum in Anspruch nahm. Bereits in ihrem Schreiben vom 29. November 1951 forderte die Beklagte, daß der Kläger, falls er mit der ihm angebotenen Mitarbeit bei der Durchführung des Zahlenlottos, einverstanden sei, erkläre, er verzichte auf alle von ihm behaupteten Ansprüche gegen den Senat bei' Annahme der Sehatsvorlage 382. Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 5» Dezember 1951, daß, wenn er mit der Leitung der Zahlen--- lotterte im Rahmen der Senatsvorlage 382 betraut werde und . auch die von ihm benannten Herren Sch^ und die an den Vorarbeiten beteiligt gewesen seien, entsprechend seinen Vorschlägen an der Durchführung des Zahlenlottos beteiligt würden, seinerseits keine weiteren Ansprüche erhoben würden. Nachdem es zwischen dem Kläger und dem damaligen Direktor MüflBi der Beklagten zu Differenzen gekommen war, teilte der Kläger mit Schreiben vom 6. Sept. 1952 seine Mindestforderun- A -gen hinsichtlich seiner Mitarbeit bei der Beklagten mit, wobei er hervorhob, daß er, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt würden, auf seine bereits früher angekündigten Regreßansprüche zurückkommen und Klage erheben werde. Da sich die Unstimmigkeiten zwischen Direktor MüÄBfc und dem Kläger nicht ]J beieinigen ließen, kam es zwischen den Parteien zu Verhandlungen über eine Abfindung des Klägers. Der Kläger erklärte sich einverstanden, gegen eine Abfindungssumme von 10.000,—DM -auf alle Ansprüche zu verzichten, die wegen des Zahlenlottos etwa in Betracht kämen. Diesen Vergleich hat er durch sein Schreiben vom 18. November 1952 bestätigt» Aus dieser Vorgeschichte des Bestätigungsschreibens ergibt sich einmal, daß der Kläger bereits vor Abschluß des Vergleichs auf seine angeblichen urheberrechtlichen und .wettbewerbsrechtlichen Ansprüche, hingewiesen hatte, andererseits, daß seine Anstellung bei der Beklagten nur unter der Voraussetzung zugesagt war, daß das Spiel nach dem damaligen Lotto 12 - plan durchgeführt werde, an dem der Kläger Urheberrechte in Anspruch nahm» Die Anstellung des Klägers als Direktor des Zahlenlottos sollte somit eine Gegenleistung für die Verwertung seiner läeen darstellen, während der Kläger für den Dali seiner Anstellung erklärte, keine weiteren Ansprüche wegen der Ausnutzung seiner Vorarbeiten für'das lottospiel stellen zu wollen» Bei dem Abfindungsvergleich gingen sodann beide Parteien unstreitig davon aus, daß das lottospiel in der bisher geplanten Form durchgeführt werden solle. Der Kläger verzichtete auf den ihm zugesagten Anstellungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindungssumme von 10.000,—DM und erklärte sich für alle ihm etwa zustehenden Ansprüche an den Senat oder die Beklagte für abgefunden. Unter Berücksichtigung dieser Vorgeschichte des Bestätigungsschreibens des Klägers vom 18. November 1952 unterliegt die Auffassung des Berufungsgerichts., daß der Kläger nach dem eindeutigen Wortlaut dieses Schreibens sich auch für etwaige Urheber- oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen der Verwendung seiner Entwürfe durch.die Beklagte durch die Zahlung von 10.000,— DM für abgefunden erklärt hat, entgegen der von der Revision vertretenen Meinung keinen rechtlichen Bedenken» Anders könnte die Rechtslage nur zu beurteilen sein, wenn der Kläger bei Abgabe der Erklärung vom 18. November 1952 nicht hätte davon ausgehen müssen, daß die Beklagte ihren Lottospielplan in der geplanten, von ihm als Urheberrechtsverletzung beanstandeten Form zur Ausführung bringen würde, oder wenn bei Abschluß des Vergleiches der Gedanke an etwaige urheberrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche des Klägers völlig außerhalb des Vorstellungskreises der Parteien gelegen hätte» Nur bei solcher Sachlage könnte eine Irrtums-ahfcchtung des. Bestätigungsschreibens vom 18. November 1952 oder eine Unwirksamkeit des Vergleiches wegen mangelnder Gesehäftsgrundlage, wie sie die Revision geltend macht, über- ; V haupt in Betracht kommen.* Bezog sich' aber der Streit oder die Ungewißheit der Parteien, die durch den Abfindungsvergleich ihre Erledigung finden .sollte, wie der dargelegte unstreitige Sachverhalt zeigt, gerade auch auf etwaige urheberrechtliche oder wettbewerbs-rochtliche Ansprüche des Klägers im Pall einer Durchführung des von ihm beanstandeten Eottospielplans, so kann die Wirksamkeit des Vergleiches nicht, mit der Begründung in Zweifel gezogen werden, die Beklagte habe derartige Ansprüche des Klägers ausdrücklich als unbegründet bezeichnet. Denn ein etwaiger rechtlicher Irrtum der Parteien über die streitige Rechtslage ist unbeachtlich, wenn der Vergleich gerade diesen Streit beheben'sollte. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht den Kläger zu Recht für seine Behauptung für beweispflichtig erachtet, die Beklagte habe aus seinem Gesamtverhalten bei den zur Abgabe der Verzichtserklärung vom 18. November 1952 führenden Vorverhandlungen erkennen müssen, daß er den Betrag von 10.000,-1 nur als Abgeltung für die ihm in Aussicht gestellte feste Anstellung bei der Beklagten ansehe, er sich aber etwaige Ansprüche wegen der Verwendung seiner Entwürfe durch die Beklagte Vorbehalte. Denn beruft sieh eine Partei für die von ihr vertretene Auslegung einer schriftlichem ihrem Wortlaut nach eindeutigen Erklärung auf außerhalb der Urkunde liegende bestrittene" Tatsachen, so ist sie für diese Tatsachen beweis-pflichtig. Diesen Beweis hat das Berufungsgericht nicht als erbracht angesehen. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision richten sich in Wahrheit gegen die dem Tatrichter voxbehaltene Beweis- Würdigung, die einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz weitgehend entzogen ist» Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, insbesondere unter Bezugnahme auf § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe bei Würdigung der Zeugenaussagen zü Unrecht den Schriftwechsel nicht berücksichtigt, der dem Bestätigungsschreiben des Klägers vom 18» November 1952 vorausgegangen ist. Aus diesem Schriftwechsel aber ergebe sich, daß die Parteien nur über die Anstellung des Klägers als Mitarbeiter der Beklagten verhandelt hätten, die Abfindungssumme sich somit auch nur auf den. Verzicht des Klägers auf die ihm . zugesagte Anstellung bei der Beklagten bezogen haben könne. Zur Stützung dieser Auffassung nimmt die Revision vor allem auf das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 29« November 1951 und die Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 5. Dezember 1951 und vom 6. September 1952 Bezug. Gerade diese Schreiben aber ergeben, wie bereits bei der Wiedergabe der Vorgeschichte des Abfindungsvergloiches dargelegt wurde, daß die Anstellung des Klägers nur unter der Voraussetzung einer Durchführung des Lottospieles entsprechend den vom Kläger entwickelten Plänen in Aussicht genommen war und der Kläger ausdrücklich erklärt hat, daß er für den Pall seiner .. Anstellung keine Regreßansprüche wegen der Verwendung seiner . Vorarbeiten durch die Beklagte’ erheben werde. Wenn der Kläger sodann späterhin auf diese Anstellung verzichtete und sich gegen Zahlung einer Abfindungssumme von 10.000, — DM mit allen ihm etwa zustehenden Ansprüchen an den Senat oder die Beklagte für abgefunden erklärte, so steht es durchaus im Einklang mit allgemeinen Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen, wenn das Berufungsgericht hieraus folgert, die Beklagte, habe nach dom gesamten Verhalten des Klägers der Meinung sein müssen, die Abfindungserklärung des Klägers umfasse 3eine sämtlichen etwaigen Ansprüche, und zwar auch solche urheber-oder wettbewerbsrechtlicher Art. ; Ein hiervon etwa abweichender Wille des Klägers aber ist un- beachtlich, weil er nach den rechtlich einwandfrei getroffe- : ^ * * nen Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagten ge- :;; genüber nicht erkennbar zu dem Ausdruck gebracht worden ist. Denn••• der ,,wirkliche”¥tille'ides-Erklärenden kann dann bei der Aus- legung seiner Willenserklärungen keine Berücksichtigung fin- > - den, wenn er in den Erklärungshandlungen wie sie nach i’reu ' -und Glauben von dem Erklärungsgegner zu verstehen waren, keinen hinreichenden Ausdruck gefunden hat und der Erklärungsgegner auf den objektiven Exklärungsinhalt vertrauen durfte. Aber auch der Ansicht der Revision, das Berufungsgericht ■ " habe bei seiner Beweiswürdigung grundlegende Erfahrungssätze des Urheberrechts außer aeht gelassen, kann nicht beige-pflichtet werden. Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang auf den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, daß eine Übertragung urheberrechtlicher Hutzungsbofug-nisse in der Regel nur angenommen werden könne, wenn ein dahingehender Parteiwille unzweideutig zu dem Ausdruck gekommen sei. Auch beanstandet die Revision unter Hinweis auf die sog. Zweckübertragungstheorie, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ungeprüft gelassen, ob der Kläger die Benutzung seiner Spielregeln und sonstigen Unterlagen etwa nur für die Ausübung des lottospielbetriebes gestattet habe, nicht dagegen für die Vervielfältigung und gewerbsmäßige Verbreitung dieser Spielregeln zur Unterrichtung der Lottospieler. Diese Angriffe der Revision verkennen, daß im Streitfall nicht die Übertragung urheberrechtlicher .Hutzungsbefugnisse infrage steht, sondern lediglich ein Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger urheberrechtlicher Unterlassungs- und Seha-densersatsansprüche im Fall einer Durchführung des Lottospiels durch die Beklagte gemäß den von dem Kläger entwickelten Plänen. Da ein ordnungsgemäßer Spielbetrieb notwendiger- 16 weise auch, die Bekanntgabe der Spielregeln an die als Spieler in Betracht kommenden Kreise voraussetzt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß'in diesen Verzicht auch die Vervielfältigung und Verbreitung der ,fraglichen Spielregeln einbezogen. Im übrigen setzten die von der Revision angezogenen urheberrechtlichen Grundsätze voraus, daß über das Vorhandensein von Urheberrechten zwischen den Vertragsparteien Einigkeit besteht. Sie können nicht ohne weiteres auf einen Sachverhalt übertragen werden, bei dem der Bestand von Urheberrechten streitig ist und gerade auch dieser Streit durch einen Abfindungsvergleich beigelegt werden soll, der die weitere ungestörte Ausnutzung desjenigen Ideengutes sicherstellen soll, an dem die umstrittenen Urheberrechte geltend gemacht werden« Aber, auch der Angriff der Revision, dem Bestätigungsschreiben des Klägers vom 18. November 1952 könne kein Verzicht auf "künftige *• Ansprüche entnommen werden, greift nicht durch. Gestattet derjenige, der Urheberrechte für sich in Anspruch nimmt, einem anderen, der solche Rechte bestreitet, im Rahmen eines Abfindungsvergleichs gegen Zahlung eines einmaligen Betrages zeitlich unbeschränkt eine Verwertung seines Ideengutes, die, falls ein Urheberrecht besteht, in den urheberrechtlichen Aussehließliehkeitsbereieh eingreift, so kann die fragliche Verwertung auch in Zukunft keine Ansprüche wegen ürheberreehtsverletzung auslösen. Dahinstehen kann, ob der Vergleich sich auch auf die Einführung der 6. Zusatzzahl bezogen hat, die die Beklagte erst nach Abschluß des Vergleiches im Dezember 1956 vorgenommen hat» Denn wie unter I ausgeführt worden ist, hat die Beklagte insoweit keinen Gebrauch von schutzwürdigem Ideengut des Klägers gemacht, so daß urheberrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche schon aus diesem Grunde ausscheiden» 17 - Bei der dargelegten Sachund Rechtslage kann schließlich auch ungeprüft bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht auch'den Verwirkungseinwand hat durchgrei'fen lassen. Viel mehr war die Revision, bereits aus den erörterten Gesichts punkten als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Wilde Krüger-Rieland Pehle Ebel Claßen