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BGH

Gericht: BGH

Für die Amtliche Sammlungi Gesetzs UnlWG § 1 Reehtssatzs Die Kurverwaltung eines staatlichen Bades muß dem Umstande Rechnung tragen* daß von ihr als einer staatlichen Stelle objektive und neutrale Auskünfte erwartet werden<, Bei der Beantwortung von Anfragen v nach ünterkunftsmöglichkeiten darf sie sich nicht von unsachlichen Erwägungen oder dem wirtschaftlichen Interesse des Staates an staatseigenen Hotelbe-. trieben leiten lassen* Bestimmte einzelne ünterkunf tc-stätten darf sie nur dann namhaft machen« wenn durch die Anfrage ein diese Namhaftmachung sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist« "Unter dieser Toraussetzung ist sie dazu aber auch dann berechtigt« wenn die Auswahl eine wertende Beurteilung der vorhandenen ünterkunfsstätten erforderte Wird nach Unterkunftsstätten mit bestimmten sachlichen Eigenschaften angefragt ? Dem beklagten lande wird bei Vermeidung vom Gericht fest zusetzender Geldstrafen untersagt, durch die staatliche Kurverwaltung auf Anfragen ein zelne Unteikunftsstatten in B^m^namhaf't zu machen;, *wenn die Anfragen eine solche Namhaftmachung sachlich nicht reehtfertieen« Landes als Eigentümer des Bades und der beiden Hotels werden durch die Staatliche Kurverwaltung wahrgenormnen* die sich auch die Werbung für den Besuch des Bades angelegen sein läßt und zu. Das Verzeichnis enthält auch einen Vermerk* wonach die Staatliche Kurverwaltung im Interesse der Wahrung der Unparteilichkeit ein bestimmtes Haus nicht empfehlen könne und bitte* sich unmittelbar mit dem geeignet erscheinenden Haus auf Grund der Angaben des Verzeichnisses in Verbindung zu setzen«, Ein ähnlicher Hinweis findet sieh in dem Begleitschreiben* mit dem das Verzeichnis versandt wirdo- de vorgeworfen* daß die Staatliche Kurverwaltung bei ihrer Werbung unlauter vorgehe0 Sie sind der Auffassung* es sei Aufgabe und Pflicht der Kurverwaltung* zwischen den Gasten und dem Hotelund Gaststättengewerbe neutral und objektiv zu vermitteln« Die 'Kurverwaltung müsse die Gesamtbe.lange der Kurstadt und insbesondere des Gaststättengewerbes treuhänderisch wahrnehmen , dürfe aber nicht als Mittler von Sonderinteressen einzelner Unterkunftsstätten, auch nicht der staatseigenen Holeibe-triebe, auf treten*. Mit der Herausgabe des Unterkunf tsverzeichris-ses gebe sietsich den Anschein; streng neutraler Haltung* Hinter dem Rücken der Inserenten durchbreche sie aber die dadurch ge-kennzeichnete allgemeine Werbelinie, indem sie in zahlreichen Fällen auf Anfragen von'Kurinteressenten namentlich das Staat-liehe Kurhaus, aber auch einzelne andere Unterkunftsstätten besonders empfehle* Damit habe sie einseitig in den Wettbewerb eingegriffen und das ihr vom Gaststättengewerbe entgegengebracl* te Vertrauen mißbrauchte Ihr Verhalten, das sie trotz. treuhänderische Interessenwahrerin des Hotelund Gaststättengewerbeso Allgemein gehaltene Anfragen habe sie in der Regel - durch: einen hießen Hinweis auf has Unterkunftsverzeichnis beantwortete» Gelegentlich, namentlich dann, wenn besondere Wünsche geäußert oder bestimmte Auskünfte erbeten würden9 sei aber, schon um den Kurinteressenten nicht zu verärgern, eine individuelle Beantwortung erforderlich.« maligen Kurdirektors, und darauf zurückzuführen, daß das Staatliche Kurhaus damals in dem Unterkunftsverzeichnis noch nicht aufgeführt gewesen sei* In Zukunft wolle sie die staatlichen Hotels nicht mehr besonders empfehlen« hat der Klage stattgegeben« Auf die Berufung/des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das landgerichtlichel'Urteil teilweise abgeändert * Es hat dem beklagten Lande untersagt, bei Anfragen eines an einem Kuraufenthalt Interessierten durch die Staatliche Kurverwaltung die staatlichci^oder anderen Hotels, Gaststätten oder Pensionen in vorzuschlagen oder unmittelbare oder mittelbar zu empfehlend Soweit auch die Benennung bestimmter ünterkunftsstä tersagt werden sollte, hat es die Klage abgewiesen« mit der Drage nach der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges nicht ausdrücklich auseinandergesetzt„ Es ist ohne weiteres davon ausgegangen9 daß der ordentliche Rechtsweg für die Klage, gegeben sei* Die Revision des beklagten Landes hat insoweit um Nachprüfung gebeten*, Gegen die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges bestehen indessen keine Bedenken» Die Klagebehauptungen gehen dahin9 die Staatliche Kurverwaltung, des 'Staatsbades ( i »f»s Kurverwaltung) habe sich in Wahr- sind nicht in Ausübung eines staatlichen Hoheitsrechts vorgenommen worden» Sie entspringen auch nicht dem öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen dem beklagten Lande und den Klägern als Angehörigen dieses Landes,, sondern liegen auf privatwirtschaftlichem Gebiet» 1er von den Klägern aus diesen Handlungen hergeleitete ünterlas-sungsanspruch gründet sich auf die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und sonstige Vorschriften deS IIo In der Sache selbst ist das Berufungsgericht der Auffassung, es sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Kurverwaltung auf an sie gerichtete Anfragen hin allgemeine Werbeschriften, insbesondere das Unterkunftsverzeichnis, übersende und auf etwaige besondere fragen eine sachliche Ant-. wort erteile^ Dagegen hält es einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 1 UnlWGr für gegeben, soweit die Kurverwaltung die Anfragen zu dem Anlaß nehme, die beiden staatseigenen Hotelbetriebe oder auch bestimmte private Unterkunftsstätten empfehlend hervor zuheb en «,■■ Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das eigentliche Aufgabengebiet der Kurverwaltung als des örtlichen Organs, das mit der Wahrnehmung der■wirtschaftlichen Interessen des beklagten Landes in Ansehung des Staatshades betraut sei, in der Beschaffung, Unterhaltung und Fortentwicklung der für den Badehetrieb erforderlichen Einrichtungen sowie in der Wahrnehmung der allgemeinen Interessen des Bades bestehe«, Fs lohnt ausdrücklich die Auffassung der Kläger als unzutreffend ah, daß die Kurverwaltung darüber hinaus die Interessen des Beher- b e r gungs g ewe rb e s in treuhänderisch v/ahrzunehmen habe, und verneint auch, daß sie den Angehörigen dieses Gewerbes gegenüber auf verträglicher Grundlage verpflichtet sei, sich bei der Beantwortung von Anfragen jeder Y/eroung, sei es für die staatseigenen Hotelbetriebe oder für private Unterkunftsstätten, zu enthaltene Jedoch ist es der Meinung, die Kurverwaltun erscheine nach außen hin als neutraler Sachwalter, von dem eine unparteiische und sachliche Beantwortung aller den .Kurgast interessierenden Fragen erwartet werde. daß die Kurverwaltungen, obwohl sie keineswegs als Auskunfteien ins Lehen gerufen werden seien, sich dennoch su Auskunftszentralen entwickelt hätten, bei denen Auskünfte über alles für den Kurinteressenten Wissenswerte eingeholt vür des Hieraus ergebe sich, daß die Kurverwaltung des Staatsbades Ems sich bei der Beantwortung von Anfragen nach Unterkunftsmöglichkeiten jeder eigentlichen Werbetätigkeit enthalten müsse.. Zwar könne ihr nicht das Recht abgesprochen werden, außerhalb der Beantwortung solcher Anfragen für die staatseigenen Hotelbetriebe zu werben, und ebensowenig' sei es ihr zu verweh-ren, sachliche Auskunft zu erteilen, wenn etwa nach Unterkunft statten mit besonderen Eigenschaften (z.B. Lage in der Rahe der Kureinrichtungen, Zimmer nach der Sonnenseite, Heilbäder) soweit mit ihr das Verbot des Vorschlags oder der Empfehlung bestimmter ünterkunftsstätten begehrt worden ist0 Dagegen hates die Klage abgewiesen? das Berufungsgericht sei von rechtsirrigen Vorstellungen über die Bedeutung des Wortes "benennen” ausgegangen und habe auch die Wirkung einer”Ecnen-nung” nicht gewürdigt» Nach dem vorgetragenen Sachverhalt habe V die Kurverwaltung häufig einseitig die staatlichen oder einzelne andere ihr genehme Hotels benannt? die es nach den Entschcidungsgründon als erlaubt ansehe % denn auch die bloße Benennung einer Untcr-kunftsstätte im Rahmen einer sachlichen und objektiven Auskunft bedeute praktisch zugleich einen Vorschlag oder eine mittel- wenn das Berufungsgericht die Kurverwaltung'entgegen der Auffassung der Kläger nicht als In-teressenvortreterin des'Bchorborgungs- und Gaststättengewerbes in angesehen hat«, Allerdings bedingt die Wahrnehmung der unmittelbaren wirtschaftlichen Interessen des beklagten f Landes in Ansehung dos Staat shades auch die Wahrnehmung der Gesamtinteressen des Bades? wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat* nicht hergeleitet werden«, daß die Kurverwaltung die Interessen dieses Ge-wertes treuhänderisch wahrzunehmen habe und deshalb hinsichtlich ihrer Werbetätigkeit über die in dem*Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gezogenen Schranken hinaus einer Sonderbeschränkung unterliege* Die Auffassung ferner, die Kurverwaltung habe sich zu einer solchen Beschränkung ihrer Werbetätigkeit den Klägern gegenüber auch nicht vertraglich verpflichtet, beruht auf tatsächlicher Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts und läßt ebenfalls keinen Rechtsverstoß erkennen. daß sich aus der Herausgabe der Werbebroschüre "Wissenswertes über und des Unterkunftsverzeichnisses eine vertragliche Ve tung* die Werbung auf die Versendung dieser und ähnliche?? 2) Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht die mit der Klage beanstandeten Handlungen der Kurverwaltung mit Rocht unter dem Gesichtspunkt des § 1 UnlV/G gewürdigt., wonach auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann* wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt* die gegen die guten Sitten verstoßene Mit dem Erfordernis des Handelns im geschäftlichen Verkehr wird in dieser Bestimmung verlangt* daß irgendeine der Förderung eines Geschäftszwecks dienende [Tätigkeit im Gegensatz zu einer rein privaten oder amtlichen Betätigung vorliegc (BGH GRUR 1955 * 293; RGZ 108* 272 £2l£7a, RG ST 66* 380), Diesem Erfordernis ist* wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat* bei den,mit der Klage beanstandeten Handlungen der Kurverwaltung schon deshalb genügt* weil die Kurverwaltung mit der Beantwortung der Anfragen nach Unterkunftsmöglichkeiten in Verfolgung der wirtschaftlichen Interessen des beklagten Landes an dem Staatsbad gehandelt hat» le mit der Klage beanstandeten Handlungen der Kurverwaltung als "zu Zwecken des Wettbewerbs" erfolgt angesehen werden können* Die Handlungen sind zwar* wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ausnahmslos objektiv geeignet* sei cs den eigenen Wettbewerb des beklagten Landes in Ansehung der staatseigenen Hotelbetriebe oder* sowei sie in der chung privater Unterkunftsstätten bestehen* fremden Wettbewerb zu fördern* Es macht dabei* wie der Revision der Kläger zuzugeben ist* auch keinen Unterschied* ob sich die Kurverwaltung au die Benennung bestimmter Unterkunftsstätten beschränk odei ob sie sich der Form eines Vorschlags oder einer Empfehlung bediente Denn schon die bloße Benennung "/erschafft, der betreffenden Unterkunftsstätte praktisch einen Vorsprung vor den übri gen Wettbewerbern und fördert daher ihren Wettbewerbe In den Bällen aber, in denen die Uamhaftmachung von Unterkunftsstätten mit bestimmten, •ohne^wertendBeurteilung festzusteilenden sach liehen Eigenschaften erbeten wird und die Kurverwaltung sich darauf beschränkt, die Unterkunftsstätten mitzuteilen, die über die gewünschten Eigenschaften verfügen, wird zu demeist die Absicht, den Wettbewerb der staatseigenen Hotelbetriebe oder frem den Wettbewerb 'zu fordern,, fehlen, oder doch derart zurücktreten, daß sie für die rechtliche Würdigung der Handlung nicht die in .betracht kommt0 Es handelt sich hier um/Fälie, die auch das Berufungsgericht nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht beanstanden will* Bas Berufungsgericht hat angenommen, das Verhalten der Kurverwaltung sei in diesen Fällen nicht unlauter und verstoße aus diesem Grunde nicht.gegen § 1 UnlWGo In Wahrheit wird hier in aller Hegel kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs vorliegen, so daß die Anwendung dieser Bestimmung von vornherein ausscheidet» Indessen kann die Frage auf sich beruhen, da die in Hede stehenden Handlungen der Kurverwaltung, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, keinesfalls als unlauter im Sinne des § 1 UnlVG bezeichnet werden können0 3) Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, wenn es bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Handlungen der Kurverwaltung von der Stellung ausgeht, die die Kurverwaltung nach außen hin in den Augen der Kurinteressenten einnimmt« Wird die Kurverwaltung, wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts ohne Hccntsvcrsioß feststellt, von den Kurinteressenten, die sich mit Anfragen an sie a) Baß die Kurverwaltung nicht gehindert ist, auf eine Anfrage nach Unterkunftsstätten mit bestimmten Eigenschaften diejenigen Häuser zu bezeichnen, die über die gewünschten Eigen schäften verfügen, räumt das Berufungsgericht, wie bemerkt, zu dem mindesten für die Bälle ein, in denen sieh die erbetene Auskunft ohne wertende Beurteilung der in Betracht kommenden Häuser erteilen läßt? Auch die Revision der Kläger scheint das grundsätzlich nicht in Abrede steilen zu wollen» Sie hält es jedoch für unzulässig, wenn in solchen Bällen nicht alle Häuser, die die gewünschten Eigenschaften auf weisen* namhaft gemacht werden, oder wenn nur ein einzelnes Haus genannt wird* Der Revision der Kläger ist zuzugeben, daß eine unvollständige Auskunft in Bällen dieser Art sich als eine unlautere Wettbewerbshanülung dar- stellt* wenn damit eine - sachlich nicht gerechtfertigte - Bevorzugung der in'der Auskunft genannten Unterkunftsstätton gegenüber den nichtgenannten beabsichtigt wird * Es liegt alsdann ein Mißbrauch der Vertrauensstellung vor, die die Kurverwaltung nach den Beststellungen des Berufungsgerichts einnimmt. auf an sie gerichtete Anfragen eine zweckentsprechende Auskund zu.erteileno In der großen Mehrzahl der Bälle wird dazu die Übersendung des Unterkunftsverzeichnisses oder der Hinweis auf eine bestimmte Gruppe von UnterkunftsStätten genügen * Es ist aber durchaus- denkbar? Ergebnis einer objektiven, wenn auch ^wertenden" Bern1 so kann davon keine Rede seine In einem solchen Balle liegt auch keine mißbräuchliche Ausnutzung der Vertrauensstellung der Kurverwaltung vor0 Die Kurverwaltung greift hier allerdings mit dem Gewicht des Ansehens, das sie nach außen hin genießt, in fremden Wettbewerb ;ein6 Dieser Eingriff ist aber im Hinblick auf die Aufgaben? von geschäftlichen Interessen nicht beeinflußten Verwaltungsstellec Sie nimmt aber auch die Interessen des beklagten Landes in Ansehung der staatseigenen Hotelbetrie- be wahr, und wenn sie diese Hotelbetriebe auf Anfragen hin empfiehlt, dient sie zugleich den von ihr vertretenen wirtschaftlichen Interessen des beklagten LandesD Las rechtfertigt es indessen nicht? und zwar auch dann, wenn die Empfehlung sich als das Ergebnis einer wertenden Beurteilung darstcllto In einem solchen Falle kann die Empfehlung der staatscigencn Hotelbetriebe aus - denselben Erwägungen heraus nicht als unlauter beanstandet werden? aus denen nach dem Gesagten unter entsprechenden Umständen die 'Empfehlung einer bestimmten privaten Unterkunftsstätte nicht zu beanstanden ist0 Eine andere Beurteilung ist hingegen für die Fälle geboten? telbetriebe vorwiegend aus Rücksicht auf die wirtschaftlichon Interessen des 'beklagten Landes empfiehlt;, ohne daß der Inhalt der Anfrage' hei objektiver Würdigung der jeweils gegebenen Umstände diese Empfehlung sachlich rechtfertigt0 Eine solche Empfehlung stellt .sich als eine unlautere Wc11he\verhsmaß-nahme darc Las die Unlauterkeit begründende Moment liegt dabei zunächst darin? daß sie infolge der von ihr ausgeübten Funktionen als erste mit den Interessenten in Berührung kommtv dein beklagten Lande in seiner Eigenschaft als Eigentümer der beiden staatlichen Hotels einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor seinen Mitbewerbern verschaffte Nicht zu verkennen ist? durch die Kurverwaltung in bei Anfragen die staatseigenen Hotelbetriebe öder private Unterkunftsstätten vorzuschlagen oder mittelbar v oder unmittelbar/zu empfehlen- Auf die von den Revisionen beider Parteien vorgebrachten Bedenken gegen die Passung des Ur-teilsausspruehs brauchte daher nicht mehr eingegangen zu worden* Zu prüfen blieb hingegen, ob der festgestellte Sachverhalt es rechtfertigt, der Klage teilweise durch ein eingeschränktes, auf konkrete Verletzungshandlungen abgcstclltes Unterlassungsgebot stattzugeben0 Dazu muß auf die Einzeifällc eingegangen werden, die die Kläger der Kurverwaltung zu dem Vorwurf macheno Von der unter Ziff IV entwickelten Auffassung des erkennenden Senats aus ist ein im Sinne des § 1 UnlWG unlauteres Verhalten der Kurverwaltung zu dem mindesten für die Fälle mam 1;in^ anzunehmeno Im Palle wur- de nach dem Inhalt der Anfrage Wert auf Unterkunft in einem erstklassigen Hotel gelegt und um Auskunft über ein solches Hotel gebetene Bas berechtigte die Kurverwaltung nicht, nur und. in diesem Hause gefunden werden könne«> Im Falle schließlich war die besondere Empfehlung allein des Staatlichen Kurhauses schon deshalb nicht angezcigt, weil auf eine Unterkunft mit Garage Wert gelegt wurde, das Staatliche Kurhaus aber, wie unstreitig ist, keine Garagen besitzt«, In allen diesen Pallen hat die Kurverwaltung nur das Staatliche Kurhaus, also nur eine einzelne Unterkunftsstätte, namhaft gemacht, obwohl der Inhalt der Anfragen dazu sachlich keinen hinreichenden Anlaß geben konnte«, Bas ist aber nach den Ausführungen unter Ziff IV als unlauter im Sinne des § 1 UnlWG zu bezeichnena Damit ist die Grundlage für ein auf Handlungen dieser Art abgestelltes Unterlassungsgebot gegebene Die Revision des beklagten Landes meint allerdings, daß die.Wiederholung von Mißgriff enwie sie -•. zugegebenermaßen - verschiedentlich vorgekommen' seien, nicht zu befürchten sei« Die Wiederholungsgefahr ist hier indessen aus Rechtsgrunden nicht aussuschlicßen, da keine eindeutige und bindende Erklärung dos beklagten Landes vorliegt9 Handlungen* wie sie in den genannten Pallen zu beanstanden sind, zu unterlassene Las beklagte Land hat zwar im ersten Rechtszuge erklären lassen* daß es ihm fernliege* einzelne Hotels und Pensionen zu begünstigen« Es hat ferner im zweiten Rechtszuge bemerkt, die Kurverwaltung wolle in Zukunft auf Anfragen von Kurinteressenten die staatlichen Hotels nicht besonders' empfehlen« Diese Erklärungen* die zudem der er--forderlichen Klarheit ermangeln und angesichts des sonstigen Sach'vortrags des beklagten Landes keineswegs eindeutig erkennen lassen* ob sie ohne Einschränkung Pällo der in Rede stehen den Art einbegreifen sollten, sind jedoch nicht in der Po rin einer bindenden Verpflichtungserklärung .abgegeben worden und daher nicht geeignet *.die Wiederholungsgefahr rechtlich aus zu-sehließen (BGHZ 1, 241 ,/3487% BGH T, 8. Für ein.'weitergehendes Unterlassungsgebot-ist nach dem festgesteliten Sachverhalt kein Raum0 Die Kläger haben zwar der Kurverwaltung noch in weiteren Pallen ein unlauteres verhalten zu dem Vorwurf gemacht0 Der Vorwurf geht aber auch in die- D im Grunde lediglich dahin, daß die Kurverwaltung auf Anfragen nur das Staatliche Kurhaus oder nur eine bestimmte andere Unter-Irunftsstätte genannt habe? Fälle und auf die Frage, ob auch hier der Vorwurf unlauteren Verhaltens begründet ist, brauchte daher nicht eingegangen zu werdeno Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, könnte dem Unterlassungsgcbot kein anderer und insbesondere kein weitergehender Inhalt gegeben werden, als er schon'hach den Fahlen un(^ zu geben ist» Aus den gleichen Erwägungen heraus kann es auch auf die allgemeine Behauptung der Kläger nicht mehr ankommen? daß die Kurverwaltung in den Jahren 1952 und 1953 fortgesetzt das Staatliche Kurhaus und einzelne ihr besonders genehme Privatbetriebe einseitig empfohlen habe0 Die Frage, ob der hierfür im Schriftsatz vom 13k Januar 1953 erbotene Beweis auf einen unzulässigen Ausforsehungsbeweis hinausläuft? die jedoch für den gewünschten Zci Hiernach war die Revision der Kläger zurückzuweison» Auf die Revision des 'beklagten Landes war das angefochtene Urteil, wie geschehene abzuändern«

LandbeklagenKurverwaltungHotelBerufungsgerichtstaatlichAnfrageKlägerAuskunftEmpfehlung

Volltext der Entscheidung

Für die Amtliche Sammlungi
 Gesetzs	UnlWG	§	1
Reehtssatzs Die Kurverwaltung eines staatlichen Bades muß dem Umstande Rechnung tragen* daß von ihr als einer staatlichen Stelle objektive und neutrale Auskünfte erwartet werden<, Bei der Beantwortung von Anfragen v nach ünterkunftsmöglichkeiten darf sie sich nicht von unsachlichen Erwägungen oder dem wirtschaftlichen Interesse des Staates an staatseigenen Hotelbe-. trieben leiten lassen* Bestimmte einzelne ünterkunf tc-stätten darf sie nur dann namhaft machen« wenn durch die Anfrage ein diese Namhaftmachung sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist« "Unter dieser Toraussetzung ist sie dazu aber auch dann berechtigt« wenn die Auswahl eine wertende Beurteilung der vorhandenen ünterkunfsstätten erforderte Wird nach Unterkunftsstätten mit bestimmten sachlichen Eigenschaften angefragt ? so muß die Auskunft sämtliche ünterkunfts-stätten anführen« die über die gewünschten Eigenschaften verfügen» Besitzt nur eine ünterkunftsStätte diese Eigenschaften;, so darf diese Unterkunftsstätte auch dann namhaft gemacht werden? wenn es sich dabei um einen staatseigenen Hotelbetrieb handelt»
Aktenzeichens I ZR 24-/54
Urt0 des BGH v» 20» Dezember 1955
OLG Koblenz LG Koblenz
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I_JE_ 24/54
Verkündets . • am 2 0 o 'Dezember 1955 liau« Justizobersekretär' Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 im Kämen des Volkes In dem Rechtsstreit
I o des .Werner /-)
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5o des Simen K A-o des Rudolf II
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alle in B
Mitinhaber des Kurhotels
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 Klägerc, zu 1 , 3 und 4 auch Revisionskläger und Revisionsbeklagte9
Prozeßbevollmächtigter-der Kläger zu 1, 3 und 4s
Rechtsanwalt
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das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Oberfinsnzprä-sidenten in KoblenzP
Beklagten? Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmaehtigters
 Rechtsanwalt Profo
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16» Dezember 1955? unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr0 h»Co Weinkauff und der Bundesrichter Dr0 Birnbachc, Dr0 Krüger-JIieland, Ir» Hasteiski und Dr„ Hörr
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/

für Recht erkannt?
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 18« Dezember T953v wie folgt abgeändert?
Dem beklagten lande wird bei Vermeidung vom Gericht fest zusetzender Geldstrafen untersagt,
 durch die staatliche Kurverwaltung auf Anfragen ein zelne Unteikunftsstatten in B^m^namhaf't zu machen;, *wenn die Anfragen eine solche Namhaftmachung sachlich nicht reehtfertieen«
Im übrigen wird die Klage abgewiesen«
Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen«,
Von den Kosten der ersten beiden Rechtszüge tragen die Kläger zu 19.3 und 4 je 2/21, das beklagte Land.3/2Io
 Die Kosten Klägern zu
 der Revisionsinstanz werden zu je 2/9 den
1
3 und 4 9
zu l/3 dem beklagten lande auf-
erlegt
 Von Rechts
 wegen
9
Tatbestands
 Das beklagte Land ist Eigenturner des Staatshades Ls unterhält dort zwei Hotels* das Golfhotel und. das Staatliche Kurhaus? das nach seiner Instandsetzung und Wiedereröffnung im Jahre 1952 zunächst in eigener Regie geführt worden ist und im Jahre 1955 verpachtet .wurde? Die Interessen des beklagten.' Landes als Eigentümer des Bades und der beiden Hotels werden durch die Staatliche Kurverwaltung wahrgenormnen* die sich auch die Werbung für den Besuch des Bades angelegen sein läßt und zu. diesem Zweck Prospekte und eine Broschüres MWissenswertes über versendet«, Die Broschüre enthält ina, ein Verzeichnis* in dem die in	vorhandenen	Unterkunftsstätten (Hotels*
 Fremdenheime und. Pensionen) unter Angabe der Inhaber* der Lage* der Zahl der Zimmer* 'der Öffnungszeiten und etwaiger besonderer Einrichtungen auf gezählt sind«. Die Aufnahme in das Verzeichnis steht jedem Hotelier gegen Zahlung eines Unkostenbeitreges l offen« Das Staatliche Kurhaus ist in dem Verzeichnis für das
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Jahr 1952 . noch nicht aufgeführt wordene In dem Verzeichnis für das Jahr 1953 steht es neben dem Golfhotel an erster Stelle^.
Das Verzeichnis enthält auch einen Vermerk* wonach die Staatliche Kurverwaltung im Interesse der Wahrung der Unparteilichkeit ein bestimmtes Haus nicht empfehlen könne und bitte* sich unmittelbar mit dem geeignet erscheinenden Haus auf Grund der Angaben des Verzeichnisses in Verbindung zu setzen«, Ein ähnlicher Hinweis findet sieh in dem Begleitschreiben* mit dem das Verzeichnis versandt wirdo-
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 Die Kläger* Inhaber oder Mitinhaber von Hotels und sonstigen Unterkunf tsstätten in	haben	dem	beklagten Lan-
de vorgeworfen* daß die Staatliche Kurverwaltung bei ihrer Werbung unlauter vorgehe0 Sie sind der Auffassung* es sei Aufgabe und Pflicht der Kurverwaltung* zwischen den Gasten und dem Hotelund Gaststättengewerbe neutral und objektiv zu vermitteln«
Die 'Kurverwaltung müsse die Gesamtbe.lange der Kurstadt und insbesondere des Gaststättengewerbes treuhänderisch wahrnehmen , dürfe aber nicht als Mittler von Sonderinteressen einzelner Unterkunftsstätten, auch nicht der staatseigenen Holeibe-triebe, auf treten*. Mit der Herausgabe des Unterkunf tsverzeichris-ses gebe sietsich den Anschein; streng neutraler Haltung* Hinter dem Rücken der Inserenten durchbreche sie aber die dadurch ge-kennzeichnete allgemeine Werbelinie, indem sie in zahlreichen Fällen auf Anfragen von'Kurinteressenten namentlich das Staat-liehe Kurhaus, aber auch einzelne andere Unterkunftsstätten besonders empfehle* Damit habe sie einseitig in den Wettbewerb eingegriffen und das ihr vom Gaststättengewerbe entgegengebracl* te Vertrauen mißbrauchte Ihr Verhalten, das sie trotz. Abmahnung fortsetze, stehe in Widerspruch zu den Gepflogenheiten sn- v derer Kurverwaltungen, die sich auf eine objektive und neutrale Beantwortung von Anfragen beschränkten, und verstoße gegen die Bestimmung des § 1 UnlWG* Die Kläger haben beantragt,
 dem beklagten Lande'als Inhaber der Staatlichen Kurverwaltung des Staatsbades unter Androhung der zulässigen Geldstrafen zu untersagen, bei mündlichen oder schrill W liehen Anfragen das oder die staatlichen Hotels oder ein anderes bestimmtes Hotel in	vorzuschlagen	oder	zu
 benennen, Empfehlungen in irgendwelcher Form für das oder die staatlichen Kurhotels oder ein anderes bestimmtes Hotel, eine Gaststätte oder eine Pensien in direkter oder indirekter Form zu geben*
Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten* v Es ist der Auffassung, die Kläger hätten die Steilung der .i b Kurv erwal tüng- . • verkannt * Die eigentliche Aufgabe der Kurverwaltung bestehe darin, die wirtschaftlichen Interessen des
 staatlichen Badebetriebes wahrzunehmen * Wenn sie dabei zu-
•. ' ■■
gleich bestrebt sei, die allgemeinen Interessen der Bewohner und der Gewerbetreibenden der Stadt zu fördern, so sei sie doch keineswegs die. treuhänderische Interessenwahrerin des
 Hotelund Gaststättengewerbeso Allgemein gehaltene Anfragen habe sie in der Regel - durch: einen hießen Hinweis auf has Unterkunftsverzeichnis beantwortete» Gelegentlich, namentlich dann, wenn besondere Wünsche geäußert oder bestimmte Auskünfte erbeten würden9 sei aber, schon um den Kurinteressenten nicht zu verärgern, eine individuelle Beantwortung erforderlich.« Die ' Kurverwaltung sei berechtigt, in solchen Bällen-'bestimmte Un-terkunftsstatten, auch die staatlichen Hotels, als geeignet zu benennen9.'..vorzuschlagen oder zu empfehlen« Bas entspreche entgegen der Meinung der Kläger auch den Gepflogenheiten aller übrigen Kurverwaltungen, Verkehrsämter und Verkehrsvereine« nie Kurverwaltung habe sich bemüht, objektiv und neutral verzug-eben*. Wenn sie üm Jahre 1952 das Staatliche Kurhaus besonders hervorgehoben ha.be, so sei das auf die besonderen Verhältnisse jener Zeit, vor allem auch auf die Unerfahrenheit des da-
maligen Kurdirektors, und darauf zurückzuführen, daß das Staatliche Kurhaus damals in dem Unterkunftsverzeichnis noch nicht aufgeführt gewesen sei* In Zukunft wolle sie die staatlichen Hotels nicht mehr besonders empfehlen«
Die Kläger sind dem entgegengetreten-o
Das 1andgericht. hat der Klage stattgegeben« Auf die Berufung/des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das landgerichtlichel'Urteil teilweise abgeändert * Es hat dem beklagten Lande untersagt,
 bei Anfragen eines an einem Kuraufenthalt Interessierten durch die Staatliche Kurverwaltung die staatlichci^oder anderen Hotels, Gaststätten oder Pensionen in vorzuschlagen oder unmittelbare oder mittelbar zu empfehlend
 Soweit auch die Benennung bestimmter ünterkunftsstä tersagt werden sollte, hat es die Klage abgewiesen«
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6 -
Nach. Erlaß des Berufungsufteils haben die Kläger zu 2* 5, 6 und 7 die Klage im Einverständnis mit dem beklagten Kande zurückgezogeno
 Die Kläger zu 19 3 und 4 sowie das beklagte Land haben Revision eingelegt„ Die Kläger zu 1, 3 und 4-(i°fo-s die Kläger bitten? der Klage unter Zurückweisung der Revision des beklagten Landes auch insoweit stattzugeben, al
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abgewiesen worden ist* Das beklagte Land beantragt9 die Klage unter Zurückweisung der .Revision der Kläger in vollem Umfang abzuweisen»
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 io Das Berufungsgericht hat sich in dem angefochtenen Urteil /
mit der Drage nach der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges nicht ausdrücklich auseinandergesetzt„ Es ist ohne weiteres davon ausgegangen9 daß der ordentliche Rechtsweg für die Klage, gegeben sei* Die Revision des beklagten Landes hat insoweit um Nachprüfung gebeten*, Gegen die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges bestehen indessen keine Bedenken» Die Klagebehauptungen gehen dahin9 die Staatliche Kurverwaltung, des 'Staatsbades	(	i	»f»s Kurverwaltung) habe sich in Wahr-
nehmung #ihr anvertrauter wirtschaftlicher Interessen des beklagten Landes des unlauteren Wettbewerbs schuldig gemachte
 Die Handlungen9 die .der Kurverwaltung in diesem Zusammenhang ■: als unlauter vorgeworf en. werden? sind nicht in Ausübung eines staatlichen Hoheitsrechts vorgenommen worden» Sie entspringen auch nicht dem öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen dem beklagten Lande und den Klägern als Angehörigen dieses
 Landes,, sondern liegen auf privatwirtschaftlichem Gebiet» 1er von den Klägern aus diesen Handlungen hergeleitete ünterlas-sungsanspruch gründet sich auf die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und sonstige Vorschriften deS
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bürgerlichen Rechts«, insbesondere auf die Bestimmungen des <—*
Bürgerlichen Gesetzbuches über die unerlaubte Handlung«, Der Anspruch ist somit bürgerlichrechtlicher Natur und kann daher im ordentlichen Rechtswege verfolgt werden.(RGZ 116? 28; RG . GRUR 1932, 882 /8837) *
IIo In der Sache selbst ist das Berufungsgericht der Auffassung, es sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Kurverwaltung auf an sie gerichtete Anfragen hin allgemeine Werbeschriften, insbesondere das Unterkunftsverzeichnis,
 übersende und auf etwaige besondere fragen eine sachliche Ant-. wort erteile^ Dagegen hält es einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 1 UnlWGr für gegeben, soweit die Kurverwaltung die Anfragen zu dem Anlaß nehme, die beiden staatseigenen Hotelbetriebe oder auch bestimmte private Unterkunftsstätten empfehlend hervor zuheb en «,■■
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das eigentliche Aufgabengebiet der Kurverwaltung als des örtlichen Organs, das mit der Wahrnehmung der■wirtschaftlichen Interessen des beklagten Landes in Ansehung des Staatshades betraut sei, in der Beschaffung, Unterhaltung und Fortentwicklung der für
 den Badehetrieb erforderlichen Einrichtungen sowie in der Wahrnehmung der allgemeinen Interessen des Bades bestehe«, Fs lohnt ausdrücklich die Auffassung der Kläger als unzutreffend ah, daß die Kurverwaltung darüber hinaus die Interessen des Beher-
b e r gungs g ewe rb e s in
 treuhänderisch v/ahrzunehmen habe, und
 verneint auch, daß sie den Angehörigen dieses Gewerbes gegenüber auf verträglicher Grundlage verpflichtet sei, sich bei der Beantwortung von Anfragen jeder Y/eroung, sei es für die staatseigenen Hotelbetriebe oder für private Unterkunftsstätten, zu enthaltene Jedoch ist es der Meinung, die Kurverwaltun
 erscheine nach außen hin als neutraler Sachwalter, von dem
 eine unparteiische und sachliche Beantwortung aller den .Kurgast interessierenden Fragen erwartet werde. Die Kurverwaltung eines Bades werde gemeinhin als eine staatliche oder städtische Einrichtung mit behördenmäßigem Charakter angesehen, dere Äußerungen entsprechendes Gewicht heigeiegt weräen könne. Darauf "beruhe es. daß die Kurverwaltungen, obwohl sie keineswegs als Auskunfteien ins Lehen gerufen werden seien, sich dennoch su Auskunftszentralen entwickelt hätten, bei denen Auskünfte über alles für den Kurinteressenten Wissenswerte eingeholt vür des Hieraus ergebe sich, daß die Kurverwaltung des Staatsbades Ems sich bei der Beantwortung von Anfragen nach Unterkunftsmöglichkeiten jeder eigentlichen Werbetätigkeit enthalten müsse.. Zwar könne ihr nicht das Recht abgesprochen werden, außerhalb der Beantwortung solcher Anfragen für die staatseigenen Hotelbetriebe zu werben, und ebensowenig' sei es ihr zu verweh-ren, sachliche Auskunft zu erteilen, wenn etwa nach Unterkunft statten mit besonderen Eigenschaften (z.B. Lage in der Rahe der Kureinrichtungen, Zimmer nach der Sonnenseite, Heilbäder)
angefragt oder in der Hochsaison Auskunft darüber erbeten werde, in welchem Hause noch Unterkunftsmöglichkeit bestehe. In solchen Fällen dürfe die Kurverwaltung die in Betracht kommenden Unterkunftsstätten benennen, sofern sie sich dabei eines Werturteils über deren Leistungen enthalte. Gehe die Kurver-
waltung aber dazu über, in Beantwortung der Anfragen bestimmte Unterkunftsstatten, insbesondere die staatseigenen Hotclbe-triebe, empfehlend, d.h. "wertmäßig urteilend, gewissermaßen begutachtend", hervorzuheben, so liege darin ein Mißbrauch der Stellung, die. sie in den Augen der Kurinteressenten ein-
nehm c o Der Interessent erwarte eine unparteiische und nicht
 von Geschäftsinteressen
 beeinflußte Auskunft;
in dieser Erwar-
tung 'werde er bei derartigen Empfehlungen enttäuscht. Auf die
- 9
Frage/ old die Empfehlung ,sachlich gerechtfertigt sei? hemme es nicht an» Sie stelle sich in jedem Falle als eine unsaohli-
.....:.
che Beeinflussung des Interessenten dar«, Eine unzulässige Lei- : stungshewertung liege im übrigen auch dann vor, wenn die Kurverwaltung die Anfragen nicht selbst beantworte? sondern sic unmittelbar bestimmten Unterkunftsstätten zur Beantwortung übergebe und dadurch deren Angebot besonderes Gewicht verleihe0 Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht in einer Anzahl der ven den Klägern angeführten Fälle ein unlauteres 'Verhalten der Kurverwaltung angenommen und demzufolge der Klage stattgegeben? soweit mit ihr das Verbot des Vorschlags oder der Empfehlung bestimmter ünterkunftsstätten begehrt worden ist0 Dagegen hates die Klage abgewiesen? soweit auch die Benennung von Unterkunf tsstätten untersagt werden sollte»	'
IIIo Die Revision der Kläger rügt? das Berufungsgericht sei von rechtsirrigen Vorstellungen über die Bedeutung des Wortes "benennen” ausgegangen und habe auch die Wirkung einer”Ecnen-nung” nicht gewürdigt» Nach dem vorgetragenen Sachverhalt habe V die Kurverwaltung häufig einseitig die staatlichen oder einzelne andere ihr genehme Hotels benannt? ohne daß sich diese Benennung unter den Begriff direkter odc3? indirekter Empfehlung bringen lasse«. Schon eine solche Benennung einzelner Unterkunf tsstätten sei aber unlauter? und zwar auch dann? wenn damit kein Werturteil verbunden gewesen sei»
Die Revision des beklagten Landes meint? das Berufungsgericht habe im Tenor des angefochtenen Urteils auch solche Handlungen untersagt? die es nach den Entschcidungsgründon als erlaubt ansehe % denn auch die bloße Benennung einer Untcr-kunftsstätte im Rahmen einer sachlichen und objektiven Auskunft bedeute praktisch zugleich einen Vorschlag oder eine mittel-
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 bare Empfehlung«,. Darüber hinaus beanstandet sie? daß das Berufungsgericht überhaupt die Empfehlung einzelner Untcrkunf-
stätten als unlauter angesehen hat«. Da die Kurv er war
 Ring
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 Interessen des beklagten Landes in Ansehung des Staatsbades 0^ währzunehmen ha.be? könne es ihr nicht verwehrt worden? empfehlend auf die staatseigenen Hotelbetricbc hinzuweisen* sofern sieh die Empfehlung im Rahmen der §§ 1 ? 3 ÜnlWG halte0 Ebensowenig sei es zu beanstanden? wenn die Kurverwaltung nach sachlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung geäußerter Wünsche Auskunft über die Untcrkunftsmöglichkcitcn crtcijc und im Rahmen einer solchen Auskunft bestimmte? jenen Wünschen entsprechende Unterkünftsstätten vorschlage oder empfehle0
IYo Die Revision der Kläger ist nicht begründet«, Die Revision des beklagten' Landes mußte dagegen zu einem Teil Erfolg rin b en «>
1)	Die Ausführungen? mit denen das Berufungsgericht den Aufgabenbereich', der Kurverwaltung abgegrenzt hat? unterliegen keinen rechtlichen Bedenkeno Sie sind auch von den Revisionen der Parteien nicht angegriffen worden» Insbesondere ist cs rechtlich nicht zu beanstanden? wenn das Berufungsgericht die Kurverwaltung'entgegen der Auffassung der Kläger nicht als In-teressenvortreterin des'Bchorborgungs- und Gaststättengewerbes in	angesehen	hat«, Allerdings bedingt die Wahrnehmung
 der unmittelbaren wirtschaftlichen Interessen des beklagten f Landes in Ansehung dos Staat shades auch die Wahrnehmung der Gesamtinteressen des Bades? und die Tätigkeit? die die Kur- i Verwaltung nach dieser ^Richtung hin vor allem durch ihre 'Wer-bung für; .den Besuch des. Bados entfaltet, kommt mittelbar dem Beherbergungs- und Gaststättengewerbe zugute«. Daraus kann aber?
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wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat* nicht hergeleitet werden«, daß die Kurverwaltung die Interessen dieses Ge-wertes treuhänderisch wahrzunehmen habe und deshalb hinsichtlich ihrer Werbetätigkeit über die in dem*Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gezogenen Schranken hinaus einer Sonderbeschränkung unterliege* Die Auffassung ferner, die Kurverwaltung habe sich zu einer solchen Beschränkung ihrer Werbetätigkeit
 den Klägern gegenüber auch nicht vertraglich verpflichtet, beruht auf tatsächlicher Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts und läßt ebenfalls keinen Rechtsverstoß erkennen. Insbesondere kann in diesem Zusammenhang der Annahme des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden., daß sich aus
 der Herausgabe der Werbebroschüre "Wissenswertes über und des Unterkunftsverzeichnisses eine vertragliche Ve
 tung* die Werbung auf die Versendung dieser und ähnliche?? ‘Werbemittel zu beschränken* nicht herleiten lasse.
2)	Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht die mit der Klage beanstandeten Handlungen der Kurverwaltung mit Rocht unter dem Gesichtspunkt des § 1 UnlV/G gewürdigt., wonach auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann* wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt* die gegen die guten Sitten verstoßene
 Mit dem Erfordernis des Handelns im geschäftlichen Verkehr wird in dieser Bestimmung verlangt* daß irgendeine der Förderung eines Geschäftszwecks dienende [Tätigkeit im Gegensatz zu einer rein privaten oder amtlichen Betätigung vorliegc (BGH GRUR 1955 * 293; RGZ 108* 272 £2l£7a, RG ST 66* 380), Diesem Erfordernis ist* wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat* bei den,mit der Klage beanstandeten Handlungen der Kurverwaltung schon deshalb genügt* weil die Kurverwaltung mit
 der Beantwortung der Anfragen nach Unterkunftsmöglichkeiten in Verfolgung der wirtschaftlichen Interessen des beklagten Landes an dem Staatsbad	gehandelt	hat»
Der Begriff des Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne des § 1 UnlWG verlangt in objektiver Hinsicht ein Tun* das äußerlich geeignet ist* Wettbewerbszwecken in der Weise z\\ dienen* daß dadurch der Absatz einer Person zuungunsten desjenigen einer anderen gefördert wirdo Dabei genügt die Förderung fremden Wettbewerbs; es ist also nicht erforderlich* daß der Handelnde selbst Mitbewerber ist (BGH GRUR 1953? 293; ITJW 1954, 174)o Heben der objektiven Eignung einer Handlung für die ZveR des Wettbewerbs ist aber? wie der erkennende Senat im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgesprochen hat* in subjektiver Beziehung eine auf Wettbewerb gerichtete Aibsicht des Handelnden erforderlich* die* wenn sie auch nicht die einzige oder wesentliche Zielsetzung; für die Handlung zu sein braucht* doch nicht als völlig nebensächlich hinter die eigentlichen Beweggründe zurücktreten darf (BGHZ 3* 270 /2777*, BGH GRUR 1953, 293)»
Im vorliegenden Palle ist es zweifelhaft* ob hiernach al-
le mit der Klage beanstandeten Handlungen der Kurverwaltung als "zu Zwecken des Wettbewerbs" erfolgt angesehen werden können* Die Handlungen sind zwar* wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ausnahmslos objektiv geeignet* sei cs den eigenen Wettbewerb des beklagten Landes in Ansehung der
 staatseigenen Hotelbetriebe oder* sowei
 sie in der
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hsf tma-
chung privater Unterkunftsstätten bestehen* fremden Wettbewerb zu fördern* Es macht dabei* wie der Revision der Kläger zuzugeben ist* auch keinen Unterschied* ob sich die Kurverwaltung
 au
die Benennung bestimmter Unterkunftsstätten beschränk
 odei
ob sie sich der Form eines Vorschlags oder einer Empfehlung bediente Denn schon die bloße Benennung "/erschafft, der betreffenden Unterkunftsstätte praktisch einen Vorsprung vor den übri gen Wettbewerbern und fördert daher ihren Wettbewerbe In den Bällen aber, in denen die Uamhaftmachung von Unterkunftsstätten mit bestimmten, •ohne^wertendBeurteilung festzusteilenden sach liehen Eigenschaften erbeten wird und die Kurverwaltung sich darauf beschränkt, die Unterkunftsstätten mitzuteilen, die über die gewünschten Eigenschaften verfügen, wird zu demeist die Absicht, den Wettbewerb der staatseigenen Hotelbetriebe oder frem den Wettbewerb 'zu fordern,, fehlen, oder doch derart zurücktreten, daß sie für die rechtliche Würdigung der Handlung nicht
 die
in .betracht kommt0 Es handelt sich hier um/Fälie, die auch das Berufungsgericht nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht beanstanden will* Bas Berufungsgericht hat angenommen, das Verhalten der Kurverwaltung sei in diesen Fällen nicht unlauter und verstoße aus diesem Grunde nicht.gegen § 1 UnlWGo In Wahrheit wird hier in aller Hegel kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs vorliegen, so daß die Anwendung dieser Bestimmung von vornherein ausscheidet» Indessen kann die Frage auf sich beruhen, da die in Hede stehenden Handlungen der Kurverwaltung, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, keinesfalls als unlauter im Sinne des § 1 UnlVG bezeichnet werden können0
3)	Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, wenn es bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Handlungen der Kurverwaltung von der Stellung ausgeht, die die Kurverwaltung nach außen hin in den Augen der Kurinteressenten einnimmt« Wird die Kurverwaltung, wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts ohne Hccntsvcrsioß feststellt, von den Kurinteressenten, die sich mit Anfragen an sie
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wenden* als eine objektiv urteilende neutrale Stelle behördlichen Charakters angesehen* die bei der Erteilung von Aus-künften unparteiisch und ausschließlich nach sachlichen Gesichts, punkten verfährt, so. ist sie in der Tat genötigt, dem bei ihren Handlungen Rechnung zu tragen, wenn sie sich nicht dem Vorwurf der Unlauterkeit aussetzen will* Sie muß bestrebt sein, die ihr zugedachte Objektivität und Neutralität zu wahren* und darf sic|^ nicht von unsachlichen Gesichtspunkten leiten lassen» Anderenfalls würde sie sich eines wettbewerbswidrigen Mißbrauchs ihrer Vertrauensstellung schuldig macheno Entgegen der Meinung; des Berufungsgerichts läßt sich hieraus indessen eine so weitgehende Beschränkung ihrer wettbewerblichen Betätigungsfreiheit, wie•.. sie das angefochtene- Urteil ausspricht, nicht herleiteno
a) Baß die Kurverwaltung nicht gehindert ist, auf eine Anfrage nach Unterkunftsstätten mit bestimmten Eigenschaften diejenigen Häuser zu bezeichnen, die über die gewünschten Eigen schäften verfügen, räumt das Berufungsgericht, wie bemerkt, zu dem mindesten für die Bälle ein, in denen sieh die erbetene Auskunft ohne wertende Beurteilung der in Betracht kommenden Häuser erteilen läßt? Auch die Revision der Kläger scheint das grundsätzlich nicht in Abrede steilen zu wollen» Sie hält es jedoch für unzulässig, wenn in solchen Bällen nicht alle Häuser, die die gewünschten Eigenschaften auf weisen* namhaft gemacht werden, oder wenn nur ein einzelnes Haus genannt wird* Der Revision der Kläger ist zuzugeben, daß eine unvollständige Auskunft in Bällen dieser Art sich als eine unlautere Wettbewerbshanülung dar-
stellt* wenn damit eine - sachlich nicht gerechtfertigte - Bevorzugung der in'der Auskunft genannten Unterkunftsstätton gegenüber den nichtgenannten beabsichtigt wird * Es liegt alsdann ein Mißbrauch der Vertrauensstellung vor, die die Kurverwaltung nach den Beststellungen des Berufungsgerichts einnimmt. Dieser
 Mißbrauch der Vertrauensstellung bedeutet aber einen Verstoß gegen §1 UnlWG und gegebenenfalls auch gegen § 826 BG-B {vgr RCr DJZ 1916 S 1311.) o Indessen kann damit ein allgemeines Ver-
bot der Benennung bestimmter Unterkunftsstättcn? wie es mit der Klage erstrebt wird«, nicht gerechtfertigt werden«, Verstöße der in Rede stehenden Art könnten lediglich Anlaß zu einem auf die konkrete Verletzungsförzn abgestellten ünterlassungsgobot gebeiic. Hierauf wird noch zurückzukommen seino Soweit die Revision der Kläger meint? keinesfalls dürfe sich die Auskunft auf die Benennung eines einzigen Hauses beschränken? kann ihr rich gefolgt wordene Verfügt nur eine Unterkunftsstätte über die gc wünschten Eigenschaften? so erfordert es? wie die Revisionsbeantwortung des beklagten Landes mit Recht bemerkt? die aus der Vertrauensstellung der Kurverwaltung folgende Verpflichtung zur Erteilung einer wahrheitsgemäßen Auskunft? dieses Haus zu benennen? und zwar auch ohne Rücksicht darauf? ob es sich dabei um eines der staatseigenen Hotels oder um eine private Ün~ terkunftsstatte handeltv Soweit der Deutsche Hotelund Gast— stättenverband e;fl V ö?. auf dessen Äußerung sich die Revision der Kläger in diesem Zusammenhang beruft? eine hiervon abweichende Auffassung vertreten sollte? vermag der Senat sich dem nicht än su schließen«,
b) Ist hiernach' dem Berufungsgericht beizutreten? wenn es annimmt? es könne der Kurverwaltung nicht verwehrt werden? Anfragen nach Unterkunf tss.tätten mit bestimmten sachlichen Eigenschaften wahrheitsgemäß zu bescheiden? so begegnet seine Auffassung? daß jede darüber hinausgehende? auf wertender Beurteilung beruhende Empfehlung bestimmter Häuser unstatthaft sei? in dieser Allgemeinheit rechtlichen' Bedenken«,
Was zunächst die Frage anlangt? ob in dem angeführten Sinne die Empfehlung einer privaten Uiiterkunftsstatte zuläs-
sig ist oder nicht9 so ist zu beachten? daß die Kurverwaltung ! auch nach der'Meinung des Berufungsgerichts die Aufgabe hath ! auf an sie gerichtete Anfragen eine zweckentsprechende Auskund zu.erteileno In der großen Mehrzahl der Bälle wird dazu die Übersendung des Unterkunftsverzeichnisses oder der Hinweis auf eine bestimmte Gruppe von UnterkunftsStätten genügen * Es ist aber durchaus- denkbar? daß im Einzelfalle, der Inhalt der Anfrage es geboten erscheinen läßt, dem Anfragenden bestimmte Vorschläge zu machen© Kommt hier die .Kurverwaltung zu dem Ergebnis, daß ein bestimmtes Haus den Wünschen des Anfragenden in besonderem Maße gerecht werden könnte? so ist nicht cinzusohcn,' inwiefern es unlauter sein sollte? wenn sie ihm dieses Haus
 vorschlägt oder empfiehlt0 lie-Kurverwaltung kommt damit? wie die Revision' des beklagten Landes mit Recht bemerkt? nur ihrer
 Verpflichtung zu dem ’’Dienst am Kunden” nacho Die Auffassung des Berufungsgerichts? eine solche Empfehlung bedeute einennsachliche Beeinflussung und eine Täuschung des Kurintoressenten« trifft nicht zu0 Eine unsachliche Beeinflussung und ebenso
 eine Täuschung würde nur dann vorliegen? wenn die Empfehlung aus unsachlichen Gesichtspunkten heraus erfolgt wäroc Ist sic
 aber das teilung9
Ergebnis einer objektiven, wenn auch ^wertenden" Bern1 so kann davon keine Rede seine In einem solchen Balle
 liegt auch keine mißbräuchliche Ausnutzung der Vertrauensstellung der Kurverwaltung vor0 Die Kurverwaltung greift hier allerdings mit dem Gewicht des Ansehens, das sie nach außen hin genießt, in fremden Wettbewerb ;ein6 Dieser Eingriff ist aber im Hinblick auf die Aufgaben? die die Kurverwaltung zu erfüllen hats sachlich gerechtfertigt und kann? sofern er nicht auf unsachlichen Erwägungen beruht? nicht als unlauter bezeichnet werden«! Bür ein allgemeines Verbot? wie es das anger schiene Urteil ausspricht? ist daher kein Raum«
wer
 Auch d tender B
er .Auffassung des Berufungsgerichts? daß jede aux eurteilung beruhende Empfehlung der Staat.sei
 Hotelbetriebe durch die Kurverwaltung unzulässig sei, kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat zutreffend bemerkt, daß in der Frage nach der Zulässigkeit derartiger Empfehlungen das eigentliche Problem des gegenwärtigen Hechts* Streits liege? wie denn auch die Kläger sich nach ihrem Sach-vertrag ersichtlich in erster Linie durch die Werbetätigkeit betroffen fühlchy. die die Kurverwaltung gelegentlich der Beantwortung von Anfragen nach Unterkunftsrnöglichkeiten für die staatseigenen Hotelbetriebe entfaltet hato Die Kurverwaltung genießt? wie dargelegt? nach außen hin das Ansehen einer ob-
jektiv urteilenden? von geschäftlichen Interessen nicht beeinflußten Verwaltungsstellec Sie nimmt aber auch die Interessen des beklagten Landes in Ansehung der staatseigenen Hotelbetrie-
be wahr, und wenn sie diese Hotelbetriebe auf Anfragen hin empfiehlt, dient sie zugleich den von ihr vertretenen wirtschaftlichen Interessen des beklagten LandesD Las rechtfertigt es indessen nicht? jede Empfehlung der staatseigenen Hotolbe-triebe als unlautere Wettbewerbsmaßnahmc zu bezeichnen,, Ergibt der Inhalt einer Anfrage zweifelsfrei? daß nur die staatseigenen Hotelbetriebe, insbesondere das Staatliche Kurhaus? den Ansprüchen und Wünschen des Anfragenden entsprechen, so erfordert es auch, hier die Verpflichtung zur Erteilung einer wahrheitsgemäßen und zweckentsprechenden Auskunft? die staatseigenen Hotelbetriebe als geeignet In Vorschlag zu bringen odor zu empfehlen? und zwar auch dann, wenn die Empfehlung sich als das Ergebnis einer wertenden Beurteilung darstcllto In einem solchen Falle kann die Empfehlung der staatscigencn Hotelbetriebe aus - denselben Erwägungen heraus nicht als unlauter beanstandet werden? aus denen nach dem Gesagten unter entsprechenden Umständen die 'Empfehlung einer bestimmten privaten Unterkunftsstätte nicht zu beanstanden ist0 Eine andere Beurteilung ist hingegen für die Fälle geboten? in denen die Kurverwaltung in Beantwortung von Anfragen die staatseigenen Ho-
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telbetriebe vorwiegend aus Rücksicht auf die wirtschaftlichon Interessen des 'beklagten Landes empfiehlt;, ohne daß der Inhalt der Anfrage' hei objektiver Würdigung der jeweils gegebenen Umstände diese Empfehlung sachlich rechtfertigt0 Eine solche Empfehlung stellt .sich als eine unlautere Wc11he\verhsmaß-nahme darc Las die Unlauterkeit begründende Moment liegt dabei zunächst darin? da iß der Anfragende eine Auskunft erhält? die er im Hinblick auf die Stelle, von der sie herrührt? als das Ergebnis einer unparteiischen Wertung ansicht? während sic in Wahrheit von geschäftlielien Interessen diktiert ist0 Larubcr hinaus liegt aber auch ein Mißbrauch der Stellung der Kurverwaltung vor? die hier, durch den Einsatz ihres Ansehens und in Ausnutzung des Umstandes? daß sie infolge der von ihr ausgeübten Funktionen als erste mit den Interessenten in Berührung kommtv dein beklagten Lande in seiner Eigenschaft als Eigentümer der beiden staatlichen Hotels einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor seinen Mitbewerbern verschaffte Nicht zu verkennen ist? daß die Entscheidung? ob die Empfehlung der staatlichen Hotelbetriebe hiernach im Einzcliallc statthaft oder unzulässig ist? zweifelhaft sein kann0 Die Kurverwaltung wird daher genötigt sein? in der Empfehlung der staatlichen Ho teiletri ehe bei Anfragen Zurückhaltung zu üben und jedenfalls das Pur und Wider sorgsam abzuwägen? bevor sie sich zu einer derartigen Empfehlung entschließt«, Pur ein allgemeines Verbot jeder Empfehlung der staatseigenen Hotel betriebe bei Anfragen nach Unterkunftsmögiiehkeiten? wie die Kläger es erstreben? ist jedoch keine Rechtsgrundlage gegebene Ein solches Verbot würde auch den Gesamtinteressen, des Bades zuwider! auf on und überdies eine sachlich nicht zu rechtfertigende Wettbewerb liehe Benachteiligung des beklagten Landes bedeutcn0
Vo Las angefochtene Urteil kann hiernach keinen Bestand halben? soweit es dem beklagten Lande allgemein verbietet? durch die Kurverwaltung in	bei	Anfragen	die	staatseigenen
 Hotelbetriebe öder private Unterkunftsstätten vorzuschlagen oder mittelbar v oder unmittelbar/zu empfehlen- Auf die von den Revisionen beider Parteien vorgebrachten Bedenken gegen die Passung des Ur-teilsausspruehs brauchte daher nicht mehr eingegangen zu worden* Zu prüfen blieb hingegen, ob der festgestellte Sachverhalt es rechtfertigt, der Klage teilweise durch ein eingeschränktes, auf konkrete Verletzungshandlungen abgcstclltes Unterlassungsgebot stattzugeben0 Dazu muß auf die Einzeifällc eingegangen werden, die die Kläger der Kurverwaltung zu dem Vorwurf macheno
 Von der unter Ziff IV entwickelten Auffassung des erkennenden Senats aus ist ein im Sinne des § 1 UnlWG unlauteres Verhalten der Kurverwaltung zu dem mindesten für die Fälle
 mam 1;in^	anzunehmeno	Im	Palle	wur-
de nach dem Inhalt der Anfrage Wert auf Unterkunft in einem erstklassigen Hotel gelegt und um Auskunft über ein solches Hotel gebetene Bas berechtigte die Kurverwaltung nicht, nur und. zudem in.der Weise auf das Staatliche Kurhaus zurückzugreifen, daß dem Kurhaus die Anfrage zur unmittelbaren Beantwort tung übergeben wurdeo Ebensowenig ga.b die Anfrage	be-
gründeten Anlaß, allein das Staatliche Kurhaus, noch dazu mit dem Bemerken namhaft zu machen, daß die gewünschte erstklassige Unterkunft.”nur” in diesem Hause gefunden werden könne«> Im Falle	schließlich war die besondere Empfehlung allein des
 Staatlichen Kurhauses schon deshalb nicht angezcigt, weil auf eine Unterkunft mit Garage Wert gelegt wurde, das Staatliche Kurhaus aber, wie unstreitig ist, keine Garagen besitzt«, In allen diesen Pallen hat die Kurverwaltung nur das Staatliche Kurhaus, also nur eine einzelne Unterkunftsstätte, namhaft gemacht, obwohl der Inhalt der Anfragen dazu sachlich keinen hinreichenden Anlaß geben konnte«, Bas ist aber nach den Ausführungen unter Ziff IV als unlauter im Sinne des § 1 UnlWG zu bezeichnena
 Damit ist die Grundlage für ein auf Handlungen dieser Art abgestelltes Unterlassungsgebot gegebene Die Revision des beklagten Landes meint allerdings, daß die.Wiederholung von Mißgriff enwie sie -•. zugegebenermaßen - verschiedentlich vorgekommen' seien, nicht zu befürchten sei« Die Wiederholungsgefahr ist hier indessen aus Rechtsgrunden nicht aussuschlicßen, da keine eindeutige und bindende Erklärung dos beklagten Landes vorliegt9 Handlungen* wie sie in den genannten Pallen zu beanstanden sind, zu unterlassene Las beklagte Land hat zwar im ersten Rechtszuge erklären lassen* daß es ihm fernliege* einzelne Hotels und Pensionen zu begünstigen« Es hat ferner im zweiten Rechtszuge bemerkt, die Kurverwaltung wolle in Zukunft auf Anfragen von Kurinteressenten die staatlichen Hotels nicht besonders' empfehlen« Diese Erklärungen* die zudem der er--forderlichen Klarheit ermangeln und angesichts des sonstigen Sach'vortrags des beklagten Landes keineswegs eindeutig erkennen lassen* ob sie ohne Einschränkung Pällo der in Rede stehen den Art einbegreifen sollten, sind jedoch nicht in der Po rin einer bindenden Verpflichtungserklärung .abgegeben worden und daher nicht geeignet *.die Wiederholungsgefahr rechtlich aus zu-sehließen (BGHZ 1, 241 ,/3487% BGH T, 8. April 1952 - IM Kr 7 zu § 1 UnlWG)o Bei. der Fassung des Unteriassungsgebois hat der Senat davon abgesehen* .die Ausdrücke {rbonenncn" * ,fVorschlägen” und riempfehlen” zu verwenden* und statt dessen den Ausdruck ün amhaft machen” gewählt* da* wie ausgeführt* bei der gegebenen Sachlage weniger die Form als die Tatsache des Hinweises auf bestimmte einzelne Unterkunftsstätten wettbeworbsrochtlich von Bedeutung ist«
Für ein.'weitergehendes Unterlassungsgebot-ist nach dem festgesteliten Sachverhalt kein Raum0 Die Kläger haben zwar der Kurverwaltung noch in weiteren Pallen ein unlauteres verhalten zu dem Vorwurf gemacht0 Der Vorwurf geht aber auch in die-
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sen Fallen ( Dr <,
D im
 Grunde lediglich dahin, daß die Kurverwaltung auf Anfragen nur das Staatliche Kurhaus oder nur eine bestimmte andere Unter-Irunftsstätte genannt habe? obwohl hierfür nach den Anfragen Kein sachlicher Grund gegeben gewesen seio Auf diese -■ zu dem
 Teil bestrittenen . Fälle und auf die Frage, ob auch hier der
 Vorwurf unlauteren Verhaltens begründet ist, brauchte daher nicht eingegangen zu werdeno Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, könnte dem Unterlassungsgcbot kein anderer und insbesondere kein weitergehender Inhalt gegeben werden, als er schon'hach den Fahlen	un(^	zu
 geben ist» Aus den gleichen Erwägungen heraus kann es auch auf die allgemeine Behauptung der Kläger nicht mehr ankommen? daß die Kurverwaltung in den Jahren 1952 und 1953 fortgesetzt das Staatliche Kurhaus und einzelne ihr besonders genehme Privatbetriebe einseitig empfohlen habe0 Die Frage, ob der hierfür im Schriftsatz vom 13k Januar 1953 erbotene Beweis auf einen unzulässigen Ausforsehungsbeweis hinausläuft? bedurfte deshalb keiner Erörterungo Eine gewisse Sonderstellung nimmt allerdings der Fall	eine In diesem Falle ist das Ver-
halten der Kurverwaltung aber entgegen der Meinung der Kläger - und auch des Berufungsgerichts - nicht zu beanstanden?. Nach Ausweis dos von dem beklagten Bande mitgeteilten Sehriftvcch-
wegen Unterkunft an die Pension 
raum kein Zimmer mehr zur Verfügung stellen konnte und deshalb die Anfrage an die Kurverwaltung 'weitergegeben hat0 Daraufhin hat die Kurverwaltung die Anfrage unter Übersendung des Unter-kunf^.Verzeichnisses mit dem Bemerken beantwortet, daß sie sich gestatte? in dem Verzeichnis einige - gleichwertige -• Pensionen besonders zu kennzcichneno Das ist indessen nicht zu besnstan-•den? da der Kurverwaltung? wie dargelegt? eine wertende Beurteilung bei ihren Hinweisen keineswegs verwehrt ist0
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 gewandt? die jedoch für den gewünschten Zci
 Hiernach war die Revision der Kläger zurückzuweison» Auf die Revision des 'beklagten Landes war das angefochtene Urteil, wie geschehene abzuändern«
Lie Kostenentseheidung beruht auf den §§ 91? 92? 97? 100 Abs 1 ZRO« Der auf .-die-Beklagten zu 2? 5 - 7 entfallende Teil der Kosten der beiden ersten Rechtszüge (§§. 271 Abs f ? 100 ZPO war dabei .außer Betracht zu lassen«
Weinkauf x	Birnbach ■ Krüge r-~Ni	eland
 Hastelski	Herr