Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,'— DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an ihrem Vorstand, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Inhabern der Lufthansa Frequent Traveller Card AirPlus bei der Anmietung von Kraftfahrzeugen einen günstigeren Preis anzukündigen und/oder einzuräumen als sonstigen Letztverbrauchern, wenn dieser günstigere Preis in der Weise gewährt wird, daß die Lufthansa AirPlus Service Karten GmbH als Kreditkartenunternehmer den Preis für die Anmietung des Fahr- Um ihren Kunden Preisvorteile bei der Inanspruchnahme von Mietfahrzeugen bieten zu können, trat sie in geschäftliche Beziehungen unter anderem zu der Beklagten und schloß mit dieser eine sogenannte Großabnehmervereinbarung vom 1. AirPlus» im Namen und für Rechnung von AirPlus im Rahmen dieser Vereinbarung Mietverträge mit Sixt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland abzuschließen bis zu DM 5.000,— pro Miete. Zahlungen erfolgen stets in der Weise, daß AirPlus der Beklagten die Rechnungsbeträge gutschreibt und diese sodann ihrerseits von den Kartenkonten ihrer Kunden einzieht. Nach einer Abmahnung durch den Kläger und einem Schriftwechsel der Parteien über den geltend gemachten Rabattverstoß schlossen diese eine Übereinkunft, in der es unter anderem heißt: mit Rechtsmitteln bekämpfen wird, da unsere Mandantin keinerlei Einfluß auf die wirtschaftliche und rechtliche Organisation des Innenverhältnisses zwischen der AirPlus ... Der Kläger hat im Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen das Rabattgesetz gesehen, weil diese im Zusammenwirken mit AirPlus den Karteninhabern unzulässige Sonderpreise ankündige und gewähre; die Mietverträge würden nicht mit AirPlus, sondern mit den einzelnen Karteninhabern geschlossen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, es fehle an der für einen Rabattverstoß erforderlichen Unternehmeridentität zwischen ihr und der AirPlus, weil die Mietverträge mit dieser, nicht mit den Karteninhabern zustande kämen. Inhabern der Lufthansa Frequent: Traveller Card AirPlus bei der Anmietung von Kraftfahrzeugen einen günstigeren Preis anzukündigen und/oder einzuräumen als sonstigen Letztverbrauchern, wenn dieser günstigere Preis in der Welse gewährt wird, daß die Lufthansa AirPlus Servicekarten GmbH als Kreditkartenun-ternehmer den Preis für die Anmietung des Fahrzeugs abzüglich des jeweiligen Nachlasses übernimmt und diese sodann diesen Preis mit dem Karteninhaber abrechnet bzw, dem Karteninhaber in Rechnung stellt. Das Berufungsgericht hat einen Rabattverstoß der Beklagten ebenso wie eine Verletzung des § 1 UWG sowie von Vorschriften der Zugabeverordnung verneint. Der für die Anmietung eines Pkw von den Kreditkartenkunden zu erbringende, gegenüber dem Normalpreis der Beklagten um 30 % geminderte Preis werde diesen nicht von der Beklagten berechnet» sondern von dem rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Unternehmen AirPlus als Entgelt für eine eigene Leistung weitergegeben. erlauben uns, Ihnen Fahrzeuge zu günstigen Bedingungen zu vermieten" hervor, sondern auch aus dem Umstand, daß nach der Großabnehmervereinbarung das wirtschaftliche Risiko des Mietwagengeschäfts allein bei der AirPlus liege, die mit einer jährlichen Mindestabnahme von 150.000,— DM und einer Haftung in Höhe von 5.000,— DM aus dem einzelnen Mietgeschäft belastet sei und im übrigen auch die Mehrwertsteuer auf die Umsätze aus der Fahrzeugvermietung an das Finanzamt abführe. Auch ln diesem Fall fehle es an der erforderlichen Unternehmeridentität, weil die Preisvergünstigung eine eigene Leistung von AirPlus sei, für die diese ln der Großabnehmervereinbarung einklagbare Abnahme- und Haftungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten eingegangen sei, und die deshalb nicht bloß formal, sondern auch wirtschaftlich aus ihrem Vermögen stamme. Auch das hilfsweise gegen die Vereinbarung der Beklagten mit AirPlus gerichtete Begehren des Klägers sei nicht begründet. Da bei Abschluß der Großabnehmervereinbarung noch keine festen Buchungen von AirPlus-Kunden Vorgelegen hätten, AirPlus sich vielmehr erst noch um den Absatz bemühen mußte und müsse, schließe sich an den Leistungsaustausch zwischen AirPlus und der Beklagten notwendigerweise noch ein weiterer Umsatzvorgang an, so daß AirPlus nicht letzter Verbraucher im Sinne des Rabattrechts sei. Zwar hat der Kläger sich vorprozessual dazu bereiterklärt, wegen des nach Abschluß der Großabnehmervereinbarung angewandten Direktabrechnungssystems keine gerichtlichen Schritte gegen die Beklagte einzuleiten, sondern sich direkt mit AirPlus auseinanderzusetzen. (Beklagte) direkt mit dem Inhaber der Lufthansa Frequent Traveller Card AirPlus abrechnet ('Der Rechnungsbetrag wird von Ihrem AirPlus-Konto abgebucht. Die Beklagte kündigt im Zusammenwirken mit der AirPlus für deren Kreditkartenkunden nach § 1 Abs. 2 RabattG unzulässige Sonderpreise an und gewährt diese auch. 1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß ein dem Rabattverbot unterliegender Sonderpreis im Sinne von § 1 Abs. 2 RabattG dann vorliegt, wenn für dieselbe Ware oder Leistung zwei Preise, der Normalpreis und ein weiterer Preis, der Ausnahmepreis, einander gegenüberstehen und es sich bei den fraglichen Preisen um solche desselben Unternehmers handelt, also zwischen diesem und demjenigen Identität besteht, der den Sonderpreis gewährt (BGHZ 99, 69, 72 f. Es ist davon ausgegangen, daß der Kreditkartenkunde den Mietvertrag über das Fahrzeug nicht mit der Beklagten, sondern entsprechend Ziffer 2 der Großabnehmervereinbarung mit AirPlus abschließe und diese lediglich einen Preis als Normalpreis habe. jektive Erklärungswert des Vertragstextes, daß nämlich der Kreditkartenkunde seine auf den Abschluß eines Mietvertrages gerichtete Willenserklärung im Namen von AirPlus abgebe, unzweideutig sei. Das Berufungsgericht hat dabei den ihm unterbreiteten Sachverhalt nicht ausgeschöpft und ist rechtsfehlerhaft allein von der Rechtskonstruktion ausgegangen, die die Beklagte im Zusammenwirken mit AirPlus aufgestellt hat. zur Maßgeblichkeit der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise: BGHZ 117, 230, 233 - Rent-o-mat) als auch bei objektiver wirtschaftlicher Betrachtung allein dazu dienen soll, eine unzulässig hohe Rabattgewährung durch die Beklagte zu ermöglichen. Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht zunächst darin, daß es zu dem Verständnis der Willenserklärung der Kreditkartenkunden auf Ziffer 2 der Großabnehmervereinbarung zwischen der Beklagten und AirPlus Bezug genommen hat. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Mietvertrag komme zwischen AirPlus und der Beklagten zustande, spricht auch, daß neben dem Abschluß der fraglichen Mietverträge nicht auch die erforderlichen weiteren Regelungen des Untermietverhältnisses zwischen den Kreditkartenkunden und AirPlus getroffen werden und auch nicht die Bevollmächtigung des Kunden ausgesprochen wird, derartige Mietverträge im Namen der AirPlus abzuschließen. Dem steht auch nicht entgegen, daß in dem Mietvertrag die Bezeichnungen "Fahrer" für den Kreditkartenkunden und "Mieter" für die AirPlus enthalten sind, weil jedenfalls bei der gebotenen objektiven wirtschaftlichen Würdigung davon ausgegangen werden muß, daß das Geschäft zwischen der Beklagten und den Kreditkartenkunden abgewickelt wird. 3. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Nachlaß von 30 % auch nicht um eine echte eigene Leistung von AirPlus. Zwar besteht zwischen AirPlus und der Beklagten die Großabnehmervereinbarung, nach der die Beklagte pro Vertrag in Höhe von 5.000,— DM für Mietforderungen haftet und sich verpflichtet hat, Anmietungen in Höhe von 150.000,— DM pro Jahr bei der Beklagten zu tätigen. Zwar erspart die Haftungsverpflichtung an sich der Beklagten jegliche Bonitätsprüfung der Kreditkartenkunden, jedoch liegt darin nur eine vertragliche Fixierung dessen, was jeder Kreditkartenunternehmer mit seinen Vertragsunternehmen vereinbart, so daß hierin im Streitfall keine Besonderheit gesehen werden kann.
Nachschlagewerk: ja
BGHZ ___________ : nein
Rabatte § 1 Abs. 2
"30% Ermäßigung"
Zur Frage eines Rabattverstoßes im Fall des Zusammenwirkens von Mietwagenunternehmen mit einem Servicekarten-Unterneh-men.
BGH, Urt. v. 30. März 1995 - I ZR 23/93 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 23/93 URTEIL Verkündet am: 30. März 1995 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Mees,
Dr. v. üngern-sternberg» Prof. Dr. Ullmann und Starck
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 1992 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 1991 abgeändert.
Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,'— DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an ihrem Vorstand, verurteilt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
Inhabern der Lufthansa Frequent Traveller Card AirPlus bei der Anmietung von Kraftfahrzeugen einen günstigeren Preis anzukündigen und/oder einzuräumen als sonstigen Letztverbrauchern, wenn dieser günstigere Preis in der Weise gewährt wird, daß die Lufthansa AirPlus Service Karten GmbH als Kreditkartenunternehmer den Preis für die Anmietung des Fahr-
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zeugs abzüglich des jeweiligen Nachlasses übernimmt und sodann den Preis mit dem Karteninhaber abrechnet oder dem Karteninhaber in Rechnung stellt.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs beanstandet als rabattrechtswidrig Verhaltensweisen der Beklagten, die ein Mietwagenunternehmen mit Niederlassungen in ganz Deutschland betreibt. Dem liegt folgendes zugrunde :
Die Lufthansa AlrPlus Servicekarten GmbH (im folgenden; AirPlus) gibt an Lufthansa-Kunden Service-Karten aus, die diese zur bargeldlosen Bezahlung von Waren und Dienstleistungen und zur Inanspruchnahme besonderer Serviceleistungen berechtigen. Um ihren Kunden Preisvorteile bei der Inanspruchnahme von Mietfahrzeugen bieten zu können, trat sie in geschäftliche Beziehungen unter anderem zu der Beklagten und schloß mit dieser eine sogenannte Großabnehmervereinbarung vom 1. November 1990. Darin heißt es unter anderem:
"1. AirPlus wird in der Bundesrepublik Deutschland
für mindestens DM 150.000,— pro Jahr Anmietungen bei Sixt tätigen. Dafür gewährt Sixt der AirPlus für alle im Rahmen dieses Großabnehmervertrages getätigten Umsätze einen Nachlaß von 30 % auf Zeit- und Kilometergebühren für alle rabattfähigen Raten.
2. AirPlus gestattet Inhabern der Lufthansa Frequent Traveller Card und Frequent Traveller Card
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AirPlus» im Namen und für Rechnung von AirPlus im Rahmen dieser Vereinbarung Mietverträge mit Sixt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland abzuschließen bis zu DM 5.000,— pro Miete. ...
AirPlus haftet für Mietforderungen, die aus der
Benutzung der Lufthansa Frequent Traveller Card und Frequent Traveller Card AirPlus innerhalb
Deutschlands entstehen bis maximal DM 5.000,--pro Vertrag.
3. Sixt erteilt AirPlus die Abrechnungen für die
Mieten unter Zugrundelegung der jeweils gültigen Preise.
4. AirPlus verpflichtet sich, an Sixt binnen zehn Tagen ab Rechnungseingang unter Berücksichtigung der in Ziffer 1 vereinbarten Nachlässe den jeweiligen Rechnungsbetrag zu begleichen. ..."
AirPlus wies in einer 1990 bis 1992 zur Werbung für die Frequent Traveller Card AirPlus verwendeten Broschüre auf "attraktive Sonderkonditionen bei Autovermietungen" hin. Der fragliche Abschnitt lautet auszugsweise:
Inhaber der Frequent Traveller Card AirPlus können Sonderkonditionen bei den nachfolgenden Autovermietungen in Anspruch nehmen.
Aufgrund einer Vereinbarung mit Sixt bieten wir Ihnen in der Bundesrepublik. Deutschland eine Ermäßigung von 30 % auf alle rabattfähigen Tarife.
Buchung über das Lufthansa Reservierungs-System zusammen mit Ihrem. Flug oder bei Sixt direkt zu dem Ortstarif: 0130-... ."
Zu Beginn der Zusammenarbeit zwischen AirPlus und der Beklagten wurden in den formularmäßig gestalteten Mietverträgen der Beklagten unter der Rubrik "Mieter" der Name und die Anschrift des Kartenkunden aufgeführt; die Rechnung wurde ebenfalls an diesen adressiert und enthielt den Hinweis "Der Rechnungsbetrag wird von Ihrem AirPlus-Konto abgebucht" . Nach Abschluß der Großabnehmervereinbarung wurde in den Mietvertragsformularen Name und Anschrift des Karteninhabers mit der Bezeichnung "Fahrer" überschrieben, Firmenbezeichnung und Anschrift der AirPlus dagegen mit "Mieter".
Die Rechnung, von der der Kunde eine sogenannte "Check-in-Report-Kopie" erhält, wird auf AirPlus ausgestellt. Zahlungen erfolgen stets in der Weise, daß AirPlus der Beklagten die Rechnungsbeträge gutschreibt und diese sodann ihrerseits von den Kartenkonten ihrer Kunden einzieht.
In einer neuen Broschüre der AirPlus vom August 1992 heißt es zu dem Thema Mietwagen:
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"Die neue AirPlus Card verschafft Ihnen deutliche Preisvorteile bei Mietfahrzeugen. Unsere Verträge mit ... Sixt/Budget erlauben uns, Ihnen Fahrzeuge im
Inund Ausland zu besonders günstigen Bedingungen zu vermieten."
Nach einer Abmahnung durch den Kläger und einem Schriftwechsel der Parteien über den geltend gemachten Rabattverstoß schlossen diese eine Übereinkunft, in der es unter anderem heißt:
4. Die Wettbewerbszentrale hat zugesagt, daß sie das ab 1. November 1990 geltende Direktabrechnungssystem mit der AirPlus ... gegenüber unserer Mandantin nicht mehr beanstanden bzw. mit Rechtsmitteln bekämpfen wird, da unsere Mandantin keinerlei Einfluß auf die wirtschaftliche und rechtliche Organisation des Innenverhältnisses zwischen der AirPlus ... und den Inhabern der AirPlus Card hat. Die Wettbewerbszentrale wird sich vielmehr, falls sie den Vorgang juristisch weiterverfolgen wird, direkt mit der AirPlus ... auseinandersetzen. "
Aufgrund einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtete sich die Beklagte, es zu unterlassen:
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"in Mitteilungen, die an einen größeren Kreis von Personen gerichtet sind, anzukündigen oder ankündigen zu lassen, daß die Inhaber der Lufthansa Frequent Traveller Card AirPlus bei der Anmietung eines Automobils einen 3 % übersteigenden Nachlaß erhalten, und/oder eine so angekündigte Ermäßigung tatsächlich zu gewähren, sofern und solange die Sixt Aktiengesellschaft direkt mit dem Inhaber der Lufthansa Frequent Traveller Card AirPlus abrechnet ('Der Rechnungsbetrag wird von Ihrem AirPlus-Konto abgebucht.')."
Der Kläger hat im Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen das Rabattgesetz gesehen, weil diese im Zusammenwirken mit AirPlus den Karteninhabern unzulässige Sonderpreise ankündige und gewähre; die Mietverträge würden nicht mit AirPlus, sondern mit den einzelnen Karteninhabern geschlossen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, es fehle an der für einen Rabattverstoß erforderlichen Unternehmeridentität zwischen ihr und der AirPlus, weil die Mietverträge mit dieser, nicht mit den Karteninhabern zustande kämen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung hat der Kläger unter Aufrechterhaltung seines ursprünglichen Antrags noch zwei Hilfsanträge verfolgt. Er hat in erster Linie beantragt, es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
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Inhabern der Lufthansa Frequent: Traveller Card AirPlus bei der Anmietung von Kraftfahrzeugen einen günstigeren Preis anzukündigen und/oder einzuräumen als sonstigen Letztverbrauchern, wenn dieser günstigere Preis in der Welse gewährt wird, daß die Lufthansa AirPlus Servicekarten GmbH als Kreditkartenun-ternehmer den Preis für die Anmietung des Fahrzeugs abzüglich des jeweiligen Nachlasses übernimmt und diese sodann diesen Preis mit dem Karteninhaber abrechnet bzw, dem Karteninhaber in Rechnung stellt.
Die Berufung ist erfolglos geblieben (OLG Frankfurt WRP 1993, 330).
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheldunqsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat einen Rabattverstoß der Beklagten ebenso wie eine Verletzung des § 1 UWG sowie von Vorschriften der Zugabeverordnung verneint.
Es hat ausgeführt: Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 RabattG sei nur dann gegeben, wenn derselbe Unternehmer, der einen Normalpreis ankündige oder fordere, auch den Preisnachlaß gewähre. An dieser Unternehmeridentität fehle es. Der für die Anmietung eines Pkw von den Kreditkartenkunden zu erbringende, gegenüber dem Normalpreis der Beklagten um 30 %
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geminderte Preis werde diesen nicht von der Beklagten berechnet» sondern von dem rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Unternehmen AirPlus als Entgelt für eine eigene Leistung weitergegeben. Dies gehe nicht nur aus den Ankündigungen in der AirPlus-Broschüre "... bieten wir Ihnen eine Ermäßigung von ... auf die Mietpreise an" und "Unsere Verträge ... erlauben uns, Ihnen Fahrzeuge zu günstigen Bedingungen zu vermieten" hervor, sondern auch aus dem Umstand, daß nach der Großabnehmervereinbarung das wirtschaftliche Risiko des Mietwagengeschäfts allein bei der AirPlus liege, die mit einer jährlichen Mindestabnahme von 150.000,— DM und einer Haftung in Höhe von 5.000,— DM aus dem einzelnen Mietgeschäft belastet sei und im übrigen auch die Mehrwertsteuer auf die Umsätze aus der Fahrzeugvermietung an das Finanzamt abführe. Entgegen der Auffassung des Klägers komme der einzelne Mietvertrag abweichend von der von AirPlus und der Beklagten in der Großabnehmervereinbarung gewählten rechtlichen Konstruktion nicht zwischen der Beklagten und dem Kreditkartenkunden zustande. Dieser Sachverhalt spiegele sich allenfalls bei der alten, vor Abschluß der Großabnehmervereinbarung von der Beklagten verwendeten Vertragsfas-sung wider, während nach den neuerdings vereinbarten Mietverträgen, in denen der Kartenkunde als "Fahrer" und AirPlus als "Mieter" auftrete, AirPlus auch nach außen hinreichend als alleinige Mieterin ln Erscheinung trete. Der Kreditkartenkunde gebe seine auf den Abschluß eines Mietvertrags gerichtete Erklärung angesichts der Eindeutigkeit von deren objektivem Erklärungswert erkennbar im Namen von AirPlus ab, so daß ein etwa entgegenstehender, auf Abschluß eines Eigengeschäfts gerichteter Wille des Kunden allenfalls eine Anfechtung rechtfertigen könne.
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Ein Rabattverstoß sei selbst dann zu verneinen, wenn etwa der Mietvertrag zwischen dem Kreditkartenkunden und dem jeweiligen Autovermieter zustande käme. Auch ln diesem Fall fehle es an der erforderlichen Unternehmeridentität, weil die Preisvergünstigung eine eigene Leistung von AirPlus sei, für die diese ln der Großabnehmervereinbarung einklagbare Abnahme- und Haftungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten eingegangen sei, und die deshalb nicht bloß formal, sondern auch wirtschaftlich aus ihrem Vermögen stamme. Nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise liege bei der Beklagten damit nur ein Preis vor, nämlich ihr Normalpreis.
Die objektiv fehlende Unternehmeridentität könne auch nicht in rabattrechtlich relevanter Weise durch dahingehende Vorstellungen des Verkehrs ersetzt werden. Eine derartige Erweiterung des Rabattverbots über den gesetzlichen Tatbestand hinaus verbiete der formale Charakter der Vorschriften des Rabattgesetzes ebenso wie eine Heranziehung des Gesichtspunkts eines Umgehungsgeschäfts.
Ohne das Hinzutreten - tatsächlich nicht ersichtlicher -besonderer Umstände sei auch ein Verstoß gegen § 1 UWG nicht schon darin zu sehen, daß Unternehmen Formen des Zusammenwirkens wählten, die ihnen eine für Kunden attraktive unterschiedliche Preisgestaltung unter Vermeidung des Verbotsbereichs des Rabattgesetzes ermöglichten.
Ein Verstoß gegen die Zugabeverordnung sei ebenfalls zu verneinen, da die Preisvergünstigung nur als unselbständiger Bestandteil der durch Erwerb der Service-Karte erlangten Hauptleistung erscheine.
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Auch das hilfsweise gegen die Vereinbarung der Beklagten mit AirPlus gerichtete Begehren des Klägers sei nicht begründet. Zwar gewähre die Beklagte AirPlus aufgrund der "Großabnehmervereinbarung" einen Nachlaß von ihren Normalpreisen. Ein Rabattverstoß liege darin, jedoch nicht» weil AirPlus die Mietwagen nicht im eigenen Betrieb einsetzen, sondern sie den Kreditkartenkunden gegen Entgelt zur Nutzung überlassen wolle. Da bei Abschluß der Großabnehmervereinbarung noch keine festen Buchungen von AirPlus-Kunden Vorgelegen hätten, AirPlus sich vielmehr erst noch um den Absatz bemühen mußte und müsse, schließe sich an den Leistungsaustausch zwischen AirPlus und der Beklagten notwendigerweise noch ein weiterer Umsatzvorgang an, so daß AirPlus nicht letzter Verbraucher im Sinne des Rabattrechts sei.
II. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
A. Die Klage ist - entgegen der Auffassung der Revi-slonserwiderung - zulässig.
Zwar hat der Kläger sich vorprozessual dazu bereiterklärt, wegen des nach Abschluß der Großabnehmervereinbarung angewandten Direktabrechnungssystems keine gerichtlichen Schritte gegen die Beklagte einzuleiten, sondern sich direkt mit AirPlus auseinanderzusetzen. Damit hat er sich jedoch lediglich, auf ein Stillhalteabkommen (pactum de non petendo) eingelassen, das die Klagbarkeit des Anspruchs nur vorübergehend einschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.1983 - VIII ZR 197/82, NJW 1984, 669, 670; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Auf1., § 253 Rdn. 90, 214). Diese Übereinkunft ist
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durch die nachfolgende Korrespondenz der Parteien wieder aufgehoben worden, in deren Verlauf der Kläger auf seine Beanstandung zurückgekommen ist und die Beklagte ihm freigestellt hat, die Sache einer gerichtlichen Klärung zuzuführen.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung 1st der Übereinkunft der Parteien kein über ein Stillhalteabkommen hinausgehender, die materielle Berechtigung des Unterlassungsanspruchs betreffender Inhalt zu entnehmen. Die Beklagte hat die in Erfüllung der Übereinkunft abgegebene Unterlassungserklärung auf Ihre ursprüngliche Abwicklungspraxis bezogen und demgemäß mit der Einschränkung versehen, "sofern und solange die ... (Beklagte) direkt mit dem Inhaber der Lufthansa Frequent Traveller Card AirPlus abrechnet ('Der Rechnungsbetrag wird von Ihrem AirPlus-Konto abgebucht. Damit war diese Erklärung im Blick auf die weitergehende, nicht auf die vorerwähnte Abrechnungspraxis bezogene Beanstandung durch den Kläger schon nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr bezüglich der Mietvertragsgestaltung mit Abrechnung durch die Beklagte direkt gegenüber der AirPlus zu beseitigen.
Auch von einem Verzicht des Klägers auf den im Prozeß geltend gemachten Unterlassungsanspruch kann nicht ausgegangen werden. Insoweit fehlt es schon an der erforderlichen Eindeutigkeit der in Betracht zu ziehenden Erklärung in dieser Richtung, denn aus der in dem angesprochenen Zusammenhang geführten Korrespondenz der Parteien ergeben sich im Gegenteil hinreichende Hinweise darauf, daß die Beendigung
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der Meinungsverschiedenheiten der Parteien allein die (frühere) Abrechnungsmethode der Beklagten unmittelbar gegenüber den Karteninhabern betrafen.
B. Das vom Kläger verfolgte Unterlassungsbegehren ist begründet. Die Beklagte kündigt im Zusammenwirken mit der AirPlus für deren Kreditkartenkunden nach § 1 Abs. 2 RabattG unzulässige Sonderpreise an und gewährt diese auch.
1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß ein dem Rabattverbot unterliegender Sonderpreis im Sinne von § 1 Abs. 2 RabattG dann vorliegt, wenn für dieselbe Ware oder Leistung zwei Preise, der Normalpreis und ein weiterer Preis, der Ausnahmepreis, einander gegenüberstehen und es sich bei den fraglichen Preisen um solche desselben Unternehmers handelt, also zwischen diesem und demjenigen Identität besteht, der den Sonderpreis gewährt (BGHZ 99, 69, 72 f. - Unternehmeridentität).
2. Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen im Streitfall verneint. Es ist davon ausgegangen, daß der Kreditkartenkunde den Mietvertrag über das Fahrzeug nicht mit der Beklagten, sondern entsprechend Ziffer 2 der Großabnehmervereinbarung mit AirPlus abschließe und diese lediglich einen Preis als Normalpreis habe. Dem kann nicht beigetreten werden.
Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, daß in den streitgegenständlichen Mietvertragsformu-
laren AirPlus ausdrücklich als Mieter, die jeweiligen Kreditkartenkunden als Fahrer ausgewiesen seien, so daß der ob-
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jektive Erklärungswert des Vertragstextes, daß nämlich der Kreditkartenkunde seine auf den Abschluß eines Mietvertrages gerichtete Willenserklärung im Namen von AirPlus abgebe, unzweideutig sei. Dies trägt das Urteil nicht. Das Berufungsgericht hat dabei den ihm unterbreiteten Sachverhalt nicht ausgeschöpft und ist rechtsfehlerhaft allein von der Rechtskonstruktion ausgegangen, die die Beklagte im Zusammenwirken mit AirPlus aufgestellt hat. Es hat dabei vernachlässigt, daß es sich hierbei um ein System handelt, das sowohl aus der Sicht der Kreditkartenkunden (vgl. zur Maßgeblichkeit der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise: BGHZ 117, 230, 233 - Rent-o-mat) als auch bei objektiver wirtschaftlicher Betrachtung allein dazu dienen soll, eine unzulässig hohe Rabattgewährung durch die Beklagte zu ermöglichen.
Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht zunächst darin, daß es zu dem Verständnis der Willenserklärung der Kreditkartenkunden auf Ziffer 2 der Großabnehmervereinbarung zwischen der Beklagten und AirPlus Bezug genommen hat. Aus dieser Bestimmung, die der Kreditkartenkunde nicht kennt, kann für den Inhalt von dessen Erklärungswillen nichts hergeleitet werden.
Unberücksichtigt gelassen hat das Berufungsgericht darüber hinaus, daß alle äußeren Umstände für einen Abschlußwillen des Kreditkartenkunden im eigenen Namen sprechen. In aller Regel geht der Verkehr davon aus, daß Mietwagenverträge mit einem Mietwagenunternehmen wie der Beklagten geschlossen werden, nicht aber mit einem Kreditkartenunternehmen. Diese Vorstellung wird durch die. Werbung des Kreditkartenunternehmens noch dadurch zusätzlich deutlich gemacht,
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daß es in der Broschüre über den Service der AirPlus heißt, der Kunde könne den Mietwagen auch "direkt" bei der Beklagten buchen und Kreditkarteninhaber könnten "Sonderkonditionen bei ... Autovermietungen in Anspruch nehmen".
Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Mietvertrag komme zwischen AirPlus und der Beklagten zustande, spricht auch, daß neben dem Abschluß der fraglichen Mietverträge nicht auch die erforderlichen weiteren Regelungen des Untermietverhältnisses zwischen den Kreditkartenkunden und AirPlus getroffen werden und auch nicht die Bevollmächtigung des Kunden ausgesprochen wird, derartige Mietverträge im Namen der AirPlus abzuschließen. Eine solche Vertragsgestaltung wäre für einen Kreditkartenkunden ungewöhnlich, weil er stets gewohnt ist, Verträge im eigenen Namen abzuschließen, und er lediglich die Zahlung über das Kreditkartenunternehmen veranlaßt. Die Abrechnung der Mietverträge unter Einschaltung der AirPlus kann daher die Annahme des Berufungsgerichts nicht stützen. Die Zahlung unter Einschaltung eines Kreditkartenunternehmens besagt üblicherweise nicht, daß der Verwender der Kreditkarte den jeweiligen Kaufoder sonstigen Vertrag etwa nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der jeweiligen Kreditkartengesellschaften abschließen will. Dem steht auch nicht entgegen, daß in dem Mietvertrag die Bezeichnungen "Fahrer" für den Kreditkartenkunden und "Mieter" für die AirPlus enthalten sind, weil jedenfalls bei der gebotenen objektiven wirtschaftlichen Würdigung davon ausgegangen werden muß, daß das Geschäft zwischen der Beklagten und den Kreditkartenkunden abgewickelt wird.
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3. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Nachlaß von 30 % auch nicht um eine echte eigene Leistung von AirPlus. Zwar besteht zwischen AirPlus und der Beklagten die Großabnehmervereinbarung, nach der die Beklagte pro Vertrag in Höhe von 5.000,— DM für Mietforderungen haftet und sich verpflichtet hat, Anmietungen in Höhe von 150.000,— DM pro Jahr bei der Beklagten zu tätigen. Hierin kann bei objektiver wirtschaftlicher Betrachtung eine eigene Leistung von AirPlus nicht gesehen werden. Zwar erspart die Haftungsverpflichtung an sich der Beklagten jegliche Bonitätsprüfung der Kreditkartenkunden, jedoch liegt darin nur eine vertragliche Fixierung dessen, was jeder Kreditkartenunternehmer mit seinen Vertragsunternehmen vereinbart, so daß hierin im Streitfall keine Besonderheit gesehen werden kann. Aber auch die Abnahmeverpflichtung in Höhe von 150.000,— DM pro Jahr kann angesichts ihrer relativen Geringfügigkeit nicht als echte wirtschaftlich ins Gewicht fallende Gegenleistung von AirPlus anerkannt werden.
4. Ist demnach davon auszugehen, daß aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs und bei objektiver wirtschaftlicher Betrachtung die Beklagte Partner der Mietwagenverträge ist, ist ihre Preisgestaltung der Beurteilung zugrunde zu legen. Danach berechnet aber die Beklagte den AirPlus-Kreditkarten-inhabern einen gegenüber ihrem Normalpreis um 30 % verminderten Preis. Hierin liegt ein nach § 1 Abs. 2 RabattG unzulässiger Sonderpreis, den anzukündigen oder zu gewähren die Beklagte zu unterlassen hat. Insoweit handelt es sich um einen Verstoß, der angesichts der Höhe des unzulässigen Rabatts und der Verbreitung des Verstoßes in ganz Deutschland nach seiner Art und Schwere (hierzu: BGH, Urt. v. 29.9.1994
- I ZR 138/92, GRUR 1995, 122 = WRP 1995, 104 - Lalenwerbung für Augenoptiker) geeignet erscheint, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt der Autovermietung wesentlich zu beeinträchtigen (§ 12 RabattG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
III. Danach waren das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Berufung das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte entsprechend dem Hauptantrag zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Piper Mees v. Ungern-Sternberg
Ullmann
Starck