hat der Rrste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 110 Juli 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Profp Dr* Dindenmaier, Dr* Birnbach, Wilde« Or„ Krüger-Kieland und Dr* Benkard für Recht erkannt s .Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außer den ihr bereits durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes für die britische Zone vom 17V November 1949 auf erlegten Beträgen weitere 7611DM - Sie-'bentausendsechshundertelf Deutsche hark •» nebst 5 ' vom Hundert Zinsen seit dein 28* Januar 1947 zu zahlen* Im.übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kesten der Revision an das Berufungsgericht zurtickverwiesenh Von Rechts wegen den die Klägerin als Schadensersatz wegen Verzuges der Beklagten verlangt, Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom 9, Februar 1951 - I ZR 35/50 - (Lindenmaier' wlöhring? Die Klägerin begründet den ihr entstandenen Schaden» den sie in Höhe von 12o280*- UM nebst 5 / Zinsen seit dem 18, April 1945 geltend macht? Kurs von 7 >•£, also 1.8 Das Berufungsgericht ist dieser Schadensberechnung gefolgt* Das wäre rechtlich nicht■zu beanstanden, vorausgesetzt, daß für die Höhe des Schadens die Vermögenslage des Geschädigten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzauf den es allein ankommt, zugrunde gelegt wird (BGrliZ 3? dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung, stellte , ■ doch - wird durch diesen Mangel die Richtigkeit der Berechnungsgrundlage nicht erschüttert, weil gerichtsbekannt ist, daß der amtliche dittelkurs der in Hede stehenden Pfandbriefe an diesem Tage nicht unter 7 ^ lag« Auf Grund dieser Schadensberechnung hat das Berufungsgericht den Erlös aus dem Verkauf■sämtlicher-Pfandbriefe (nominell KM 670,000) auf 34*840hr? Dabei ist es auf einen Betrag von 60753?60 DM ■ gekommene Hier setzt der erste Kevisionsangriff der Klägerin ein0 Sie bemängelt, daß das Berufungsgericht als' Schuldsumme der im Rahmen der gemäß § 287 ZPO vorgenommenen Schätzung der Schadenshöhe muß der Richter, wenn er seiner Schadensbemessung eine bestimmte Berechnungsart zugrunde legt, von den zutreffenden Ziffern aus gehen und darf von ihnen nicht ohne ausreichenden Grund abweichen 0 Das Berufungsgericht hat eine Begründung dafür, aus welchem Grunde es die Schuldsumme einschließlich der Zinsen bis zu dem 40 März 1949 nur auf 19*000 DM, statt richtig auf ; Dagegen ist die weitergehende, von der Revision zur ilach-prüfung gestellte Auffassung der Klägerin ungerechtfertigt, wonach ihr der volle Verlust, der durch den Verkauf sämtlicher Pfandbriefe entstanden sei, als Verzugsschaden erwachsen seio Ihr Vorbringen, daß' sie die Schuldsumme von 19*000 DM (oder richtig 21m986,-MOM) nicht ohne den Verkauf sämtlicher nebst 5 % Zinsen seit dem 280 Januar 1947 herabgesetzt* Es hat dazu ausgeführt, die Klägerin habe es schuldhaft unterlassen, vor dem Verkauf der Pfandbriefe die Beklagte auf die Befahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen» "Ungewöhnlich hoch,r sei ein Schaden, der nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge in diesem Ausmaß und unter den gegebenen Umstanden nicht zu erwarten gewesen sei, so daß der Schädiger ihn nicht habe: voraussehen könnenc ‘Die Beklagte habe annehmen können, daß der Verzugsschaden' über die banküblichen Sinsen für die fragliche Zeit, nämlich für die Zeit vom Oktober 1948 bis Anfang März 1949? nicht wesentlich hinausgehen werde, denn sie habe davon ausgehen dürfen, daß die Klägerin, die unstreitig das größte deutsche ITaßbaggerunternelimen sei und über wertvolle Auslandsbeziehungen verfüge, auch nach der Auffassung des Sachverständigen durchaus kreditwürdig gewesen sei, hei einem etwaigen G-eldbedarf ohne weiteres in der Lage sein würde, einen Bankkredit aufzunehmen, was auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt habe» Daß die Klägerin sich trotzdem entschließen 'werde,' keinen Kredit aufzunehmen und lieber einen Schaden von 60753?60 DM für 5 Monate, der einem Jahreszinssat2 • von etwa 85 % für die fehlenden 19*000 OM entsprochen habe, in Kauf nehmen werde, habe die Beklagte schlechterdings nicht glauben können» Denn ein solches Verfahren habe keineswegs lie beklagte Bank zu veranlassen, '-entweder die Schuldsumme nebst Zinsen alsbald zu zahlen oder der Klägerin einen Kredit in entsprechender Höhe einzuraumeno Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht zugestimmt werdeno Die Vorschrift des § 254 Abs 2 Satz 1 (erster Dali) BGB geht von dem lall aus. für sie der volle Schaden gar nicht über-; sehbar, denn ihr Verlust belief sich damals lediglich auf ; die Kursdifferenz zwischen dem Einstandspreis von 6 $ und dem Verkaufspreis von 5,2 iA. also hinsichtlich aller Pfandbriefe auf etwa 50^60 DM und im Verhältnis zur Schuldsumme der Beklagten auf rund 50OOP DM„ Daß der Kurs später auf 7 i steigen werde, wodurch der Schaden sich weit über das Doppelte dieses Betrages erhöhte, kennte die Klägerin nicht• .vorausseiden» Das Berufungsgericht irrt also, wenn es für die Präge, ob ein voraussehbarer ungewöhnlich hoher Schaden entstanden war, von einem Betrage von 60 753 ? Hiernach war der der Klägerin entstandene Kursverlust ein Schaden, der nach Lage der Dinge nicht als ungewöhnlich hoch zu bezeichnen ist und nach kaufmännischer Erfahrung durchaus in Rechnung zu stellen war» Damit entfällt aber die Anwendbarkeit des § 254 BGB» Unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils war daher die Beklagoe zur Zahlung des vollen Schadensbetrages von 1#611,- DM nebst Zinsen zu.verurteilen» Zu dem zweiten'Schadenstatbestand,, den die Klägerin aus der Rückgängigmachung des Vertrages über die Zwischenpumpstation herleitet, hat das Berufungsgericht dargelegt, daß es hier an dem erforderlichen ursächlichen Zusammenhang ,;jl !>••!! Die Klägerin hatte, so wird ausgeführt, auch •hei rechtzeitiger Zahlungsleistung seitens der Beklagten im März 1949 nicht anders dagestanden, weil sie infolge des"Pfandbrief verkauf es in den Besitz der entsprechenden baren Mittel gelangt sei0 Das Pehlen des von der Beklagten geschuldeten Betrages habe sich also in der Zeit vom März 1949 ab nicht mehr nachteilig auf das Geschäft der Klägerin auswirken können, weil der ; Betrag in Mehrheit nicht mehr gefehlt habe, sondern als Erlös aus dem pfandbriefverkauf tatsächlich zur Verfügung gestanden habe« Es ist der Revision zuzugeben» daß jedenfalls diese Be-gründung das Urteil nicht zu tragen vermag, denn das Berufungsgericht übersieht, daß die Klägerin ohne den Zahlungsverzug der Beklagten im November 1949? als sie den Vertrag mit dem Masserwirtschaftsamt auflöste, noch im Besitz des entsprechenden Teiles ihrer Pfandbriefe gewesen wäre, die sie dann zur Finanzierung des Ankaufes der Zwischenpumpstation hätte veräußern können, und zwar sogar mit einem Kursgewinn von 1 c/oß Das Berufungsgericht wird daher diä im -.wesentlichenlauf tatsächlichem Gebiet liegende Präge, ob die Aufhebung des Kaufvertrages durch den Zahlungsverzug der Beklagten veranlaßt worden ist oder ob es sich hierbei um eine Maßnahme handelte, welche die Klägerin aus allgemeinen geschäftlichen Erwägungen auch unabhängig von dem Verhalten der Beklagten getroffen haben wtrde, erneut prüfen und entscheiden müssen« In diesem Zusammenhang wird es neben anderen Gesichtspunkten von Bedeutung sein können, daß nach den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen die eigene Zwischenpumpstation der Klägerin in den Jahren 1943 und 1949 mit einem Kostenaufwand von rund Zwar ist anerkannt, daß diese Vorschrift nicht als mathematische Regel gedacht 1st« daß dem richterlichen Ermessen vielmehr ein angemessener Spielraum einzuräumen ist, innerhalb dessen auch das Verhalten der Parteien während.des Rechtsstreits berücksichtigt werden kann (RG- JRdseh 1926 Nr 1754; RG JY/ 1938« 2767), das Berufungsgericht durfte aber nicht allein deshalb, weil in Bezug auf einen Teil des' Streitgegenstandes durch die zweimalige Anrufung der Revisionsinstanz höhere Kosten entstanden sind, dies der Klägerin im Rahmen des § 92 ZPO an-las ten „ Denn es trifft gar nicht -zu, daß die ersten beiden Revisionsrechtszüge von der;Klägerin veranlaßt worden sind*
■S' V cm k I ZR 24/52 Verkündet am 12c Juli 1952 • Grunau, Jus t i z o b e r s ekr e tär als Urkundsbeainter der Geschäftsstelle I m Hamen des Volke s In dem Rechtsstreit der Gebrüder GflHHM Aktiengesellschaft in vertreten durch ihren Vorstand ____ 1; Diplomingenieur Gerhard gHIBB in_BHHF- S 2) Regierungsbaumeister a0Do Paul UWKKKB in R ln HflHHPj Cflpstro fft -■ Proseßbevollmächtigter: Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Recht s anv/al t Dr < gegen die Aktiengesellschaft dHHBHI unter der Pirma ihrer Zweigniederlassung in. BMHBR) Bi für Handel und Industrie, vertreten durch Dr0 Plans Kl als C^Bi; Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt .Dr0 hat der Rrste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 110 Juli 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Profp Dr* Dindenmaier, Dr* Birnbach, Wilde« Or„ Krüger-Kieland und Dr* Benkard für Recht erkannt s Das Urteil des 2o Zivilsenats des Schleswig-Holstei:--nischen Oberlandesgeriehts vom 4o Dezember 1951 wird aufgehoben und, wie folgt, geändert; .Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außer den ihr bereits durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes für die britische Zone vom 17V November 1949 auf erlegten Beträgen weitere 7611DM - Sie-'bentausendsechshundertelf Deutsche hark •» nebst 5 ' vom Hundert Zinsen seit dein 28* Januar 1947 zu zahlen* Im.übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kesten der Revision an das Berufungsgericht zurtickverwiesenh Von Rechts wegen ~ 3 - Tatbestand Am 11 o April 1945 hatte die Klägerin die LpHper Zweigstelle der beklagten Bank beauftragt, aus ihrem Depot deutsche Reichsschatzanweisungen zu dem Kennwert von 300,000 RM bestens zu verkaufen. Der Verkaufsauftrag der Klägerin ist von der Hauptniederlassung der. Beklagten ln' am 18, April 1945 ausge- führt worden? die Beklagte verweigerte jedoch die Auskehrung des Verkaufserlöses an die Klägerin, Diese erhob Klage auf Auszahlung des Nettoerlöses von 307,000 FKK In-Höhe von 18,420 DM nebst 5 fo Zinsen seit dem 18, April 1945 ist die. Beklagte rechtskräftig zur Zahlung verurteilt worden. Dieser Betrag ent spricht dem im Verhältnis 10 : 0,65 umgestellten Reichsmarkbetrage der Klageforderung, Im Streit befangen ist jetzt noch der Betrag von 12,280,-BM nebst 5 Sinsen seit dein 18, April 1945? den die Klägerin als Schadensersatz wegen Verzuges der Beklagten verlangt, Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom 9, Februar 1951 - I ZR 35/50 - (Lindenmaier' wlöhring? Nachschlagewerk '.§ .'-285 BG-B Nr l) Bezug genommen. In diesem Erkenntnis hatte der Senat das Berufungsurteil vom 13, Juni 1950? welches ein Verschulden und damit einen Yerz^-lg der Beklagten verneinte? aufgehoben und ausgesprochen? daß die Beklagte seit dem 5, Oktober 1948 in Verzug geraten-sei. In der erneuten Berufungsinstanz ist ein schriftliches Sachverständigengutachten von dem Diplom-Kaufmann Dr, eingeholt worden. Das Be- rufungsgericht hat die Beklagte nunmehr zur Zahlung weiterer 3,376?80 DM nebst 5 $ Zinsen seit dem 28, Januar 1947 verurteilt? die darüber hinausgehenden Klageanträge dagegen abgewiesen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreit hat es gegeneinander aufgehoben. Hiergegen hat nur die Klägerin Revision -4- ... A- eingelegt, mit der sie ihren weitergeilenden Klageanspruch •verfolgto Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» Int s che idungsgr linde: Wie nach dem Urteildes Senats vom 9, Debruar 1951 in vorstehender Sache - I ZR 35/50 - bindend feststeht? war die Beklagte seit dem 5, Oktober 1948 mit einem Betrage von 18,420.?- DM nebst 5 / Zinsen seit dem 18.«'- April 1945 im Ver-.zuge» Sie hat diese Schuld erst am 4>Januar 1950 gezahlt. Die Klägerin begründet den ihr entstandenen Schaden» den sie in Höhe von 12o280*- UM nebst 5 / Zinsen seit dem 18, April 1945 geltend macht? in zweifacher Dichtung; 1) Sie macht zunächst geltend? sie habe wegen des Zahlungsverzuges der Beklagten im Kürz 1949 Pfandbriefe? die sie im Dezember 1948 zu dem Kurse von 6 / gekauft habe? zu einem Kurse von 5*2 / wieder veräußern müssen» Da für die Papiere Anfang 1950 ein Kurs, von ungefähr 7 /zu erzielen gewesen wäre? bei trage der Kursverlust 1,8 / - 12,060 Dli0 2) Die Klägerin macht ferner geltend? sie habe von dem.Was-3erwirtschaftsamt in Wilhelmshaven feile einer Zwischenpump-station für 15,000 DM käuflich erwerben können? die in Wirklichkeit einen viel höheren Wert gehabt hatten. Der Kaufvertrag sei am. 12.0. Mai 1949 geschlossen worden? sie habe aber den Vertrag am 21t Kovember 1949 rückgängig machen müssen? weil sie zur Zahlung der 15,000 DU ohne starke Beengung ihrer Liquidität nicht in der Lage gewesen sei» Das Berufungsgericht nat zu dem erstgenannten Schadenstatbestand an Hand des Sachverständigengutachtens für erwiesen angesehen? daß die Klägerin durch den Zahlungsverzug der :■ > ' 'Beklagten zu dem 7 .rkauf der Pfandbriefe veranlaßt worden sei0 Die Ausführungen des Berufungsgerichts"hierzu lassen, einen Kechtsirrtum nicht hervortretenV Der Kurs der Pfandbriefe betrug beim Einkauf im Dezember 1948 6 beim Ver- kauf am 4c März 1949 erzielte die Klägerin jedoch nur einen Kurs von 5,2 Sie macht; jedoch nicht diesen Verlust geltend, sondern die Kursdifferenz zwischen dem beim Verkauf erzielten Kurs von 5 ? 2 p und dem Anfang 1950 erzielbaren. Kurs von 7 >•£, also 1.8 Das Berufungsgericht ist dieser Schadensberechnung gefolgt* Das wäre rechtlich nicht■zu beanstanden, vorausgesetzt, daß für die Höhe des Schadens die Vermögenslage des Geschädigten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzauf den es allein ankommt, zugrunde gelegt wird (BGrliZ 3? 162 /l77/)o Das Berufungsgericht hat keine ausdrücklichen Feststellungen darüber getroffen, wie sich-,der Kurs der Pfandbriefe am 27* November 1951.9 dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung, stellte , ■ doch - wird durch diesen Mangel die Richtigkeit der Berechnungsgrundlage nicht erschüttert, weil gerichtsbekannt ist, daß der amtliche dittelkurs der in Hede stehenden Pfandbriefe an diesem Tage nicht unter 7 ^ lag« Auf Grund dieser Schadensberechnung hat das Berufungsgericht den Erlös aus dem Verkauf■sämtlicher-Pfandbriefe (nominell KM 670,000) auf 34*840hr? DM und den Kursverlust bezüglich■ aller Pfandbriefe auf 12o060 DM festgestellt0 Hiervon hat es als Schadenssumme denjenigen Teil des Mindererlöses zugrundegelegt, der dem Anteil der von der Beklagten geschuldeten rund 19o000 DM an dem Gesamtwert der verkauften Pfandbriefe entspricht. Dabei ist es auf einen Betrag von 60753?60 DM ■ gekommene Hier setzt der erste Kevisionsangriff der Klägerin ein0 Sie bemängelt, daß das Berufungsgericht als' Schuldsumme der 6 ~ Beklagten, die mit dem Pfandbriefverkauf hereingeholt werden sollte, nur einen Betrag von 19.0OOO DM zugrundegelegt hat, obwohl die Beklagte am 4o März 1949? dem Tage des Pfandbriefverkaufes «, außer der Haupt summe von 10 0 420*'- DM noch die Zinsen bis zu diesem Tage, nämlich 5 i seit dem 180 April 1945? geschuldet habe« Bei richtiger Berechnung ergebe sich als Scha-densanteil an dem Verlust aus dem gesamten Pfandbriefverkauf ein Betrag von 7-611,- DM und nicht bloß von 6„753?60 DM» Die- ser Revisionsangriff ist gerechtfertigte. Auch. im Rahmen der gemäß § 287 ZPO vorgenommenen Schätzung der Schadenshöhe muß der Richter, wenn er seiner Schadensbemessung eine bestimmte Berechnungsart zugrunde legt, von den zutreffenden Ziffern aus gehen und darf von ihnen nicht ohne ausreichenden Grund abweichen 0 Das Berufungsgericht hat eine Begründung dafür, aus welchem Grunde es die Schuldsumme einschließlich der Zinsen bis zu dem 40 März 1949 nur auf 19*000 DM, statt richtig auf ; 18,420,- DM zuzüglich 3*566,- DM - 210986,- DM, bemessen hat, nicht gegeben; anscheinend hat es sich hinsichtlich der Höhe der inzwischen aufgelaufenen Zinsen geirrt! Ein solcher Mangel ist aber auch im Rahmen des § 287 ZPO vom Revisionsgericht nachzuprüfen (BGHZ 3? 162 /I75 fj) * Der Irrtum des Berufungsgerichts ist mithin dahin rieiltigzusteilen, daß bei Zugrundelegung einer Schuldsumme von 21t 986,- DM der Schadensbetrag 7 c611,- DM ausmacht 0 Dagegen ist die weitergehende, von der Revision zur ilach-prüfung gestellte Auffassung der Klägerin ungerechtfertigt, wonach ihr der volle Verlust, der durch den Verkauf sämtlicher Pfandbriefe entstanden sei, als Verzugsschaden erwachsen seio Ihr Vorbringen, daß' sie die Schuldsumme von 19*000 DM (oder richtig 21m986,-MOM) nicht ohne den Verkauf sämtlicher 1 •' Pfandbriefe, die einen Erlös von 34.*840.- DM erbracht haben, hätte flüssig machen können, entbehrt jeder näheren•Darlegung* Auch die Revision hat hierzu nichts Vorbringen können«. Das Berufungsgericht hat der.Klägerin'aber nicht die volle, von ihm errecnnete Schadenssumme von 6*753,60 DM zugesprochen, sondern hat diesen Betrag unter Anwendung von § 254 Abs 2 BOB auf die hälfte, nämlich 3o376,80 DM?: nebst 5 % Zinsen seit dem 280 Januar 1947 herabgesetzt* Es hat dazu ausgeführt, die Klägerin habe es schuldhaft unterlassen, vor dem Verkauf der Pfandbriefe die Beklagte auf die Befahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen» "Ungewöhnlich hoch,r sei ein Schaden, der nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge in diesem Ausmaß und unter den gegebenen Umstanden nicht zu erwarten gewesen sei, so daß der Schädiger ihn nicht habe: voraussehen könnenc ‘Die Beklagte habe annehmen können, daß der Verzugsschaden' über die banküblichen Sinsen für die fragliche Zeit, nämlich für die Zeit vom Oktober 1948 bis Anfang März 1949? nicht wesentlich hinausgehen werde, denn sie habe davon ausgehen dürfen, daß die Klägerin, die unstreitig das größte deutsche ITaßbaggerunternelimen sei und über wertvolle Auslandsbeziehungen verfüge, auch nach der Auffassung des Sachverständigen durchaus kreditwürdig gewesen sei, hei einem etwaigen G-eldbedarf ohne weiteres in der Lage sein würde, einen Bankkredit aufzunehmen, was auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt habe» Daß die Klägerin sich trotzdem entschließen 'werde,' keinen Kredit aufzunehmen und lieber einen Schaden von 60753?60 DM für 5 Monate, der einem Jahreszinssat2 • von etwa 85 % für die fehlenden 19*000 OM entsprochen habe, in Kauf nehmen werde, habe die Beklagte schlechterdings nicht glauben können» Denn ein solches Verfahren habe keineswegs -8'- ... 8 < ■ clem gewöhnlichen Verlauf der Binge - entsprochen, sei vielmehr ungewöhnlich im Sinne des § 254 BGBNach der Überzeugung des Berufungsgerichtes, hätte ein Hinweis auf den drohenden Schaden genügt., lie beklagte Bank zu veranlassen, '-entweder die Schuldsumme nebst Zinsen alsbald zu zahlen oder der Klägerin einen Kredit in entsprechender Höhe einzuraumeno Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht zugestimmt werdeno Die Vorschrift des § 254 Abs 2 Satz 1 (erster Dali) BGB geht von dem lall aus. daß. ein - ungewöhnlich-, hoher Schaden durch umstände herbeigeführt: worden ist. deren Eintritt .der Schädiger nicht voraussehen konnte, während der. Beschädigte in der.Lage war. sie vorauszusenen0 Als die Klägerin Anfang März 1949 den Verkaufsauftrag für die Pfandbriefe erteilte, war. für sie der volle Schaden gar nicht über-; sehbar, denn ihr Verlust belief sich damals lediglich auf ; die Kursdifferenz zwischen dem Einstandspreis von 6 $ und dem Verkaufspreis von 5,2 iA. also hinsichtlich aller Pfandbriefe auf etwa 50^60 DM und im Verhältnis zur Schuldsumme der Beklagten auf rund 50OOP DM„ Daß der Kurs später auf 7 i steigen werde, wodurch der Schaden sich weit über das Doppelte dieses Betrages erhöhte, kennte die Klägerin nicht• .vorausseiden» Das Berufungsgericht irrt also, wenn es für die Präge, ob ein voraussehbarer ungewöhnlich hoher Schaden entstanden war, von einem Betrage von 60 753 ? 60 DM statt richtig von rund 3*000 DM ausgeiltö Schon damit werden die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Gefahr eines ’’ungewöhnlich nohen Schadens” in Präge gestellte Es kommt aber entscheidend auf folgendes ans ''.9<. r* ~"9 - ■■ ' - ' ■ ;v:-; Daß ein kaufmännisches Unternehmen flüssige Mittel, die nicht sofort benötigt ./erden, in Wertpapieren, anzulegen pflegt, ist nichts Ungewöhnliches. sondern entspricht kaufmännischer Übung» Es liegt aber auch nicht außerhalb des Ungewöhnlichen! wenn ein solches Unternehmen infolge des Ausbleibens von Zahlungen, mit deren Eingang es rechnen durfte, die vorzeitige Veräußerung der Anlagewerte mit der folge, daß hierbei möglicherweise ein Verlust durch Kursdifferenzen entsteht, der Aufnahme eines Bankkredits vorsieht, bei dem der Zeitpunkt der Wiederäblösungsmög-lichkeit nicht sicher ist. Das mußte auch die Beklagte als erfahrenes G-eldinstitut in Rechnung stellen»' Diesen 'Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht außer acht gelassen, wenn es die Auffassung vertritt, die Beklagte habe nur mit, einem Schaden zu rechnen brauchen, der sich in der Größenordnung .der üblichen Debetzinsen halte» Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts würde darauf hinaus 1 aufen,faßdemGläubiger in jedem Fall ziigemutet wird, sich die fehlenden Mittel durch Kreditaufnahme zu-beschaffen» Ein derartiges Verlangen würde aber mit den Grundsätzen von freu und Glauben nicht vereinbar sein! Hiernach war der der Klägerin entstandene Kursverlust ein Schaden, der nach Lage der Dinge nicht als ungewöhnlich hoch zu bezeichnen ist und nach kaufmännischer Erfahrung durchaus in Rechnung zu stellen war» Damit entfällt aber die Anwendbarkeit des § 254 BGB» Unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils war daher die Beklagoe zur Zahlung des vollen Schadensbetrages von 1#611,- DM nebst Zinsen zu.verurteilen» Zu dem zweiten'Schadenstatbestand,, den die Klägerin aus der Rückgängigmachung des Vertrages über die Zwischenpumpstation herleitet, hat das Berufungsgericht dargelegt, daß es hier an dem erforderlichen ursächlichen Zusammenhang ,;jl !>••!! -10— § 3 -• io -• zwischen dem Zahlungsverzug der Beklagten und dem Schaden der Klägerin fehle«. Die Klägerin hatte, so wird ausgeführt, auch •hei rechtzeitiger Zahlungsleistung seitens der Beklagten im März 1949 nicht anders dagestanden, weil sie infolge des"Pfandbrief verkauf es in den Besitz der entsprechenden baren Mittel gelangt sei0 Das Pehlen des von der Beklagten geschuldeten Betrages habe sich also in der Zeit vom März 1949 ab nicht mehr nachteilig auf das Geschäft der Klägerin auswirken können, weil der ; Betrag in Mehrheit nicht mehr gefehlt habe, sondern als Erlös aus dem pfandbriefverkauf tatsächlich zur Verfügung gestanden habe« Es ist der Revision zuzugeben» daß jedenfalls diese Be-gründung das Urteil nicht zu tragen vermag, denn das Berufungsgericht übersieht, daß die Klägerin ohne den Zahlungsverzug der Beklagten im November 1949? als sie den Vertrag mit dem Masserwirtschaftsamt auflöste, noch im Besitz des entsprechenden Teiles ihrer Pfandbriefe gewesen wäre, die sie dann zur Finanzierung des Ankaufes der Zwischenpumpstation hätte veräußern können, und zwar sogar mit einem Kursgewinn von 1 c/oß Das Berufungsgericht wird daher diä im -.wesentlichenlauf tatsächlichem Gebiet liegende Präge, ob die Aufhebung des Kaufvertrages durch den Zahlungsverzug der Beklagten veranlaßt worden ist oder ob es sich hierbei um eine Maßnahme handelte, welche die Klägerin aus allgemeinen geschäftlichen Erwägungen auch unabhängig von dem Verhalten der Beklagten getroffen haben wtrde, erneut prüfen und entscheiden müssen« In diesem Zusammenhang wird es neben anderen Gesichtspunkten von Bedeutung sein können, daß nach den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen die eigene Zwischenpumpstation der Klägerin in den Jahren 1943 und 1949 mit einem Kostenaufwand von rund -ii - 11 ‘ I 22c000 DM repariert worden war und zur Vermietung oder zu dem Verkauf bereitstand, daß jedoch keine Nachfrage'vorlag, und daß die Zusammensetzung der vom Wasserwirtschaftsamt gekauften Teile einer Zwischenpurapstation wiederum nicht unerhebliche Mittel erfordert hätte« Die Revision rügt schließlich auch mit Recht, daß das Berufungsgericht zur Begründung der Kostenentscheidung bemerkt hat* die Klägerin sei zwar mit dem größten Teil ihres Anspruchs durchgedrungen, derjenige Teil aber,.mit dem sie unterlegen sei, habe infolge der zweimaligen Revision erhöhte Kosten verursachte Diese Betrachtungsweise verstößt gegen den Grundsatz, daß für die Kostenverteilung der endgültige Erfolg oder Mißerfolg maßgebend ist* Dabei soll gemäß § 92 Abs 1 ZRO das Verhältnis der Kostenanteile demjenigen der Prozeßerfolge der Parteien entsprechen., Zwar ist anerkannt, daß diese Vorschrift nicht als mathematische Regel gedacht 1st« daß dem richterlichen Ermessen vielmehr ein angemessener Spielraum einzuräumen ist, innerhalb dessen auch das Verhalten der Parteien während.des Rechtsstreits berücksichtigt werden kann (RG- JRdseh 1926 Nr 1754; RG JY/ 1938« 2767), das Berufungsgericht durfte aber nicht allein deshalb, weil in Bezug auf einen Teil des' Streitgegenstandes durch die zweimalige Anrufung der Revisionsinstanz höhere Kosten entstanden sind, dies der Klägerin im Rahmen des § 92 ZPO an-las ten „ Denn es trifft gar nicht -zu, daß die ersten beiden Revisionsrechtszüge von der;Klägerin veranlaßt worden sind* Die Klägerin hatte zunächst im ersten Berufungsrechtszug in voller Höhe obgesiegt und die'Beklagte hatte Revision eingelegte Erst die zweite Revision ist - erfolgreich - von der -12- 12 Klägerin eingelegt wordene Keinesfalls kann dies der Klägerin zur Last gelegt- werden« Lindenrnaier Birnbach Wilde ü...1. Benkard Bundesrichter 'Dr „ Krüger-Kieland ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert,, Tjindenmaier