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BGH

Gericht: BGH

■ ■ Hechtssatz: Y/enn eine Lenkungsstelle einem Importeur in seinem Einverständnis Waren der gelenkten Wirtschaft zu dem Verkauf an einen zu dem Kauf bereiten Grosshändler zuweist, so treten damit zugleich vorvertragliche Bindungen des Importeurs im Verhältnis zu dem Grosshändler ein und hat ersterer die Y/ei- Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Diese unterhielt in Frankfurt eine Aus-senhandelsstelle für Getreide, die ihrerseits Aussenstellen an den 9afenplätzen hatte« Sie verteilte im Rahmen einer Generalplanung das Getreide aus den jeweils ankommenden Schiffen an die einzelnen Länder« Diese nahmen durch ihre Bewirt-schaftungsstellen die Zuteilung an die einzelnen Verarbeitungsbetriebe vor. Für das Abwicklungsverfahren f.ür die Einfuhr von Getreide hatte die Aussenhandelsstelle Richtlinien und Zusatz- In der ersten des Juni 1948 wurde der mit Auslands gerst Die Klägerin hatte für die Gerste an die l'lrma Alfred zu zahlen« Sie hat den als Gesamtpreis 187.622,42 Die weite tons waren für andere Verarbeitungsbetriebe bestimmt und durch andere Grosshändler zu verteilen« In dem bereits einen Kahn verladen und am 18» Juni 1948 in die Lagerräume der erv/ähnten Firma Getreide-Pflege H» Pam^ KG gebrachte Die Beklagte hatte am 13« und 16» Juni mehrfach telefonisch bei der Klägerin wegen der Lieferung der Gerste angefragt und am 17o Juni 1948 auch einen Angestellten zu ihr gesandt, ohne jedoch Bescheid erhalten zu können» Ihr war aber bereits bekannt, dass das Schiff gelöscht und die Gerste zu der Firma Getreide-Pflege PaflHfcKG gebracht worden war» Die Beklagte überwies am 18» Juni 1948, ohne dass sie zuvor von der Klägerin eine Uechnung erhalten hatte, dieser den von ihr, der Beklagten, selbst auf ELI errechneten Kaufpreis» Die Klägerin überwies ihr das Geld am 19» Juni 1948 zurück» Sie übersandte der Beklagten Juni 1948 den Schluß begann die Verteilung durch die Getreide schein zurück, da ihn nicht anerkennen könne und Hess Ge zunächst abholen. Die Beklagte liess sie in der Zeit vom 6. lie Klägerin berechnete der Beklagten als Preis für die zahlte ihr nur lie so dass ein lifferenzbetrag von blieb Di nebst den dafür für die Zeit bis zu dem 3io Dezember 1948 aufgelaufe nen Zinsen in Höhe von also zusammen 31 417,78 ft fordert die Klägerin mit der Klage von der Beklagten. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe mit der Beklagten erst nach dem 19« Juni 1948 einen Kaufvertrag über die Gerste geschlossen. Die Beklagte habe die "wäre im Juli 1948 abgenommen und müsse sie daher in Iu£ überwiesen habe, ändere an ihrer Zehlungsverpfiichtung nichts, denn damals sei der Kauf preis noch nicht fällig gewesen, so dass sie, die Klägerin, Die Klägerin habe im übrigen, selbst wenn man dem nicht folgen wolle, keine An Sprüche. auch gegen die guten Sitten Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung des v/eitergehenden Zinsanspruchs verurteilt, der Klägerin 31.417,78 Di nebst Zinsen in Höhe von 2 # über den Diskont satz der Bank Deutscher Länder, jedoch nicht mehr al3 8 c£ weisen dürfen» Eie Klägerin habe ihre Leistung erst nach dem 21. sobald die Klägerin ihre Leistung bewirkt gehabt habe; das sei erst nach dem 21. Juni 1948 nicht anzuneiimen brauchen, -^ine positive Vertragsverletzung oder ein sittenwidriges Verhalten der Klägerin liege nicht vor. ' Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten? 1 •) dass die Klägerin die Leistung nicht vor dem 21 • Juni Das nd ge rieht und das Oberlandesgericht sind mit Recht davon ausgegangen, dass sich die Rechtsbeziehungen der Par ber auch dieses Bewirtschaftungssystem kann zur Erreichung seiner Ziele privatrechtliche Formen benutzen« Die Geschäfte ae gelenkten Wirtschaft unterliegen den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, wenn sich die staatliche Stelle zur n die ihr obliegende Leistung erst nach dem 21« Juni 1948.bewirkt habe und dass der Klägerin überwiesen habe, die Kaufpreisforderung*noch nie hü 1 Satz 1 BGB ist der Verkäufer einer Sache Käufer zu übergeben und ihm das Eigen dem tun daran zu Grund der Beweisaufnahme ohne Rechtsirrtun fe3tgestellt, das3 die Gerste am 13« Juni 1948 für die IClüg in und nicht für die Beklagte oder di Verlze bei der Firma Getreide der Klägerin tätig geworden und dass weder der Beklagten noch den erl in den darauffolgenden Tagen vor dem Juni 1948 das Eigentum an der eing ten Gerste über somit kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg UmstG berufen auf 2.) Die Tatsache, dass die Klägerin ihre Leistung erst nach den 2io «Juni 1948 bewirkt hat, würde zwar unerheblich sein wenn die >1 konnte die Kaufpreis schuld aber nicht zu dem Er löschen gebracht werden, weil sie erst mit der Übergabe der Mit Recht hat das Oberlandesgericht dargelegt, es könne auch in diesem-Zusammenhänge auf sich beruhen, ob der obligatorische Kaufvertrag zwischen den Juni 1948 getätigt v/orden ist; denn es bestanden auf jeden Fall bereits vor diesem Tage vor-' vertragliche Bindungen zwischen den Parteien, die der Klägerin Pflichten auferlegten, nie mit der Verteilung der Gerste befassten Dienststellen bedienten sich, wie erwähnt, bei der Die Impor teure waren in der Verfügung über das von ihnen erworbene Getreide nicht frei, sondern weisungsgebunden. Die Klägerin hätte sich allerdings an der Verteilung der Schiffsladung nicht z*\ beteiligen brauchen, sondern von vornherein erklären können, sie wolle kein Getreide zugeteilt erhalten. Sie hat indessen eine Beteiligung nicht abgelehnt, vielmehr den ihr sugewiesenen Anteil der Gerste erworben. Beklagten Bedenken bestanden hätten, so hätte die Klägerin es freilich noch ablehnen können, mit ihr einen Kaufvertrag zu tätigen« Dann hätte sie alsbald weitere Weisungen der Len- tätig sein und hatte auch gegen den Abschluss des von der Lenkungsstelle vorgesehenen Geschäfts mit der Beklagten nichts einzuwenden. Die Beklagte ihrerseits wollte die Gerste auch von der Klägerin beziehen. War dem aber so, so traten mit der Zuweisung der Gerste an die Klägerin bereits vorvertragliche Bindungen zwischen den Parteien ein. Die Klägerin durfte die Gerste, die sie im Hahmen der gelenkten ‘Wirtschaft auf Grund einer Zuteilung, wenn auch durch ein Geschäft des Privatrechtes, erv/orben hatte und die sie weisungsgemäss an bestimmte Abnehmer weiter zu veräussern hatte, nicht zurückhalten, . Nun mochte zwar eine Lieferung "frachtfrei Hamburg-Eidelstedt” und dementsprechend eine Lagerung des Getreides in einem Durchgangslager an sich mit der Üsance übereinstimmen und wäre gegen das Verhalten der Klägerin nichts einzuwenden gewesen, wenn nicht Die Klägerin hatte nach den im Tatbestand wiedergegebenen Richtlinien der Aussenhandelsstelle die Dispositionen des Empfängers einzu-hcleiio Hierzu war sie bei dem hier in'Rede stehenden Geschäft merk stammt, hat seiner Aussage nach mit ihm zu dem Ausdruck bringen wollen, dass die Getreide-Pflege Kühlenempfangslager Selbst wenn die Klägerin die Klausel in gleichem Sinne wie der Zeuge erstanden haben sollte, musste ihr doch die besondere Sachlage Veranlassung geben, sich durch eine telefoni jy age bei der Beklagten Klarheit zu verschaf fen* Denn sie musste nach dem Verhalten der Beklagten an den vorangegangenen Dagen damit rechnen, dass diese ihr nähere Dispositionen über die Auslieferung der Y/are erteilen wollte und dass solche in der Klausel bereits in anderem Sinne■zu dem Ausdruck kämen* Die Beklagte hatte bereits am 13» und 16 .ns ist der teilten zu ihr ge lüLägerin allerdings nicht v/i der legt, dass sie damals noch keine bestimmte Nachricht darüber er lalten hatte, ob und in welchem Umfange die Beklagte als Sie konnte ihr deshalb zu jenem Zeitpunkt noch keine bestirnten Angaben machen» Die Art und Weise, in der Insbesondere mit Rücksicht auf ihre vor angegangene Handlungsweise war sie als kaufmänni sches Unternehmen gemäss ihrer sich aus § 347 HGB ergebenden Scrgfaltspflicht nunmehr verpflichtetj sich alsbald mit der Bekl agu elefcnisch in Verbindung zu setzen und bei ihr Mindestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie bei der Beklagten telefonisch nach Weisungen anfra müssen. verstehen, dass sie zwar die Getreide-Pflege am 19» Juni 1948 telefonisch ermächtigte, die Gerste auszuliefern, dass sie aber die Beklagte hiervon nicht in Kenntnis setzte Di Klägerin meint, die Revision müsse auch in diesem Falle zurückgewiesen werden, weil die Beklagte von sich aus nichts Ausreichendes unternommen habe, die Gerste noch vor dem 21. Beklagte schuldhaft nicht unterrichtet hat* Bei dieser Sachlage ist ein Verschulden der Beklagten, auf das die Klägerin sich berufen könnte, nicht gegebene Die Rechtsbeziehungen, die zwischen der Beklagten und den UMHMferken bestanden, berühren das Rechtsverhältnis der Parteien zueinander nicht« zu verfügen« Somit können die Einwendungen der Klägerin nicht eine Zurückweisung der Revision bewirken« su führen, Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Denn der Senat konnte über den Klagean spruch noch nicht selbst befinden» Da das Oberlandesgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat, steht bisher nicht fest, ob der Beklagten durch die Pflichtverletzung der welche Weisungen die Beklagte im einzelnen der Klägerin erteilt haben würde, wenn diese pflichtgemäss bei ihr Disposi- bienen eingehoit hätte® Ferner ist gegebenenfalls vom Oberlands sgericht dann weiter an klären, ob sich eine Übereignung der Gerste an die Beklagte vor dem 2 noc-h hätte durchfähren sofern sich die Klägerin ig verhalten und die Beklagte sie dann angewiesen hätte verlangen, so gestellt zu werden wie sie gestanden hätte, wenn die Klägerin die Leistung vor dem Juni 1948 bev/irkt hätte# Die hierzu erforderlichen Fest Stellungen zu treffen, ist Sache des Tatsachenrichters La der Rechtsstreit selbst noch nicht entschieden werden konnte, musste auch das Erkenntnis über die Kosten der Revi-

GersteGetreideFirmaHamburgbestimmenKlägerin

Volltext der Entscheidung

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«■
das Nachschlagewerk!
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Gesetz:	HGB	§ 347
■
■ ■ Hechtssatz: Y/enn eine Lenkungsstelle einem Importeur in seinem
 Einverständnis Waren der gelenkten Wirtschaft zu dem Verkauf an einen zu dem Kauf bereiten Grosshändler zuweist, so treten damit zugleich vorvertragliche Bindungen des Importeurs im Verhältnis zu dem Grosshändler ein und hat ersterer die Y/ei-
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sunean des letzteren einzuholen und zu beachten«»
/
Aktenzeichen:
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Urto vom
20* Februar 1951
OLG Hamburg
I_2fö_ _ .24/52
■
Yerkündet am 20• Februar 1951 gez. jflHHK ijust.-Sekretär
 als urEunosbeariter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma
 ührer
Paul LI
GmbH in H
o, vertreten durch ihren Geschäfts-
Beklagte und Revisicnsklägerin,
-ProsesseeVollmachtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma
h* Id
 Co.
durch ihren
 Geschäftsführer Günther Hugo
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
-Prczessbcvollmächtigte
 Rechtsanwalt

hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe
 auf die mündliche Verhandlung vcm 20. Februar 1951 unter
 Kitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. Lindenmaier, Br. Heidenhain, Dr. Birnbach, Wilde und Schmidt
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
■
in Hamburg vom 17o Liärz 1950 aufgehoben.
Bei* Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung .. und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions
 rechtszuges, an die Vcrinstanz zurllckverwiesen*,
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Die Militärregierung führte in den Jahren nach dem Zusammenbruch Auslandsgetreide in Deutschland ein« Die Bewirt-
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schaftung lag der Verwaltung für Ernährung und Landwirtschaft in Frankfurt/Kain ob. Diese unterhielt in Frankfurt eine Aus-senhandelsstelle für Getreide, die ihrerseits Aussenstellen an den 9afenplätzen hatte« Sie verteilte im Rahmen einer Generalplanung das Getreide aus den jeweils ankommenden Schiffen an die einzelnen Länder« Diese nahmen durch ihre Bewirt-schaftungsstellen die Zuteilung an die einzelnen Verarbeitungsbetriebe vor. Hierbei wurden durch die Aussenhandelsstelle Hamburger Importeure und Grosshändler eingeschaltet« Die Getreideimporteure sind in Hamburg zu einer eingetragenen Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, dem Deutschen Ge-
■
treidekontor (DGK), zusammengeschlossen. Die Verarbeitungsbetriebe mussten das ihnen zugeteilte Getreide durch Grosshändler, die sie selbst auswählen konnten und deren Namen sie
■
dann der Aussenhandelsstelle anzuzeigen hatten, beziehen« Die Aussenhandelsstelle gab die den einzelnen Verarbeitungsbetrieben zugewiesenen Getreidemengen und die Namen der ausgewählten Grosshändler dem DGIC auf. Letzteres teilte die Schiffsladung darauf unter die Importeure auf. und bestimmte einen von
 diesen im Verhältnis zur Aussenhandelsstelle und zu ihr selbst
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als federführend. Die Abrechnung zwischen der Ausserih^pdels-
stelle und dem federführenden Importeur erfolgte auf Grund
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von 7/ertfestsetzungsbescheiden, die die Aussenhandelsstelle erteilte« Die Importeure stellten die *»7aren ihrerseits den Grcsshändlern und diese wiederum den Verarbeitungsbetrieben in Rechnung. Für das Abwicklungsverfahren f.ür die Einfuhr von Getreide hatte die Aussenhandelsstelle Richtlinien und Zusatz-
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len aufgestellt. Hach ihnen hatte die Benachrichtigung ^-ussenhandeissteile an den Importeur die Bedeutung einer snung und verpflichtete den Importeur zu folgenden Mass-
nahmen :
a) Bereitstellung des P.ü-Gegenv/ertes am Seehafenplatz
h) Einholung der Disposition des -Empfängers
* ■
Bestellung des Spediteurs»
In der ersten
 des Juni 1948 wurde der mit Auslands
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beladene Dampfer Lymann Abbott aus Kanada in Hamburg
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DGK bestimmte die Birma Alfred C
in
 Hamburg als federführenden Importeur und andere Importeure, darunter die Klägerin
■verschiedene
 teilte ihr mit
 Schreiben vom 14« Juni 1948. da3 diese erst 18» Juni 1948
halten haben will, u.a. mit, sie sei an der Schiffsladung mit
■
etwa 965 tons unterbeteiligt8 Berner gab die Birma Alfred C.
der Klägerin, nachdem der. Dampf er inzwischen am 160 Juni
1948 in Hamburg eingetroffen war, mit Schreiben vom 17® Juni
948 eine Aufstellung
 von ihr im einzelnen zu liefernden
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c.
Die Klägerin hatte für die Gerste an die l'lrma Alfred
 zu zahlen« Sie hat den
 als Gesamtpreis 187.622,42 F.U
betrag noch am 17* Juni 1948 an die Birma Alfred C. wiesen« Von den 965 tons, die die Klägerin erhalten sollte
 über
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waren '382 tons für Mälzereien in Hamburg und Sohleswiff-Holstein
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bestimmt« Von diesen 382 tons soll
 die Beklagte als Gross
 Händlerin 160 tons erhalten, die für die
 Werke AG in
 del sue dt als Verarbeitungsbetrieb bestimmt waren. Die weite
 tons waren für andere Verarbeitungsbetriebe bestimmt
 und durch andere Grosshändler zu verteilen« In dem bereits
■
■
erwähnten, an die Klägerin gerichteten Schreiben der Birma
4
4 •
Alfred C.	vom	17» Juni 1948 war bei den einzelnen
fUr die Uälzereien bestimmten Liengen vermerkt Hdisponiert zur Getreide-Pflege H» PaflHfc KG Altena«» Ser am 16«. Juni 1948 eingetroffene. Dampfer wurde am 17» Juni 1948 durch die
 Firma BeiHH^ä JU^^I gelöscht. Die 382 tons wurden auf
■
einen Kahn verladen und am 18» Juni 1948 in die Lagerräume der erv/ähnten Firma Getreide-Pflege H» Pam^ KG gebrachte Die Beklagte hatte am 13« und 16» Juni mehrfach telefonisch bei der Klägerin wegen der Lieferung der Gerste angefragt und am 17o Juni 1948 auch einen Angestellten zu ihr gesandt, ohne jedoch Bescheid erhalten zu können» Ihr war aber bereits bekannt, dass das Schiff gelöscht und die Gerste zu
 der Firma Getreide-Pflege PaflHfcKG gebracht worden war»
■
■
Sie hatte selbst die Firma ’'ndreas KsflHVmit der Kontrolle der Löschung beauftragt. Diese berichtete ihr mit Schreiben vom 180 Juni 1948 darüber. Die Beklagte überwies am 18» Juni 1948, ohne dass sie zuvor von der Klägerin eine Uechnung erhalten hatte, dieser den von ihr, der Beklagten, selbst auf
■
32.264»- ELI errechneten Kaufpreis» Die Klägerin überwies ihr
 das Geld am 19» Juni 1948 zurück» Sie übersandte der Beklagten
■
am selben Tage einen Schluß schein» In ihm heisst es u.a.s
«Parität s
iiieferung
 frachtfrei Hamburg-Eidelstedt

schnellste Verladung per Y/aggon/LK\7
an
 Industriewerke, Hamburg-Eidel
 stedt ex D» Lymann Abbott in Hamburg
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eingetroffen
 netto Kasse/Duplikatfrachtbriefe/lSmpfangs-
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bescheinigungen des Verarbeitungsbetriebes»«
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Tage
 der ij'irna Getreide
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den IS« Juni 1949* teilte die Klägerin
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die einzelnen Empfänger diesen die Ware in die von
 eides mit und wies sie ax
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ihnen zu stellenden Fehrzeuge auszuliefern. Am 21. Juni 1948
KG.
lie Beklagte sandte der Klägerin am 21. Juni 1948 den Schluß
 begann die Verteilung durch die Getreide
 schein zurück, da
 ihn nicht anerkennen könne und Hess
 Ge
zunächst
 abholen. 1er Firma
 Werke AG
sagte die Qualität der Gerste nicht zu. Üe Gerste wurde
 nderen Betrieben zugeteilt. Die Beklagte liess sie in der
 Zeit vom 6. - zu dem 17* Juli 1948 bei der Firma Getreide-Pflege
KG abholen und leitete sie den neu bestimmten Ver
 arbeitungsbetrieben zu.
lie Klägerin berechnete der Beklagten als Preis für die
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Gerste:
zahlte ihr nur
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so dass ein lifferenzbetrag von
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 nebst den dafür für die Zeit
 bis zu dem 3io Dezember 1948 aufgelaufe nen Zinsen in Höhe von also zusammen
32 235,37 DM 1 935,84 iS
30 299,53
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1 118.25 DK
31 417,78 ft
 fordert die Klägerin mit der Klage von der Beklagten.
Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr
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31-417,78 SK nebst 8 $ Zinsen von 50.299,53 ft seit dem
1. Januar 1949 zu zahlen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe mit der Beklagten erst nach dem 19« Juni 1948 einen Kaufvertrag über die Gerste geschlossen. Die Beklagte habe die "wäre im Juli 1948 abgenommen und müsse sie daher in
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Deutscher Kerk bezahlen. Dass die Beklagte ihr am 13. Juni 1948 den 3etrag von 32.364,- Iu£ überwiesen habe, ändere an ihrer Zehlungsverpfiichtung nichts, denn damals sei der Kauf
 preis noch nicht fällig gewesen, so dass sie, die Klägerin,
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das Geld nicht habe anzunehmen brauchen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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über die Gerste habe nur die 'Aussenhandels
 steile zu
 fügen gehabt. Diese habe das Eigentum an den
160 tons unmittelbar den
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trieb übertragen wollen. Die die Lagerräume der Firma Getreide-Pflege H.
Werken als Verarbeitungsbe
 Werke hätten ihrerseits
KG zur
 Einlagerung des Getreides bestimmt gehabt. Kit der Einlage rung hätten die
'Werke das Eigentum an den für sie bestimmten 160 tons erworben, daher hätte sie, die Beklagte,
 den Kaufpreis bereits am 18. Juni 1948 an die Klägerin, die überdies nur Abrechnungsstelle gewesen sei, bezahlen dürfen
 Klägerin sei durch die am 18. Juni 1948 erfolgte Ober
 Weisung der 32.264,- BK befriedigt. Die Klägerin habe im
 übrigen, selbst wenn man dem
 nicht folgen wolle, keine An
 Sprüche. Sie sei verpflichtet gewesen, die Gerste sofort
■
auszuliefern. Das habe sie unterlassen, um sich einen un berechtigten Währungsgewinn zu verschaffen. In ihrem Ver
 halten liege eine positive Vertragsverletzung. Es verstos
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auch gegen die guten Sitten
 Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung des v/eitergehenden Zinsanspruchs verurteilt, der Klägerin 31.417,78 Di nebst Zinsen in Höhe von 2 # über den Diskont satz der Bank Deutscher Länder, jedoch nicht mehr al3 8 c£
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auf 30o 299 r 53 LI seit dem 1. Januar 1949 zu zahlen. Es nimmt an? der Kaufpreis sei am 18. Juni 1948 noch nicht fällig ge-
wesen? daher habe die Klägerin die Zehlung damals zurück-.'
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weisen dürfen» Eie Klägerin habe ihre Leistung erst nach dem 21. Juni 1948 bewirkt. Sie könne somit den Kaufpreis in
 Eeutscher jlark fordern. Ein sittenwidriges Verhalten der Klägerin sei nicht foetzusteilen.
Eie Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Eas Oberlandesgericht hat diese nach Beweisaufnahme zurück-gev/iesen. Es führt aus? die Rechtsbeziehungen der Parteien seien nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Es könne dahinstehen? v/ann der Kaufvertrag getätigt sei. Eie Beklagte habe erst zahlen dürfen? sobald die Klägerin ihre Leistung bewirkt gehabt habe; das sei erst nach dem 21. Juni 1948 geschehen, daher habe die Klägerin die Zahlung am 18.
Juni 1948 nicht anzuneiimen brauchen, -^ine positive Vertragsverletzung oder ein sittenwidriges Verhalten der Klägerin liege nicht vor.
' Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten? mit der sie die Abweisung der Klage begehrt.
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Eie Klägerin bittet? die Revision zurückzuweisen.
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Eie Revision richtet gegen das Urteil des Oberlandesgerieht
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vor allem drei Angriffe, Sie führt aus? das Oberlandesgerieht
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habe zu Unrecht angenommen?
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1 •) dass die Klägerin die Leistung nicht vor dem 21 • Juni
1948 bewirkt habe?
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dass die Beklagte den Kaufpreis am 18«. Juni 194-8 noch
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nicht habe bezahlen dürfen und
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 keiner uositiven Yertragsver
 letzung schuldig gemacht habe«
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 davon ausgegangen, dass sich die Rechtsbeziehungen der Par
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ber auch dieses Bewirtschaftungssystem kann zur Erreichung seiner Ziele privatrechtliche Formen benutzen« Die Geschäfte
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■Lurchführung der von ihr ungeordneten Y/arenverteilung des

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liehen Recht ungehörigen Kaufverträge
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 Insoweit ist den Urteilen aus
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tragen worden sei. Alles, was die Revision hiergegen vor
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 tatsächlichen Peststellungen des angefochtenen Urteils.
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 kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg UmstG berufen
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18 Abs 1 Ziff 2
2.) Die Tatsache, dass die Klägerin ihre Leistung erst nach
 den 2io «Juni 1948 bewirkt hat, würde zwar unerheblich sein wenn die
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klagte den Kaufpreis bereits vor dem 21. Juni 1948
rechtswirk
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 dehn nach § 13 Abs 3 Satz 2 UmstG fi
 findet dieses Gesetz auf Reichsmarkverbindlichl
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Beginn des 21
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 die Beteiligten aher am 18« Juni 1948 an, dass die Y/ährungs-Umstellung in den nächsten Tagen erfolgen werde.
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1.) Die weitere Annahme des angefochtenen Urteils, die Klä-gerin habe sich keiner positiven Vertragsverletzung schuldig
 gemacht, ist jedoch von Rechtsirrtula beeinflusst. Sie hält einer Nachprüfung nicht stand. Mit Recht hat das Oberlandesgericht dargelegt, es könne auch in diesem-Zusammenhänge auf
 sich beruhen, ob der obligatorische Kaufvertrag zwischen den
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Parteien schon vcr dem 21. Juni 1948 getätigt v/orden ist; denn es bestanden auf jeden Fall bereits vor diesem Tage vor-' vertragliche Bindungen zwischen den Parteien, die der Klägerin Pflichten auferlegten, nie mit der Verteilung der Gerste
 befassten Dienststellen bedienten sich, wie erwähnt, bei der
-'-urchführmg ihrer Aufgaben der Einrichtungen der Y/irtschaft
 der Verteilung der Gerste wurden Importeure und Gross
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 olgte zwar in der
?crm urivatrechtlicher Rechtsgeschäfte. Sie hatte aber nach
 einem bestimmten Lenkungsplan vor sich zu gehen. Die Impor
 teure waren in der Verfügung über das von ihnen erworbene Getreide nicht frei, sondern weisungsgebunden. Die Klägerin hätte sich allerdings an der Verteilung der Schiffsladung nicht z*\ beteiligen brauchen, sondern von vornherein erklären können, sie wolle kein Getreide zugeteilt erhalten. Sie hat indessen eine Beteiligung nicht abgelehnt, vielmehr den ihr sugewiesenen Anteil der Gerste erworben. Liess sie sich auf ö.exd Geschäft ein. so war sie an die »/eisungen der Lenkungs—
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stelle gehalten. wenn gegen einen GeschäftsabSchluss mit der
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Beklagten Bedenken bestanden hätten, so hätte die Klägerin es freilich noch ablehnen können, mit ihr einen Kaufvertrag zu tätigen« Dann hätte sie alsbald weitere Weisungen der Len-
kimgsstelle einholen müssen. Sie wollte indessen als Importeur
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tätig sein und hatte auch gegen den Abschluss des von der
 Lenkungsstelle vorgesehenen Geschäfts mit der Beklagten nichts
 einzuwenden. Die Beklagte ihrerseits wollte die Gerste auch
 von der Klägerin beziehen. War dem aber so, so traten mit der
 Zuweisung der Gerste an die Klägerin bereits vorvertragliche
 Bindungen zwischen den Parteien ein. Diese hat die Klägerin
■
entgegen der Hechtsauffassung des Gberlandesgerichts schuld-
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haft verletzt. Die Klägerin durfte die Gerste, die sie im
 Hahmen der gelenkten ‘Wirtschaft auf Grund einer Zuteilung,
■
wenn auch durch ein Geschäft des Privatrechtes, erv/orben hatte und die sie weisungsgemäss an bestimmte Abnehmer weiter zu veräussern hatte, nicht zurückhalten, . sondern musste sie ohne schuldhaftes Zögern weiterliefern. Nun mochte zwar eine Lieferung "frachtfrei Hamburg-Eidelstedt” und dementsprechend eine Lagerung des Getreides in einem Durchgangslager an sich mit der Üsance übereinstimmen und wäre gegen das
 Verhalten der Klägerin nichts einzuwenden gewesen, wenn nicht
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die besonderen umstände de3 Binzelfalles, die das Oberlandes-
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gericht rechtsirrig nicht ausreichend berücksichtigt hat, hier zu einer anderen Beurteilung führen müssten. Die Klägerin hatte nach den im Tatbestand wiedergegebenen Richtlinien der Aussenhandelsstelle die Dispositionen des Empfängers einzu-hcleiio Hierzu war sie bei dem hier in'Rede stehenden Geschäft
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aus folgenden Gründen noch umsomehr verpflichtet* J^ie Angabe
 in dem Schreiben des federführenden Importeurs
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de
 Firma
Alfred C
vom 17« O'uni 1948 ,fdisponiert zur Getreide
L’X
n war unklar
 liess sich verschieden auslegen
 Der
Kaufmann H
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der damals bereits seit zwei Jahren bei dem
 Deutschen Getreidekontor angestellt war und von dem der Ver-
merk stammt, hat seiner Aussage nach mit ihm zu dem Ausdruck
 bringen wollen, dass die Getreide-Pflege Kühlenempfangslager
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also Zrfüliungsgehilfin der Beklagten sein sollte
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den Vermerk in diesem Sinne auf« Der als Zeuge vernommene
 Abteilungsleiter der Firma Alfred C
der Kaufmann
, hat dagegen dem Vermerk laut seiner Aussage eine
 andere Bedeutung beigemessen, nämlich die, dass die Getreide
 Pf
Zwischenlager und somit Brfüllungsgehilfin der Klage
 in sein sollte
 haben also zwei im Getreideimporthandel
 tätige kaufmännische Angestellte dem Vermerk eine verschie
 dene Bedeutung beigelegt* Daraus ist zu entnehmen, dass er
 nir.ht eindeutig war und verschieden ausgelegt werden konnte
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Selbst wenn die Klägerin die Klausel in gleichem Sinne wie der Zeuge
 erstanden haben sollte, musste ihr doch
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die besondere Sachlage Veranlassung geben, sich durch eine
 telefoni
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 age bei der Beklagten Klarheit zu verschaf
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fen* Denn sie musste nach dem Verhalten der Beklagten an den vorangegangenen Dagen damit rechnen, dass diese ihr nähere
 Dispositionen über die Auslieferung der Y/are erteilen wollte
 und dass solche in der Klausel bereits in anderem Sinne■zu dem Ausdruck kämen* Die Beklagte hatte bereits am 13» und 16
Juni 1948 mehrfach telefonisch bei der Klägerin wegen der
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Getreidelieferung angerufen und aus dem gleichen Grunde am
g des
 Juni 1948 einen
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.ns ist der
 teilten zu ihr ge
 lüLägerin allerdings nicht v/i der legt,
 dass sie damals
 noch keine bestimmte Nachricht darüber er
 lalten hatte, ob und in welchem Umfange die Beklagte als
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Grosshändlerin an der Aufteilung der Schiffsladung betei
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ligt wurde. Sie konnte ihr deshalb zu jenem Zeitpunkt noch keine bestirnten Angaben machen» Die Art und Weise, in der
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sie d
lag
 ab?
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widersprach indessen auch bei der
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gegebenen Sachlage ihrer Pflichten, Bispositionswünsche der
 ien» Ihr Verhalten musste 'bei der Beklagten den Glauben erwecken, dass weitere Anfragen ihrer
 Beklagten entgegenzuneh
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seits zwecklos bleiben würden» Die Klägerin erhielt nun.bald, nachdem sie die. Beklagte in der geschehenen Weise ab ge wies eh
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hatte, nämlich
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testens noch am Nachmit
 des 17
Jun
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948
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durch die Firma Alfred C
die genaue Binzelauf
 teiluhg des Getreides mitgeteilt. Insbesondere mit Rücksicht auf ihre vor angegangene Handlungsweise war sie als kaufmänni sches Unternehmen gemäss ihrer sich aus § 347 HGB ergebenden Scrgfaltspflicht nunmehr verpflichtetj sich alsbald mit der
 Bekl
agu
 elefcnisch in Verbindung zu setzen und bei ihr
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onzufragen
 eher V
sie die Gers
 eliefert
bekom
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men wünsche» Bine solche, nach den Richtlinien gebotene frage war hier um so mehr erforderlich, weil die Klägerin damit rechnen musste, dass die Beklagte schon im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Währungsreform die Gerste
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alsbald
u.3ge
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ert erhalten und das Geschäft umgehend ganz
 abv/i ekeln '.volle. Dafür sprachen die Anfragen der Beklagten
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in der
t von 1
17
Juni 1948
Wie sehr es der Be
 klagten auf eine umgehende Abwicklung des Geschäftes ankam,
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ersah die Klägerin erneut am 18. Juni 1948, als die Beklagte ihr die 32.264,- F-Li überwies. Mindestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie bei der Beklagten telefonisch nach Weisungen anfra
 müssen. Auch das hat sie schuldhaft unterlassen. Ihr Be
 nennen lief darauf hinaus
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 Ware möglichst lange zurückzu
 halten und die Beklagte nicht aufzuklären. Hur sq ist es zu
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verstehen, dass sie zwar die Getreide-Pflege am 19» Juni 1948
telefonisch ermächtigte, die Gerste auszuliefern, dass sie
 aber die Beklagte hiervon nicht in Kenntnis setzte
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sondern
 ihr mit Schreiben vom selben Tage mitteilte, die Berechnung
 de:
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are erfolge erst, sobald
 in der Lage sei, ihr ord
 nungsgemässe Verladedokumente gemäss den kontraktlichen Be dingungen zu präsentieren. Ihr dar gelegtes Benehmen v/ar mit
 den Pflichte:
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die ihr
 de
Beklagten, die sie zu be3.iefern
 hatte, gegenüber oblagen, nicht in Einklang zu bringen. Sie
■
verstiess damit positiv gegen ihre mindestens vorvertraglä
 eben Bindungen« Dafür hat sie einzustehen. Soweit das Urteil
 des Oberlandecgerichts eine solche Verpflichtung ablehnt
9
ist
 es von iiechtsirrtum beeinflusst
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• J
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 Klägerin meint, die Revision müsse auch in diesem
 Falle zurückgewiesen werden, weil die Beklagte von sich aus nichts Ausreichendes unternommen habe, die Gerste noch vor dem 21. Juni 1948 ausgeliefert zu erhalten, sie also inso
v;eiu selbst ein Verschulden
 und weil
 die
Tivoli-Werke,

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 bestimmt gewesen sei,
 die die Gerste als Verarbeitungsbetrieb
■
diese nicht habe gebrauchen können.
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Per erste Einwand der Klägerin trifft jedoch sachlich nicht zu . und der zweite ist rechtlich unerheblich« Es ist oben im anderen Zusammenhänge dargelegt worden, dass.die Klägerin durch ihr Verhalten in der Zeit bis zu dem 17» Juni 1948 bei der Beklagten den Glauben erweckt hatte, weitere Rückfragen seien
 zwecklos, und dass die Klägerin auch in der Folgezeit die
■
Beklagte schuldhaft nicht unterrichtet hat* Bei dieser Sachlage ist ein Verschulden der Beklagten, auf das die Klägerin sich berufen könnte, nicht gegebene Die Rechtsbeziehungen, die zwischen der Beklagten und den UMHMferken bestanden,
 berühren das Rechtsverhältnis der Parteien zueinander nicht«
■
Aus ihnen kann die Klägerin ihrerseits keine Rechte herleiten«
überdies wäre die Beklagte, falls die TiflHfc-tferke die Gerste
* .
nicht abnahmen, in der Lage gewesen, über sie auf eine Anordnung
 der Lenkungsstelle, die sie dann einzuholen hatte, anderweit
■
zu verfügen« Somit können die Einwendungen der Klägerin nicht eine Zurückweisung der Revision bewirken«
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Der aufgezeigte Rechtsfehler des Oberlandesgerichts muss
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su führen,
 Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur
 erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Denn der Senat konnte über den Klagean spruch noch nicht selbst befinden» Da das Oberlandesgericht
 insoweit keine Feststellungen getroffen hat, steht bisher
 nicht fest, ob der Beklagten durch die Pflichtverletzung der
*
Klägerin Nachteile erwachsen sind« Zur Klärung dieser Frage muss das Oberlandes ge rieht durch eine erneute Verhandlung
 und gegebenenfalls eine weitere Beweisaufnahme aufhellen,
■
welche Weisungen die Beklagte im einzelnen der Klägerin erteilt haben würde, wenn diese pflichtgemäss bei ihr Disposi-
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bienen eingehoit hätte® Ferner ist gegebenenfalls vom Oberlands sgericht dann weiter an klären, ob sich eine Übereignung
 der Gerste an die Beklagte vor dem 2
Juni 1940 prakta
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noc-h hätte durchfähren
 sofern sich die Klägerin
 ig verhalten und die Beklagte sie dann angewiesen hätte
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Gerste umgehend auszuliefern« Nur v;enn sich das fest
 stellen lässt
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Verhalten der Klägerin für
 einen Schaden der Beklagten ursächlich geworden« Nur in dem
 Fall könnte diese ö
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verlangen, so gestellt zu werden
 wie
sie gestanden hätte, wenn die Klägerin die Leistung vor dem
21
Juni 1948 bev/irkt hätte# Die hierzu erforderlichen Fest
 Stellungen zu treffen, ist Sache des Tatsachenrichters
 La der Rechtsstreit selbst noch nicht entschieden werden
 konnte, musste auch das Erkenntnis über die Kosten der Revi-
sion dem Berufungsgericht übertragen werden
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 Ueidenhain
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 Birnbach
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 Schmidt