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BGH · I ZR 24/18

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 24/18

Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16» Januar 1958 wird auf Kosten der Beklagten zuruckgewieseru Von Rechts wegen Io Die Klägerin ist eine Schmuckwarenfabrifc, die uua= Armbänder? daß sich ihr Schmuck durch eine besondere Eigenart aussei ohne; er sei auf G-rund seiner eigenartigen Ausgestaltung in den Kreisen der Fabrikanten9•...Grossisten und Juweliere als & K^H^-Schmuck oder auch nach der Firmen- Fabrikate der Klägerin hätten dabei offensichtlich der’Beklagten als Vorlage gediento Durch die täuschende Nachahmung entstünden Verwechslungen mit dem weithin bekannten Schmuck der Klägerin^ Die Beklagten handelten auch in Verweclislungs-absicht? Da sie darüber hinaus die Preise der Klägerin unterböten und ihre Fabrikate nicht so sorgfältig gearbeitet seien? Die Klägerin hält das Vorgehen den Beklagten für einen Verstoß gegen § ' UWG und § 826 BG-Bc Auch verletzten die Be- Mustern und Konstruktionen der Klägerin herzustellen, feilzuhalten und in ■ Verkehr zu'bringen, bei denen je eine einzelne Reihe von Schmucksteinen in gegenüber ihrer Lange schmalen Passungen als wesentlicher Bestandteil enthalten ist? Sie bestreiten nicht , daß ein Teil ihrer Erzeugnisse eine gewisse; Ähnlichkeit ;mit den Schmuckwaren der Klägerin aufweise. Tie konkurrierenden Erzeugnisse seien durch die jeweils beigefügten oder eingravierten Fabrikmarken gekennzeichnet und schon aus diesem Grunde nicht miteinander zu verwechseln.-Der Schmuck der Klägerin habe zudem keine typische, auf die Klägerin hinweisende Ausgestaltung * Deshalb könne sich die Klägerin auch nicht auf ein Ausstattungsschutzreeht berufen. Das Landgerichthat den Klaganträgen nur hinsichtlich eines Armbandes (Nr, 4081 Vier Beklagten) entsprochen, und zwar auf Grund der Geschmacksmusteranmeldung'.Nr« 11/309. Sie haben in der Revisionsbegründung geltend gemacht, daß das Urteil angegriffen werde, soweit der Klägerin Aus-statlungs schuls und'Wettbewerbsansprüche zugebilligt worden seien. Sie ist der Auffassung, daß die Revision als unzulässig zu verwerfen sei;, soweit sie sich gegen den Teil der Verurteilung wende,; der nach den Darlegungen des Berufun gs urtoils auch na c h g e s c h ma c k s mus 1 e rre cht liehen Tors Christen gerec ii*b ferti gt ist, weil es insoweit an einer Begründung der Revision fehle Im übrigen könne aber die Revision auch sachlichrecht licli keinen Erfolg haben. I, Dem Antrag der Klägerin,- die Revision als unzulässig zu verwerfen/ soweit das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten auf Geschmacksmusterscliuiz gestützt hat, kann nicht entsprochen 'werden. Hierbei wendet sich die Revision aber in erster Linie gegen den Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach den von den Beklagten nachgebildeten Schmuokerzeugnissen der Klägerin "Eigenart” zuzubilligen sei/ Da aber Gegenstand eines Geschmacksmusters nur ein "neues und eigentümliches" Erzeugnis sein kann (§ 1 GeschmMG) wird damit zugleich geltend gemacht, daß es rechts-fehlerhaft sei, wenn das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zubilligung eines Geschmacksmusterschutzes als gegeben angesehen habe. Das Berufungsgericht hat den Unt erlas sung s-, Rechnung slegungs-und Schadensersatz^eststellungsanspruch in Übereinstimmung mit dem Landgericht nur hinsichtlich eines Armbandes entsprechend der Fabrik-Nr, 201? Dieses Muster ist von der Klägerin am 25, vuni 1953 unter MR II/3Q9 zu dem Ge- "in Pcrtentwicklung der vorbekannten Pormungsidee, Simili mit Perlmutterstäbchen zu kombinieren, die Perlmutterleiste in breiterer Form ausgebildet ist, wodurch der Similistab stark surücktritt und lediglich zu dem schmückenden Beiwerk geworden ist, Da die Beklagte die Vermutung der Neuheit dieses Musters (§ 13 CreschmMG-) nicht zu widerlegen vermocht hat , läßt es keinen Hechtsirrtum erkennen, wenn die Vorinstanzen diesem .Armbandmuster der Klägerin Geschmacksmusterschutz zugebiiligt haben. Die Anerkennung der Geschmacksmusterfähigkeit des infrage stehenden Armbändmusters wird vor allem durch das in der Berufungsinstanz eingeholte Sachverständigengutachten von Professor gestützt, der die einzelnen von der Klägerin verwendeten Schmuckelemente zwar als vorbekannt bezeichnet, in der Art und Weise ihrer.wohlausgewogenen Verbindung miteinander aber eine schöpferische Leistung erblickt hats die den gesetzlichen Voraussetzungen eines Geschmacksmusters genügte Aber auch soweit die Vorinstanzen das unter Pabrik-Nr, 4081 auf den Markt gebrachte Armband der Beklagten als eine nach § 5 GeschmMG.. verbotene.''Nachbildung des Musters der Klägerin gewertet, haben*,'ist dies rechtlich nicht zu beanstanden; denn das Armband der Beklagten zeigt in den Grundformen eine sehr weitgehende Übereinstimmung .mit dem geschützten Muster der Klägerin, insbesondere .kehrt.bei ihm die für das Muster der Klägerin charakteristische Verwendung von Perlmutter in breiterer Gestaltung, wieder* Demgegenüber kommt der für den Gesamteindruck unwesentlichen Abweichung, daß bei dem Armband der Beklagten nur ein und nicht wie bei dem klagerischen Muster zwei SimiliStäbchen zwischen den einzelnen Perlmutterfassungen angebracht sind, keine entscheidende Bedeutung zu* Auch diese.Beurteilung steht im Einklang mit dem Gutachten des Sachverständigen Professor H^|,. Es läßt hi er nach keinen Rechtsverstoß erkennen, wenn das Berufungsgericht eine Geschmacksmusterverletzung Bejaht hat, soweit die Beklagten ein Armbänd entsprechend Fabrik-Nr. 201? o Bas Berufungsgericht hat einen Kunstsehutz für die infrage stehenden SchmuckerZeugnisse der Klägerin verneint«, das Unter lassungsgebot hinsichtlich der weiteren im Urteilstenor des Berufungsurteils angeführten Schmuckstücke aber aus § 25 WZG und aus § 1 UWG- als begründet erachtete Die Angriffe der Revision richten sieh im wesentlichen gegen die Annahme «, daß-, der Schmuck der Klägerin Ausstatiungs-schütz genieße«, Die Revision vertritt die Ansicht, daß für die ästhetische Formgebung eines Schmuckstückes Aus statt tings-schütz schon deshalb nicht in Betracht kommen könne, weil es sich nach der Yerkehrsauffassung insoweit nicht um eine besondere »Aufmachung»' der Ware, sondern um die Ware selbst handele. Es kann auf sich beruhen, ob und inwieweit diese Angriffe der Revision begründet sind; denn das angefochtene Urteil wird durch die dem § 1 UWG entnommene Klaggrundlage in vollem Umfang getragen. Die Beklagten hätten erst 1950 mit der serienmäßigen Her*-steiiung und dem. Es könne vielmehr keinem Zweifel unterliegen, daß den Beklagten die entsprechenden Fabrikate der Klägerin als Vorlage für ihre eigenen Modelle gedient hätten. sich durch eine typische Eigenart der Kombination anszeichneten, Biese eigenartigen Kombinationen der Klägerin aber hätten die Beklagten im Laufe der Jahre planmäßig kopierte Bie allmähliche Herstellungder Kopien zeige, daß die Beklagten bei der Fertigung ihres Konkurrenz-schmuckes nicht etwa selbständige.Eigenart und Unterscheidung■ von dem Schmuck der Klägerin angestrebt, sondern Identität gesucht hätten. Hierdurch-hätten die Beklagten objektive Verwechslungsgefahr mit dem Schmuck der Klägerin geschaffen, wofür auch die in zahlreichen fällen tatsächlich verge-kommenen Verwechslimgen sprachen«. daß die Beklagten sich an den guten Ruf der in.Händlerkreisen bekannten SchmuckerZeugnisse der Klägerin haben1 anhangen und diesen für ihre nachge-ahmten ...Fabrikate haben ausnutzen wollen* indem aber die Beklagten sieh trotz der Vielfalt von Kombinations- und -Variations-moglichkeiten bei der Formgebung von Modeschmuck gerade an die eigenartigen überdurchschnittlichen Modelle der Klägerin? soweit es sich gegen Nachahmungen der Muster 1 bis 4 und des Geschmacksmusters ME II. (S; 20 letzter Absatz) ausdrücklich hervor, daß es durch-diese, Passung der TJrieilsformel die Klaganträgedie das Verbot einzelner in den Mustern 1 -■ 4 und d c Geschmacksrnustex* MR II 509 der Klägerin enthaltener, von den Beklagten durch die angegriffenen Muster nachgebildeter Schmuckkombinationen ansvrebien, nur klarstellen und ihnen die erforderliche Be-ctlmmthelt verleihen wollteo Hiefnabh sind die mit ’’insbe-sondere5- eingeleiteien Halbsätze In dem ün verlass ung sg e b o i die Fabriknummern jederzeit beliebig zu verändern, be31and für eine solche Identifizierung der zu verbietenden Verletzungsformen durch Gegenüberstellung mit ihren jeweiligen Vorbildern auch durchaus ein praktisches Bedürfnis, Bas Berufungsgericht hat hiernach gegen den Grundsatz., sich mit dem von den Beklagten gegen die Unbefangenheit dieses Sachverständigen vorgehraehten Zweifeln ausdrücklich auseinander-zusetzen, cl) Soweit die Revision geltend macht? die Beurteilung der Ver™ wechslungsgeiahr durch das Berufungsgericht beruhe offenbar nur auf : “Vermutungen^ * kann ihr gleichfalls nicht gefolgt werden, -Bas..Berufungsgericht "hat die im Urteilstenor einander gegenübergestellten Muster der Parteien eingehend miteinander verglichen und ist auf Grund der Sachverständigengutachten wie auch der eigenen Betrachtung "zu dem Ergebnis gelangt? Schmuckstücke der Klägerin eine Herkunftsvorstellung verbinden also auch eine Verwechslungsgefahr im Sinne einer Irreführung über Ursprungsstätte gegeben sei, ist das Berufungsgericht im Kähmen seiner Erörterungen zu § 1 UWG nicht ein-gegangene Hierzu bestand auch keine Veranlassung, weil nach den rechtlich unangreifbaren tatsächlichen Feststellungen. des Berufungsgerichts der Nachahmungshandlung als solcher im Streitfall besondere subjektive Unlauterkeitsmerkmale anhaften« In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht unter Berufung auf die Sachverständigengutachten festge-steilt;; daß die fraglichen Schmuckstücke der Klägerin in ihren wohlabgewogenen Dimensionen und ihrer ausgezeichneten technischen Verarbeitung eine besondere Güte aufwiesen« Von diesem Ausgangspunkt aus aber läßt es keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht darin, daß die Beklagten sich aufs Engste an eine Vielzahl von Modellen der Klägerin angelehnt und diese schrittweise und zielstrebig teilweise bis in die kleinsten Einzelheiten kopiert haben, einen Verstoß .gegen die guten Sitten im Wettbewerb erblickt hat. Zu Unrecht meint die Revision, die Annahme des Berufungs-.geriehts., die 'Beklagten seien bei ihren lachahmungshandlungen u planmäßig11 vorgegangen, siehe im Widerspruch zu seinen weiteren Barlegungehf■wonachdie Beklagten in weitgehendem Maße auch Schmuckstücke hersteilten, die nicht auf Modell© der Klägerin zurückgingen« Denn auch wenn die Nachahmungen, nur einen fei I des Produktionsprogramms der Beklagten umfassen, schließt dies nicht aus, daß die Beklagten jedenfalls hinsichtlich dieses Teils ihrer Fertigung bei ihren Bemühungen,;sich bis an die Grenze der Identität der Formgestaltung zahlreicher. Standes nicht su vereinbaren und löst Verbietungsrechte aus § 1 UWG selbst dann aus* wenn die als Vorbild genommenen' Erzeugnisse noch nicht Verkehrsgeltung in dem Sinne errungen haben, daß sie von den in Betracht kommenden Abnehmerkreisen einer bestimmten Herkunftsstätte sugeschrieben werden (BGHZ 28? Die auf tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen* aus denen das Berufungsgericht auf ein solches zielstrebiges Vorgehen der Beklagten bei Ihren Nachahmungshandlungen geschlossen hat, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen* Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Klägerin, der Beklagte zu 2) habe sich in Gastwirtschaften damit gebrüstet* er stelle jetzt chmuck . Insoweit werden auch Angriffe von der Revision nicht erhoben, Damit ist aber auch die Beststellung der Schadens-

Zitierte Normen: § 1 UWG
ErzeugnisBerufungsgerichtEigenartmusternSchmuckstückeKlägerinbesonderRevision

Volltext der Entscheidung

UWG § 1
{i S i mil i-Scbmuc k u
Bei der Frage, ob ein nicht unter Sonderschutz stehendes ..Erzeugnis wettbewerbsrechtlichen Schutz gegen Nachahmungen •genießt,' ist zu beachten, daß die objektive Schutzwürdig-keit des Vorbildes und die subjektiven Merkmale der Nach-ahmungshandlung in einer gewissen Wechselbeziehung zueinander stehen» Je stärker bei der Nachahmungshandlung sub-jektive ünlauterkeitsmerkmale in Erscheinung treten (hier: .zielstrebiges. Anklammern an die.G-estaltungsforni einer Viel-' zahl von Schmuckstück-Modellen eines Mitbewerbers)? um so geringere Anforderungen sind an die Eigenart oder den G-rad der Verkehrsdurchsetzung des nachgeahmten Erzeugnisses zu stellen,
BGH, TJrte vr 27» November 1959 - I ZR 24/18
Iß Karlsruhe
'I 2R 24/58
Verkündet
^ 27o November 1959 ol Ö q	J u s't i z ha up t s e kr e t ä r ?
7n ^kundsbeamter der b- e s c hä ft s s t e 118
I m N a men d e s V g 1 k e s
In dem Rechtsstreit
k dej^P^ma OttoBM§ & Sohn 9 Schmuck- und Metallwaren <, Bfl^flptr» vertreten durch den Kauf-/ mann Otto D^^Teoenda9
2» Kaufmann Otto	®9
3, Kaufmann Hans B^p? Pf^Ü^? I^m^Blr-,
Beklagten und Revisionskläger,,.
Pr o s e ß b e v o 11 macht 1 gterg Rechtsanwalt Profa Br»
g e g e n
die Firma S
&
S chmuckwar enf abri k 5,
Klägerin und Revisionsbeklagte,,
- ProseßbevoIlmächtigters
 Rechtsanwalt
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vvorn 27■<>. November 1959 unter - Mitwirkung des SenatsPräsidenten Prof =, Br» bn CoVWilde ;tindU. der-Bundesrichter Br» Krüger~N i e land 9 Br 0 ■; Lös oh er. 9... Jungbluth und Ebel
 für Recht erkannt*
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16» Januar 1958 wird auf Kosten der Beklagten zuruckgewieseru
 Von Rechts wegen
 Io Die Klägerin ist eine Schmuckwarenfabrifc, die uua= Armbänder? Colliers und Ohrenklipse hersteiltc- Sie macht geltend? daß sich ihr Schmuck durch eine besondere Eigenart aussei ohne; er sei auf G-rund seiner eigenartigen Ausgestaltung in den Kreisen der Fabrikanten9•...Grossisten und Juweliere als	&	K^H^-Schmuck	oder	auch	nach	der Firmen-
marke als SH-Schmuck allgemein bekannt und; eingeführt * Die Besonderheit des Schmucks bestehe in einer verschiedenarbig gestalteten Kombination von Schmucksteinen in langen? schmalen Fassungen? die teils in vertikaler, teils in horizontaler Form gehalten seien und in -Verbindung mit anderen Schmuck-stoffen wie Galalith oder Perimutterstäbchen eine besondere modische Wirkungerzielten»;
Die Beklagte zu 1) ist ein Konkurrenzunternehmen? das eben-
falls Armbänder*. Colliers und Qhrenkilpse; herstellt = Die Beklagten zu 2) und zu 3) (Vater und Sohn) sind die Inhaber der:; im:: Kanaeisregister eingetragenen Beklagten zu 1) 0 Nach, der Behauptung der Klägerin ahmen die Beklagten etwa seit
•1950 in erheblichen! Dmfa.nge die Schmuckwaren der Klägerin nach*. Die Nachbildung entgingen* ; so .''.macht die Klägerin geltend ? teilweise bis in die kleinsteh Einzelheiten» Die .
Fabrikate der Klägerin hätten dabei offensichtlich der’Beklagten als Vorlage gediento Durch die täuschende Nachahmung entstünden Verwechslungen mit dem weithin bekannten Schmuck der Klägerin^ Die Beklagten handelten auch in Verweclislungs-absicht? um sich an den guten Ruf der Klägerin anzuhängen*.
Da sie darüber hinaus die Preise der Klägerin unterböten und ihre Fabrikate nicht so sorgfältig gearbeitet seien? fügten sie der Klägerin einen erheblichen Schaden zu. Es seien auch'uschoh. zahlreiche 'Besehwerden der Kundschaft emge gangen»
Die Klägerin hält das Vorgehen den Beklagten für einen Verstoß gegen § ' UWG und § 826 BG-Bc Auch verletzten die Be-
klagten den Ausstattungsschutz der Klägerin ieS* des § 25 ^'ZG- sowie den Geschmacksmustersehnt2, den die Klägerin für mehrere Schmuckstücke oder Schmuc kst ückteile erworben habe vMusterregtster des AGc Pforzheim 1/165.9 1/248, 1/269s II/309)a Da der Schmuck der Klägerin als Erzeugnis des Kunstgewerbes auch Kunstschutz genieße.; verstießen die Beklagten weiterhin gegen § 2 Kunst UrhG-es«.
hie Klägerin hat in erster Linie einen allgemein gehaltenen Unterlasstragsantrag gestellt nach welchem den Beklagten untersagt ‘werden soll, Schmuckstücke nach. Mustern und Konstruktionen der Klägerin herzustellen, feilzuhalten und in ■ Verkehr zu'bringen, bei denen je eine einzelne Reihe von Schmucksteinen in gegenüber ihrer Lange schmalen Passungen als wesentlicher Bestandteil enthalten ist? Sie hat weiterhin ein Verbot der Herstellung und gewerbsmäßigen Verbreitung einzelner, näher beschriebener Schmuckstücke, die Feststellung der Schadensersatzpflicht, die Verurteilung der Beklagten zur Eechnuiigslegung und Herausgabe bsw« Vernichtung der für die Herstellung benutzten Vorrichtungen sowie die Einräumung der Befugnis beantragt, das Urteil teilweise zu veröffentliehene ■
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie bestreiten nicht , daß ein Teil ihrer Erzeugnisse eine gewisse; Ähnlichkeit ;mit den Schmuckwaren der Klägerin aufweise. Sie stellen aber in Abrede, daß sie die Erzeugnisse der Klägerin sklavisc in allen Einzelheiten nachbildeten? Sie bestreiten insbesondere eine Täuschungsabsicht und eine. .Verwechslungsgefahr. Tie konkurrierenden Erzeugnisse seien durch die jeweils beigefügten oder eingravierten Fabrikmarken gekennzeichnet und schon aus diesem Grunde nicht miteinander zu verwechseln.-Der Schmuck der Klägerin habe zudem keine typische, auf die Klägerin hinweisende Ausgestaltung * Deshalb könne sich die Klägerin auch nicht auf ein Ausstattungsschutzreeht berufen. Auch für einen Kunstschutz fehle es an den erforderlichen'. Voraussetzungen;?
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Das Landgerichthat den Klaganträgen nur hinsichtlich eines Armbandes (Nr, 4081 Vier Beklagten) entsprochen, und zwar auf Grund der Geschmacksmusteranmeldung'.Nr« 11/309. der Klägerin Pabrik-Fr, 2017 B oder 6 der Klägerin). Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt, Bas -Berufungsgericht hat die Beklagte hinsichtlich mehrerer der mit der Klage angegriffenen Schmuckstücke zur Unterlassung verurteilt0 Hierbei hat das Berufungsgericht das Unterlassungsgehot dahin gefaßt, daß den Beklagten das Herstellen, Beilhalten und Inverkehrbringen von Schmuckstücken untersagt wird, die bestimmten SchmuckerZeugnisse der Klägerin, die in der Urteils-forme1 durch die jeweilige Pabriknummer der Klägerin gekennzeichnet sind, ’’entsprechen“ 9 “insbesondere” in der Ausgestaltung mehrerer in der Urteilsformel unter der jeweiligen Pabriknummer der Beklagten angeführten Schmuckstücke. In diesem Umfang hat das Berufungsgericht auch dem Antrag auf Rechnungs 1 egung und Beststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten stattgegeben, im übrigen Berufung und An-schlüßberuf urig zurückgewiesen.
Biases Urteil haben nur die Beklagten mit der Revision ange-fochten.- Sie haben in der Revisionsbegründung geltend gemacht, daß das Urteil angegriffen werde, soweit der Klägerin Aus-statlungs schuls und'Wettbewerbsansprüche zugebilligt worden seien. Obwohl das'. Berufungsurteil hinsichtlich eines 'Schmuckstückes (Fabrik-Bummer. 2017 B oder 6 der Klägerin, Fabrik-, Bummer 4081 der Beklagten) die Verurteilung auch auf einen Gsschmacksmustersehntz der Klägerin gestützt ist, haben die Beklagten ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage ausdrücklich aufrechterhalten."
Bie Klägerin hat um Zurückweisung der Revision .gebeten. Sie ist der Auffassung, daß die Revision als unzulässig zu verwerfen sei;, soweit sie sich gegen den Teil der Verurteilung
 wende,; der nach den Darlegungen des Berufun gs urtoils auch na c h g e s c h ma c k s mus 1 e rre cht liehen Tors Christen gerec ii*b ferti gt ist, weil es insoweit an einer Begründung der Revision fehle Im übrigen könne aber die Revision auch sachlichrecht licli keinen Erfolg haben.
Ent s c h e i d un g s gründ e s
I, Dem Antrag der Klägerin,- die Revision als unzulässig zu verwerfen/ soweit das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten auf Geschmacksmusterscliuiz gestützt hat, kann nicht entsprochen 'werden. Es ist zwar richtig, daß die schriftliche Revisionsbegründung ausdrückliche Angriffe nur gegen die Ausführungen des Berufungsurteils zu § 1 ULG und § 23 WZG enthält. Hierbei wendet sich die Revision aber in erster Linie gegen den Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach den von den Beklagten nachgebildeten Schmuokerzeugnissen der Klägerin "Eigenart” zuzubilligen sei/ Da aber Gegenstand eines Geschmacksmusters nur ein "neues und eigentümliches" Erzeugnis sein kann (§ 1 GeschmMG) wird damit zugleich geltend gemacht, daß es rechts-fehlerhaft sei, wenn das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zubilligung eines Geschmacksmusterschutzes als gegeben angesehen habe. Diese rnateriellrechtliche Erage aber ist von Amts wegen zu prüfen, zu demal der Revisionsantrag eindeutig auf volle Abweisung der Klage gerichtet ist,
II, Da die Klägerin keine Revision eingelegt hat, unterliegender Nachprüfung im Revisionsverfahren nur diejenigen Klagan-sprüche, denen das Berufungsgericht stattgegeben hat *
Das Berufungsgericht hat den Unt erlas sung s-, Rechnung slegungs-und Schadensersatz^eststellungsanspruch in Übereinstimmung mit dem Landgericht nur hinsichtlich eines Armbandes entsprechend der Fabrik-Nr, 201? ,(.3 oder 6) der Klägerin auf Grund von § 5 GeschmMG für begründet erachtet. Dieses Muster ist von der Klägerin am 25, vuni 1953 unter MR II/3Q9 zu dem Ge-
schmacksmusterschütz angemeIdet worden« Bas Landgericht 9 dem sich das Berufungsgericht insoweit angeschlössen hat., .. hat das Eigenartige dieses Musters darin erblickt, '.daß "in Pcrtentwicklung der vorbekannten Pormungsidee, Simili mit Perlmutterstäbchen zu kombinieren, die Perlmutterleiste in breiterer Form ausgebildet ist, wodurch der Similistab stark surücktritt und lediglich zu dem schmückenden Beiwerk geworden ist, Da die Beklagte die Vermutung der Neuheit dieses Musters (§ 13 CreschmMG-) nicht zu widerlegen vermocht hat , läßt es keinen Hechtsirrtum erkennen, wenn die Vorinstanzen diesem .Armbandmuster der Klägerin Geschmacksmusterschutz zugebiiligt haben. Die Anerkennung der Geschmacksmusterfähigkeit des infrage stehenden Armbändmusters wird vor allem durch das in der Berufungsinstanz eingeholte Sachverständigengutachten von Professor	gestützt, der die einzelnen von der
 Klägerin verwendeten Schmuckelemente zwar als vorbekannt bezeichnet, in der Art und Weise ihrer.wohlausgewogenen Verbindung miteinander aber eine schöpferische Leistung erblickt hats die den gesetzlichen Voraussetzungen eines Geschmacksmusters genügte
 Aber auch soweit die Vorinstanzen das unter Pabrik-Nr, 4081 auf den Markt gebrachte Armband der Beklagten als eine nach § 5 GeschmMG.. verbotene.''Nachbildung des Musters der Klägerin gewertet, haben*,'ist dies rechtlich nicht zu beanstanden; denn das Armband der Beklagten zeigt in den Grundformen eine sehr weitgehende Übereinstimmung .mit dem geschützten Muster der Klägerin, insbesondere .kehrt.bei ihm die für das Muster der Klägerin charakteristische Verwendung von Perlmutter in breiterer Gestaltung, wieder* Demgegenüber kommt der für den Gesamteindruck unwesentlichen Abweichung, daß bei dem Armband der Beklagten nur ein und nicht wie bei dem klagerischen Muster zwei SimiliStäbchen zwischen den einzelnen Perlmutterfassungen angebracht sind, keine entscheidende Bedeutung zu* Auch diese.Beurteilung steht im Einklang mit dem Gutachten des Sachverständigen Professor H^|,. Es läßt hi er nach
 keinen Rechtsverstoß erkennen, wenn das Berufungsgericht eine Geschmacksmusterverletzung Bejaht hat, soweit die Beklagten ein Armbänd entsprechend Fabrik-Nr. 201? B oder 6 der Klägerin durch ihr Armband Fabrik-Nr* 4081 nachgebildet haben,
o Bas Berufungsgericht hat einen Kunstsehutz für die infrage stehenden SchmuckerZeugnisse der Klägerin verneint«, das Unter lassungsgebot hinsichtlich der weiteren im Urteilstenor des Berufungsurteils angeführten Schmuckstücke aber aus § 25 WZG und aus § 1 UWG- als begründet erachtete
 Die Angriffe der Revision richten sieh im wesentlichen gegen die Annahme «, daß-, der Schmuck der Klägerin Ausstatiungs-schütz genieße«, Die Revision vertritt die Ansicht, daß für die ästhetische Formgebung eines Schmuckstückes Aus statt tings-schütz schon deshalb nicht in Betracht kommen könne, weil es sich nach der Yerkehrsauffassung insoweit nicht um eine besondere »Aufmachung»' der Ware, sondern um die Ware selbst handele. Auch bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe weder dargetan, für welche einzelnen Muslerlemento die Klägerin Ausstattungsschutz in Anspruch nehmen könne, noch habe es klängestellt, worauf sich die von ihm angenommene Yerkehrsgeltung des Schmuckes der1 Klägerin im einzelnen erstrecke Auch habe das Berufungsgericht bei der Feststellung der Yerkehrsgeltung gegen anerkannte Grundsätze des Kennzeichnungsrechtes verstoßen. Es kann auf sich beruhen, ob und inwieweit diese Angriffe der Revision begründet sind; denn das angefochtene Urteil wird durch die dem § 1 UWG entnommene Klaggrundlage in vollem Umfang getragen.
Zum Tatbestand des § 1 UWG führt das Berufungsurteil aus?
Die Beklagten hätten erst 1950 mit der serienmäßigen Her*-steiiung und dem. Vertrieb von Schmuckwaren begonnen. Sie hätten jedoch schon bis Ende 1950 neben andersartigen Erzeugnissen in zahlreichen Fällen Schmuckstücke herausgebracht?
die in ihrer Formgebung auf geschmacklichem Gebiet mit den Erzeugnissen der Klägerin teilweise eine täuschende Ähnlichkeit aufwieseiic Baß die von den Beklagten gewählte Gestaltung«, die derjenigen der Klägerin so auffallend ähnele, etwa durch technische Erfordernisse bedingt sei? hätten die Beklagten selbst nicht behauptet *
Die Kopien der Beklagten bezögen sich sowohl auf die Armbänder, Colliers und Ohrklipse der Muster 1 bis 4? wie auch auf das Geschmacksmuster MF. II/309 der Klägerin, Bei dem TJmfange und der Art der üb er einstimmun genfdie teilweise bis in kleinste Einzelheiten gingen und der Vielzahl der Kopien könne eine zufällig gleiche Formgebung nicht in Betracht kommen. Es könne vielmehr keinem Zweifel unterliegen, daß den Beklagten die entsprechenden Fabrikate der Klägerin als Vorlage für ihre eigenen Modelle gedient hätten.
Die Klägerin könne nun zwar für ihre von deh Beklagten nach.-' geahmten Schmuckstücke keinen Kunstschutz in Anspruch nehmen; denn es handele sich um eine verhältnismäßig einfache Kombination von Stäben (Leisten, Gallerten) in abgewandelten Formen und Zusammensetzungen, denen auf geschmacklichem Gebiet zwar eine eigenartige Wirkung zukomme, die aber nicht eine schöpferische Leistung von einem Grad erkennen lasse, : wie ihn der Kunstschutz voraussefzet Wohl aber wären die fraglichen Modelle der Klägerin geschmacksmusterfähig; denn es handle sich um überdurchschnittliche Bessins mit wohl abgewogenen Dimensionen;,- die. sich durch eine typische Eigenart der Kombination anszeichneten, Biese eigenartigen Kombinationen der Klägerin aber hätten die Beklagten im Laufe der Jahre planmäßig kopierte Bie allmähliche Herstellungder Kopien zeige, daß die Beklagten bei der Fertigung ihres Konkurrenz-schmuckes nicht etwa selbständige.Eigenart und Unterscheidung■ von dem Schmuck der Klägerin angestrebt, sondern Identität gesucht hätten. Hierdurch-hätten die Beklagten objektive Verwechslungsgefahr mit dem Schmuck der Klägerin geschaffen,
 wofür auch die in zahlreichen fällen tatsächlich verge-kommenen Verwechslimgen sprachen«. Besonders der nicht fachkundige Letztabnehmer würde die in Vergleich zu setzenden Schmückstücke der Parteien nicht voneinander zu unterscheiden vermögen. Wenn die Parteien in neuerer Zeit dazu überge-gangen seien.? teilweise auf ihre Schmuckwaren ihre Warenzeichen eingravieren zu lassen oder ihnen Anhänge]? mit solchen Warenzeichen beizufügen? ■ so werde hierdurch die Verwechslungsgefahr nicht ausgeräumto Denn die Papiermarken würden bei der Ingebrauchnahme des Schmuckes weggeworfen; die auf der Rückseite des Schmuckes eingravierten Zeichen aber seien so klein gehalten? daß sie nur mit der Lupe gelesen werden könnten und im flüchtigen Verkehr unbeachtet blieben; Es sei nach allem der Verdacht begründet? daß die Beklagten sich an den guten Ruf der in.Händlerkreisen bekannten SchmuckerZeugnisse der Klägerin haben1 anhangen und diesen für ihre nachge-ahmten ...Fabrikate haben ausnutzen wollen* indem aber die Beklagten sieh trotz der Vielfalt von Kombinations- und -Variations-moglichkeiten bei der Formgebung von Modeschmuck gerade an die eigenartigen überdurchschnittlichen Modelle der Klägerin? die sich auch in der technischen Verarbeitung durch besondere Güte auszeiebneteil? angeklamm'eri- und dadurch eine Verwechsiungsgefahr heraufbeschworen hätten? hätten .sie gegen die Grundsätze eines, lauteren Wettbewerbs verstoßen. Damit aber sei das Unterlassungsbegehren? soweit es sich gegen Nachahmungen der Muster 1 bis 4 und des Geschmacksmusters ME II. 509 der Klägerin richte? aus § 1 UWG begründet»
Gegen diese Ausführungen des Berufungsurteils sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts? der sich der erkennende Senat angeschlossen hat? wonach die Nachbildung eines überdurchschnittlichen? eigenartigen Arbeitsergebnisses? das nicht unter Sonderschutz steht? wettbewerbsrechtlich unzu-f lässig ist? wenn besondere Umstände-hinzutreten? die die -Nachabmungshandlung als unlauter erscheinen lassen (BGHZ 5?
1f 10 - Hummel; 21? 266 - Rohwerke für Uhren? 2V? 360 -
.Gandida-Schrift), Hierbei sind an die Eigenart oder den Grad der V er kehr sd ur c hs e 12 ung des naohgeabniten Erzeugnisses um so geringere Anforderungen zu steilen, je starker der Nachahinuhgshandlung als solcher besondere subjektive tin-lauterkeitsmer'kmale anhaften. (BGH GRUR 1958«, 352' ~ Deutschlanddecke; Herreter GRUR 1957> 525? 529)*
) Zu Unrecht macht die Revision geltend-., das Berufungsgericht ' habe verabsäumt darzulegen.5 welche Mustere 1 emente im einzelnen die Eigenart der Erzeugnisse der Klägerin ausmachten und wo das Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit hinsichtlich, einzelner Musterelemente eingreife0 Dieser Angriff verkennt 5 daß das Berufungsurteil nicht etwa dem auf einzelne Merkmals der Muster' der Klägerin abgestellten, im übrigen aber allgemein gehaltenen Unterlassungsantrag der Klägerin stattgegeben hat , sondern den Beklagten lediglich das Herstellen* Peilhalten und Inverkehrbringen bestimmter konkret bezeichnet er Schmuckstucke untersagt hat* Zwar hat das Berufungsgericht in der auf Unterlassung gerichteten Urteilsformel den mit der Pabriknummer der Beklagten bezeichneten Verletzungsformen jeweils diejenigen Schmuckstücke der Klägerin gegenübe gestellt, auf deren Vorbild die fraglichen Verleizungsformen surückgehen« Aus den Entscheidungsgründen, die zur Auslegung der TJrieilsformelheranzuziehen sind, ergibt sich aber mit aller Deutlichkeit, daß diese Gegenüberstellung von Vorbild und Nachbildung nur der näheren Bestimmung der unter das 'Unterlassungsgebot fallenden konkreten Verletzungen formen dienen sollte.» So hebt das Berufungsurteil. (S; 20 letzter Absatz) ausdrücklich hervor, daß es durch-diese, Passung der TJrieilsformel die Klaganträgedie das Verbot einzelner in den Mustern 1 -■ 4 und d c Geschmacksrnustex*
MR II 509 der Klägerin enthaltener, von den Beklagten durch die angegriffenen Muster nachgebildeter Schmuckkombinationen ansvrebien, nur klarstellen und ihnen die erforderliche Be-ctlmmthelt verleihen wollteo Hiefnabh sind die mit ’’insbe-sondere5- eingeleiteien Halbsätze In dem ün verlass ung sg e b o i
dahin zu verstehen, daß damit allein die konkrete Verletz tuigs form naher gekennzeichnet werden sollte., die als unzulässige Fachbildung des jeweils unter der Fabriknummer der Klägerin angeführten Klagemusters unter das Verbot fällt, Angesichts der Vielzahl der als unzulässige Nachbildungen angegriffenen Schmuckerzeugnisse der Beklagten und der Möglichkeit ? die Fabriknummern jederzeit beliebig zu verändern, be31and für eine solche Identifizierung der zu verbietenden Verletzungsformen durch Gegenüberstellung mit ihren jeweiligen Vorbildern auch durchaus ein praktisches Bedürfnis,
 Bas Berufungsgericht hat hiernach gegen den Grundsatz., daß das Unterlass'ungsgebot auf die konkrete Verletzungsform abzustellen ist? nicht verstoßen. Entgegen der Meinung der Revision bedurfte es bei dieser Fassung der Urteilsformel keiner ins Einzelne gehenden Feststellung der Merkmale? die die Schutzwürdigkeit der nachgeahmten Muster der Klägerin begründen.
Aber auch der weitere Angriff der Revision? die Annahme einer wetibewerbsrechtlich bedeutsamen Eigenart der in Frage stehen den Klagemuster stehe in Widerspruch zu den Barlegungen des Sachverständigen	ist	unbegründete.	Wie bereits bei der
 Erortertung des Geschmaeksinusterschutzes dargelegt wurde? hat der Sachverständige	zwar	ausgeführt?	daß	die ein-
zelnen von der Klägerin verwendeten Schmuckelemente vorbekannt seien? es auch Allgemeingut sei? die einfache Reihung gleichartiger Elemente durch rhythmischen Wechsel zwischen zwei oder drei Elementen zu beleben. Ber Sachverständige hat aber ausdrücklich hervorgehoben? daß die Art und Weise? in der diese Verbindung vorbekannter Einzelelemente miteinan-der bei den Klagemustern durchgeführt sei? eine schöpferische leistung erkennen lasse und Anspruch auf Neuheit und Eigenart erheben könnte, Biese Beurteilung stimmt mit der Stellungnahme des in erster Instanz vernommenen Sachverständigen Ffm überein? der gleichfalls die Eigenart der Klagemuster bejaht hato
c) Auch soweit sich die Revision gegen die Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen	wendet ? kann sie keinen
 Erfolg haben,, Es ist zwar richtig? daß die Beklagten mit Schriftsatz vom 3o Juli 1957? S» 5? geltend gemacht nahen? daß dieser Sachverständige nicht als unparteiisch angesehen werden könnte? weil seine Firma die ständige Auftraggeherin des gegnerischen Prozeßbevollmächtigten sei, Biesen Bedenken gegen eine unparteiische Haltung des Sachverständigen ist jedoch die Klägerin mit Schriftsatz vom 30h August 1957?
Sc 4? ausdrücklich entgegengetreten und hat darauf hinge-wiesen? daß Direktor	die	'Meisterschule	in	Pforzheim.
geleitet habe und deshalb über besondere Kenntnisse hin-
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sichtlich, der Schmuckgesta1tung der einzelnen Pforzheimer Betriebe verfüge. Da die Beklagte ein Ablehnungsgesuch im Sinne von § 406 ZPO nicht gestellt hat? war das Berufungsgericht bei dieser Prozeßlage nicht gehalten? sich mit dem von den Beklagten gegen die Unbefangenheit dieses Sachverständigen vorgehraehten Zweifeln ausdrücklich auseinander-zusetzen,
 cl) Soweit die Revision geltend macht? die Beurteilung der Ver™ wechslungsgeiahr durch das Berufungsgericht beruhe offenbar nur auf : “Vermutungen^ * kann ihr gleichfalls nicht gefolgt werden, -Bas..Berufungsgericht "hat die im Urteilstenor einander gegenübergestellten Muster der Parteien eingehend miteinander verglichen und ist auf Grund der Sachverständigengutachten wie auch der eigenen Betrachtung "zu dem Ergebnis gelangt? daß eine leis ins Einzelne gehende Übereinstimmung in der Formgestaltung verliege, Eine reehtsirrige Betrachtungsweise ist insoweit nicht ersichtlich. Aus dieser ‘Übereinstimmung der Muster aber hat das Berufungsgericht den logisch 'swingenden Schluß gezogen? daß die Gefahr einer IW a r e n v e r -Wechslung zu bejahen sei (Bü So 19)? weil sich dies schon aus der Matur der nahezu identischen Nachahmungen ergebe Auf die weitere Frage? ob die in Betracht kommenden Abnehmerkreise mit der besonderen Gestaltungsform der fraglichen. Schmuckstücke der Klägerin eine Herkunftsvorstellung verbinden
 also auch eine Verwechslungsgefahr im Sinne einer Irreführung über Ursprungsstätte gegeben sei, ist das Berufungsgericht im Kähmen seiner Erörterungen zu § 1 UWG nicht ein-gegangene Hierzu bestand auch keine Veranlassung, weil nach den rechtlich unangreifbaren tatsächlichen Feststellungen. des Berufungsgerichts der Nachahmungshandlung als solcher im Streitfall besondere subjektive Unlauterkeitsmerkmale anhaften« In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht unter Berufung auf die Sachverständigengutachten festge-steilt;; daß die fraglichen Schmuckstücke der Klägerin in ihren wohlabgewogenen Dimensionen und ihrer ausgezeichneten technischen Verarbeitung eine besondere Güte aufwiesen« Von diesem Ausgangspunkt aus aber läßt es keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht darin, daß die Beklagten sich aufs Engste an eine Vielzahl von Modellen der Klägerin angelehnt und diese schrittweise und zielstrebig teilweise bis in die kleinsten Einzelheiten kopiert haben, einen Verstoß .gegen die guten Sitten im Wettbewerb erblickt hat.
Zu Unrecht meint die Revision, die Annahme des Berufungs-.geriehts., die 'Beklagten seien bei ihren lachahmungshandlungen u planmäßig11 vorgegangen, siehe im Widerspruch zu seinen weiteren Barlegungehf■wonachdie Beklagten in weitgehendem Maße auch Schmuckstücke hersteilten, die nicht auf Modell© der Klägerin zurückgingen« Denn auch wenn die Nachahmungen, nur einen fei I des Produktionsprogramms der Beklagten umfassen, schließt dies nicht aus, daß die Beklagten jedenfalls hinsichtlich dieses Teils ihrer Fertigung bei ihren Bemühungen,;sich bis an die Grenze der Identität der Formgestaltung zahlreicher. Modelle der Klägerin zu nähern, das r Ziel verfolgt haben, den guten Ruf der Erzeugnisse	,
Klägerin für sich auszubeuten. Ist es aber dem Nachahmer ausschließlich darum zu tun, durch zielbewußtes Anklämmern an eigenartige. Arbeitsergebnisse eines Mitbewerbers, dessen Leistungen zu dem eigenen Vorteil aus zirnutzen, so ist ein solches Vorgehen mit den Anforderungen kaufmännischen An-
Standes nicht su vereinbaren und löst Verbietungsrechte aus § 1 UWG selbst dann aus* wenn die als Vorbild genommenen' Erzeugnisse noch nicht Verkehrsgeltung in dem Sinne errungen haben, daß sie von den in Betracht kommenden Abnehmerkreisen einer bestimmten Herkunftsstätte sugeschrieben werden (BGHZ 28? 396 - Nelkenstecklinge; BGH GRTJR 1958, 362 -Deutschlanddecke; BGH GEHE 1953* 40 ~ Goldsack),
Die auf tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen* aus denen das Berufungsgericht auf ein solches zielstrebiges Vorgehen der Beklagten bei Ihren Nachahmungshandlungen geschlossen hat, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen* Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Klägerin, der Beklagte zu 2) habe sich in Gastwirtschaften damit gebrüstet* er stelle jetzt	chmuck	.
her, nicht als “nicht voll bewiesen“ behandeln dürfen,, weil insoweit überhaupt kein Beweis erhoben sei, muß schon daran scheitern* daß:die Beklagten dadurch nicht beschwert sind. Abgesehen hiervon ist der Beklagte zu 2) zu diesem Punkt vernommen worden und hat wörtlich ausgesagts “Ich weiß • nichts davon* baß ich einmal geäußert haben soll* ich Würde jetzt	und Halsschmuck fabrizieren“* Bei dieser
 Sachlage entbehrt der von der Revision erhobene Vorwurf* das Berufungsurteil enthalte; irreführende Angaben über den Prbzeßverlauf, jeder Grundlage *
Die Darlegungen des Berufungsgerichts über ein schuldhaftes Handeln der Beklagten sind gleichfalls rechtsfehlerfrei. Insoweit werden auch Angriffe von der Revision nicht erhoben, Damit ist aber auch die Beststellung der Schadens-
ersatzpflicht der Beklagten wie ihre Verurteilung zur Rechnungslegung gerechtfertigt,
 Die Revision war somit mit der Kostenfolge aus § 97 z urüc kz uv/eis.eh *
Wilde	Krüger-Hi eiand	Röscher
 Jungbluth	Ebel